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Rahmenvertrag
über Druck- und Versandleistungen der Versicherten-
informationen und Untersuchungshefte
zwischen dem
Gemeinsamen Bundesausschuss Gutenbergstr. 13 10587 Berlin vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Christian Igel
(nachfolgend AG genannt)
und
...................................................
(nachfolgend AN genannt)
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- Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen dem AG und
dem AN zur Erbringung der in der anliegenden Leistungsbeschreibung nebst Leistungsverzeichnis be-
schriebenen Druck- und Versandleistungen.
Der AN ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag und seinen Anlagen zu erbringenden Leistungen auf
Abruf durch gesonderten Einzelauftrag zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zu erbrin-
gen.
Geschuldet werden nicht nur alle ausdrücklich beschriebenen Leistungen, sondern eine funktions- und
termingerechte Gesamtleistung einschließlich aller Vorbereitungs-, Zusatz- und Nebenleistungen, die
zur Erreichung einer vertragsgerechten Leistung erforderlich sind. Der AN ist sich bewusst, dass in der
Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis unter Umständen nicht jedes Detail abschlie-
ßend beschrieben werden konnte. Er wird im Rahmen seiner funktionellen Leistungsverpflichtung alle
Anforderungen erfüllen, soweit sie nicht gänzlich außerhalb dessen liegen, mit dem der AN bei ord-
nungsgemäßer Prüfung des Vertragsumfangs rechnen musste.
Der AG wird die in der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen
beim AN beziehen. Der Leistungsabruf erfolgt durch gesonderte Einzelaufträge, denen die Bedingun-
gen dieses Vertrages zugrunde liegen. In dem Leistungsabruf werden der Umfang der zu erbringenden
Leistung sowie der Leistungszeitraum konkretisiert. Der AG wird dafür Sorge tragen, dass dem AN die
für die Leistungserbringung erforderlichen Daten so rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, dass
dem AN eine ordnungsgemäße Leistungserbringung innerhalb des im Leistungsabruf festgelegten Zeit-
raums möglich ist.
- Vertragsbestandteile
Unter Ausschluss – auch späterer – Allgemeiner Geschäftsbedingungen des AN gelten für diesen Ver-
trag in der folgenden Reihenfolge:
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-
die Bedingungen dieses Vertrages,
-
die Leistungsbeschreibung „Druck- und Versandleistungen der Versicherteninformationen und
Untersuchungshefte“ nebst Leistungsverzeichnis und hierzu im Vergabeverfahren erteilter Aus-
künfte des AG,
-
das vom AN ausgefüllte Preisblatt
-
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5.8.2003,
-
die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts,
-
Datenschutzvereinbarung (AVV).
Verbleiben hinsichtlich des Vorrangs oder der Auslegung von Vertragsgrundlagen Zweifel, die nicht
anhand der Vergabeunterlagen klärbar sind, steht dem AG das Recht zu, nach § 315 BGB im Rahmen
billigen Ermessens eine Leistungsbestimmung zu treffen.
- Qualitätssicherung, Vertragsstrafe
Für den Druck und Versand aller Aktionen ist eine mangelfreie Produktion zu gewährleisten. Hierbei
sind Vollständigkeitskontrollen durchzuführen. Bei fehlerhaftem und/oder nicht vollständigem Druck
von Datensätzen (z. B. durch Papierriss) ist ein Reprint ab dem betroffenen Datensatz sicherzustellen.
Im Falle eines Ausfalls der Druck- und/oder Versandtechnik sind gleichwertige Geräte zu betreiben
sowie Druck und Versand unter Einhaltung der Terminplanung fortzusetzen.
Das Reporting (Versandmengen, Adressaten und Zustellterminen) muss über das vom AG zur Verfü-
gung gestellte elektronische Bestellsystem gehen. Der AN hat das System tagesaktuell zu pflegen.
Der AG hat zum Zwecke der Qualitätssicherung das Recht, sich von der vertragsgemäßen Leistungser-
bringung auch persönlich zu überzeugen. Er ist insbesondere berechtigt, Unterlagen, auch Informatio-
nen über Zwischenstände der Leistungserbringung, abzufordern. Der AN ist verpflichtet, entspre-
chende Informationen nach Anforderung unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Sollten trotz Qualitätssicherungsmaßnahmen systematische Fehler oder kontinuierliche Mängel der
Leistung auftreten, ist dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere die
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Überschreitung der vertraglichen vereinbarten Lieferfristen. Gegenmaßnahmen sind zwischen dem AN
und dem AG abzustimmen.
Der AG legt hohen Wert darauf, dass der Versand der jeweiligen Druckerzeugnisse an die abrufberech-
tigten Stellen (GBA, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Krankenhäuser, Kranken-
kassen, drei Hebammenverbände und Facheinrichtungen des Mammographie-Screenings) innerhalb
der in der Leistungsbeschreibung unter Ziff. 3.1.3 festgelegten Frist von 3 Werktagen ab Abruf erfolgt.
Für den Fall, dass der AN diese Frist nachweislich schuldhaft überschreitet, vereinbaren die Vertrags-
parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Werts der ausgelieferten Druckerzeugnisse, min-
destens aber 50,00 € je Werktag.
- Einsatz von Subunternehmern
Abweichend von § 4 Nr. 4 Satz 2 VOL/B gilt für den Einsatz von Subunternehmern, dass auch eine
Weitervergabe von unwesentlichen Teilleistungen oder Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht
eingerichtet ist, der Zustimmung des AG bedarf.
Der AG kann den Einsatz von Subunternehmern aus sachlichen Gründen verweigern. Ein solcher sach-
liche Grund liegt unter anderem vor, wenn die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des
vom AN vorgesehenen Subunternehmers nicht nachgewiesen werden können oder eine ordnungsge-
mäße Vertragserfüllung nicht gewährleistet erscheint.
- Versicherung
Der AN ist verpflichtet, zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag eine Haftpflicht-
versicherung (jeweils zweifach maximiert p.a.) mit einer (Mindest-) Deckungssumme für Personen-
und Sachschäden sowie Vermögensschäden in Höhe von 0,5 Mio. € vorzuhalten.
Der Versicherungsschutz ist unverzüglich nach Vertragsschluss vorzuweisen und Voraussetzung für
jedwede Vergütungszahlung. Der AN hat jährlich auf Verlangen des AG eine entsprechende Versiche-
rungsbestätigung vorzulegen.
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- Vergütung
Die Vergütung der vom AN erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des anliegenden Preis-
blatts. Mit den dort festgelegten Staffelpreisen sind sämtliche Leistungen des AN im Zusammenhang
mit dem Druck des einzelnen Dokuments, der Lagerung der Druckerzeugnisse bis zum Versand sowie
der Abwicklung der Bestell- und Versandvorgänge (z.B. Entgegennahme der Bestellung, Vorbereitung
des Versands, Verpackung, Übergabe an Versanddienst) und die einmalige Einrichtung und die Pflege
der Schnittstelle zwischen dem Warenwirtschaftssystem des AN und der Webanwendung des AG ab-
gegolten. Das gilt auch für solche Leistungen, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag und seinen An-
lagen beschrieben sind, aber für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs erforderlich sind.
Versandkosten werden gegen Nachweis vom AG erstattet.
Der AN ist berechtigt, seine Leistungen nach jeder Drucklegung abzurechnen. Soweit die tatsächlich
produzierte Menge an Druckerzeugnissen von der im Einzelabruf festgelegten Menge produktionsbe-
dingt abweicht, werden die erbrachten Leistungen im Umfang der tatsächlich produzierten Menge
vergütet, allerdings beschränkt auf eine Abweichung von 10 %.
Die Rechnung des AN (siehe hierzu § 15 VOL/B) muss Art und Umfang der erbrachten Leistungen be-
zeichnen.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach erbrachter (Teil-)Drucklegung. Die Rechnung über fällige Leistun-
gen ist ausschließlich digital, vorzugsweise im ZUGFeRD-Format, an die zentrale E-Mail-Adresse: rech-
nungen@g-ba.de zusenden.
Für einen Zeitraum von einem Jahr ab Vertragsbeginn ist eine Preisanpassung ausgeschlossen. An-
schließend ist (nur) mit Blick auf die schwankenden Papierpreise eine jährliche Preisanpassung anhand
des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (61241-01) des Statistischen Bundesamtes für Papier
und Pappe (GP19-1712) im Monat August 2026 mit 116,8 Indexpunkten möglich. In der Annahme eines
Anteils der Papierkosten am Stückpreis von durchschnittlich 60 %, kann der Stückpreis je Druckerzeug-
nis im Umfang von max. 60 % der Indexveränderung erhöht werden. Der AN zeigt beim AG die Preis-
erhöhung zwei Monate vor Inkrafttreten an. Der AG muss der Erhöhung schriftlich zustimmen. Der AN
hat in dem Zusammenhang die Kalkulation seiner Staffelpreise offenzulegen.
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- Leistungsänderungen
Es ist möglich, dass es während der Vertragslaufzeit zu inhaltlichen oder gestalterischen Änderungen
des Druckerzeugnisses kommt. In dem Fall bestimmt sich die Festlegung eines neuen Preises für die
Druckleistung des AN nach § 2 Nr. 3 VOL/B.
Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich auf etwaige Kostenfolgen von Leistungsänderungen hinzu-
weisen und im Falle von Mehrkosten gleichzeitig Einsparmöglichkeiten zu entwickeln und diese zu nen-
nen. Darüber hinaus hat der AN dem AG so früh wie möglich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten,
welches die Kosten- und Terminfolgen geänderter oder zusätzlicher Leistungen unter Berücksichtigung
der Preisermittlungsgrundlagen detailliert ausweist.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, möglichst zeitnah schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu
schließen, welche die Mehr- und Minderkosten und etwaige Terminfolgen von Leistungsänderungen
und zusätzlichen Leistungen abschließend regeln.
Der AN ist nicht berechtigt, geforderte Papierqualitäten oder –arten ohne schriftliche Zustimmung des
AG zu ersetzen.
- Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag tritt am 01.03.2027 in Kraft und ist bis zum 28.02.2029 wirksam. Danach verlängert sich
der Vertrag zu unveränderten Konditionen höchstens zweimal um jeweils ein Jahr (mithin bis zum
28.02.2031), soweit er vom AG schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages verlängert
wird.
Ändern sich nach Vertragsschluss die für die vertragsgegenständlichen Leistungen maßgeblichen ge-
setzlichen oder sonstigen zwingenden rechtlichen Vorschriften und führt dies dazu, dass einzelne Leis-
tungen oder Teilleistungen ganz oder teilweise nicht mehr erforderlich sind, ist der AG berechtigt, den
Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen oder Teilleistungen mit einer Frist von 4 Wochen zum
Monatsende zu kündigen.
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Das Kündigungsrecht kann sich sowohl auf einzelne Teilleistungen als auch den gesamten Vertragsge-
genstand erstrecken, sofern die gesetzliche Änderung die Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Ge-
samtleistung betrifft oder eine Fortführung des Vertrages im Übrigen für den AG nicht mehr zumutbar
ist.
Der AG wird den AN über eine für die Vertragsleistung relevante gesetzliche Änderung und die beab-
sichtigte Kündigung angemessen frühzeitig informieren.
- Geheimhaltung, Datenvernichtung
9.1
Der AN verpflichtet sich, während und nach der Laufzeit des Vertrages alle Dokumente, Informationen
und Daten, die ihm aufgrund der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind, geheim zu halten und
gegen fremden Zugriff zu sichern. Dies gilt auch für diesen Vertrag.
9.2
Der AN verpflichtet sich, die ihm vom AG überlassenen Daten (Druckvorlagen, Adressdaten) innerhalb
eines Monats nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vernichten und die Vernichtung gegen-
über dem AG durch ein schriftliches Protokoll, in dem der Zeitpunkt der Datenvernichtung, Art und
Umfang der vernichteten Daten sowie die mit der Vernichtung befassten Personen aufgeführt sind,
nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben von der Verpflichtung zur Datenvernich-
tung unberührt. Soweit der AN der Auffassung ist, dass bestimmte ihm überlassene Daten nicht zu
vernichten sind, hat er dies im Protokoll ausdrücklich anzugeben und zu begründen.
- Schriftform, Nebenabreden
Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und muss als solche aus-
drücklich bezeichnet werden. Das gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf das Schriftformerforder-
nis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
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- Salvatorische Klausel
Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen
Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des
Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der jeweilige Grundinhalt und Zweck der nich-
tigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist
über eine Auslegung keine Einigkeit erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um ergän-
zende Vereinbarungen zu bemühen.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist Berlin.
- Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Berlin, den _______, den
Dr. Christian Igel Geschäftsführer GBA
i.A. Thomas Gutekunst Verwaltungsleiter GBA
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Anlagen
- Leistungsbeschreibung „Druck- und Versandleistungen der Versicherteninformationen und
Untersuchungshefte“ inkl. Leistungsverzeichnis
-
Preisblatt
-
Datenschutzvereinbarung (AVV)
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