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Durchführung des Kurses „BS-Alle-Auf Kurs II“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.10.2026, 14:56 (Europe/Berlin)

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Öffentliche Ausschreibung Seite 1 von 26 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

C Vertragsbedingungen

Zwischen der

Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter, vertreten durch den Vor- stand, Herrn Boris Berner, Dienstsitz Max-Planck-Straße 1-3, 63303 Dreieich

– nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet – und

– nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet –

wird hiermit folgende vertragliche Vereinbarung über die Konzeption und Durchführung von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung („BS-Alle-Auf Kurs II“; Vergabe-Nr.: 26-PROARBEIT-22) geschlossen:

  1. Teil: Allgemeine Regelungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist der Abruf und die Durchführung der oben bezeichneten Maßnahme.

(2) Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 2 bezeichneten Vertragsbestandteilen.

(3) Für die Besetzung und Nachbesetzung der Teilnahmeplätze, den Austausch und Aus- schluss von teilnehmenden Personen, die Zahlung der vereinbarten Vergütung pro Teilnah- metag etc. sowie die laufende Qualitätskontrolle und Zusammenarbeit ist der Auftraggeber zuständig.

(4) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Vergabe weiterer oder ver- gleichbarer Maßnahmen, die Gegenstand dieses Vertrages sind oder die gleiche Rechts- grundlage haben, an andere Auftragnehmer unterbleibt.

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Öffentliche Ausschreibung Seite 2 von 26 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Rangfolge:

  1. die Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrages sowie der Zusätzlichen Ver- tragsbedingungen Imagevideo (im Falle der Erstellung des Imagevideos),
  2. die Leistungsbeschreibung zu diesem Vergabeverfahren 26-PROARBEIT-22 nebst etwaiger hierzu ergangener Bieterrundschreiben,
  3. das Angebot des Auftragnehmers (Angebotsschreiben, Leistungsverzeichnis) auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung zum vorgenannten Vergabeverfahren ein- schließlich der hierzu eingereichten Erklärungen und der konzeptionellen Ausführun- gen,
  4. die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ der Vergabe- und Vertragsordnung für Leis- tungen (VOL/B),
  5. im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.

§ 3 Vertragszeitraum

Der Vertragszeitraum beginnt am 18.01.2027 und endet am 17.01.2028. Der Vertragszeit- raum endet mit dem ausgewiesenen Vertragsende, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf die Regelung zum Optionszeitraum (§ 22 dieses Vertrages) wird verwiesen.

§ 4 Durchführung des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen vertrags- gerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu er- bringen. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzan- sprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf ein schuldhaftes Verhalten des Auf- tragnehmers im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages zurückzuführen sind.

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Öffentliche Ausschreibung Seite 3 von 26 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

(3) Fallen ein oder mehrere Mitglieder einer Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auf- traggeber (Sachgebiet Maßnahmenmanagement) ist unverzüglich über den Ausfall zu infor- mieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers (Sachgebiet Maßnahmenmanagement) zulässig.

(4) Im Falle der Beauftragung von Nach-/Subunternehmern hat der Auftragnehmer bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Aspekten zu ver- fahren und den Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung des Datenschutzes (vgl. § 12 dieses Vertrages) und zum Informations- und Prüfrecht (vgl. § 14 dieses Vertrages) hinzuweisen und sicherzu- stellen, dass der Subunternehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der Auftragnehmer selbst. Eine Übertragung von Leistungen auf Subunternehmer, die nicht be- reits bei Zuschlagserteilung genehmigt wurden, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers (Sachgebiet Maßnahmenmanagement) möglich. Zusammenfassend sind sich die Parteien darüber einig, dass bei der Einschaltung von Sub- unternehmern der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages haftet. Beim Ausfall eines Subunternehmers ist der Auf- traggeber (Sachgebiet Maßnahmenmanagement) unverzüglich vom Auftragnehmer zu infor- mieren. Ein „Austausch“ von Subunternehmern ist nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 und nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

§ 5 Vergütung

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind auf der Grundlage des Angebotsschreibens und des Leistungsverzeichnisses in Höhe der vereinbarten Kostenpauschale pro teilnehmender Person und Kalendertag (Teilnahmetag) zu vergüten. Näheres ist den besonderen Regelun- gen, insbesondere §§ 20ff. dieses Vertrages zu entnehmen.

(2) Mit der vereinbarten Vergütung nach §§ 20ff. dieses Vertrages sind alle Leistungen ab- gegolten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Erhöhungen der Vergütung während des Vertragszeitraums sind ausgeschlossen.

(3) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

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§ 6 Rechnungslegung

(1) Der Auftragnehmer stellt die für die jeweilige teilnehmende Person erbrachten Leistungen in Rechnung. Der Auftragnehmer rechnet monatlich zum Monatsende ab und übermittelt die Rechnung unter Wahrung der folgenden Vorgaben:

Der Auftragnehmer lädt die Rechnung mit einer Kopie der aus der SAM-Web-Plattform zu generierenden Anwesenheitsliste spätestens am 10. des Folgemonats in die vom Auftragge- ber zur Verfügung gestellte Cloud hoch. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform Mitarbeitende, die zur Nutzung der Cloud vorgesehen sind. Die- sen Mitarbeitenden werden vom Auftraggeber Nutzungsrechte eingeräumt. Der Auftragneh- mer ist gehalten, die Meldung der berechtigten Mitarbeitenden auf dem Formular vorzunehmen, das der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur verbindlichen Verwendung zur Verfügung stellt. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, weitere Vorgaben zu ma- chen, etwa hinsichtlich einer etwaigen getrennten Rechnungsstellung zum Zwecke der Ab- rechnung mit dem Zuwendungsgeber und der Abrechnung der Mittel aus dem Eingliederungstitel.

Die Rechnung ist nach Maßgabe des § 14 UStG auszugestalten. Die Parteien gehen davon aus, dass die gegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers umsatzsteuerbefreit sind (§ 4 Nr. 15 und Nr. 21 UStG) und daher auf der Rechnung unter Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 7, Nr. 8 UStG die Umsatzsteuerfreiheit dieser Leistungen ausgewiesen wird. Sollte hingegen der Auftragnehmer als Aussteller der Rechnung gleichwohl die Leistungen ganz oder teilweise als umsatzsteuerpflichtig behandeln, sind die aus Sicht des Auftragneh- mers einschlägigen Steuersätze und insoweit steuerpflichtigen Leistungen auf der Rechnung unter Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 5, Nr. 7, Nr. 8 UStG eindeutig zu bezeichnen. Der Auftraggeber behält sich im Falle eines Umsatzsteuerausweises im vorgenannten Sinne eine Prüfung der steuerlichen Rechtslage und insbesondere die Vorlage des Vorgangs beim zu- ständigen Finanzamt zur Einholung einer verbindlichen Auskunft vor (§ 89 Abs. 2 AO).

Der Auftraggeber ist zur Zahlung binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang verpflichtet. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennen- des Konto. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Auftraggeber den Überwei- sungsauftrag an seine Geldanstalt erteilt.

(2) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist vom Auftragnehmer zurückzuerstatten. Die Geltendmachung des Wegfalls der Bereicherung ist ausgeschlossen. Der Rückerstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, so ist der Erstattungsbetrag mit 8 Prozent- punkten über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

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(3) Um eine zweckmäßige „Abarbeitung“ der beim Auftraggeber im Kalendermonat Dezem- ber eingehenden Rechnungen sicherzustellen, hat der Auftragnehmer die Abrechnung der im Monat November erbrachten Leistungen spätestens am 5. Kalendertag des Monats De- zember dem Auftraggeber auf der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Cloud hoch- zuladen (siehe dazu § 6 Absatz 1 dieses Vertrages). Der Auftraggeber behält sich eine gesonderte Regelung für die im Monat Dezember erbrachten Leistungen (gesonderte Rech- nungslegung) vor.

(4) Für die Geltendmachung sämtlicher Vergütungs- und Erstattungsansprüche gilt eine Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragszeitraums, sofern in diesem Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist. Abrechnungen und Nachweise sind dem Auftrag- geber daher spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist prüfbar vorzulegen. Andernfalls ist eine Vergütung bzw. Erstattung ausgeschlossen.

§ 7 Haftungsausschluss

(1) Der Auftraggeber übernimmt keinerlei Haftung für Vermögens-, Sach- und Personenschä- den.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die teilnehmenden Personen in den Schutzbereich der betrieblichen Unfall- und Haftpflichtversicherung aufzunehmen, so dass die teilnehmenden Personen insbesondere während der Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Auftragneh- mers über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Dies gilt nicht für Schäden, die von den teilnehmenden Personen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen bei der Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen

(1) Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber die zur Information über den jeweiligen Kenntnisstand – auch einzelner teilnehmenden Personen – erbetenen Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dem Auftraggeber zusammen- zuarbeiten, insbesondere die jeweilige Ansprechperson unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren und sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen (Nachweise) unverzüglich an den Auftraggeber zu übersenden.

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(2) Die Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers umfasst ferner insbesondere:

 Änderungen der fachlichen Leistungserbringung,  Anwesenheitszeiten der teilnehmenden Personen,  Fehlzeiten von teilnehmenden Personen wegen Krankheit sowie aus sonstigen Grün- den,  Unzureichende Mitwirkung und Schlechtleistung von teilnehmenden Personen,  Tatsachen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB II, die Aufschluss darüber geben können, ob und inwieweit Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind oder werden, insbeson- dere Hinweise auf möglichen Leistungsmissbrauch durch teilnehmende Personen.

(3) Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Mitteilungspflicht kann unter den Vorausset- zungen des § 63 SGB II vom Auftraggeber geahndet werden. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben unberührt.

(4) Der Auftragnehmer und die mit der Maßnahme betrauten Mitarbeitenden oder dritten Per- sonen (z. B. „freie Mitarbeitende“) haben zum Schutze von Kindern und Jugendlichen die Vorgaben des § 8b SGB VIII und des § 4 KKG entsprechend anzuwenden und zu beachten. Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend- lichen bekannt, so hat der Auftragnehmer bzw. die mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiten- den oder dritten Personen

 die Beratung durch das Jugendamt in Anspruch zu nehmen, um das Gefährdungsri- siko abzuschätzen,  ggf. mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situa- tion zu erörtern und  soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken.

Die vorgenannten Pflichten des Auftragnehmers bestehen unter der Bedingung, dass etwa durch die Einwirkung auf den Personensorgeberechtigten der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Der Auftragnehmer hat zur Erfüllung der in Satz 2 genannten Pflichten die erforderlichen Daten an das Jugendamt zu übermitteln und die Daten im gebotenen Umfang zu pseudonymisieren (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 KKG).

§ 9 Fehlzeitenmeldung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die SAM-Web-Plattform (SAM) entsprechend der Vor- gaben des Auftraggebers zu nutzen. Anwesenheits- und Fehlzeiten werden durch die legiti- mierten Mitarbeitenden beim Auftragnehmer in SAM unverzüglich (tagesaktuell) erfasst.

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(2) Teilnehmende Personen müssen bereits am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung im Original bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats an den Auftraggeber (Poststelle) zu übersenden.

(3) Sofern eine teilnehmende Person einen anderweitigen Entschuldigungsgrund vorbringt, ist der Auftragnehmer verpflichtet die zuständige Ansprechperson beim Auftraggeber über den Fehlgrund unverzüglich per SAM-Kommunikation zu informieren. Der Auftragnehmer er- hält per SAM-Kommunikation eine Rückmeldung der zuständigen Ansprechperson beim Auf- traggeber, ob die gegenständliche Fehlzeit als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ zu vermerken ist. Die Fehlzeiten sind entsprechend der Rückmeldung vom legitimierten Mitar- beitenden beim Auftragnehmer in SAM bei der jeweiligen teilnehmenden Person zu erfassen bzw. zu korrigieren.

Die zuständige mitarbeitende Person beim Auftraggeber ist ferner unverzüglich zu informie- ren, wenn das Erreichen des Maßnahmeziels gefährdet ist. Eine Information erfolgt auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte für einen Abbruch vorliegen oder wegen häufiger Fehlzeiten das Erreichen des Maßnahmeziels gefährdet ist.

(4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass es dem Auftraggeber obliegt, die Abwesenheit der teilnehmenden Personen nach Maßgabe der sozialrechtlichen Vorschriften zu würdigen. Eine rechtliche Beratung der teilnehmenden Personen durch den Auftragnehmer bzw. eine Zusicherung des Auftragnehmers gegenüber einer teilnehmenden Person, ob bzw. in wel- chem Umfang etwa Fehlzeiten als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ gelten, ist nicht zulässig.

Gleiches gilt für die (fehlende) Erreichbarkeit der teilnehmenden Personen aus dem Rechts- kreis „SGB II“: Eine Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs darf wäh- rend der Teilnahme nur durch den Auftraggeber erteilt werden. Der Auftraggeber trifft hierüber eine abschließende Entscheidung. Der Auftragnehmer darf diese Entscheidung we- der vorwegnehmen noch an Stelle des Auftraggebers treffen (z. B. durch die Schließung der Einrichtung/Betriebsferien).

(5) Eine nicht ordnungsgemäße, lückenhafte, verspätete bzw. unterlassene Meldung von An- wesenheits- und Fehlzeiten durch den Auftragnehmer (Verstoß gegen § 9 Abs. 1 bis Abs. 4 dieses Vertrages) oder ein Verstoß gegen die SAM-Nutzungsvereinbarung stellen eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 10 und 11 dieses Vertrages dar.

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§ 10 Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, Vertragsstrafe

(1) Verstößt der Auftragnehmer, gleich aus welchen Gründen, schuldhaft gegen seine ver- traglichen Pflichten (insbesondere gegen seine Pflichten aufgrund der Leistungsbeschrei- bung) oder erfüllt er diese nicht in gehöriger, insbesondere branchenüblicher Weise, so kann der Auftraggeber

 für jede Pflichtverletzung die Vergütung unter Berücksichtigung der begangenen Pflichtverletzung angemessen herabsetzen oder  für jede erhebliche Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5% des Auftragswertes dieses Vertrages verlangen.

Eine erhebliche Pflichtverletzung ist/sind insbesondere

 Leistungsunterbrechungen ohne Zustimmung des Auftraggebers (Schließung des Maßnahmeortes, Abordnung des Personals etc.),  die Nichtvorhaltung von Personal im geforderten Umfang;  die fehlende fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals (Verstoß gegen die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung);  der ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers (Sachgebiet Maß- nahmenmanagement) erfolgte Einsatz eines Subunternehmers („freier Mitarbeiten- der“, „Honorarkraft“ etc.; vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 dieses Vertrages);  die unterlassene oder nicht unverzüglich durchgeführte (verspätete) Anzeige eines Personalwechsels oder einer sonstigen Personaländerung beim Auftraggeber (Sach- gebiet Maßnahmenmanagement). Dies umfasst auch die unterlassene oder nicht un- verzüglich durchgeführte (verspätete) Anzeige einer Neubesetzung bzw. des Wechsels eines Subunternehmers („freier Mitarbeitender“, „Honorarkraft“ etc.; vgl. § 4 Abs. 4 Satz 5 dieses Vertrages);  der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grund- lage des § 4 HVTG, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und alle weiteren aus dem AEntG und den zwingenden Arbeitsbedingungen nach einer Aus- und Wei- terbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV) fol- genden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen;  der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grund- lage des § 185 SGB III (vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbil- dungsleistungen, VergMindV);  eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Beratung der jeweiligen teilnehmenden Person oder des jeweiligen Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mindestlohn-Regelungen (vgl. Punkt B.1.6 der Vergabeunterlagen);

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 eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwerwiegende Mängel bzw. auch nach Fristsetzung durch den Auftraggeber nicht behobene Mängel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten (z. B. fehlender Besprechungs- oder Gruppenraum, aber auch eine nicht ausreichende Anzahl von Rechnern/Tablets);  unzutreffende Angaben des Auftragnehmers über die Erreichbarkeit der Räumlichkei- ten des Auftragnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln;  die Durchführung der Maßnahme an einem anderen als in den Angebotsunterlagen angegebenen Ort bzw. einem nicht gegenüber dem Auftraggeber angezeigten Ort;  nicht oder nicht rechtzeitig an den Auftraggeber übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigungen (vgl. § 9 des Vertrages);  eine nicht oder nicht zutreffende oder nicht vollständige oder nicht tagesaktuelle Über- mittlung der Anwesenheits- und Fehlzeiten im Rahmen der Nutzung der SAM-Web- Plattform (vgl. § 9 des Vertrages);  die ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers erteilte Beratung einer teilneh- menden Person hinsichtlich „entschuldigter“ oder „nicht entschuldigter“ Fehlzeiten oder die eigenmächtig durch den Auftragnehmer erteilte „Zustimmung“ zum Aufent- halt außerhalb des näheren Bereichs (vgl. § 9 des Vertrages) oder anderen Abwe- senheitszeiten;  nicht oder nicht rechtzeitig an den Auftraggeber übermittelte Informationen, insbeson- dere hinsichtlich der Akquise von teilnehmenden Personen, eines drohenden Maß- nahmenabbruchs oder anderer Sachverhalte, die das Erreichen des Maßnahmenziels gefährden;  nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegte oder übermittelte teilnah- mebezogene Berichte (Förderberichte einschließlich etwaiger Zwischenberichte) so- wie maßnahmenbezogene Berichte oder Vorlagen zu Nachweis-, Berichtszwecken an den Auftraggeber bzw. eine vergleichbare fehlende bzw. mangelhafte Dokumen- tation;  die unbefugte Verarbeitung von Teilnahmedaten, die unbefugte Weitergabe vertrauli- cher Daten über den Auftraggeber (einschließlich Beschäftigtendaten, interner Ange- legenheiten, Unterlagen und Informationen) oder ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß § 12 dieses Vertrages bzw. § 78 SGB X.  die Verwendung einer unzutreffenden, unrichtigen oder nicht vollständigen Einwilli- gungserklärung entgegen den Vorgaben des Auftraggebers und/oder entgegen § 12 dieses Vertrages.

(2) Die Höchstgrenze für sämtliche Vertragsstrafen nach diesem Vertrag beträgt 5% des Auf- tragswertes dieses Vertrages. Der Auftragswert dieses Vertrages richtet sich nach dem An- gebotsschreiben bzw. Leistungsverzeichnis. Entrichtet der Auftraggeber für eine Maßnahme Umsatzsteuer an den Auftragnehmer, gilt der Bruttopreis als Auftragswert.

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(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensansprüche angerechnet, soweit diese auf derselben Pflichtverletzung beru- hen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aus diesem Vertrag resultierende Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen. Im Falle der Aufrechnung wird der Auftragnehmer hiervon schriftlich benachrichtigt.

§ 11 Kündigungsrechte des Auftraggebers, „Scientology“-Klausel

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als Kündigungsrechte gelten hierbei insbesondere

 einer der in § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 123 Abs. 1 bis Abs. 4 GWB oder § 124 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 (3. und 4. Halbsatz), Nr. 3 bis Nr. 9 Buchstabe c) GWB genannten Tatbestände,  einer der in § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B genannten Tatbestände,  eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Bestandteile,  wenn vom Auftragnehmer die zur Durchführung der Maßnahme erforderliche Träger- zulassung nicht oder nicht mehr mit einem gültigen Zertifikat nachgewiesen werden kann,  ein schwerwiegender Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelun- gen auf der Grundlage des § 4 HVTG, des AEntG und alle weiteren aus dem AEntG folgenden Pflichten eines Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen ein- schließlich möglicher zwingender Arbeitsbedingungen nach Maßgabe einer Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV),  der Verstoß gegen die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen auf der Grund- lage des § 185 SGB III (vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbil- dungsdienstleistungen, VergMindV).

(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer trotz Mahnung seinen vertraglichen Pflichten inner- halb angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber ebenfalls mit sofortiger Wirkung kündigen.

(3) Ändern sich die für die Maßnahme maßgeblichen gesetzlichen, haushalts- oder zuwen- dungsrechtlichen Bestimmungen, kann der Auftraggeber mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Inkrafttreten der (Rechts-) Änderung folgenden Quartalsende diesen Vertrag kündi- gen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung des Vertrages bleibt davon unberührt.

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(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er noch seine Beschäf- tigten noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten. Bei einem Verstoß ist der Auf- traggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündi- gen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbeson- dere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§§ 67ff. SGB X) und die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Insbesondere darf der Auftragnehmer übermittelte oder erhobene Daten der teilnehmenden Personen nur zur Erfüllung der in die- sem Vertrag genannten Pflichten nutzen. Jede Verwendung dieser Daten zu anderen, insbe- sondere gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Der Auftragnehmer sichert zu, die verarbeiteten und erhobenen Daten von seinem sonstigen Datenbestand zu trennen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln.

(3) Der Auftragnehmer hat ferner die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß Art. 32 Abs. 4 DSGVO auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbeitende. Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der folgenden Absätze auch selbst zur Einhaltung der Regelungen des Art. 32 DSGVO verpflichtet. Die Einhaltung der Daten- schutzbestimmungen ist vom Auftragnehmer zu prüfen und zu kontrollieren.

(4) Der Auftragnehmer übermittelt die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen („integrationsrelevanten“) Daten an den Auftraggeber. Die teilnehmenden Personen sind dar- über zu informieren, dass für die Eingliederung oder die Gewährung von Leistungen notwen- dige Daten (z. B. Kontaktdaten, Anwesenheits-/Fehlzeiten, Verhalten und Leistung während der Maßnahme) im erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Die Übermittlung von zusätzlichen Daten bzw. Gesundheitsdaten und anderen Daten im Sinne der Art. 9, 10 DSGVO („besondere Kategorien“, „sonstige personenbezogene Daten“) und die Übermittlung von Teilnahmedaten an Dritte bedürfen hingegen der vorherigen Einwilli- gung der teilnehmenden Personen. Bei der Information der teilnehmenden Personen hat der Auftragnehmer hinreichend deutlich zwischen verbindlichen Sozialdaten (und deren Über- mittlung an den Auftraggeber) sowie zwischen sonstigen Daten der teilnehmenden Personen zu differenzieren.

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Sofern der Auftragnehmer eine freiwillige Einverständniserklärung vorlegt, ist die teilneh- mende Person darüber zu informieren, dass sich diese Freiwilligkeit lediglich auf sonstige personenbezogene Daten bzw. die Übermittlung an Dritte bezieht und die Erhebung, Spei- cherung, Nutzung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung der erforderlichen Sozialdaten hingegen nicht vom Einverständnis der teilnehmenden Person abhängig ist und die Verpflich- tung der teilnehmenden Person zur ordnungsgemäßen Teilnahme an der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 SGB II) unberührt bleibt. Die teilnehmende Person ist grundsätzlich auch im Falle der Nicht-Erteilung oder wegen des Widerrufs der freiwilligen Einwilligungserklärung in die Maß- nahme aufzunehmen bzw. weiterhin im Rahmen der Maßnahme zu betreuen. Der Auftrag- geber behält sich vor, zur Wahrung des Sozialdatenschutzes nähere Vorgaben zu machen bzw. ein Informations-/Hinweisblatt sowie das Muster einer Einwilligungserklärung zur Wei- tergabe an die teilnehmenden Personen zu erstellen. Den teilnehmenden Personen ist auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Rechte der teilnehmenden Personen auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten gewahrt werden.

(5) Ferner sind die teilnehmenden Personen darüber zu informieren, dass es ihnen bei der Durchführung von „Rollenspielen“ und vergleichbaren Gruppenübungen freigestellt ist, ihre „Echtdaten“ zu verwenden. Bei der Erhebung von persönlichen und berufsrelevanten „Echt- daten“ ist jede teilnehmende Person berechtigt, die Erhebung im Einzelgespräch mit dem Personal des Auftragnehmers (und nicht im Rahmen der Gruppe) zu verlangen.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutze von personenbezogenen und Sozialdaten zu treffen (Art. 32 Abs. 1 DSGVO). Hierzu zählen insbesondere folgende Maßnahmen und Vorkehrungen:

 Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten und Sozialdaten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten und Sozialdaten zu be- richtigen, in der Verarbeitung einzuschränken oder zu löschen, wenn der Auftraggeber dies verlangt.  Der Auftragnehmer ergreift Maßnahmen, damit Unbefugten der Zutritt zu seinen Da- tenverarbeitungsanlagen verwehrt ist. Entsprechende Räumlichkeiten sind im Regel- fall abgeschlossen; die Vergabe von Schlüsseln wird fortlaufend dokumentiert und kontrolliert.  Der Auftragnehmer ergreift Maßnahmen, damit seine Datenverarbeitungssysteme ein- schließlich der PC-Arbeitsplätze nicht von Unbefugten betreten oder genutzt werden können. Personenbezogene Daten und Sozialdaten sind vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie vor Computerviren etc. zu schützen.  Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die zur Benutzung seiner Datenverarbeitungs- systeme berechtigten Personen ausschließlich auf diejenigen Daten zugreifen kön- nen, die ihrer jeweiligen sachlichen und fachlichen Zugriffsberechtigung unterliegen. Auf Daten von teilnehmenden Personen und Beschäftigten des Auftraggebers dürfen nur die mit der Durchführung des vorliegenden Auftrags (Maßnahme) betraute Mitar- beitende des Auftragnehmers Zugriff haben.

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 Der Auftragnehmer sichert zu, dass in der Kommunikation mit dem Auftraggeber sowie mit Subunternehmern/Unterauftragnehmern personenbezogene Daten und Sozialda- ten nur schriftlich oder mittels vom Auftraggeber freigegebenen Kommunikationswe- gen übermittelt werden (vgl. hierzu insbesondere die Absätze 10 bis 12).  Der Auftragnehmer ist in der Lage, zu überprüfen, welcher seiner Mitarbeitenden auf Daten von teilnehmenden Personen oder Beschäftigten des Auftraggebers zugegrif- fen hat (Protokollierung).  Auch bei der Beauftragung von Subunternehmern/Unterauftragnehmern ist der Auf- tragnehmer jederzeit in der Lage, dem Auftraggeber nachzuweisen, welche Daten der teilnehmenden Personen oder der Beschäftigten des Auftraggebers an den Subunter- nehmer/Unterauftragnehmern übermittelt worden sind. Der Auftragnehmer kontrolliert auch im Übrigen – unbeschadet seiner fortbestehenden vertraglichen Haftung gegen- über dem Auftraggeber – bei Subunternehmern/Unterauftragnehmern, ob der Schutz der ihm anvertrauten Daten der teilnehmenden Personen und der Beschäftigten des Auftraggebers in gleicher Weise gewährleistet ist.  Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) über Datenschutzverstöße, die bei ihm selbst oder bei seinen Nachauftragneh- mern/Subunternehmern eingetreten sind, zu informieren (Art. 33 DSGVO, § 83a SGB X). Datenschutzverstöße liegen auch vor, soweit personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten un- rechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware, Verlust eines Datenträgers).  Soweit der Auftragnehmer die Voraussetzungen des § 38 BDSG erfüllt, ist ein betrieb- licher Datenschutzbeauftragter zu bestellen; die Kontaktdaten sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Auf- traggebers das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Ge- schäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungspro- gramme einzusehen, soweit dies im Rahmen der Vereinbarung für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.

(8) Zuwiderhandlungen berechtigen den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei.

(9) Sofern keine haushalts- oder zuwendungsrechtlichen Vorgaben die zwingende längere Aufbewahrung von Sozialdaten der teilnehmenden Personen oder sonstiger Daten zu Nach- weiszwecken erfordern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erhobenen und verarbeiteten Daten noch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verwendung durch den Auftraggeber vorzuhalten, sie sodann jedoch aus seinen Systemen zu löschen. Die Lö- schung ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auch insoweit hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße von allen An- sprüchen Dritter frei.

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(10) Ergänzend zu Absatz 6 gelten die in diesem Absatz und in den folgenden Absätzen enthaltenen Sonderregelungen: Die Nutzung der SAM-Web-Plattform (SAM) sowie die Nut- zung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Cloud durch den Auftragnehmer kann vom Auftraggeber auf einen oder mehrere Beschäftigte bzw. Subunternehmer des Auftrag- nehmers bzw. auf die Erfassung bestimmter Daten beschränkt werden. Zur Nutzung Berech- tigte haben ihre persönliche, zur ausschließlichen beruflichen Nutzung bestimmte geschäftliche E-Mail-Adresse anzugeben, die zwingend einem „Domain Part“ zugeordnet sein muss, der den Namen bzw. die Firma des Auftragnehmers erkennen lässt. Der Auftrag- geber, der Web-Hoster und/oder von ihm beauftragte Dritte stellt das – neben der E-Mail- Adresse – für den Zugang notwendige persönliche Passwort zur Verfügung. Das persönliche Passwort ist vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe des persönlichen Passwortes an an- dere Beschäftigte oder Beauftragte des Auftragnehmers oder an Dritte ist untersagt.

(11) Zugriffe auf und die Nutzung von SAM sowie der vom Auftraggeber zur Verfügung ge- stellten Cloud dürfen ausschließlich über die IT-Unterstützung erfolgen, die seitens des Auf- traggebers bereitgestellt wird und ausschließlich betrieblichen Zwecken dient. Der Zugriff auf oder die Nutzung von SAM sowie der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Cloud über eigene oder fremde private PCs, Smartphones, Tablet-Geräte o. ä., einschließlich des Zu- griffs über eigene oder fremde Geräte im Rahmen einer „BYOD“-Organisation ist untersagt.

(12) Die zur Verfügung gestellten Funktionalitäten und Inhalte von SAM dürfen nur zum Zwe- cke der ordnungsgemäßen Durchführung der Abrechnung von Anwesenheits- bzw. Fehlzei- ten sowie für den Kommunikations- und Datenaustausch zwischen Auftragnehmer und persönlicher Ansprechperson beim Auftraggeber (Jobcoach) eingesetzt werden. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Cloud darf nur zum Zwecke der Rechnungslegung (Hochladen der Dokumente – siehe § 6 dieses Vertrages) genutzt werden. Die Übermittlung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung sonstiger, insbesondere privater Daten unter Nut- zung von SAM sowie der Cloud ist untersagt.

§ 13 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Ausschlussgründe im Sinne von § 123 Abs. 1 bis Abs. 4 GWB berechtigen den Auftrag- geber zum Rücktritt vom Vertrag.

(2) Ferner besteht ein Rücktrittsgrund, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf das Vorliegen einer Trägerzulassung gemacht hat.

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(3) Ein Rücktrittsgrund ist ferner die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschrän- kenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Ge- winnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftragge- ber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 14 Informationspflichten und Prüfrecht

Der Auftraggeber sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Auftraggebers haben das Recht, den Maßnahmenablauf und das Einhalten des Vertrages durch unangemeldete Prüfungen zu überwachen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertretern des Auftraggebers sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Auftraggebers alle zur Qualitäts- und Güteprüfung erforder- lichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, unverzüglich Einsicht in alle die Maßnahme betref- fenden Unterlagen zu gewähren und während der Geschäfts- bzw. Unterrichtszeiten den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- bzw. Unterrichtsräumen uneingeschränkt zu gestatten.

§ 15 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Nutzung des geschützten Logos und Namens des Auftraggebers sowie für Dritte bestimmte Informationen und Berichte rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Verwendung des Logos oder des Namens des Auftraggebers zu werbe- oder öffentlichkeitswirksamen Zwe- cken, auch in Broschüren, auf Internetseiten o. ä. bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 16 Schriftformerfordernis und Salvatorische Klausel

(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedür- fen zu ihrer Wirksamkeit eines von den Parteien unterzeichneten Nachtrags.

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(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein, so betrifft dies nicht den Vertrag als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist der Vertrag sei- nem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was die Parteien ver- einbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der vereinbarte Maßnahmeort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus die- sem Vertrag – soweit zulässig – befindet sich am Sitz des Auftraggebers. Es gilt deutsches Recht.

  1. Teil: Besondere Regelungen

§ 18 Zuweisung der teilnehmenden Personen

(1) Der Auftraggeber ruft während des Vertragszeitraums durch Erteilung von Einzelaufträ- gen die vereinbarte Leistung ab und benennt Leistungsberechtigte nach dem SGB II als teil- nehmende Personen der Maßnahme. Als teilnehmende Personen der Maßnahme gelten dabei ausschließlich Personen, die von der zuständigen Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) in die reguläre Maßnahme eingebucht wurden. Die Abmeldung einer teilnehmen- den Person kann durch den Auftraggeber jederzeit vorgenommen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, im Verlauf der Maßnahme weitere teilnehmende Personen nachzusteuern bzw. frei gewordene Teilnahmeplätze durch „neue“ Leistungsberechtigte als teilnehmende Personen nachzubesetzen. Weitere teilnehmende Personen, die frei gewordene Teilnahme- plätze besetzen, werden daher in der Folgezeit individuell zugewiesen.

(2) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass während des Vertragszeitraums vom 18.01.2027 bis zum 17.01.2028 nicht mehr als die 4.320 vorgesehenen Teilnahmetage ab- gerufen werden. Um dem Bedarf des Auftraggebers gerecht zu werden, darf der Auftragneh- mer monatlich einen zusätzlichen Leistungsumfang von vorübergehend bis zu 2 weitere Teilnahmeplätze bzw. maximal weitere 60 Teilnahmetage erbringen, geltend machen und abrechnen. Dies gilt, sofern das insgesamt während des zwölfmonatigen Vertragszeitraums vorgesehene Abrufkontingent von 12 Teilnahmeplätzen x 12 Monaten Vertragszeitraum x 30 Teilnahmetagen = 4.320 Teilnahmetagen nicht überschritten wird.

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Vorsorglich weist der Auftraggeber darauf hin, dass eine Rahmenvereinbarung über ein Ab- rufkontingent von bis zu 4.320 Teilnahmetagen während des zwölfmonatigen Vertragszeit- raums abgeschlossen wird. Die Summe der vorgesehenen Leistungen (Abrufkontingent von maximal 4.320 Teilnahmetagen während des zwölfmonatigen Vertragszeitraums) darf nicht überschritten werden. Hinsichtlich einer möglichen Nachbestellung oder Nachbeschaffung findet ausschließlich Punkt B.2.10 der Leistungsbeschreibung Anwendung („Gesonderte Ver- einbarung über eine Nachbestellung“).

(3) Sofern kein Teilnahmeplatz/keine Beratungskapazität zur Verfügung steht oder der Auf- tragnehmer nicht erreichbar ist, bucht die zuständige Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) die Person mit Hilfe der SAM-Web-Plattform unter einer gesonderten Übersicht „Warteliste“ ein. Die Person gilt noch nicht als teilnehmende Person der Maßnahme und kann daher auch nicht vom Auftragnehmer abgerechnet werden. Wenn ein Platz frei ist bzw. freie Beratungskapazität vorhandenen ist, soll der Auftragnehmer diesen unverzüglich mit einer der zuvor genannten Personen nachbesetzen. Dazu lädt der Auftragnehmer die Person tele- fonisch und schriftlich zur Maßnahme ein und informiert die zuständige Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) mit Hilfe der SAM-Kommunikation. Die zuständige Ansprechper- son des Auftraggebers (Jobcoach) bucht die teilnehmende Person in die reguläre Maßnahme ein, so dass der Auftragnehmer die Person als teilnehmende Person der Maßnahme abrech- nen kann.

(4) Die individuelle Maßnahmedauer pro teilnehmender Person ist auf 6 Monate festgelegt. Sofern es fachlich gerechtfertigt ist, ist eine einmalige Verlängerung um bis zu weitere drei Monate möglich. Eine fachliche Rechtfertigung kann z.B. dann angenommen werden, wenn eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung aufgrund der bereits laufenden Prozesse zu er- warten ist und zur Erfolgssicherung notwendig erscheint. Verlängerungen sind nur in fachlich begründeten Ausnahmefällen möglich. Die individuelle Anwesenheitsdauer im Rahmen des Einzelcoachings beträgt in der Regel 3 Stunden in der Woche. Dabei entspricht ein Einzel- coachingtermin einer Zeitstunde von 60 Minuten. Diese Termine sind mit den teilnehmenden Personen werktags (Montag bis Freitag) innerhalb eines Zeitraumes zwischen 8.00 Uhr bis 17:00 Uhr zu vereinbaren. Die Anwesenheitszeiten im Betrieb (anlässlich von Praktika oder Hospitationen) werden durch die betrieblichen Belange des Praktikumsbetriebes bestimmt. Der Auftragnehmer soll dazu vereinbarte Coachingtermine bei der teilnehmenden Person z.B. durch rechtzeitige Terminerinnerungen nachhalten, um die Wahrscheinlichkeit der Um- setzung zu erhöhen.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen des Leistungsangebotes die vom Auftrag- geber benannten Leistungsempfänger aufzunehmen, sofern nicht wichtige Gründe dem ent- gegenstehen.

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§ 19 Berichtswesen

(1) Der Auftragnehmer führt eine tagesaktuelle Dokumentation der (individuellen) Aktivitäten in der Maßnahme.

(2) Der Auftragnehmer erstellt für jede teilnehmende Person am Ende der individuellen Teil- nahmedauer einen teilnahmebezogenen Abschlussbericht. Der Abschlussbericht ist spätes- tens 10 Werktage nach Ende der individuellen Teilnahmedauer zu übermitteln. Die Berichte sind vom Auftragnehmer ausschließlich über die SAM-Kommunikation an die zuständige An- sprechperson beim Auftraggeber (Jobcoach) zu versenden. Zu folgenden Punkten sollen – soweit einschlägig und unter Beachtung des Datenschutzes, siehe Punkt B.1.9 der Leistungs- beschreibung und insbesondere § 12 dieses Vertrages – im Abschlussbericht Aussagen ge- troffen werden:

 Familiäre Situation (bspw. hinsichtlich Pflege von Angehörigen);  Wohnungssituation;  Kinderbetreuung;  Schulden;  Sucht;  Handlungsbedarf/Unterstützungsbedarf;  Entwicklungsschritte zu den einzelnen Merkmalen des Ressourcenbereichs (siehe Punkt B.2.3 der Leistungsbeschreibung); hier auch die bisherigen Ergebnisse aus den Einzelcoachings zur beruflichen Situation, vorhandener Qualifikationen, ggf. Berufs- ziel(e);  durchgeführte Hospitationen, ggf. Praktika und daraus folgende Erkenntnisse;  ggf. bisher erzielte arbeitsmarkt- bzw. vermittlungsrelevante Erfolge;  Empfehlungen für das weitere Vorgehen.

(3) Der Auftragnehmer hat zum 31.05.2027 und zum 30.09.2027, im Falle der Wahrnehmung der Option auch zum 31.05.2028 und zum 29.09.2028 einen „fortschreitenden“ maßnahmen- bezogenen Bericht an den Auftraggeber (Sachgebiet Maßnahmenmanagement) zu übermit- teln. Darin sollen zu folgenden Punkten Aussagen getroffen werden:

 statistische Angaben (Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund, Vermittlungs-, Fehl- zeiten- und Abbruchquote);  Auswertung der Zielerreichung („Welche Ziele auf Merkmalsebene (siehe Punkt B.2.3) wurden bisher in welchem Umfang erreicht?“, „Welche Ziele wurden bisher in welchem Umfang nicht erreicht?“)  Förderbedarfe der teilnehmenden Personen („Welche Förderbedarfe bezogen auf die unter Punkt B.2.3 genannten Merkmale bestanden bei Maßnahmenbeginn?“, „Wie ha- ben sich diese Bedarfe zum individuellen Maßnahmenende hin entwickelt?“);

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 Bewertung des konzeptionellen Ansatzes („Wie bewerten Sie das Konzept im Hinblick auf die Zielerreichung der Maßnahme?“, „Gibt es Optimierungsbedarf, Strukturelle Probleme oder Empfehlungen an den Jobcoach?“);  einen Anonymisierten Best-Practice-Fall.

(4) Der Auftragnehmer erstellt die unter Punkt B.2.3 der Leistungsbeschreibung beschrie- bene Liste zur Dokumentation seiner Akquiseaktivitäten im Rahmen des Netzwerkmanage- ments. Die versäumte Vorlage der Liste oder die Unterschreitung dieser Mindestvorgaben gilt als grundsätzlich als Pflichtverletzung. Sollte der Auftragnehmer der Auffassung sein, dass im fraglichen Berichtsmonat sachliche Gründe aus der Sphäre der Arbeitgeber oder der teilnehmenden Personen eine Unterschreitung der geforderten Anzahl von Arbeitgeberkon- takte begründet haben, ist dies unaufgefordert im Rahmen der monatlichen Berichterstattung zu begründen.

(5) Der Auftragnehmer erstellt ferner nach Maßgabe des Punktes B.2.11 der Leistungsbe- schreibung regelmäßige Berichte über die Einhaltung der Vermittlungsquote zu verfassen. Eine erste Überprüfung, ob mit einem Erreichen der Vermittlungsquote je Maßnahme durch den Auftragnehmer gerechnet werden kann, erfolgt drei Monate nach Beginn des Vertrags- zeitraums. Beginnend mit Ablauf der ersten drei Monate nach Maßnahmenbeginn hat der Auftragnehmer jeweils innerhalb von 5 Werktagen nach Monatsende, monatliche Berichte zur Vermittlungsquote zu erstellen und an die Sachgebiet Maßnahmenmanagement des Auf- traggebers zu übermitteln. In diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer spätestens bis zu diesem Zeitpunkt alle bisher eingegliederten teilnehmenden Personen zu melden (Be- richtstermin). Ergibt der Berichtstermin bzw. die Überprüfung durch den Auftraggeber, dass die Vermittlungsquote aufgrund der bisher im Sinne der Vermittlungsquote (versicherungs- pflichtige Beschäftigung) vermittelten teilnehmenden Personen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, wird der Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass die Vermittlungen innerhalb einer Frist von drei Monaten insoweit zu steigern sind, um die Vermittlungsquote zu erreichen. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten erfolgt eine erneute Überprüfung des Erreichens der Vermittlungsquote (erneuter Berichtstermin).

(6) Die Maßnahmenberichte und die monatlichen Berichte bzgl. Akquiseaktivitäten und der Einhaltung der Vermittlungsquote dürfen keine personenbezogenen Daten (Sozialdaten) der teilnehmenden Personen enthalten, die Rückschluss auf die einzelne teilnehmende Person zulassen. Sofern Angaben zu Einzelfällen gemacht werden sollen, sind diese zu anonymisie- ren.

(7) Die beim Auftraggeber vorliegenden Dokumente und Vorlagen sind vom Auftragnehmer zu verwenden und ggf. bei diesem anzufordern. Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zweck des Berichtswesens Formulare zu entwickeln bzw. zu ändern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Formulare zu verwenden. Nicht verwendete oder lückenhaft oder nicht vollständig ausgefüllte Formulare in diesem Sinne bzw. nicht oder mit wesentlicher Zeitverzögerung ein- gereichte Berichte gelten als Pflichtverletzung des Auftragnehmers (vgl. §§ 10, 11 dieses Vertrages).

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Öffentliche Ausschreibung Seite 20 von 26 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

(8) Im Rahmen der Maßnahmenevaluation behält sich der Auftraggeber vor, die teilnehmen- den Personen sowie den Auftragnehmer zu befragen. Hierzu können u. a. Online-Fragebö- gen eingesetzt werden. Der Auftraggeber entscheidet, ob er diese selbst erstellt oder ob er dies dem Auftragnehmer aufgibt. Der Auftragnehmer hat im Fall einer Befragung der teilneh- menden Personen sicherzustellen, dass jede teilnehmende Person die Möglichkeit erhält, den Teilnahmefragebogen am Ende der individuellen Maßnahmelaufzeit auszufüllen. Dazu ist seitens des Auftragnehmers den teilnehmenden Personen ein PC mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Die Teilnahme an der Befragung ist für die teilnehmenden Personen freiwillig. Der Auftragnehmer soll jedoch die teilnehmenden Personen auf angemessene Weise über die Befragung informieren sowie bei Bedarf und auf Wunsch den teilnehmenden Personen bei der Nutzung des Fragebogens assistieren.

Mit Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig zum Ablauf der Gesamtmaßnahme einen Fragebogen für Maßnahmenträger zu beantwor- ten. Bei Maßnahmen mit einem längeren Vertragszeitraum kann die Befragung des Auftrag- nehmers auch mehrfach durchgeführt werden.

§ 20 Vergütung

Die Vergütung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

 Kostenpauschale und Fahrtkosten (§ 20a),  gesonderte Vergütung von Gebärdensprachedolmetschenden (§ 20b),  Vermittlungsprämie (§ 20c).

§ 20a Kostenpauschale und Fahrtkosten

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass insbesondere folgende Leistungen im Sinne einer Kostenpauschale abgegolten sind:

 Personal-, Raum- und Sachkosten des Auftragnehmers (Raummiete, Ausstattung nach Maßgabe der Anforderungen unter Punkt B.1.3 der Leistungsbeschreibung, Be- triebskosten für die Räume usw.)  Aufwendungen für die Teilnahme an der Maßnahme (z. B. Fahrtkosten für die teilneh- menden Personen von deren Wohnort zum Maßnahmeort und ggf. zum Praktikums- bzw- Hospitationsbetrieb). Als Kalkulationsgrundlage für die Fahrtkosten der teilnehmenden Personen kann der Betrag angesetzt werden, der bei Benutzung des preisgünstigsten zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels anfällt; im Falle der Be- nutzung eines PKW werden 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke ausgezahlt.

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Öffentliche Ausschreibung Seite 21 von 26 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Im Zusammenhang mit den Fahrtkosten ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber teilnehmende Personen aus allen Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach zu- weisen kann. Vorsorglich verweist der Auftraggeber auf die Einführung des „Sozialtickets“ (Deutsch- landticket in Form des sog. „Hessenpass mobil“) ab dem 01.08.2023. Der Auftragge- ber behält sich vor, weitere Vorgaben zur Beschaffung und Nutzung des Sozialtickets zu machen. Im Zusammenhang mit der Übernahme von Fahrtkosten werden die folgenden weite- ren Regelungen getroffen: Grundsätzlich sind nur die Kosten der Nutzung des preisgünstigsten öffentlichen Ver- kehrsmittels übernahmefähig. Die Erstattung von Kosten für die Nutzung des eigenen PKW erfolgt in Ausnahmefällen:

  • unzumutbare Fußstrecke zwischen Wohnort und Haltestelle,
  • mehr als 90 Minuten Fahrtzeit vom Wohnort zum Maßnahmeort,
  • sonstige fehlende/mangelhafte Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs.  Lehrgangskosten (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel, notwendige Eignungsfest- stellungen, Kosten für die Erstellung und Übersendung der Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsfotos etc., Reisekosten zu Bewerbungs-/Vorstellungsgesprächen, Prü- fungsgebühren)  gesetzliche Unfallversicherung und Aufnahme in die betriebliche Haftpflichtversiche- rung für die teilnehmenden Personen  ggf. Kosten für notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) im Falle eines betrieblichen Praktikums bzw. einer Hospitation

(2) Der Auftragnehmer hat die oben skizzierten Fahrtkosten der teilnehmenden Personen an die teilnehmenden Personen der Maßnahme auszuzahlen.

(3) Die Kosten einer „externen“ Kinderbetreuung sind nicht in die Kostenpauschale einzukal- kulieren. Es handelt sich um einen individuellen Anspruch der teilnehmenden Person gegen den Auftraggeber. Kinderbetreuungskosten können nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zusätzlich bis maximal zur Höhe von 160,00 Euro monatlich je Kind übernom- men werden. Ist die teilnehmende Person durch die Maßnahmeteilnahme nicht durchgehend zeitlich gebunden, sind die Tage für die Kinderbetreuungskosten anfallen, mit 1/30 zu be- rechnen. Die Kinderbetreuungskosten sollen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer ausgezahlt und mit dem Auftraggeber abgerechnet werden.

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§ 20b Gesonderte Vergütung von Gebärdensprachedolmetschenden

Der Auftragnehmer hat die Einschaltung und den Einsatz von Gebärdensprachedolmetsche- rinnen und Gebärdensprachedolmetschern (GSD) zu gewährleisten. Er wählt hierzu fachkun- dige GSD aus:

Vorsorglich weist der Auftraggeber darauf hin, dass das Dolmetschen von Deutscher Laut- sprache in Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden sowie umge- kehrt von Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender Gebärden in die Deutsche Lautsprache vorzunehmen ist.

Fachkundige GSD müssen in der Lage sein, den Dialog vollständig und sachgerecht zu über- setzen. Es wird auf die Bestimmungen der Berufs- und Ehrenordnung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen des Bundesverbandes der Gebärdensprachdolmetscher/innen Deutschlands e.V. (BGSD) verwiesen.

Die als GSD einzusetzende Person muss einen der folgenden Qualifikationsabschlüsse auf- weisen:

 Diplom-Gebärdensprachdolmetscherin oder Diplom-Gebärdensprachdolmetscher (Universität, Hochschule oder Fachhochschule),  Bachelor (B.A.) / Master (M.A.) Gebärdensprachdolmetschen (Universität, Hochschule oder Fachhochschule),  Staatlich geprüfte Gebärdendolmetscherin oder staatlich geprüfter Gebärdendolmet- scher,  Geprüfte Gebärdendolmetscherin oder staatlich geprüfter Gebärdendolmetscher (IHK).

Die Kosten, die durch den Einsatz von GSD im Rahmen der Maßnahme entstehen, sind se- parat vom Auftragnehmer für den jeweiligen Monat in Rechnung zu stellen. Hierzu ist dem Auftraggeber eine Auflistung der Dolmetscherstunden samt Datum der erbrachten Dolmet- scherleistung und Höhe der Vergütung vorzulegen. Die Belege für die Dolmetscherkosten sind nicht mit der monatlichen Abrechnung einzureichen, müssen aber zu Prüfzwecken vom Auftragnehmer bis zum Vertragsende vorgehalten werden.

Anerkannt werden lediglich die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der Vergütungssätze gemäß den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Nicht nachgewiesene Kosten oder Kosten oberhalb der im Rahmen des § 8 JVEG zugelassenen Vergütung, insbesondere ein Honorar oberhalb der Höchstgrenze von 93,00 Euro netto (§ 9 Abs. 5 JVEG), werden nicht vom Auftraggeber erstattet. Eine Abrechnung soll für jede ange- fangene halbe Stunde (à 46,50 Euro) erfolgen.

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Öffentliche Ausschreibung Seite 23 von 26 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Eine Erstattung für Zeiten der Vor- und/oder Nachbereitung ist ausdrücklich nicht vorgese- hen. In Anlehnung an die Vergütung von GSD-Einsätzen durch den LWV Hessen ist lediglich eine Fahrzeitpauschale

 bis 50 km in Höhe von 66,00 Euro und  von 51 bis 100 km in Höhe von 110,00 Euro

sowie eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro pro Kilometer bzw. den Kosten für die Nutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel in der 2. Klasse vorgesehen.

Der Auftraggeber verweist darauf, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsam- keit einzuhalten sind. Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der GSD darauf zu achten, dass Fahrtkosten und Reisezeiten so gering wie möglich anfallen (z. B. Beauftragung von Dolmetschern aus dem Rhein-Main-Gebiet, aufeinander folgende Einsätze eines Dolmet- schers für mehrere teilnehmende Personen).

§ 20c Vermittlungsprämie

(1) Der Auftragnehmer sichert eine Vermittlungsquote in Höhe von 20% der zugewiesenen und mindestens einmal persönlich beim Auftragnehmer erschienenen teilnehmenden Perso- nen zu. Als Vermittlungen gelten die nach Maßgabe der Bestimmungen unter B.2.11.1 der Leistungsbeschreibung aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Der Auftragnehmer er- hält eine Prämie für Vermittlungen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhält- nisse oder für den Ausbau von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, die über die zugesicherte verpflichtende Vermittlungsquote von 20% hinausgehen.

(2) Es wird eine Vermittlungsprämie in Höhe von 600,00 Euro pro Vermittlung gewährt, die die Anforderungen der nachstehenden Fallkonstellationen erfüllt und die Anzahl der Vermitt- lungen die verpflichtende zugesicherte Vermittlungsquote von 20% übersteigt. Die Geltend- machung bzw. Abrechnung einer Vermittlungsprämie kommt dabei erst mit Ablauf der vertraglichen Laufzeit von 12 Monaten bzw. im Falle der Wahrnehmung der Option auf Ver- längerung des Vertragszeitraums (§ 22) mit Ablauf der Optionslaufzeit von 12 Monaten in Betracht, wenn das Ergebnis der Vermittlungsquote für die vertragliche Laufzeit feststeht. Die Prämie wird in den unter Punkt B.2.11.2 der Leistungsbeschreibung genannten Fallkonstel- lationen gewährt. Der Auftragnehmer hat zudem die dort vorgesehenen Obliegenheiten zu wahren.

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Öffentliche Ausschreibung Seite 24 von 26 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

§ 21 Abrechnung

(1) Es ist eine Kostenpauschale pro Teilnahmetag vereinbart worden. Die Abrechnung wird nach Maßgabe des § 6 monatsweise durchgeführt.

(2) Eine Unterbrechung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer über die gesetz- lichen Feiertage hinaus ist ausschließlich am 24.12.2027 und vom 27.12.2027 bis 31.12.2027 zulässig. Im Falle einer optionalen Verlängerung ist darüber hinaus die Unterbrechung der Leistungserbringung am 24.12.2028 und vom 27.12.2028 bis 31.12.2028 zulässig. Gewährt der Auftragnehmer den teilnehmenden Personen diese vorgenannten unterrichtsfreien Tage zusätzlich (über die gesetzlichen Feiertage hinaus), dürfen diese Tage dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden, da keine Leistung vorgehalten wird. Entsprechendes gilt für sonstige Unterbrechungen der Leistungserbringung, deren Gründe aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen (Schließungen, Betriebsferien o. ä.). Die Regelung des § 5 VOL/B bleibt unberührt.

(3) Die Abrechnung der abgerufenen Leistungen wird vom Auftragnehmer teilnahmebezogen vorgenommen. Der Auftragnehmer rechnet alle Teilnahmetage einer teilnehmenden Person vom bestimmungsgemäßen Beginn der Maßnahme (erster vorgesehener Tag der Teilnahme laut Zuweisung) bis zum bestimmungsgemäßen Ende (letzter vorgesehener Tag der Teil- nahme laut Zuweisung) bzw. bis zur Abmeldung ab. Als teilnehmende Person der Maßnahme gelten dabei ausschließlich Personen, die von der zuständigen Ansprechperson des Auftrag- gebers (Jobcoach) in die reguläre Maßnahme eingebucht wurden.

Personen, die von der zuständigen Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) zwar in der SAM-Web-Anwendung unter einer gesonderten Übersicht „Warteliste“ eingebucht wur- den, für die jedoch keine freien Plätze zur Verfügung stehen, gelten nicht als teilnehmende Personen der Maßnahme und dürfen folglich nicht vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Vorsorglich wird zudem auf die Regelungen unter Punkt B.2.3 der Leistungsbe- schreibung zur Nachbetreuung verwiesen. Teilnehmende Personen, die in eine sozialversi- cherungspflichtige Beschäftigung vermittelt wurden und sich in der Phase der Nachbetreuung befinden, sind nicht mehr der regulären Maßnahmenkapazität zuzurechnen. Daher dürfen die geschuldeten Leistungen zur Nachbetreuung nicht gesondert abgerechnet werden.

(4) Grundlage der Abrechnung ist die vom Auftragnehmer auf der SAM-Web-Plattform (SAM) zu führende Anwesenheitsliste, auf der alle zugewiesenen teilnehmenden Personen benannt und deren Status (Anwesenheit, unentschuldigtes und entschuldigtes Fehlen, Krankheit) von den legitimierten Mitarbeitenden beim Auftragnehmer tagesaktuell einzutragen sind. Der Rechnung ist die über SAM zu generierende Anwesenheitsliste in Kopie als Anlage beizufü- gen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Rechnungslegung wird auf § 6 dieses Vertrages verwiesen.

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Öffentliche Ausschreibung Seite 25 von 26 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

(5) Es wird zunächst unterstellt, dass die vorgesehenen 12 Teilnahmeplätze während des zwölfmonatigen Vertragszeitraums „durchgängig“ durch die zugewiesenen teilnehmenden Personen besetzt werden und frei gewordene Teilnahmeplätze umgehend „neu“ besetzt wer- den. Der Auftraggeber weist aber darauf hin, dass es im Einzelfall jedoch zu einer Unterbe- setzung der Maßnahme kommen kann. Es ist zu unterstellen, dass für den Vertragszeitraum eine Besetzungs- bzw. Auslastungsquote von mindestens 80% als Risikoverteilung hinsicht- lich der Auslastung der Maßnahme vereinbart wird.

Daher wird eine Mindestauslastung auf der Grundlage von insgesamt 3.456 Teilnahmetagen zu Grunde gelegt (12 Teilnahmeplätze x 30 Teilnahmetage pro Monat x 12 Monate Vertrags- zeitraum x Auslastungsquote von 80%). Im Falle einer Unterbelegung ist der Auftragnehmer berechtigt, insgesamt 3.456 Teilnahmetage über den zwölfmonatigen Vertragszeitraum in Rechnung zu stellen. Stellt der Auftragnehmer also nach Ende des zwölfmonatigen Vertrags- zeitraums fest, dass die Summe der abgerechneten und erbrachten Teilnahmetage unter 3.456 Teilnahmetagen liegt, darf er die Differenz bis zu dieser Mindestauslastung gesondert abrechnen. Es gilt jedoch folgende Sonderregelung: Falls die Leistungen während des Ver- tragszeitraums nur anteilig erbracht werden – also auch bei unterrichtsfreien Tagen über die gesetzlichen Feiertage hinaus oder bei sonstigen Unterbrechungen der Leistungserbringung, deren Gründe aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen (Schließungen, Betriebsferien o. ä.). – erfolgt eine entsprechende anteilige Ermittlung der Mindestauslastung.

Die vorgenannten Regelungen zur Ermittlung der Mindestauslastung gelten im Falle einer Verlängerung des Vertragszeitraums auch für den Optionszeitraum. Auf § 22 dieses Vertra- ges wird im Übrigen verwiesen.

§ 22 Optionsregelung

(1) Der Vertragszeitraum verlängert sich einmalig um den Zeitraum vom 18.01.2028 bis zum 17.01.2029 (Optionszeitraum), wenn der Auftraggeber die Verlängerung spätestens zum 01.11.2027 gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine sol- che Option wahrzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auf- traggeber auf Verlängerung besteht jedoch nicht.

(2) Soweit in diesen Vergabeunterlagen nicht abweichend bezeichnet, hat der Auftragnehmer im Falle der Wahrnehmung der Option während des Optionszeitraums im Übrigen grundsätz- lich die gleichen Leistungen zu erbringen (insbesondere den gleichen Leistungsgegenstand entsprechend der Leistungsbeschreibung und nach Maßgabe der konzeptionellen Ausfüh- rungen) sowie die gleichen Obliegenheiten und Pflichten zu erfüllen. Daher kann der Auftrag- nehmer im Falle der Verlängerung die erbrachten Leistungen im Verlängerungszeitraum entsprechend gegenüber dem Auftraggeber abrechnen. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

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Öffentliche Ausschreibung Seite 26 von 26 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

  1. Teil: Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeweils eine Ausfertigung ist für den Auftraggeber und den Auftragnehmer bestimmt.

(Ort, Datum) (Ort, Datum)

(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

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