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Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen (BB)
Der Auftraggeber verfährt nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A "Allge- meine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen" (VOL/A, Abschnitt 1) ohne dass dieser Teil A Vertragsbestandteil wird; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung besteht nicht.
1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen.
2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer un- zulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirt- schaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bieterge- meinschaften.
3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vertragsunterlagen zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften und Kurzfassungen ist unzu- lässig. 3.3 Das Angebot muss vollständig sein; es darf nur die Preisangaben und die in den Vergabeun- terlagen geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Änderungen des Bieters an sei- nen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Die Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig. Angebote, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multipli- kation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 3.4 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des gel- tenden Steuersatzes am Schluss des Angebots vom Bieter hinzuzufügen. 3.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. 3.6 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertiger Art“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Fehlt diese Angabe, ist das Angebot unvollständig. 3.7 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen ver- teilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 3 VOL/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 a) VOL/A). 3.8 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in Cent anzugeben. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese im Angebotsschreiben an der bezeichneten Stelle aufzuführen.
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Bewerbungsbedingungen (BB)
3.9 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.
4 Nebenangebote (sofern zugelassen) 4.1 Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie in der Angebotsaufforderung aus- drücklich zugelassen wurden. 4.2 Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekenn- zeichnet sein. 4.3 Nebenangebote müssen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Nebenangebot nachzuweisen.
5 Weitervergabe an Nachunternehmer Der Bieter hat Art und Umfang der Leistung anzugeben, die er an Nachauftragnehmer über- tragen will. Er wird darauf hingewiesen, dass er bei einer Auftragserteilung nach § 6 Sächs- VergabeG verpflichtet ist, die Leistung grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen. Die Wei- tervergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 % des Auftragswertes und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
6 Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot dem Auftraggeber zu übergeben: Ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Ver- treters und eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftrag- geber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
7 Zusätze für ausländische Bewerber Es gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.
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