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Allgemeine Einkaufsbedingungen
der GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH mit Sitz in Darmstadt
- Allgemeines: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers (AN) und aus dem Bestellschreiben 13. Schutzrechte: der GSI oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, Der AN stellt GSI von allen Ansprüchen Dritten frei und übernimmt die Haftung dafür, dass wenn und soweit sie von GSI ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch der Liefergegenstand frei von Rechten Dritten in Deutschland, dem Land des Sitzes des AN dann, wenn der AN im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Ge- sowie gegebenenfalls weiteren, spätestens bei der Bestellung von GSI genannten Bestim- schäftsbedingungen verweist. In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestell- mungsländern ist, es sei denn, der AN hat eine Verletzung von Rechten Dritter nicht zu ver- Nummer, Zeichen und Datum von Schreiben der GSI anzugeben. treten. Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die GSI aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwach-
- Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung: sen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ab- Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen ha- schluss des jeweiligen Vertrages. ben nur Geltung, wenn sie von GSI schriftlich bestätigt werden. Bestellungen sind vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 14. Werbematerial: Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit GSI nur mit dessen aus-
- Preise: drücklicher Zustimmung hinweisen. Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwen- dungsstelle einschließlich Verpackung und Transportversicherung. Wird anderes vereinbart, so 15. Kündigung und Rücktritt: sind die Fracht- und Verpackungskosten vom AN zu verauslagen und in den Rechnungen be- GSI ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu sonders auszuweisen. Der AN, der nach § 4 VerpackV zur Rücknahme der zum Transport kündigen, oder von ihm zurückzutreten, wenn auf seiten des AN Handlungen im Sinne der verwendeten Verpackungen verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt, trägt §§ 333, 334 (Vorteilsgewährung; Bestechung) StGB gegeben sind. Weitere Ausschlussgrün- die Kosten für den Rücktransport der Verpackung. de sind:
- Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten.
H A a u t s d f e ü r h A ru N n B g e d de e n s k V en e r g tr e a g g e e n s d , ie B e v a o c n h G tu S n I g g e v w on ün V sc o h r t s e c h A r r i t f t d e e n r : A usführung, so hat er dies der - die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abga- GSI unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ben sowie der Beiträge zu gesetzlichen Sozialversicherung. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, - vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der AN, erforderli- Leistungsfähigkeit chenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. GSI kann vom AN daneben Ersatz allen Schadens verlangen. GSI kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des AN 5. Belieferung von benötigtem Montagematerial, Ersatzteilen etc. das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder der AN Der AN ist für die Belieferung, den Transport und die Lagerung von Material (z.B. Montage- seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. material, Ersatzteile, etc.), die er für die Ausführung benötigt, selbst verantwortlich. Eine Anlieferung dieser Materialien an die GSI - Adresse darf nur ausnahmsweise und in Abspra- 16. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften: che mit dem technischen Ansprechpartner der GSI und dem Hauptlager erfolgen. In diesen Bei Lieferungen und Leistungen im Gelände und in den Räumen der GSI sind die Sicherheits- Ausnahmefällen gilt Folgendes: und Ordnungsvorschriften der GSI zu beachten, die in diesem Falle Vertragsbestandteil sind. • Die Sendung ist zwingend an das hauptlager@gsi.de unter Nennung eines Ansprech- partners des AN und einer Mobilfunk-Nummer zu avisieren. 17. Erfüllung und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen • Alle Sendungen sind unverzüglich im Hauptlager abzuholen. GSI behält sich vor, un- Erfüllungsort ist, soweit für den AN in der Bestellung keine abweichende Versandanschrift an- zureichend adressierte oder innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht abgeholte Sen- gegeben ist, der Geschäftssitz von GSI. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit die Ver- dungen auf Kosten des AN zu retournieren. tragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtli- che Sondervermögen sind – Darmstadt. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Die Haftung der GSI für eventuelle Schäden des Materials bei der Lagerung und der damit Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des internationalen verbundenen Handhabung (z.B. Entladevorgang) wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Privatrechts der Bundesrepublik Deutschland. beschränkt. Das Risiko der Verschlechterung oder des Verlustes dieser Sachen trägt der AN. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag und die Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen wirksam. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag oder an den Allgemeinen Ge- 6. Lieferzeit, Beschaffungsrisiko schäftsbedingungen eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Bestellschreibens beim AN. Der AN gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Der AN steht für die Beschaffung der Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Be- schaffungsrisikos).
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Unterrichtungs- und Prüfungsrecht: GSI und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb der Betriebsstunden von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkeigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von GSI veranlassten Prüfun- gen trägt GSI, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von GSI gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch GSI aufgrund in vorherigen Prüfungen festge- stellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN. Der AN verpflichtet sich, die der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der GSI in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen ent- binden den AN nicht von seiner Gewährleistung und Haftung.
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Vertragsänderung, Forderungsabtretung: Der AN kann Forderungen gegen GSI nicht abtreten.
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Versand und Zoll:
Der Lieferung sind zwei Lieferscheine beizufügen. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der AN rechtzeitig mit GSI wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu set- zen.
- Abnahme, Gefahrübergang a) Die Auslieferung der bestellten Sache ist grundsätzlich, soweit nichts Anderes vereinbart ist, an den Wareneingang der GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH, Planckstr. 1, 64291 Darmstadt) vorzunehmen. b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht mit der Abnahme der Ware durch GSI oder dem Annahmeverzug von GSI auf GSI über. Soweit § 644 Abs. 2 BGB oder §§ 650, 447 BGB anwendbar sein sollten, werden diese Vorschriften abbedungen, d.h. auch im Falle einer Schickschuld gilt vorstehender Satz 1.
c) Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen. Voraus- oder Abschlagszah- lungen auf den Kauf- bzw. Lieferpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Mängel- freiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf der Fristen relevant sind.
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Eigentumsverhältnisse: GSI erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme; das gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Un- terlagen (Nr. 4 Abs. 2). Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der GSI. Sie sind als solches zu kennzeich- nen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Werden Materialbeistellung verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt GSI das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für GSI. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der GSI, die er dem AN überlassen hat, ver- bleiben bei GSI. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfälti- gungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen der GSI dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.
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Rechnung und Zahlung: Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen und die Skontofrist von 14 Tagen beginnen mit Rechnungs- eingang und Abnahme des Liefergegenstandes. Der Skontoabzug beträgt 3 % des Netto Rechnungsbetrages. Die Zahlung gilt mit Eingang des Überweisungsauftrages an die ausfüh- rende Geldanstalt der GSI als erfolgt. Durch die Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AN nicht bestätigt. Zur Inverzugsetzung der GSI bedarf es einer schrift- lichen Mahnung.