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Verpflichtung der Auftragnehmerseite nach dem Verpflichtungsgesetz Niederschrift über die förmliche Verpflichtung von Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen und deren Beschäftigen nach dem Verpflichtungsgesetz
Herr/Frau
Auftragnehmer/in
ist nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes von
Herrn/Frau
Auftraggeber/in auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden. Auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung wurde hingewiesen. Der/Die Verpflichtete wurde darüber informiert, dass er/sie durch die Verpflichtung bei der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches Amtsträgern gleichgestellt wird: §133 Abs. 3 Verwahrungsbruch, §201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, §203 Abs. 2,4,5 Verletzung von Privatgeheimnissen, §204 Verwertung fremder Geheimnisse, §§ 331, 332 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, §335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und §336 Bestechung, Unterlassen der Diensthandlung, §338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall, §353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, §358 Nebenfolgen, § 97 b Abs. 2 i.V.m. §§ 94 bis 97 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, §120 Abs. 2 Gefangenenbefreiung, Verletzung §355 des Steuergeheimnisses
Er/Sie hat einen Abdruck dieser Niederschrift, sämtliche als Anlage beigefügte Dokumente* und einen Abdruck der genannten Vorschriften erhalten.
Datum:
Ort:
(Unterschrift Verpflichtende/r) (Unterschrift Verpflichtete/r)
- Es handelt sich hierbei um folgende Regelungen, welche Bestandteil der Broschüre „Regeln zur Integrität“ des BMI sind: 1.Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage_01_Verhaltenskodex) 2.Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (Anlage_02_RL_Korruptionsprävention) 3.Empfehlungen zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (Anlage_03_Empfehlung_Korruptionsprävention) 4.Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Anlage_04_RS_Verbot_Annahme) 5.Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung. (Anlage_05_AllgVV_externe Personen)