Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

UVgO_III_4-11_D8_Erklärung_fakultative-Ausschlussgründe.pdf

Digitales Integrations- und Arbeitsmarktprogramm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 09:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

D.8 Erklärung zu fakultativen Ausschlussgründen

(Dieser Vordruck ist stets zu verwenden.)

Angaben zum Bieter bzw. Bewerber / zur Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaft:

Firma / Name (wie im Vordruck D.0 bzw. D.0-TW bezeichnen)

Nur bei Bildung von Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaften auszufüllen:

Namen sämtlicher Teilnehmer der Bieter-/ Bewerbergemeinschaft, für die diese Erklärungen abgegeben werden (wie im Vordruck D.1 bezeichnen)

Zu diesem Beschaffungsverfahren wird im Hinblick auf fakultative Ausschlussgründe i. S. v. § 31 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) folgende Erklärung abgegeben:

Erklärung des Bieters/ Bewerbers bzw. der Teilnehmer der Bieter-/ Bewerbergemeinschaft

Hiermit erkläre ich*) / erklären wir*), dass im Hinblick auf das bietende / sich bewerbende Unter- nehmen keiner der nachstehend aufgeführten (fakultativen) Ausschlussgründe vorliegt.

*) auch im Hinblick auf evtl. eingesetzte Unterauftragnehmer (Subunternehmer) / Freie Mitarbeiter und sog. Unterunterauftragnehmer Mir ist bekannt, dass ich / wir von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann / können, wenn in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungsnachweise eine schwer- wiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder die erforderlichen Nach- weise nicht übermittelt werden.

Hinweise: Dieser Vordruck ist nicht gesondert zu unterschreiben. Die Unterschrift unter dem Vordruck D.0 bzw. D.0-TW erstreckt sich uneingeschränkt auch auf diesen Vordruck. Als Datum dieser Erklärung gilt identisch das Datum im Vordruck D.0 bzw. D.0-TW. Die (Kurz-)Bezeichnung und die Vergabenummer dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Vordruck D.0 bzw. D.0-TW.

UVgO_III_4-11_D8_Erklärung_fakultative-Ausschlussgründe.docx Seite 1 von 3

[Seite 2]

D.8 Erklärung zu fakultativen Ausschlussgründen

Wichtige Hinweise zur Prüfung von fakultativen Ausschlussgründen

Gemäß § 31 Abs. 1 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) werden öffentliche Aufträge an fachkun- dige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen worden sind.

Zum Nachweis des Vorliegens der geforderten Eignungskriterien wird grundsätzlich (nur) eine entspre- chende Eigenerklärung verlangt.

Ob die auf Seite 1 abgedruckte Erklärung wahrheitsgemäß abgegeben werden kann, ist anhand der hier auszugsweise wiedergegebenen Regelungen des § 124 GWB zu prüfen.

Falls die vorstehende Erklärung nicht bzw. nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann, ist zu erläutern, warum dennoch eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich sein soll (z.B. weil ein fakultativer Ausschlussgrund aus Sicht des Bieters/ Bewerbers bzw. des Bevollmächtigten der Bieter-/ Bewerberge- meinschaft nicht oder aufgrund einer „Selbstreinigung“ nach § 125 GWB nicht mehr vorliegt).

Die diesbezüglichen Ausführungen sind als „Anlage zur Eigenerklärung D.8“ zu bezeichnen und zusammen mit dem Angebot einzureichen.

Nur bei Bildung von einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft zu beachten:

Bei Bildung von Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaften ist hinsichtlich des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen (§ 31 UVgO i. V. m. § 124 GWB) auf alle Teilnehmer der Bieter- bzw. Bewerberge- meinschaft abzustellen.

Bei Bildung von Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften muss die vorstehende Erklärung für alle Teilnehmer der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft abgegeben werden.

Sollte bei einem Teilnehmer oder mehreren Teilnehmern der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft ein ein- schlägiger Ausschlusstatbestand vorliegen, ist dessen Name bzw. sind deren Namen auf der gesondert beizufügenden Anlage zu vermerken und zu erläutern, warum dennoch eine Teilnahme an diesem Verga- beverfahren möglich sein soll.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeits- rechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse ab- gelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 (GWB) ist entsprechend anzuwenden,
  4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs be- zwecken oder bewirken,
  5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfah- rens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen be- seitigt werden kann,
  7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzes- sionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadens- ersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
  8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
  9. das Unternehmen

UVgO_III_4-11_D8_Erklärung_fakultative-Ausschlussgründe.docx Seite 2 von 3

[Seite 3]

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlan- gen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.

Hinweise zu zur „schweren Verfehlung“ i. S. v. § 124 Absatz 1 Nr. 3 GWB: Unter den Begriff „schwere Verfehlung“ fallen vor allem auf den Geschäftsverkehr bezogene Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen sowie schwerwiegende Rechtsverstöße gegen den Wettbewerb schützende Grundprinzipien. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem bietenden / sich bewerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (vgl. § 124 Abs. 1 Nummer 3 i.V.m. § 123 Abs. 3 GWB).

Zu den „schweren Verfehlungen“ i.S. dieser Vorschrift gehören beispielsweise und insbesondere:

  • Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), u.a. die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.
  • Verstöße gegen das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der „Ge- meinsamen Regelung zum Ausschluss von Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften“ vom 22. März 1994 wegen illegaler Beschäftigung nach § 404 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgesetz- buches - Drittes Buch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. nach § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Belegung mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € erfolgte.
  • Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), wenn das Unternehmen mit einer Geldbuße nach § 23 AEntG von wenigstens 2.500 € belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

Hinweise zu § 124 Absatz 2 GWB: Die in Absatz 2 genannten spezialgesetzlichen Vorschriften enthalten besondere Regelungen zum Ausschluss von Unternehmen von Vergabeverfahren. Danach können bzw. sollen Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wer- den, wenn sie z.B. gegen Vorgaben des Mindestlohngesetzes verstoßen haben und deswegen mit einer bestimmten Geldbuße belegt wurden. Ob derartige Verstöße vorliegen, die zu einem Ausschluss führen können/sollen, erfährt der öffentliche Auftraggeber i.d.R. durch eine entsprechende Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

§ 125 GWB Selbstreinigung (Auszug)

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es

  1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zah- lung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
  2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auf- traggeber umfassend geklärt hat, und
  3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

UVgO_III_4-11_D8_Erklärung_fakultative-Ausschlussgründe.docx Seite 3 von 3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung