[Seite 1]
Hauptverwaltung
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 2
53175 Bonn
Anlage E 04
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden für die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die bezeichneten Aufgaben obliegen (§ 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO). Diesen Nachweis wird das BEV vor der Zuschlagsentscheidung in eigener Zuständigkeit einholen, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt. Sofern dort Eintragungen vorhanden sein sollten, ist zu prüfen, ob der Zuschlag erteilt werden kann oder das Unternehmen auszuschließen ist. Es ist dem Bewerber/Bieter freigestellt, einen aktuellen Auszug (nicht älter als sechs Monate) bereits mit Angebotsabgabe vorzulegen.
Erklärung über Gewerbezentralregisterauszug
Name des Unternehmens _______________________________
Wir haben von dieser Regelung Kenntnis genommen.
Wir haben einen aktuellen Auszug (nicht älter als 6 Monate) beigefügt. Ja Nein
Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen / unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge haben kann.
...................................... .............................................................................. Ort/Datum Firmenstempel, Unterschrift (Name in Druckbuchstaben)