B Leistungsbeschreibung.pdf

Durchführung des Kurses „BS-Alle-Auf Kurs II“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.10.2026, 14:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Öffentliche Ausschreibung Seite 1 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

B Leistungsbeschreibung

Inhaltsverzeichnis

B.1 Allgemeine Rahmenbedingungen ........................................................................................................ 3

B.1.1 Personal ............................................................................................................................................ 3

B.1.2 Erreichbarkeit des Maßnahmeortes ............................................................................................. 4

B.1.3 Allgemeine sächliche, technische und räumliche Ausstattung ................................................. 5

B.1.4 Informationsblatt, Imagevideo ....................................................................................................... 7

B.1.5 Gender Mainstreaming/Diversity Management .......................................................................... 8

B.1.6 Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mindestentgelt-Regelungen 9

B.1.7 Teilnahmekontakte und Fehlzeiten ............................................................................................... 9

B.1.8 Teilnahmebescheinigung ............................................................................................................. 12

B.1.9 Einhaltung des Datenschutzes und Vorlagepflicht ................................................................... 12

B.1.10 Allgemeine Regelungen bei Praktika ....................................................................................... 13

B.2 Produktbezogene Rahmenbedingungen .......................................................................................... 14

B.2.1 Methodik und persönliche Begleitung ........................................................................................ 14

B.2.2 Zielgruppe ....................................................................................................................................... 15

B.2.3 Beschreibung der Leistung .......................................................................................................... 16

B.2.4 Dauer ............................................................................................................................................... 24

B.2.5 Teilnahmeplätze und Zusteuerung ............................................................................................. 25

B.2.6 Individuelle Förderplanung und Berichte an den Auftraggeber .............................................. 27

B.2.7 Personal .......................................................................................................................................... 30

B.2.8 Preiskalkulation .............................................................................................................................. 34

B.2.9 Abrechnung .................................................................................................................................... 37

B.2.10 Gesonderte Vereinbarung über eine Nachbestellung ........................................................... 39

B.2.11 Vermittlungsquote und Vermittlungsprämie ............................................................................ 39

B.2.11.1 Vermittlungsquote .................................................................................................................... 39

B.2.11.2 Vermittlungsprämie .................................................................................................................. 41

B.3 Wertungskriterien .................................................................................................................................. 43

Wertungskriterium B 1 „Methodik des Coachings und individuelle Integrations- planung“ .......... 44

[Seite 2]

Öffentliche Ausschreibung Seite 2 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Wertungskriterium B 2 „Strategie zur Arbeitgeberakquise und zum Netzwerkmanagement“ ..... 45

Wertungskriterium B 3 „Organisation, Qualifikation und Erfahrung des Personals“ ..................... 46

Wertungskriterium B 4 „Raumkonzept und infrastrukturelle Umsetzung“ ....................................... 47

[Seite 3]

Öffentliche Ausschreibung Seite 3 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

B.1 Allgemeine Rahmenbedingungen

Bei den nachfolgend genannten Punkten der Bereiche B.1 bis B.2 handelt es sich um Anfor- derungen, die vom Bieter zu erfüllen sind. Der Bieter hat in seiner Konzeption dazu gesondert weitere erläuternde Angaben zu machen.

B.1.1 Personal

Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ der Leistungsbeschreibung und der an- zuwendenden Methodik zur Zielerreichung entsprechen. Bei der Auswahl des Personals sollte neben der fachlichen Qualifikation insbesondere auf personelle und soziale Kompeten- zen (Beratungskompetenz, Motivationsfähigkeit, Empathie, Kommunikationsstärke, Fähig- keit, Vertrauen aufzubauen) sowie auf aktuelles Fachwissen und aktuelle Methodenkompetenz geachtet werden.

Die Arbeitsbedingungen des Personals müssen den arbeitsrechtlichen Anforderungen ent- sprechen. Ferner sind die jeweils geltenden Mindestentgelt-Regelungen einzuhalten:

Gemäß § 4 Abs. 5 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) dürfen Leistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens das Entgelt zu gewähren, das nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz, für allgemein- verbindlich erklärten Tarifvertrag, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, einer nach §§ 7, 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Ar- beit-nehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leis- tung verbindlich vorgegeben wird.

Der Auftraggeber verweist auf die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialge- setzbuch (6. AusbDienstLArbbV, BGBl. I Nr. 22 vom 30.01.2023). Ferner haben Träger ge- mäß § 185 Abs. 1 SGB III bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des BMAS verbindlich vorgegeben wurde (vergabespezi- fisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen). Die Vergabemindes- tentgeltverordnung 2023 (VergMindV 2023, BGBl. I Nr. 23 vom 30.01.2023) legt das Nähere zum Geltungsbereich sowie die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fälligkeit fest (§ 185 Abs. 2 SGB III). Hierbei werden die Vorgaben zum Mindestentgelt aus der jeweils geltenden Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiter- bildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III übernommen (s. o.).

[Seite 4]

Öffentliche Ausschreibung Seite 4 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Zum Stand der Erstellung der Vergabeunterlagen geht der Auftraggeber davon, dass sowohl die 6. AusbDienstLArbbV als auch die VergMindV mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft treten werden. Die o.g. Verpflichtungen zur Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bedingungen gelten jedoch auch im Falle entsprechender „nachfolgender“ Regelungen (z.B. einer neuen/ überarbeiteten AusbDiensLArbbV oder VergMindV während der Auftragsausführung).

Vorgaben zu den Qualifikationsstandards des eingesetzten Personals sind dem Punkt B.2.7 zu entnehmen.

Der Auftragnehmer hat den in diesen Vergabeunterlagen beschriebenen Personaleinsatz (Personalkapazitäten) nach Maßgabe der besonderen Anforderungen aus der Leistungsbe- schreibung und ggf. seinen konzeptionellen Ausführungen nachzuweisen.

Nach Zuschlagserteilung ist der Personaleinsatz gegenüber dem Auftraggeber (Sachgebiet Maßnahmenmanagement) durch eine tabellarische Übersicht nachzuweisen. Bei Perso- naländerungen, z. B. einem Personalwechsel oder einer Änderung des einem einzelnen Mit- arbeitenden zugewiesenen und in der tabellarischen Übersicht eingetragenen persönlichen Stundenkontingents während des Vertragszeitraums, hat der Nachweis durch den Auftrag- nehmer unverzüglich und vor dem geänderten Einsatz des Personals in der Maßnahme durch die unaufgeforderte Vorlage einer entsprechend geänderten tabellarischen Übersicht beim Auftraggeber (Sachgebiet Maßnahmenmanagement) zu erfolgen.

Der Auftraggeber (Sachgebiet Maßnahmenmanagement) behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Dies gilt auch für Personaländerungen während des Vertragszeitraums.

Der Auftraggeber behält sich vor, während des Vertragszeitraums ohne Vorankündigung je- derzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Hinsichtlich der rechtlichen Zulässig- keit der Einsichtnahme hat der Auftragnehmer ggf. die Einwilligung des eingesetzten Perso- nals einzuholen.

B.1.2 Erreichbarkeit des Maßnahmeortes

Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für die vorgese- henen teilnehmenden Personen in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass teilnehmende Perso- nen aus allen Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach zugesteuert werden sollen.

Der Auftraggeber sieht folgende Orte als mögliche Maßnahmeorte vor:

Stadt Offenbach oder Dietzenbach.

Nähere Angaben zum Maßnahmeort sollen auf dem Vordruck D.6 gemacht werden.

[Seite 5]

Öffentliche Ausschreibung Seite 5 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten müssen am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie von der teilnehmenden Person gut aufzufinden sind.

B.1.3 Allgemeine sächliche, technische und räumliche Ausstattung

Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben dem aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sau- berkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten.

Für alle räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften/Empfehlungen:

 die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV 2024) in Verbindung mit den Arbeitsstätten- richtlinien;  die gültigen Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufs- genossenschaften);  die Brandschutzbestimmungen;  die Landesbauordnung des Landes Hessen.

Infolge der Corona-Pandemie und in möglichen vergleichbaren Fällen einer Pandemie oder einer epidemischen Lage können die zuständigen Behörden Anordnungen treffen, die Unter- sagungen, Zugangsbeschränkungen, Einschränkungen oder sonstige Vorgaben zur Durch- führung der Maßnahme zum Gegenstand haben, z. B. die Wahrung eines Mindestabstands zwischen Personen, die Einschränkungen der Gruppengröße und die Einhaltung besonderer Hygiene- und Sicherheitsvorschriften. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Anordnungen einzuhalten und stellt den Auftraggeber von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die aus einer Nicht-Beachtung dieser Vorgaben entstehen, frei.

Zu den erforderlichen Räumlichkeiten gehören mindestens ein Besprechungsraum für Ein- zelberatungen der in angemessener Größe und Ausstattung durch den Auftragnehmer be- reitzustellen sind. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein.

Die Leistungen sind vornehmlich für teilnehmende Personen mit Behinderungen bestimmt. Daher muss die räumliche und sachliche Ausstattung „barrierefrei“ ausgestaltet sein. Barrie- refrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegen- stände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Art und Weise ohne besondere Er- schwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (§ 3 HessBGG).

[Seite 6]

Öffentliche Ausschreibung Seite 6 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Abgesehen von dem unter Punkt B.2.8 skizzierten Einsatz von Gebärdensprachedolmet- scherinnen und Gebärdensprachendolmetschern sollen digitale Hilfsmittel oder organisatori- schen Lösungen vom Auftragnehmer vorgehalten werden, um in Einzelfällen die Kommunikation mit Teilnehmenden sicherzustellen, die auf Gebärdensprache angewiesen sind (z. B. durch Video-Fern-Dolmetschen oder Transkriptions-Apps).

Im Rahmen der Maßnahme sollen auch Kenntnisse und Wissen bezüglich der Nutzung von KI-Anwendungen (z.B. Chat-GPT) vermittelt werden. Sollten die Teilnehmenden dazu ihr pri- vates Smartphone in der Maßnahme einsetzen, ist folgendes zu beachten:

Der Einsatz des privaten Smartphones im Rahmen der Maßnahmenumsetzung ist nur mit dem Einverständnis der teilnehmenden Person möglich. Ein solches Einverständnis hat der Auftragnehmer von jeder teilnehmenden Person vor der maßnahmenbezogenen Nutzung des Smartphones schriftlich einzuholen. Sollte dieses Einverständnis nicht erteilt werden oder Themen in der Maßnahme bearbeitet werden, die der Nutzung eines PC-Arbeitsplatzes bedürfen oder es zu anderweitigen Störungen und Problemen mit den privaten Smartphones der teilnehmenden Personen kommen, wie z.B. Akku leer, Smartphone defekt, Smartphone vergessen o. ä., verweist der Auftragnehmer die teilnehmenden Personen im Bedarfsfall auf die Nutzung der eigenen PC-Ausstattung, die er für diese Fälle vor Ort für teilnehmende Per- sonen in angemessenem Umfang vorhält.

Gleiches gilt bei Störungen mit dem WLAN, denn der Auftragnehmer soll den teilnehmenden Personen vorrangig den Zugang zum eigenen WLAN ermöglichen, damit darüber eine Inter- netverbindung über das Smartphone hergestellt werden kann.

Es sind vernetzte PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss und Drucker sowie Telefon in ent- sprechender Zahl zur Verfügung zu stellen.

Die PC-Arbeitsplätze müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Daher werden an jeden Rechner folgende Mindestanforderungen gestellt: Passmark CPU Index von 6.000 oder höher (vgl. https://www.cpubenchmark.net/mid_range_cpus.html) mit mindestens 8 GB Arbeitsspeicher; Windows 10 (oder höher) bzw. ein Betriebssystem gleichwertiger Art sowie eine marktübliche Office-Software (z. B: MS Office, OpenOffice.org oder gleichwertiger Art). An den Bildschirm werden folgende Mindestanforderungen gestellt: Bildschirmdiagonale von mindestens 20 Zoll (bei Notebooks/Laptops mindestens 15 Zoll).

Zudem ist sicherzustellen, dass jede teilnehmende Person die von ihm erarbeiteten Texte u. ä. digital per E-Mail (unter Wahrung von Datenschutz und IT-Sicherheit) erhält, ausdrucken und bei Bedarf auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z. B. USB-Stick). So- fern ein separates Speichermedium genutzt wird, ist es der teilnehmenden Person zur Ver- fügung zu stellen.

[Seite 7]

Öffentliche Ausschreibung Seite 7 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Falls dieses separaten Speichermediums nacheinander mehreren teilnehmenden Personen zur Verfügung gestellt wird, dürfen bei einer Weitergabe des Speichermedium an andere teilnehmende Personen keinerlei personenbezogene Daten auf dem Speichermedium ver- bleiben. Die auf dem Speichermedium vorhandenen Daten sind vor der Weitergabe zu lö- schen.

Nach Beendigung der jeweiligen individuellen Teilnahmedauer sind etwaige noch auf dem PC/Notebook/Laptop und sonstigen Geräten (z. B. Drucker, separates Speichermedium) vor- handene personen- bzw. teilnahmebezogene Daten vom Auftragnehmer unverzüglich zu lö- schen. Die vertragliche Regelung zur Aufbewahrungsfrist findet insoweit keine Anwendung.

Der Auftragnehmer muss nach Zuschlagserteilung die für die Auftragserfüllung erforderliche sächliche/technische Ausstattung am Maßnahmeort zur Verfügung stellen. Er kann zur Erle- digung seines Auftrages die teilnehmenden Personen nicht auf die Nutzung anderer Einrich- tungen oder der Einrichtungen des Auftraggebers verweisen.

Der Auftraggeber behält sich vor, bei Mängeln hinsichtlich der sächlichen, technischen und räumlichen Ausstattung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen und nach Ablauf der Frist die Räumlichkeiten abzulehnen.

B.1.4 Informationsblatt, Imagevideo

Es soll nach Zuschlagserteilung ein vom Auftragnehmer erstelltes und mit dem Auftraggeber abgestimmtes Informationsblatt im Format DIN A4 (1 Seite) zum Inhalt der Maßnahme be- reitgestellt werden. Dieses Informationsblatt dient der internen Verwendung und ist für die zuständigen Mitarbeitenden des Auftraggebers bestimmt.

Zudem soll der Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung ein mit dem Auftraggeber abge- stimmtes externes Informationsblatt zum Inhalt der Maßnahme (z. B. in Form eines Fly- ers) zur Verteilung an potenzielle teilnehmende Personen erstellen. Darin sollen die wichtigsten inhaltlichen Informationen zur Maßnahme sowie Kontaktdaten, Ansprechperson und eine Anfahrtsskizze enthalten sein.

Auf dem externen Informationsblatt hat das Logo des Auftraggebers zu erscheinen. Das Logo wird dem Auftragnehmer auf Anfrage vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

Beide Informationsblätter soll der Auftragnehmer dem Auftraggeber in elektronischer Form als PDF-Datei spätestens am 04.12.2026 zur Verfügung stellen.

[Seite 8]

Öffentliche Ausschreibung Seite 8 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Der Auftraggeber möchte mithilfe eines Kurzfilms (nachfolgend „Imagevideo“) in werbender Absicht die oben bezeichnete Maßnahme porträtieren. Mit Hilfe eines Imagevideos soll u.a. die Motivation potentiell teilnehmender Personen zur Teilnahme an der Maßnahme gefördert und damit auch deren Auslastung gesteigert werden. Das Imagevideo soll die Inhalte und Beratungssituationen der beauftragten Maßnahme anschaulich und überzeugend darstellen und zur Ansprache und zur Information möglicher teilnehmender Personen in den Kommuni- kationskanälen des Auftraggebers einschließlich Social Media eingesetzt werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Imagevideo in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erstellen (Optionsrecht auf Erstellung des Imagevideos). Dieses Optionsrecht auf Erstellung des Imagevideos kann jederzeit nach erfolgter Zuschlagserteilung und spätestens bis zum Ablauf der Maßnahme wahrgenommen werden. Über die Wahrnehmung dieses Op- tionsrechts auf Erstellung des Imagevideos wird der Auftragnehmer in Textform benachrich- tigt. Im Falle der Wahrnehmung dieses Optionsrechts gelten die beigefügten Unterlagen:

 F.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen Imagevideo und  F.2 Einverständniserklärung Imagevideo für Personal sowie  F.2 Einverständniserklärung Imagevideo für teilnehmende Personen.

Die weiteren Einzelheiten, insbesondere bzgl. der inhaltlichen Ausgestaltung, der Vergütung, der Urheber- und Nutzungsrechte, der Einwilligung des Personals des Auftragnehmers und der teilnehmenden Personen in mögliche Aufnahmen und deren Verbreitung durch den Auf- traggeber (z. B. online) sind diesen Unterlagen zu entnehmen.

Die zusätzlichen Vertragsbedingungen sind als Anlage der Vertragsbedingungen für den Falle der Wahrnehmung des Optionsrechts auf Erstellung des Imagevideos zu verstehen und werden zum Bestandteil des Vertrags über die Durchführung der Maßnahme (im Folgenden: Hauptvertrag). Mit Zuschlagserteilung an den Auftragnehmer treten die zusätzlichen Ver- tragsbedingungen zusammen mit dem Hauptvertrag in Kraft. Sie konkretisieren und ergän- zen die Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Erstellung und Nutzung eines Imagevideos über die Maßnahme.

B.1.5 Gender Mainstreaming/Diversity Management

Der Bieter verpflichtet sich in Bezug auf die Vertragsausführung der Strategie des Gender Mainstreaming und den Grundzügen des Diversity Managements. Von vornherein und regel- mäßig zielt die Durchführung des Auftrages daher darauf ab, unterschiedliche Lebenssituati- onen und Interessen von Frauen, Diversen und Männern zu berücksichtigen, die individuelle Verschiedenheit der teilnehmenden Personen positiv zu schätzen, eine produktive Gesamt- atmosphäre herbeizuführen, soziale Diskriminierung von Minderheiten zu verhindern und die Chancengleichheit zu verbessern.

[Seite 9]

Öffentliche Ausschreibung Seite 9 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

B.1.6 Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mindestentgelt-Re- gelungen

Der Auftragnehmer hat gemäß Punkt B.1.1 die Mindestentgelt-Regelungen auf der Grund- lage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hinsichtlich seines Personals einzuhalten. Der Auftragnehmer hat ferner bei einer Vermitt- lung von teilnehmenden Personen in Arbeit oder Ausbildung auf die Einhaltung der Mindes- tentgelt-Regelungen nach Maßgabe der Bestimmungen des MiLoG und des § 17 BBiG zu achten.

Zwar dürfen weder die Pro Arbeit noch der Auftragnehmer direkten Einfluss auf die Höhe eines zwischen Arbeitgeber und teilnehmender Person/Arbeitnehmer im Einzelfall vereinbar- ten Arbeitslohns nehmen. Gleichwohl hat der Auftragnehmer – sofern er im Rahmen seiner Tätigkeit im Rahmen bzw. anlässlich der Maßnahme Leistungen zur Vermittlung in Arbeit erbringt oder von einer Vermittlung in Arbeit Kenntnis erlangt – auf die rechtlichen Rahmen- bedingungen hinzuweisen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer in diesem Zusam- menhang ein Informationsblatt zur Verfügung. Kommt im Rahmen oder anlässlich der Maßnahme ein Kontakt zwischen dem Auftragnehmer und einem Arbeitgeber hinsichtlich ei- ner zu besetzenden Stelle zustande oder ist der Kontakt zwischen Arbeitgeber und Auftrag- nehmer mit Zustimmung der teilnehmenden Person/des Arbeitnehmers hergestellt worden, hat der Auftragnehmer dem Arbeitgeber dieses Informationsblatt auszuhändigen.

Sofern ein Arbeitgeber die Entlohnung einer teilnehmenden Person/eines Arbeitnehmers un- terhalb des Mindestlohns vorsieht (Sonderregelung für Langzeitarbeitslose, § 22 Abs. 4 MiLoG), ist es dem Auftragnehmer untersagt, ohne Zustimmung (Einwilligung) der teilneh- menden Person Auskünfte zur Langzeitarbeitslosigkeit zu erteilen. Umgekehrt ist die teilneh- mende Person/der Arbeitnehmer vom Auftragnehmer – soweit möglich – im Vorfeld darüber zu belehren, dass die teilnehmende Person/der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Arbeitgeber Auskunft zu einer vorliegenden Langzeitarbeitslo- sigkeit zu geben.

Die vorgenannten Pflichten gelten im Falle des Einsatzes eines Nach-/Subunternehmers auch für den Nach-/Subunternehmer.

B.1.7 Teilnahmekontakte und Fehlzeiten

Unmittelbar nach Zuschlag und während des Vertragszeitraums muss der Auftragnehmer in der Zeit von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr persönlich, telefonisch sowie per E-Mail erreichbar sein. Der Auftragnehmer hat unverzüglich eine Ansprechperson zu benennen.

Der Auftragnehmer hat die zugewiesenen teilnehmenden Personen, die nicht zur Maßnahme erschienen sind, grundsätzlich telefonisch zu kontaktieren und auf die verpflichtende Teil- nahme an der Maßnahme hinzuweisen. Den Kontakt hat der Auftragnehmer zu organisieren.

[Seite 10]

Öffentliche Ausschreibung Seite 10 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Hinsichtlich der Erfassung von Anwesenheits- und Fehlzeiten sowie des Kommunikations- und Datenaustausches zwischen Auftragnehmer und persönlicher Ansprechperson beim Auf- traggeber (Jobcoach) weist der Auftraggeber auf folgendes hin:

Der Auftraggeber nutzt die SAM-Web-Plattform (SAM). SAM dient…

 der Bereitstellung von Teilnahmedaten und Kontaktdaten (Jobcoach);  dem geschützten Kommunikationsaustausch (SAM-Kommunikation);  der Erfassung von Anwesenheits- und Fehlzeiten der teilnehmenden Personen.

Für die Nutzungslegitimation von SAM (Berechtigung) benennt der Auftragnehmer einen oder mehrere Mitarbeitende, denen vom Auftraggeber für die Zeit der Umsetzung der Maßnahme ein Zugang zu SAM eingerichtet und gewährt wird. Die legitimierten (berechtigten) Mitarbei- tenden des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber vorab in die Nutzung von SAM einge- wiesen.

Die legitimierten (berechtigten) Mitarbeitenden des Auftragnehmers sind verpflichtet, die An- wesenheits- bzw. Fehlzeiten der teilnehmenden Personen tagesaktuell in SAM zu er- fassen.

Eine gesonderte Zusendung der Anwesenheitsliste per Mail an den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Lediglich der Rechnung ist eine Kopie der aus SAM zu generierenden Anwesen- heitsliste als Anlage beizufügen (siehe dazu § 6 der Vertragsbedingungen).

Teilnehmende Personen müssen bereits am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung vorlegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung im Original bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats an den Auftraggeber (Poststelle) zu übersenden.

Abweichend ist der Auftraggeber berechtigt, im Falle der Änderung der gesetzlichen Vorga- ben zum Nachweis von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (§ 56 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2027) ab dem Zeitpunkt der Rechtsänderung folgende Regelungen treffen:

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind ärztlich festzustellen und von der teilnehmenden Person sowohl dem Auftragnehmer als auch dem persönlichen Ansprechpartner auf Seiten des Auf- traggebers (Jobcoach) unverzüglich, also bereits zu Beginn des ersten Tages der Arbeitsun- fähigkeit, unter Nennung von Beginn und Dauer mitzuteilen. Eine „papiergebundene“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Weitere Infor- mationen zum Umgang mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt; diese Informationen werden im Bedarfsfall aktualisiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor dem Maß- nahmenbeginn zu informieren.

[Seite 11]

Öffentliche Ausschreibung Seite 11 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Ein papiergebundenes Bescheinigungsverfahren bleibt allerdings ausnahmsweise in folgen- den Fällen / bei folgenden Personengruppen bestehen:

 privat krankenversicherte teilnehmende Personen,  Erkrankung eines Kindes (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Kind),  Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland,  ärztliche Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung (auf eigene Rechnung).

Sofern die teilnehmende Person einen anderweitigen Entschuldigungsgrund vorbringt, ist der Auftragnehmer verpflichtet die zuständige Ansprechperson beim Auftraggeber über den Fehlgrund unverzüglich per SAM-Kommunikation zu informieren. Der Auftragnehmer erhält per SAM-Kommunikation eine Rückmeldung der zuständigen Ansprechperson beim Auftrag- geber, ob die gegenständliche Fehlzeit als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ zu vermer- ken ist. Die Fehlzeiten sind entsprechend der Rückmeldung vom legitimierten Mitarbeitenden beim Auftragnehmer in SAM bei der jeweiligen teilnehmenden Person zu erfassen bzw. zu korrigieren.

Die persönliche Ansprechperson beim Auftraggeber (Jobcoach) ist ferner unverzüglich zu informieren, wenn das Erreichen des Maßnahmeziels gefährdet ist. Eine Information er- folgt auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte für einen Abbruch vorliegen oder wegen häufiger Fehlzeiten das Erreichen des Maßnahmeziels gefährdet ist.

Eine Abmeldung der jeweiligen teilnehmenden Person aus der laufenden Maßnahme darf ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgen.

Macht eine teilnehmende Person geltend, sie habe wegen eines sozialversicherungspflichti- gen Beschäftigungsverhältnisses die Maßnahme nicht (mehr) besuchen können, so hat der Auftragnehmer diesen Umstand im Bericht zu vermerken und zudem zwingend die teilneh- mende Person darauf hinzuweisen, unverzüglich einen Nachweis bzw. eine Erklärung des Arbeitgebers über die Einsatz-/Arbeitszeiten der teilnehmenden Person an den Auftraggeber zu übersenden (vgl. § 60 SGB I).

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus den Auftraggeber über alle Tatsachen zu informieren, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden; der Auftragnehmer hat ferner Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen (§ 61 SGB II).

Eine rechtliche Beratung der teilnehmenden Personen durch den Auftragnehmer bzw. eine Zusicherung des Auftragnehmers gegenüber der teilnehmenden Person, ob bzw. in welchem Umfang etwa Fehlzeiten als „entschuldigt“ oder „nicht entschuldigt“ gelten, ist nicht zulässig.

[Seite 12]

Öffentliche Ausschreibung Seite 12 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Gleiches gilt für die (fehlende) Erreichbarkeit der teilnehmenden Person. Eine Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs darf während der Teilnahme nur durch den Auftraggeber erteilt werden. Der Auftraggeber trifft hierüber eine abschließende Entschei- dung. Der Auftragnehmer darf diese Entscheidung weder vorwegnehmen noch an Stelle des Auftraggebers treffen (z. B. mit der Schließung der Einrichtung/Betriebsferien).

Eine verspätete bzw. unterlassene Fehlzeitenmeldung des Auftragnehmers bzw. eine unzu- lässige rechtliche Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar.

B.1.8 Teilnahmebescheinigung

Der Auftragnehmer hat den teilnehmenden Personen am Ende der individuellen Maßnahme- dauer eine Teilnahmebescheinigung auf seinem Briefpapier auszustellen. Das Briefpapier ist mit dem Logo, dem Stempel und der Unterschrift des Auftragnehmers zu versehen. Die Teil- nahmebescheinigung muss dabei mindestens Art, Dauer, Zielsetzung und Inhalt der Maß- nahme enthalten.

B.1.9 Einhaltung des Datenschutzes und Vorlagepflicht

Es besteht die Verpflichtung, im Auftragsfall (nach Zuschlagserteilung) alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutze von personenbezogenen Da- ten und Sozialdaten im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung zu treffen. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten/Sozialdaten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die vertraglichen Bestimmungen zur Wahrung des Da- tenschutzes und der Datensicherheit verwiesen (vgl. insbesondere § 12 der Vertragsbedin- gungen).

Der Auftraggeber behält sich vor, zur Wahrung des Datenschutzes nähere oder ergänzende Vorgaben zu machen bzw. ein Informations-/Hinweisblatt sowie das Muster einer Einwilli- gungserklärung zur Weitergabe an bzw. zur Vorlage bei der teilnehmenden Person zu erstel- len. Solche Vorgaben und Muster sind für den Auftragnehmer verbindlich.

Im Auftragsfall hat der Auftragnehmer seine eventuell vorhandenen und zur Weitergabe an bzw. zur Vorlage bei der teilnehmenden Person vorgesehenen „eigenen“ Hinweisblätter und Erklärungen zum Datenschutz unverzüglich – also in der Regel vor dem festgelegten Beginn der Maßnahme – dem Auftraggeber vorzulegen. Falls deren Inhalte nach Einschätzung des Auftraggebers den vorgenannten Regelungen ganz oder teilweise nicht entsprechen oder zu Unklarheiten bei der Auslegung und Anwendung führen könnten, hat der Auftragnehmer ab dem Zugang einer entsprechenden Einschätzung des Auftraggebers von deren Verwendung (im Rahmen dieser Maßnahme) abzusehen.

[Seite 13]

Öffentliche Ausschreibung Seite 13 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Eine entsprechende Vorlagepflicht besteht auch für „eigene“ Teilnahmebedingungen des Auf- tragnehmers, die Regelungen über Anwesenheits-, Krankheits- und sonstige Fehlzeiten der teilnehmenden Person zum Gegenstand haben. Falls deren Inhalte nach Einschätzung des Auftraggebers den Bestimmungen aus diesen Vergabeunterlagen ganz oder teilweise nicht entsprechen oder zu Unklarheiten bei der Auslegung und Anwendung führen könnte, hat der Auftragnehmer ab dem Zugang einer entsprechenden Einschätzung des Auftraggebers von deren Verwendung (im Rahmen dieser Maßnahme) abzusehen.

B.1.10 Allgemeine Regelungen bei Praktika

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebe, in denen die teilnehmenden Personen Prak- tika absolvieren, während der Praktikumslaufzeit zu besuchen und sich ein Bild von der Um- setzung des Praktikums zu machen. Dabei achtet der Auftragnehmer einerseits auf die fachliche Anleitung durch den Arbeitgeber. Andererseits ist zu prüfen, inwieweit die teilneh- mende Person die Anforderungen erfüllen kann. Darüber hinaus steht der Auftragnehmer den Arbeitgebern als Ansprechperson (z. B. in Konfliktfällen) zur Verfügung.

Ein Praktikum im Sinne einer betrieblichen Erprobung (Maßnahme zur Aktivierung und beruf- lichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber) soll an wesentliche Arbeitsschritte und Arbeits- abläufe heranführen, damit die teilnehmende Person den Betrieb kennenlernt. Auch im Zusammenhang mit einem Praktikum übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung und Begleitung. Die Durchführung eines Praktikums darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spit- zenbelastungen im Erprobungsbetrieb aufzufangen.

Die fachliche Anleitung der teilnehmenden Personen ist durch den Betrieb sicherzustellen, der einen verantwortlichen Mitarbeitenden zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der teilnehmenden Personen, der hierfür ebenfalls einen verantwort- lichen Mitarbeitenden zu benennen hat. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich der teilnehmenden Person liegen.

Während der Teilnahme an der Maßnahme hat der Auftragnehmer die Haftpflichtversiche- rung für die teilnehmende Person sicherzustellen. Der Versicherungsschutz soll auch die Zeit während eines Praktikums umfassen. Sollte die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers für mögliche Schäden im Praktikumsbetrieb nicht einstehen, gelten im Übrigen die Grunds- ätze der „Arbeitnehmerhaftung“.

Der Arbeitgeber ist vom Auftragnehmer darauf hinzuweisen, dass während des Praktikums ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der teilnehmenden Person als (i. d. R. beitrags- freier) beschäftigter Person besteht. Zuständig für den Unfallversicherungsschutz ist der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger.

[Seite 14]

Öffentliche Ausschreibung Seite 14 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsunfall der teilnehmenden Person im Sinne des § 8 SGB VII unverzüglich dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Der Auftragneh- mer hat den o. g. Hinweis auf den Unfallversicherungsschutz in geeigneter Weise (z. B. in der Praktikumsvereinbarung) zu dokumentieren.

Zwischen Auftragnehmer, Erprobungsbetrieb und teilnehmender Person ist vor Beginn der Erprobung eine Vereinbarung abzuschließen. Die Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 Beginn/Ende und Dauer der betrieblichen Erprobung;  verantwortlicher Mitarbeitender für die Durchführung der betrieblichen Erprobung;  Inhalte der betrieblichen Erprobung;  Verpflichtung des Erprobungsbetriebs zur Ausstellung einer Bescheinigung/eines Zeugnisses.

Persönliche Daten der teilnehmenden Person dürfen ohne deren Einverständnis Personen oder Institutionen außerhalb des Auftraggebers oder des Auftragnehmers nicht bekannt ge- geben (übermittelt) werden. Hierfür haftet der Betrieb auch für seine Mitarbeitenden und Be- auftragten (§ 78 SGB X).

B.2 Produktbezogene Rahmenbedingungen

B.2.1 Methodik und persönliche Begleitung

Die Vorgaben und Rahmenbedingungen können wie folgt zusammengefasst werden:

 Einzelcoaching: Die Betreuung erfolgt ausschließlich im Einzelkontakt.  Präsenzpflicht: Beratungstermine finden wöchentlich vorrangig in Präsenz statt, um eine stabile Beziehung aufzubauen. Telefonische oder digitale Termine sind nur in be- gründeten Ausnahmefällen (insbesondere behinderungsbedingte Ausnahmen von der vorgenannten Präsenzpflicht oder bei kurzen Zwischenstandsanfragen) zulässig.  Ganzheitlichkeit: Unterstützung im gesamten Bewerbungsprozess sowie bei der Sta- bilisierung im neuen Job.

[Seite 15]

Öffentliche Ausschreibung Seite 15 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

B.2.2 Zielgruppe

Das Angebot richtet sich vornehmlich an:

 Menschen mit einer anerkannten Behinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 30,  schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX),

die Leistungen nach dem SGB II beziehen und Unterstützung bei der Integration in den Ar- beitsmarkt benötigen.

Des Weiteren können folgende Personen zugesteuert werden, sofern Kapazitäten zur Verfü- gung stehen:

 Rehabilitandinnen und Rehabilitanden (§ 19 SGB III - Berufliche Rehabilitation),  potenzielle berufliche Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, insbesondere Förder- schüler und Abgänger von Förderschulen,

die Leistungen nach dem SGB II beziehen und Unterstützung bei der Integration in den Ar- beitsmarkt benötigen.

Wenn auch nicht ausschließlich, so wird der Großteil der teilnehmenden Personen ein Alter von 25 Jahren und älter aufweisen.

Soweit es sich bei den teilnehmenden Personen um Rehabilitandinnen und Rehabilitanden handelt, geht der Auftraggeber insoweit davon aus, dass der zuständige Rehabilitationsträger ihnen nach dem jeweiligen geltenden Leistungsgesetz keine gleichartige Leistungen erbringt und die Erbringung von Leistungen durch den Auftraggeber insoweit eröffnet ist (§ 5 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 2 SGB III).

Deutsche Sprachkenntnisse müssen bei den teilnehmenden Personen in einem Umfang vor- handen sein, der es ermöglicht, den Inhalten der Maßnahme zielführend folgen zu können.

In seltenen Fällen kann es notwendig sein, dass Personen in die Maßnahme einmünden, bei denen Kommunikationshilfen (z.B. Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdenspra- chendolmetscher) erforderlich sind. Beim Einsatz von Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdensprachendolmetscher sind die nachfolgend unter Punkt B.2.8 beschriebenen Regelungen zu beachten.

Der Auftraggeber wird Direktvermittlungskunden aus dem Ressourcenbereich Bewerbungs- und Stellensuchverhalten zusteuern (näheres dazu unter Punkt B 2.3).

[Seite 16]

Öffentliche Ausschreibung Seite 16 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

B.2.3 Beschreibung der Leistung

Das übergeordnete Ziel des Auftraggebers besteht darin, dass alle erwerbsfähigen Bürgerin- nen und Bürger des Kreises Offenbach dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt integriert sind und ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten.

Um dieses Ziel zu erreichen, bedient sich der Auftraggeber eines förderzielorientierten Fall- steuerungskonzepts („fa:z-modell“). Dieses Fallsteuerungskonzept ermöglicht es dem Auftraggeber, Teilziele zur Erreichung des übergeordneten Ziels festzulegen und erwerbsfä- hige Leistungsberechtigte zielgerichtet in Maßnahmen einzusteuern und sie zu fördern.

Zur Konkretisierung der hier ausgeschriebenen Leistung wird im Folgenden die Einordnung der Maßnahme und deren Zielsetzung in das Fallsteuerungskonzept beschrieben.

Relevantes Förderziel:

Die Maßnahme ist dem Förderziel Direktvermittlung zuzuordnen.

Das Förderziel, also das auf die teilnehmende Person bezogene gewünschte Ergebnis der Maßnahme, ist wie folgt definiert:

Förderziel:

Die teilnehmende Person ist unter Beachtung der aktuellen Arbeitsmarktsituation vermit- telbar.

Relevanter Ressourcenbereich:

Das o. g. Förderziel beinhaltet den Ressourcenbereich „Bewerbungs- und Stellensuch- verhalten“, der folgende Zielsetzung verfolgt:

Zu stärkender Ressourcenbereich:

Die teilnehmende Person ist in der Lage, passende Stellen auf dem Arbeitsmarkt selb- ständig zu finden, die zur jeweiligen Stelle passende Bewerbungsstrategie zu wählen und im Bewerbungsgespräch seine jeweiligen Stärken deutlich herauszustellen.

[Seite 17]

Öffentliche Ausschreibung Seite 17 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Relevante Merkmale:

Im Folgenden werden die Merkmale und deren Ziele dargestellt, die dem Ressourcenbereich „Bewerbungs- und Stellensuchverhalten“ zugeordnet sind:

Ressourcenbereich
Bewerbungs- und Stellen-
suchverhalten
Darstellung eigener StärkenDie teilnehmende Person besitzt die Fähigkeit, sich selbst erfolg- reich in einer Bewerbungssituation zu präsentieren.
Digitale BewerbungenDie teilnehmende Person kann sich eigenständig oder mit selbstgesuchter Unterstützung online bewerben bzw. Bewer- bungen per E-Mail verschicken.
Quantität der StellensucheDie teilnehmende Person erbringt eine angemessene Anzahl von Bewerbungen, entsprechend den Angeboten auf dem Ar- beitsmarkt.
StellensucheDie teilnehmende Person nutzt alle ihr zur Verfügung stehenden Medien und Kontakte. Die Stellensuche ist erfolgversprechend.
Vollständigkeit und Qualität der BewerbungsunterlagenDie Bewerbungsunterlagen der teilnehmenden Person enthalten alle notwendigen Bestandteile und können in der vorliegenden Qualität entsprechend der Integrationsstrategie verwendet wer- den.

Der Auftragnehmer unterstützt in diesem Zusammenhang den Auftraggeber, indem er bei den vom Auftraggeber zugewiesenen teilnehmenden Personen im Rahmen der vorgesehe- nen Maßnahme die o. g. Ziele auf Merkmalsebene verfolgt.

Die nachfolgende Übersicht stellt beispielhaft dar, wie die im Rahmen der Maßnahme vorge- sehenen Aktivitäten den Merkmalen des Ressourcenbereichs „Bewerbungs- und Stellen- suchverhalten“ im Sinne des fa:z-Modells zugeordnet werden können:

MerkmalZugeordnete Aktivitäten des Auftragnehmers
Darstellung eigener Stärken• Erstellung eines individuellen Kompetenzprofils, • Entwicklung eines Tätigkeitsprofils, • Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, • Durchführung von simulierten Vorstellungsgesprächen, • Begleitung zu Vorstellungsgesprächen (bei Bedarf), • Unterstützung bei Arbeitgeberkontakten (Selbstpräsentation), • Motivation und Stabilisierung (Selbstwirksamkeit), • Krisenintervention zur Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit.
Digitale Bewerbun- gen• Erstellung und Versand digitaler Bewerbungen (E-Mail / Online-Portale), • Nutzung von Jobbörsen und digitalen Stellenportalen, • Vermittlung von Kenntnissen zur Nutzung digitaler Bewerbungswege, • Vermittlung von KI-Kompetenz (Chancen, Risiken, Datenschutz), • Bereitstellung von Hardware und Internetzugang beim Träger.

[Seite 18]

Öffentliche Ausschreibung Seite 18 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Quantität der Stel- lensuche• Festlegung individueller Bewerbungsziele (z. B. Anzahl pro Woche), • Unterstützung bei der kontinuierlichen Stellensuche, • Nachhalten und Dokumentation von Bewerbungsaktivitäten, • Regelmäßige Einzelcoachings zur Aktivierung, • Motivation und Stabilisierung zur Aufrechterhaltung der Bewerbungsaktivität.
Stellensuche (Qua- lität und Strategie)• Entwicklung eines realistischen Tätigkeitsprofils unter Berücksichtigung gesund- heitlicher Einschränkungen, • Zielgerichtete und passgenaue Stellensuche, • Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern, • Netzwerkmanagement und aktive Arbeitgeberakquise, • Organisation und Begleitung von Praktika und betrieb. Erprobungen, • Beratung zu leidensgerechten Einsatzmöglichkeiten.
Vollständigkeit und Qualität der Bewer- bungsunterlagen• Erstellung vollständiger Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Anschreiben, Anla- gen), • Individuelle Anpassung von Bewerbungen auf konkrete Stellen, • Optimierung und Qualitätssicherung der Unterlagen, • Nutzung von KI-Tools zur Verbesserung von Bewerbungsunterlagen, • Kontinuierliches Feedback und Überarbeitung im Coachingprozess.

Die Übersicht dient der inhaltlichen Transparenz sowie der Verdeutlichung der systemati- schen Verknüpfung von Maßnahmeinhalten und Förderzielen.

Weitere verbindliche Anforderungen an die individuelle Förderplanung sowie an die Dokumentation der Leistungserbringung ergeben sich aus den Regelungen zum Be- richtswesen unter Punkt B.2.6.

Eine Verpflichtung zur konkreten Zuordnung einzelner Aktivitäten zu den dargestellten Merk- malen im Rahmen der Dokumentation besteht nicht.

Die Maßnahme zielt auf die Vermittlung in eine „leidensgerechte“, versicherungspflichtige Beschäftigung ab. Bei teilnehmenden Personen, die eine geringfügige Beschäftigung (einen Minijob) ausüben, ist das Ziel, den bestehenden Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzustocken oder die Person in eine neue sozialversicherungspflichtige Be- schäftigung zu vermitteln.

Bzgl. der Anforderungen an die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an den Auftragge- ber bzw. an die teilnehmenden Personen wird entsprechend auf die Ausführungen unter den Punkten B.2.6 bzw. B.1.3 verwiesen.

Die Betreuung der teilnehmenden Personen erfolgt im Rahmen von strukturierten Einzel- coachings, die auf die individuellen gesundheitlichen, persönlichen und beruflichen Voraus- setzungen abgestimmt sind. Ziel ist die schrittweise Heranführung an eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt durch eine engmaschige, dokumentierte Begleitung.

[Seite 19]

Öffentliche Ausschreibung Seite 19 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Zu den Inhalten und der Umsetzung des Einzelcoachings gelten nachfolgende Regelungen und Anforderungen:

Warme Übergabe

Der gemeinsamer Erstkontakt erfolgt zwischen der persönlichen Ansprechperson auf Seiten des Auftraggebers (Jobcoach / JC), Auftragnehmer und Teilnehmendem (telefonisch oder persönlich). Die warme Übergabe erfolgt zeitnah nach der Zuweisung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Jobcoach proaktiv Terminvorschläge zu unterbreiten. Sollte ein gemeinsa- mer Termin mit dem Auftraggeber innerhalb der ersten Maßnahmewoche nicht zustande kommen, erfolgt der Erstkontakt mit dem Teilnehmenden nur durch den Auftragnehmer, um den Maßnahmenbeginn nicht zu verzögern. Eine warme Übergabe sollte dann im Nachgang erfolgen.

Kompetenzprofil und Tätigkeitsprofil

Der Auftragnehmer erstellt gemeinsam mit der teilnehmenden Person ein individuelles Kom- petenzprofil unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen sowie persönlicher und fachlicher Ressourcen. Darauf aufbauend wird ein realistisches Tätigkeitsprofil erarbei- tet, das konkrete berufliche Zielrichtungen definiert.

Bewerbungsunterlagen und Bewerbungsprozess

Der Auftragnehmer unterstützt die teilnehmende Person bei der Erstellung, Aktualisierung und Optimierung vollständiger und professioneller Bewerbungsunterlagen. Zusätzlich erfolgt eine konkrete Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Stellen sowie bei der Durchfüh- rung digitaler Bewerbungsprozesse.

Die Umsetzung ist nachweisbar durch vorliegende Bewerbungsunterlagen in aktueller Fas- sung sowie durch dokumentierte Bewerbungsaktivitäten (inkl. digitaler Bewerbungen).

KI-Nutzung

Den teilnehmenden Personen soll vermittelt und vor allem praktisch gezeigt werden, welche Unterstützungsmöglichkeiten KI-gestützte Anwendungen wie z.B. ChatGPT bei der Bewer- bungserstellung bietet oder wie z.B, ChatGPT über Berufsbilder o.ä. aufklären kann. Hier geht es insbesondere darum, die teilnehmenden Personen zur eigenen Nutzung zu befähi- gen, aber auch explizit auf die Risiken und Anforderungen der Nutzung hinzuweisen.

[Seite 20]

Öffentliche Ausschreibung Seite 20 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Vorsorglich erläutert der Auftraggeber, dass es sich insoweit um die Vermittlung von KI- Kompetenz im Sinne des Art. 4 VO (EU) 2024/1689 handelt. KI-Kompetenz umfasst Fähig- keiten, Kenntnisse und Verständnis, die es unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten ermöglichen, KI-Systeme in Kenntnis der Sachlage einzusetzen und sich für die Chancen und Risiken von KI und den möglichen Schaden, den sie verursachen kann, zu sensibilisie- ren. Die Vermittlung von KI-Kompetenz umfasst daher insbesondere

 die Fähigkeit, grundlegende Funktionsweisen und Einsatzbereiche von KI-Systemen zu verstehen,  Chancen und Risiken beim Einsatz von KI kritisch zu bewerten,  KI-Systeme verantwortungsvoll unter Beachtung der Rahmenbedingungen (Daten- schutz, Vertraulichkeit, Persönlichkeitsrechte etc.) einzusetzen.

Dabei ist den Anforderungen der teilnehmenden Personen Rechnung zu tragen, insbeson- dere durch die Berücksichtigung unterschiedlicher digitaler Vorkenntnisse der teilnehmenden Personen und den Einsatz praxisorientierter Lernformate (z.B. interaktive Lernabschnitte, Fallbeispiele).

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Vermittlung der KI-Kompetenz auch für Teil- nehmende ohne eigenes geeignetes Endgerät oder ausreichendes Datenvolumen möglich ist. Hierfür sind in den Räumlichkeiten des Trägers entsprechende Hardware (z. B. Tablets, Laptops) sowie ein kostenfreier Internetzugang (WLAN) vorzuhalten.

Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche

Der Auftragnehmer bereitet die teilnehmende Person gezielt auf Vorstellungsgespräche vor, insbesondere im Hinblick auf Selbstpräsentation, Gesprächsführung und den Umgang mit individuellen Einschränkungen. Hierzu werden praktische Übungen, wie simulierte Vorstel- lungsgespräche, durchgeführt.

Unterstützung bei Arbeitgeberkontakten

Der Auftragnehmer unterstützt die teilnehmende Person aktiv bei der Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern, insbesondere durch die Erarbeitung von Gesprächsleitfäden und Begleitung bei telefonischen Kontakten. Bei Bedarf erfolgt auch eine direkte Vorstellung der teilnehmenden Person beim Arbeitgeber.

Organisation und Begleitung von Praktika und Erprobungen

Der Auftragnehmer unterstützt bei der Akquise, Organisation und Durchführung von Praktika oder betrieblichen Erprobungen, die den individuellen Fähigkeiten und gesundheitlichen Vo- raussetzungen entsprechen. Bei Bedarf erfolgt eine begleitende Unterstützung während die- ser Phasen.

[Seite 21]

Öffentliche Ausschreibung Seite 21 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Begleitung zu Vorstellungsgesprächen

Bei Bedarf begleitet der Auftragnehmer die teilnehmende Person zu Vorstellungsgesprächen, um die Selbstpräsentation zu unterstützen und Unsicherheiten zu reduzieren. Ziel ist es, die eigenständige Durchführung zukünftiger Gespräche zu stärken.

Motivation und Stabilisierung

Der Auftragnehmer führt regelmäßige Gespräche zur Stärkung der Motivation, Selbstwirk- samkeit und Eigenverantwortung der teilnehmenden Person. Dabei werden individuelle Hemmnisse identifiziert und gemeinsam Strategien zu deren Überwindung entwickelt.

Krisenintervention und Stabilisierung nach Vermittlung

Der Auftragnehmer bietet bei auftretenden Problemlagen kurzfristige Unterstützung zur Sta- bilisierung, sowohl während der Maßnahme als auch nach einer erfolgreichen Vermittlung. Ziel ist die Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses.

Durchführung der Beratungstermine

Die Einzelcoachings finden in der Regel wöchentlich statt und werden vorrangig als Präsenz- termine durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können telefonische oder digitale Ter- mine erfolgen.

Nachbetreuung nach Vermittlung

Nach erfolgreicher Vermittlung erfolgt eine Nachbetreuung von bis zu drei Monaten zur Sta- bilisierung des Beschäftigungsverhältnisses. Dabei werden regelmäßige Kontakte zur teil- nehmenden Person gehalten und bei Bedarf unterstützende Maßnahmen eingeleitet.

Teilnehmende Personen, die in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt wurden und sich in der Phase der Nachbetreuung befinden, sind nicht mehr der regulären Maßnahmenkapazität zuzurechnen.

Diese Teilnehmenden werden entsprechend gekennzeichnet und organisatorisch aus der laufenden Maßnahmendurchführung herausgelöst. Die freiwerdenden Plätze sind zeitnah durch neu zugewiesene Teilnehmende nachzubesetzen.

Die Nachbetreuung erfolgt parallel zur Durchführung der Maßnahme und ist unabhängig von der Belegungskapazität sicherzustellen. Eine gleichzeitige Betreuung von aktiv Teilnehmen- den und nachbetreuten Personen ist durch den Auftragnehmer organisatorisch sicherzustel- len.

[Seite 22]

Öffentliche Ausschreibung Seite 22 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Die für die Nachbetreuung erforderlichen personellen Ressourcen und Einsatzzeiten sind durch den Auftragnehmer im Rahmen der Maßnahmenkalkulation zu berücksichtigen und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Eine gesonderte Vergütung der Nachbetreuung er- folgt nicht.

Für die Nachbetreuung ist kalkulatorisch ein zeitlicher Umfang von durchschnittlich bis zu zwei Stunden je vermittelter Person und Monat zugrunde zu legen. Die konkrete Ausgestal- tung richtet sich nach dem individuellen Stabilisierungsbedarf. Der Auftragnehmer stellt si- cher, dass die Nachbetreuung auch bei gleichzeitig laufenden regulären Teilnahmen erbracht werden kann.

Abschlussgespräch und Evaluation

Bei einem regulären Maßnahmenabschluss wird ein Abschlussgespräch unter Beteiligung der relevanten Akteure durchgeführt, in dem der Maßnahmenverlauf reflektiert wird. Ergän- zend erfolgt eine schriftliche Evaluation, die insbesondere Bewerbungsaktivitäten, Arbeitge- berkontakte und weitere Entwicklungsschritte umfasst.

Netzwerkmanagement

Der Auftragnehmer agiert als Brückenbauer zwischen Teilnehmenden und Betrieben:

 Offensive Akquise: Aktive Stellenakquise auch unabhängig von konkreten Profilen (Dokumentationspflicht der Kontaktdichte).  Vor-Ort-Präsenz: Akquise im unmittelbaren Lebensumfeld der Teilnehmenden.  Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern zum Thema „Beschäftigung von Men- schen mit Behinderung“, u.a. im Rahmen von Betriebsbesuchen hinsichtlich Förderun- gen, Hilfsmitteln und Aufgabenanpassungen.  Schnittstellenmanagement: Enge Abstimmung mit dem Personalvermittler/Jobcoach des Jobcenters (insb. bei Einstellungsinteresse).

Die offensive Arbeitgeberansprache dient dem Ziel, einen poolbezogenen Stellenmarkt für die spezifische Zielgruppe (Menschen mit Behinderung) aufzubauen. Auch wenn die Akquise unabhängig von einer konkreten Einzelperson erfolgt, muss sie sich an den im Teilnehmer- kollektiv vorhandenen Tätigkeitsprofilen orientieren. Eine Dokumentation über die Pass- genauigkeit der akquirierten Stellen zum aktuellen Teilnehmerkreis ist vorzuhalten.

Der Auftragnehmer agiert als Erstansprechpartner für den Arbeitgeber. Sobald ein konkretes Einstellungsinteresse besteht oder rechtlich bindende Auskünfte zu Lohnkostenzuschüssen (z.B. EGZ) erforderlich sind, ist zwingend der zuständige Jobcoach/Personalvermittler des Auftraggebers einzubinden. Die finale Entscheidungshoheit über Förderleistungen verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.

[Seite 23]

Öffentliche Ausschreibung Seite 23 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Dokumentation Arbeitgeberkontakte / Akquise

Der Auftragnehmer nutzt diese (oder eine inhaltsgleiche) Liste zur Dokumentation seiner Ak- quiseaktivitäten im Rahmen des Netzwerkmanagements. Die Liste ist dem Auftraggeber mo- natlich bis zum 10. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats vorzulegen.

Die Liste ist anhand des folgenden Musters zu erstellen:

DatumUnternehmen/ Arbeitgeber (AG)Kontakt- weg (Be- such / Tel / Mail)Inhalt / Fokus, z.B. Poolakquise, Beratung Förderung, Praktikums- suche teilnehmende Person (TN) XErgebnis / Nächste Schritte (z.B. Termin ver- einbart, Absage wegen...)Bezug zum TN- Kollektiv (Ja/Nein)
15.05.Elektro MayerBesuch vor OrtBeratung zur Ausstattung eines lei- densgerechten ArbeitsplatzesAG interessiert an Erpro- bung; Rücksprache mit JC- Jobcoach nötigJa (TN Müller)
16.05.Logistik GmbHTelefonatVorstellung des Angebots / Poolak- quise für HelfertätigkeitenAufnahme in Netzwerk; AG wünscht Info-Material zu EGZJa (Allgemein)
17.05.Café Sonnen- scheinTelefonatAkquise im unmittelbaren Lebens- umfeld von TN SchmidtAktuell kein Bedarf; Wieder- vorlage in 3 MonatenJa (TN Schmidt)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine „Mindestfrequenz“ bei der Arbeitgeberakquise nach- zuweisen.

Pro Monat sind mindestens 5 qualifizierte Arbeitgeberkontakte in der Akquiseliste zu doku- mentieren. Als qualifizierter Kontakt gilt ein erfolgreicher Austausch mit einem Entschei- dungsträger (persönlich, telefonisch oder per individueller E-Mail), aus dem ein konkretes Ergebnis oder eine fundierte Rückmeldung hervorgeht.

Nicht gewertet werden:

 Wählversuche ohne Erreichen eines Ansprechpartners.  Standardisierte Massenmails (Serienmails).

Die versäumte Vorlage der Akquiseliste oder die Unterschreitung der monatlichen Mindest- zahl von fünf qualifizierten Arbeitgeberkontakten stellt grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar.

Sofern die Mindestzahl in einem Berichtsmonat nicht erreicht wird, hat der Auftragnehmer die Gründe hierfür unaufgefordert im Rahmen der monatlichen Berichterstattung nachvollziehbar darzulegen. Der Auftraggeber berücksichtigt diese Gründe bei der Bewertung der Pflichtver- letzung und entscheidet über gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Nachsteuerung.

[Seite 24]

Öffentliche Ausschreibung Seite 24 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

B.2.4 Dauer

Die Maßnahme beginnt am 18.01.2027 und ist bis zum 17.01.2028 befristet (Vertragszeit- raum).

Der Vertrag verlängert sich einmalig um den Zeitraum vom 18.01.2028 bis zum 17.01.2029 (Optionszeitraum), wenn der Auftraggeber die Verlängerung spätestens zum 01.11.2027 gegenüber dem Auftragnehmer erklärt. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine solche Option wahrzunehmen – ein rechtlicher Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Verlängerung besteht jedoch nicht.

Im Falle der Wahrnehmung der Option sind vom Auftragnehmer - soweit nicht abweichend bezeichnet - während des Optionszeitraums dieselben Leistungen (gleicher Leistungsgegen- stand, gleiche Obliegenheiten und Pflichten des Auftraggebers) wie vereinbart zu erbringen. Daher kann der Auftragnehmer im Falle der Verlängerung die erbrachten Leistungen im Ver- längerungszeitraum entsprechend gegenüber dem Auftraggeber abrechnen. Mit Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Eine Unterbrechung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer über die gesetzlichen Feiertage hinaus ist ausschließlich am 24.12.2027 und vom 27.12.2027 bis 31.12.2027 zu- lässig. Im Falle einer optionalen Verlängerung ist darüber hinaus die Unterbrechung der Leis- tungserbringung am 24.12.2028 und vom 27.12.2028 bis 31.12.2028 zulässig.

Gewährt der Auftragnehmer den teilnehmenden Personen diese vorgenannten unterrichts- freien Tage zusätzlich (über die gesetzlichen Feiertage hinaus), dürfen diese Tage dem Auf- traggeber nicht in Rechnung gestellt werden, da keine Leistung vorgehalten wird. Entsprechendes gilt für sonstige Unterbrechungen der Leistungserbringung, deren Gründe aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen (Schließungen, Betriebsferien o. ä.). Die Re- gelung des § 5 VOL/B bleibt unberührt.

Die individuelle Maßnahmedauer pro teilnehmender Person ist auf 6 Monate festgelegt. Sofern es fachlich gerechtfertigt ist, ist eine einmalige Verlängerung um bis zu weitere drei Monate möglich. Eine fachliche Rechtfertigung kann z.B. dann angenommen werden, wenn eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung aufgrund der bereits laufenden Prozesse zu er- warten ist und zur Erfolgssicherung notwendig erscheint. Verlängerungen sind nur in fachlich begründeten Ausnahmefällen möglich.

Die individuelle Anwesenheitsdauer im Rahmen des Einzelcoachings beträgt in der Regel 3 Stunden in der Woche. Dabei entspricht ein Einzelcoachingtermin einer Zeitstunde von 60 Minuten. Diese Termine sind mit den teilnehmenden Personen in der Weise zu vereinbaren, dass die Termine werktags (Montag bis Freitag) innerhalb eines möglichen Zeitfensters zwi- schen 8.00 Uhr bis 17:00 Uhr stattfinden.

[Seite 25]

Öffentliche Ausschreibung Seite 25 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Der individuelle Betreuungsumfang von drei Zeitstunden pro Woche kann bedarfsorientiert durch unterschiedliche Formen der Einzelbetreuung und teilnehmerbezogenen Vermittlungs- arbeit erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere persönliche, telefonische oder digitale Einzelcoachings, individuelle Bewerbungsunterstützung, die Begleitung zu Vorstellungsge- sprächen und betrieblichen Erprobungen sowie unmittelbar teilnehmerbezogene Abstimmun- gen mit Arbeitgebern.

Die Leistungen können entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeit sowohl durch die Ver- mittlungsfachkraft/den Jobcoach als auch durch die Fachkraft für Arbeitgeberakquise er- bracht werden, sofern diese über die hierfür erforderliche fachliche Eignung verfügen.

Allgemeine Arbeitgeberakquise, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie allgemeine Verwal- tungs- und Dokumentationstätigkeiten werden nicht auf den individuellen Betreuungsumfang angerechnet.

Die Anwesenheitszeiten im Betrieb (anlässlich von Praktika oder Hospitationen) werden durch die betrieblichen Belange des Praktikumsbetriebes bestimmt.

Der Auftragnehmer soll dazu vereinbarte Coachingtermine bei der teilnehmenden Person z.B. durch rechtzeitige Terminerinnerungen nachhalten, um die Wahrscheinlichkeit der Um- setzung zu erhöhen.

B.2.5 Teilnahmeplätze und Zusteuerung

Es werden insgesamt 12 Teilnahmeplätze eingerichtet.

Der Auftraggeber ruft während des Vertragszeitraums der Maßnahme durch Erteilung von Einzelaufträgen die vereinbarte Leistung ab. Der Auftraggeber macht keine Vorgaben zur Gesamtzahl der teilnehmenden Personen (Anzahl der Zusteuerungen insgesamt). Der Auf- tragnehmer ist dafür verantwortlich, dass während des zwölfmonatigen Vertragszeitraums das vereinbarte Abrufkontingent nicht überschritten wird. Der Auftraggeber legt insoweit ein Abrufkontingent von 12 Teilnahmeplätzen x 12 Monaten Vertragszeitraum x 30 Teilnahmeta- gen pro Monat = 4.320 Teilnahmetagen fest.

Der Auftraggeber unterstellt, dass der Abruf während des zwölfmonatigen Vertragszeitraums in einem ungefähr gleichen Umfang erfolgt.

Um dem Bedarf des Auftraggebers gerecht zu werden, darf der Auftragnehmer monatlich auf Abruf des Auftraggebers einen zusätzlichen Leistungsumfang von vorübergehend bis zu zwei weiteren Teilnahmeplätze bzw. maximal weitere 60 Teilnahmetage erbringen, geltend ma- chen und abrechnen. Dies gilt, sofern das insgesamt während des zwölfmonatigen Vertrags- zeitraums vorgesehene Abrufkontingent von 12 Teilnahmeplätzen x 12 Monaten Vertragszeitraum x 30 Teilnahmetagen = 4.320 Teilnahmetagen nicht überschritten wird.

[Seite 26]

Öffentliche Ausschreibung Seite 26 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Vorsorglich weist der Auftraggeber darauf hin, dass eine Rahmenvereinbarung während des zwölfmonatigen Vertragszeitraums abgeschlossen wird. Das Abrufkontingent von 4.320 Teil- nahmetagen darf nicht überschritten werden. Eine Erhöhung des Angebotspreises durch zu- sätzliche Teilnahmeplätze ist nicht zulässig. Hinsichtlich einer möglichen Nachbestellung oder Nachbeschaffung findet ausschließlich Punkt B.2.10 der Vergabeunterlagen Anwen- dung („Gesonderte Vereinbarung über eine Nachbestellung“).

Die vorgenannten Regelungen gelten im Falle der Verlängerung des Vertragszeitraums ent- sprechend.

Das Zusteuerungsverfahren sieht vor, dass die zuständige Ansprechperson des Auftragge- bers (Jobcoach) i. d. R. vorab telefonisch mit dem Auftragnehmer einen vorgesehenen Be- ginntermin für die teilnehmende Person abstimmt. Sofern ein Teilnahmeplatz bzw. Beratungskapazität zur Verfügung steht, soll der Beginntermin direkt zwischen der zuständi- gen Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) und dem Auftragnehmer vereinbart wer- den.

Es ist vorgesehen, dass die zuständige persönliche Ansprechperson beim Auftraggeber (Jobcoach) mit der Zusteuerung kontextbezogene Informationen zu seinem Kunden/seiner Kundin an den Auftragnehmer übermitteln.

Die zuständige Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) bucht die teilnehmende Per- son mit Hilfe der SAM-Web-Plattform (SAM) in die reguläre Maßnahme ein (siehe Punkt B.1.7). Die Person gilt somit als teilnehmende Person der Maßnahme und kann gemäß dem in SAM aufgeführten Zeitraum vom Auftragnehmer abgerechnet werden (siehe Punkt B.2.9).

Sofern kein Teilnahmeplatz bzw. keine Beratungskapazität zur Verfügung steht oder der Auf- tragnehmer nicht erreichbar ist, bucht die zuständige Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) die Person mit Hilfe von SAM unter einer gesonderten Übersicht „Warteliste“ ein. Die Person gilt noch nicht als teilnehmende Person der Maßnahme und kann daher auch nicht vom Auftragnehmer abgerechnet werden.

Wenn ein Platz frei ist, soll der Auftragnehmer diesen unverzüglich mit einer der zuvor ge- nannten Personen nachbesetzen. Dazu lädt der Auftragnehmer die Person telefonisch und schriftlich zur Maßnahme ein und informiert die zuständige Ansprechperson des Auftragge- bers (Jobcoach) mit Hilfe der SAM-Kommunikation (siehe Punkt B.1.7).

Die zuständige Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) bucht die teilnehmende Per- son in die reguläre Maßnahme ein, so dass der Auftragnehmer die Person als teilnehmende Person der Maßnahme abrechnen kann (siehe Punkt B.2.9).

Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Vorgaben zu machen, z. B. eine Begrenzung der gesonderten Übersicht „Warteliste“ in SAM auf eine Höchstzahl möglicher „nachrückender“ teilnehmender Personen.

[Seite 27]

Öffentliche Ausschreibung Seite 27 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Teilnehmende Personen, die sich in der Nachbetreuung befinden, zählen nicht mehr zur ma- ximalen Belegungskapazität der Maßnahme. Der Auftraggeber stellt im Rahmen der SAM- Web-Plattform sicher, dass diese Personen entsprechend gekennzeichnet werden. Die Nachbetreuung erfolgt außerhalb der regulären Teilnahmeplätze und ist parallel zur Durchführung der Maßnahme sicherzustellen.

Die Ablehnung einer vom Auftraggeber benannten teilnehmenden Person durch den Auftrag- nehmer ist aus wichtigem Grund möglich.

B.2.6 Individuelle Förderplanung und Berichte an den Auftraggeber

Individuelle Förderplanung:

Der Auftragnehmer hat für jede teilnehmende Person eine tagesaktuelle, fortlaufende Doku- mentation zu führen, die insbesondere die individuelle Förderplanung, Zielentwicklung, durchgeführte Coachinginhalte, Bewerbungsaktivitäten, Arbeitgeberkontakte, Fortschritte so- wie vereinbarte nächste Schritte umfasst. Die Dokumentation muss jederzeit den aktuellen Integrationsstand sowie die Zielerreichung nachvollziehbar abbilden.

Teilnahmebezogene Berichte:

Der Auftragnehmer erstellt für jede teilnehmende Person am Ende der individuellen Teilnah- medauer einen teilnahmebezogenen Abschlussbericht. Der Abschlussbericht ist spätestens 10 Werktage nach Ende der individuellen Teilnahmedauer zu übermitteln. Die Berichte sind vom Auftragnehmer ausschließlich über die SAM-Kommunikation an die zuständige An- sprechperson beim Auftraggeber (Jobcoach) zu versenden.

Zu folgenden Punkten sollen – soweit einschlägig und unter Beachtung des Datenschutzes, siehe Punkt B.1.9 und insbesondere § 12 der Vertragsbedingungen – im Abschlussbericht Aussagen getroffen werden:

 Familiäre Situation (bspw. hinsichtlich Pflege von Angehörigen);  Wohnungssituation;  Kinderbetreuung;  Schulden;  Sucht;  Handlungsbedarf/Unterstützungsbedarf;  Entwicklungsschritte zu den einzelnen Merkmalen des Ressourcenbereichs (siehe Punkt B.2.3); hier auch die bisherigen Ergebnisse aus den Einzelcoachings zur beruf- lichen Situation, vorhandener Qualifikationen, ggf. Berufsziel(e);  durchgeführte Hospitationen, ggf. Praktika und daraus folgende Erkenntnisse;  ggf. bisher erzielte arbeitsmarkt- bzw. vermittlungsrelevante Erfolge;  Empfehlungen für das weitere Vorgehen.

[Seite 28]

Öffentliche Ausschreibung Seite 28 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Maßnahmenbezogene Berichte:

Der Auftragnehmer hat zum 31.05.2027 und zum 30.09.2027, im Falle der Wahrnehmung der Option auch zum 31.05.2028 und zum 29.09.2028 einen „fortschreitenden“ maßnah- menbezogenen Bericht an den Auftraggeber (Sachgebiet Maßnahmenmanagement) zu übermitteln.

Darin sollen zu folgenden Punkten Aussagen getroffen werden:

 statistische Angaben (Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund, Vermittlungs-, Fehl- zeiten- und Abbruchquote);  Auswertung der Zielerreichung („Welche Ziele auf Merkmalsebene (siehe Punkt B.2.3) wurden bisher in welchem Umfang erreicht?“, „Welche Ziele wurden bisher in welchem Umfang nicht erreicht?“)  Förderbedarfe der teilnehmenden Personen („Welche Förderbedarfe bezogen auf die unter Punkt B.2.3 genannten Merkmale bestanden bei Maßnahmenbeginn?“, „Wie ha- ben sich diese Bedarfe zum individuellen Maßnahmenende hin entwickelt?“);  Bewertung des konzeptionellen Ansatzes („Wie bewerten Sie das Konzept im Hinblick auf die Zielerreichung der Maßnahme?“, „Gibt es Optimierungsbedarf, Strukturelle Probleme oder Empfehlungen an den Jobcoach?“  einen Anonymisierten Best-Practice-Fall.

Die maßnahmenbezogenen Berichte sowie die zusammenfassenden Auswertungen der Ak- quiseaktivitäten sind ohne personenbezogene Daten der teilnehmenden Personen zu erstel- len. Einzelfallbezogene Angaben sind zu anonymisieren.

Hiervon unberührt bleiben die ausdrücklich vorgesehenen personenbezogenen Angaben in den teilnahmebezogenen Abschlussberichten sowie in den Berichten zur Vermittlungsquote. Für diese gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß B.1.9 und den Vertrags- bedingungen.

Monatliche Berichte bzgl. Akquiseaktivitäten:

Der Auftragnehmer erstellt die unter Punkt B.2.3 beschriebene Liste zur Dokumentation sei- ner Akquiseaktivitäten im Rahmen des Netzwerkmanagements. Die monatliche Liste ist an- hand des unter Punkt B.2.3 dargestellten Musters zu erstellen und dem Auftraggeber monatlich bis zum 10. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats vorzulegen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Mindestfrequenz bei der Arbeitgeberakquise nachzu- weisen. Pro Monat sind mindestens 5 qualifizierte Arbeitgeberkontakte in der Akquiseliste zu dokumentieren.

Als qualifizierter Kontakt gilt ein erfolgreicher Austausch mit einem Entscheidungsträger (per- sönlich, telefonisch oder per individueller E-Mail), aus dem ein konkretes Ergebnis oder eine fundierte Rückmeldung hervorgeht.

[Seite 29]

Öffentliche Ausschreibung Seite 29 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Nicht als qualifizierte Arbeitgeberkontakte zählen:

 Wählversuche ohne Erreichen eines Ansprechpartners,  standardisierte Massenmails (Serienmails).

Die versäumte Vorlage der Liste oder die Unterschreitung dieser Mindestvorgaben gilt als grundsätzlich als Pflichtverletzung. Sollte der Auftragnehmer der Auffassung sein, dass im fraglichen Berichtsmonat sachliche Gründe aus der Sphäre der Arbeitgeber oder der teilneh- menden Personen eine Unterschreitung der geforderten Anzahl von Arbeitgeberkontakte be- gründet haben, ist dies unaufgefordert im Rahmen der monatlichen Berichterstattung zu begründen.

Berichte bzgl. Vermittlungsquote:

Nach Maßgabe des Punktes B.2.11 sind regelmäßige Berichte über die Einhaltung der Vermittlungsquote zu verfassen.

Der Auftragnehmer hat hierzu innerhalb von fünf Werktagen nach Ablauf des dritten Vertrags- monats einen Bericht über die bisherigen Teilnahmeverläufe, Vermittlungsergebnisse und Arbeitgeberaktivitäten vorzulegen.

Ab diesem Zeitpunkt sind die Berichte monatlich nach Maßgabe der nachfolgenden Rege- lungen vorzulegen. Die Bewertung der Ergebnisse und gegebenenfalls erforderliche Nach- steuerungsmaßnahmen richten sich nach Punkt B.2.11.1.

Im Rahmen des Berichtstermins ist der Nachweis sowohl elektronisch mit Filtermöglichkeit der einzelnen Datenfelder (insbesondere muss der Status aktiv/beendet filterbar sein), als auch in Papierform in Form einer EXCEL-Tabelle an den Auftraggeber zu übermitteln.

Der Bericht zur Vermittlungsquote muss mindestens folgende Angaben beinhalten:

 Name und Anzahl der seit Maßnahmebeginn insgesamt zugewiesenen und mindes- tens einmal persönlich beim Auftragnehmer erschienenen teilnehmenden Personen sowie den aktuellen Status der teilnehmenden Personen (aktiv oder beendet).  (soweit einschlägig) „Welches Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bestand mit Zu- steuerung in die Maßnahme?“ Bei Bestehen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhält- nisses zusätzlich mit Angabe der Art des Arbeitsverhältnisses, Daten des Arbeitgebers sowie der bisherigen Wochenarbeitszeit.  Name und Anzahl der seit Maßnahmebeginn insgesamt vermittelten teilnehmenden Personen mit Angaben zum Beginn der Beschäftigungsaufnahme, Art und Umfang der Beschäftigung und Daten des Arbeitgebers.  Anzahl qualifizierter Arbeitgeberkontakte. Hierzu wird auf die Ausführungen in B.2.3 verwiesen, in der festgelegt wird, dass mindestens 5 qualifizierte Arbeitgeberkontakte stattfinden müssen.

[Seite 30]

Öffentliche Ausschreibung Seite 30 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Die Überprüfung der Vermittlungsergebnisse und das Verfahren bei einem erkennbaren Nachsteuerungsbedarf richten sich nach Punkt B.2.11.1.

Der Auftraggeber behält sich vor, zum Zweck des Berichtswesens Formulare zu entwickeln bzw. zu ändern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Formulare zu verwenden. Nicht verwendete oder lückenhaft oder nicht vollständig ausgefüllte Formulare in diesem Sinne bzw. nicht oder mit wesentlicher Zeitverzögerung eingereichte Berichte gelten als Pflichtver- letzung des Auftragnehmers.

Im Rahmen der Maßnahmenevaluation behält sich der Auftraggeber vor, die teilnehmenden Personen sowie den Auftragnehmer zu befragen. Hierzu können u. a. Online-Fragebögen eingesetzt werden. Der Auftraggeber entscheidet, ob er diese selbst erstellt oder ob er dies dem Auftragnehmer aufgibt. Der Auftragnehmer hat im Fall einer Befragung der teilnehmen- den Personen sicherzustellen, dass jede teilnehmende Person die Möglichkeit erhält, den Teilnahmefragebogen am Ende der individuellen Maßnahmelaufzeit auszufüllen. Dazu ist seitens des Auftragnehmers den teilnehmenden Personen ein PC mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Die Teilnahme an der Befragung ist für die teilnehmenden Personen freiwillig. Der Auftragnehmer soll jedoch die teilnehmenden Personen auf angemessene Weise über die Befragung informieren sowie bei Bedarf und auf Wunsch den teilnehmenden Personen bei der Nutzung des Fragebogens assistieren.

Mit Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig zum Ablauf der Gesamtmaßnahme einen Fragebogen für Maßnahmenträger zu beantworten. Bei Maßnahmen mit einem längeren Vertragszeitraum kann die Befragung des Auftragnehmers auch mehrfach durchgeführt werden.

B.2.7 Personal

Voraussetzung für den Erfolg der Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Perso- nal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ der anzuwendenden Methodik zur Zielerreichung entsprechen.

Die (Mindest-) Anforderungen hinsichtlich des Personals werden wie folgt festgelegt, wobei 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) 39 Wochenstunden entspricht:

  1. Vermittlungsfachkraft / Jobcoach (mindestens 1,0 VZÄ)

Für die Durchführung der Maßnahme ist eine Vermittlungsfachkraft / ein Jobcoach im Umfang von mindestens 1,0 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) einzusetzen.

[Seite 31]

Öffentliche Ausschreibung Seite 31 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Das als Vermittlungsfachkraft/Jobcoach eingesetzte Personal muss die folgenden Mindestkriterien erfüllen:

 Ein erfolgreich abgeschlossener Berufs- oder Studienabschluss wird vorausge- setzt. Personen ohne formalen Abschluss können eingesetzt werden, sofern sie über nachweisbare, einschlägige Berufserfahrung in der beruflichen Integration, der Vermittlung oder im Coaching der spezifischen Zielgruppe verfügen.  Es ist eine mindestens zweijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre in der beruflichen Integration, Vermittlung oder im Coaching von arbeitsu- chenden Personen nachzuweisen.  Zwingend erforderlich sind fundierte Erfahrungen in der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen (Zielgrup- penexpertise).  Der Jobcoach muss nachweislich in der Lage sein, Beschäftigungsmöglichkeiten trotz bestehender gesundheitlicher Einschränkungen zu identifizieren.  Fundierte und aktuelle Kenntnisse gängiger Bewerbungsstandards werden vo- rausgesetzt.  Es müssen praktische Erfahrungen in der aktiven und zielführenden Ansprache und Zusammenarbeit mit Arbeitgebern vorliegen.

Von der eingesetzten Fachkraft wird ein ausgeprägtes arbeitsmarkt- und integrations- orientiertes Verständnis der Maßnahmendurchführung erwartet.

Die Fachkraft muss in der Lage sein, die teilnehmenden Personen aktiv und zielge- richtet an den allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuführen sowie motivierend auf eine zeitnahe Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hinzuwirken.

Hierzu gehören insbesondere eine proaktive Unterstützungs- und Vermittlungshal- tung, die Fähigkeit zur motivierenden Aktivierung der Teilnehmenden sowie die Bereit- schaft, aktiv mit Arbeitgebern, Betrieben und Netzwerkpartnern zusammenzuarbeiten.

  1. Stellenakquisiteur/in bzw. Arbeitgeberkoordinator/in (mindestens 0,5 VZÄ)

Für die Durchführung der Maßnahme ist ein Stellenakquisiteur / Arbeitgeberkoordina- tor im Umfang von mindestens 0,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) einzusetzen. Das als Stellenakquisiteur/in bzw. Arbeitgeberkoordinator/in eingesetzte Personal muss die folgenden Mindestkriterien erfüllen:

 Ein erfolgreich abgeschlossener Berufs- oder Studienabschluss wird vorausge- setzt. Personen ohne formalen Abschluss können eingesetzt werden, sofern sie aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über nachweisbare, mehrjährige und einschlägige Erfahrungen in der beruflichen Integration oder Vermittlung der beschriebenen Zielgruppe verfügen.

[Seite 32]

Öffentliche Ausschreibung Seite 32 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

 Nachweisbare Erfahrungen in der Personalvermittlung von Menschen mit Behin- derungen und schwerbehinderten Menschen, der Zusammenarbeit mit Arbeitge- bern sowie in der aktiven Akquise von Arbeits- und Praktikumsstellen müssen zwingend vorliegen.  Der Stellenakquisiteur / Arbeitgeberkoordinator muss nachweislich in der Lage sein, aktiv neue Arbeitgeberkontakte aufzubauen und bestehende Unterneh- menskontakte nachhaltig zu pflegen.  Fundierte Kenntnisse des regionalen Arbeitsmarktes sowie aktueller Branchen- entwicklungen werden vorausgesetzt.  Fundierte Kenntnisse und ein sicheres Verständnis der Förderinstrumente nach dem SGB II und SGB III müssen vorhanden sein.  Zwingend erforderlich sind fundierte Erfahrungen in der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen (Zielgrup- penexpertise).

Aufgabenverteilung

Die Fachkraft für das Jobcoaching ist insbesondere für die individuelle Integrationsplanung, die Durchführung von Coachinggesprächen, die Begleitung des individuellen Entwicklungs- prozesses und die Dokumentation der Teilnahmeverläufe verantwortlich.

Die Fachkraft für die arbeitgeberbezogene Vermittlungsarbeit übernimmt insbesondere die gezielte Arbeitgeberakquise, die Pflege und Erweiterung von Arbeitgeberkontakten, die Iden- tifizierung geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Anbahnung betrieblicher Erpro- bungen und Beschäftigungsverhältnisse.

Die arbeitgeberbezogene Fachkraft kann darüber hinaus teilnehmerbezogene Vermittlungs- leistungen übernehmen. Hierzu zählen insbesondere die Begleitung zu Vorstellungsgesprä- chen, die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Arbeitgebergespräche, die Vorstellung von Teilnehmenden bei Arbeitgebern sowie die Organisation und Begleitung be- trieblicher Erprobungen.

Die Aufgaben der Vermittlungsfachkraft/des Jobcoachs und der Fachkraft für Arbeitgeberak- quise sind im Rahmen ihrer jeweiligen fachlichen Eignung aufeinander abzustimmen. Die Fachkraft für Arbeitgeberakquise kann neben der Gewinnung und Beratung von Arbeitgebern insbesondere teilnehmerbezogene Vermittlungsaktivitäten, die Vorbereitung und Begleitung betrieblicher Erprobungen sowie die Unterstützung bei der Anbahnung und Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen übernehmen.

Die Verantwortung für die individuelle Coachingplanung und die Sicherstellung des verein- barten Coachingumfangs verbleibt beim Auftragnehmer. Die vorgesehenen Personalressour- cen sind so einzusetzen, dass sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen einschließlich Vor- und Nachbereitung, Dokumentation und Abstimmung erbracht werden können.

[Seite 33]

Öffentliche Ausschreibung Seite 33 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Es gelten folgende allgemeine Regelungen zum Personaleinsatz und zum Nachweis der Ein- satzzeiten:

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer keinen Personalschlüssel o. ä., sondern vielmehr den vorbezeichneten Personaleinsatz für die Dauer des Vertragszeit- raums verbindlich zusichert. Eine Reduzierung des Personaleinsatzes ist ohne Zustimmung des Auftraggebers ausdrücklich nicht zulässig.

Der Auftragnehmer kann hinsichtlich der Qualifikation des einzusetzenden Personals eine „Ausnahmegenehmigung“ beim Auftraggeber beantragen. Von den vorbezeichneten formel- len Anforderungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die erforderliche Fach- kunde des vorgesehenen Mitarbeitenden dem Auftraggeber vor Einsatz des Mitarbeitenden in der Maßnahme angezeigt und nachgewiesen wurde und der Auftraggeber eine ausdrück- liche „Ausnahmegenehmigung“ erteilt hat.

Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Personalkapazitäten für Verwaltungsarbeiten, Rechnungsstellung etc. zur Verfügung stehen und in der Kalkulation berücksichtigt werden. Diese ggf. zusätzlichen Personalkapazitäten, die nicht unmittelbar die in Punkt B.2.3 bezeich- neten Leistungen erbringen, sind insoweit nicht in die tabellarische Übersicht einzutragen und unterliegen nicht den o. g. (Mindest-)Vorgaben.

Dem Angebot des Bieters ist eine Übersicht bzgl. der Qualifikation des vorgesehenen Per- sonals beizufügen (vgl. Datei D.5 „Übersicht zum Personaleinsatz“). Das Erreichen der oben aufgeführten Mindestanforderungen an die Personalausstattung ist in der Übersicht auszu- weisen.

Personalkapazitäten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, ggf. Ausfälle zu kompensieren („Springer“ o. ä.) sind hier nicht aufzuführen.

Dem Bieter wird dringend geraten, im Rahmen seines Konzepts (vgl. Wertungskrite- rium B 3) weitere Ausführungen zur zusätzlichen Qualifikation und Erfahrung seines Personals zu machen. Im Rahmen des Konzeptes kann die Organisation, die Qualifikation bzw. die Erfahrung des Personals anhand des Erfolges und der Qualität bereits erbrachter Leistungen dargestellt werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme in der o. g. Übersicht angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch an- dere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Hierbei werden die gleichen Qualifikationen und Personalvorgaben vorausgesetzt wie oben beschrieben.

[Seite 34]

Öffentliche Ausschreibung Seite 34 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

B.2.8 Preiskalkulation

Im Rahmen der Preiskalkulation sind alle mit der Durchführung der Maßnahme in unmittel- barem Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen.

Insbesondere sind in die Kostenpauschale einzukalkulieren:

 Personal-, Raum- und Sachkosten des Auftragnehmers (Raummiete, Ausstattung nach Maßgabe der Anforderungen unter Punkt B.1.3 der Leistungsbeschreibung, Be- triebskosten für die Räume usw.)  Aufwendungen für die Teilnahme an der Maßnahme (z. B. Fahrtkosten für die teilneh- menden Personen von deren Wohnort zum Maßnahmenort und ggf. zum Hospitations- oder Praktikumsbetrieb bzw. für (betriebliche) Exkursionen). Als Kalkulationsgrund- lage für die Fahrtkosten der teilnehmenden Personen kann der Betrag angesetzt wer- den, der bei Benutzung des preisgünstigsten zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels anfällt; im Falle der Benutzung eines PKW werden 0,20 Euro je Kilo- meter zurückgelegter Strecke ausgezahlt. Im Zusammenhang mit den Fahrtkosten ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber teilnehmende Personen aus allen Städten und Gemeinden des Kreises Offenbach zu- weisen kann. Vorsorglich verweist der Auftraggeber auf die Einführung des „Sozialti- ckets“ (Deutschlandticket in Form des sog. „Hessenpass mobil“) ab dem 01.08.2023. Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Vorgaben zur Beschaffung und Nutzung des Sozialtickets zu machen. Im Zusammenhang mit der Übernahme von Fahrtkosten werden die folgenden weite- ren Regelungen getroffen: Grundsätzlich sind nur die Kosten der Nutzung des preisgünstigsten öffentlichen Ver- kehrsmittels übernahmefähig. Die Erstattung von Kosten für die Nutzung des eigenen PKW erfolgt in Ausnahmefällen:

  • unzumutbare Fußstrecke zwischen Wohnort und Haltestelle,
  • mehr als 90 Minuten Fahrtzeit vom Wohnort zum Maßnahmeort,
  • sonstige fehlende/mangelhafte Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs.  Lehrgangskosten (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel, notwendige Eignungsfest- stellungen, Kosten für die Erstellung und Übersendung der Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsfotos etc., Reisekosten zu Bewerbungs-/Vorstellungsgesprächen, Prü- fungsgebühren)  gesetzliche Unfallversicherung und Aufnahme in die betriebliche Haftpflichtversiche- rung für die teilnehmenden Personen  ggf. Kosten für notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) im Falle eines betrieblichen Praktikums oder Hospitationen

Der Auftragnehmer hat die oben skizzierten Fahrtkosten der teilnehmenden Personen an die teilnehmenden Personen der Maßnahme auszuzahlen.

[Seite 35]

Öffentliche Ausschreibung Seite 35 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Notwendige Kinderbetreuungskosten, die durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehen, sind in den Maßnahmekosten nicht enthalten. Sie können nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zusätzlich bis maximal zur Höhe von 160,00 Euro monatlich je Kind über- nommen werden. Ist die teilnehmende Person durch die Maßnahmeteilnahme nicht durchge- hend zeitlich gebunden, sind die Tage für die Kinderbetreuungskosten anfallen, mit 1/30 zu berechnen. Die Kinderbetreuungskosten sollen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer ausgezahlt und mit dem Auftraggeber abgerechnet werden.

Es wird vorsorglich auf § 4 Nr. 15b UStG verwiesen. Demnach sind Eingliederungsleistungen, die mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, von der Um- satzsteuer befreit. Ferner wird auf § 4 Nr. 21 UStG verwiesen. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) führt zu den Voraussetzungen für eine Steuer- befreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a des UStG aus: „Die Vorbereitung auf einen Beruf um- fasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vgl. Artikel 44 MwStVO). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 SGB III, die von der BA und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeit- suchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kam- mern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Aus- bildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der BA und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsu- chende nach §§ 6, 6a SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaß- nahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.“

Bezüglich dieser Maßnahme geht der Auftraggeber somit davon aus, dass sie die Vorausset- zungen der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 UStG erfüllt.

Die verbindliche Entscheidung über das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht trifft jedoch das zuständige Finanzamt.

Zusätzliche Regelung zur Vergütung von Gebärdensprachedolmetscherinnen und Ge- bärdensprachedolmetschern (GSD)

Die Kosten, die anlässlich des nachfolgend beschriebenen Einsatzes von GSD entstehen, sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren.

Der Auftragnehmer hat die Einschaltung und den Einsatz der GSD zu gewährleisten. Er wählt hierzu fachkundige GSD aus:

[Seite 36]

Öffentliche Ausschreibung Seite 36 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Vorsorglich weist der Auftraggeber darauf hin, dass das Dolmetschen von Deutscher Laut- sprache in Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden sowie umge- kehrt von Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender Gebärden in die Deutsche Lautsprache vorzunehmen ist.

Fachkundige GSD müssen in der Lage sein, den Dialog vollständig und sachgerecht zu über- setzen. Es wird auf die Bestimmungen der Berufs- und Ehrenordnung der Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen des Bundesverbandes der Gebärdensprachdolmetscher/innen Deutschlands e.V. (BGSD) verwiesen.

Die als GSD einzusetzende Person muss einen der folgenden Qualifikationsabschlüsse auf- weisen:

 Diplom-Gebärdensprachdolmetscherin oder Diplom-Gebärdensprachdolmetscher (Universität, Hochschule oder Fachhochschule),  Bachelor (B.A.) / Master (M.A.) Gebärdensprachdolmetschen (Universität, Hochschule oder Fachhochschule),  Staatlich geprüfte Gebärdendolmetscherin oder staatlich geprüfter Gebärdendolmet- scher,  Geprüfte Gebärdendolmetscherin oder staatlich geprüfter Gebärdendolmetscher (IHK).

Die Kosten, die durch den Einsatz von GSD im Rahmen der Maßnahme entstehen, sind se- parat vom Auftragnehmer für den jeweiligen Monat in Rechnung zu stellen. Hierzu ist dem Auftraggeber eine Auflistung der Dolmetscherstunden samt Datum der erbrachten Dolmet- scherleistung und Höhe der Vergütung vorzulegen. Die Belege für die Dolmetscherkosten sind nicht mit der monatlichen Abrechnung einzureichen, müssen aber zu Prüfzwecken vom Auftragnehmer bis zum Vertragsende vorgehalten werden.

Anerkannt werden lediglich die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der Vergütungssätze gemäß den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Nicht nachgewiesene Kosten oder Kosten oberhalb der im Rahmen des § 8 JVEG zugelassenen Vergütung, insbesondere ein Honorar oberhalb der Höchstgrenze von 93,00 Euro netto (§ 9 Abs. 5 JVEG), werden nicht vom Auftraggeber erstattet. Eine Abrechnung soll für jede ange- fangene halbe Stunde (à 46,50 Euro) erfolgen.

Eine Erstattung für Zeiten der Vor- und/oder Nachbereitung ist ausdrücklich nicht vorgese- hen. In Anlehnung an die Vergütung von GSD-Einsätzen durch den LWV Hessen ist lediglich eine Fahrzeitpauschale

 bis 50 km in Höhe von 66,00 Euro und  von 51 bis 100 km in Höhe von 110,00 Euro

sowie eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro pro Kilometer bzw. den Kosten für die Nutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel in der 2. Klasse vorgesehen.

[Seite 37]

Öffentliche Ausschreibung Seite 37 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Der Auftraggeber verweist darauf, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsam- keit einzuhalten sind. Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der GSD darauf zu achten, dass Fahrtkosten und Reisezeiten so gering wie möglich anfallen (z. B. Beauftragung von Dolmetschern aus dem Rhein-Main-Gebiet, aufeinander folgende Einsätze eines Dolmet- schers für mehrere teilnehmende Personen).

B.2.9 Abrechnung

Der Bieter ermittelt eine Kostenpauschale, die er als kalkulatorische Grundlage angibt. Es ist eine Kostenpauschale pro teilnehmende Person und Tag als Angebot des Bieters zu ermit- teln (1 Monat = maximal 30 Kalendertage = maximal 30 Teilnahmetage). Auf der Grundlage dieser Kostenpauschale wird der Angebotspreis ermittelt. Dem beigefügten Informationsblatt zur Kalkulation können dazu weitere Hinweise entnommen werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber eine gesonderte Regelung über eine Vermittlungsprämie trifft. Die Vermittlungsprämie ist nicht in den Angebotspreis einzu- kalkulieren. Zu den Abrechnungsmodalitäten wird auf Punkt B.2.11.2 verwiesen.

Der Auftraggeber ruft während des Vertragszeitraums der Maßnahme durch Erteilung von Einzelaufträgen die vereinbarte Leistung ab. Als teilnehmende Person der Maßnahme gelten dabei ausschließlich Personen, die von der zuständigen Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) in die reguläre Maßnahme eingebucht wurden.

Personen, die von der zuständigen Ansprechperson des Auftraggebers (Jobcoach) zwar in SAM unter einer gesonderten Übersicht „Warteliste“ eingebucht wurden, für die jedoch keine freien Plätze zur Verfügung stehen, gelten nicht als teilnehmende Personen der Maßnahme und dürfen folglich nicht vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden (siehe Punkt B.2.5).

Zudem sind die unterrichtsfreien Tage, die der Auftragnehmer über die gesetzlichen Feiertage hinaus gewährt, ausgenommen, d. h. diese dürfen dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden, da keine Leistung vorgehalten wird (siehe dazu Punkt B.2.4 und § 21 der Vertragsbedingungen).

Gewährt der Auftragnehmer den teilnehmenden Personen diese vorgenannten unterrichts- freien Tage zusätzlich (über die gesetzlichen Feiertage hinaus), dürfen diese Tage dem Auf- traggeber nicht in Rechnung gestellt werden, da keine Leistung vorgehalten wird. Entsprechendes gilt für sonstige Unterbrechungen der Leistungserbringung, deren Gründe aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen (Schließungen, Betriebsferien o. ä.). Die Re- gelung des § 5 VOL/B bleibt unberührt.

[Seite 38]

Öffentliche Ausschreibung Seite 38 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Die Abrechnung der abgerufenen Leistungen wird vom Auftragnehmer teilnahmebezogen pro Teilnahmetag vorgenommen. Der Auftragnehmer rechnet alle Teilnahmetage einer teil- nehmenden Person vom bestimmungsgemäßen Beginn der Maßnahme (erster vorgesehe- ner Tag der Teilnahme laut Zuweisung) bis zum bestimmungsgemäßen Ende (letzter vorgesehener Tag der Teilnahme laut Zuweisung) bzw. bis zur Abmeldung ab.

Grundlage der Abrechnung ist die vom Auftragnehmer auf der SAM-Web-Plattform (SAM) (siehe dazu Punkt B.1.7) zu führende Anwesenheitsliste, auf der alle zugewiesenen teilneh- menden Personen benannt sind und deren Status (Anwesenheit, unentschuldigtes und ent- schuldigtes Fehlen, Krankheit) von den legitimierten Mitarbeitenden beim Auftragnehmer tagesaktuell eingetragen werden muss. Der Rechnung ist eine Kopie der aus SAM zu gene- rierenden Anwesenheitsliste als Anlage beizufügen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Rechnungslegung wird auf § 6 der Vertragsbedingungen verwiesen.

Vorsorglich wird noch einmal auf die Regelungen unter Punkt B.2.3 zur Nachbetreuung ver- wiesen. Teilnehmende Personen, die in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ver- mittelt wurden und sich in der Phase der Nachbetreuung befinden, sind nicht mehr der regulären Maßnahmenkapazität zuzurechnen. Daher dürfen die geschuldeten Leistungen zur Nachbetreuung nicht gesondert abgerechnet werden.

Es sind 12 Teilnahmeplätze vorgesehen. Es wird zunächst unterstellt, dass die vorgesehenen 12 Teilnahmeplätze während des zwölfmonatigen Vertragszeitraums „durchgängig“ durch die zugewiesenen teilnehmenden Personen besetzt werden und frei gewordene Teilnahme- plätze umgehend „neu“ besetzt werden. Der Auftraggeber weist aber darauf hin, dass es im Einzelfall jedoch zu einer Unterbesetzung der Maßnahme kommen kann. Es ist zu unterstel- len, dass für den zwölfmonatigen Vertragszeitraum eine Besetzungs- bzw. Auslastungsquote von mindestens 80% als Risikoverteilung hinsichtlich der Auslastung der Maßnahme verein- bart wird.

Daher wird eine Mindestauslastung auf der Grundlage von insgesamt 3.456 Teilnahmetagen zu Grunde gelegt (12 Teilnahmeplätze x 30 Teilnahmetage pro Monat x 12 Monate Vertrags- zeitraum x Auslastungsquote von 80%).

Im Falle einer Unterbelegung ist der Auftragnehmer berechtigt, insgesamt 3.456 Teilnahme- tage über den zwölfmonatigen Vertragszeitraum in Rechnung zu stellen. Stellt der Auftrag- nehmer also nach Ende des zwölfmonatigen Vertragszeitraums fest, dass die Summe der abgerechneten und erbrachten Teilnahmetage unter 3.456 Teilnahmetagen liegt, darf er die Differenz bis zu dieser Mindestauslastung gesondert abrechnen. Es gilt jedoch folgende Son- derregelung: Falls die Leistungen während des Vertragszeitraums nur anteilig erbracht wer- den – also auch bei unterrichtsfreien Tagen über die gesetzlichen Feiertage hinaus oder bei sonstigen Unterbrechungen der Leistungserbringung, deren Gründe aus der Sphäre des Auf- tragnehmers stammen (Schließungen, Betriebsferien o. ä.). – erfolgt eine entsprechende an- teilige Ermittlung der Mindestauslastung.

[Seite 39]

Öffentliche Ausschreibung Seite 39 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Die vorgenannten Regelungen zur Ermittlung der Mindestauslastung gelten im Falle einer Verlängerung des Vertragszeitraums auch für den Optionszeitraum. Auf Punkt B.2.4 wird im Übrigen verwiesen.

B.2.10 Gesonderte Vereinbarung über eine Nachbestellung

Bei einem „Mehrbedarf“ strebt der Auftraggeber die Erteilung weiterer Einzelaufträge und – über das unter Punkt B.2.5 genannte Abrufkontingent auf der Grundlage von 12 Teilnahme- plätzen hinaus – eine Erhöhung um maximal 20% des Auftragswertes (Nachbeschaffung) an. Diese zusätzlichen Teilnahmeplätze sind jedoch nicht Bestandteil der vorliegenden Verein- barung. Eine solche Erhöhung der Teilnahmeplätze bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Sachgebiet Maßnah- menmanagement).

Für diesen Fall reicht der Bieter eine Urkalkulation seines Angebotes in einer verschlüsselten Datei ein. Die Datei darf vom Auftraggeber nur in Anwesenheit des Bieters bzw. Auftragneh- mers oder einer vertretungsberechtigten Person geöffnet werden. Die Daten werden vom Auftraggeber vertraulich behandelt. Im Übrigen wird auf die Bewerbungsbedingungen (Teil A; hier insbesondere Punkt A.5) verwiesen.

B.2.11 Vermittlungsquote und Vermittlungsprämie

B.2.11.1 Vermittlungsquote

Der Auftragnehmer soll die teilnehmenden Personen während der individuellen Maßnahme- dauer auf dem 1. Arbeitsmarkt in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (Arbeit oder betriebliche Ausbildung, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) vermitteln.

Der Auftragnehmer sichert eine Vermittlungsquote in Höhe von 20% der zugewiesenen und mindestens einmal persönlich beim Auftragnehmer erschienenen teilnehmenden Personen zu.

Als Vermittlung gilt entweder

 die Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder  die Vermittlung in eine Beschäftigung, die etwa mit einer (weiteren) geringfügigen Be- schäftigung zusammengenommen die Sozialversicherungspflichtgrenze überschrei- tet.

In diesem Zusammenhang ist seitens des Auftraggebers gewünscht, dass überwiegend Ver- mittlungen in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit mindestens 20 Wochen- stunden stattfinden.

[Seite 40]

Öffentliche Ausschreibung Seite 40 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Nicht berücksichtigt werden

 Vermittlungen in versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 SGB III – insbesondere geringfügige Beschäftigung/Mini-Jobs, soweit die Geringfügigkeitsgrenze ggf. auch nach Zusammenrechnung sämtlicher Mini-Jobs nicht überschritten wird,  Vermittlungen zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz wegen der innerstaatlichen Rege- lungen der Schweiz und  Beschäftigungsaufnahmen der teilnehmenden Personen beim Auftragnehmer selbst oder im Tochter-/Mutterunternehmen (Legaldefinition: § 290 Abs. 1 HGB).

Ein entsprechender Nachweis (Arbeitsvertrag, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung) ist vorzule- gen.

Der Vermittlungsquote wird als Berechnungsbasis folgendes zugrunde gelegt:

 Teilnehmende Personen, die mindestens einmal persönlich beim Auftragnehmer in der Maßnahme erschienen sind

und entweder

 …die Maßnahme regulär innerhalb der individuellen Laufzeit beendet haben, ohne vermittelt worden zu sein

oder

 …die innerhalb der individuellen Laufzeit vermittelt worden sind, also die Maßnahme infolge einer Vermittlung beendet haben

oder

 …die Maßnahme vor Ablauf der individuellen Laufzeit ohne Vermittlung vorzeitig be- endet haben (durch Abbruch, Aussteuerung etc.)

Insofern fließen in die Berechnungsbasis zum jeweiligen Zeitpunkt der Ermittlung der Ver- mittlungsquote nicht die teilnehmenden Personen ein, die noch aktiv innerhalb ihrer individu- ellen Laufzeit an der Maßnahme teilnehmen. Auf die entsprechenden Berichtspflichten wird verwiesen (vgl. Punkt B.2.6)

Eine erste Überprüfung der Vermittlungsquote erfolgt drei Monate nach Beginn des Vertrags- zeitraums. Diese Überprüfung dient insbesondere der frühzeitigen Feststellung eines mögli- chen Nachsteuerungsbedarfs.

[Seite 41]

Öffentliche Ausschreibung Seite 41 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Bei der Bewertung berücksichtigt der Auftraggeber neben der rechnerisch ermittelten Ver- mittlungsquote insbesondere die Anzahl der bereits abgeschlossenen individuellen Teilnah- men, die Dauer der bisherigen Teilnahme, den Stand der laufenden Integrationsprozesse sowie die vom Auftragnehmer nachgewiesenen Vermittlungs- und Arbeitgeberaktivitäten.

Sofern die bisherigen Ergebnisse erwarten lassen, dass die vereinbarte Vermittlungsquote von 20 % nicht erreicht wird, führt der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer ein Auswertungs- gespräch. Der Auftragnehmer hat die bisherigen Ergebnisse zu erläutern und geeignete Maß- nahmen zur Verbesserung der Vermittlungsergebnisse darzulegen. Der Auftraggeber kann hierzu einen schriftlichen Nachsteuerungsplan mit konkreten Maßnahmen und Umsetzungs- fristen verlangen.

Eine erneute Bewertung der Vermittlungsergebnisse erfolgt sechs Monate nach Beginn des Vertragszeitraums. Dabei sind die Ergebnisse der Nachsteuerung sowie die Anzahl und der Verlauf der bisher abgeschlossenen und noch laufenden individuellen Teilnahmen zu berück- sichtigen.

Die alleinige Unterschreitung der Vermittlungsquote zu einem unterjährigen Überprüfungs- zeitpunkt begründet keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Vo- raussetzungen, insbesondere bei erheblichen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, bleibt unberührt.

Die abschließende Ermittlung der Vermittlungsquote erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Ver- tragszeitraums auf Grundlage der in diesem Abschnitt festgelegten Berechnungsmethode.

Darüber hinaus bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt.

Der Auftraggeber prüft während des Vertragszeitraums, ob mit einem Erreichen der Vermitt- lungsquote je Maßnahme durch den Auftragnehmer gerechnet werden kann. Dazu hat der Auftragnehmer nach Maßgabe der Berichtspflichten (vgl. Punkt B.2.6) alle bisher eingeglie- derten teilnehmenden Personen zu melden (Berichtstermin). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Unterschreiten der Vermittlungs- quote der Auftragnehmer dies in einem entsprechenden Gespräch des Auftraggebers zu er- läutern hat.

B.2.11.2 Vermittlungsprämie

Um den Anreiz für zusätzliche Vermittlungsaktivitäten zu erhöhen, ist eine Prämie für Ver- mittlungen in oder für den Ausbau von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält- nissen vorgesehen, die über die zugesicherte verpflichtende Vermittlungsquote von 20% (siehe oben unter Punkt B.2.11.1) hinausgehen.

[Seite 42]

Öffentliche Ausschreibung Seite 42 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Es wird eine Vermittlungsprämie in Höhe von 600,00 Euro pro Vermittlung gewährt, die die Anforderungen der nachstehenden Fallkonstellationen erfüllt und die Anzahl der Vermittlun- gen die verpflichtende zugesicherte Vermittlungsquote von 20% übersteigt.

Die Geltendmachung bzw. Abrechnung einer Vermittlungsprämie kommt dabei erst mit Ab- lauf der vertraglichen Laufzeit von 12 Monaten bzw. bei Optionsziehung mit Ablauf der Opti- onslaufzeit von 12 Monaten in Betracht, wenn das Ergebnis der Vermittlungsquote für die vertragliche Laufzeit feststeht.

Die Prämie wird in den nachfolgenden vier Fallkonstellationen gewährt:

  1. Die teilnehmende Person, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Maßnahme (Antritt der Maßnahme, Beginn der Teilnahme) weder im Rahmen eines „Minijobs“ noch sozial- versicherungspflichtig beschäftigt war, wird in ein sozialversicherungspflichtiges Be- schäftigungsverhältnis mit mehr als 20 Wochenstunden vermittelt.

  2. Bei der teilnehmenden Person bestand bei Antritt der Maßnahme ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und die teilnehmende Person wurde während der Teilnahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt.

  3. Bei der teilnehmenden Person bestand bei Antritt der Maßnahme ein sozial- versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und die teilnehmende Person wurde während der Teilnahme in ein anderes/weiteres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt, so dass die teilnehmende Person ein oder mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit insgesamt mindestens 35 Wochenstunden innehat.

  4. Bei der teilnehmenden Person bestand bei Antritt der Maßnahme ein sozialversiche- rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, welches im Zuge der Maßnahme auf min- destens 35 Wochenstunden ausgedehnt wurde (Erhöhung der Wochenstundenzahl auf mindestens 35 Wochenstunden).

Es gelten die folgenden Obliegenheiten des Auftragnehmers:

Um die Vermittlungsprämie beim Auftraggeber geltend machen zu können, muss der Auf- tragnehmer einen Nachweis über das neue bzw. hinsichtlich der Wochenstundenzahl ausge- dehnte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis einreichen. Mit Einwilligung der teilnehmenden Person kann als Nachweis ein Auszug aus dem neuen oder geänderten Arbeitsvertrag oder eine Zusatzabrede zum Arbeitsvertrag vorgelegt werden, aus dem der Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses oder die Abrede bzgl. der Erhöhung der Wo- chenstundenzahl hervorgeht. Ersatzweise ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Eigenerklä- rung in Textform über den Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses oder die Abrede bzgl. der Erhöhung der Wochenstundenzahl vorzulegen.

[Seite 43]

Öffentliche Ausschreibung Seite 43 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Mit der Vermittlungsprämie wird ausdrücklich die vom Auftragnehmer erbrachte Vermittlungs- leistung honoriert. Da die Vermittlungsprämie erst zeitverzögert mit Ende der vertraglichen Laufzeit bzw. der Optionslaufzeit geltend gemacht werden kann, kommt es zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht zwangsläufig darauf an, dass das vermittelte Beschäftigungsverhält- nis noch Bestand hat. Ein solcher Nachweis ist nicht zu führen und gilt nicht als Anspruchs- voraussetzung in Bezug auf die Vermittlungsprämie.

Vorsorglich weist der Auftraggeber darauf hin, dass die Vermittlungsprämie in folgenden Fäl- len ausdrücklich nicht gewährt wird:

 Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht den gesetzlichen Bestimmun- gen (Mindestlohn etc.) entspricht oder gegen die guten Sitten verstößt,  Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist,  Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis beim Auftragnehmer selbst oder in einem Tochter-/Mutter-/Schwesterunternehmen des Auftragnehmers (vgl. § 290 HGB),  Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem der Auf- tragnehmer rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verflochten ist.  Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis, welches bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letz- ten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versiche- rungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.  Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (wegen der innerstaatlichen Regelungen der Schweiz),  Vermittlung in den Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder eine Arbeitsgelegenheit nach dem § 16d SGB II,  Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis, das im Rahmen des § 16i SGB II gefördert wird.

Das Einlösen eines Vermittlungsgutscheines (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bei einem privaten Arbeitsvermittler, § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III) durch den Auftragnehmer für eine im Rahmen der Maßnahme vermittelte teilnehmende Person ist nicht möglich.

B.3 Wertungskriterien

Der Bieter hat in seinem Angebotskonzept darzustellen, wie er die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung (vgl. Punkt B.2.3) erfüllen und wie er die Qualität der Durchführung sicherstellen wird. Das Konzept ist entsprechend der vorgegebenen Reihenfolge der Wer- tungskriterien zu gliedern. Sofern dieses nicht nach der vorgegebenen Gliederung erstellt worden ist, kann es ausgeschlossen werden.

[Seite 44]

Öffentliche Ausschreibung Seite 44 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Wertungskriterium B 1 „Methodik des Coachings und individuelle Integrations- planung“ (Gewichtung bei der Wertung: 30% der Gesamtpunktzahl)

Bitte stellen Sie dar, wie Sie die Einzelcoachings für die Besonderheiten der Zielgruppe me- thodisch ausgestalten, um den spezifischen Bedarfen von Menschen gerecht zu werden, die mitunter schwere gesundheitliche Einschränkungen aufweisen.

Erläutern Sie insbesondere Ihr Vorgehen bei der Erarbeitung leidensgerechter Tätigkeitspro- file sowie Ihre Strategien zur Motivationssteigerung und Krisenintervention bei gesundheitli- chen oder persönlichen Rückschlägen der Teilnehmenden. Bitte beachten Sie dabei auch das erwartete Alter der Zielgruppe.

Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 Nachvollziehbare Struktur des individuellen Coachingprozesses vom Erstgespräch bis zum Maßnahmenabschluss  Methodik zur Ermittlung von Kompetenzen, gesundheitlich bedingten Einschränkun- gen und geeigneten Tätigkeitsfeldern  Konkrete Methoden zur Motivation, Aktivierung und Bewältigung persönlicher Rück- schläge  Individuelle Anpassung des Coachingprozesses an unterschiedliche Unterstützungs- bedarfe

Die Bewertung der Ausführungen im Konzept erfolgt nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

0 Punkte4 Punkte7 Punkte10 Punkte
Die Erläuterungen zur methodischen Um- setzung des Einzel- coachings fehlen.Die Erläuterungen zur individuellen Förder- planung und Erstel- lung leidensgerechter Tätigkeitsprofile für die Zielgruppe sind nur bedingt zielfüh- rend. UND Die Strategien zur Motivation und Krisen- intervention bei ge- sundheitlichen oder persönlichen Rück- schlägen für die Ziel- gruppe sind nur bedingt schlüssig.Die Erläuterungen zur individuellen Förder- planung und Erstel- lung leidensgerechter Tätigkeitsprofile für die Zielgruppe sind zielführend. UND Die Strategien zur Motivation und Krisen- intervention bei ge- sundheitlichen oder persönlichen Rück- schlägen für die Ziel- gruppe sind schlüssig.Die Voraussetzungen für eine Bewertung mit 7 Punkten sind er- füllt.

[Seite 45]

Öffentliche Ausschreibung Seite 45 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

UND

Zusätzlich zu den An- forderungen für sie- ben Punkte werden besonders überzeu- gende, konkret be- schriebene Methoden zur individuellen An- passung, Qualitätssi- cherung und Bewältigung komple- xer Fallkonstellationen dargestellt. Ihr zusätz- licher Nutzen für die Zielerreichung ist nachvollziehbar be- gründet.

Wertungskriterium B 2 „Strategie zur Arbeitgeberakquise und zum Netzwerkmanage- ment“ (Gewichtung bei der Wertung: 35% der Gesamtpunktzahl)

Bitte stellen Sie dar, mit welchen Ansätzen Sie aktiv auf Arbeitgeber zugehen, um passende Arbeitsplätze und betriebliche Erprobungsmöglichkeiten für die Zielgruppe zu erschließen.

Gehen Sie dabei insbesondere auf Ihre Strategie zur Beratung und Unterstützung von Arbeit- gebern ein, beispielsweise hinsichtlich möglicher Förderleistungen, Arbeitsplatzanpassungen und des Abbaus von Vorbehalten gegenüber der Beschäftigung von Menschen mit Behinde- rungen.

Erläutern Sie zudem, wie Sie vorhandene regionale Netzwerke und Unternehmenskontakte nutzen beziehungsweise geeignete Arbeitgeberkontakte im Kreis Offenbach und der Umge- bung aufbauen und weiterentwickeln möchten. Bereits erzielte Erfolge bei vergleichbaren Leistungen können zur Veranschaulichung dargestellt werden.

Die Bewertung der Ausführungen im Konzept erfolgt nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

0 Punkte4 Punkte7 Punkte10 Punkte
Die Strategie zur Ar- beitgeberakquise und zum Netzwerkma- nagement fehlt.Die dargestellte Stra- tegie zur Erschließung geeigneter Beschäfti- gungsmöglichkeiten ist nur bedingt zielfüh- rend.Die Darstellung der Akquisestrategie zur Erschließung leidens- gerechter Arbeits- plätze ist zielführend.Die Voraussetzungen für eine Bewertung mit 7 Punkten sind er- füllt.

[Seite 46]

Öffentliche Ausschreibung Seite 46 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

UND UND UND

Die Ansätze zur Bera- Die Konzepte zur Be- Die Ausführungen las- tung und Unterstüt- ratung von Arbeitge- sen erkennen, dass zung von Arbeit- bern (Fördermittel/ die gewählte Akquise- gebern sind nur teil- Anpassung) sind und Netzwerkstrategie weise schlüssig. überzeugend. in besonderem Maße geeignet ist, passge- UND UND naue Beschäftigungs- möglichkeiten für die Die Ausführungen Die Ausführungen Zielgruppe zu er- zum vorhandenen re- zum vorhandenen re- schließen und nach- gionalen Netzwerk gionalen Netzwerk haltige Arbeitgeber- sind vage oder lassen sind konkret und bele- beziehungen aufzu- keinen direkten Bezug gen eine gute Veran- bauen. zum regionalen Ar- kerung im regionalen beitsmarkt erkennen. Arbeitsmarkt.

Wertungskriterium B 3 „Organisation, Qualifikation und Erfahrung des Personals“ (Gewichtung bei der Wertung: 25% der Gesamtpunktzahl)

Vorausgeschickt wird, dass unter Punkt B.1.1 und Punkt B.2.7 verbindliche Mindestanforde- rungen an den Personaleinsatz festgelegt sind. Darüber hinaus sind die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des eingesetzten Personals von besonderer Bedeutung für die Qualität der Auftragsausführung.

Bitte stellen Sie dar, nach welchen fachlichen und persönlichen Kriterien Sie das einzuset- zende Personal auswählen und wie Sie dessen Einsatz im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme organisieren.

Erläutern Sie insbesondere, welche zielgruppenspezifischen Erfahrungen und Qualifikatio- nen das vorgesehene Personal mitbringt, wie die Zusammenarbeit zwischen Jobcoaching und Arbeitgeberakquise gestaltet wird und wie Sie die fachliche Einarbeitung und Begleitung des Personals sicherstellen.

Erfahrungen und Erfolge aus vergleichbaren Leistungen können zur Veranschaulichung dar- gestellt werden.

[Seite 47]

Öffentliche Ausschreibung Seite 47 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Die Bewertung der Ausführungen im Konzept erfolgt nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

0 Punkte4 Punkte7 Punkte10 Punkte
Die Ausführungen zur Organisation und fachlichen Eignung des Personals fehlen.Die Ausführungen zur Organisation des Per- sonaleinsatzes sind nur bedingt schlüssig. UND Die dargestellten Qualifikationen, Erfah- rungen sowie Maß- nahmen zur Einarbeitung und fachlichen Begleitung lassen nur bedingt eine zielgruppenge- rechte Durchführung erwarten.Die Organisation des Personaleinsatzes und die Zusammenar- beit der eingesetzten Fachkräfte sind schlüssig und nach- vollziehbar dargestellt. UND Die dargestellten Qualifikationen und Erfahrungen sowie die vorgesehenen Maß- nahmen zur Einarbei- tung und fachlichen Begleitung sind geeig- net, eine qualitativ hochwertige und ziel- gruppengerechte Durchführung sicher- zustellen.Die Voraussetzungen für eine Bewertung mit 7 Punkten sind er- füllt. UND Die Ausführungen las- sen erkennen, dass die vorgesehene Per- sonalorganisation so- wie die fachlichen und persönlichen Kompe- tenzen des Personals in besonderem Maße geeignet sind, die spezifischen Anforde- rungen der Zielgruppe und die Zielsetzung der Maßnahme zu er- füllen.

Wertungskriterium B 4 „Raumkonzept und infrastrukturelle Umsetzung“ (Gewichtung bei der Wertung: 10% der Gesamtpunktzahl)

Bitte stellen Sie dar, wie die vorgesehenen Räumlichkeiten und deren sächliche und techni- sche Ausstattung die zielgruppengerechte Durchführung der Maßnahme unterstützen.

Gehen Sie insbesondere auf die Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der Räumlichkeiten, die Be- reitstellung geeigneter IT-Infrastruktur für die Teilnehmenden sowie auf organisatorische oder technische Lösungen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Kommunikation ein.

[Seite 48]

Öffentliche Ausschreibung Seite 48 von 48 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) „BS-Alle-Auf Kurs II“

Die Bewertung der Ausführungen im Konzept zu diesem Wertungskriterium erfolgt anhand folgender Kriterien:

0 Punkte4 Punkte7 Punkte10 Punkte
Die Ausführungen zum Raumkonzept und zur infrastrukturel- len Umsetzung fehlen.Die Darstellung der Barrierefreiheit und der Nutzbarkeit der Räumlichkeiten ist nur bedingt schlüssig. UND Die vorgesehene tech- nische Ausstattung so- wie die Lösungen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Kommunikation sind nur teilweise zweck- mäßig oder nachvoll- ziehbar.Die Darstellung der Barrierefreiheit und der Nutzbarkeit der Räumlichkeiten ist schlüssig und auf die Anforderungen der Zielgruppe abge- stimmt. UND Die vorgesehene tech- nische Ausstattung so- wie die Lösungen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Kommunikation sind zweckmäßig und nachvollziehbar.Die Voraussetzungen für eine Bewertung mit 7 Punkten sind erfüllt. UND Die Ausführungen las- sen erkennen, dass das Raumkonzept und die vorgesehene Infra- struktur in besonde- rem Maße geeignet sind, eine barriere- arme, selbstständige und bedarfsgerechte Teilnahme an der Maßnahme zu unter- stützen.
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung