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MinisteriumfürWirtschaft,Tourismus,EnergieundKlima· Postfach3269·55022Mainz DASMINISTERIUM Stiftstraße9 55116Mainz Felsenland Südeifel Tourismus GmbH Telefon0613116-0 Herrn Geschäftsführer Zwank Neuerburger Str. 6 poststelle@mwtek.rlp.de www.mwtek.rlp.de 54669 Bollendorf 30.Juni2026
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Geschäftszeichen Ansprechpartner(in)/E-Mail Telefon 4123-0085#2025/0003- SvenjaScherer 06131/16-2778 08018308 svenja.scherer@mwvlw.rlp.de
Zuwendungsbescheid über Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” (IBW) für die Förderperiode 2021-2027 (Projektförderung)
Förderinhalt: P1-SZ3-4 Tourismus 4.0 - Infrastrukturf. (Kommunen) - MWVLW Fördervorhaben: Virtuelle Tourist Information - KI basierte Gästeinformation
Kapitel: 0877 Titel: 88308 EU inv: Tourismus 4.0 (Kommunen)_FÖP 363 Kapitel: 0877 Titel: 88303 Land investiv: Tourismus 4.0 (Kommunen)
Antragsnummer : 86003492 Antrag vom: 04.04.2025 Antrag eingegangen am: 04.04.2025 Antrag zuletzt ergänzt am: 18.05.2026
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer Zwank,
zu Ihrem o.g. Antrag teilen wir Ihnen Folgendes mit:
I. Allgemeiner Teil
Auf der Grundlage des Landeshaushalts 2026, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)imRahmendesZiels„InvestitioneninBeschäftigungundWachstum“(IBW)fürdieFörderpe- 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068
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riode 2021-2027 der Verwaltungsvorschrift IBW-EFRE sowie nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der BewilligunggeltendenVerwaltungsvorschriftgewährenwirderFelsenlandSüdeifelTourismusGmbH eine nicht rückzahlbare zweckgebundene Zuwendung bis zu einer Höhe von
1.005.420,19 EUR (in Worten: einemillionfünftausendvierhundertzwanzig EUR).
Darin enthalten sind 709.708,37 EUR aus EFRE-Mitteln sowie Landesmittel in Höhe von 295.711,82 EUR.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt und beträgt 85 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
Die Mittel dürfen – wie im Antrag angegeben – nur verwendet werden für den folgenden Zuwen- dungszweck:
Virtuelle Tourist Information - KI basierte Gästeinformation
Zuwendungen werden, sofern kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen wurde, grundsätzlich nurfürVorhabengewährt,mitderenDurchführungzumZeitpunktderBewilligungnochnichtbegon- nen wurde. Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurech- nendenLieferungs-,Leistungs-oderWerkvertragesoderdieAufnahmevonEigenarbeitenzuwerten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
DasbewilligteVorhabenwirdimZeitraumvom06.07.2026bis31.12.2028durchgeführt(Durchfüh- rungszeitraum). Innerhalb dieses Zeitraums können förderfähige Ausgaben getätigt werden.
Die bewilligten Mittel werden im Zeitraum vom 30.06.2026 bis 31.12.2028 nach Maßgabe der in diesemZuwendungsbescheidgetroffenenRegelungenzurAuszahlungbereitgestellt(Bewilligungs- zeitraum).
Für das Vorhaben wird der nachfolgend aufgeführte Ausgaben- und Finanzierungsplan gemäß Nr. 1.2 der ANBest IBW-EFRE für verbindlich erklärt:
Ausgaben gemäß Antrag davon förderfähig Gesamtausgaben: Brutto 1.182.847,29 EUR 1.182.847,29 EUR
Investitionsausgaben 1.172.847,29 EUR 1.172.847,29 EUR Sonstige Ausgaben 10.000,00 EUR 10.000,00 EUR 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068 Seite2/11
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Finanzierung der Ausgaben
Gesamtzuwendung: 1.005.420,19 EUR
EFRE-Mittel 2026 207.508,37 EUR 2027 468.000,00 EUR 2028 34.200,00 EUR
Landesmittel 2026 86.461,82 EUR 2027 195.000,00 EUR 2028 14.250,00 EUR
Eigenmittel 177.427,10 EUR
Gesamt 1.182.847,29 EUR
Grundlage des Ausgaben- und Finanzierungsplans ist der Antrag.
DerMaßnahmenträgermusseinenEigenfinanzierungsanteilvonmindestens10%derförderfähigen Ausgabenaufbringen.FörderfähigeAusgabeninHöhevon1.182.847,29 EURBeieinerAntragsstel- lung durch Landkreise, Verbandsgemeinden oder kommunale Zweckverbände kann dieser Finan- zierungsanteil auch durch die nachgeordneten oder übergeordneten Gebietkörperschaften erbracht werden. Bei einer Antragstellung durch sonstige juristische Personen kann dieser Finanzierungsan- teil auch von den Mitgliedern oder Gesellschaftern erbracht werden.
Für den Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist ausschließlich das EFRE- Kundenportal 2021-2027 (nachfolgend ”EFRE-Kundenportal”) der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zu nutzen. Bitte geben Sie stets die Antragsnummer an. Falls Nachweise zur Erfüllung der Nebenbestimmungen zu erbringen sind, sind diese ebenfalls über das EFRE- Kundenportal einzureichen.
II. Nebenbestimmungen
Falls Nachweise zur Erfüllung der Nebenbestimmungen zu erbringen sind, sind diese, soweit nicht anders angegeben, gegenüber der ISB zu führen.
Es gelten die als Anlage beigefügten
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021-2027 (ANBest IBW-EFRE) als Anlage zu Nr. 7.6 der Verwal- tungsvorschrift „Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Programms des Europäi- schen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachs- tum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021-2027 (VV IBW-EFRE)” in der beigefügten Fassung als verbindliche Bestandteile dieses Zuwendungsbescheides mit folgenden Ergänzungen bzw. Abwei- chungen. 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068 Seite3/11
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Zweckbindungsfrist
Die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Maßnahme ist für die nachfolgend genannte Dauer sicherzustellen (Zweckbindungsfrist).
- Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Maßnahme, das heißt, mit der An- schaffung des letzen dem Vorhaben zuzurechnenden Wirtschaftsgutes sobald das Vorhaben seinerZweckbestimmungentsprechendgenutztwerdenkann(Inbetriebnahme,wesentlicheBe- triebsbereitschaft) ab dem Tag des Projektendes (Ende des Durchführungszeitraumes).
Die Zweckbindungsfrist endet bei geförderten digitalen Technologien und medialen Inhalten des Projektes nach 5 Jahren, für sonstige Fördergegenstände der Tourismusinfrastruktur nach Ablauf von 10 Jahren.
Beabsichtigte Nutzungsänderungen innerhalb der Zweckbindungsfrist sind vorab der Bewilli- gungsbehörde schriftlich anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
- Die Zweckbindungsfrist für die geförderte Infrastruktureinrichtung als Ganzes bleibt hiervon un- berührt.
Mittelabruf
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Die Anforderung der Zuwendungsmittel erfolgt über das EFRE-Kundenportal. Die Zuwendung kannerstausgezahltwerden,wennderZuwendungsbescheidbestandskräftiggewordenist.Die Bestandskraft kann gemäß Nr. 6.1 ANBest IBW-EFRE vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mit einer Erklärung des Rechtsbehelfsverzichts herbeigeführt werden. Der Rechtsbehelfsverzicht ist ebenfalls über das EFRE-Kundenportal zu erklären.
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Mittelabrufe,dievollständigbisspätestenszum15.September(Eingangsdatum)einesjeden JahresüberdasEFRE-Kundenportaleingereichtwerden,werdennochimjeweiligenHaushalts- jahrausgezahlt.WeitereMittelabrufedürfenauchnachdiesemDatuminjedemJahrüberdas EFRE-Kundenportal eingereicht werden. Eine Auszahlung kann dann aber nicht in jedem Fall im gleichen Jahr gewährleistet werden.
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Vor Ablauf der Mittelabruffrist kann ein begründeter Antrag auf Umplanung über das Kunden- portal zu den nicht in Anspruch genommenen Zuwendungsmitteln ins nächste Haushaltsjahr gestellt werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag aufgrund der aktuellen Haushaltssituation und nach pflichtgemäßen Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der bewilligten Haushaltsmittel besteht nicht.
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Sofern die Zuwendung von Ihnen bereits früher als unter I. im Finanzierungsplan dargestellt in Anspruchgenommenwerdenkönnte,istdieBewilligungsbehördegernebereit,aufIhrenAntrag hin zu prüfen, ob eine vorzeitige Bereitstellung (Umplanung) der bewilligten Haushaltsmittel möglich ist, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
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DasMerkblattfürBegünstigte„VerwendungeinerseparatenRechnungsführungodereines geeigneten Rechnungsführungscodes und Form der Zahlungsnachweise“ (Anlage) ist zu beachten.
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Mit dem ersten Mittelabruf sind gemäß Nr. 8 der ANBest IBW-EFRE Nachweise zur Einhal- 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068 Seite4/11
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tung der Publizitätspflichten nach dem „Leitfaden Information und Kommunikation“ (Anlage) vorzulegen.
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Die Vergabeunterlagen und, wo gegeben, auch die Bekanntmachung sind mit dem entspre- chenden Mittelabruf vorzulegen.
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Die eingereichten Absichtserklärungen der Kooperationspartner, unterzeichnet im Juni 2024, regeln die Projektträgerschaft und -koordination des Vorhabens durch die Felsenland Südeifel GmbH sowie die Eigenanteile der Kooperationspartner zur Finanzierung der zur Förderung be- antragten Erstinvestition. Sie beinhalten nicht das spätere Management und die Sicherung der nachhaltigen Pflege über die Dauer der Zweckbindungsfrist. Vor Auszahlung von Mitteln ist der BewilligungsbehördeundderISBeinerechtsverbindlichunterzeichneteVereinbarungzwischen den Kooperationspartnern über die Gesamtfinanzierung, Aufgabenteilung und Zuständigkeiten inklusiveDatenpflegeundInstandhaltungderStelenbzw.MonitoreüberdieLaufzeitderZweck- bindungsfrist vorzulegen.
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Vor Auszahlung von Mitteln ist der Bewilligungsbehörde eine rechtsverbindlich unterzeichnete VereinbarungzwischendemZuwendungsempfänger,derKreissparkasseBitburg-Prümundder Ortsgemeinde Körperich vorzulegen, aus der sich die Nutzungs- und Verfügungsberechtigung für den Standort der Infostele auf dem Grundstück Flur 10, Flurstück 168 der Gemarkung Kör- perich zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs der Infostele für die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist gibt.
Vergabe
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Die Bestimmungen von Nr. 3 der ANBest IBW-EFRE zu der Vergabe von Aufträgen sind zu beachten.
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Bei der Vergabe von Aufträgen und deren Ausführung sind die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu beachten.
Mehrausgaben
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Mehrausgaben sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmen hiervon können gemäß Nr. 1.2 ANBest IBW-EFRE in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, sofern der Bewilligungsbehörde die Mehrausgaben vor Entstehung mitgeteilt werden.
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Mehrausgaben können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen grundsätzlich nur mit Zuwen- dungen gefördert werden, wenn die zusätzlichen Investitionen aufgrund von unvorhersehbaren Bodengründungsmaßnahmen, unvorhersehbaren Modernisierungsmaßnahmen bei bestehen- den Gebäuden oder nachträglichen behördlichen Auflagen anfallen und diese vor Entstehung der Bewilligungsbehörde mitgeteilt werden.
Fachliche Nebenbestimmungen
- Die Regelungen in § 3 Abs. 4 und § 11 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten und den aktuellen Stand der Technik zur Umsetzung der Barrierefreiheit (besonders die DIN 18040 -1 – 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068 Seite5/11
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öffentlicheGebäude,DIN18040-3–ÖffentlicherVerkehrs-undFreiraum,DIN32975–Visuelle Informationen,DIN32984–Bodenindikatoren,inderenjeweilsgültigerFassung)alsGrundlage der Planung und Ausführung zu berücksichtigen.
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Der Zuwendungsempfänger stellt der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH und der [Name der re- gionalen Tourismusorganisation] (gemeinsam die „Tourismusorganisationen“) die digitalen Da- ten der geförderten Maßnahme/n inklusive der Fotos und Bewegtbilder zur Verwendung ausschließlich für deren allgemeinen Destinationsmarketing bis spätestens drei Monate nach AbschlussderMaßnahmekostenloszurVerfügungundräumtdiesendaszeitlich,inhaltlichund räumlichunbeschränkteNutzungsrechtandenübermitteltenDatenein.DieZulieferungderDa- ten ist vorab mit den Tourismusorganisationen abzustimmen. Mit dem Verwendungsnachweis übersendet der Zuwendungsempfänger der ISB eine Bestätigung, dass er den Tourismusorga- nisationen die oben bezeichneten Daten übermittelt hat.
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Wir weisen im Rahmen der Festlegung für Zweckbindungsfristen auf Folgendes hin: Für die im RahmenderhiergenanntenKostenpositionenistdiedauerhaftePflegeeinesqualitätsvollen Contents bis zum Ende der Zweckbindungsfrist durch den Zuwendungsempfänger sicherzu- stellen.
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Seit 24.8.2020 kommuniziert das Land über die Wirtschaftsstandortmarke Rheinland-Pfalz Gold. Im Zusammenhang mit der Einführung der Wirtschaftsstandortmarke wurden Hinweise zur Erstellung von Bildmaterial erarbeitet („Fotoshooting-Briefing“). Der Zuwendungsempfän- ger soll im Hinblick auf einen qualitätsvollen Content diese Hinweise zur Erstellung von Bild- material berücksichtigen, die unabhängig von einem Markenanschluss angewendet werden können. Das Fotoshooting-Briefing ist auf https://mwvlw.rlp.de/de/themen/wirtschaftszweige/ tourismusstrategie-2025/ abrufbar.
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Zu statistischen Zwecken und zu Zwecken der Evaluierung des Förderprogramms behält sich die Bewilligungsbehörde vor, Zahlen zur Nutzung der geförderten Tourismusinfrastruktur oder andere Indikatoren beim Zuwendungsempfänger während der Zweckbindungsfrist und in an- gemessenem Umfang zu erheben. Die Bewilligungsbehörde und die ISB ist berechtigt diese Zahlen und Daten anzufordern sowie für Zwecke der Evaluierung zu verwenden. Der Zuwen- dungsempfänger hat die notwendige Auskunft zu erteilen.
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Der Maßnahmenträger muss einen Eigenfinanzierungsanteil von mindestens 10 % der för- derfähigen Kosten aufbringen. Bei einer Antragstellung durch Landkreise, Verbandsgemeinden oder kommunale Zweckverbände kann dieser Finanzierungsanteil auch durch die nachgeord- neten oder übergeordneten Gebietskörperschaften erbracht werden. Bei einer Antragstellung durch sonstige juristische Personen kann dieser Finanzierungsanteil auch von den Mitgliedern oder Gesellschaftern erbracht werden.
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Als öffentliche Tourismusinfrastruktur muss die geplante Einrichtung saisonunabhängig und ganzjährig für Gäste und Besucher zugänglich sein.
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FürdasProjektistderEinsatzeinesMixesunterschiedlicherTechnologien(AugmentedRea- lity, Virtual Reality, Touch-Monitore, 3D-Videomapping, QR-Codes) geplant. Zur Vermittlung der AugmentedRealityInhalteistdaraufzuachten,dassnurneuestetechnologischeLösungenein- gesetztwerden,wiebeispielsweiseProgressiveWebApp(PWA),InstantApp(Android),Instant Clip(AppleiOS),3D-Kartenmapping.Voneinerklassischen,projektspezifischenNativeApp,die über Download verwendet wird, ist abzusehen. In Fällen, in denen wichtige Gründe gegen den 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068 Seite6/11
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Einsatz einer der oben genannten Technologien und für den Einsatz einer projektspezifischen App sprechen, ist dies vorab dem MWTEK mitzuteilen und durch dieses freizugeben.
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DieimRahmendesProjektesverwendetenMedien-undContent-Daten(Bildmaterial,Audioin- halte, Videoinhalte, 3D-Renderings, Augmented-Reality-Objekte, Texte) sollen offen (d.h. unter CC-0, CC-BY oder CC-BY-SA-Lizenz) und, sofern dies der Content-Typ erlaubt, strukturiert (nach schema.org nach erweitertem ODTA-Standard) bereitgestellt werden, um die Möglichkei- ten zur gemeinschaftlichen, flexiblen Verwendung und Vernetzung dieser Daten zu verbessern. Um dies zu gewährleisten ist frühzeitig vor Umsetzung und ggfs. entsprechenden Ausschrei- bungen und Auftragsvergaben eine fachliche Abstimmung mit der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH (RPT) durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung der touristischen DatenarchitekturinRheinland-PfalzunddenDataHubRheinland-Pfalz.EtwaigeanfallendeKos- ten für Konzeption bzw. Beratung durch technische Dienstleister sowie für Erweiterungen des DataHubssindimProjektvomZuwendungsempfängerzufinanzierenundimProjektförderfähig sofern sie Teil des Antrages sind. Es sollte zudem geprüft werden, ob digitale Inhalte, die für das Projekt benötigt werden, ggfs. bereits in touristischen Datenbanken zur Verfügung stehen und in den Projekten eingesetzt werden können, um den Aufwand zur Content-Erstellung und Datenpflege zu verringern. Der Zuwendungsempfänger legt den Nachweis über die fachliche Abstimmung in Form einer Bestätigung der RPT über das erzielte Ergebnis mit dem ersten Mittelabruf vor. Anfragen sind per E-Mail an digitalisierung@rlp-tourismus.de zu richten.
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Der Zuwendungsempfänger stellt der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH und der Eifel Touris- mus GmbH (gemeinsam die „Tourismusorganisationen“) die digitalen Daten der geförderten Maßnahme/ninklusivederFotosundBewegtbilderzurVerwendungausschließlichfürderen allgemeinenDestinationsmarketingbisspätestensdreiMonatenachAbschlussderMaßnahme kostenlos zur Verfügung und räumt diesen das zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränk- te Nutzungsrecht an den übermittelten Daten ein. Die Zulieferung der Daten ist vorab mit den Tourismusorganisationenabzustimmen.MitdemVerwendungsnachweisübersendetderZuwen- dungsempfänger der ISB eine Bestätigung, dass er den Tourismusorganisationen die oben be- zeichneten Daten übermittelt hat.
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FürdenFallderBeendigungderGesellschaftistsicherzustellen,dassdiebeteiligtenkommu- nalen Gebietskörperschaften oder Zweckverbände für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Bescheid und evtl. Rückforderungsansprüche eintreten werden. Dabei ist § 104 GemO zu beachten.
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Die geförderten Maßnahmen sind grundsätzlich in Gebäuden bzw. auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, durchzuführen. Alternativ muss der Zuwendungsemp- fänger vertraglich berechtigt sein, über das Grundstück und die zu fördernde Einrichtung zu verfügen und diese während des gesamten Zeitraums der Zweckbindungsfrist zu nutzen. Die Verfügungsbefugnis kann durch einen langfristigen Mietvertrag mit gesicherter Mietdauer oder eineNutzungsvereinbarungerlangtwerden.DieErfüllungderZweckbindungsfristnachdenVor- gaben dieses Bescheides liegt in der alleinigen Verantwortung des Zuwendungsempfängers. Sollte der Zuwendungsempfänger die Zweckbindungsfrist nicht einhalten, ist dies der Bewilli- gungsbehörde mitzuteilen und eine anteilige Rückforderung der Fördermittel durch die Bewilli- gungsbehörde zu prüfen. Für die Einhaltung der Zweckbindungsfrist ist zu beachten, dass die Zweckbindungsfrist erst nach dem physischen Abschluss der Maßnahme und mit dem Beginn der tatsächlichen Nutzung der geförderten Einrichtung zu laufen beginnt und nicht mit dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns (Mietvertrag, Nutzungsvereinbarung). 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068 Seite7/11
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Verwendungsnachweis
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Der Verwendungsnachweis gemäß Nr. 9 ANBest IBW-EFRE ist für das bewilligte Vorhaben bis spätestens zum 30.06.2029 über das EFRE-Kundenportal einzureichen. Vor Ablauf der Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis kann ein schriftlich begründeter An- trag auf Verlängerung bei der Bewilligungsbehörde über das EFRE-Kundenportal gestellt werden. Die Rückmeldung der Bewilligungsbehörde zur Fristverlängerung ist abzuwarten. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Vorlagefrist besteht nicht.
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Mit dem Verwendungsnachweis ist neben den Unterlagen nach Nr. 9 der ANBest IBW-EFRE Folgendes vorzulegen:
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das ausgefüllte Formular „Verwendungsnachweis Scoringbogen/Querschnittsziele“,
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das ausgefüllte Formular „Verwendungsnachweis Klimaverträglichkeit“ (Climate Proofing).
- Wir weisen wir darauf hin, dass Kosten für Medien oder Gegenstände, die nicht projektbezo- gen oder nur teilweise für das Projekt genutzt werden, nicht förderfähig sind. Sie haben als Zuwendungsempfänger eine schriftliche Bestätigung darüber abzugeben, dass die mit dem Bewilligungsbescheid geförderten beweglichen Gegenstände und Medien zweckentsprechend und in vollem Umfang projektbezogen eingesetzt werden.
Berichtspflichten/Indikatoren
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Über die materiellen und finanziellen Indikatoren ist gem. Nr. 7 ANBest IBW-EFRE im Rahmen des Verwendungsnachweises zu berichten.
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Ein Jahr nach dem Tag des Projektendes (Ende des Durchführungszeitraumes) sind die dann aktuellen Ist-Werte der Indikatoren
• Anzahl der unterstützten kulturellen und touristischen Stellen • Besucher von unterstützten kulturellen und touristischen Stätten
erneut über das EFRE-Kundenportal zu melden. Die Daten müssen dort direkt eingepflegt wer- den. Hierfür wird eine Aufgabe bereitgestellt, über die Sie per E-Mail informiert werden.
Publizität
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Der ”Leitfaden Information und Kommunikation” (Anlage) ist verbindlicher Bestandteil des Bescheides und zu beachten. Auf Sanktionsmöglichkeiten gemäß Nr. 8.2 ANBest IBW-EFRE bei Nichteinhaltung der Vorgaben wird verwiesen.
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Sofern im Zusammenhang mit dem Vorhaben öffentliche Veranstaltungen vorgesehen sind, bit- ten wir, die Bewilligungsbehörde rechtzeitig zu informieren (ca. 8 Wochen vorher).
III. Hinweise 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068 Seite8/11
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Da die Maßnahme aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinan- ziert wird, gelten für diese Maßnahmen die spezifischen Fördervorschriften der EU. Sie gehen den nationalen Förderbestimmungen vor.
Vergabe
Wir weisen auf das Merkblatt für Begünstigte – Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben (Anla- ge) sowie den Leitfaden zur Vermeidung von Interessenskonflikten (Anlage) hin.
Wir weisen auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirt- schaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 16. Juni 2003 über „Förderrechtliche Maßnah- men bei Verstößen gegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)” (MinBl. S. 374) hin. Werden bei Förderpro- jekten Verstöße gegen diese Vorschriften festgestellt, wird die Bewilligungsbehörde förderrechtliche MaßnahmennachMaßgabedesRundschreibens(Anlage)bewerten.Darüberhinausweisenwirdar- auf hin, dass die im vorbezeichneten Rundschreiben Bezug genommene VOL/A mittlerweile durch die UVgO ersetzt worden ist.
In Ergänzung zu Nr. 3.2 der ANBest IBW-EFRE haben Maßnahmenträger, die Auftraggeber i.S.d. §§ 98-101 GWB sind, wenn die Zuwendung oder bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000,00 EUR beträgt, Vergaberecht anzuwenden.
Mitteilungspflichten
Wir weisen besonders auf die Beachtung der Mitteilungspflichten nach Nr. 5 der ANBest IBW- EFRE hin.
IV. Subventionserhebliche Angaben
Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB), auf die das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventi- onsgesetz (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)) Anwendung findet. Angaben, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Zu den subven- tionserheblichen Tatsachen gehören die im Förderantrag einschließlich der in den Anlagen hierzu enthaltenen Angaben, die Sie in der Anlage „Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Daten“ zum Antrag bestätigt haben, sowie alle zugesandten Unterlagen, jeweils im Zusammenhang mit demAntragsverfahren,denMittelabrufen,demVerwendungsnachweisoderimRahmeneinesRück- forderungsverfahrens.
Gemäß § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 07. Juni 1977 (GVBl S. 168, BS 452-2) in Ver- bindung mit § 3 des SubvG hat der Zuwendungsnehmer der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für deren Rückforderung erheblich sind. Sub- ventionsbetrug ist nach § 264 StGB strafbar. 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068 Seite9/11
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V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Trier Egbertstr. 20a 54295 Trier
schriftlich,nachMaßgabedes§55aderVerwaltungsgerichtsordnungdurchEinreichungeines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der in § 55 d der Verwaltungsgerichtsordnung genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Ge- genstanddesKlagebegehrensbezeichnen.SiesolleinenbestimmtenAntragenthalten.Diezur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden.
Falls die Klage schriftlich oder zu Protokoll erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
VI. Datenschutzinformation
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) finden Sie im Internetauftritt des Ministeriums www.mwtek.rlp.de/ueber- uns/datenschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Ebling Staatsminister 20XABAUS/3V/618173D/030ERFE03L/29430068 Seite10/11
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Anlagen
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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Europäischen FondsfürregionaleEntwicklung(EFRE)imZiel„InvestitioneninBeschäftigungundWachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021-2027 (ANBest IBW-EFRE)
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Merkblatt für Begünstigte – Verwendung einer separaten Rechnungsführung oder eines geeig- neten Rechnungsführungscodes und Form der Zahlungsnachweise
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Leitfaden Information und Kommunikation
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Leitfaden zur Vermeidung von Interessenskonflikten
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Merkblatt für Begünstigte – Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben
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Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 16. Juni 2003 über „Förderrechtliche Maßnahmen bei Verstö- ßen gegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Verdingungs- ordnung für Leistungen (VOL/A)“
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