1738_05_ZVB_2026.pdf

Druck und Lieferung von Einkommensteuervordrucken für den Veranlagungszeitraum 2026

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 14:20 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB)

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Leistungen (VOL/B).
1 Art und Umfang der Leistung (§ 1)
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
- die Leistungsbeschreibung
- die Besonderen Vertragsbedingungen
- etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen - EVB -
- etwaige Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen - ZVB -
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
2 Preise (§ 2)
Die angebotenen Preise sind feste Preise.
Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackung,
Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungsstelle und Abladen, wenn in der Leistungsbe-
schreibung nichts anderes angegeben ist.
Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung
abgegolten.
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag
einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz
entspricht.
3 Änderungen der Leistung (§ 2 Nr. 3)
3.1 Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss
er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und mög-
lichst der Höhe nach - anzeigen.
3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten
Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
4 Mehrlieferungen (§ 2)
Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einzelpreise im Vertrag vorge-
sehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrlieferungen bis zu 20 v. H. der im
Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einzelpreisen bis zum
31.10.2027 zu erbringen. Diese beauftragt der Auftraggeber gesondert.
5 Sprache
Alle Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Fremdsprachliche schriftliche Erklärungen Dritter (z. B. Bescheinigungen von Behörden)
sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheini-
gungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.
6 Ausführung (§ 4)
6.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
zu unterrichten.
6.2 Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung
bestellt hat.
7 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen über die Leistung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Auftraggebers zulässig.
8 Allgemeine Bedingungen und DIN-Vorschriften
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B und die wei-
teren in den Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils letzten

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Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB)

Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungstermin im Bundesanzeiger
bekannt gemacht bzw. - bei den weiteren DIN-Normen - angezeigt worden sind.
9 Berufsgenossenschaft
Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jede Än-
derung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft bzw. zu dem sonstigen gesetz-
lichen Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers
hat er den Mitgliedschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufs-
genossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nach-
gekommen ist.
10 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 4)
10.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkun-
dig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und
die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu set-
zen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hin-
sichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm
und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies
nachzuweisen.
10.2. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistun-
gen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummern) des
hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben.
10.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist
dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung schrift-
lich bekannt zu geben; die Nrn. 10.1 und 10.2 gelten entsprechend.
10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Einholung von Nachunternehmerangeboten
kleinere und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
11 Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt (§ 8)
11.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten,
wenn der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorberei-
tung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe
stehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Sol-
chen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich,
die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durch-
führung des Vertrages befasst sind.
11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten,
wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen
hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Ver-
handlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis be-
einflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie
nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig

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Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB)

sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Perso-
nen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
11.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten,
wenn der Auftragnehmer gegen Nr. 9 verstößt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig un-
richtige Eigenerklärungen zur Eignung mit dem Angebot abgibt.
11.4 Vor Ausübung der Rechte gemäß Nr. 11.1 und 11.3 erhält der Auftragnehmer Gelegen-
heit, zu dem Kündigungs- bzw. Rücktrittsgrund Stellung zu nehmen.
11.5 Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 11.1, 11.2 oder 11.3 vom Vertrag zurück, so ist er be-
rechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er
diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der
Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Im Übrigen gelten die ge-
setzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
11.6 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander
die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemes-
sen.
11.7 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unbe-
rührt.
12 Güteprüfung (§ 12)
Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem
Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
13 Abnahme, Gefahrenübergang (§ 13)
13.1 Die Liefer- oder Dienstleistung ist förmlich abzunehmen, sofern in den Vertragsbedin-
gungen nichts anderes vereinbart ist.
13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle abgenommen. Bei der Abnahme fest-
gestellte Mängel können ungeachtet einer vorheriger Güteprüfung noch geltend gemacht
werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftragge-
ber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf dem Auf-
traggeber übergegangen ist.
13.3 Die Gefahr geht bei Lieferleistungen - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auf-
traggeber mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle über; bei Montage-leistungen mit
der Abnahme.
14 Mängelansprüche und Verjährung (§ 14)
14.1 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.
14.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die
gesetzlichen Fristen des BGB.
14.3 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der
Nachbesserung oder zur Durchführung der Wandlung erforderlich sind.
14.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, Reparaturen im
erforderlichen Umfang zu orts- und branchenüblichen Preisen durchzuführen.
15 Rechnung (§ 15 und § 17)
15.1 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht
als Anerkenntnis.
15.2 Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann.
15.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung
zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu nummerie-
ren.
15.4 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ord-
nungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettoprei-
sen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen)
anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum

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Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB)

Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewir-
kens der Leistung gilt. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Ent-
stehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang
durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei
der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.
Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert auszuwei-
senden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummernfolge
aufzuführen und abzusetzen.
15.5 Alle Rechnungen sind mit den notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenabrech-
nungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) einfach einzureichen.
16 Zahlungen (§ 17)
16.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
16.2 Bei Bietergemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftrag-
geber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bieter-
gemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auf-
lösung der Bietergemeinschaft.
16.3 Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von einem Rechnungsbetrag abgezogen,
für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden.
Die Fristen beginnen mit dem Eingang der prüfbaren Rechnungen bei der jeweiligen
Dienststelle.

16.4 Zahlungen sind nach Leistungserfüllung binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung, bei Skontogewährung binnen 14 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rech- nung, zu leisten.

16.5 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich
der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
16.6 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens
nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug
und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu
zahlen.
17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste
Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher
Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwi-
schen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land.
18 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
gelten nicht.
19 Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.

20 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist für beide Teile Chemnitz.

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift:

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