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Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB)
| Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung | |
|---|---|
| von Leistungen (VOL/B). | |
| 1 Art und Umfang der Leistung (§ 1) | |
| Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: | |
| - die Leistungsbeschreibung | |
| - die Besonderen Vertragsbedingungen | |
| - etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen - EVB - | |
| - etwaige Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen - ZVB - | |
| - die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). | |
| 2 Preise (§ 2) | |
| Die angebotenen Preise sind feste Preise. | |
| Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackung, | |
| Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungsstelle und Abladen, wenn in der Leistungsbe- | |
| schreibung nichts anderes angegeben ist. | |
| Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung | |
| abgegolten. | |
| Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag | |
| einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz | |
| entspricht. | |
| 3 Änderungen der Leistung (§ 2 Nr. 3) | |
| 3.1 Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss | |
| er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und mög- | |
| lichst der Höhe nach - anzeigen. | |
| 3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten | |
| Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. | |
| 4 Mehrlieferungen (§ 2) | |
| Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einzelpreise im Vertrag vorge- | |
| sehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrlieferungen bis zu 20 v. H. der im | |
| Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einzelpreisen bis zum | |
| 31.10.2027 zu erbringen. Diese beauftragt der Auftraggeber gesondert. | |
| 5 Sprache | |
| Alle Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. | |
| Fremdsprachliche schriftliche Erklärungen Dritter (z. B. Bescheinigungen von Behörden) | |
| sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheini- | |
| gungen muss vom Konsulat beglaubigt sein. | |
| 6 Ausführung (§ 4) | |
| 6.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung | |
| zu unterrichten. | |
| 6.2 Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung | |
| bestellt hat. | |
| 7 Veröffentlichungen | |
| Veröffentlichungen über die Leistung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung | |
| des Auftraggebers zulässig. |
| 8 Allgemeine Bedingungen und DIN-Vorschriften | |
|---|---|
| Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B und die wei- | |
| teren in den Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils letzten |
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Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB)
| Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungstermin im Bundesanzeiger | |
|---|---|
| bekannt gemacht bzw. - bei den weiteren DIN-Normen - angezeigt worden sind. | |
| 9 Berufsgenossenschaft | |
| Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jede Än- | |
| derung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft bzw. zu dem sonstigen gesetz- | |
| lichen Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers | |
| hat er den Mitgliedschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufs- | |
| genossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nach- | |
| gekommen ist. | |
| 10 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 4) | |
| 10.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkun- | |
| dig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen | |
| Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und | |
| die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. | |
| Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu set- | |
| zen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. | |
| Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hin- | |
| sichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm | |
| und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies | |
| nachzuweisen. | |
| 10.2. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistun- | |
| gen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummern) des | |
| hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. | |
| 10.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist | |
| dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung schrift- | |
| lich bekannt zu geben; die Nrn. 10.1 und 10.2 gelten entsprechend. | |
| 10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Einholung von Nachunternehmerangeboten | |
| kleinere und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. | |
| 11 Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt (§ 8) | |
| 11.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, | |
| wenn der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorberei- | |
| tung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe | |
| stehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Sol- | |
| chen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, | |
| die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durch- | |
| führung des Vertrages befasst sind. | |
| 11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, | |
| wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen | |
| hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. | |
| Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Ver- | |
| handlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über | |
| - Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, | |
| - die zu fordernden Preise, | |
| - Bindungen sonstiger Entgelte, | |
| - Gewinnaufschläge, | |
| - Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, | |
| - Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis be- | |
| einflussen, | |
| - Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, | |
| - Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie | |
| nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig |
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Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB)
| sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Perso- | |
|---|---|
| nen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. | |
| 11.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, | |
| wenn der Auftragnehmer gegen Nr. 9 verstößt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig un- | |
| richtige Eigenerklärungen zur Eignung mit dem Angebot abgibt. | |
| 11.4 Vor Ausübung der Rechte gemäß Nr. 11.1 und 11.3 erhält der Auftragnehmer Gelegen- | |
| heit, zu dem Kündigungs- bzw. Rücktrittsgrund Stellung zu nehmen. | |
| 11.5 Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 11.1, 11.2 oder 11.3 vom Vertrag zurück, so ist er be- | |
| rechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er | |
| diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der | |
| Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Im Übrigen gelten die ge- | |
| setzlichen Vorschriften über den Rücktritt. | |
| 11.6 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander | |
| die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemes- | |
| sen. | |
| 11.7 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unbe- | |
| rührt. | |
| 12 Güteprüfung (§ 12) | |
| Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem | |
| Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet. | |
| 13 Abnahme, Gefahrenübergang (§ 13) | |
| 13.1 Die Liefer- oder Dienstleistung ist förmlich abzunehmen, sofern in den Vertragsbedin- | |
| gungen nichts anderes vereinbart ist. | |
| 13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle abgenommen. Bei der Abnahme fest- | |
| gestellte Mängel können ungeachtet einer vorheriger Güteprüfung noch geltend gemacht | |
| werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftragge- | |
| ber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf dem Auf- | |
| traggeber übergegangen ist. | |
| 13.3 Die Gefahr geht bei Lieferleistungen - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auf- | |
| traggeber mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle über; bei Montage-leistungen mit | |
| der Abnahme. | |
| 14 Mängelansprüche und Verjährung (§ 14) | |
| 14.1 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung. | |
| 14.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die | |
| gesetzlichen Fristen des BGB. | |
| 14.3 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der | |
| Nachbesserung oder zur Durchführung der Wandlung erforderlich sind. | |
| 14.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, Reparaturen im | |
| erforderlichen Umfang zu orts- und branchenüblichen Preisen durchzuführen. | |
| 15 Rechnung (§ 15 und § 17) | |
| 15.1 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht | |
| als Anerkenntnis. | |
| 15.2 Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann. | |
| 15.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung | |
| zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu nummerie- | |
| ren. | |
| 15.4 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ord- | |
| nungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettoprei- | |
| sen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) | |
| anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum |
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Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB)
| Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewir- | |
|---|---|
| kens der Leistung gilt. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Ent- | |
| stehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang | |
| durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei | |
| der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. | |
| Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert auszuwei- | |
| senden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummernfolge | |
| aufzuführen und abzusetzen. | |
| 15.5 Alle Rechnungen sind mit den notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenabrech- | |
| nungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) einfach einzureichen. | |
| 16 Zahlungen (§ 17) | |
| 16.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. | |
| 16.2 Bei Bietergemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftrag- | |
| geber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bieter- | |
| gemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auf- | |
| lösung der Bietergemeinschaft. | |
| 16.3 Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von einem Rechnungsbetrag abgezogen, | |
| für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden. | |
| Die Fristen beginnen mit dem Eingang der prüfbaren Rechnungen bei der jeweiligen | |
| Dienststelle. |
16.4 Zahlungen sind nach Leistungserfüllung binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung, bei Skontogewährung binnen 14 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rech- nung, zu leisten.
| 16.5 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich | |
|---|---|
| der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. | |
| 16.6 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. | |
| Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens | |
| nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug | |
| und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu | |
| zahlen. | |
| 17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19) | |
| Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste | |
| Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher | |
| Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwi- | |
| schen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- | |
| land. |
| 18 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers | |
|---|---|
| gelten nicht. |
| 19 Vertragsänderungen | |
|---|---|
| Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. |
20 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist für beide Teile Chemnitz.
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:
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