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263-26-3048_BB_Pfahlprobenbelastung_V2 .pdf

Durchführung einer Pfahlprobebelastung im Baubereich

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 06:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Baubeschreibung

A661 ENB Eckenheim Probepfahlbohrung

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Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ............................................................................ 1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................................... 1 Ausgeführte Vorarbeiten ....................................................................................................... 11 Ausgeführte Leistungen ......................................................................................................... 11 Gleichzeitig laufende Arbeiten ............................................................................................... 11 Mindestanforderungen für Nebenangebote ......................................................................... 11
  2. Angaben zur Baustelle .................................................................................................. 12 Lage der Baustelle .................................................................................................................. 12 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................. 12 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................................ 12 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................. 13 Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................................ 13 Gewässer ................................................................................................................................ 13 Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 14 2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser .................................................................................. 14 2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) ........................................................... 16 2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ................................................................................... 17 2.7.4. Schadstoffbelastung .................................................................................................................. 17 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................................ 17 Schutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................................... 17 Anlagen im Baubereich .......................................................................................................... 19 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ...................................................................................... 20
  3. -Angaben zur Ausführung ............................................................................................. 21 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .................................................................................... 21 Bauablauf ............................................................................................................................... 21 Wasserhaltung ....................................................................................................................... 22 Baubehelfe ............................................................................................................................. 23 Stoffe, Bauteile ....................................................................................................................... 23 3.5.1. Straßenbau ................................................................................................................................ 25 3.5.2. Brückenbau ............................................................................................................................... 26 Abfälle .................................................................................................................................... 26 3.6.1. Allgemeines ............................................................................................................................... 26 3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration .......................................................................................... 28 3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle ........................................................................................................... 29 3.6.4. Gefährliche Abfälle ................................................................................................................... 30 3.6.5. Entsorgungskonzept.................................................................................................................. 30 3.6.6. Bodenlogistikkonzept ................................................................................................................ 30 Winterbau .............................................................................................................................. 30 Seite 2

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Beweissicherung/Zustandsfeststellung ................................................................................. 30 Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................................... 32 Belastungsannahmen (Brückenbau) ...................................................................................... 33 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren........................................................................... 33 3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ...................................................................... 34 3.11.2. Vermessungsleistung ................................................................................................................ 34 3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung .......................................................................................... 34 Prüfungen und Nachweise ..................................................................................................... 34 3.12.1. Erstprüfungen ........................................................................................................................... 35 3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ................................................................................................. 35 3.12.3. Kontrollprüfungen ..................................................................................................................... 36 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) .............................................................................................................................................. 37 4. Ausführungsunterlagen ................................................................................................ 42 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .................................... 42 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende und ggf. fortzuschreibende Ausführungsunterlagen (gern nummerieren) ........................................................................................ 42 Elektronisches Planmanagementsystem ............................................................................... 49 5. Anzuwendende technische Regelwerke ........................................................................ 49 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Einzelfälle NL/Bundesländer beachten) ...... 50 Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ................................. 50 5.2.1. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 ............................................................................. 50 5.2.2. Hinweise und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07 ................................................................ 52 5.2.3. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13 .................................................................................. 53 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke .................................................................. 53 Anlagen/Formblätter ............................................................................................................. 54 5.4.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ................................................................ 54 5.4.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen ..................................................................... 56 5.4.3. Eignungsnachweis Asphalt ........................................................................................................ 58 5.4.4. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht ............................................................................... 59 5.4.5. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen ......................................... 61

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung West, plant den Ersatzneubau des Überführungsbau- werks (ÜF) an der Bundesautobahn A661 im Bereich der Anschlussstelle (AS) Eckenheim. Das ÜF stellt die Verbindung der L 3003 aus Richtung Frankfurt am Main zur A 661 in Richtung Bad Homburger Kreuz her und überquert die A 661. Der Ersatzneubau soll an gleicher Stelle wie der Bestand errichtet werden, direkt angrenzend liegen weitere Auf- bzw. Abfahrspuren der AS Eckenheim sowie die A 661. Bei dem Bestands- bauwerk handelt es sich um eine dreifeldrige Plattenbrücke in Spannbetonbauweise, welche im Jahr 1975 mit einer Gesamtlänge von 92,01 m errichtet wurde. Für den Neubau ist eine Tiefgründung auf Pfählen mit mantelverpressten Bohrpfählen geplant. Zur Bestimmung der Tragfähigkeit sind Pfahlprobebelastun- gen durchzuführen.

Die Durchführung der Pfahlprobebelastung ist an dem folgenden Standort vorgesehen:

Standort 1: Lager- und Montagefläche A mit einer Fläche von ca. 5.000 m² neben der Bestandsbrücke

Für den Neubau beabsichtigt die Autobahn GmbH des Bundes für die weitere Planung Leistungen zur Pfahlprobebelastung zu vergeben. Für die Lieferung und Ausführung von Leistungen gelten die ATV in der VOB/C und alle leistungsrelevanten DIN-Vorschriften sowie die Vorgaben des AG und des Fachgutachters.

Auszuführende Leistungen

Pfahlprobebelastung

Die vorliegende Ausschreibung umfasst die Herstellung und Probebelastung von Probepfählen und Reak- tionspfählen.

In Abstimmung zwischen der Autobahn GmbH und dem Baugrundgutachter werden als Ziele der Pfahl- probebelastungen im Wesentlichen die folgenden Resultate erwartet:

  1. Bestimmung des standortbezogenen Last-Setzungsverhaltens;
  2. Bestimmung des Pfahlmantelwiderstands für die relevanten Bodenschichten: a. Schicht 2 – Abschwemmmassen; b. Schicht 3a – Miozäne Ablagerungen (weich- steif); c. Schicht 3b – Miozäne Ablagerungen (steif- halbfest);
  3. Pfahlfußwiderstand für die miozänen Ablagerungen der Schicht 3b in steifer bis halbfester Kon- sistenz;
  4. Ableitung gesicherter Pfahlwiderstandswerte für mantelverpresste Bohrpfähle zur Bemessung der Bohrpfähle für die Entwurfs- und Ausführungsplanung der Ingenieurbauwerke.

Um ein sicheres Versuchsergebnis zu realisieren, werden drei statische Pfahlprobebelastungen geplant. Insbesondere unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit, den späteren Baumaßnahmen und den zu un- tersuchenden Baugrundschichten wurde der Standort für die Probebelastung ausgewählt. Der aus-ge- wählte mögliche Standorte ist nachfolgend beschrieben. Zusätzlich wurde bei der Standortwahl auch der erforderliche Platzbedarf berücksichtigt. An dem zukünftigen Standort sollen insgesamt 2 Pro-bepfähle mit Mantelverpressung, sowie 1 Probepfahl ohne Mantelverpressung hergestellt werden.

Folgende Leistungen sind zu erbringen:

• Baugrunderkundung des Standortes im Bereich der Pfahlprobebelastungen mittels Kern- bohrung und Drucksondierung sowie Bohrlochrammsondierung sofern Lasteinflusstiefe un- ter dem Pfahlfuß nicht mit der Drucksondierung erreicht werden kann;

• Kampfmitteluntersuchungen (Sicherheitsdetektion) als vorlaufende Freigabe für die Her- stellung der Bohrpfähle und Kernbohrungen (Aufschlussbohrung);

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• Herstellung von 3 Einzelpfählen sowie der erforderlichen (8) Reaktionspfähle als Bohrpfähle inkl. dafür notwendiger Erdarbeiten;

• Integritätstests;

• Vertikale Pfahlprobebelastungen inkl. umfangreicher Messwerterfassung;

• Baubegleitende Vermessungsarbeiten.

Die folgenden Aussagen zu Herstellung, Ausführung und Qualität sind bindend.

Die vertikalen Pfahlprobebelastungen sind nach vorangegangener Erkundung mittels Kernbohrung und Drucksondierung in Prüfpfahlnähe und Integritätstest an den Einzelpfählen durchzuführen.

Für die Prüf- und Reaktionspfähle als auch für die Traverse zur Einleitung der Kräfte sind vorab Ausfüh- rungspläne zu erstellen.

Gegenstand dieser Ausschreibungsunterlage sind ausschließlich Maßnahmen, die der Vorbereitung und Durchführung der Pfahlprobebelastung dienen.

Beschreibung des Standortes

Standort 1 - Lager- und Montagefläche A: Der Standort bietet mit einer Fläche von ca. 10.000 m² genug Fläche für die Anordnung der Pfahlprobebelastung, sowie einer BE-Fläche. Die mögliche Fläche neben der Bestandsbrücke ermöglicht die Untersuchung der miozänen Ablagerungen (Schicht 3b).

Probebelastungen Gegenstand dieser Ausschreibungsunterlage sind die Ausführungsplanung sowie die Durchführung und Dokumentation von Probebelastungen an einem konventionellen Bohrpfahl (Pfahldurchmesser 88 cm) und an mantelverpressten Bohrpfählen (D = 1,5 m), die auf Druck vertikal belastet werden. Auch die Her- stellung und der spätere Rückbau der Probepfähle bis 1,50 m unter GOK, der Versuchsaufbauten ein- schließlich Widerlager, Reaktionspfähle und der Messvorrichtungen gehören zu den zu erbringenden Leis- tungen.

Insgesamt sind 3 statische axiale Pfahlprobebelastungen durchzuführen. Es ist die charakteristische Man- telreibung und der charakteristische Spitzenwiderstand gesondert festzustellen. Das Festlegen der not- wendigen Widerlager für die Versuchsdurchführungen obliegt dem AN. Die Reaktionspfähle sind mit Aus- nahme der Länge identisch zu dem nicht mantelverpressten Probepfahl auszuführen. Die Anzahl und die Länge der erforderlichen Reaktionspfähle ist abhängig von der gewählten Widerlagerkonstruktionen (ver- tikal) des Auftragnehmers. Die Vergütung der Reaktionspfähle erfolgt nach Aufwand. Für die Kalkulation ist von mindestens 8 Reaktionspfählen auszugehen. Bei dieser Anzahl sind mögliche Synergieeffekte der mehrfachen Nutzung von Reaktionspfählen bei den axialen Probebelastungen berücksichtigt.

Der rechnerische Nachweis der gewählten Widerlagerkonstruktionen ist dem AG 6 Wochen vor Ausfüh- rungsbeginn vorzulegen.

Für die Kalkulation ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung der Pfahlprobebelastung erst nach 28 Tagen nach Herstellung des jeweiligen Probepfahls begonnen werden kann (Aushärtung Bohrpfahlbe- ton in Abhängigkeit der Betonrezeptur).

Allgemeine Versuchsbeschreibung und Zielstellung Ziel der Pfahlprobebelastung ist die Ermittlung des charakteristischen Gesamtwiderstands, des Pfahlfuß- und Pfahlmantelwiderstandes sowie dessen Verteilung entlang des Pfahlschaftes von konventionellen und mantelverpressten Bohrpfählen der für die Maßnahme relevanten Baugrundschichten.

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Festlegung Pfahlgeometrie und Prüflast Bei einer Bohrpfahlgründung sollen die Bauwerkslasten über die Pfähle bis in den Baugrund in die Ab- schwemmmassen und miozänen Sedimenten der Schicht 2 und Schicht 3a/3b abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Pfahlaufstandsebene in den steifen bis halbfesten miozänen Ablagerungen (Schicht 3b) zu liegen kommt.

Nach aktueller Planung ist davon auszugehen, dass der Pfahlfuß der Pfähle des Brückenbauwerks in die miozänen Ablagerungen (Schicht 3a und Schicht 3b) liegt. Daher werden die Probepfähle ebenfalls in den miozänen Ablagerungen der Schicht 3b abgesetzt und nur in dieser Schicht der Pfahlspitzenwiderstand ermittelt. Zur Optimierung der Pfahllänge der Probepfähle und der notwendigen Prüflast muss nicht zwin- gend die volle Länge der Bauwerkspfähle geprüft werden. Es ist hier ausreichend eine Einbindung der Pfähle von ca. 2,5 m in den ausreichend tragfähigen Untergrund zu erreichen, um eine gesicherte Ablei- tung der Mantelreibung in den miozänen Ablagerungen (und des Fußwiderstands) zu erreichen. Bezogen auf eine wahrscheinliche Arbeitsebene von ca. 122 m NHN ergibt sich damit eine Pfahllänge von ca. 22,0 m.

Die mantelverpressten Probepfähle sind mit einem Durchmesser von 1,50 m geplant und nicht-mantel- verpressten Probepfähle mit einem Durchmesser von 0,88 m geplant. Die Reaktionspfähle sollten nicht länger als die Probepfähle sein, da nach DIN EN ISO 22 477-1 und EA Pfähle der lichte Abstand zwischen Probepfahl und Reaktionspfahl bei Reaktionspfählen, die kürzer als der Probepfahl sind, mindestens 2,5 x DPro-bepfahl betragen muss und bei Reaktionspfählen, die länger als der Probepfahl ausgeführt werden auf mindestens den 5-fachen Probepfahldurchmesser zu vergrößern ist. Aufgrund der damit erheblich ansteigenden Aufwendungen für die Belastungskonstruktion ist der letzte Fall zu vermeiden.

Es sind jeweils 4 vorgesehen. Eine Skizze der geplanten möglichen Pfahlanordnungen ist in der folgenden Abbildung 1 zu sehen.

Abbildung 1: Skizze der geplanten möglichen Pfahlanordnungen

Pfahlherstellung Seite 3

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Die Herstellung der Probepfähle hat der Herstellung der Bauwerkspfähle zu entsprechen. Es sind für die Pfahlprobebelastung mantel-verpresste Bohrpfähle mit einem Bohrdurchmesser von 1500 mm und ein konventioneller Bohrpfahl mit einem Bohrdurchmesser von 880 mm und nach DIN EN 1536 in Verbindung mit DIN SPEC 18140 auszuführen.

Das Widerlager ist symmetrisch, um den jeweiligen Probepfahl herzustellen. Um den Einfluss des Wider- lagers auf den Probepfahl so gering wie möglich zu halten, sind die Mindestabstände nach EA-Pfähle ein- zuhalten.

Mit dem Probepfählen sollen die Tragfähigkeit in den Abschwemmmassen und den miozänen Ablagerun- gen (Schicht 2, 3a und 3b) versuchstechnisch ermittelt werden. Dies bezieht sich sowohl auf die aktivier- baren Mantelreibungswiderstände in dieser Schicht als auch auf den Spitzendruck. Für die Schicht 2 und 3a wird davon ausgegangen, dass eine weiche bis steife Konsistenz bzw. eine lockere bis dichte Lagerung vorliegt und für die Schicht 3b wird eine steife bis halbfeste Konsistenz angenommen. Die Pfähle Nr. 1 und Nr. 2 sollen mantelverpresst werden, hingegen der Pfahl Nr. 3 nicht mantelverpresst wird, um die Wirkung der Mantelverpressung zu ermitteln bzw. die Tragfähigkeit nicht mantelverpresster Pfähle. Bei den man- telverpressten Bohrpfählen wird von einer 50%igen Steigerung des Pfahlwiderstands ausgegangen.

Die Bemessung der Pfähle ist auf die Prüflast abzustimmen. Die Pfahlbewehrung ist nach statischen und konstruktiven Erfordernissen durch den AN zu wählen.

Die Druckfestigkeit, die Rohdichte und die Elastizitätsmodule des Pfahlbetons sind an geeigneten Proben für die zu prüfenden konventionellen Bohrpfähle zu ermitteln.

Es sind folgende Probepfähle an dem Standort der Probebelastungen vorgesehen:

PrVerpressungLDPrüflaMax. aufzubrin-Prüftechnik
ob[[st PPgende
e-mm[MN]obere Prüflast
pfa]][MN]
hl
1Mantelverpres- sung2 2 , 01 , 514,3526,25Konventionelle Belastung mit Reaktionspfählen
2Mantelverpres- sung2 2 , 01 , 514,3526,25
3-2 2 , 00 , 8 85,910,8

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Hinweise zum Einbau der Bohrpfähle In den Auffüllungen bzw. den ersten 1,5 m ist eine einfache Hülse zu verbauen, um die Mantelreibung der Schicht auszuschließen und einen klaren Lasteintrag in den Bohrpfahl zu gewährleisten. Der Pfahlkopf ist bis in 1,5 m u. GOK freizulegen, dann ist eine Hülse mit einem Luftspalt zum Pfahl über den Pfahl zu setzen. Danach ist der freigelegte Teil von außen wieder beizufüllen. Dadurch ist der Pfahlkopf weiterhin zur In- strumentierung erreichbar.

Neben der Volumenkontrolle beim Einbau des Betons ist auch die Lage der Bewehrung und der Frischbe- tonoberfläche ab dem Einbau mindestens alle 30 Minuten bis zum Aushärten des Betons zu überprüfen.

Arbeiten mit Wasser als Flüssigkeit: Der im geotechnischen Streckengutachten festgesetzte Bauwasserstand (der während der voraussichtli- chen Bauzeit zu erwartende höchste Wasserstand) beträgt 119,5 m NHN.

Die Wasserverdrängung durch Bohreimer und Bohrgestänge sind zu bedenken und der maximal notwen- dige Überstand der Bohrrohre über der Arbeitsebene ist auszuweisen und im Bohrprotokoll zu protokol- lieren. Bis zum Erreichen der Zieltiefe für jeden Pfahl ist mindestens 2 m Verrohrung vorauseilend einzu- bauen.

Belastungseinrichtung Mit der Belastungseinrichtung müssen die angegebenen maximalen Prüflasten mit Hilfe von einer oder mehreren hydraulischen Pressen aufgebracht werden können. Hierbei ist zu beachten, dass für jede Hyd- raulikpresse eine eigene Kraftmessdose zu verwenden ist. Bei Verwendung einer einzelnen hydraulischen Presse ist die Last zentrisch und axial kraftgesteuert in die Probepfähle einzuleiten. Beim Einsatz von meh- reren Pressen müssen diese baugleich sein und sind über eine Ringleitung von demselben hydraulischen Aggregat zu steuern.

Die Belastungseinrichtungen inklusive der Widerlager und Reaktionspfähle für die Druckversuche sind nach den geltenden DIN-Normen sowie der EA Pfähle nach Wahl des AN zu planen und auszuführen. Es sind sämtliche Belastungseinrichtungen für die Pfahlprobebelastung bereitzustellen.

Alle erforderlichen Maßnahmen und Bauteile zur Durchführung der Pfahlprobebelastungen sind vom AN zu planen und mit ausreichendem Vorlauf vor Versuchsdurchführung bei dem AG einzureichen und sich vom AG zur Ausführung freigeben zu lassen. Die Maßnahmen sind mit dem geotechnischen Gutachter des AG abzustimmen.

Belastungsschema für die Vertikalbelastung der Prüfpfähle

• Der Belastungsversuch darf erst beginnen, wenn der Beton die für die Versuchsbelastung not- wendige Festigkeit erreicht hat. Diese ist im Allgemeinen nach 28 Tagen erreicht. • Die Last ist in Laststufen von je ca. 1/8 der geplanten Prüflast PP stufenweise aufzubringen. Die Dauer der Laststeigerung von Stufe zu Stufe sollte min. 15 Minuten aufgrund der anstehenden bindigen Böden betragen. In den Stufen der Wiederbelastung darf die Dauer der Laststeigerung auf min. 7 min reduziert werden. • Im 1. Belastungszyklus soll die maximale Belastung ca. 50 % der geplanten Prüflast PP erreichen. Diese Laststufe ist dann am Belastungsmaximum für die Dauer von 60 min konstant zu halten. Alle vorherigen Laststufen sind mind. 20 min zu halten. Danach soll eine stufenweise Entlastung jeweils mit den doppelten Laststufen wie bei der Belastung erfolgen. Die Mindestdauer der Ein- wirkung bei der Entlastung beträgt je Laststufe 10 min. Die Dauer der Lastverringerung von Stufe zu Stufe sollte min. 3 Minuten betragen. • Im 2. Belastungszyklus ist dann die Last stufenweise um je ca. 1/8 der geplanten Prüflast PP zu

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steigern, bis zum Erreichen der Prüflast PP, die mind. 60 min zu halten ist. Die Laststufen in der Wiederbelastung (bis zur 0,5-fachen Prüflast) sind mind. je 10 min, die weiteren Laststufen un- terhalb der Prüflast sind mind. je 20 min zu halten. Die Dauer der Laststeigerung von Stufe zu Stufe sollte im Bereich der Wiederbelastung mind. 7 min und im Bereich der anschließenden Erstbelastung mind. 15 min betragen. • Der 2. Belastungszyklus ist dann weiterzufahren und die Last stufenweise (gleiche Laststufen- größe wie zuvor) zu steigern bis der Bruch eintritt bzw. die Verformungen (Setzungen) deutlich das Versagen anzeigen oder aber bis zum Erreichen der Belastungsgrenze der Belastungskon- struktion. Die Laststufen sind mind. je 20 min zu halten. Falls die obere geplante Laststufe er- reicht wird, ist diese mind. 60 min zu halten. Falls die Setzungsgeschwindigkeit am Pfahlkopf oder das Kriechmaß ein Versagen vor dem Erreichen der höchsten, geplanten Laststufe andeu- ten, ist diese Laststufe sowie alle möglicherweise noch folgenden Laststufen jeweils min. 60 min zu halten. Danach soll eine stufenweise Entlastung jeweils mit den doppelten Lastinkrementen wie bei der Belastung erfolgen. Die Mindestdauer der Einwirkung bei der Entlastung beträgt je Laststufe 10 min. Die Dauer der Laststeigerung von Stufe zu Stufe sollte min. 7 Minuten betra- gen. • Mit der Erhöhung der Laststufe soll jeweils erst begonnen werden, wenn der Verschiebungszu- wachs (am Pfahlkopf) auf 0,1 mm innerhalb von 20 min abgeklungen ist.

Abbildung 2: Belastungsschema für die Vertikalbelastung

• Außerdem darf erst begonnen werden, wenn das Kriechmaß < 2 mm beträgt. Wenn das Kriech- maß 1 mm überschreitet, sind die Steigerung der Laststufen auf die Hälfte zu reduzieren. Das Kriechmaß wird zu k = (s – s ) / (log t – log t ) definiert. Wobei s bzw. s die Setzung am Pfahl- s b a b a a b kopf zum Zeitpunkt a bzw. b in Millimetern [mm] und t bzw. t den jeweils dazugehörigen Zeit- a b punkt in Minuten [min] ab Beginn der jeweiligen Laststufe bezeichnet. • Versuchsabbruch: Wenn eine Laststeigerung nicht mehr möglich ist und/oder die Setzung des Pfahls s = 15 cm (1/10 x D mit D = Pfahlfußdurchmesser von 1,50 m) bzw. s = 9 cm (1/10 x D b b b mit D = Pfahlfußdurchmesser von 0,88 m) erreicht hat. b

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Die Last wird über eine Belastungskonstruktion über den Pfahlkopf auf die Prüfpfähle aufgebracht. Es ist der Einsatz von hinreichend vielen Hydraulikzylindern vorzusehen. Alle Zylinder müssen baugleich sein. Jeder Hydraulikzylinder ist mit einem Absperrventil zu versehen.

Falls eine Pause aus technischen oder organisatorischen Gründen während einer Probebelastung einge- legt werden muss/soll, so ist das auf einer (Erst-)Belastungsstufe, nicht jedoch auf einer Entlastungs- oder Wiederbelastungsstufe möglich. Das Hydrauliksystem der Belastungszylinder ist zu schließen und es sind alle Messgeber vor und nach der Pause aufzuzeichnen. Sollte über die Dauer der Pause die Belastung um mehr als 10 % abgefallen sein, so ist die Letzte Laststufe vor der Pause nach der Pause zu wiederholen.

Die Vorgaben der EA Pfähle, insbesondere Abs. 9.2.3 (Versuchsaufbau) und 9.2.5 (Versuchsdurch-führung) sowie der DIN EN ISO 22 477-1 sind zu beachten.

Widerlager für die Vertikalbelastung der Prüfpfähle Die Belastung der Prüfpfähle soll über Druckpressen nach Wahl des Ausführenden erfolgen. Zur Steuerung der Versuchsdurchführung ist für jeden Hydraulikzylinder eine eigene Kraftmessdose einzusetzen. Die Versuchssteuerung über Druckkissen (sog. Pfahlkopfdosen) ist nicht zulässig. Für die Herstellung und Aus- führung der Belastungseinrichtung wird auf die EA Pfähle, Abschnitt 9.2.3 verwiesen.

Instrumentierung und Messprogramm Die Instrumentierung der axial belasteten Probepfähle hat anhand der hohen Anforderungen gemäß EA Pfähle, dort Abschnitt 9.2.2.4, zu erfolgen, um eine getrennte Erfassung des Pfahlfußwiderstandes und der Pfahlmantelreibung in den unterschiedlichen Schichthorizonten zu gewährleisten.

Zur Erfassung des Verlaufs der Mantelreibung über die Tiefe sind in den Probepfählen über die gesamte Pfahllänge Faseroptische Sensoren folgender Leistungsbeschreibung anzuordnen.

Vom AN sind für die eingesetzten Instrumente und Messgeräte Unterlagen zur Kalibrierung vorzulegen. Die Kalibrierung der Kraftmessdosen und sonstiger Messgeräte darf nicht länger als 12 Monate zurücklie- gen.

Alle Einbauteile, Kabel und die Messeinrichtungen sind innerhalb und außerhalb des Probepfahls in allen Herstellungsphasen zu kennzeichnen und vor Beschädigung zu schützen.

Die Kontrolle der Lasteinleitung hat über kalibrierte Pressen und Kraftmessdosen zwischen den Pressen und der Traverse zu erfolgen.

Die vertikalen und horizontalen Pfahlkopfverschiebungen sind kontinuierlich mit elektronischen, von der Belastungskonstruktion unabhängigen Wegaufnehmern zu erfassen. Des Weiteren sind die Setzungen der Widerlager kontinuierlich mit elektronischen Wegaufnehmern zu erfassen.

Die Wegaufnehmer müssen einen für die auszuführende Leistung ausreichenden Messbereich und 0,01 mm Ablesegenauigkeit aufweisen. Zusätzliche optische Verschiebungsmessungen sind mit 0,1 mm Ab- lesegenauigkeit auszuführen.

Messtechnik und Messwerteerfassung Probepfähle Nach EA-Pfähle Punkt 9.2.2.4 Abschnitt (1) Punkt c) ist im vorliegenden Fall für hohe Anforderungen zu prüfen. Wichtig ist vor allem, ob die zu untersuchenden Schichten nutzbare Tragreserven für die Bemes- sung der Bauwerksgründungen aufweisen und die Pfähle über die Schaftlänge Lasten abtragen können. Für den Pfahlkopf mit den gesamten Messgebern und Erfassungsgeräten ist für die Versuchsdurchführung ein geeigneter Witterungsschutz inkl. einer Verschattung vorzusehen.

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Zur differenzierten Ermittlung der Mantelreibung über die Pfahllänge und zur Feststellung des Spitzen- drucks am Pfahlfuß sind folgende Messeinrichtungen vorzusehen: • Zur kontinuierlichen Erfassung der Dehnung entlang der Pfähle sind jeweils 4 hochauflösende faseroptische Fasern je Pfahl vorgesehen, die an die Bewehrungskörbe einzubauen sind. Die fa- ser-optischen Sensoren für den Einsatz in Beton sind zu konzeptionieren, zu liefern und sachge- recht einzubauen. Ortsauflösung 1 cm bei Integrationslänge 2 cm und Auflösung 1 µstrain. Mess- bereich 2.500 µstrain (µ/m). Widerstandsfähiger Kabeltyp mit rauer Außenhülle einschließlich aller not-wendigen Schutzvorrichtungen und geeigneter robuster Führung der Sensoren aus dem Bewehrungskorb hinaus zur Messstelle. Alle Einbauvorgänge sind durch erfahrenes Fach- personal mit entsprechendem Nachweis/ Referenzen durchzuführen. Die Herstellung des Pfahls (Einbau Bewehrungskorb, Betonage, Freilegen des Pfahlkopfs, Betonieren der Hülse) sind durch das Fachpersonal zu begleiten.

Messtechnische Begleitung der Pfahlprobebelastung durch einen Spezialisten für faseroptische Messun- gen mit der Durchführung von Messungen auf allen Laststufen.

Die Messdaten sind in Hinsicht auf die axiale Pfahlkraft, die Mantelreibung und den Spitzendruck auszu- werten. Über die Messungen und die Auswertung ist ein Bericht anzufertigen und die Messdaten sind in einem geeigneten Austauschformat wie z.B. *.xls oder *.csv bereit zu stellen.

Zusätzlich sind zur Messung der Dehnungen entlang des Pfahlschaftes integrale Messsysteme über die Tiefe im Pfahl verteilt vorgesehen (redundantes Messystem). So ist die Erfassung der Längsdehnung des Pfahles durch elektrische Betondehnungsaufnehmer in an die Schichtung angepassten Abständen an der Bewehrung befestigt und mit dem Bewehrungskorb in den Frischbeton eingelassen geplant. Vorzusehen ist der Einsatz von Messgebern nach dem Prinzip der schwingenden Saite (z.B. sister bars oder vergleich- bar). Vorgesehen werden je Messebene 3 Stück Dehnungsmessgeber, Regelabstand der Messebenen a = 2,0 bis 3,0 m. Zusätzlich ist eine Messebene 0,5 m unter Pfahlkopf geplant, sowie unterhalb der Hülse geplant. In Tabelle 1 sind die notwendigen Geber entlang des Pfahlschaftes zusammengestellt.

Die endgültige Lage der Geber ist auf Basis der am Pfahlstandort auszuführenden Erkundungsbohrung und festgestellten Baugrundschichtung festzulegen.

Tabelle 1: Anzahl Dehnungsmessgeber

Messebenen
[m unter Bohrebene]Anzahl MessebenenGeberanzahl
oberste Ebeneunterste Ebene
0,521,80618 (je Pfahl)

• Verformungsmessung am Pfahlkopf: Die Vertikalverschiebung des Pfahlkopfes von Probe- und Reaktionspfählen ist mit redundanten Systemen (z.B. elektrisch mit Wegaufnehmern) sowie zu- sätzlich optisch (z.B. durch ein Feinnivellement) zu messen. Die Wegaufnehmer müssen einen ausreichenden Messbereich und eine Ablesegenauigkeit von 0,01 mm aufweisen. Zusätzliche optische Verschiebungsmessungen des Pfahlkopfes müssen mit ≤ 0,1 mm Ablesegenauigkeit vor Versuchsbeginn, bei Erreichen der Laststufen sowie in den jeweiligen Zwischenintervallen aus- geführt werden. • Kraftmessung am Pfahlkopf: Der Hydraulikdruck ist zu Kontrollzwecken mit einem digitalen Druck-aufnehmer als Präzisionsdruckmessung mit einer Genauigkeit min. 0,1% FS (full scale) zu erfassen. Der gemessene Druck und die sich hieraus ergebende Pfahlbelastung sind zu registrie- ren und während der Versuchsdurchführung am Bildschirm darzustellen.

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Häufigkeit der Messungen: • Zum Ausgleich von Anliege- und Systemverformungen ist zunächst eine Vorbelastung von ca. 100 kN aufzubringen, danach sind die Messuhren einzustellen und die Nullmessungen auszu- führen. • Nullmessung vor dem Aufbringen der ersten Laststufe, dann weitere Messwerterfassung. Regel- mäßige digitale Datenerfassung und Speicherung aller Messgeber sowie der Drücke der Pressen mindestens am Anfang und am Ende jeder Laststufe sowie innerhalb der Laststufen mindestens jede Minute (Glasfasermessgeber: mind. am Anfang und am Ende einer Laststufe sowie innerhalb der Laststufe mind. alle 15 min). • Schon während der Durchführung der Probebelastungen sind die Messwerte für die Belastungen und Verschiebungen als Widerstands-Verschiebungslinie grafisch aufzutragen. Ebenso ist die zeitliche Entwicklung der Pfahlverschiebungen mit den zugehörigen Kriechmaßen ks während des Versuchs grafisch darzustellen, um den weiteren Verlauf des Versuches ggf. anpassen zu kön- nen.

Alle wesentlichen Messergebnisse, zum Beispiel die Widerstandssetzungslinie, das Kriechmaß, die Ergeb- nisse der Verzerrungsmessungen sowie die Ergebnisse der faseroptischen Messungen sind während des Versuches in Realtime, d.h. automatisch zu visualisieren.

Messergebnisse und Beobachtungen während des Versuchs sind in Feldprotokollen aufzuzeichnen. Hierzu gehören als Mindestumfang u. a.: • Wetterbedingungen (Temperatur, Wind, Bewölkung) • Anwesende während der Versuchsdurchführung, • besondere Versuchsbedingungen, z. B. Nachjustierungen, • Begründungen für Abweichungen vom planmäßigen Versuchsablauf.

Die Aufzeichnungen sind zu unterschreiben und dem Versuchsbericht über die Probebelastung beizufü- gen.

Für alle eingesetzten Messgeber und Messeinrichtungen muss eine gültige Eichung/ Kalibrierung vorgelegt werden.

Die geplante Instrumentierung wird wie folgt zusammengefasst, sowie in Abbildung 3 dargestellt. • angepasst an die Bodenschichten: je Messebene 3 x Dehnungsmessgeber (schwingende Saite) zur Messung der Dehnung / Ableitung Mantelreibung, sowie eine Messebene 0,5 m unter Pfahlkopf; • 6 x (D = 1,5) bzw. 4 x (D = 0,88) faseroptisches Sensorkabel auf voller Pfahllänge zur Messung der Temperatur (thermische Integritätsprüfung / Auswertung der Hydratationswärme), • 4 x (D = 1,5 bzw. D = 0,88 m) faseroptisches Sensorkabel auf voller Pfahllänge zur hochauflö- senden Messung Dehnung, • Pfahlkopf 3 x Wegnehmer vertikal + 2 x Wegnehmer horizontal; Kraftmessdosen zur Ermittlung der aufgebrachten Belastung.

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Abbildung 3: Prinzipskizze Messwerterfassung

Integritätsprüfung Zur Überprüfung der Pfahlqualität ist bei allen Probepfählen die Betontemperatur über Messlinien über die gesamte Pfahllänge während der Abbindezeit des Betons aufzuzeichnen, zu kontrollieren und zu be- werten. Nach dem Jahresbericht 2019 der DGGT zur EA Pfähle und nach den Vorgaben der ASTM D 7949 wird eine Messlinie je ca. 30 cm Pfahldurchmesser empfohlen, wobei darauf zu achten ist, dass eine ge- rade Anzahl an Messlinien gleichmäßig über den Pfahlumfang einzubauen ist. Für die mantelverpressten Pfähle D = 1,5 m sind daher 6 Messlinien und für den nicht-mantelverpressten Pfahl D = 0,88 m 4 Messli- nien einzubauen. Die 6 bzw. 4 Messlinien sind mit Sensoren eines geeigneten Verfahrens auszurüsten.

Die Durchführung der Tests ist von einem unabhängigen Geotechnischen Institut / Büro auszuführen, zu dokumentieren und zu bewerten. Festgestellte Schäden / Fehlstellen oder Unregelmäßigkeiten im Pfahl- querschnitt sind dem AG bzw. der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.

Begleitende Geotechnische Untersuchungen in situ Die beigefügten geotechnischen Berichte beschreiben die Baugrundverhältnisse am Standort ausführlich

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und hinreichend. Im Rahmen der Pfahlprobebelastung sind am konkreten Standort der Probepfähle fol- gende zusätzliche Informationen zu sammeln: • 3 x Kernbohrung bis 5 m unter Pfahlfuß zur Verifizierung des Baugrundes und finalen Ermitt- lung der Länge des Probepfahls, • Geotechnische Ansprache des geförderten Bodens, • Probenahme je Bohrmeter, • Dokumentation von Besonderheiten wie z. B. Hindernisse, • Erfassung der Grundwasserstände während der Bohrarbeiten im Bohrloch, • Prüfung der Wasserstände innerhalb der Verrohrung bei den Bohrarbeiten, besonders beim Ausfahren der Bohreimer.

Die baubegleitenden geotechnischen Untersuchungen sind vor der Herstellung der Probe- und Re-akti- onspfähle durchzuführen.

Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) zu beachten.

Das Aufstellen des SiGe-Planes sowie die Stellung des SiGeKo ist nicht Bestandteil der Leistungen des AN. Vom AN sind an den SiGeKo alle erforderlichen Unterlagen wie (fortgeschriebene) Bauablaufpläne, Ge- fährdungsanalysen, Angaben zu Nachunternehmern etc. zu übergeben.

Die SiGe-Koordination während der Ausführungsphase wird gemäß Baustellenverordnung für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme vom AG an einen Dritten übertragen. Der AN dieser Maßnahme hat sich organisatorisch mit dem beauftragten Dritten abzustimmen.

Ausgeführte Vorarbeiten

Im Rahmen der Streckenmaßnahme wurde vorab eine kampfmitteltechnische Flächensondierung der Baufläche durchgeführt. Die Tiefensondierung der Bohrstellen wurde nicht durchgeführt und muss durch den AN ausgeführt werden.

Die BE-Fläche im Arbeitsbereich wurde ebenfalls im Rahmen der Streckenmaßnahme hergestellt. Das An- passen /Herstellen der Arbeitsebene erfolgt durch den AN

Ausgeführte Leistungen

Gleichzeitig laufende Arbeiten

Für den Zeitraum der Arbeiten ist im Baufeld keine weiter Maßnahme geplant.

Im Verlauf der Strecke der A661 wird eine Streckenbaumaßnahme durchgeführt, welche keine Berüh- rungspunkte mit unserer Maßnahme hat außer ein angrenzendes Baufeld. Die Verkehrssicherung wird ebenfalls über die Streckenbaumaßnahme gestellt.

Mindestanforderungen für Nebenangebote

Für die Ausführung der Maßnahme werden keine Nebenangebote / Sondervorschläge zugelassen.

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2. Angaben zur Baustelle

Grundsätzlich sind die Arbeiten so durchzuführen, dass keine Beschädigungen an Einrichtungen der BAB und deren Nebenanlagen entstehen. Die Arbeitsbereiche bzw. die benutzten Flächen sind nach Beendi- gung der Arbeiten in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen bzw. wiederherzustellen. Beschädigun- gen, die nachweislich durch den AN verursacht werden, sind auf dessen Kosten zu beheben bzw. werden gegenüber ihm geltend gemacht.

Lage der Baustelle

Die Baustelle liegt im nördlichen Bereich der Stadt Frankfurt am Main. Das bestehende Bauwerk ÜF Ast A 661 (ASB-Nr. 5818 555) liegt in der Verbindungsrampe der AS Frankfurt am Main – Eckenheim (NK 5818 077) und überquert die A 661 bei Betriebs-km 311,404. Es stellt die Verbindung der L 3003 aus Richtung Frankfurt am Main zur A 661 in Richtung Bad Homburger Kreuz her.

Standort 1: Fläche eingeschlossen von A 661 und L3003

Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Von der L 3003 aus Richtung Frankfurt am Main kommend unterfährt der Zubringer zunächst das Brü- ckenbauwerk ASB 5818-556 der L 3003. Im weiteren Verlauf des Zubringers wird die A 661 unterführt. Anschließend führt eine Rampe zum Fahrbahnniveau der A 661 herunter, um in Fahrtrichtung Bad Hom- burger Kreuz anzuschließen.

Straße BAB A 661

Nächste Orte Frankfurt am Main

Zugänge, Zufahrten

Im Rahmen der vorab laufenden Streckenmaßnahme wir eine temporäre Zufahrt von der A661 zum Bau- feld hergestellt. Diese kann aus Richtung Bad Hoburg kommend genutzt werden.

Eine zweite Zufahrt aus dem Stadtteil Eckenheim heraus führt über einen Feldweg zur Baufläche. Der Feldweg ist über die Niederbornstraße erreichbar.

Das Ein- und Ausfädeln der Baufahrzeuge in bzw. aus dem fließenden Verkehr muss unter strikter Beach- tung der Verkehrs- und Vorfahrtsregeln sowie der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen.

Alle Baustellenzufahrten, Baustraßen und Bauflächen sind in den sonstigen Anlagen der Leistungsbe- schreibung dargestellt.

Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist grundsätzlich auszuschließen. Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufneh- mende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfs- fahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und vom Bieter in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.

Die Baustelle ist über das öffentliche Straßennetz wie folgt erreichbar:

  • provisorische Zufahrt über A661 Fahrtrichtung: Bad Homburg Richtung Offenbach

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  • über Eckenheim/Feldweg: Der Feldweg beginnt in der Niederbornstraße gegenüber der Gärtnerei Gold- schmitt (Achtung enge Zufahrt)

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Der AN hat sich im Zuge der Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten sowie Anschlussmöglich- keiten zur Versorgung seiner Baustelle zu erkundigen.

Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.

Eine Wasserentnahme für die Baustelle aus öffentlichen Gewässern ist nicht zugelassen. Die Abwasser-

und Abfallentsorgung liegt in der allgemeinen Verantwortung des AN.

Lager- und Arbeitsplätze

Als Lager- und Arbeitsplätze können dem AN nur Flächen innerhalb der Baufeldgrenzen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Baustelleneinrichtungsflächen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt.

Alle Baustellenbereiche, die von der Baumaßnahme berührt sind, sind unfallsicher gemäß den entspre- chenden Vorschriften und Richtlinien abzusperren, zu sichern und zu kontrollieren. Für Zeiten der Arbeits- ruhe ist eine Absperrung der Baustelle erforderlich. Diese Leistungen sind in die Position der Baustellen- einrichtung einzukalkulieren.

Der Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle eine Fläche für die vorläufige Lagerung für nicht gefährli- che und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, zu betrei- ben sowie zurückzubauen.

Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Abweichungen von den gekennzeichneten Lagerflächen sind nur mit Zustimmung der zu- ständigen Behörden zulässig.

Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auftraggeber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen privatrecht- lichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweis- sicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.

Die Herstellung von Zufahrten über die des Kapitels 2.3 hinaus und die Befestigung von Flächen sowie deren Rückbau in den ursprünglichen Zustand ist Sache des AN.

Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Gewässer

Es gelten die allgemeinen Grundsätze und Paragraphen des WHG, wie z.B. §5 Allgemeine Sorgfaltspflicht, §9 Benutzungen, §32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer und §48 Reinhaltung des Grundwassers.

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Betonierarbeiten keine Betonschlempe oder Bauwasser in das Grundwasser eingeschwemmt bzw. eingeleitet werden. Das gleiche gilt beim Höchstdruckwasser- strahlen, beim Abspritzen und das beim Abstrahlen anfallende Spülwasser.

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Treibstofflager, Treibstoffzapfstellen, Reparatur- und Waschplätze, WC-Anlagen usw. sind so anzulegen, dass Grundwasser, Vorfluter und Gewässer nicht verunreinigt werden können. Für die Lagerung was- serge-fährdender Flüssigkeiten sind die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien in der jeweils neuesten Fassung zu beachten.

Baugrundverhältnisse

2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser

Das Projektgebiet ist durch den Bau der Autobahn und der Ingenieurbauwerke der Anschlussstelle anth- ropogen überprägt. Unterhalb der besonders im Dammbereich zu erwartenden anthropogenen Auffül- lungen (Straßenaufbau und Dammschüttung) oder unterhalb von einer Oberbodenschicht in unbebauten Bereich neben der Autobahn sind holozäne Abschwemmmassen zu erwarten. Die quartären Abschwemm- massen stehen in Form von wechselgelagerten rolligen und bindigen Böden aus schluffigem und / oder kiesigem Sand, sandigem, kiesigem Schluff oder schluffigem, sandigen und kiesigen Ton an. Kiesige Ein- schaltungen (stark sandige Kiese) wurden z.T. angetroffen. Bei den kiesigen Bestandteilen handelt es sich um gut gerundete Flusskiese und teilweise um Kalksteine.

Unterhalb der holozänen Abschwemmmassen ist mit miozänen Schichten bestehend aus Prososthenien- schichten und Landschneckenmergel zu rechnen. Die Prososthenienschichten zeichnen sich durch eine Wechsellagerung von schluffigen Mergeltonen und tonigen Schluffen mit meist geringmächtigen festen Kalksteinlagen aus. In unregelmäßigen Abständen können auch Braunkohlelagen (Organiklagen) oder Do- lomitsteinbänke zwischengeschaltet sein.

Es kann gemäß geotechnischen Erläuterungsbericht mit folgenden Schichtmächtigkeiten des Baugrundes gerechnet werden:

• 0,20 m Oberboden

• 2,70 – 10,00 m Auffüllungen, Damm

• 0,90 – 2,00 m Auffüllungen, bindig

• 4,90 – 8,60 m Abschwemmmassen

• 6,20 – 9,00 m Miozäne Ablagerungen (weich-steif)

• 23,70 – 35,40 m Miozäne Ablagerungen (steif-halbfest)

Die Homogenbereiche für die ausführungsrelevanten Gewerke sind nachfolgend angegeben:

• Homogenbereich Erd-B: Auffüllungen, bindig und Abschwemmmassen

• Homogenbereich Bohr-A: Auffüllungen, Abschwemmmassen, Miozäne Ablagerungen

Nachfolgend werden nur die zu untersuchenden Baugrundschichten kurz beschrieben:

Schicht 0.1 – Oberboden: Neben der Autobahn wurde zuoberst Oberboden in Form von braunem bis dunkelbraunem sandigem, humosen, schwach tonigen Schluff in weicher Konsistenz mit einer Mächtig- keit von 0,2 m erkundet.

Schicht 0.2 – Straßenoberbau: An den Bohransatzpunkten die auf der A661 oder dem Überführungsast ausgeführt wurden, wurde zuoberst eine Asphaltschicht mit einer Mächtigkeit zwischen 20 - 35 cm und darunter z.T. noch eine Betonschicht von 10 – 20 cm erkundet. Teils wurde Asphalt oberhalb der Dam- mauffüllungen (bzw. einer ca. 0,3 bis 0,4 m mächtigen Tragschicht) erkundet. Insgesamt ist der gebun- dene Straßenoberbau bis zu 50 cm mächtig.

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Schicht 1.1 – Auffüllungen, Damm: Im Dammbereich bzw. am Dammfuss wurden unterhalb des gebun- denen Straßenoberbaus (Asphalt und Beton) gemischtkörnige, meist aber sandige und kiesige Auffüllun- gen z.T. mit variierendem Feinkornanteil angetroffen. Teils sind die Dammauffüllungen auch z.T. als stark sandiger Schluff oder als schluffiger, sandiger und kiesiger Ton mit unterschiedlich starken Nebenbe- standteilen ausgebildet. Die meist gemischtkörnigen Dammauffüllungen wurden zwischen ca. 2,7 m und ca. 10 m mächtig erkundet. Den Auffüllungen sind Fremdbestandteile, wie Ziegel-, Beton-, Schotter-, Asphaltstücke beigemengt. Zudem sind einzelne steinige Lagen, bestehend aus Basalt, Sandstein und Flusskiesen vorhanden. Anhand der Ergebnisse der Schweren Rammsondierungen kann für die Damm- auffüllungen auf eine meist mitteldichte, z.T. auch dichte Lagerung geschlossen werden. Die bindigen Dammauffüllungen wurden meist in einer steifen bis halbfesten Konsistenz erkundet.

Schicht 1.2 – Auffüllungen, bindig: Unterhalb des Oberbodens bzw. des gebundenen Straßenoberbaus (Asphalt und Beton) wurden bindige Auffüllungen erkundet. Die bindigen Auffüllungen bestehen meist aus sandigem, kiesigen Schluff z.T. mit geringen tonigen und steinigen Bestandteilen in weicher bis stei- fer Konsistenz. Auch in den bindigen Auffüllungen wurden vereinzelt Fremdbestandteile wie Asphaltstü- cke oder Ziegelstücke vorgefunden.

Schicht 2 – Abschwemmmassen: Unterhalb der Auffüllungen der Schicht 1.1 und 1.2 bzw. direkt unter- halb des Oberbodens wurden quartäre Abschwemmmassen in Form von wechselgelagerten rolligen und bindigen Böden erkundet. Die Wechsellagerung, die an jedem Bohrpunkt etwas anders zusammenge- setzt ist, besteht meist aus schluffigem und / oder kiesigem Sand, sandigem, kiesigem Schluff oder schluffigem, sandigen und kiesigen Ton. Kiesige Einschaltungen (stark sandige Kiese) wurden z.T. ange- troffen. Bei den kiesigen Bestandteilen handelt es sich um gut gerundete Flusskiese und teilweise um Kalksteine. Die bindigen Anteile der Schicht 2 wurden in weicher bis steifer Konsistenz, vereinzelt auch steifer bis halbfester Konsistenz erkundet. Die mit den schweren Rammsondierungen ermittelten Ein- dringwiederstände im Bereich der Schicht 2 deuten auf eine mitteldichte Lagerung der rolligen Bereiche der Abschwemmmassen.

Schicht 3 – Miozäne Ablagerungen: Unterhalb der Abschwemmmassen (Schicht 2) wurden an allen Bohransatzpunkten die miozänen Ablagerungen erkundet. Die miozänen Schichten bestehend aus Pro- sosthenienschichten und Landschneckenmergel wurden zu der Schicht Miozäne Ablagerungen zusam- mengefasst, da die Böden als Baugrund die gleichen Eigenschaften aufweisen. Die Böden der Schicht 3 bestehen überwiegend aus grauen bis dunkelgrauen schluffigen Tonen, schwach schluffigen Tonen oder Tonen, vereinzelt sind geringe sandige und kiesige Nebenbestandteile enthalten. Den schluffigen Tonen zwischengeschaltet sind auch immer wieder meist geringmächtige Sandlagen oder sandige bis stark san- dige Tone. Die sandigen Bereiche wurden bis zu 5,5 m mächtig ausgeprägt erkundet. Den Tonen sind in unregelmäßigen Abständen auch Braunkohlelagen (Organiklagen) oder Kalk- und Dolomitsteinbänke zwischengeschaltet. Die Kalk- und Dolomitsteinbänke sind oftmals vollständig bis stark verwittert und liegen in Form von Grus vor, z.T. sind diese aber auch stückig und mit einer hohen Festigkeit ausgebildet. Die in den grusig ausgebildeten Bereichen durchgeführten SPT deuten auf eine dichte Lagerung hin. Auf- grund von Konsistenzunterschieden wird die Schicht 3 nochmals in die Schicht 3a (weich-steif) und 3b (steif-halbfest) unterteilt. In der Schicht 3a wurden die Tone meist in einer weichen bis steifen Konsistenz und in der Schicht 3b in einer steifen bis halbfesten Konsistenz erkundet. In der Schicht 3a und 3b gibt es vereinzelt geringmächtige Schichten, die eine bessere oder schlechtere Konsistenz als die schichtcha- rakterisierende Konsistenz aufweisen, diese werden als Ausreißer bewertet. Die Schicht 3b wurde in allen Bohrungen bis in die Endtiefe von jeweils 45 m bzw. 50 m u. GOK erkundet. Tabelle 2: Schematischer Baugrundaufbau

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Schichtmäch-Konsistenz /
Schicht
BezeichnungtigkeitBodenart / FarbeLagerungs-
Nr.
[m]dichte
0Oberboden0,2Schluff, humos, sandig, schwach tonig; braun, dunkelbraunweich
1.1Auffüllungen, Damm2,7 – 10,0Sand, schwach bis stark kiesig, schwach steinig, schwach bis stark schluffig / Steine / Kies, schwach steinig bis steinig, sandig, schwach schluffig; Schluff, kiesig bis stark kiesig, tonig, schwach sandig bis sandig, schwach steinig / Ton, schluf- fig, sandig, schwach kiesig, z.T. steinig; braun, dunkelbraun, braungraumitteldicht – dicht weich – halbfest
1.2Auffüllungen, bindig0,9 – 2,0Schluff, schwach tonig, schwach bis stark sandig, schwach kiesig, schwach steinig / braun, braungrauweich – halbfest
2Abschwemm- massen4,9 – 8,6Ton, schwach bis stark schluffig, schwach sandig, schwach bis strak kiesig, z.T. organisch / Schluff, schwach tonig bis tonig, schwach sandig, schwach humos bis humos, kiesig bis stark kie- sig, schwach steinig; Sand, schluffig, schwach bis stark kiesig, schwach steinig / Kies, stark sandig, schluffig; hellbraun, dunkelbraun, braungrausehr weich – steif locker – dicht
3a (Miozäne Ablagerungen weich-steif)6,2 – 9,0Wechsellagerung: - schluffige, z.T. sandige Tone - (Fein-) Sandlagen - Kalk- und Dolomitsteinbänke; grau bis dunkelgrau, graubraun, graugrünweich – steif locker – dicht
3bMiozäne Ablagerungen (steif-halbfest)23,7 – 35,42)Wechsellagerung: - schluffige, z.T. sandige Tone - (Fein-) Sandlagen - Kalk- und Dolomitsteinbänke; grau bis dunkelgrau, graubraun, graugrünsteif – halbfest locker – dicht

2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)

entfällt-

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2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

-entfällt-

2.7.4. Schadstoffbelastung

Ein Gutachten über die Schadstoffbelastung ist im Rahmen der Entsorgung zu erstellen und entsprechend in der Entsorgung des Bodenmaterials zu beachten.

Für die abfallrechtliche Einstufung von Abfällen sind länderspezifische Regelwerke, Vollzugshinweise und Erlasse zu beachten.

Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt.

Schutz-Bereiche und -Objekte

Alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sind in eigener Verantwortung des AN gewissenhaft durchzu- führen. Alle nachfolgend genannten Aufwendungen und Erschwernisse sind in die entsprechenden Posi- tionen einzurechnen.

Naturschutz

Sämtliche Arbeiten sind umweltschonend auszuführen. Die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sind vom AN in eigener Verantwortung gewissenhaft durchzuführen. Allgemeingültige gesetzliche, behördli- che und fachtechnische Bestimmungen zum Natur- und Umweltschutz sind zu beachten, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht eigens erwähnt sind.

Verkehrsteilnehmer jeder Art dürfen durch den Baubetrieb in keiner Weise gefährdet werden. Die Bau- bereiche sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern.

Der AN verpflichtet sich, Beschädigungen und Verschmutzungen infolge seiner Arbeiten im Baustellen- und angrenzenden Bereich durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Beschädigungen und Verschmut- zungen hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für Straßenkörper, Straßenaus- stattung, Gräben, Grünstreifen, Bauwerke, Gebäude, Bäume, Leitungen, Kabel und sonstige Anlagen. Die diesbezüglichen Leistungen sind bei der Preisbildung zu berücksichtigen und in die entsprechende OZ (z.B. Baustelleneinrichtung) des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.

Es ist besonders auf Anliegergrundstücke zu achten.

Bei der Bauausführung ist dafür Sorge zu tragen, dass geordnete Abflussverhältnisse sichergestellt sind und es zu keinen Verunreinigungen des weiterführenden Gewässers im Unterlauf, z.B. durch Einleitung von Suspensionen, Lehm (Ton)-Wassergemische und Schlämmen kommt. Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen, wie z.B. Errichtung von Absetzgruben, zu ergreifen.

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe, wie z.B. Treibstoffe, in den Untergrund gelangen. Baufahrzeuge und Maschinen sind in arbeitsfreien Zeiten sowie für Betan- kungsvorgänge sicher auf wasserundurchlässigen Flächen abzustellen. Ferner dürfen unter der Brücke keine brennbaren Materialien gelagert werden.

Wassergefährdende Stoffe sind vor der Witterung geschützt in einem medienbeständigen Auffangraum zu lagern, der mindestens das Volumen des größten gelagerten Gebindes aufweist.

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Baustraßen sind weitestgehend geländegleich anzulegen, um den Retentionsraumverlust so gering wie möglich zu halten. Eine Nutzung naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen, insbesondere der Mainauen, darf nicht erfolgen.

Für die Überwachung der natur- und artenschutzfachlichen Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen wird seitens des AG eine naturschutzfachliche Baubegleitung gestellt.

Das Planungsgebiet AS Eckenheim liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“.

Denkmalschutz

Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§ 20 Abs.3 HDSchG).

Artenschutz

Der Bereich der AS Eckenheim und Ihre Umgebung dient als Lebensraum für einige seltene und streng geschützte Arten, darunter Fledermäuse, Zauneidechsen und Vögel. Für Fledermäuse muss die Unterque- rung des Bauwerkes möglich bleiben, d.h. das Brückenbauwerk darf nicht längsseitig durch Planen o.ä. abgedeckt werden. Aus Gründen des Artenschutzes dürfen Gehölze nur innerhalb des gesetzlichen Ro- dungszeit-raums zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar gerodet werden. Dies gilt auch für niedriges Buschwerk und das Entsorgen von Totholz-/Reisighaufen. Vor Baubeginn werden das Brückenbauwerk und Höhlen-bäume durch den AG auf Besatz durch Vögel und Fledermäuse geprüft.

Immissionsschutz

Die Staubentwicklung im Bereich der Baustelle und der unbefestigten Zufahrtswege ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bindemittel) möglichst gering zu halten. Die Maßnahmen sind regelmäßig alle 14 Tage durchzuführen. Die Kosten hierfür sind in die dafür vorgesehene Position einzurechnen.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz und die einschlägigen Verordnungen sowie das Merkblatt für Maßnah- men zum Schutz gegen Baulärm sind zu beachten und einzuhalten.

Die gesetzlichen und in den Verordnungen festgelegten Emissionswerte für das Betreiben von Baumaschi- nen sind einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von geräuschvollen Baumaschinen in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei der bauüberwachenden Dienst- stelle des AG anzuzeigen. Das Einholen der Ausnahmegenehmigungen bei den zuständigen Behörden ist Sache des AN.

Es dürfen nur Geräte verwendet werden, die den erhöhten Schallschutzanforderungen nach AVV - Baulärm

  • Geräuschemission genügen. Entsprechende Nachweise sind dem AG auf Verlangen vorzulegen. Bei der Durchführung der Bauarbeiten ist die Bekanntmachung zum Vollzug des Bundesimmissionsschutzgeset- zes, Baulärm, zu beachten. Soweit einschlägig, haben die eingesetzten Baumaschinen den Anforderungen der Richtlinie 2000/14/EG Stufe ll Rechnung zu tragen.

Bei flächig ausgeprägten Vegetationsbeständen im Bereich des Baufeldes erfolgt als Schutz gegenüber versehentlichem Befahren eine Einzäunung gemäß RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Ab- schnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“) bzw. DIN 18920. Für einzelnstehende Bäume erfolgt als Schutz gegenüber Beschädigung ein Einzelbaumschutz gemäß RAS-

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LP 4 bzw. DIN 18920. Nach Beendigung der Baumaßnahme werden die Vegetationsschutzzäune und der Einzelbaumschutz entfernt.

Baugeräte

Bei der Bauausführung hat der AN die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Ge- räuschimmissionen - vom 19.08.1970 (VV Baulärm, Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenschutz- verordnung - 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I, S.3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Ver- ordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I, S.1474), und damit den Stand der Technik sowie die geltenden techni- schen Regelwerke entsprechend einzuhalten.

Während der Bauausführung sind vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere Lärm) auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Bereiche gemäß § 22 BlmSchG zu verhindern.

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.

Kampfmittel

Sollten Kampfmittel aufgefunden werden, so sind die Arbeiten im Bereich der Fundstelle sofort einzustel- len. Der AG sowie die für Kampfmittelbeseitigung zuständige Institution sind zu informieren.

Die zuständige Institution hierzu ist der:

Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen (RP Darmstadt) Fax: 06151-125133

E-Mail: kmrd@rpda.hessen.de

Anlagen im Baubereich

Im Baubereich befinden sich zahlreiche Leitungen von Versorgungsunternehmen, welche im Leitungsplan der Ausschreibungsunterlage dargestellt sind. Die vom AG beigefügten Leitungspläne werden nur infor- mativ beigelegt. Über das Vorhandensein von Leitungen hat sich der AN selbst bei Ausführungsbeginn zu informieren. Dabei ist die genaue Lage der Leitungen im Grundriss festzustellen. Der AN muss sich von den Ver- und Entsorgungsunternehmen in der Örtlichkeit einweisen lassen. Jegliche Bauarbeiten sind erst nach Zustimmung des Ver- und Entsorgungsunternehmen und des AG durchzuführen. Schuldhafte Be- schädigungen an Versorgungsleitungen gehen zu Lasten des AN. Des Weiteren muss der AN die Vorschrif- ten, Richtlinien und Kabelschutzanweisungen bei seinen durchzuführenden Arbeiten beachten und seine Arbeitsweise darauf einstellen.

Die Sicherung oder Umlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen wird ausschließlich nach Angabe des zuständigen Ver- bzw. Entsorgungsträgers in Auftrag gegeben und abgerechnet bzw. von deren Vertrags- firmen ausgeführt.

Die bestehenden Brückenbauwerke sind durch den AN während der Baumaßnahme vor Beschädigung zu schützen.

Werden durch die Bauarbeiten Vermessungspunkte, Grenzsteine, Schilder und Markierungen berührt, so

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hat der AN unverzüglich das zuständige Vermessungsamt zu verständigen; ohne dessen Zustimmung dür- fen Vermessungspunkte nicht verändert oder entfernt werden.

Leitungen

Im Baubereich sind öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen enthalten. Diese sind in den beiliegenden Leitungsplänen dargestellt.

Bei Arbeiten im Bereich von Leitungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen mit den Ver- und Entsor- gungsunternehmen abzustimmen.

Im Baustellenbereich befinden sich nach Kenntnis des AG folgende Leitungen:

• Entwässerungsleitung DIN 2000 • Stromkabel • PE Kabel (Verkehrszählanlage)

Jegliche Bauarbeiten sind erst nach Zustimmung des Ver- und Entsorgungsunternehmen und des AG durchzuführen. Der AN muss sich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten über das Vorhandensein von Leitun- gen und deren Lage unterrichten und sich von den Ver- und Entsorgungsunternehmen in der Örtlichkeit einweisen lassen. Er haftet für sämtliche von ihm zu vertretenden Schäden an Leitungen im Bereich der Baustelle. Des Weiteren muss der AN die Vorschriften, Richtlinien und Kabelschutzanweisungen bei sei- nen durchzuführenden Arbeiten beachten und seine Arbeitsweise darauf einstellen.

Der AN ist verpflichtet dem AG jede notwendige, straßenbaubedingte Änderung oder Sicherung/Verle- gung sowie entstehende Erschwernisse bei der Ausführung von Ver- und Entsorgungsanlagen vorab schriftlich anzuzeigen, so dass der AG die jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen unverzüglich schriftlich zur Sicherung/Verlegung auffordern kann, damit die Baumaßnahme nicht behindert wird und Entscheidungen über die Anerkennung von Erschwernissen zeitnah herbeigeführt werden können.

Die Sicherung oder Umlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen wird ausschließlich nach Angabe des zuständigen Ver- bzw. Entsorgungsträgers in Auftrag gegeben und abgerechnet bzw. von deren Vertrags- firmen ausgeführt.

Behinderungen und Erschwernisse bei den Arbeiten im Bereich der Versorgungsleitungen sind dem Träger der Straßenbaulast gesondert (getrennt nach den jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen) nachzu- weisen.

Die eventuelle Herstellung von Suchschlitzen/-gräben wird gesondert von den jeweiligen Ver- und Entsor- gungsunternehmen in Auftrag gegeben und vergütet.

Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Der öffentliche Verkehr auf den öffentlichen Verkehrswegen gemäß Kapitel 2.2 sowie die Betriebszu- und ausfahrten sind während der gesamten Bauzeit aufrecht zu erhalten.

Maßnahmen zur Sicherung gegen Unfälle sowie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind

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in die Einheitspreise einzurechnen, sofern sie nicht als gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis aus- gewiesen sind.

Die laufende Reinigung der durch Baufahrzeuge verschmutzten Straßen und Wege obliegt dem AN für die Gesamtdauer der von ihm auszuführenden Leistungen.

Eine Durchfahrtmöglichkeit für Rettungswagen, Feuerwehr ist jederzeit zu gewährleisten.

3. -Angaben zur Ausführung

Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Es gibt eine Baustellenverkehrsführung, welche seitens der Streckenbaumaßnahme ausgeführt wird.

Im Rahmen des An- und Abtransports des Bohrgeräts hat der AN eine Verkehrsführung kürzerer Dauer aufzubauen, zu betreiben und abzubauen.

Freihalten von Lichtraumprofilen bei übermäßiger Straßennutzung, Aufgaben des AN

Die Transportzeiträume stimmt der Transporteur des Groß- oder Schwertransports mit dem Verkehrssi- cherungsunternehmen und dem AN als bauausführender Firma ab. Das Verkehrssicherungsunternehmen und die bauausführende Firma bestätigen schriftlich gegenüber dem Transporteur, dass die Transporte durchgeführt werden können. Die Bestätigung zu den Transportzeiträumen fügt der Transporteur im An- tragsverfahrens GST zur Sondernutzung nach §29 StVO bei. Bedarf es größerer Durchfahrtsbreiten als SQ, so sind die hieraus entstehenden Aufwendungen zwischen Transporteuer und Verkehrsführungsunter- nehmen und/oder bauausführender Firma privatrechtlich zu regeln, da entsprechend der Randnummer 94 Nr. 1 a) der VwV-StVO zu §29 StVO bei übermäßiger Straßenbenutzung der Transporteur als Antrag- steller alle Kosten zu übernehmen hat, die dem Träger der Straßenbaulast und somit dem AG durch die Sondernutzung entstehen.

Temporäre FRS

Bei Punkt 5.4, Anlagen werden unter Unterpunkt 5.4.5 die Regelungen der TL Transportable Schutzein- richtungen 97 für den Einsatz auf Autobahnen präzisiert. Es sind die aufgelisteten Anforderungen ergän- zend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind)

Bauablauf

Allgemeines

Planungsbeginn: ab Auftragserteilung kann der AN mit der Planung für die Maßnahme beginnen.

Einreichen der Ausführungspläne: 28.02.2027

Baubeginn: frühestens 15.04.2027

Bauende: spätestens 25.06.2027

Grundsätzlich liegt die Disposition des Bauablaufes in der Hand des AN.

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Die Arbeiten sind so zu koordinieren, dass durch witterungsbedingte und/oder technisch bedingte Ein- flüsse begründete Verzögerungen im Rahmen des Bauablaufes ausgeglichen werden.

Bauzeitverzögerungen, die durch unzureichende Koordinierung entstehen, gehen zu Lasten des AN.

Der AN ist verpflichtet, die Baustelle mit qualifiziertem Fachpersonal so zu besetzen, dass eine einwand- freie und reibungslose Abwicklung des Bauvertrages gewährleistet ist.

Der AN hat für seine Leistungserbringung zu berücksichtigen, dass sämtliche für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen vor Beginn der betreffenden Arbeiten vorliegen. Die Genehmi- gungen müssen entsprechend dem vertraglich vereinbarten Bauablaufplan zum Zeitpunkt der geplanten Ausführung der Leistung vorliegen.

Den Dispositionen zur Baudurchführung hat der AN die Betriebsform 2 zugrunde zu legen. Die Bauzeiten in der Betriebsform 2 basieren auf einer Arbeitszeit an allen Werktagen unter Ausnutzung des Tageslichts. (6 Werktage pro Woche mit i. M. 15 Stunden).

Sofern der AN Mehrschichtbetrieb (2- und 3-Schichtbetrieb mit Nacht- und Wochenendarbeiten) berück- sichtigt, sind die Aufwendungen in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.

Für Nacht- und Wochenendarbeiten hat der AN in jedem Einzelfall rechtzeitig bei den zuständigen Behör- den die erforderliche Genehmigung einzuholen. Die Aufwendungen hierfür sind ebenfalls in die entspre- chenden Einheitspreise einzurechnen.

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Die Reihenfolge der Arbeiten können frei gewählt werden.

Reihenfolge und Ablauf der Arbeiten sind mit dem AG baustellen-, bzw. abschnittsweise abzustimmen, z.T. sind Koordinierungen mit anderen Unternehmen erforderlich. Folgender Bauablauf ist vorgesehen:

  1. Kampfmitteluntersuchungen (Sicherheitsdetektion) als vorlaufende Freigabe für die Herstellung der Bohrpfähle und Kernbohrungen (Aufschlussbohrung)
  2. Baugrunderkundung im Bereich der Pfahlprobebelastungen mittels Kernbohrung und Druckson- dierung sowie Bohrlochrammsondierung sofern Lasteinflusstiefe unter dem Pfahlfuß nicht mit der Drucksondierung erreicht werden kann
  3. Herstellung von 3 Einzelpfählen sowie der erforderlichen Reaktionspfähle als Bohrpfähle inkl. dafür notwendiger Erdarbeiten
  4. Integritätstests
  5. Vertikale Pfahlprobebelastungen inkl. umfangreicher Messwerterfassung
  6. baubegleitenden geotechnischen Untersuchungen in situ

Wasserhaltung

Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet.

Es gelten die Regelungen nach VOB Teil C, ATV DIN 18 301 und VOB Teil B, DIN 18 299.

Es ist bei der Bohrpfahlherstellung immer mit ausreichend Gegendruck (Wasser oder Bentonit-suspen- sion) zu bohren. Weiterhin ist die Verrohrung (Rohrschüsse) immer ausreichend vorrauseilend abzuteu- fen, um Auflockerungen Pfahlnahbereich zu verhindern (z.B. lokaler hydraulischer Grundbruch innerhalb der Verrohrung, Mobilisierung/Einspülen von Sanden/Feinsanden in den Verrohrungsbereich).

Sämtliche aus Wasserhaltungen geförderten Wässer müssen schadlos abgeleitet werden.

Bei offener Wasserhaltung und beim Anpumpen von geschlossenen Wasserhaltungen sind erfahrungs-

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gemäß Schwebstofffrachten vorhanden, sodass das Wasser meist nicht direkt in die entsprechende Ein- leitstelle eingeleitet werden kann. Wir empfehlen, das Wasser zunächst einen Stroh- oder Sandfilter so- wie ein Absetzbecken durchfließen zu lassen. Die Einleitung in Gewässer oder Kanäle ist nicht zulässig. Gefördertes Wasser ist abzutransportieren.

Für Arbeiten im Grundwasser und das Einbringen von den Pfählen in das Grundwasser ist eine wasser- rechtliche Genehmigung erforderlich.

Baubehelfe

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Stoffe, Bauteile

Allgemeines

Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bau- teile, Böden und Fels einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle so weit nicht in der Position abweichende Angaben gemacht sind.

Alle zur Anwendung kommenden Baustoffe müssen den DIN-, EN- bzw. ISO-Normen entsprechen oder zum Einbau besonders zugelassen sein.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Prüfbescheide für verwendete Baustoffe, Bauteile und Bauarbeiten sind dem AG (BOL/BÜ) spätestens 3 Wochen vor Ausführungsbeginn zu übergeben. Sofern es für bestimmte Baustoffe eine Liste der geprüften Stoffe gibt, sind diese zu verwenden.

Die Qualitätssicherung der Baustoffe, Baustoffsysteme und Bauteile erfolgt durch eine Grundprüfung, Eig- nungsprüfung bzw. Erstprüfung und einen Übereinstimmungsnachweis nach Maßgabe der DIN 18200. Die Baugrundsätze für die einzelnen Stoffe und Bauteile sind in den Zusätzlichen Technischen Vorschriften aufgeführt.

Der AN hat dem AG (BOL/BÜ) vollständige Nachweise über die Gütesicherung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend dem Stand der Technik und den gültigen TL, zu erbringen.

Der AN muss auch dafür Sorge tragen, dass nur Material zum Einsatz kommt, dass mit den Ergebnissen der Güteprüfungen identisch ist.Der Auftragnehmer hat die Unterlagen über die Prüfung und Überwa- chung der Produkte dem AG in deutscher Sprache vorzulegen.

Die Eignung aller Baustoffe, insbesondere der Bindemittel, Zuschlagsstoffe und Zusatzmittel, muss durch eine staatlich akkreditierte Prüfstelle oder eine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Vorschriften ist durch entsprechende Nachweise zu dokumentieren.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom AG keine Fahrzeuge oder Wagen zur Verfügung ge- stellt werden. Die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Geräte und Transportmittel einschl. Vorhaltung, Einsatz, Betrieb und Bedienung sind vom AN zu stellen.

Die Beförderung des Baumaterials von den Lagerplätzen und Übergabestellen zum Baustellenbereich an die Verwendungsstellen und damit zusammenhängende Ladearbeiten ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Das Gleiche gilt für das Befördern gewonnenen Materials an die Verladestellen/Zwi- schenlager und damit zusammenhängende Ladearbeiten. Die dafür erforderlichen Geräte und Transport- mittel einschl. Vorhaltung, Einsatz, Betrieb und Bedienung sind vom AN zu stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbieter bereits im Zuge des Ausschreibungsverfahrens Lieferter- mine für die ausgeschriebenen Materialien, wie z.B. Rohrmaterial sowie die entsprechenden Zubehör- teile, mit den jeweiligen Lieferanten vereinbaren sollen. Die verbindlichen Bestellungen haben unmittel- bar nach Auftragserteilung zu erfolgen und sind für den AG zu dokumentieren. Änderungen der Zwischen-

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termine und Bauzeitverlängerungen infolge von Lieferengpässen werden nicht anerkannt.

Für die Hinterfüllung sowie Vorschüttung ist geeigneter Boden nach ZTV-E-StB zu verwenden. Für Verfül- lungen ist weitgehend das Aushubmaterial einzusetzen.

Pfahlbrobebelastung Pfahlbeton

Bauteil: Pfähle nach DIN EN 1536 i.V. mit 1045-2

Pfahldurchmesser: Ønom = 1,50 m, Neigung vertikal

Bewehrung: BSt 500 S (B)

Betondeckung: nach Norm

Art der Verwendung: Stahlbeton (Beton nach Eigenschaften)

Druckfestigkeitsklasse: C30/37

Expositionsklassen: XC4, XA1, XF1, WF, F5

In Abweichung zur ZTV-ING darf für die Probepfähle, die nicht Teil des späteren Bauwerks werden eine höhere Festigkeitsklasse als C30/37 verwendet und rechnerisch in Ansatz gebracht werden.

DIN EN 1536 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Bohrpfähle regelt in Verbindung mit DIN 1045-2 die Herstellung und Ausführung von Bohrpfahlbeton. Im Hinblick auf die Be- tontechnologie werden an den Hochleistungsbeton besondere Forderungen dahingehend gestellt, dass die geforderte Betonkonsistenz in Abhängigkeit von der Kontraktortechnologie ein Ausbreitmaß von 560 bis 600 mm erfordert (selbstverdichtender Beton). Die Anforderungen an einen selbstverdichtenden Be- ton sind in der SVB-Richtlinie des DAfStb geregelt.

Die genaue Ausführung ist in der Ausführungsplanung festzulegen.

Mantelverpressung

Verpressung: Mantelverpressung

Verpressrohre: Manschettenrohre (Material: Stahl)

Anzahl Manschettenrohre: 6

Abstand der Verpressrohröffnung [m]: 3 Stück / m Fläche je Verpresspunkt: 0,785 m2 Zu erreichende

Verpressdrücke: 20 – 40 bar

Verpressmengen: max. 150 l je Verpresspunkt

Die Manschettenrohre sind außen am Bewehrungskorb anzubringen, um die Betonüberdeckung und ent- sprechend die Aufsprengdrücke gering zu halten. Zum Schutz der Manschettenrohre beim Einbau des Be- wehrungskorbs und beim Ziehen der Pfahlverrohrung sind unmittelbar neben dem Manschettenrohr Ab- standshalter anzubringen. Die Abstandshalter sind zur besseren Stabilität als aufgebogene, beidseitig (oben und unten) angeschweißten Bewehrungsstäben mit einem Winkel von max. 45 ° zu fertigen (siehe Abbildung 2).

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Abbildung 4: Prinzipskizze Abstandshalter und Schutz Manschettenrohr

Die DIN EN 1536 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Bohrpfähle re- gelt in Verbindung mit DIN EN 1045, Teil 2, die Ausführung von Mantelverpressungen bei Bohrpfählen. Die Manschettenrohre sind gleichmäßig auf den Umfang der Bohrpfähle zu verteilen.

Vorbemessung Betondruckspannung Bemessungseinwirkung für D= 1,2 m:

 = F ∙ g / A = 26.250 kN ∙ 1,1 / (p ∙ (1,5 m)² / 4) = 16.340 kN/m² d,Beton k F c

Fk = max. aufzubringende Prüflast

• Teilsicherheitsbeiwerte für Einwirkungen, in Anlehnung an EA-Pfähle, Anhang und Tabelle A2, STR und GEO-2, BS-A, γF(aus G und Q) = 1,10

Aufnehmbare Betonspannung in Abhängigkeit vom Pfahlbeton

fcd,C30/37 = αcc ∙ fck, C30/37 / (γc ∙ kf) = 1,0 ∙ 30.000 kN/m² / 1,3 = 23.077 kN/m²

• Teilsicherheitsbeiwerte für Beton und Betonstahl Widerstandsseite, gemäß EC 2-2/NA, Tabelle 2.1DE, BS-A, Beton γc = 1,00 x 1,30 = 1,30 und Betonstahl γS = 1,00 • Abminderungsbeiwert wegen Kurzzeitbelastung αcc = 1,00 (wg. nur einmaliger Belastung)

Die maximalen Prüflasten können von einen Bohrpfahlbeton C30/37 aufgenommen werden. Die genaue Ausführung ist in der Ausführungsplanung festzulegen.

Für die Bohrpfähle ist eine ungewollte Ausmitte am Pfahlkopf in Anlehnung an die ZTV-Ing Teil 2.2, Kap. 3.1.3 (1) von exy = 0,05 x D (D = Pfahldurchmesser) am Pfahlkopf anzunehmen. Eine ungewollte Pfahlnei- gung gem. ZTV-Ing Teil 2.2, Kap. 3.1.3 (1) von α= 0,015 m/m ist zu berücksichtigen.

3.5.1. Straßenbau

-entfällt-

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3.5.2. Brückenbau

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Abfälle

3.6.1. Allgemeines

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermi- schungsverbot sind ein-zuhalten.

Ausbaustoffe gelten abfallrechtlich als optimal verwertet, wenn sie in derselben Baumaßnahme vor Ort ausgebaut, dort bis längstens 1 Jahr bereitgestellt, aufbereitet und wiederverwertet werden. Ge- nehmigungen für die Bereitstellung und Aufbereitung sind nicht erforderlich, ggfs. sind geeignete Maß- nahmen zur Sicherstellung der gefahrlosen Bereitstellung vorzusehen. Es sind insbesondere die örtli- chen Schutz-bestimmungen zu beachten.

Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträch- tigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

Vorbereitung der Abfallentsorgung

Die Autobahn GmbH des Bundes als Abfallerzeuger hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vor- geschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthal- tung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten.

Zusätzlich zu den Formblättern aus Punkt 5.4.1 und 5.4.2 sind nach Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbescheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Um- fang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten allein reicht nicht aus.

Bei der Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungsbetriebe (z. B. Mischanla- gen, Recyclingbetriebe, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagen- stand-ort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Ent- sorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

Bei der Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnahmen / technischen Bauwerken Drit-ter sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Genaue Bezeichnung des Bauherrn, der Maßnahme und des Verwertungsortes, Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwer- tung es Abfalls an dem vorgesehenen Ort (z.B. Baurecht), Erklärung des Verwerters (z.B. Bauherr der Baumaßnahme), dass er mit der vorgesehenen Verwer- tung des nicht gefährlichen Abfalls einverstanden ist,

Bei der Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungsfachbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Deponien, usw.) sind folgende Unterlagen vorzulegen:

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Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagen- stand-ort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Ent- sorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Entsorgungsfachbetriebever- ordnung (EfbV): Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation des Betriebes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle sichergestellt ist [§ 3 (1)],

Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)], Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)], Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs [§ 4 (1)], Einsatzplan [§ 4 (2)], Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch gemäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebstagebuch eingesehen werden [§ 5],

Versicherungsverträge [§ 6], Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit ihnen ver- bundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)],

Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Betriebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8], Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der Leitung und Beauf- sichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Personen (max. 1 Jahr alt), Studi- enabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der zweijährigen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fachkunde gemäß § 9, Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10],

Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis für die Er- mittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],

Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsorgungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,

Transportgenehmigungen der vorgesehenen Beförderer, falls der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und transportierende Firmen sind verschieden.

Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der voll-ständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ord- nungs-gemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der gel- tenden Ge-setze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstim- mungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.

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Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Per- son/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die jeweiligen Leis- tungspositionen mit einzurechnen.

Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration

Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Analysen beigefügt. Sofern der Entsorger nach Wahl des AN für die Annahme Deklarationsanalysen aktuelleren Datums fordert, ist das dem AG vom AN mindes- tens 24 Werktage vor Abfuhr anzuzeigen.

Falls der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. beauftragte Entsorgungsfachbe- trieb vor und während der Baudurchführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise ein- zurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Genehmigungen der Entsorgungsanlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfordern.

Dem Auftraggeber ist die Probenahme 3 Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der Auftraggeber erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungser- gebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des Auftraggebers genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber eine Woche vor Probeentnahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 innehaben.

Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und Baustoffe) in- nerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zustimmung des Auf- raggebers zulässig.

Vor Ausführung der Beprobung ist ein Probenahme und -analysekonzept (ITP-Inspection & Test Plan) zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber in Textform vorzulegen. Dieses Konzept hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:

• geplanter Zeitpunkt der Probenahme • Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnahmestelle) • Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplanten und ein- satzfähigem Equipment • geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe • Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis) • Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstellproben).

Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Bepro- bung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundi- ges Unternehmen hinzuzuziehen.

Die Probenahme ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die

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Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Er- fahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt wer- den.

Die Probenahme aus Flächenbauwerken (bitumenhaltige oder hydraulisch gebundene Schichten) ist von einer für die Fachgebiete G oder H anerkannten RAP Stra-Prüfstelle durchzuführen.

Mit der Analytik von Abfällen sind ausschließlich akkreditierte Prüflabore zu beauftragen (Akkreditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025). Den Prüfberichten zur Deklarationsanalytik sind folgende Unterlagen beizu- fügen:

• durch den Auftragnehmer erstellten Probenahmeablaufplan (Fortschreibung ITP) • Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 inklusive Probenahmeplan bei „in-situ“-Beprobungen • Fotodokumentation ergänzend zum Probenahmeprotokoll sowie Probenbegleitprotokoll • Deklarationsanalytik und Einstufung der Haufwerke in Zuordnungswerte nach LAGA/DepV/ bzw. Materialwerte der ErsatzbaustoffV unter Berücksichtigung länderspezifischer Festlegungen zur Abfalleinstufung • Konformitätserklärung des Auftragnehmers

Die Ergebnisse der Deklarationsanalysen sind dem Auftraggeber nach Erhalt digital zu übergeben. Die vor-

stehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen.

3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle

Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.

Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des AG vorzulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem Auf- traggeber zu übergeben.

Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe erfolgt über das in der Anlage enthaltene Formblatt.

Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.

Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.

Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüberwachter As- phaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.

Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Do- kumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskon- trolle sind Registerbelege zu verwenden.

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Ausbauasphalt mit Voruntersuchung, für Heißaufbereitung geeignet

Der Ausbauasphalt ist entsprechend des KrWG hochwertig vom Auftragnehmer zu verwerten. An-gaben zu den Kenngrößen zur Beurteilung der Eignung des Ausbauasphaltes als Zugabematerial zum Heißmischgut liegen den Ausschreibungsunterlagen bei. Der anfallende Ausbauasphalt ist vom Auftragnehmer von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers von ihm zu verwerten.

Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit tech- nisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem Auftraggeber spätestens mit den Abschlagsrechnungen in Textform zu übergeben. Der Auftraggeber behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.

3.6.4. Gefährliche Abfälle

Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorgeschrieben (elektronisches Abfall- nachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauf- tragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.

Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.

3.6.5. Entsorgungskonzept

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3.6.6. Bodenlogistikkonzept

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Winterbau

Winterbau ist zulässig, soweit die technischen Vorschriften eingehalten werden. Notwendige Maßnah- men sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen (siehe hierzu auch ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 3).

Die im Baustellenbereich als üblich geltenden meteorologischen Verhältnisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Erschwerniszulage, Zeitverzö- gerungen bzw. Bauzeitverlängerung.

Vom Auftragnehmer ist täglich zu prüfen und anhand der Wetterdaten der zugehörigen Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes sowie den Messergebnissen im Baustellenbereich zu dokumentieren, ob die Witterungsverhältnisse die Fortführungen der Arbeiten ermöglichen oder aber auf Grund einer Über- schreitung des jeweiligen Grenzwertes eingestellt werden müssen.

Beweissicherung/Zustandsfeststellung

Beweissicherungen sind vom AN gemeinsam mit dem AG, den jeweiligen Verantwortlichen (z.B. Eigentü- mer, Besitzer) der unter Beweis zu nehmenden baulichen und sonstigen natürlichen und künstlichen An- lagen durchzuführen (s. auch VOB/B, § 3, Abs. 4).

Vom AN verursachte Schäden sind zu seinen Lasten unverzüglich zu beseitigen. Von Dritten verursachte Schäden sind dem AG direkt nach der Feststellung anzuzeigen.

Beweissicherung ist durchzuführen für:

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• Gebäude u. bauliche Anlagen • alle öffentlichen Straßen und Bauwerke an der AS Eckenheim • Zufahrten zum und aus dem Baufeld • Sonstige Wege, Ver- u. Entsorgungsleitungen sowie allen Anlagen, Aufwuchs u. Flächen im Bau-bereich, deren Veränderung nicht durch die Vertragsleistung geregelt ist.

Sollten während der Bauabwicklung Schäden an betroffenen Anlagen angezeigt werden, müssen zusätz- liche Beweisaufnahmen bzw. Schadensanalysen vom Bausachverständigen des AG durchgeführt werden. Sind diese Schäden durch unsachgemäße Arbeiten entstanden, hat der AN die Kosten dieser zusätzlichen Beweisaufnahmen zu tragen. Weitergehende Beweissicherungen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.

Vor Baubeginn bzw. vor der ersten Benutzung ist der ursprüngliche Zustand von Straßen, Wegen, Masten, Kanälen, Grundstücken, usw. durch entsprechende Beweismittel (z.B. Fotografien) festzuhalten. Diese Zu- standserfassung hat sich der AN vom Baulastträger, Eigentümer etc. anerkennen zu lassen. Nach Ab- schluss der Bauarbeiten, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung, hat der AN dem AG Bescheini- gungen der Baulastträger, Eigentümer etc. vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass gegen den AN oder den AG keinerlei Ansprüche aus der o. g. Benutzung bzw. der Baumaßnahme bestehen. Das Fehlen der Freistellungserklärungen berechtigt den AG zu einem Sicherheitseinbehalt.

Sollten Beweissicherungen an Versorgungsleitungen erforderlich werden, sind diese mit den Versorgungs- unternehmen abzustimmen.

Für Schäden, die nachweislich und ursächlich durch Nichteinhaltung oder Nichtbeachtung der Vorgaben in der Leistungsbeschreibung sowie durch Versäumnisse oder fahrlässiges Handeln durch den AN an den gefährdeten Gebäuden oder Anlagen entstehen, haftet der AN. Die Kosten für eine Instandsetzung bzw. Behebung dieser Schäden trägt der AN.

Der AN hat für solche Schadensfälle eine Personen- und Sachversicherung in ausreichender Höhe abzu- schließen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Pauschalen einzurechnen. Der Versicherungs- nachweis ist rechtzeitig vorzulegen.

Zustandsfeststellung

Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege inkl. Zu- und Abfahr- ten, genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzu- nehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4), die vom AG und AN anzuerkennen ist.

Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schä- den abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu überge- ben.

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie zuvor zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unter- schreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Flächen wieder in den Urzustand zu versetzen. Dem AG ist eine Freistellungserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass keine Ansprüche von Dritten aus Benutzung von Privateigentum gegen den AN bestehen.

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Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.

Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in den Angebotspreis einzurechnen.

Beweissicherung

Beweissicherungen sind vom AN gemeinsam mit dem AG, den jeweiligen Verantwortlichen (z.B. Eigentü- mer, Besitzer) der unter Beweis zu nehmenden baulichen und sonstigen natürlichen und künstlichen An- lagen durchzuführen (s. auch VOB/B, § 3, Abs. 4).

Vom AN verursachte Schäden sind zu seinen Lasten unverzüglich zu beseitigen. Von Dritten verursachte Schäden sind dem AG direkt nach der Feststellung anzuzeigen.

Beweissicherung ist durchzuführen für:

• Gebäude u. bauliche Anlagen • Gebäudebezeichnung (Adresse, Flur und Flurstücknummer) • Brücke mit Bezeichnung und örtlicher Lage • alle öffentlichen Straßen und Bauwerke an der AS Eckenheim • Zufahrten zum und aus dem Baufeld • Sonstige Wege, Ver- u. Entsorgungsleitungen sowie allen Anlagen, Aufwuchs u. Flächen im Bau-bereich, deren Veränderung nicht durch die Vertragsleistung geregelt ist.

Sollten während der Bauabwicklung Schäden an betroffenen Anlagen angezeigt werden, müssen zusätz- liche Beweisaufnahmen bzw. Schadensanalysen vom Bausachverständigen des AG durchgeführt werden. Sind diese Schäden durch unsachgemäße Arbeiten entstanden, hat der AN die Kosten dieser zusätzlichen Beweisaufnahmen zu tragen. Weitergehende Beweissicherungen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.

Vor Baubeginn bzw. vor der ersten Benutzung ist der ursprüngliche Zustand von Straßen, Wegen, Masten, Kanälen, Grundstücken, usw. durch entsprechende Beweismittel (z.B. Fotografien) festzuhalten. Diese Zu- standserfassung hat sich der AN vom Baulastträger, Eigentümer etc. anerkennen zu lassen. Nach Ab- schluss der Bauarbeiten, spätestens mit Einreichung der Schlussrechnung, hat der AN dem AG Bescheini- gungen der Baulastträger, Eigentümer etc. vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass gegen den AN oder den AG keinerlei Ansprüche aus der o. g. Benutzung bzw. der Baumaßnahme bestehen. Das Fehlen der Freistellungserklärungen berechtigt den AG zu einem Sicherheitseinbehalt.

Sollten Beweissicherungen an Versorgungsleitungen erforderlich werden, sind diese mit den Versorgungs- unternehmen abzustimmen.

Für Schäden, die nachweislich und ursächlich durch Nichteinhaltung oder Nichtbeachtung der Vorgaben in der Leistungsbeschreibung sowie durch Versäumnisse oder fahrlässiges Handeln durch den AN an den gefährdeten Gebäuden oder Anlagen entstehen, haftet der AN. Die Kosten für eine Instandsetzung bzw. Behebung dieser Schäden trägt der AN.

Der AN hat für solche Schadensfälle eine Personen- und Sachversicherung in ausreichender Höhe abzu- schließen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Pauschalen einzurechnen. Der Versicherungs- nachweis ist rechtzeitig vorzulegen.

Sicherungsmaßnahmen

Beabsichtigt der AN Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, wird ihm die Koordi- nierung nach § 3 der BaustellV in eigener Verantwortung übertragen. Die Kosten für diese Leistung sind in die Einzelpreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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Die durch den AG angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht, den Baubetrieb im Hinblick auf die Sicherheit so risikolos zu führen, dass nie-mals eine Gefährdung der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, Baustellenverkehr und des Baustellen- personals festzustellen ist.

Der AN hat sich ausreichend gegen alle vorkommenden Schäden zu sichern, insbesondere gegen Unfall- schäden, Haftpflicht, usw. Darüber hinaus haftet der AN für alle Schadensersatzansprüche, die durch die Bauarbeiten hervorgerufen werden.

Werden Schadensersatzansprüche der Bauverwaltung gemeldet, so ist der AG berechtigt, die Schäden durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen und den Ersatz vom Guthaben des AN in Abzug zu brin- gen. Der AN erklärt sich hiermit ausdrücklich mit dieser Regelung einverstanden und verpflichtet sich, bei Vorlage der Schlussrechnung den Nachweis zu erbringen, dass eventuelle Schadensersatzan-sprüche, die gegen ihn oder den AG erhoben werden, geregelt sind.

Belastungsannahmen (Brückenbau)

-entfällt-

Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

Allgemeines

Zu den Vermessungsleistungen des AN gehören:

• Absteckung für die Bauausführung • Vermessungen zur Aufstellung und Umsetzung von Ausführungszeichnungen • Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen • Übergabe der vom AN erhobenen Vermessungsdaten in die Datenbanken des AG • Datensicherung und Bereitstellung aller Daten und Unterlagen zur Einsichtnahme durch den AG bzw. seine Beauftragten

Der AN hat dafür zu sorgen, dass

• diese Leistungen rechtzeitig zu dem im Bauablaufplan genannten Terminen ausgeführt werden • diese Leistungen nach den vom AG zur Ausführung freigegebenen Messprogrammen vorge- nom-men werden • dem AG die Daten und Ergebnisse der Bauvermessung rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt wer- den.

Die Prüfung der AN-Vermessungsleistungen durch den AG beschränkt sich auf die Feststellung, ob der AN kontrolliert und nach Maßgabe des Vertrages gearbeitet hat und ob die Arbeitsergebnisse im Rahmen der zulässigen Toleranzen liegen.

Für die Richtigkeit der ausgeführten Arbeiten ist der AN selbst verantwortlich.

Sämtliche Vermessungsarbeiten, einschließlich der hierfür erforderlichen Auswertung, Berechnung und Dokumentation sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines Vermes- sungsingenieurs auszuführen.

Die Vermessungsinstrumente sind so auszuwählen, dass die geforderten Genauigkeiten erreicht werden können.

Dem AG sind auf Verlangen alle Vermessungsunterlagen des AN vorzulegen. Dieser Aufwand wird dem AN nicht gesondert vergütet.

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3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten

Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßen- bau, Ausgabe 2012 (TP D-StB 12).

Der Nachweis der Dicken von Oberbauschichten gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 7.3.1.1 erfolgt mit dem Messverfahren „Elektromagnetische Dickenmessung nach dem Puls-Induktionsverfahren“. Es ist ein weggesteuertes Messgerät zu verwenden.

Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen. Es sind die Formblätter der TP D-StB 12 zu verwenden. Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, sowie Gegenpole auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet.

Das Verlegen der Messfolien ist dem AG mit dem Einbau-/Logistikkonzept vorzulegen.

Wenn die Anzahl der fehlenden Gegenpole ≤ 5,0 % beträgt, dann sind diese bei der Auswertung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Anzahl der fehlenden Gegenpole > 5,0 %, wird für jede Fehlstelle die untere Toleranzgrenze (gemäß ZTV Asphalt-StB, Tabelle 24) bei der Auswertung angesetzt.

Im Bereich von Bauwerken ist eine elektromagnetische Dickenmessung aufgrund der vorhandenen Be- wehrung nicht möglich. In diesen Fällen ist die Schichtdicke durch Abstandmessungen von einer Schnur gem. TP D-StB 12, Punkt 2.6 nachzuweisen.

3.11.2. Vermessungsleistung

Die Probepfähle sind gemäß LV einzumessen und zu Dokumentieren.

3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung

Allgemein

Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustellen. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.

Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung abzu- schließen.

Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen.

Prüfungen und Nachweise

Aufwendungen für Prüfungen jeder Art und Erstellung der entsprechenden Dokumentationen sind Ne- benleistungen und werden nicht gesondert vergütet, bzw. sind in die jeweiligen OZ einzukalkulieren.

Für alle auf der Baustelle zu verwendenden Stoffe sind spätestens 14 Kalendertage vor dem Einbau Eig- nungsprüfungen, Prüfbescheide oder Zulassungen vorzulegen und von der BÜ bzw. dem entsprechenden Fachgutachter vor Einbau freizugeben.

Die von zugelassenen Prüfstellen projektspezifisch durchzuführenden Eignungsprüfungen sind nicht spä- ter als vier Kalenderwochen vor Beginn des jeweiligen Einbaus der entsprechenden Verwendung dem AG (örtliche Bauaufsicht) vorzulegen.

Der AN hat gemäß VOB Teil C vor Baubeginn nachzuweisen, dass die verwendeten Stoffe für den vorge- sehenen Verwendungszweck geeignet sind und den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Zusätzlich sind die im Abschnitt 3.5 aufgeführten Materialanforderungen nachzuweisen. Für alle Materialien sind für

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den Verwendungszweck zutreffende Zulassungen und Nachweise der freiwilligen Fremdüberwachung vorzulegen.

Sofern für die Verwendung von Baustoffen und Baustoffgemischen Eignungsnachweise, Erstprüfungen oder Zulassungsbescheide erforderlich werden, sind diese mindestens 4 Wochen vor der ersten Verwen- dung des Baustoffes/ Baustoffgemisches dem AG mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen.

3.12.1. Erstprüfungen

Eignungsnachweis

Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzu- legen.

Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte spätestens 14 Werktage vor Einbau vom Auftragnehmer nachzuweisen. Hier ist das Kapitel 3.5.1 zu beachten.

3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen

Alle Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen des AN, die dazu dienen die vertraglichen Anforderun- gen der Güteeigenschaften der Baustoffe, der Baustoffgemische und der fertigen Leistung, zu überprüfen, sind der Bauüberwachung des AG entsprechend dem Baufortschritt schriftlich/zeichnerisch wöchentlich zur Verfügung zu stellen. Nachträglich eingereichte Ergebnisse werden seitens des AG nicht anerkannt.

Maßnahmen der Qualitätsüberwachung

Zur Qualitätslenkung gehören vorbeugende, überwachende und korrigierende Tätigkeiten, die dazu die- nen, eine ordnungsgemäße Bauausführung sicherzustellen. Sie beinhaltet die Durchsetzung aller Schutz-, Vorsorge- und technologischen Maßnahmen, welche zur Qualitätssicherung getroffen werden müssen, wie z.B.:

• die Vorlage und Kontrolle aller erforderlichen Eignungsnachweise, • die Kontrolle der gleichbleibenden Qualität des anzuliefernden Materials vor, während und nach dem Einbau mittels visuellen, technischen und analytischen Prüfverfahren; • die Festlegung bzw. Einhaltung der Einbautechnologie; • Dokumentation des Bauablaufes in Bautagesberichten; • Überwachung Betontemperatur über 4 Messlinien über die gesamte Pfahllänge während der Abbindezeit des Betons; • Prüfungen und Kontrollen durch Eigen- und Fremdprüfung; • Sicherstellung der Informationsweitergabe zwischen allen Beteiligten durch regelmäßige Bau- besprechungen; Einrichtung einer Informationskette während Pfahlherstellung und Pfahlprü- fung.

Für die Herstellung der Pfähle ist u.a. auf folgende Punkte zu achten:

• Vorlage der Rezepturen und Eignungsprüfungen für den Beton durch den Bau-AN und Freigabe und Kontrolle durch den AG; • Vorlage Nachweis der Stahlqualität durch den Bau-AN und Kontrolle durch den AG; • Vorlage der Arbeitsanweisung für den Einbau der Pfähle durch den Bau-AN und Kontrolle durch den AG /GR; u.a. mit folgenden Angaben:

  • Bohrwerkzeugen,
  • Festlegung zur Notwendigkeit von Wasserauflast,
  • Festlegung zur Notwendigkeit der Reduzierung der Ziehgeschwindigkeit des Bohrwerk- zeugs (Vermeidung von Sogwirkung),

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  • Festlegung zum Vorauseilmaß der Verrohrung; • Mindestens notwendige Kontrollen während der Pfahlbohrung und Betonage:
  • Prüfung der Festlegung des zu haltenden Wasserstandes innerhalb der Verrohrung,
  • Prüfung und Abnahme der Bewehrungskörbe,
  • Bestimmung des Ausbreitmaßes vor Ort an jedem LKW,
  • Überprüfung des Betonvolumens mit dem Betonfüllstand im Bohrloch – Lotung nach je-dem LKW,
  • Prüfung des Absunkes der Betonoberfläche nach jedem gezogenen Rohrschuss der Verrohrung,
  • Herstellen von Probewürfeln und Probezylindern zur Betonprüfung. • Prüfung der Druckfestigkeit an Probewürfeln sowie Prüfung des E-Moduls an Probezylin- dern durch Eigen- und Fremdüberwachung; • Integritätsprüfung durch thermische Prüfung; • tägliche Erfassung der Grundwasserstände in umliegenden Grundwassermessstellen. Für die

Pfahlprobebelastungen ist u.a. auf folgende Punkte zu achten:

• Vorlage eines fortgeschriebenen Probebelastungskonzepts durch den Bau-AN, Prüfung durch FG und AG sowie Freigabe durch den AG; • Vorlage der Datenblätter für alle zum Einsatz vorgesehene Messtechnik; • Vorlage der Eich-/Kallibrierprotokolle; • tägliche Erfassung der Grundwasserstände; • Prüfung der Einrichtung zur Lastaufbringung (Pressen und Wiederlagerkonstruktion) unmittel- bar vor Beginn der Probebelastung durch Bau-AN im Beisein AG/FG; • Prüfung der Messtechnik vor Beginn der Pfahlprobebelastung durch Bau-AN im Beisein AG/FG; • Höhenkontrolle des Pfahlkopfs mit Nivellement Diff. +/- 0,1 mm auf ausreichend entfernt gele- gene Festpunkt; • Aufzeichnung / digitale Erfassung aller Messgeber in jeder Laststufe unmittelbar nach Erreichen der aufzubringenden Last und am Ende der Laststufe, sowie in regelmäßigen Zeitabständen wäh- rend der Laststufe.

Die Überprüfung des Verdichtungsgrades der Asphaltdeck- und Asphaltbinderschicht ist einbaubegleitend über die gesamte Fläche mittels zerstörungsfreiem Dichtemessverfahren nachzuweisen. Die Ergebnisse sind dem AG arbeitstäglich zu übergeben.

Der AG ist rechtzeitig vor Durchführung aller Eigenüberwachungsprüfungen zu benachrichtigen. Die Aus- führung der Prüfung hat durch fachkundiges und geprüftes Personal zu erfolgen. Kommt der AN seiner Verpflichtung hinsichtlich einer sachgemäßen Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen nicht nach, so kann der AG diese Prüfungen zu Lasten des AN von einem Dritten durchführen lassen. Von allen Eigenüberwachungsprüfungen sind Abschluss- bzw. Prüfberichte für die einzelnen Gewerke und Bauab- schnitte anzufertigen.

Im Rahmen der Eigenüberwachung ist die gemäß ZTV Asphalt- StB geforderte Ebenheit und profilgerechte Lage der Asphaltschichten vom AN nachzuweisen.

3.12.3. Kontrollprüfungen

Beton

An dem Beton für die Pfähle sind alle gemäß ZTV-Ing erforderlichen Prüfungen auszuführen. Zur Quali- tätssicherung für die Herstellung der Prüfpfähle gilt die DIN 1045-3, Prüfungen bei den Überwachungs- klassen 2 und 3 (dort Anhänge NA bis ND). Zusätzliche Festlegungen werden nicht getroffen.

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Von dem angelieferten Beton sind auf der Baustelle je Probepfahl 6 Probekörper (3 Würfel und 3 Zylinder) für die Bestimmung der einaxialen Druckfestigkeit (3 Würfel) und des Elastizitätsmoduls (3 Zylinder) her- zustellen. Die vorgenannten Größen sowie die Frisch- und Trockenbetonrohdichte sind zu ermitteln und die Ergebnisse in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Die Prüfung wird in Abhängigkeit der Betonrezep- tur (z.B. Zementart-/sorte) nach 28 bzw. 56 Tagen durchgeführt. Die Durchführung der Prüfungen hat zeitlich gleich zur Pfahlprobebelastung zu erfolgen. Für den Einbau von Beton mit einem von 28 Tagen abweichenden Prüf-alter, ist die Vorlage eines Qualitätssicherungsplans erforderlich. Die Erstellung des Prüfberichtes sowie ggfs. es Qualitätssicherungsplans ist in die Leistungspositionen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Die Lagerung der Probekörper für die Prüfung der Rohdichte und Druck- festigkeit (Würfel 150 x 150 x 150 mm) und des Elastizitätsmoduls (Zylinder 150x300 mm) hat in Wasser- badlagerung zu erfolgen.

Weiterhin sind zusätzliche Probekörper herzustellen, welche dem Auftraggeber zu übergeben sind. Die Anzahl der Probekörper ist äquivalent zu den Probekörpern, welche durch den AN geprüft werden (je Probepfahl 3 Würfel und 3 Zylinder). Diese Probekörper werden von der niederlassungsinternen Prüfstelle auf die relevanten betontechnologischen Eigenschaften im Rahmen einer Eigenüberwachung geprüft. Die Prüfkörper sind spätestens 10 Werktage vor Durchführung der Prüfung der Prüfstelle der Autobahn GmbH unter Berücksichtigung der dazugehörigen normativen Vorgaben zu übergeben. Die Prüfung wird in Ab- hängigkeit der Betonrezeptur (z.B. Zementart-/sorte) nach 28 bzw. 56 Tagen durchgeführt. Die Lagerung hat in Wasserbadlagerung zu erfolgen. Dafür notwendige Aufwendungen (z.B. Transport, Lagerung) sind in die Position für die Herstellung der Probekörper miteinzukalkulieren und werden nicht gesondert ver- gütet.

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)

Die Verordnung über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung- BaustellV) ist zu beachten. Bei der Angebotsbearbeitung sind die für die Ausführung der Arbeiten im Hin- blick auf die Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Einrichtungen, z.B. Gerüste, Kräne, Treppentürme, Seitenschutz, Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Wasch- anlagen, Sanitärräume usw. vorzusehen.

Durch den AN erfolgt eine Zuarbeit zur Erstellung des SiGe-Plans.

Die Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das Bauvorhaben ersetzt in keinem Fall das Arbeitsschutzmanagement der beteiligten Unternehmen. Deshalb ist jeder beteiligte Unternehmer verpflichtet, die bestehenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesund- heitsschutz der Beschäftigten einzuhalten.

Das gilt insbesondere für:

• Staatliche Arbeitsschutzvorschriften • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BG Bau, UVV'n) • DIN-Normen und VDE-Bestimmungen • Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische, hygienische und arbeitswissenschaftliche Regeln

Die Regelungen zur Organisation, Koordination sowie Überwachung des Baustellenbetriebes einschließ- lich der Maßgaben zur Arbeitssicherheit sind zusätzlich zu den Angaben der nachfolgenden Abschnitte durch den AN zu beachten und in seinen Aufwendungen einzukalkulieren.

Vom AN sind an den SiGeKo alle erforderlichen Unterlagen wie Bauablaufpläne, Gefährdungsanalysen, Angaben zu Nachunternehmern usw. zu übergeben; diese Aufwendungen sind in die dafür vorgesehene Position einzurechnen.

Die Baustelle ist nach den gültigen Vorschriften und Regelwerken zu sichern. Insbesondre einem Bauzaun

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zu sichern. Bauzäune und Tore sind über die gesamte Bauzeit zu unterhalten und nach Beendigung der Baumaßnahmen zurückzubauen.

Der AN hat eine Baustellenordnung zu erarbeiten und dem AG spätestens 14 Kalendertage nach Vertrags- beginn zur Genehmigung vorzulegen. Inhalt der Baustellenordnung ist u.a.:

• Ansprechpartner für Notfälle (Organigramm) • Sofort Meldungen • Einweisung des AN

Leistungen des Auftragnehmers

Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gemäß Baustellenverordnung werden vom AG separat vergeben. Vom AN ist eine Person namentlich zu bestimmen, die dem SiGe-Koordinator zuar- beitet.

• Sicherheitstechnische Betreuung (Fachkraft für Arbeitssicherheit) gemäß DGUV Vorschrift 2 • Arbeitsmedizinische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 • Benennung eines Abfallbeauftragten/ Umweltbeauftragten / Brandschutzbeauftragten/ Sicher- heitsbeauftragten.

Unterweisung der Beschäftigten

Alle beteiligten Unternehmer müssen ihre Beschäftigten vor Beginn und in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit am Bauvorhaben neben den allgemeinen und unternehmensbezogenen Arbeits- schutz-themen unterweisen über:

• Gegenseitige Gefährdungen auf der Baustelle • Maßnahmen und Vereinbarungen der Baustellenverordnung und des SiGe-Plans • Änderungen und Ergänzungen während der Bautätigkeiten

• Inhalte von Arbeits- und Sicherheitsplänen

Unterweisungen der Beschäftigten fallen nicht in den Aufgabenbereich des SiGeKo. Ihm sind die Unter- weisungen allerdings durch die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen schriftlich nachzuweisen.

Sozialer Arbeitsschutz

Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Es müssen für die der deut- schen Sprache nicht mächtigen Arbeitnehmer Übersetzungen der Baustellenordnung, der Arbeitsanwei- sungen sowie der allgemeinen Sicherheitsnachweise in deren Landessprachen auf der Baustelle vorliegen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigen- den Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und sich ent- sprechenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen hat. Der Nachweis hierfür muss dem SiGeKo auf Verlangen vorgelegt werden.

Technischer Arbeitsschutz - Arbeitsstoffe

Gehen die beteiligten Unternehmen mit Gefahrstoffen um, müssen die rechtlichen Vorschriften zur Kenn- zeichnung, Verpackung, Lagerung und zum Umgang beachtet werden. Der SiGeKo ist über die, mit dem Umgang verbundenen Gefahren und die vom Unternehmen getroffenen Schutzmaßnahmen zu informie- ren. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefahrstoff-Betriebsanweisungen müssen auf der Baustelle vorhanden sein und dem SiGeKo auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.

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Technischer Arbeitsschutz - Arbeitsmittel

Arbeitsmittel (Maschinen und Geräte) müssen den geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechen (Ge- rätesicherheitsgesetz mit den entsprechenden Verordnungen, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen u. a.). Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einweisung der Be- schäftigten im Gebrauch mit den Arbeitsmitteln und für die Überwachung der bestimmungsgemäßen Ver- wendung. Bedienungsanleitungen der Arbeitsmittel müssen grundsätzlich auf der Baustelle und in den auf der Baustelle vertretenen Landessprachen vorliegen.

Macht die Verwendung eines Arbeitsmittels eine gesonderte Ausbildung/Qualifikation des Beschäftigten erforderlich, muss der Unternehmer diese auch nachweisen (z.B. Ausbildung für Kranführer).

Prüfbedürftige Arbeitsmittel der beteiligten Unternehmen sind in deren jeweiliger Verantwortung regel- mäßig zu prüfen, instand zu halten und ggf. zu reparieren. Prüfbescheinigungen sind auf der Baustelle mitzuführen und auf Verlangen dem SiGeKo vorzuweisen. Er wird im Zuge der bautechnischen Ausfüh- rungen, Stichproben auf die Gültigkeit dieser Prüfungen durchführen. Arbeiten mit Baumaschinen mit ungültigem Prüfstempel sind unverzüglich einzustellen, die Maschinen sind auszutauschen oder durch ei- nen bestellten Sachkundigen vor Ort nachzuprüfen.

Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung und bei Abbrucharbeiten eine Abbruchanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeug erkennbar sind, dem Koordinator auf Verlangen 3 Wochen vorher vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Ver- wendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zu- stand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorge- nommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

Personenbezogener Arbeitsschutz - Persönliche Schutzausrüstung

Beschäftigte aller beteiligten Unternehmen müssen die der jeweiligen Tätigkeit entsprechenden persön- lichen Schutzausrüstung vorschriftsmäßig ver- bzw. anwenden. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese Ausrüstung bereitzustellen und für die nötige Unterweisung und Kontrolle des Tragens zu sorgen.

Die persönliche Schutzausrüstung hat sich in einem sicheren, geprüften Zustand zu befinden.

Das Tragen von Arbeitsschutzhelmen, Warnwesten und Arbeitsschutzschuhen ist auf der gesamten Bau- stelle Pflicht.

Darüber hinaus kann entsprechend den auszuführenden Arbeiten weitere persönliche Schutzausrüstung (Gehörschutz, Atemschutz, Gesichtsschutz usw.) erforderlich werden.

Personen, ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung, können durch die Bauüberwachung und den SiGeKo von der Baustelle verwiesen werden.

Baustellenbeleuchtung

An Arbeitsplätzen, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen sowie Lagerplätzen sind die Mindestforderun- gen der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 41/3 „Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze“) einzuhalten.

Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen.

Baustellenversorgung

Alle beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, Abfälle zu vermeiden.

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Verunreinigungen sind zu beseitigen. Für die Entsorgung der Abfälle ist der Auftragnehmer verantwort- lich. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umge- hend zu beseitigen.

Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten.

Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwider- handlungen behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.

Brandschutz / Blitzschutz

Die Beschäftigten der beteiligten Unternehmen müssen die allgemein geltenden vorbeugenden Brand- schutzmaßnahmen einhalten. Die Durchführung von Schweiß-, Schneid- und verwandten Verfahren in brandgefährdeten Bereichen bedarf eines Schweißerlaubnisverfahrens. Sicherheitsmaßnahmen müssen schriftlich festgelegt werden.

Der SiGeKo muss von diesen Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden. Die beteiligten Unternehmen müssen im Rahmen ihrer Arbeitsschutzpflichten für eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern bei der Aus- übung der Tätigkeiten sorgen (Regeln für die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern – ASR A2.2. Beteiligte Unternehmen, deren Einrichtungen zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, müssen vorbeu- gende Blitzschutzmaßnahmen durchführen.

Organisation der ersten Hilfe

Auf der Baustelle sind durch die beteiligten Unternehmen jeweils Erste Hilfe Einrichtungen in ausreichen- der Anzahl einzurichten bzw. mitzuführen. Dazu gehören u. a. Meldeeinrichtungen, Verbandkästen nach DIN 13157 oder DIN 13169, Erste-Hilfe-Aushang. Abhängig von der Anzahl der auf der Baustelle Beschäf- tigten haben die beteiligten Unternehmen Ersthelfer in ausreichender Anzahl zu stellen. Es gelten hier- bei die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Diese Ersthelfer sind dem SiGeKo schriftlich mitzuteilen (namentlich), entsprechende Nachweise sind stets mitzuführen und dürfen nicht älter als 2 Jahre sein. Die Überprüfung durch den SiGeKo erfolgt in regelmäßigen Abständen.

Verbote, Beschränkungen, Gebote und Verweisungen

Auf der Baustelle bestehen generell folgende Verbote:

• Alkoholverbot • Parkverbot vor Sicherheits-, Brandmelde- und Rettungseinrichtungen, auf Flucht und Rettungs- wegen • Rauchverbot in brandgefährdeten Bereichen

Auf der Baustelle gelten generell folgende Gebote:

• Schutzschuhe tragen (Pflicht) • Schutzhelm tragen (Pflicht) • Warnweste tragen (Pflicht) • Schutz vor Witterungseinflüssen (Wetterschutzbekleidung)

Sauberkeit und Ordnung

Eine wesentliche Voraussetzung für sicheres und erfolgreiches Arbeiten sind Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle. Jeder Auftragnehmer hat deshalb die Pflicht zur laufenden Reinigung der Arbeitsstätten.

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Das betrifft insbesondere das Freihalten von Verkehrswegen, das unverzügliche Beseitigen von Bauschutt, das Entfernen von Eisenteilen aus Verschalungen sowie die Markierung von Gefahrenstellen, soweit sie durch technische Maßnahmen nicht behoben werden können, und – nach Beendigung der Leistungen – das unverzügliche, vollständige Räumen der Baustelle. Die Kosten für die in diesem Abschnitt geforderten Leistungen sind in die Baustelleneinrichtungspositionen einzurechnen.

Beauftragung von Nachunternehmern

Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ nachzukom- men. Der SiGeKo ist über die Beauftragung von Nachauftragnehmern schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Unabhängig von den Aktivitäten des Koordinators vor Beginn der Tätigkeit des Nachauftragnehmers hat das beauftragende Unternehmen auf alle Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aufmerk- sam zu machen.

Informationspflicht der Bauleiter

Der Auftragnehmer oder sein Verantwortlicher Bauleiter haben alle bauzeitlichen Änderungen und bau- technischen Änderungen dem SiGeKo anzuzeigen. Darüber hinaus sind während der Bauzeit benannte Subunternehmer dem SiGeKo mit aktueller Adresse und Ansprechperson in schriftlicher Form mitzuteilen. Ebenso sind Personalwechsel verantwortlicher Beschäftigter und Änderungen der Arbeitszeiten, die 10 Arbeitsstunden pro Arbeitstag überschreiten, dem SiGeKo anzuzeigen. Dies gilt auch für Schichtarbeiten und Wechselschichten der verschiedenen Baukolonnen.

Anzuwendende Arbeitsschutzvorschriften

Die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators auf der Baustelle ersetzt nicht die Arbeitsschutzpflichten der beteiligten Unternehmer. Die zur Durchführung der Baumaßnahmen gelten- den Arbeitsschutzbestimmungen sind im Einzelnen dem SiGe-Plan und dem Arbeits- und Sicherheitsplan zu entnehmen.

Forderungen des Brandschutzes

Folgende grundlegende Forderungen zum Brandschutz sind zu beachten:

• Eine enge Zusammenarbeit der Baufirmen mit der Feuerwehr zu Fragen der Sicherstellung der Gefahrenabwehr und die Einbeziehung zu allen grundsätzlichen Bauberatungen • Anfahrtsschutz und Brandeinwirkung (Abstand brennbarer Materialien ≥ 5 m zur Fluchttreppe,

  • weg) • Bei einem Einsatz der Feuerwehr und / oder des Rettungsdienstes Empfang, Einweisung und Beratung der Rettungskräfte durch den Verantwortlichen oder einen damit beauftragten leiten- den Mitarbeiter des AN • Unverzügliche Bereitstellung der erforderlichen Geräte und Baustelleneinrichtungen zur Gefah- renabwehr • Sicherstellung von Brandschauen und Betriebsbegehungen der Feuerwehr auf den Baustellen • Die unverzügliche Beseitigung der im Ergebnis dieser durchgeführten Brandschauen und Be- triebs-begehungen festgestellten Mängel

Kreuzende Wirtschaftsweg im Baustellenbereich

Die kreuzenden Wirtschaftswege haben den Anforderungen zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs so- wie zum Einsatz der Fahrzeuge als Zuwegung zum Baufeld durch Rettungskräfte in Breite, Längsneigung

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und Aufbau/Belag zu genügen (Prüfung vor Ort).

Grundsätzlich gilt:

• öffentlicher Verkehr hat Vorfahrt vor Baustellenverkehr • Verkehrsrechtliche Anordnung für Baustellenzufahrten ist vom AN zu beantragen und geneh- migen zu lassen • Sicherung durch geeignete Maßnahmen (Verkehrszeichen, Hinweisschilder, LSA, Schutzeinrich- tungen etc. nach DGUV Regel 101-107

Flucht- und Rettungswege

Das Flucht- und Rettungswegekonzept dient der vereinfachten Vermittlung von relevanten Flucht- und Rettungswegen, über die Evakuierung und über Brandbekämpfungseinrichtungen auf der Baustelle. Das Flucht- und Rettungswegekonzept ist vom AN Bau und dem SiGeKo erstellt und zu beachten.

4. Ausführungsunterlagen

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Allgemein

Die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen sind im Anlagenverzeichnis beschrieben.

Die den Vergabeunterlagen beigelegten Planungsunterlagen sind nur für die Leistungsbeschreibung gültig. Der Hinweis „nach Unterlagen des AG“, „Zeichnung“ oder „Bauwerksplan“ o. ä. Formulierung bezieht sich auf die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen (Zeichnungen und Pläne).

Die den Vergabeunterlagen beiliegenden Pläne sind digital erstellt worden. Auf Anforderung des AN können einige Pläne als DXF-/DWG-Dateien durch den AG kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Über-gabe erfolgt auf CD/DVD-ROM oder auf USB-Stick bzw. auf einer vom AN zur Verfügung gestellten Datenplattform online. Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende und ggf. fortzu- schreibende Ausführungsunterlagen (gern nummerieren)

• Erläuterung des Bauablaufs, ggf. Einsatz von Spezialgeräten • Baustelleneinrichtungsplan • Bauablaufplan • Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen • Transportpläne • Bestandspläne einschließlich Mikroverfilmung • Dokumentationsaufnahmen

Alle nachfolgend genannten Unterlagen sind vom AN zu bearbeiten bzw. bearbeiten zu lassen.

Bauablaufplan

Spätestens 14 KT nach der Bauanlaufbesprechung ist dem AG ein detaillierter Gesamtbauablaufplan vor- zulegen.

Der Bauablaufplan ist regelmäßig, spätestens monatlich dem Baufortschritt anzupassen und nach Einzel- gewerken zu detaillieren. Die Bauablaufpläne sind als Balkendiagramme inkl. Hauptmengen, Leistungspa- rametern und kritische Wege zu erstellen und sowohl digital (als pdf-Datei sowie weiterbearbeitbar mit MS Project) als auch 2-fach in Papier abzugeben.

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Zu den stattfindenden Baubesprechungen ist ein Soll-Ist-Vergleich sowie eine Bauablaufprognose vorzu- legen.

Die Kosten für die Erstellung und Fortschreibung der Pläne sowie der erforderlichen Abstimmungen wer- den nicht gesondert vergütet.

Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Diese sind insbesondere:

• Beginn und Ende der täglichen Arbeiten • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit) • Sonnen Auf- und Untergangszeiten • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte (Aufgeteilt in ei- gene, Nachunternehmer/andere Unternehmer) • Eingesetzte Nachunternehmer • Anzahl und Art der eingesetzten Geräte und Transportfahrzeuge, sowie deren An- und Ab- transport • Anlieferung von Hauptbaustoffen • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen) • über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen) • Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung • Arbeitseinstellung mit Angabe von Gründen • Unfälle und sonstige Vorkommnisse • eventuelle Anordnung des AG oder der örtlichen Bauüberwachung Die Bautagesberichte sind der BOL/BÜ am folgenden Werktag (bis spätestens 9:00 Uhr) 2-fach vorzulegen. Diese Leistung ist in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen.

Arbeitsanweisungen

Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen, Standsicherheitsnachweis

Der AN hat für folgende Leistungen die Ausführungsplanung zu erstellen:

• Pfahlprobebelastung

Der AN hat entsprechend der jeweils gültigen ZTV-ING alle Unterlagen, die der AG bzw. die Bauüber- wachung benötigt (z. B. Betonrezepturen, Zulassungen, Werkzeugnis usw.) bereitzustellen und dem AG zu übergeben.

Für die Bearbeitung aller Ausführungsunterlagen gelten Ziffer 1 der ZTV-ING, Teil 1, Abschn. 2 sowie die Festlegungen gemäß "Vereinbarung zum Datentausch und Archivierung von digitalen Arbeitsergeb- nissen (insb. Schnittstellenformate DWG und DXF)".

Prüfung und Freigabe von Ausführungsunterlagen

Der Prüfingenieur wird durch den AG benannt.

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Die Kosten der Prüfung der Ausführungsunterlagen einschließlich der Standsicherheitsnachweise trägt der AG.

Der Bauausführung dürfen nur Ausführungspläne zugrunde liegen, die mit dem Prüf- und Genehmigungs- vermerk oder Sichtvermerk des AG versehen sind. Dadurch wird die Verantwortung des AN für die Rich- tigkeit der konstruktiven Ausbildung und Berechnung sowie für die Übereinstimmung mit den Baustellen- maßen nicht eingeschränkt.

Für die Prüfung und Freigabe von Ausführungsunterlagen benötigt der AG mind. 36 Werktage. Diese Frist ist bei der Bauablaufplanung des AN zu berücksichtigen.

Für eine abschließende Prüfung erforderliche Ergänzungen und/oder Korrekturen, die nicht der AG zu vertreten hat, ist mit ggf. mehr als zehn Wochen Prüfzeit zu rechnen und sind vom AN zu vertreten.

Diese Prüfzeit ist in der Ausführungsfrist gemäß den HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Ziffer 1 enthalten.

Arbeiten sind erst auszuführen, wenn die Bauvorlagen vom Auftraggeber zur Ausführung freigegeben sind und auf der Baustelle vorliegen.

In der Ausführungsplanung und Ausführung sich ergebende Änderungen gegenüber dem Vertrag oder dem technischen Regelwerk sind vom AN frühestmöglich (spätestens mit Vorlage der Vorabzüge) anzu- zeigen. Falls der AN auf Änderungen nicht deutlich, vollständig und frühestmöglich mit Schreiben an den AG hingewiesen hat und die schriftliche Zustimmung des AG nicht vorliegt, erfolgt mit der Planfreigabe des AG nicht die Genehmigung dieser Änderungen. Der AN hat etwaige, hieraus entstehende Folgen zu tragen.

Sämtliche Ausführungspläne müssen ein einheitliches Schriftfeld (Planspiegel) haben. Muster der Plan- spiegel für die unterschiedlichen Prüf- und Genehmigungsläufe werden bei Auftragserteilung zur Verfü- gung gestellt.

Der AN hat entsprechend der jeweils gültigen ZTV-ING alle Unterlagen, die der AG bzw. die Bauüberwa- chung benötigt (z. B. Betonrezepturen, Zulassungen, Werkzeugnis usw.) bereitzustellen und dem AG zu übergeben.

Nach der Zuschlagserteilung hat der AN die Ausführungsunterlagen in

• 5-facher Ausfertigung der Pläne • 5-facher Ausfertigung der Statik dem AG zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Die Ausführungsunterlagen für die Baubehelfe sind in

• 3-facher Ausfertigung der Pläne • 3-facher Ausfertigung der Statik

dem AG geprüft vorzulegen.

Sämtliche Ausführungspläne müssen ein einheitliches Schriftfeld (Planspiegel) haben. Muster der Plan- spiegel für die unterschiedlichen Prüf- und Genehmigungsläufe werden bei Auftragserteilung zur Verfü- gung gestellt.

Ausführungsstatik, Standsicherheitsnachweise, Ausführungszeichnungen

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Für die technische Bearbeitung der Ausführungsunterlagen gilt ZTV-ING - Teil 1 - Abschnitt 2. Die Quer- schnittswahl und die Bemessung der einzelnen Bauwerksteile erfolgen nach optimal wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten, sofern nicht Maße bereits zwingend vorgeschrieben sind.

Die Ausführungsunterlagen (Bauwerke, Baubehelfe) müssen ggf. durch einen vom AG bestimmten Prüfin- genieur geprüft werden. Im Rahmen des Prüf- und Genehmigungsverfahrens sind die Ausführungszeich- nungen vorab jeweils einfach dem Prüfingenieur und dem AG vorzulegen.

Für die Prüfung der Ausführungsunterlagen durch den Prüfingenieur und den AG werden insgesamt 10 Wochen benötigt.

In jedem Fall ist die Freigabe für die Bauausführung durch den AG vor Baubeginn erforderlich.

Prüfzeit

Der AN hat zu Beginn der Leistungserbringung die Prüf- und Vorlaufzeiten mit dem Prüfingenieur des AG abzustimmen. Diese Prüf- und Vorlaufzeiten hat der AN bei der Erstellung seiner Ausführungs- und Werk- stattplanung sowie aller sonstigen durch den Prüfingenieur zu prüfenden Unterlagen zu berücksichtigen. Die Unterlagen sind so rechtzeitig einzureichen, dass die Ausführung der Bauleistungen in der Örtlichkeit gemäß dem Bauzeitenplan eingehalten werden und keine Baustillstände oder Bauzeitverzögerungen ent- stehen.

Für die Prüfung und Freigabe von Ausführungsunterlagen benötigt der AG mind. 36 Werktage. Diese Frist ist bei der Bauablaufplanung des AN zu berücksichtigen.

Nicht genehmigte Bauvorlagen

Alle vom AG geprüften und ohne Genehmigungsvermerk dem AN zurückgegebenen Unterlagen sind ent- sprechend den gemachten Auflagen zu überarbeiten und erneut zur Prüfung vorzulegen.

Wiederholte Vorlagen

Bei Vorlage von Berechnungen und Plänen, welche überholte Unterlagen ersetzen, ist dies eindeutig auf den neuen Unterlagen deutlich zu machen. Geänderte Unterlagen erhalten neben der Plannummer ent- sprechend der zeitlichen Folge die Buchstaben a, b, c, etc. sowie einen Hinweis auf die durchgeführten Änderungen. Änderungen sind durch „einwolken“ kenntlich zu machen. Für die Prüfung der geänderten Unterlagen gilt erneut die oben genannte Prüfzeit.

Auswertung Pfahlprobebelastung

Alle am Bewehrungskorb eingebauten Messeinrichtungen sind nach der Installation photographisch so zu dokumentieren, dass die Seriennummer der Geber und deren Lage im Korb eindeutig zu erkennen sind.

Alle Messkabel sind mindestens am Ende des Kabels eindeutig mit dem Namen des Messsensors oder genauer Lage zu beschriften.

Die Ergebnisse der Messungen sind als originale Messdaten (ascii-Format) zu liefern. Eine Berechnung/ Ableitung des gemessenen Spitzendruck (zeitliche Entwicklung und Diagramm Setzung/ Spitzenwider- stand) ist als Ableitung aus den Dehnungsmessungen durchzuführen und zu liefern. Die Auswertung der Mantelreibung ist über die Pfahllänge aus den Dehnungsmessungen (Entwicklung zeitlich über Pfahllänge und Diagramm Verschiebung/ Mantelreibung je Messebene) dazustellen. Für die faseroptischen Messun- gen wird zusätzlich eine Ableitung der Mantelreibung über die Pfahllänge (Entwicklung zeitlich als Dar-

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stellung über die Pfahllänge) erwartet. Die Ergebnisse der Messungen mittels Sister Bars und faseropti- schen Sensoren sind einander gegenüberzustellen und miteinander zu vergleichen.

Die Ergebnisse der Integritätsprüfung sind mit Angabe von erkannten Inhomogenitäten und / oder Fehl- stellen zu übergeben. Zusätzlich ist eine Auswertung der Temperaturmessung mit Angabe von daraus ab- geleiteten erkannten Inhomogenitäten und / oder Fehlstellen durchzuführen und zu liefern. Ebenfalls sind die Rohdaten der Temperaturmessungen im ascii-Format oder MS-Excel zu übergeben.

Neben den Auswertungen und Dokumentationen zu den in den Pfahlprobebelastungen gemessenen Da- ten werden Dokumentationen bzgl. der Betondruckfestigkeit und dem E-Modul aus Prüfwürfeln bzw. Zy- lindern erwartet.

Vom AN ist ein Versuchsbericht gemäß EA Pfähle, Abs 9.2.7.2 zu liefern. Bei der Darstellung sind auch die Vorgaben der EA Pfähle, Abs. 9.2.6 zu berücksichtigen. Die Lieferung aller Ergebnisse wird im pdf-Format sowie als Excel-Datei erwartet. Der Ergebnisbericht zu den Pfahlprobebelastungen wird vom Fachgutach- ter des AG erstellt.

Dokumentationsaufnahmen

Die Dokumentationsaufnahmen sind mit einer Digitalkamera herzustellen, auf das vom AG vorgegebene Format zu konvertieren und als Datei auf einem PC-kompatiblen, mit dem AG abgestimmten Datenträger zu übergeben.

Lichtbilder (Papierform) sind vom AN zu digitalisieren (scannen) und ebenfalls als Datei im vom AG vorge- gebenen Format auf einem PC-kompatiblen, mit dem AG abgestimmten Datenträger zu übergeben.

Die Bilder sind nach Bauteilen sowie zeitlich fortlaufend zu gliedern.

Arbeitsanweisungen

Vom AN sind zur Qualitätssicherung in der Bauausführung für alle einschlägigen Arbeitsabläufe Arbeits- anweisungen (AW) zu erstellen und an den AG (BOL/BÜ) zu übergeben. Arbeitsanweisungen sind 4 Wo- chen vor Ausführung der jeweiligen Leistung einzureichen.

Die AW beschreiben den technologisch-handwerklichen Herstellungsprozess mit den dabei handelnden Personen und Verantwortlichkeiten, den Baustoffen, Geräten und Hilfsmitteln, den Verarbeitungsschrit- ten sowie die Prüfungen und Kontrollen zur Sicherstellung der Qualität und der Baustellensicherheit.

Der AN ist für die Erstellung und Umsetzung der AW voll verantwortlich und hat dies im Rahmen seiner Organisationsverantwortung gegenüber seinem Personal bzw. seinen Nachunternehmern eigenverant- wortlich durchzusetzen.

AW sind u.a. erforderlich für Erdarbeiten im Streckenbau einschl. Nachweis der Standsicherheit für den zu liefernden Boden, Abbrucharbeiten, Asphalteinbau, ungebundene und gebundene Tragschichten, Ab- brucharbeiten, schwierige Gründungsarbeiten, Betonierarbeiten, Verfahrensabläufe für Gerüste (Tragge- rüst, Vorschubrüstung, Kletterschalung etc.), Spannvorgänge, Verpressarbeiten, Montage Stahlbau, Mon- tage Stahl-/ Stahlverbund-/ Spannbetonfertigteile, Pressenarbeiten, Vermessungsarbeiten, Betoninstand- setzung, Nachbehandlung, etc.

Die Arbeitsanweisungen müssen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. AW sind hinsichtlich Prüfung, Freigabe und Genehmigung als Ausführungszeichnungen zu behandeln.

Verantwortlicher Koordinator für die AW ist der vom AN gemäß ZTV-ING Teil 1, Abs. 1.1 benannte Koor- dinator. Die Erstellung der Arbeitsanweisungen gehört zum Leistungsumfang der Ausführungsunterlagen und ist über diese Positionen abgegolten.

AW-Pfahlherstellung

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Die Arbeitsanweisung Pfahlherstellung ist gemäß folgender Muster-Gliederung umfassend aufzustellen. Die Hauptpunkte sind dabei gegebenenfalls durch sinnvolle Unterpunkte zu ergänzen.

Gliederung Arbeitsanweisung Pfahlherstellung:

• Allgemeines • Herstellung der Probepfähle • Vorbereitende Maßnahmen • Messtechnik und Messprogramm • Arbeitsablauf • Alarmplan • Störfälle • Qualitätssicherung • Ansprechpartner

Urkalkulation

Die Urkalkulation wird aus Gründen der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen in der Niederlassung West verwahrt.

Die Urkalkulation wird zum Zwecke von Prüfungen der Fortschreibung, z. B. bei Nachtragskalkulationen etc. in die Fachabteilung entsendet und dort erneut herangezogen. Der AN wird hierüber informiert.

Der Planlauf zur Prüfung und Genehmigung der Ausführungsunterlagen ist nach Auftragserteilung zwi- schen allen Beteiligten im Detail abzustimmen.

Mit den vereinbarten Pauschalen sind alle Kosten für die im Rahmen des Prüflaufs bei unveränderten Ausführungsanforderungen entstehenden Änderungen, Überarbeitungen und Ergänzungen sowie der da- mit verbundene Aufwand für Vervielfältigung und Verteilung der Ausführungsunterlagen während der gesamten Baumaßnahme abgegolten.

Korrigierte oder neu aufgestellte Pläne müssen erneut in den Prüflauf gegeben werden. Der AG behält sich eine Prüfzeit von zehn Wochen zur Freigabe der vom AN vollständig eingereichten Unterlagen vor.

Die Abmessungen in den Ausschreibungsentwurfszeichnungen sind nach statischen Vorberechnungen er- mittelt und dienen allein als Kalkulationsgrundlage für das Angebot.

Der AG bestimmt im Einzelfall eine Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Baukonstruktionen.

Die Vorgaben der beiden nachstehenden Ablaufdiagramme 1a (Planlauf Ausführungsunterlagen ohne Standsicherheitsnachweise) und 1b (Planlauf Standsicherheits-nachweise) sind vom AN einzuhalten.

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Statische Berechnungen und Ausführungspläne sind so rechtzeitig zu erstellen und einzureichen, dass die Bauarbeiten in den gesetzten Fristen ausgeführt werden können.

Elektronisches Planmanagementsystem

  1. Anzuwendende technische Regelwerke

Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden finden sich in der zum Bau- vertrag gehörenden Anlage Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen“ (z. B. ZTV E-StB,, ZTV Asphalt-StB, ZTV-ING) mit ihrem jeweiligen Ausgabedatum.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Einzelfälle NL/Bundesländer beachten)

Eine Liste mit anzuwendenden ZTVs wird als Anlage „Auflistung d. anzuw. ZTV“ angehängt.

Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen

5.2.1. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13

Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07

zu Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 - Eigenüberwachungsprüfungen

Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßge- bend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

zu Abschnitt 3.2 - Baustoffe, Beton

Der Abschnitt 2.1.2 der TL Beton-StB 07 beginnend mit Satz 4, Seite 15 „Für Gesteinskörnungen, die in Fahrbahndecken aus Beton verwendet werden sollen, …“ bis einschließlich Satz 12, Seite 16 „Die Stellung- nahme zum Beton muss von einem der Gutachter erstellt worden sein, die die Eignung der Gesteinskör- nung bestätigt haben.“ ist nicht mehr anzuwenden. Stattdessen gelten nachfolgende Regelungen: Der Nachweis der Unbedenklichkeit der gewählten groben Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 mit Korn- gruppen d ³ 2 mm bzw. des Fahrbahndeckenbetons hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Al- kalireaktion ist gemäß einer der drei nachstehenden Verfahrensbeschreibungen zu führen. Zum Nachweis ist eine, den jeweiligen Anforderungen und dem vorhandenen zeitlichen Vorlauf angepasste Variante durch den Auftragnehmer auszuwählen. Verfahrensbeschreibungen (V1 bis V3) (V1) Der Nachweis der Eignung einer konkreten Betonzusammensetzung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für ein bestimmtes Bauvorhaben erfolgt durch ei- nen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwickelung (BMVBS) bzw. von der Bun- desanstalt für Straßenwesen (BASt) anerkannten AKR - Gutachter. Art und Umfang der Untersu- chung liegen im Ermessen des Gutachters. Das konkrete Bauvorhaben ist im Gutachten zu benen- nen. Erfolgt der Nachweis durch eine AKR – Performance – Prüfung, ist mit einer Prüfdauer von etwa neun Monaten zu rechnen. Der Eignungsnachweis vor Betonierbeginn erfolgt in diesem Fall analog der Bestätigungsprüfung der WS - Grundprüfung. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der WS – Grundprüfung. Das Ergebnis der AKR – Performance – Prüfung kann für eine Dauer von vier Jahren für eine Bewer- tung herangezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein erneutes Gutachten erstellt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Geltungsdauer des Gutachtens maximal zwei Jahre. (V2) Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnung mit Korngruppen d ³ 2 mm einer bestimmten Lagerstätte hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR erfolgt gemäß Anlage „WS – Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnung für die Feuchtigkeitsklasse WS“ durch eine baumaßnahmenunabhängige WS-Grundprüfung im Vorfeld

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und eine WS – Bestätigungsprüfung bei konkretem Bedarf für eine Baumaßnahme. Diese Prüfungen sind vom jeweiligen Gesteinslieferanten/Betreiber der Gewinnungsstätte zu veranlassen. Für die WS – Grundprüfung werden alle für den Bau von Fahrbahnendecken aus Beton zur Verwen- dung vorgesehenen Lieferkörnungen der Gewinnungsstätte zunächst mit einem Schnelltest nach Teil 3 der Alkali-Richtlinie geprüft. Weiterhin wird von einem AKR –Gutachter an ausgewählten Korngruppen die Eignung der Gesteinskörnung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR in einem WS –Betonversuch mit einem festgelegten Prüfzement und einem Prüfsand unter- sucht. Bei bestandener WS – Grundprüfung werden in regelmäßigen Abständen oder rechtzeitig vor Be- tonierbeginn WS – Bestätigungsprüfungen in Form von Schnelltests nach Teil 3 der Alkali-Richtlinie durchgeführt, die dann mit den Ergebnissen der WS – Grundprüfung verglichen werden. Bei unzu- lässiger Abweichung der Ergebnisse, die sich auch bei einer wiederholten WS – Bestätigungsprüfung ergibt, obliegt es dem AKR – Gutachter die weitere Vorgehensweise festzulegen. Der genaue Um- fang der Prüfung, ihre Durchführung und die Gültigkeit des Prüfergebnisses werden in der Anlage zu diesem ARS geregelt. (V3) Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnungen mit Korngruppen d ³ 2 mm Hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für die Verwendung in Fahrbahnde- cken aus Beton erfolgt durch einen AKR –Gutachter auf der Grundlage einer positiven Beurteilung nach den Verfahrensbeschreibungen (V1) oder (V2). Die positiv bewerteten Gesteinskörnungen bzw. positiv bewerteten Betonrezepturen werden in einer Liste geführt, die der Internetseite der BASt (www.bast.de) zu entnehmen ist. Eine Empfehlung für weitere Gesteinskörnungen in diese Liste ist auf Veranlassung und nach Zustimmung des Auftraggebers des Gutachters durch den AKR – Gutachter auszusprechen. Alle erforderlichen Unterlagen sind hierfür bei der BASt einzureichen.

Feine Gesteinskörnungen (d ³ 2 mm), die nach Teil2 der Alkali-Richtlinie, Ausgabe 2007 geprüft und über- wacht werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in die Alkaliempfindlichkeitsklasse EI-O – EI-OF eingestuft sind und deren Überkornanteil nicht mehr als 10 M.-% beträgt. Das Zertifikat über die Einstufung in die Alkaliempfindlichkeitsklasse ist dem Gutachten für die grobe Gesteinskörnung beizufü- gen. Feine Gesteinskörnungen (d ³ 2 mm) aus Gewinnungsstätten im Geltungsbereich der Alkali-Richtlinie, Aus- gabe 2007, die nicht nach Teil 2 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen ohne gutachterliche Be- urteilung hinsichtlich Alkaliempfindlichkeit verwendet werden, wenn der Überkornanteil nicht mehr als 10 M.-% beträgt. Bei einem Überkornanteil von mehr als 10 M.-% darf diese feine Gesteinskörnung (d ³ 4 mm verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigenden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen. Feine Gesteinskörnungen aus Gewinnungsstätten außerhalb des Geltungsbereichs der Alkali-Richtlinie, Ausgabe 2007, dürfen verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigenden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen. Die Geltungsdauer für dieses Gutachten beträgt maximal vier Jahre. Der Nachweis, in dem die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR bestätigt wird, ist dem Auftraggeber spätestens sieben Tage vor dem Betonieren ergänzend zur Erstprüfung des für die Verwendung vorgesehenen Betons vom Auftragnehmer vorzulegen. Dieser Absatz gilt nur, wenn die Eignung der Gesteinskörnungen nicht bereits nachgewiesen wurde (s. Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe). Die für die Erstellung der AKR – Gutachten anerkannten Einrichtungen sind der Internetseite www.bast.de zu entnehmen. Die Anerkennung weiterer AKR – Gutachter erfolgt durch das BMVBS bzw. die BASt. Sobald die Anerkennung des AKR – Gutachters erlischt, verlieren die entsprechenden Gutachten ihre Gültigkeit. Alle erforderlichen Unterlagen, Prüfergebnisse sowie Gutachten inklusive des Formblattes „Eignung von Gesteinskörnung bzw. von Betonzusammensetzungen für Betonfahrbahnendecken“ sind bis Betonierbe- ginn von der zuständigen Auftragsverwaltung an folgende Adresse zu senden:

• Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt),

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Referat „Betonbauweisen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach

und / oder per

• E-Mail an AKR@bast.de

Ebenfalls an diese Adresse sind die positiven Gutachterbeurteilungen zu senden, wenn die Gesteinskör- nungen auf der Liste nach (V3) geführt werden sollen.

Rezyklierte Gesteinskörnungen sind als Zuschlag für Fahrbahndecken aus Beton nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter.

Kalkstein ist als Zuschlag für den Oberbeton, bei einschichtiger Bauweise für den gesamten Beton, nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.

zu Abschnitt 3.3.1 - Herstellen der Betondecke

Der Mehraufwand für das Herstellen von Handfeldern im Bereich von Aufweitungen oder Verengungen der Randstreifen, der Stand- und Mehrzweckstreifen sowie der Fahrstreifen und evtl. das Herstellen der Felder am Anfang und Ende der Baustrecke von Hand, wird nicht gesondert vergütet.

In Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen sind keine Längsfugen zulässig.

zu Abschnitt 3.3.1.6.1 - Entfernen des Oberflächenmörtels

Die mittlere Rautiefe der Betonoberfläche muss zwischen 0,7 mm und 1,1 mm betragen.

zu Abschnitt 3.3.2 - Herstellen der Fugenkerben

Bei der Verwendung von heiß verarbeitbaren Fugenmassen ist der Fugenspalt (Kammerschnitt) möglichst spät (mind. 14 Tage) nach dem Kerbschnitt herzustellen.

zu Abschnitt 3.5.1 - Eigenüberwachungsprüfungen

Der Zementgehalt ist dem Auftraggeber im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragneh- mers nachzuweisen. Bei Bezug des Betons aus Transportbetonwerken kann dies anhand der Angaben auf den ausgedruckten Lieferscheinen erfolgen.

5.2.2. Hinweise und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07

zu Abschnitt 2.1.2 Gesteinskörnungen und Baustoffgemische

Lavaschlacke mit einem Zertrümmerungswert von ZL ≤ 12 ist als Mineralstoff für HGT zugelassen. Auf das Merkblatt der über die Verwendung von Lavaschlacke im Straßen- und Wegebau (M Ls), Ausgabe 2006, FGSV, wird hingewiesen.

Für die Betonherstellung ist zur Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Al- kali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) die Eignung der Gesteinskörnungen bzw. der Betonrezepturen das ARS 04/2013 des BMVBS vom 22.01.2013 zu beachten.

zu Abschnitt 3.1 Verfestigungen

Verfestigungen von Böden der Gruppen GU, GT, SU, ST, die dann nach ZTV E-StB der Frostempfindlich- keitsklasse F 1 entsprechen, sind nur als Verfestigung des anstehenden Untergrundes oder Unterbaues zugelassen. Eine Reduzierung der Frostschutzschichtdicke darf nicht angesetzt werden.

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5.2.3. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13

Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

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Anlagen/Formblätter

5.4.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle

Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle

. e m h a n ß a m s g n u g r o s t n E r e d s u t a t St n a lp e g - " G "n e s s o lh c s e g b a / t r h ü f e g s u a - " A "Niederlas- sung:Außenstelle:Projektnummer:Zeitraum:
Baumaß- nahme:
Auftragneh- mer:
(Name/An- schrift)
Ordnungszahl / AbschnittKurztext LV / Beschrei- bungAbfall- schlüssel (AVV Schlüssel)Abfallmenge (bitte Einheit wählen)Zuordnungswert / MaterialklasseArt der Entsorgung (Verwertung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,)Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift)
t
VAB
"A"
"A"

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"G"
Ort, Datum
Unterschrift AN
(Name, Stempel)

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5.4.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen

Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleit- scheinen

Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleit- scheinen (BGS) im eANV benötigt.

Auftraggeber:
Maßnahmen Bezeichnung:
Projekt-Nummer:
Außenstelle, Autobahnmeisterei (An- schrift):
Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail):
Abfallbezeichnung:
Abfallschlüssel aus LV:
Gesamte Abfallmenge laut LV:
Abfallmenge Tagesleistung (evtl.):
Abfallanalyse als PDF beilegen (not- wendig):☐
Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW):
Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrich- tung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Hauf- werk, Adresse, R+H-Wert)
Auftragnehmer:
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Rechnungsbeauftragter (evtl.)
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?:

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Bevollmächtigter (evtl.)
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?:☐ Ja ☐ Nein
Entsorger:
Name und Anschrift der Entsorgungsanlage:
Entsorger-Nr.:
Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor
Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)?☐ Ja ☐ Nein
Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor
ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.):
Beförderer
Name und Anschrift:
Beförderer-Nr.:
Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Ab- fallschlüssel transportieren darf:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!

Datum: Unterschrift:

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5.4.3. Eignungsnachweis Asphalt

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5.4.4. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht

Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen der Regierungspräsidien Darmstadt – Gießen – Kassel vom 5. März 2025

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5.4.5. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen

Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz präzi- siert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt- Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind):

Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen

  • Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hinsichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungsklasse vollstän- dig nachgewiesen werden.
  • Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen.
  • Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutz- einrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig.
  • Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinstitut zu be- stätigen.
  • Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten: o Hersteller oder Importeur, o grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben, o Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung beschreibt o ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile, o ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile, o Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstat- tung, o Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereit- schaft, gelöste Teile, dynamische Querverschiebung) o Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen.
  • Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprallprüfung ausgestellt wird, vorlegen: o Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317 o Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeichnun- gen entspricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände auf- gestellt wurde. o Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrich- tung hinsichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmes- sungen mit den Angaben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstim- men. Hierzu ist für die wesentlichen Bauteile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erforderlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen. o Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutzeinrichtung erfüllt wurden.
  • Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbereit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fahrer keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu be- urteilen.
  • Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dürfen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auftreten.

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Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprall- heftigkeitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermögen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nachweisen.

  • Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittelten Wir- kungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Querverschie- bung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegengesetzt ge- richteten Verkehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahrzeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) unabhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen.
  • Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokalisieren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren.
  • Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg sind nicht zulässig.
  • Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen.
  • In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben.
  • Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhalten der Schutzeinrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutzeinrichtun- gen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Listen/pdf/liste-tse- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.)
  • Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von ei- nem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkreditierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren.
  • Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. Dezember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüf- bedingungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzuführen. Die Kipp-Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkreditierten Prüfinstitut durchzuführen, das auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durchgeführt hat. Die Ergeb- nisse sind in einem gesonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu dokumentieren und zu be- werten.
  • Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfügung zu stellen.

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