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Durchführung des Kurses „BS-Alle-Auf Kurs II“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.10.2026, 14:56 (Europe/Berlin)

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Öffentliche Ausschreibung Seite 1 von 22 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

A Bewerbungsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen ........................................................................................................................................ 2

A.1 Angebotsabgabe, Ansprechpartner, Fristen .................................................................................... 3

A.2 Einzelbieter, Bietergemeinschaften und Subunternehmer ............................................................ 5

A.3 Darlegung der Bietereignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ...................... 6

A.3.1 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen .................................................................................... 6

A.3.2 Berechtigung zur Berufsausübung ............................................................................................ 7

A.3.3 Berufliche Leistungsfähigkeit ...................................................................................................... 8

A.3.4 Tariftreue und Mindestentgelt ..................................................................................................... 8

A.3.5 Eignungsprüfung bei Subunternehmern / Nachunternehmern .............................................. 8

A.3.6 Zusammenfassung, fehlende Nachweise ................................................................................. 9

A.4 Aufteilung der Leistung ....................................................................................................................... 9

A.5 Aufbau, Form und Inhalt des Angebotes ....................................................................................... 10

A.6 Bieterfragen ........................................................................................................................................ 17

A.7 Prüfung der Angebote und Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes .................................... 17

A.7.1 Einleitung, Auswahlgrundsätze ................................................................................................ 17

A.7.2 Angebotspreis, Hinweise zur Preiskalkulation ....................................................................... 18

A.7.3 Qualität, Bewertungsmatrix ....................................................................................................... 19

A.7.4 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.......................................................................... 20

A.8 Zuschlagserteilung/ Vertragsabschluss ......................................................................................... 21

A.9 Hinweis bzgl. der Vergabekompetenzstelle ................................................................................... 22

A.10 Schutzrechte .................................................................................................................................... 22

A.11 Kenntlichmachung der Fabrikations-, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen ................................................................................................................................. 22

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Vorbemerkungen

Die Vergabeunterlagen werden zur Verfügung gestellt, um die Abgabe eines elektronischen Angebotes auf der eVergabe-Plattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zu ermöglichen. Nachfolgend werden die Bewerbungsbedingungen zur Abgabe eines elektronischen Angebotes („eVergabe“) aufgeführt.

Sofern nachstehend in den Vergabeunterlagen nichts anderes angegeben ist…

 bezeichnet der Begriff „Auftraggeber“ die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter;  bezeichnet der Begriff „Vergabestelle“ die Rechts- und Vergabestelle der Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter;  bezeichnet der Begriff „Angebotsstelle“ die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., die wiederum die eVergabe-Plattform der Hessischen Ausschreibungs- datenbank (HAD) betreibt;  meint der Begriff „Auftragnehmer“ denjenigen Bieter, der den Zuschlag auf sein Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten hat;  umfasst der Begriff „Bieter“ sowohl den Einzelbieter als auch die Bietergemeinschaften. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung „Bietergemeinschaft“ nach Möglichkeit verzichtet.  bezeichnet der Begriff „Bieter“ im Zusammenhang mit dem elektronischen Vergabeverfahren („eVergabe“) den Teilnehmer auf der eVergabe-Plattform, der das Angebot hochlädt.

Die Vergabeunterlagen setzen sich hier aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

 Aufforderung Angebotsabgabe National,  Information zur Datenverarbeitung im Rahmen des Vergabeverfahrens (Art. 13 DSGVO),  Informationsblatt zur internen Meldestelle nach den Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG),  Datei A Bewerbungsbedingungen,  Datei B Leistungsbeschreibung,  Datei C Vertragsbedingungen nebst Datei F.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen Imagevideo und Datei F.2 Einwilligungserklärung Imagevideo für teilnehmende Personen sowie Datei F.2 Einwilligungserklärung Imagevideo für Personal,  die Dateien:

  • Erklärung Unternehmensdaten,
  • Datei D.1 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,
  • Datei D.2 Erklärung bzgl. Referenzleistungen, (Anmerkung: Datei D.3 entfällt),
  • Datei D.4 Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn …
  • Datei D.5 Übersicht bzgl. Personaleinsatz
  • Datei D.6 Erklärung bzgl. Räumlichkeiten / Außengelände / Erreichbarkeit  Datei E Informationsblatt,

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sowie

 Angebotsschreiben und  Leistungsverzeichnis.

Der Auftraggeber stellt die Unterlagen in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zur Ansicht und zum Download zur Verfügung. Eine schriftliche Anforderung der Vergabeunterlagen entfällt. Eine gesonderte Übermittlung auf Anforderung eines Bieters (z. B. in Papierform oder per E-Mail) ist nicht möglich.

Die Angebotsabgabe darf ausschließlich über die eVergabe-Plattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank erfolgen. Um an dem eVergabe-Verfahren teilnehmen zu können (insbesondere um Angebote abzugeben) muss die Teilnahme bei der Angebotsstelle beantragt werden. Nur wer die Teilnahme an dem eVergabe-Verfahren beantragt hat, wird über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen aktiv informiert und kann z. B. Bieterfragen zum Verfahren stellen bzw. die Antworten hierzu erhalten.

Die Angebotsstelle stellt eine Softwarekomponente „Bietercockpit“ bereit, die zur Angebotsabgabe zu verwenden ist. Das „Bietercockpit“ verschlüsselt das elektronische Angebot und ermöglicht die elektronische Übermittlung an die Angebotsstelle. Erst nach Ablauf der Angebotsfrist wird das elektronische Angebot von der Angebotsstelle an den Auftraggeber übermittelt.

Allgemeine Ausführungen zum Bietercockpit sind erhältlich unter: https://www.absthessen.de/ehad-bieter-software.html

Technische Angaben zum Bietercockpit sind folgender Broschüre zu entnehmen: https://www.absthessen.de/pdf/broschuere_bietercockpit-8.pdf

A.1 Angebotsabgabe, Ansprechpartner, Fristen

Vergabestelle und Ansprechpartner des Bieters ist grundsätzlich folgende zuständige Organisationseinheit:

Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter, Rechts- und Vergabestelle, Max-Planck-Straße 1-3, 63303 Dreieich.

Die Angebote werden an eine von der Vergabestelle unabhängige Angebotsstelle übermittelt (Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.: eVergabe-Plattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank). Gleiches gilt für etwaige Änderungen, Berichtigungen und/oder die Rücknahme von Angeboten.

Bei einer elektronischen Angebotsabgabe ist ausschließlich die elektronische Übermittlung des Angebots über Nutzung der eVergabe-Plattform mittels des „Bietercockpit“ zugelassen. Andere elektronische Angebote, die auf anderem Wege als über die eVergabe-Plattform wie z. B. per Telefax oder per E-Mail zugestellt oder übermittelt werden, werden ausgeschlossen.

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Die jeweils gültigen Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen der eVergabe-Plattform (insbesondere die Nutzungsvoraussetzungen für Bieter) sind zu beachten. Rückfragen sind an die eVergabe-Plattform, d. h. an die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Telefon: 0611-974588-28, zu richten.

Elektronische Angebote müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist

am Dienstag, 24.11.2026, um 12:00 Uhr

bei der vorgenannten Angebotsstelle vollständig übermittelt (hochgeladen) sein.

Mit jedem Hochladen mittels des „Bietercockpit“ wird ein neues Angebot abgegeben. Nach dem Eingang des Angebotes wird es mit einem elektronischen Zeitstempel versehen. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist dieser Zeitstempel maßgebend.

Nicht rechtzeitig bei der Angebotsstelle eingegangene Angebote werden ausgeschlossen.

Verlangt wird die elektronische Übermittlung eines Angebotes in Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss es sich um eine lesbare Erklärung handeln, in der die erklärende Person genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Durch das Hochladen des Angebotes über das „Bietercockpit“ werden diese Anforderungen erfüllt.

Für die Bearbeitung der Vergabeunterlagen und die Erstellung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt.

Nebenangebote sind unzulässig.

Mit Angebotsabgabe ist der Bieter an sein Angebot gebunden, sofern er es nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurücknimmt.

Eine Rücknahme eines Angebotes kann mittels des „Bietercockpit“ in der dortigen Ansicht mit dem Workflow „Angebot zurückziehen“ erfolgen. Auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Rücknahme ist der elektronische Zeitstempel maßgeblich.

Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen der Angebote sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig.

Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Angebots sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist nur durch Abgabe eines neuen, zeitlich später eingehenden Angebotes zulässig. Maßgebend für die zeitliche Reihenfolge des Eingangs ist der elektronische Zeitstempel.

Mit dem neuen Angebot gilt das vorhergehende Angebot als zurückgenommen. Auch für das neue Angebot gelten alle Bestimmungen dieser Vergabeunterlagen zur Abgabe von Angeboten (vgl. Punkt A.5 zu Aufbau, Form und Inhalt des Angebotes).

Als Ende der Zuschlags- und Bindefrist wird der 15.12.2026 festgelegt.

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A.2 Einzelbieter, Bietergemeinschaften und Subunternehmer

Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften zulässig.

Bietergemeinschaften haben eine bevollmächtigte Person zur Angebotsabgabe und Vertragsdurchführung zu benennen. Angebote von Bietergemeinschaften werden nur berücksichtigt, soweit sie durch die seitens der Bietergemeinschaft bevollmächtigte Person abgegeben wurden. Es gibt keine Vorgaben über die Rechtsform der Bietergemeinschaft. Die Bildung bzw. Änderung einer Bietergemeinschaft (z. B.: Erweiterung, Austausch von Mitgliedern, Wegfall von Mitgliedern) nach Ablauf der Angebotsfrist ist nicht zulässig.

Es ist grundsätzlich unzulässig, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten. Ein solches Angebotsverhalten (unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede) kann nach Maßgabe der §§ 31, 42 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss beider Angebote führen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt.

Darüber hinaus ist die Einschaltung von Unterauftragnehmern (Nachunternehmern / Subunternehmern) zulässig.

An dieser Stelle wird auf die allgemeine Definition eines Nachunternehmers / Subunternehmers verwiesen: ein Nachunternehmer / Subunternehmer erbringt in der Regel aufgrund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages im Auftrag eines anderen Unternehmers (Hauptunternehmer) einen Teil oder die ganze vom Hauptunternehmer gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete Leistung. Daher fallen auch „Honorarkräfte“ oder „freie Mitarbeiter“ des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Bieter oder dem Mitglied der Bietergemeinschaft weisungsgebunden sind, unter diese Definition.

Der Bieter/ die bevollmächtigte Person der Bietergemeinschaft hat im Falle einer solchen Einschaltung von Nachunternehmern / Subunternehmern unaufgefordert zu erklären, inwieweit die Einschaltung von Nachunternehmern / Subunternehmern bei der Vertragsausführung vorgesehen ist.

Sofern sich der Bieter/ die Bietergemeinschaft bei der Ausführung der Leistung/ von Leistungsteilen der Fähigkeiten/ Ressourcen eines/mehrerer Nachunternehmer/ Subunternehmer bedienen will, sind daher im Rahmen des Angebotsschreibens (vgl. Punkt A.5) diese zu benennen sowie Art und Umfang der von ihnen jeweils auszuführenden Leistungen bzw. Leistungsteile anzugeben.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wird insoweit auf Punkt A.3 verwiesen.

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Der Bieter/ die Bietergemeinschaft verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers innerhalb einer gesetzten Frist darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass ihm/ ihr die erforderlichen Fähigkeiten/ Ressourcen der benannten Subunternehmer im Auftragsfall zur Verfügung stehen. Der Nachweis kann insbesondere durch Vorlage einer Erklärung des Subunternehmers erbracht werden, aus der die vorgesehene Leistung bzw. der vorgesehene Leistungsbestandteil hervorgeht, zu deren/ zu dessen Durchführung sich der Subunternehmer gegenüber dem Bieter/ der Bietergemeinschaft verpflichtet.

Nachträgliche Änderungen der in den o. g. Vordrucken abgegebenen Erklärungen sowie der weiteren vorgenannten Erläuterungen und Erklärungen sind bis zur Zuschlagserteilung nicht mehr zulässig.

A.3 Darlegung der Bietereignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Der Zuschlag darf nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter erteilt werden, die nicht nach § 31 UVgO i. V. m. §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden sind.

Daher hat der Bieter Angaben und Erklärungen

 zu (zwingenden und fakultativen) Ausschlussgründen,  zur Berechtigung zur Berufsausübung sowie  zur wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit

zu machen bzw. abzugeben.

A.3.1 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Die Abgabe der in der Datei D.1 vorgesehenen Erklärungen stellt einen Beleg für das Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe (§ 31 UVgO i. V. m. §§ 123, 124 GWB) dar. Falls der Bieter eine oder mehrere der in der Datei D.1 vorgesehenen Erklärungen nicht wie gefordert abgegeben kann, hat er weitere Angaben zu machen bzw. Erläuterungen vorzunehmen. Hinsichtlich der näheren Anforderungen wird auf die einleitenden Ausführungen in der Datei D.1 verwiesen.

Der Auftraggeber (Vergabestelle) kann einen Bieter / eine Bietergemeinschaft von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Bieter / ein Mitglied der Bietergemeinschaft eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 31 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).

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Das betroffene Unternehmen wird bei Vorliegen eines solchen Grundes vor der Entscheidung über seinen Ausschluss angehört. Unter Angabe der maßgeblichen Pflichtverletzungen aus bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen erhält es die Gelegenheit innerhalb der gesetzten Antwortfrist darzulegen, welche Maßnahmen zur Selbstreinigung zwischenzeitlich getroffen wurden, um weitere Pflichtverletzungen zu vermeiden. Der Auftraggeber schließt einen Bieter / eine Bietergemeinschaft, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn der Bieter / das Mitglied der Bietergemeinschaft ausreichende Maßnahmen zur Selbstreinigung seines Unternehmens nachgewiesen hat. Der Auftraggeber bewertet die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachtet der Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen als unzureichend, so begründet er diese Entscheidung gegenüber dem betroffenen Unternehmen. Bei Nichtberücksichtigung des Angebotes einer Bietergemeinschaft wegen des Ausschlusses eines ihrer einfachen Mitglieder, wird die bevollmächtigte Person der Bietergemeinschaft zeitgleich darüber informiert.

Diese Voraussetzungen (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder Nachweis ausreichender Selbstreinigungsmaßnahmen) müssen vom Bieter/von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft erfüllt werden; andernfalls wird das Angebot ausgeschlossen.

Vorsorglich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich der Auftraggeber (Vergabestelle) vorbehält, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG einzuholen.

A.3.2 Berechtigung zur Berufsausübung

Hinsichtlich der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. zur Auftragsausführung wird darauf hingewiesen, dass der Bieter über eine gültige Trägerzulassung – bezogen auf den Fachbereich „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ – im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 178 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verfügen muss. Vom Bieter wird der Nachweis verlangt, dass die Trägerzulassung vorhanden ist. Die Anforderungen an die ortsbezogene Trägerzulassung müssen spätestens zum Beginn der Maßnahme (Beginn des Vertragszeitraums) ebenfalls erfüllt sein. Bei Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied über eine gültige Trägerzulassung bzw. ortsbezogene Trägerzulassung verfügen.

Der Bieter hat einen Nachweis über die gültige Trägerzulassung im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 178, 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB III (Zertifikat zur gesetzlichen Trägerzulassung) seinem Angebot beizufügen (vgl. Punkt A.5); im Anwendungsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) ist auf Anforderung des Auftraggebers ferner eine Ablichtung der aktuellen Anlage gemäß § 5 Abs. 6 AZAV einzureichen, um auch die ortsbezogene Trägerzulassung nachzuweisen.

Darüber hinaus finden im Falle einer Zuwiderhandlung oder eines Wegfalls der Träger- zulassung insbesondere die §§ 11, 13 der Vertragsbedingungen Anwendung.

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Öffentliche Ausschreibung Seite 8 von 22 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

A.3.3 Berufliche Leistungsfähigkeit

Als Beleg der beruflichen Leistungsfähigkeit sind unter D.2 geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge oder entsprechende Erfahrungen des Personals anzugeben.

Der Nachweis ist erbracht, wenn die zu vergebende Leistung oder eine vergleichbare Leistung innerhalb der letzten drei Jahre vom Auftragnehmer oder von dem mit der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befassten Personal für öffentliche Auftraggeber ausgeführt wurde.

Vergleichbare Leistungen sind insbesondere folgende Leistungen:

 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,  Projekte, Kurse und Maßnahmen zur Orientierung, Heranführung und/oder Vermittlung an/in Arbeit,  sozialraumorientierte Projekte, Kurse und Beratungsmaßnahmen,

bei denen eine Zielgruppe von überwiegend erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit gesundheitlichen Einschränkungen (z.B. Behinderung und/ oder körperlichen Beeinträchtigungen) adressiert wurde und in denen gesundheitsbezogene und/ oder stabilisierende Inhalte mit arbeitsmarktlicher Zielsetzung (z. B. Heranführung an den Arbeitsmarkt, Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme) eingesetzt wurden.

A.3.4 Tariftreue und Mindestentgelt

Die Arbeitsbedingungen des Personals müssen den arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Nähere Informationen sind Punkt B.1.1 der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Durch die Abgabe der Erklärung unter D.4 verpflichtet sich der Bieter, die Vorschriften des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) einzuhalten. Der Umfang der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn ist dem Vordruck D.4 zu entnehmen.

A.3.5 Eignungsprüfung bei Subunternehmern / Nachunternehmern

Der Bieter/ die seitens der Bietergemeinschaft bevollmächtigte Person hat im Angebotsschreiben unter Punkt 9. des Angebotsschreibens zu erklären, ob bzw. inwieweit die Einschaltung von Nachunternehmern / Subauftragnehmern bei der Vertragsausführung vorgesehen ist.

Sofern sich der Bieter / die Bietergemeinschaft bei der Ausführung der Leistung oder der Ausführungen von Leistungsteilen der Fähigkeiten / Ressourcen eines Nachunternehmers / Subauftragnehmers bedienen will, ist der Subauftragnehmer im Angebotsschreiben unter „Raum für Erläuterungen“ (Punkt 10. des Angebotsschreibens) zu benennen sowie Art und Umfang der auszuführenden Leistungen bzw. Leistungsteile anzugeben.

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Der Bieter / Die Bietergemeinschaft, der / die nicht selbst über die erforderliche Leistungsfähigkeit nach den festgelegten Eignungskriterien verfügt, kann hinsichtlich der ihm / ihr fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit auf die Fähigkeiten / Ressourcen von anderen Unternehmen (Nachunternehmer / Subauftragnehmer) zurückgreifen, um die entsprechenden Eignungskriterien zu erfüllen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich die Prüfung vor, ob die Kapazitäten wirklich zur Verfügung stehen (z. B. durch Anforderung einer Verpflichtungserklärung) und der Nachunternehmer / Subunternehmer selbst die Eignungsanforderungen erfüllt.

Ist eine Vergabe von Unteraufträgen (Nachunternehmer / Subauftragnehmer, d. h. auch „freie Mitarbeiter“, „Honorarkräfte“ etc.) beabsichtigt, besteht eine Verpflichtung, Nachunternehmer / Subauftragnehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der jeweilige Nachunternehmer / Subauftragnehmer eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (vgl. Vordruck D.1) abgibt.

Die Erklärung des Nachunternehmers / Subauftragnehmers ist dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Die Ausführungen unter Punkt A.3.1 gelten entsprechend. Nachunternehmer bzw. Subauftragnehmer, für die zwingende Ausschlussgründe im Sinne des § 123 GWB vorliegen, sind vom Auftragnehmer zu ersetzen.

Der Auftraggeber (Vergabestelle) kann vom Bieter / von der Bietergemeinschaft auch beim Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe im Sinne des § 124 GWB verlangen, dass das betreffende Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist ersetzt wird.

A.3.6 Zusammenfassung, fehlende Nachweise

Unternehmen haben auf Anforderung des Auftraggebers als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung die erforderlichen weiteren Angaben zu machen sowie Bescheinigungen und sonstige Nachweise vorzulegen.

Bei der späteren Wertung der Angebote findet eine Berücksichtigung der bereits fest- gestellten Eignung nicht mehr statt. Die fehlende Eignung einer Bietergemeinschaft führt ebenso wie die fehlende Eignung eines Bieters zum Ausschluss des Angebotes.

A.4 Aufteilung der Leistung

Die Leistung wird als Gesamtheit vergeben. Eine Aufteilung in Lose findet nicht statt. Der konkrete Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen). Der Auftraggeber hat ferner ein Informationsblatt beigefügt (Teil E der Vergabeunterlagen). Es kann nur für die vollständige Leistung ein Angebot abgegeben werden.

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A.5 Aufbau, Form und Inhalt des Angebotes

Grundlage für die Erstellung des Angebotes sind ausschließlich diese Vergabeunterlagen in der der aktuellsten über die eVergabe-Plattform bereitgestellten Version. Die vorgegebenen Dateien / Vordrucke sind zu verwenden. Eine Nichtverwendung oder Änderung – außerhalb der Angaben, die vom Bieter in den dafür vorgesehenen Eingabefeldern vorzunehmen sind – führt zum Ausschluss.

Die nachfolgenden Unterlagen werden in diesem Vergabeverfahren zur Erstellung des Angebotes und zur Information der Bieter zur Verfügung gestellt. Daher können die nachfolgenden Unterlagen beim Bieter verbleiben und brauchen im Falle der elektronischen Angebotsabgabe nicht eingereicht / übermittelt zu werden:

 Aufforderung Angebotsabgabe National,  Information zur Datenverarbeitung im Rahmen des Vergabeverfahrens (Art. 13 DSGVO),  Informationsblatt zur internen Meldestelle nach den Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG),  Datei A Bewerbungsbedingungen,  Datei B Leistungsbeschreibung,  Datei C Vertragsbedingungen (bitte Punkt A.8 beachten) nebst Datei F.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen Imagevideo und Datei F.2 Einwilligungserklärung Imagevideo für teilnehmende Personen sowie Datei F.2 Einwilligungserklärung Imagevideo für Personal,  Datei E Informationsblatt.

Folgende Unterlagen sind in elektronischer Form dem Angebot beizufügen:

 Angebotsschreiben,  Leistungsverzeichnis,  Erklärung Unternehmensdaten,  Datei D.1 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,  Datei D.2 Erklärung bzgl. Referenzleistungen,  Datei D.4 Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG),  Datei D.5 Übersicht bzgl. Personaleinsatz,  Datei D.6 Erklärung bzgl. Räumlichkeiten / Außengelände / Erreichbarkeit.

Ferner sind dem Angebot beizufügen:

 Konzept (vgl. auch Punkt A.7 und die Ausführungen in der Leistungsbeschreibung),  Nachweis über die Trägerzulassung (vgl. Punkt A.3.2),  Urkalkulation.

Das Angebot und sonstige Korrespondenz / Kommunikation ist in deutscher Sprache abzufassen. Für die Erstellung von Angeboten werden keine Kosten erstattet.

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Vorsorglich wird in Bezug auf die vorgenannten Dateien darauf hingewiesen, dass die enthaltenen Erklärungen zugleich zum Bestandteil des Angebotes werden.

Die jeweilige Datei kann z. B. am Bildschirm ausgefüllt werden und ist nach der Bearbeitung in ein elektronisches Dokument zu überführen bzw. das angebotene Format der Dateien ist zur Angebotsabgabe beizubehalten. Vorsorglich weist der Auftraggeber darauf hin, dass die von ihm erstellten bzw. zur Verfügung gestellten Vordrucke und Formulare im PDF-Format aus technischen Gründen keine Mindest- oder Höchstvorgabe hinsichtlich der Zeichenanzahl enthalten. Der Bieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm einzutragenden Inhalte und Angaben „lesbar“ sind.

Aus technischen Gründen werden die Dateien / Vordrucke D.2, D.5 und D.6 im WORD- Dateiformat hinterlegt. Hierdurch kann der jeweilige Bieter die Dateien / Vordrucke D.2, D.5 und D.6 im WORD-Dateiformat ohne Einschränkung des Eingabefeldes bzw. ohne Dokumentenschutz und ohne Zeichenbegrenzung ausfüllen und die ausgefüllte Fassung in einem elektronisch allgemein lesbaren Format (hier z. B. *.docx) zum Bestandteil seines Angebotes machen.

Falls es im Einzelfall seitens des Bieters nicht möglich sein sollte, die jeweilige Datei am Bildschirm auszufüllen, wird darum gebeten, die Unterlagen auszudrucken, auszufüllen und anschließend die eingescannte Fassung – wie im Rahmen dieser Bewerbungsbedingungen beschrieben – in einem elektronisch allgemein lesbaren Format (z. B. *.pdf) dem elektronischen Angebot beizufügen.

Vorsorglich erfolgen folgende Hinweise:

Das Angebot soll in Dateiform entsprechend der vorgenannten Reihenfolge aus dem Angebotsschreiben und Leistungsverzeichnis, der Erklärung Unternehmensdaten sowie den Unterlagen D.1, D.2, D.4, D.5, D.6 und dem Konzept sowie der Urkalkulation eingereicht werden. Hierzu ist ein elektronisch allgemein lesbares Format (z. B. *.txt, *.docx, oder *.pdf) zu verwenden.

Für die Übermittlung des Konzepts sowie hinsichtlich möglicher Ergänzungen und Erläuterungen der Eigenerklärungen über die in der Datei D.1 zusammengefassten Sachverhalte und Inhalte (sofern der Bieter die Erklärung nicht – vollständig – wie gefordert abgeben kann) bzw. zur Eignungsprüfung bei Subunternehmern / Nachunternehmern gilt, dass diese Unterlagen, Ergänzungen und Erläuterungen in einem elektronisch allgemein lesbaren Format zu übermitteln sind (z. B. *.txt, *.docx, oder *.pdf).

Im Falle einer Bietergemeinschaft hat das seitens der Bietergemeinschaft bevollmächtige Mitglied zusammen mit dem Angebotsschreiben eine Erläuterung zur Zusammensetzung und zur Verteilung der Aufgaben zwischen den Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen. In diesem Zusammenhang ist ein Nachweis über die Bevollmächtigung (z. B. Vollmachtsurkunde) vorzulegen. Ferner haben die Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erklären, dass sie gesamtschuldnerisch haften. Diese Erläuterung ist in einem elektronisch allgemein lesbaren Format zu übermitteln (z. B. *.txt, *.docx, oder *.pdf).

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Nachfolgend werden Hinweise zu den einzelnen Bestandteilen des Angebotes gegeben:

  1. Datei Angebotsschreiben

Neben der Bezeichnung des Bieters (z.B. bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften durch den Firmennamen entsprechend dem Registereintrag) soll in der Datei Angebotsschreiben die natürliche Person benannt werden, die als zuständige Bearbeiterin oder als zuständiger Bearbeiter das Angebot für den Bieter abgibt.

Im Falle einer Bietergemeinschaft soll die natürliche Person benannt werden, die für das bevollmächtigte Mitglied der Bietergemeinschaft handelt und die Angebotsbindung im Namen und Auftrag der Bietergemeinschaft erklärt. Der Auftraggeber regt zur Klarstellung an, dass unter Punkt 10. des Angebotsschreibens die Bietergemeinschaft und das zur Vertretung bevollmächtigte Mitglied eindeutig und zutreffend bezeichnet werden, z. B. „Bietergemeinschaft aus ABC, vertreten durch A“. Für die anderen Mitglieder der Bietergemeinschaft und Unterauftragnehmer ist das Ausfüllen und Übermitteln der Datei Angebotsschreiben nicht erforderlich und zulässig. Die Datei Angebotsschreiben ist folglich dem Angebot nur einmal beizufügen.

Das Angebotsschreiben ist an den geforderten Stellen auszufüllen und mit den geforderten Angaben und Erklärungen zu versehen.

Der Bieter/ die seitens der Bedarfsgemeinschaft bevollmächtigte Person hat im Falle einer Einschaltung von Nachunternehmern / Subunternehmern unaufgefordert zu erklären, inwieweit die Einschaltung von Nachunternehmern / Subunternehmern bei der Vertragsausführung vorgesehen ist. Im Angebotsschreiben ist unter Punkt 9. zu bestätigen, dass beabsichtigt ist, die Leistung an Unterauftragnehmer weiterzugeben. Sodann sind die Namen der Nachunternehmern / Subunternehmern unter Punkt 10. des Angebotsschreibens aufzuführen. Sofern eine Benennung (noch) nicht möglich ist, sind entsprechende Angaben zum Nachunternehmer / Subunternehmer im Falle der Zuschlagserteilung unverzüglich nachzureichen. Auf die Regelungen unter Punkt A.3 wird ausdrücklich verwiesen.

Das Angebotsschreiben muss den Angebotspreis und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.

  1. Datei Leistungsverzeichnis

Der Bieter hat im Leistungsverzeichnis sowohl für den Vertragszeitraum als auch für den Optionszeitraum jeweils eine Kostenpauschale pro Teilnahmetag zu hinterlegen. Im Rahmen der Preiskalkulation sind alle mit der Durchführung der Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen.

Aus technischen Gründen ist die Ermittlung der beiden Positionspreise unter der Bezeichnung „Gruppe: Ermittlung des Angebotspreises“ zusammengefasst worden.

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Öffentliche Ausschreibung Seite 13 von 22 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Unter dem Punkt „1.1 Positionspreis für den Zeitraum vom 18.01.2027 bis zum 17.01.2028“ ist eine Kostenpauschale pro Teilnahmetag für den Vertragszeitraum vom 18.01.2027 bis zum 17.01.2028 zu hinterlegen.

Unter Berücksichtigung des hier zugrunde gelegten Abrufkontingents von insgesamt bis zu 4.320 Teilnahmetagen (= 12 Teilnahmeplätze x 30 Teilnahmetage pro Monat x 12 Monate) im Zeitraum vom 18.01.2027 bis zum 17.01.2028 wird der Positionspreis Nr. 1 ermittelt:

Kostenpauschale pro Teilnahmetag für den Zeitraum vom 18.01.2027 bis zum 17.01.2028 x 4.320 Teilnahmetage = Positionspreis Nr. 1

Unter dem Punkt „1.2 Positionspreis für den Optionszeitraum vom 18.01.2028 bis zum 17.01.2029“ ist eine Kostenpauschale pro Teilnahmetag für den Fall der Verlängerung des Vertragszeitraums (Optionszeitraum) vom 18.01.2028 bis zum 17.01.2029 zu hinterlegen.

Für diesen etwaigen Optionszeitraum wird unter Berücksichtigung des hier zugrunde gelegten Abrufkontingents von insgesamt bis zu 4.320 Teilnahmetagen (= 12 Teilnahmeplätze x 30 Teilnahmetage pro Monat x 12 Monate) der Positionspreis Nr. 2 ermittelt:

Kostenpauschale pro Teilnahmetag für den Optionszeitraum vom 18.01.2028 bis zum 17.01.2029 x 4.320 Teilnahmetage = Positionspreis Nr. 2

Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Angebotspreis (Summe der beiden Positionspreise) zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes (vgl. Punkt A.7.4) herangezogen wird. Aus technischen Gründen wird dieser im Leistungsverzeichnis auch als „Gesamtangebotssumme“ bezeichnet. Die tatsächliche Vergütung im Falle der Zuschlagserteilung (Vergütung des Auftragnehmers) bestimmt sich nach den Vorgaben zum Abrufkontingent (Rahmenvereinbarung) und nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung des Rechts / der Option auf Verlängerung des Vertragszeitraums seitens des Auftraggebers.

Im Rahmen des Leistungsverzeichnisses wird ferner die Bewertung der Qualität des Angebotes anhand der unter Punkt B.3 der Leistungsbeschreibung dargelegten Wertungskriterien skizziert. Die Wertungskriterien werden aufgeführt, und von Seiten des Bieters ist ein Auswahlfeld „Antwort des Bieters“ auszufüllen. Hier reicht es aus, wenn der Bieter auf die einschlägigen Seiten seines Konzepts verweist, z. B. mit dem Eintrag „siehe Seite … bis Seite …“

Im Rahmen seines einzureichenden Konzepts hat der Bieter jedoch ausführliche Angaben zur Konzeption und Durchführung der Maßnahme zu machen. Auf Punkt B.3 der Leistungsbeschreibung wird verwiesen.

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  1. Datei Erklärung Unternehmensdaten

Der Bieter oder das bevollmächtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat die erforderlichen Angaben zum Namen des Bieters / zur Firma, zur Rechtsform, zur Eintragung (Registergericht und HRA-/HRB-Nummer, sofern zutreffend), zur USt-ID-Nr. und zur Adresse zu machen.

Vorsorglich weist der Auftraggeber darauf hin, dass es sich insoweit um ein standardisiertes, von Seiten der Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. bereitgestelltes Formular handelt. Es steht dem Bieter oder dem bevollmächtigen Mitglied der Bietergemeinschaft frei, ergänzende Angaben zur Ansprechpartnerin oder zum Ansprechpartner zu machen. Die Angaben zur Ansprechpartnerin oder zum Ansprechpartner sind ausdrücklich freiwillig.

Im Rahmen der Erklärung Unternehmensdaten ist wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Definition eines Kleinstunternehmens oder eines kleinen oder eines mittleren Unternehmens (KMU) nach Maßgabe der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 auf das Unternehmen zutrifft.

Die Erhebung und Verarbeitung der Daten zu dieser Größenklasse hat keine Auswirkung auf die Angebotswertung, sondern erfolgt ausschließlich zu statistischen Zwecken (§ 3 Vergabestatistikverordnung). Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt der Auftraggeber die Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder kleinen und/oder mittleren Unternehmen (KMU) eingegangen sind.

  1. Dateien D.1, D.2, D.4, D.5 und D.6

Vorausgeschickt werden folgende allgemeine Erläuterungen:

Der Auftraggeber weist an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass die jeweilige Datei z. B. am Bildschirm ausgefüllt werden kann und nach der Bearbeitung in ein elektronisches Dokument zu überführen bzw. das angebotene Format der Dateien zur Angebotsabgabe beizubehalten ist.

Falls es im Einzelfall seitens des Bieters nicht möglich sein sollte, die jeweilige Datei am Bildschirm auszufüllen, wird darum gebeten, die Unterlagen auszudrucken, auszufüllen und anschließend die eingescannte Fassung – wie im Rahmen dieser Bewerbungsbedingungen beschrieben – in einem elektronisch allgemein lesbaren Format (z. B. *.pdf) dem elektronischen Angebot beizufügen.

Aus technischen Gründen werden die Dateien / Vordrucke D.2, D.5 und D.6 im WORD- Dateiformat hinterlegt. Hierdurch kann der jeweilige Bieter die Dateien / Vordrucke D.2, D. 5 und D.6 im WORD-Dateiformat ohne Einschränkung des Eingabefeldes bzw. ohne Dokumentenschutz und ohne Zeichenbegrenzung ausfüllen und die ausgefüllte Fassung in einem elektronisch allgemein lesbaren Format (hier z. B. *.docx) zum Bestandteil seines Angebotes machen.

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Falls der Bieter hinsichtlich einer oder mehrerer Erklärungen zusätzliche Angaben machen will, sind diese zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Blatt aufzuführen und dem Angebot als gesonderte Datei beizufügen.

Die Datei D.1 „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ ist unausgefüllt dem Angebot beizufügen. Es handelt sich um Eigenerklärungen; ferner wird die Einhaltung von Ausführungsbedingungen im Falle der Vertragsausführung zugesichert. Es wird seitens des Bieters zugesichert, dass Wortlaut und Umfang der Erklärung zutreffen. Falls der Bieter eine oder mehrere der vorgesehenen Erklärungen nicht wie gefordert abgegeben kann, hat er weitere Angaben zu machen bzw. Erläuterungen vorzunehmen. Der Vordruck wird durch Übermittlung zum Angebotsbestandteil.

Es wird darum gebeten, in der Datei D.2 „Erklärung bzgl. Referenzleistungen“ sämtliche horizontalen Felder/Spalten auszufüllen. Es wird um Angaben zu mindestens einer vergleichbaren Leistung (vgl. unter Punkt A.3.3) gebeten. Es steht den Bietern frei, auch weitere Referenzleistungen anzugeben. Die Eintragungen werden durch Übermittlung zum Angebotsbestandteil. Es wird seitens des Bieters zugesichert, dass Wortlaut und Umfang der Erklärung zutreffen.

Es wird darum gebeten, in der Datei D.4 „Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG)“ entsprechende Angaben zu machen. Die Eintragungen werden durch Übermittlung zum Angebotsbestandteil. Es wird seitens des Bieters zugesichert, dass Wortlaut und Umfang der Erklärung zutreffen.

Es wird darum gebeten, in der Datei D.5 „Übersicht bzgl. Personaleinsatz“ das vorgesehene Personal (vgl. Punkt B.2.7 der Leistungsbeschreibung) mit Namen, Funktion und Kenntnissen/Erfahrungen anzugeben; auf die Vorgaben in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen. Der Vordruck D.5 „Übersicht bzgl. Personaleinsatz“ ist nur aus technischen Gründen auf vier Einträge beschränkt worden. Die o. g. Ausführungen gelten auch, soweit der Bieter weitere Eintragungen zum Personal vornehmen möchte. Falls der Bieter etwa zusätzliche Personen einsetzen will, sind diese zusätzlichen Personen zu benennen. In diesem Fall wird der Bieter darum gebeten, diese zusätzlichen Personen auf einem zusätzlichen Blatt aufzuführen und seinem Angebot als gesonderte Datei beizufügen. Es sind bitte auch hinsichtlich der zusätzlichen Personen die im Vordruck angeforderten Angaben zum Namen, zur Funktion und zu Kenntnissen/ Erfahrungen zu machen. Die Eintragungen werden durch Übermittlung zum Angebotsbestandteil. Es wird seitens des Bieters zugesichert, dass Wortlaut und Umfang der Erklärung zutreffen.

Es wird darum gebeten, in der Datei D.6 „Erklärung bzgl. Räumlichkeiten / Außengelände / Erreichbarkeit“ sämtliche Zeilen auszufüllen. Es wird um Angaben zum Ort der Leistungserbringung gebeten; auf die Vorgaben in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen. Die Eintragungen wird durch Übermittlung zum Angebotsbestandteil. Es wird seitens des Bieters zugesichert, dass Wortlaut und Umfang der Erklärung zutreffen.

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  1. Konzept

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Konzepts wird auf Punkt A.7 und auf Punkt B.3 verwiesen. Im Rahmen seines einzureichenden Konzepts hat der Bieter ausführliche Angaben zur Konzeption und Durchführung der Maßnahme zu machen.

Der Auftraggeber weist vorsorglich noch einmal darauf hin, dass die Bewertung anhand der Angaben im Konzept erfolgt und dabei die Vorgaben und Erfüllungsgrade aus Punkt B.3 der Leistungsbeschreibung gelten.

  1. Trägerzulassung

In Bezug auf die Vorlage der Trägerzulassung wird auf die Ausführungen unter Punkt A.3.2 verwiesen.

  1. Urkalkulation

Für den Fall der Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes (§ 44 UVgO) reicht der Bieter eine Urkalkulation seines Angebotes ein. Die Urkalkulation seines Angebotes ist in einer verschlüsselten Datei einzureichen.

Es wird vom Auftraggeber insoweit vorgeschlagen, dass der Bieter diese Datei (und bitte nur diese) Datei mit einem Passwortschutz versieht. Die Datei darf vom Auftraggeber nur in Anwesenheit des Bieters bzw. Auftragnehmers oder einer vertretungsberechtigten Person geöffnet werden. Die Daten werden vom Auftraggeber vertraulich behandelt.

Im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe erfolgen folgende weitere Hinweise und Regelungen:

Das Angebot muss die Preise und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Auf die Möglichkeit der Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen wird verwiesen.

Hinsichtlich der Möglichkeit, ein Konzept einzureichen, weist der Auftraggeber darauf hin, dass eine Nachbesserung durch nachträgliche Einreichung eines Konzepts nicht zulässig ist. Daher fordert der Auftraggeber fehlende oder lückenhafte Konzepte nicht nach. Ein Anspruch des Bieters auf Nachforderung besteht auch im Übrigen nicht.

Von der vorgenannten ausnahmsweisen Nachforderung abgesehen, werden Nebenangebote oder Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen sind, vom Verfahren ausgeschlossen.

Der Bieter erklärt sich bereit, im Bedarfsfall sein Angebot bei der Vergabestelle im angemessenen Umfang kostenfrei zu erläutern.

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A.6 Bieterfragen

Der Auftraggeber stellt die Unterlagen in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.

Um an dem eVergabe-Verfahren teilnehmen zu können (insbesondere um Angebote abzugeben) muss die Teilnahme bei der Angebotsstelle beantragt werden. Nur wer die Teilnahme an dem eVergabe-Verfahren beantragt hat, wird über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen aktiv informiert und kann Bieterfragen zum Verfahren stellen bzw. die Antworten hierzu erhalten.

Sollten im Rahmen der Angebotserstellung leistungsbezogene oder verfahrens- rechtliche Fragen entstehen, deren Beantwortung sich nicht aus den Vergabeunterlagen erschließt, können diese Fragen, können längstens bis zum Ablauf der Angebotsfrist elektronisch über die eVergabe-Plattform mittels der entsprechenden Funktion des „Bietercockpits“ übermittelt werden. Vorsorglich wird auf die rechtlichen Vorgaben zur elektronischen Kommunikation verwiesen (§ 7 UVgO); der Auftraggeber behält sich vor, auf anderem Wege übermittelte Bieterfragen nicht zu beantworten.

Der Auftraggeber geht davon aus, dass die Fragen „rechtzeitig“ gestellt werden, um eine Auskunftserteilung bis zum 17.11.2026 zu ermöglichen.

In jedem Falle sollen im Interesse der Bieter auftretende Fragen unverzüglich mitgeteilt bzw. übermittelt werden, damit den Bietern ausreichend Zeit bleibt, die Antworten bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.

Antworten auf mögliche Fragen der Bieter, Änderungen, Ergänzungen sowie Hinweise der Vergabestelle werden daher in einem Bieterrundschreiben (z. B. in einem Fragen-/ Antwortenkatalog) über das „Bietercockpit“ der e-Vergabe-Plattform kommuniziert. Die Antworten werden zum Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Außerdem werden im Bieterrundschreiben bei Bedarf Änderungen, Ergänzungen sowie Hinweise des Auftraggebers zum Vergabeverfahren bekannt gegeben.

Unternehmen, die (noch) nicht am eVergabe-Verfahren (Abgabe eines elektronischen Angebots) teilnehmen, haben sich dort über mögliche Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen oder zusätzliche Informationen eigenständig zu informieren.

Fragen zum „Bietercockpit“ und andere technische Fragen sind an die eVergabe-Plattform, d. h. an die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V., Telefon: 0611-974588-28, zu richten.

A.7 Prüfung der Angebote und Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes

A.7.1 Einleitung, Auswahlgrundsätze

Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen.

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An dieser Stelle wird vorsorglich darauf verwiesen, dass die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen und Preisangaben gemäß § 41 Abs. 3 UVgO grundsätzlich nicht zulässig ist. Beispielsweise werden fehlende oder unvollständige Konzepte nicht nachfordert.

Nach Beurteilung der Qualität und des Preises erfolgt die Auswahl des Angebotes, das den Zuschlag erhalten soll. Auszuwählen ist das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Umstände am wirtschaftlichsten ist. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt.

A.7.2 Angebotspreis, Hinweise zur Preiskalkulation

Die preisliche Bewertung erfolgt auf Grundlage des in dem Angebotsschreiben und im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preises (= Angebotspreis). Alle Preisangaben müssen in Euro (€) in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen werden.

Eine nachträgliche Preisverhandlung ist ausgeschlossen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die vom Bieter eingereichte Urkalkulation heranzuziehen, wenn der Zuschlag an ein Angebot mit einem auffällig niedrigen Angebotspreis erteilt werden soll (Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots bzw. des Angebotspreises).

Vorsorglich wird an dieser Stelle noch einmal die Ermittlung des Angebotspreises erläutert:

Der Bieter hat im Leistungsverzeichnis sowohl für den Vertragszeitraum als auch für den Optionszeitraum jeweils eine Kostenpauschale pro Teilnahmetag zu hinterlegen. Im Rahmen der Preiskalkulation sind alle mit der Durchführung der Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen.

Aus technischen Gründen ist die Ermittlung der beiden Positionspreise unter der Bezeichnung „Gruppe: Ermittlung des Angebotspreises“ zusammengefasst worden.

Unter dem Punkt „1.1 Positionspreis für den Zeitraum vom 18.01.2027 bis zum 17.01.2028“ ist eine Kostenpauschale pro Teilnahmetag für den Vertragszeitraum vom 18.01.2027 bis zum 17.01.2028 zu hinterlegen. Unter Berücksichtigung des hier zugrunde gelegten Abrufkontingents von insgesamt bis zu 4.320 Teilnahmetagen (= 12 Teilnahmeplätze x 30 Teilnahmetage pro Monat x 12 Monate) im Zeitraum vom 18.01.2027 bis zum 17.01.2028 wird der Positionspreis Nr. 1 ermittelt:

Kostenpauschale pro Teilnahmetag für den Zeitraum vom 18.01.2027 bis zum 17.01.2028 x 4.320 Teilnahmetage = Positionspreis Nr. 1

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Öffentliche Ausschreibung Seite 19 von 22 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Unter dem Punkt „1.2 Positionspreis für den Optionszeitraum vom 18.01.2028 bis zum 17.01.2029“ ist eine Kostenpauschale pro Teilnahmetag für den Fall der Verlängerung des Vertragszeitraums (Optionszeitraum) vom 18.01.2028 bis zum 17.01.2029 zu hinterlegen. Für diesen etwaigen Optionszeitraum vom 18.01.2028 bis zum 17.01.2029 wird unter Berücksichtigung des hier zugrunde gelegten Abrufkontingents von insgesamt bis zu 4.320 Teilnahmetagen (= 12 Teilnahmeplätze x 30 Teilnahmetage pro Monat x 12 Monate) der Positionspreis Nr. 2 ermittelt:

Kostenpauschale pro Teilnahmetag für den Optionszeitraum vom 18.01.2028 bis zum 17.01.2029 x 4.320 Teilnahmetage = Positionspreis Nr. 2

Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Angebotspreis (Summe der beiden Positionspreise) zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes (vgl. Punkt A.7.4) herangezogen wird. Aus technischen Gründen wird dieser im Leistungsverzeichnis auch als „Gesamtangebotssumme“ bezeichnet. Die tatsächliche Vergütung im Falle der Zuschlagserteilung (Vergütung des Auftragnehmers) bestimmt sich nach den Vorgaben zum Abrufkontingent (Rahmenvereinbarung) und nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung des Rechts / der Option auf Verlängerung des Vertragszeitraums seitens des Auftraggebers.

A.7.3 Qualität, Bewertungsmatrix

Die Qualität wird nach Maßgabe der Ausführungen des Bieters in seinem Konzept bewertet.

Im Rahmen des Leistungsverzeichnisses wird die Bewertung der Qualität des Angebotes anhand der unter Punkt B.3 der Leistungsbeschreibung dargelegten Wertungskriterien skizziert.

Die Wertungskriterien werden aufgeführt, und von Seiten des Bieters ist aus programmtechnischen Gründen ein Auswahlfeld „Antwort des Bieters“ auszufüllen. Hier reicht es aus, wenn der Bieter auf die einschlägigen Seiten seines Konzepts verweist, z. B. mit dem Eintrag „siehe Seite … bis Seite …“

Der Bieter hat jedoch eine Datei mit seinem Konzeptinhalt (Angebotskonzept) als Bestandteil seines Angebotes einzureichen. Der Bieter hat in seinem Angebotskonzept darzustellen, wie er die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung (vgl. Punkt B.2.3 der Leistungsbeschreibung) erfüllen und wie er die Qualität der Durchführung sicherstellen wird.

Das Konzept ist entsprechend der unter Punkt B.3 der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Reihenfolge der Wertungskriterien zu gliedern. Sofern dieses nicht nach der vorgegebenen Gliederung erstellt worden ist, kann es ausgeschlossen werden.

Die Bewertung des Konzeptinhaltes wird anhand der unter Punkt B.3 der Leistungsbeschreibung aufgeführten Wertungskriterien vorgenommen. Die einzelnen Wertungskriterien werden prozentual gewichtet. Die Gewichtung spiegelt die jeweilige Bedeutung der Wertungskriterien wider.

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Für jedes Wertungskriterium wird eine Bewertung vorgenommen. Hinsichtlich der Bewertung der Konzeptinhalte gelten folgende vier Bewertungsstufen:

0 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht nicht den Anforderungen. 4 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen. 7 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht den Anforderungen. 10 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters ist der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich.

Die Ausführungen zum Wertungskriterium werden mit 0 Punkten bewertet, wenn überhaupt keine konzeptionellen Ausführungen gemacht werden.

Die Ausführungen zum Wertungskriterium werden mit 4 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen nur mit Einschränkungen erfüllt sind oder die Konzeption inhaltliche Unschärfen aufweist.

Die Ausführungen zum Wertungskriterium werden mit 7 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen erfüllt sind und die Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme/Beauftragung Erfolg verspricht.

Die Ausführungen zum Wertungskriterium werden mit 10 Punkten bewertet, wenn die Konzeption der Zielerreichung in besonderer Weise (z. B. kreative Ansätze und Ideen) dienlich ist und dies in der Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist.

Nähere Informationen zu den einzelnen Wertungskriterien – einschließlich der Wertungshinweise („Erfüllungsgrade“) – sind Punkt B.3 der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Sofern eine eindeutige Zuordnung nicht möglich erscheint, sondern die Ausführungen des Bieters in seinem Konzept teilweise bzw. mit Abstufungen die Anforderungen des/des Erfüllungsgrade/s erfüllt (z. B. 6 Punkte oder 8 Punkte), sind „Zwischennoten“ oder auch „Mittelwerte“ (z. B. 5 ½ Punkte) möglich.

A.7.4 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

Das wirtschaftlichste Angebot wird im Rahmen der folgenden Schritte ermittelt:

Im 1. Schritt werden die Wertungspunkte für die einzelnen Wertungskriterien ermittelt. Dabei wird die jeweilige prozentuale Gewichtung (Wertungsfaktor) des Wertungskriteriums berücksichtigt (Produkt aus Wertungspunkt und Wertungsfaktor).

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Aus der Summe der Produkte für alle Wertungskriterien ergibt sich ein gewichteter Mittelwert zwischen 0 und 10 Punkten. Dieser gewichtete Mittelwert wird mit 100.000 multipliziert, so dass sich die zugrunde zulegende Leistungspunktzahl (zwischen 0 und 1.000.000 Leistungspunkte) ergibt. Der so ermittelte Wert kann maximal 1.000.000 betragen. Angebote, deren Konzepte fehlen oder deren Konzepte eine Bewertung von weniger als 600.000 Leistungspunkte erreicht haben, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Im 2. Schritt wird ein Preis-Leistungs-Verhältnis (der verbleibenden Angebote) nachfolgender Formel ermittelt:

Leistungspunktzahl Kennzahl = Angebotspreis

Die höchste Kennzahl ist hier entscheidend (wirtschaftlichstes Angebot). Bei identischen Kennzahlen ist der niedrigste Angebotspreis maßgebend. Bei identischen Kennzahlen und Angebotspreisen erfolgt eine Auslosung.

Das nach dieser Vorgehensweise wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag.

A.8 Zuschlagserteilung/ Vertragsabschluss

Der Zuschlag wird bei elektronisch abgegebenen Angeboten durch die Vergabestelle elektronisch über das Bietercockpit in Textform gemäß § 126b BGB erteilt. Die Bindefrist für das Angebot ist identisch mit der Zuschlagsfrist. Der Bieter ist also bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist an sein Angebot gebunden.

Wird bis zum Ablauf der Frist kein Zuschlag erteilt, gilt das Angebot als nicht berücksichtigt. Der Auftraggeber – Vergabestelle – unterrichtet den Bieter unverzüglich über die erfolgte Zuschlagserteilung. Diese Unterrichtung enthält die Information, dass das Angebot nicht berücksichtigt werden konnte und der Zuschlag bereits erteilt wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 1 UVgO).

Weitere Informationen werden dem unterlegenen Bieter nur erteilt, sofern der Bieter einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Antrag kann während des Verfahrens, ggf. auch nach Erhalt der o. g. Unterrichtung, jedoch nicht später als sechs Monate nach Ablauf der Zuschlagsfrist gestellt werden. Die Vergabestelle teilt jedem unterlegenen Bieter, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, nach Zuschlagserteilung die Gründe für die Ablehnung seines Angebotes und den Namen des erfolgreichen Bieters mit (§ 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO).

Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen. Dies gilt unbeschadet einer späteren schriftlichen Festlegung in Form einer Vertragsurkunde.

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A.9 Hinweis bzgl. der Vergabekompetenzstelle

Nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 HVTG können Bieter, die sich an einem Verfahren über Dienstleistungen beteiligen wollen oder beteiligt sind, vor Erteilung des Zuschlags einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden (Regierungspräsidium Darmstadt – VKS/VOB-Stelle).

Voraussetzung ist, dass die Bieter den Verstoß zuvor beim Auftraggeber beanstandet haben und dieser der Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen hat.

Weitere Informationen sind https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/oeffentliches- auftragswesen/verstoss-gegen-vergabevorschriften (Internet-Seite des Hessisches Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum; zuletzt abgerufen am 20.10.2026) zu entnehmen.

A.10 Schutzrechte

Im Angebot ist anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder anderen beantragt sind oder erwogen werden (vgl. § 38 Abs. 11 UVgO).

A.11 Kenntlichmachung der Fabrikations-, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen

Nach den gesetzlichen Vorschriften haben die Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

Die Einsicht in die Unterlagen ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, etwa zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Jede am Vergabeverfahren beteiligte Stelle (insbesondere Antragsteller und Beigeladene) hat mit der Übersendung von Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen. Fehlt eine deutliche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung zur Einsichtnahme auszugehen.

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