EVB-IT Rahmenvereinbarung über Noten- und Zeugnisverwaltungssoftware
(IT 019-2026)
Teil A Allgemeine Regelungen 4
2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung 5
4 Geschätztes Auftragsvolumen 8
5 Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme 9
7 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen von Lieferungen 10
8 Berichtswesen (Reporting) 11
12 Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d) 18
19 Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz 22
20 Vertraulichkeit und Datenschutz 22
21 Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen 23
22 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte 24
24 Anwendbares Recht, Gerichtstand 24
Teil B: Erbringung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung) 36
2 Überblick über die Leistungen 36
3 Beschreibung der Leistungen/Laufzeit und Kündigung 36
5 Service- und Reaktionszeiten* 38
6 Anforderung an das Personal des Auftragnehmers und dessen Einsatz 39
7 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers 41
8 Abweichende Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen, Erfindungen 41
9 Quellcode* und Software Bill of Materials (SBOM) 42
14 Pflichten nach Vertragsende 43
Teil B: Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (EVB-IT Überlassung Typ B) 44
2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen 44
3 Überlassung von Standardsoftware 44
6 Besondere Nutzungsvereinbarungen gemäß Ziffer 3.2 EVB-IT Überlassung Typ B 45
7 Kopier- oder Nutzungssperren gemäß Ziffer 3.7 EVB-IT Überlassung Typ B 45
8 Kündigung (abweichend von Ziffer 4.1 EVB-IT Überlassung Typ B) 45
10 Störungsmeldung und Nacherfüllung 46
11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 47
12 Erfüllungs- und Lieferort 47
Teil B: Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S) 50
2 Überblick über die vereinbarten Leistungen 50
3 Beschreibung der Standardsoftware*, die Gegenstand der Pflegeleistungen ist 50
4 Beginn / Dauer / Kündigung der Pflegeleistungen 50
6 Servicezeiten* für die Pflegeleistungen 51
7 Art und Umfang der Pflegeleistungen 52
8 Regelungen für die Pflege von Open Source Software 56
9 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand 57
11 Mängelhaftung (Gewährleistung) 58
Teil B: Erbringung von Cloudleistungen (EVB-IT Cloud) 62
2 Rangfolge der Nutzungsrechtsregelungen 62
3 Überblick über die vereinbarten Leistungen 62
4 Gegenstand der Leistungen 63
5 Fälligkeit und Zahlung der Vergütung 65
6 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung von Leistungen von Personen nach Aufwand 65
9 Besondere Abweichungen von Teil A dieser Rahmenvereinbarung 67
Teil B: Erstellung beziehungsweise Anpassung von Software (EVB-IT Erstellung) 69
2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen 69
3 Systemumgebung* beim Auftraggeber und Beistellungen des Auftraggebers 69
4 Leistungen des Auftragnehmers und Vergütung 70
6 Weitere Leistungen nach der Abnahme der Werkleistungen 77
7 Regelungen für die Pflege von Open Source Software 77
8 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand 78
13 Weitere Pflichten des Auftragnehmers 82
14 Mitwirkung des Auftraggebers 82
16 Mängelhaftung (Gewährleistung) 83
18 Vertragsstrafen bei Verzug 84
Rahmenvereinbarung über
Vertragsparteien
Auftraggeber
Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern,
Werderstr. 124, 19055 Schwerin
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: IT 019-2026
Auftragnehmer
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Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer: _____
Teil A Allgemeine Regelungen
Gegenstand
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind folgende Leistungen:
Das Land Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt die Einführung einer landesweit einsetzbaren digitalen Noten- und Zeugnisverwaltungssoftware für die öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen. Die Lösung soll insbesondere die Erfassung, Verwaltung, Auswertung und Dokumentation von Schülerleistungen sowie die Erstellung und Ausgabe von Zeugnissen unterstützen. Den Schulen in freier Trägerschaft soll die Nutzung der Lösung ebenfalls ermöglicht werden. Die Nutzung durch die Schulen erfolgt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für sämtliche Schulen verpflichtend.
Gegenstand der Beschaffung ist die Bereitstellung, Einführung und Nutzung einer Noten- und Zeugnisverwaltungssoftware einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungs-, Konfigurations- und Customizingleistungen, der Bereitstellung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Testumgebung, der Pflege- und Supportleistungen, der Beratungs- und Unterstützungsleistungen, der Schulungsleistungen sowie der Weiterentwicklungs-, Anpassungs- und sonstigen Leistungen. Die Bereitstellung kann nach Maßgabe von Nr. 1.1 dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung entweder als On-Premises-Lösung (WP 1) oder als Software-as-a-Service (SaaS) (WP 2) erfolgen. Das für die Vertragsdurchführung maßgebliche Betriebsmodell wird mit Zuschlagserteilung festgelegt. Einzelheiten ergeben sich aus diesem Vertragstext und den Vertragsanlagen, insbesondere aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung), Anlagen 3.1 bis 3.3 (Kriterienkataloge) und Anlage 1 (Preisblatt)
Die Nutzung der Lösung erfolgt durch den Auftraggeber sowie die nach Maßgabe dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung und der Leistungsbeschreibung vorgesehenen weiteren Nutzungsberechtigten, insbesondere Schulen, Schulträger, Lehrkräfte, schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern bzw. Sorgeberechtigte. Die näheren Regelungen zu Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus den für das jeweils festgelegte Betriebsmodell geltenden Regelungen dieser Rahmenvereinbarung.
Die Vertragsparteien schließen eine EVB-IT Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 24 Monaten (Mindestvertragslaufzeit). Die EVB-IT Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch (maximal jedoch zweimal) um 12 Monate, soweit der Auftraggeber die EVB-IT Rahmenvereinbarung nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit bzw. des Folgevertragsjahres kündigt. Die maximal mögliche Laufzeit der EVB-IT Rahmenvereinbarung beträgt somit 48 Monate. Ein vor Ablauf der Laufzeit dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung abgeschlossener Einzelabruf behält seine Gültigkeit über den Endzeitpunkt dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung hinaus bis zum darin vereinbarten Vertragsende.
Mit Abschluss dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die vom Auftraggeber erteilten Einzelabrufe anzunehmen. Dieser erteilt die Einzelaufträge abhängig von seinem eigenen Bedarf und dem Bedarf der weiteren Bedarfsträger (Bildungseinrichtungen). Eine Verpflichtung des Auftraggebers, über die initialen Einzelabrufe hinausgehende Einzelabrufe auszulösen, wird durch den Abschluss dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung nicht begründet.
Der konkrete Leistungsgegenstand und -umfang wird im jeweiligen Einzelabruf festgelegt. Sog. „initiale Einzelabrufe" werden bereits mit Zuschlagserteilung beauftragt, so dass es für diese keines separaten Einzelabrufs nach Zuschlagserteilung bedarf. Im Übrigen gelten (auch für jeden Einzelabruf) die Vereinbarungen dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung.
Betriebsmodell (Wahlpositionen)
Gemäß Pkt. 6.1 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) sind für die Bereitstellung der Noten- und Zeugnisverwaltungssoftware die Betriebsmodelle On-Premises gemäß Pkt. 6.1.1 (WP 1) und Software-as-a-Service (SaaS) gemäß Pkt. 6.1.2 (WP 2) als alternative Wahlpositionen vorgesehen. Im Folgenden werden diese als „WP 1“ und „WP 2“ bezeichnet.
Das für die Vertragsdurchführung maßgebliche Betriebsmodell ergibt sich aus dem Zuschlagsschreiben. Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen somit nach Maßgabe des im Zuschlagsschreiben festgelegten Betriebsmodells sowie der hierfür geltenden Regelungen der Vergabeunterlagen und seines Angebots. Das jeweils andere Betriebsmodell wird nicht Vertragsbestandteil.
Die in Nr. 2.2 mit „WP 1“ bzw. „WP 2“ gekennzeichneten EVB-IT AGB gelten ausschließlich für Leistungen des jeweils im Zuschlagsschreiben festgelegten Betriebsmodells. Die übrigen in Nr. 2.2 einbezogenen EVB-IT AGB gelten unabhängig vom festgelegten Betriebsmodell nach Maßgabe der jeweils betroffenen Leistungsart.
Für die Vergütung nach Anlage 1 (Preisblatt) sind die betriebsmodellunabhängigen Preisbestandteile sowie die Preisbestandteile des im Zuschlagsschreiben festgelegten Betriebsmodells maßgeblich.
Bestandteile der Rahmenvereinbarung
Es gelten als Vertragsbestandteile:
dieser Vertragstext einschließlich der Begriffsbestimmungen und den folgenden Anlagen in der hier aufgeführten Rangfolge:
Anlagen zur EVB-IT Rahmenvereinbarung
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum / Version | Anzahl Seiten |
|---|---|---|---|
| 1 | Vom Auftragnehmer ausgefülltes Preisblatt | ||
| 2.1 | Leistungsbeschreibung | ||
| 2.2 | Mindestanforderungen an das Betriebs- und Exitkonzept | ||
| 3.1 | Vom Auftragnehmer ausgefüllter Kriterienkatalog nebst Erläuterungen | ||
| 3.2 | Kriterienkatalog für Cloudleistungen und – soweit darauf verwiesen – Anlage zur Einbeziehung von auftragnehmerseitigen AGB | ||
| 3.3 | Vom Auftragnehmer ausgefüllte Einzelanforderungen zur Barrierefreiheit | ||
| 4 | Vom Auftragnehmer ausgefüllte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nebst Technisch-organisatorische-Maßnahmen (TOM) | ||
| 5 | Vom Auftragnehmer ausgefülltes Formular „Mindestarbeits- und Ausführungsbedingungen“ | ||
| 6 | Ausgefüllte Übersicht „verantwortliche Ansprechpartner“ | ||
| 7 | Einzelabrufverfahren, Muster-Formblatt für den Einzelabruf, Muster-Leistungsnachweis u. ggf. sonstige Muster-Formulare | ||
| 8 | Bieterfragen und deren Antworten | ||
| 9 | Zuschlagsschreiben | ||
| 10 | Angebot des Auftragnehmers (soweit dieses nicht von den Vergabeunterlagen abweicht) sowie ggf. Aufklärungen und / oder Nachforderungen |
Diese Rangfolge gilt auch im Rahmen der Einzelaufträge.
für die jeweiligen Einzelaufträge, je nach Leistungsart, die folgenden EVB-IT AGB:
| Auswahl | AGB | Erläuterung |
|---|---|---|
| [ ] | EVB-IT Kauf-AGB | Kauf von Hardware |
| [ ] | EVB-IT Instandhaltungs-AGB | Instandhaltung von Hardware |
| [ ] | EVB-IT Überlassung Typ A-AGB | Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware (Kauf) |
| [x] | EVB-IT Überlassung Typ B-AGB (WP 1) | Zeitweise Überlassung von Standardsoftware |
| [x] | EVB-IT Pflege S-AGB (WP 1) | Pflege von Standardsoftware |
| [ ] | EVB-IT System-AGB | Erstellung von Gesamtsystemen, ggf. einschließlich Systemservice |
| [ ] | EVB-IT Systemlieferungs-AGB | Lieferung von Systemen, ggf. einschließlich Systemservice |
| [x] | EVB-IT Erstellungs-AGB | Erstellung bzw. Anpassung von Software |
| [ ] | EVB-IT Service-AGB | Systemserviceleistungen |
| [x] | EVB-IT Cloud-AGB (WP 2) | Cloudleistungen |
| [x] | EVB-IT Dienstleistungs-AGB | Dienstleistungen |
Die einbezogenen EVB-IT AGB gelten in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
[ ] sowie nachrangig folgende weitere Regelungen des Auftraggebers (z. B. zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen), namentlich _____.
sowie nachrangig zu Nummern 2.1 und 2.2 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die oben genannten EVB-IT AGB (zusammen oder einzeln auch die EVB-IT AGB genannt) stehen unter evb-it.gov.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wurde im Bundesanzeiger AT Nr. 178a vom 23. September 2003 veröffentlicht.
Die Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* sowie auftragnehmerseitiger AGB für Art und Umfang der Cloudleistungen erfolgt nur nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen im Besonderen Teil (Teil B) dieser Rahmenvereinbarung. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge solche Bedingungen als Anlage in der Tabelle aus Nummer 2.1 aufgelistet werden. Allerdings gelten für Software* bzw. Softwarekomponenten, die Open Source Software* sind, die vom Rechteinhaber vorgegebenen Lizenzbedingungen.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer dem Angebot beigefügten Dokumenten Regelungen in den EVB-IT AGB, dieser Rahmenvereinbarung oder Einzelaufträgen widersprechen, sind sie ausgeschlossen.
Weitere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber zugelassen wurden.
Die in diesem Teil A mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende dieses Vertrages unter „Begriffsbestimmungen“ definiert. Die in Teil B (Module) mit * gekennzeichneten Begriffe sind in den jeweils einbezogenen EVB-IT AGB unter „Begriffsbestimmungen“ definiert.
Einzelaufträge
Der Auftragnehmer ist aufgrund eines erklärten Einzelauftrages zu den dort beauftragten Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet, wenn diese nach der Rahmenvereinbarung vorgesehen sind.
Einzelaufträge beziehen die Regelungen der Rahmenvereinbarung ein.
Abrufe und Bestätigung
Der Einzelauftrag erfolgt
[x] mit dem/den Einzelauftragsmuster(n) aus Anlage Nr.7 (Einzelabrufverfahren).
[ ] mittels elektronischem Bestellsystem gemäß Anlage Nr. _____ und gemäß den dort aufgeführten Bestimmungen.
[ ] mit dem Bestellformular aus dem ERP-System des Auftraggebers bzw. des jeweiligen Bedarfsträgers.
[ ] wie nachfolgend beschrieben: _____
[ ] Die Erteilung des Einzelauftrages erfolgt
[ ] nach Abstimmung der folgenden Punkte: _____ (z.B. Termine, konkretisierter Leistungsumfang).
[ ] nach Durchführung des Verfahrens/Abstimmungsprozesses gemäß Anlage Nr. _____.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Einzelaufträge aus dieser Rahmenvereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch binnen
[ ] einer Woche
[x] 5 Kalendertagen
wie folgt zu bestätigen:
[x] wie in Anlage Nr.7 (Einzelabrufverfahren) vorgesehen
[ ] in folgendem Internetportal (z. B. Lieferantenportal des Auftragnehmers) wie dort vorgesehen: _____
[x] in Textform an: isy@schule-mv.de. Für sämtliche Einzelabrufe gelten im Übrigen die Regelungen in Anlage Nr.7 (Einzelabrufverfahren).
Hinweis: Vor der Bestätigung ist, soweit vereinbart, durch den Auftragnehmer zu prüfen, ob durch den Einzelauftrag Höchstvolumina überschritten werden! Siehe auch Abschnitt "Höchstvolumen" [im Standard Nummer 9].
Geschätztes Auftragsvolumen
Das geschätzte Auftragsvolumen, d. h. der geschätzte Auftragswert (Schätzwert) oder die geschätzte Auftragsmenge (Schätzmenge)
[ ] ergibt sich aus: _____ [z.B. Anlage oder Bekanntmachung]
[x] ergibt sich aus Anlage Nr.2.1 (Leistungsbeschreibung).
[ ] beträgt _____ Euro (netto).
[ ] beträgt _____ [z. B. Personentage oder Lizenzen].
[ ] ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung)
Geltung des geschätzten Auftragsvolumens in Relation zur Laufzeit
[x] Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
[ ] Das geschätzte Auftragsvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.
[ ] Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung
[ ] anteilig.
[ ] wie folgt: _____.
Abnahmeverpflichtung/Mindestabnahme
Es besteht keine Verpflichtung zum Abruf von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung durch Auftraggeber oder Bezugsberechtigte, es sei denn, es ist in dieser Nummer etwas anderes vereinbart. Weder die Angabe geschätzter Auftragsvolumina noch die von Höchstvolumina führt zu einer Abnahmeverpflichtung.
[ ] Die Mindestabnahme ergibt sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Die Mindestabnahme beträgt _____ Euro (netto).
[ ] Die Mindestabnahme ergibt sich aus den Regelungen zu den verschiedenen Leistungsarten (siehe Teil B dieser Rahmenvereinbarung).
Geltung der Mindestabnahme in Relation zur Laufzeit
[ ] Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
[ ] Die Mindestabnahme gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.
[ ] Die Mindestabnahme erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung
[ ] anteilig.
[ ] gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Die Mindestabnahme gilt pro Jahr der Laufzeit der Rahmenvereinbarung, kumuliert über die Gesamtlaufzeit.
Höchstvolumen
Das Höchstvolumen, d. h. der Höchstwert oder die Höchstmenge
[ ] ergibt sich aus _____ [z. B. Bekanntmachung]
[x] ergibt sich aus Anlage Nr. 2.1 (Leistungsbeschreibung), Pkt. 5.7 (Tabelle 3).
[ ] beträgt _____ Euro (netto) (Höchstwert).
Geltung des Höchstvolumens in Relation zur Laufzeit
[x] Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung inkl. Verlängerungsoptionen und automatischen Verlängerungen.
[ ] Das Höchstvolumen gilt für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ohne Verlängerungsoptionen und ohne deren automatische Verlängerung.
[ ] Es erhöht sich durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen für die Rahmenvereinbarung bzw. durch deren automatische Verlängerung
[ ] anteilig.
[ ] gemäß Anlage Nr. _____
-
-
- Mitteilungspflicht des Auftragnehmers
-
[ ] Würde durch einen Einzelauftrag eine Höchstmenge bzw. der Höchstwert der Rahmenvereinbarung überschritten, wird der Auftragnehmer den Bezugsberechtigten und den Auftraggeber darauf hinweisen und den Einzelauftrag nicht ohne Freigabe des Auftraggebers und/oder des Bezugsberechtigten annehmen/bestätigen.
[ ] Die Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____
Folgen des Erreichens von Höchstvolumina
Bei Erreichen oder Überschreiten des Höchstvolumens ist der Auftragnehmer nicht mehr zur Erfüllung künftiger Einzelaufträge verpflichtet.
Unabhängig davon
[x] hat der Auftraggeber das Recht, diese Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist
[x] von maximal 3 Monaten
[ ] von maximal _____ Monaten
zu kündigen.
Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Kündigung auf die Teile der Rahmenvereinbarung zu beschränken, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind.
[ ] endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sind mehrere Höchstvolumina vereinbart, gilt dies erst, wenn alle Höchstvolumina ausgeschöpft sind. Sieht die Rahmenvereinbarung mehrere Höchstvolumina vor und sind nicht alle Höchstvolumina ausgeschöpft, hat der Auftraggeber das Recht, die Teile der Rahmenvereinbarung fristlos oder mit einer von ihm bestimmten Frist
[ ] von maximal 3 Monaten
[ ] von maximal _____ Monaten
zu kündigen, für die die Höchstvolumina ausgeschöpft sind.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen von Lieferungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Einzelauftrag genannten Produkte zu liefern. Die Lieferung erfolgt an den Sitz des Bezugsberechtigten, soweit im Einzelauftrag nicht anders vereinbart.
Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher, den Erfordernissen des Liefergegenstandes und der Versandart angemessener Verpackung und wird nicht gesondert vergütet.
Konkrete Lieferadresse(n) ergeben sich aus
[ ] Anlage Nr.
[ ] dem Einzelauftrag.
[ ] Die Lieferung von Hardware und anderen Gegenständen erfolgt wie folgt (hier auch Regelungen zu Anlieferung, ggf. Infoterms etc.): / siehe Anlage Nr. _____
[x] Die Lieferung von Software* erfolgt
[x] durch Download / Bereitstellung nach Maßgabe der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung)
[ ] wie folgt _____
[ ] Die Lieferung muss spätestens _____ Wochen nach Erteilung des Einzelauftrags, in der in Anlage Nr. _____ vereinbarten Form zu den Geschäftszeiten des Bezugsberechtigten erfolgen, soweit nichts anderes im Einzelauftrag vereinbart ist, wobei eine kürzere Frist einvernehmlich zu vereinbaren ist.
[ ] Der Bezugsberechtigte ist rechtzeitig, mindestens aber _____ Arbeitstage vor Lieferung, unter Angabe der Uhrzeit von der geplanten Lieferung zu benachrichtigen.
[x] Erkennt der Auftragnehmer, dass er eine Lieferfrist nicht einhalten kann, so hat er dem Bezugsberechtigten die Gründe für die Verzögerung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Bezugsberechtigten aus der nicht fristgemäßen Lieferung bleiben unberührt.
[x] Allen Lieferungen sind Lieferscheine beizufügen, die die Bestellnummer, das Bestelldatum sowie die Artikelnummer so ausweisen, dass eine Zuordnung der gelieferten Produkte unmissverständlich möglich ist.
[x] Teillieferungen sind ausgeschlossen, soweit im Einzelauftrag oder in Anlage Nr.2.1 (Leistungsbeschreibung) nicht anders vereinbart.
[ ] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Regelungen zu umweltbezogenen und sozialen Aspekten sowie zur Nachhaltigkeit gemäß Anlage Nr. _____ einzuhalten.
Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
[ ] Die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen erfolgt gemäß Anlage Nr. _____ [z.B. Vergütung für die Entsorgung und weitere Regelungen]
[ ] Die Entsorgung bzw. das Recycling der Hardware erfolgt gemäß Anlage Nr. _____ [z.B. Vergütung für die Entsorgung und weitere Regelungen]
Unabhängig davon hat die Entsorgung bzw. das Recycling jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespeicherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen.
Berichtswesen (Reporting)
[ ] Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn
[ ] 100 % des geschätzten Auftragsvolumens
[ ] 100 % des Höchstvolumens
[ ] 75 % des geschätzten Auftragsvolumens
[ ] 75 % des Höchstvolumens
[ ] _____ % des geschätzten Auftragsvolumens
[ ] _____ % des Höchstvolumens
erreicht sind. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne der angegebenen Volumina erreicht sind. Maßgeblich dabei ist der tatsächlich erbrachte Leistungsstand und die sich daraus ergebende Vergütung, soweit nicht nachstehend anders vereinbart: _____.
[ ] Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____
[ ] Soweit Höchstvolumina zu 75 % erreicht sind und sich abzeichnet, dass die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung kumuliert dazu führen werden, dass vor dem Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Höchstvolumina ausgeschöpft sein werden, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Höchstvolumina ausgeschöpft sind.
[ ] Diese Mitteilung erfolgt zusätzlich mit einer entsprechenden Dringlichkeitsstufe in Textform an folgende Adresse: _____
[ ] Art und Umfang der besonderen Mitteilungspflichten des Auftragnehmers zum Ausschöpfungsgrad ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Vergütung der Leistungen
Grundsätzliches
Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus Anlage 1 (Preisblatt). Etwas anderes gilt nur, soweit ausnahmsweise eine Preisanpassung vereinbart ist und/oder soweit nach dieser Rahmenvereinbarung für Einzelaufträge Miniwettbewerbe durchzuführen sind und hierfür der Preis Zuschlagskriterium ist.
Materialkosten, Reisekosten und Nebenkosten* sind in den Preisen enthalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Reisezeiten werden nicht vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber schätzt (unverbindlich), dass der Auftragnehmer ca. 80 % der vertragsgegenständlichen Leistungen remote (d.h. nicht vor Ort) erbringen wird. Der Auftakttermin (Kick-off-Meeting) zu Beginn des Projektes wird in Präsenz stattfinden. Für alle weiteren Termine wird in der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, ob diese je nach Bedarf in Präsenz oder Remote durchgeführt werden, wobei Remote-Termine bevorzugt werden.
Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich zu zahlender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
Vergütung nach Aufwand
Soweit in Anlage Nr. _____ [hier z.B. Preisblatt angeben] eine Vergütung nach Aufwand vorgesehen und im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes
Zeiten der Leistungserbringung bei Vergütung nach Aufwand
[x] Die Leistungen des Auftragnehmers werden in den Zeiten von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr an Arbeitstagen (Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort vereinbart ist, beim Bezugsberechtigten) erbracht.
[ ] Die Leistungen des Auftragnehmers werden auch zu folgenden Zeiten gemäß Anlage Nr. _____erbracht.
Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten
Abweichend von den Regelungen im Abschnitt "Grundsätzliches" werden
[ ] Reisekosten vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Nebenkosten* vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Materialkosten vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Reisezeiten zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet.
[ ] Reisezeiten vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
Fälligkeit und Zahlungsfristen
Die Vergütung wird im Falle von Dienstleistungen nach der Leistungserbringung fällig und im Falle von Werkleistungen innerhalb der Einführungsphase nach endgültiger Abnahme (Gesamtabnahme) sowie innerhalb der Betriebsphase nach der jeweiligen Abnahme (nach Einzelabruf) fällig und ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nachfolgend oder im Teil B dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.
Die Prüffähigkeit einer Rechnung setzt bei einer Vergütung nach Aufwand voraus, dass der Auftragnehmer mit der Rechnung von ihm unterschriebene Leistungsnachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten gemäß dem Muster aus Anlage 7 vorlegt.
[x] Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise elektronisch einzureichen, wobei das Format aus Anlage 7 einzuhalten ist.
[ ] Abweichend hiervon sind die Leistungsnachweise in folgender Form einzureichen: _____.
Soweit vorstehend keine Form eines Leistungsnachweises vereinbart ist, gilt das Muster 1 zu den EVB-IT Dienstleistungs-AGB.
Die Vergütung für als Dauerschuldverhältnis zu erbringende Leistungen (z. B. Pflegeleistungen) ist abweichend davon wie folgt fällig:
[ ] monatlich bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats.
[ ] quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals.
[ ] jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres.
[ ] gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Die Vergütung in Form einer 1-Jahres-Pauschale erfolgt nach Maßgabe der gewählten Betriebsform (vgl. Pkt. 6.1 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) sowie Nr. 1.1 dieser Rahmenvereinbarung) für die Position 2.1 oder 3.1 der Anlage 1 (Preisblatt) zum 15. des Folgemonats nach Einzelabruf im Voraus. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage. Das erste Abrechnungsjahr beginnt mit der erstmaligen Bereitstellung von Lizenzen aufgrund eines Einzelabrufs und umfasst 12 Monate (Mindestvertragslaufzeit). Nach Ablauf des ersten Abrechnungsjahres wird die Abrechnung auf einen einheitlichen jährlichen Abrechnungszeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres umgestellt. Der erste einheitliche Abrechnungszeitraum beginnt am 1. August nach Ablauf des ersten Abrechnungsjahres. Für einen ggf. zwischen dem Ablauf des ersten Abrechnungsjahres und dem Beginn des ersten einheitlichen Abrechnungszeitraums liegenden Übergangszeitraum erfolgt die Vergütung zeitanteilig. Bereits im Voraus vergütete Zeiträume werden bei der Abrechnung des Übergangszeitraums sowie bei der Umstellung auf den einheitlichen Abrechnungszeitraum entsprechend angerechnet. Für die Abrechnung ab diesem Zeitpunkt gelten somit die folgenden Konditionen:
(1) jährlicher Abrechnungszeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres,
(2) Rechnungsstellung der Jahrespauschale für die zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums bereitgestellten Lizenzen jährlich im Voraus zum 1. August,
(3) Zahlungsziel beträgt 30 Tage,
(4) unterjährig hinzutretende Lizenzen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung anteilig bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums vergütet und ab dem folgenden Abrechnungszeitraum in der Jahrespauschale berücksichtigt.
In jedem Fall ist zu vermeiden, dass die Nutzung der Software doppelt vergütet wird.
Die Jahrespauschale der Testumgebung gem. Pos. 2.2 bzw. 3.2 der Anlage 1 (Preisblatt) wird hiervon unabhängig erstmals zum 15. des Folgemonats nach Einzelabruf und anschließend jährlich im Voraus fällig; das Zahlungsziel beträgt jeweils 30 Tage.
Abweichend gilt:
[ ] Die Vergütungen sind nicht 30 Tage, sondern _____ Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen und zutreffenden Rechnung zu zahlen.
[ ] Fälligkeit und Zahlungsfristen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] _____
Preisanpassungen
Die vereinbarte Vergütung gilt für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und alle Einzelaufträge, jeweils einschließlich etwaiger Verlängerungen. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen ist ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend ausnahmsweise Abweichendes vereinbart ist.
Preisanpassungsklausel mit Index
[ ] Die nachfolgende Regelung gilt
[ ] für alle Produkte und Leistungen
[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]
Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte
[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-620-01 (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____
[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-5829-1 Software und Softwarelizenzen (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____
[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6202-1 IT-Beratung und Support (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____
[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6201-1 Softwareentwicklung und Programmierung (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____
[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6203-1 IT-Management (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____
[ ] Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen CPA08-6311 Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene DL (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile _____
[ ] Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamts, insb. Teilbereich Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse (GP19-26) (2021 = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____
[ ] Index für _____ (Jahr: _____ = 100) für folgende Leistungsbestandteile: _____
seit Vertragsschluss oder dem Datum der letzten Anpassung um mehr als 3 % nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung eine angemessene Anpassung der Preise verlangen. [Beispiel: Der Vertragsschluss war am 1.1.2022. Der Index hatte zu diesem Zeitpunkt einen Stand von 105 %. Eine Preisanpassung ist möglich, wenn der Index über 108,15 % liegt. Berechnung: 105 + (105 * 0,03) = 105 + 3,15 = 108,15 %]
Die Höhe der Anpassung muss mindestens die Hälfte der in Satz 1 genannten Änderung des oben ausgewählten Indexes betragen und darf dessen Änderung keinesfalls übersteigen. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf Zugang des Anpassungsverlangens folgenden übernächsten Monatsersten verlangt werden. Die Anpassung gilt unabhängig davon nicht für vor Wirksamwerden der Anpassung erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:
[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.
[ ] Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich [im Standard gemäß Nummer 25.2] verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums verlangt werden.
Preiserhöhungen anhand von maximalen Prozentwerten
[x] Die nachfolgende Regelung gilt
[x] für alle Produkte und Leistungen
[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]
Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen darf erstmals 12 Monate nach Beginn der Rahmenvereinbarung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Sie gilt nur für bei Wirksamwerden der Erhöhung noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:
[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.
[x] Abweichend von Satz 1 darf eine Erhöhung erstmals 48 Monate nach Beginn dieser Rahmenvereinbarung angekündigt werden. Ergänzend gilt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Preisanpassung nachvollziehbar zu begründen und die Gründe auf Aufforderung durch den Auftraggeber qualifiziert nachzuweisen. Anderenfalls wird die jeweils angekündigte Preiserhöhung nicht wirksam.
[ ] Abweichend von Satz 3 beträgt die maximale Erhöhung _____ % gegenüber dem vorher geltenden Preis.
[ ] Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich [im Standard gemäß Nummer 25.2] verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums angekündigt werden.
[ ] Das Recht auf Preiserhöhungen durch den Auftragnehmer ist in Anlage Nr. _____ geregelt.
Preisanpassungen anhand von Preislisten
Preiserhöhungen anhand von Preislisten
[ ] Die nachfolgende Regelung gilt
[ ] für alle Produkte und Leistungen
[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]
Wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der bei Mitteilung des Erhöhungsverlangens aktuellen Preisliste
_____ [konkrete Bezeichnung + Quelle, z. B. Hersteller oder Auftragnehmer] um mehr als
_____ % höher ist,
als in der entsprechenden, bei Angebotsabgabe gültigen Preisliste, kann der Auftragnehmer den aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlenden Preis im gleichen Verhältnis erhöhen. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der aktuellen Preisliste erneut gegenüber der bei der letzten Preiserhöhung gültigen Preisliste um den oben genannten Prozentsatz gestiegen ist. Eine Erhöhung der Vergütung für Produkte und/oder Leistungen darf erstmals 24 Monate nach Beginn der Rahmenvereinbarung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 24 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit der Ankündigung die geänderten Preislisten zur Verfügung zu stellen, um dem Auftraggeber eine Überprüfung zu ermöglichen. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Sie gilt nur für bei Wirksamwerden der Erhöhung noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:
[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.
[ ] Die Erhöhung des jeweiligen Preises ist auf 3 % gegenüber dem vor der Erhöhung zu zahlenden Preis begrenzt.
[ ] Die Erhöhung des jeweiligen Preises ist auf _____% gegenüber dem vor der Erhöhung zu zahlenden Preis begrenzt.
[ ] Die Preisanpassungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Rahmenvereinbarung sich [im Standard gemäß Nummer 25.2] verlängert hat. Die Anpassung kann frühestens mit Beginn des Verlängerungszeitraums angekündigt werden.
Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preiserhöhung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. [Beispiel: Im Preisblatt ist der Preis für eine bestimmte Hardware inklusive Aufstellung* ausgewiesen, in der Preisliste des Herstellers jedoch ohne Aufstellung*.]
[ ] Elektronisches Format, Zeitpunkt der Bereitstellung der geänderten Preislisten sowie das vom Auftraggeber festgelegte Wirksamkeitsdatum ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Preissenkungen anhand von Preislisten
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Preissenkungen vorzunehmen.
Im Übrigen ergeben sich Preissenkungen wie folgt:
[ ] Die nachfolgende Regelung gilt
[ ] für alle Produkte und Leistungen
[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]
Wenn der Preis des Produkts bzw. der Leistung in der aktuellen Preisliste _____ [konkrete Bezeichnung + Quelle, z. B. Hersteller oder Auftragnehmer] um mehr als _____ % niedriger ist als in der entsprechenden, bei Angebotsabgabe gültigen Preisliste, senkt sich der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis im gleichen Verhältnis. Dies gilt jeweils entsprechend, wenn der Preis des Produkts in der aktuellen Preisliste erneut gegenüber der bei der letzten Preissenkung gültigen Preisliste um den oben genannten Prozentsatz gesunken ist. Die Preissenkung gilt nur für noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:
[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber so rechtzeitig in Textform auf die jeweiligen Preissenkungen hinzuweisen und dem Auftraggeber geänderte Preislisten so rechtzeitig zugänglich zu machen, dass der Auftraggeber die entsprechende Preissenkung geltend machen kann.
Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preissenkung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. [Beispiel: Im Preisblatt ist der Preis für eine bestimmte Hardware inklusive Aufstellung* ausgewiesen, in der Preisliste des Herstellers jedoch ohne Aufstellung*.]
Elektronisches Format, Zeitpunkt der Bereitstellung der geänderten Preislisten sowie das vom Auftraggeber festgelegte Wirksamkeitsdatum ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Das Recht des Auftraggebers auf Preissenkungen ist in Anlage Nr. _____ geregelt.
Laufende Preisanpassungen anhand von Preislisten
[ ] Die nachfolgende Regelung gilt
[ ] für alle Produkte und Leistungen
[ ] für folgende Produkte bzw. Leistungen: _____ [hier z. B. Produkte bzw. Leistungen oder Preispositionen aus einem Preisblatt eintragen]
Die Vergütung erfolgt auf Basis der in Anlage Nr. _____ referenzierten, mindestens für alle Geschäftskunden in Deutschland geltenden Preisliste(n) in deren jeweils gültigem Stand, auf die
[ ] der/die in Anlage Nr. _____ angegebene(n) Rabatt(e)
[ ] ein Rabatt in Höhe von _____ %
angewandt wird. Preiserhöhungen gegenüber dem bei Angebotsabgabe geltenden Stand gelten abweichend davon nur, wenn der jeweilige neue Stand der Preislisten, aus denen sich die Erhöhung ergibt, dem Auftraggeber vorliegt.
Die Preisanpassung erfolgt maximal einmal monatlich zum Monatsbeginn und gilt nur für noch nicht erklärte Einzelaufträge, soweit nicht nachstehend anders vereinbart:
[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Erklärung des Anpassungsverlangens bereits länger als ein Jahr laufen.
[ ] Die Anpassung gilt auch für erteilte Einzelaufträge.
[ ] Die Anpassung erfolgt nicht monatlich, sondern maximal einmal pro _____ mit Wirkung zum _____.
Umfasst der aufgrund dieser Rahmenvereinbarung zu zahlende Preis weitere Leistungen als für den Preis gemäß Preisliste geschuldet, bezieht sich die Preiserhöhung nur auf den Preis des Produktes bzw. die in der Preisliste vorgesehene Leistung selbst. [Beispiel: Im Preisblatt ist der Preis für eine bestimmte Hardware inklusive Aufstellung* ausgewiesen, in der Preisliste des Herstellers jedoch ohne Aufstellung*.]
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils die aktuellen und auf Anforderung auch alle früheren Stände der Preisliste(n) in elektronisch auswertbarer Form in einem marktüblichen Austauschformat (z.B. als XLS, CSV oder XML-Dateien) zur Verfügung stellen.
Rechnungen
[x] Die Rechnung ist nach den folgenden Vorgaben elektronisch einzureichen
[ ] E-Rechnungsverordnung des Bundes - ERechV
[x] E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ERechVO M-V)
[x] Dabei ist folgende Leitweg-ID 13-L70010000000-75 zu verwenden. Zudem müssen alle Pflichtfelder sowie die Zusatzfelder
_____
gefüllt sein. Weitere Details ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Die Leitweg-ID(s), auszufüllende Zusatzfelder etc. ergeben sich aus Anlage Nr.
[ ] Die Leitweg-ID(s), auszufüllende Zusatzfelder etc. ergeben sich aus dem Einzelauftrag.
Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
[x] Rechnungen sind an folgende Stelle zu richten: Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern, Werderstr. 124, 19055 Schwerin
[ ] Der Einzelauftrag wird mit dem jeweiligen Bezugsberechtigten abgerechnet.
[ ] Die Anforderungen an Rechnungen und weitere Details ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Verantwortlicher Ansprechpartner (m/w/d)
[x] Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftraggeber sind:
| Name | Rolle/Leistungsbereich | Organisationseinheit | Telefonnummer | |
|---|---|---|---|---|
| Sven Korff | Projektleiter ISY-MV | Referat VII 300 | +49 385 588 17330 | s.korff@bm.mv-regierung.de |
[x] Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung beim Auftragnehmer sind:
| Name | Rolle/Leistungsbereich | Organisationseinheit | Telefonnummer | |
|---|---|---|---|---|
| Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
[ ] Die Ansprechpartner (m/w/d) für diese Rahmenvereinbarung ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Zentrale Hotline*
Gegenstand der Hotline
[x] Gegenstand der Hotline ist die Aufnahme von Störungs- und Mängelmeldungen per Telefon. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* bzw. den gemeldeten Mangel durch telefonische Anleitung noch während des Telefonats beseitigen. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Meldung zur Störungs- bzw. Mangelbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzuleiten. Ist keine Beseitigung vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Bezugsberechtigten ein Angebot zur Beseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen.
[x] Die Störungs- bzw. Mangelbeseitigung gemäß Satz 2 erfolgt auch durch Remoteservice*
Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Meldung nebst erläuternden Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Meldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht.
[ ] Gegenstand der Hotline ist die Beantwortung von Fragen zur Nutzung der Produkte und Leistungen. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die Fragen telefonisch noch während des Telefonats beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail an den Bezugsberechtigten zu übermitteln.
[ ] Die Beantwortung der Fragen gemäß Satz 2 erfolgt auch durch Erläuterung per Remoteservice*.
[x] Der Gegenstand der Hotline ergibt sich ergänzend aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog).
[x] Gegenstand und Umfang der Hotline (z. B. 1st Level Support und eine Abgrenzung zu weiteren Supportleveln wie 2nd und 3rd-Level-Support) ergeben sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog).
Zeiten und Sprache der Hotline
[x] Der Auftragnehmer gewährt eine Hotline in deutscher Sprache zu folgenden Zeiten:
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag bis Freitag | von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| An Sonntagen | von _____ bis _____ Uhr |
| An Feiertagen am Erfüllungsort | von _____ bis _____ Uhr |
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der o. g. Zeiten ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicherzustellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeitenden des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeitendenwechsel kein wesentlicher Zeitverlust entsteht.
Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-, Mobilfunkrufnummern, Auslandsrufnummern oder andere Rufnummern anzubieten, die gegenüber dem Inlandsfestnetztarif Zusatzkosten verursachen.
[ ] Zu folgenden Zeiten kann die Hotline statt in deutscher auch in englischer Sprache angeboten werden: _____.
[ ] Die Hotline kann auch in englischer Sprache angeboten werden.
Personelle Besetzung der Hotline
[x] Der Auftragnehmer darf für die Hotline nur Personal einsetzen,
[x] das sachlich und fachlich so qualifiziert ist, dass auch komplexere Fragen zur Nutzung der vertraglichen Leistungen beantwortet werden können (Fachhotline).
[ ] das so qualifiziert ist, dass auch komplexere Störungen gelöst werden können.
[x] das gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog) qualifiziert ist.
Nutzer der Hotline
[ ] Es besteht keine Einschränkung, welcher Personenkreis die Hotline in Anspruch nehmen darf.
[ ] Es sind lediglich geschulte Nutzende berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen.
[ ] Es ist lediglich der in Anlage Nr. _____ aufgeführte Personenkreis berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen.
[x] Der Auftraggeber verfügt über einen User-Helpdesk, der die Fragen und Meldungen der Nutzenden entgegennimmt und versucht, diese zu klären. Erfolgt durch den User-Helpdesk keine Klärung, kann dieser die Hotline in Anspruch nehmen. Näheres ist in Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog) geregelt.
Anrufbearbeitung
Die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) ist nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist:
[ ] Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme für die Entgegennahme und Zuordnung von Anrufen einzusetzen.
[x] Der Auftragnehmer ist nur in nachfolgendem Umfang berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme einzusetzen,
[x] soweit nur ein einheitliches Kennzeichen (Vertragsnummer „IT 019-2026“ des Auftraggebers) zur Identifizierung verwendet wird,
[ ] nicht mehr als _____ Auswahlalternativen pro Ebene abgefragt werden,
[ ] der menschliche Kontakt spätestens auf der _____. Ebene erfolgt,
[ ] der menschliche Kontakt spätestens nach _____ Minuten erfolgt.
Sonstiges
[x] Weitere Regelungen zur Hotline ergeben sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog).
Remoteservice*
[ ] Der Auftragnehmer erbringt entsprechend der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ die dort aufgeführten Teile der Leistung mittels Remoteservice*.
[x] Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Remoteservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Remoteservicevereinbarung gemäß Anlage 4 (AVV/TOM) und Anlage 10 (Angebot) erbringen.
-
- Lieferantendialog/Statusgespräch
[x] Die Parteien werden regelmäßig einen Lieferantendialog / ein Statusgespräch durchführen. In regelmäßig einmal je Quartal durchzuführenden Treffen bietet sich den Parteien die Möglichkeit, die Ergebnisse der bisherigen Vertragsdurchführung darzustellen bzw. zu bewerten, die Erfüllungsgrade zu reflektieren und Verbesserungsmöglichkeiten für die praktische Vertragsdurchführung aufzuzeigen.
[ ] Der Lieferantendialog ist in Anlage Nr. _____ geregelt.
Haftpflichtversicherung
[x] Der Auftragnehmer weist bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.
[x] Diese muss folgende Mindestdeckungssummen beinhalten, die mindestens _____ mal jährlich in voller Höhe zur Verfügung stehen:
Vermögensschäden 3.000.000,00 Euro
Sachschäden 3.000.000,00 Euro
Personenschäden 3.000.000,00 Euro
Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende dieser Rahmenvereinbarung und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus den Einzelaufträgen aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
Haftungsregelungen
Haftung des Auftragnehmers
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für alle gesetzlichen und vertraglichen Freistellungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers und der Bezugsberechtigten aus der Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen insgesamt ausschließlich begrenzt auf den kumulierten Auftragswert der erteilten Einzelaufträge. Beträgt der kumulierte Auftragswert 1.000.000 Euro oder weniger, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 1.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 1.000.000 Euro bis zu 2.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 2.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 2.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 5.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt der kumulierte Auftragswert mehr als 5.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro, wird ein kumulierter Auftragswert von 10.000.000 Euro zugrunde gelegt. Beträgt dieser kumulierte Auftragswert mehr als 10.000.000 Euro, wird für diese Haftungsbeschränkung ein kumulierter Auftragswert von 20.000.000 Euro zugrunde gelegt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen.
Etwaige Haftungsbeschränkungen aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB gelten nicht, soweit nicht in nachfolgender Nummer [im Standard Nummer 21.2] etwas anderes vereinbart ist.
Ergänzende bzw. vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] abweichende Haftungsregelungen
Andere Höhenbeschränkung der Haftung aus der Rahmenvereinbarung
[ ] An die Stelle der in Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] vorgesehenen Beschränkung der Haftung tritt eine Beschränkung auf
[ ] _____ % des Gesamtbetrages der kumulierten Auftragswerte der erteilten Einzelaufträge.
[ ] _____ Euro
[ ] 5.000.000 Euro
Zusätzliche Beschränkung der Haftung aus dem Einzelauftrag
[ ] Ergänzend zum Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1] ergeben sich etwaige Beschränkungen der Haftung des Auftragnehmers aus den jeweils in den Einzelauftrag einbezogenen EVB-IT AGB. Sie betreffen die Haftung aus den Einzelaufträgen und gelten pro Einzelauftrag.
[ ] An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* tritt eine Begrenzung auf _____ % des Auftragswerts* des Einzelauftrags.
[ ] An die Stelle der dort vorgesehenen Beschränkung auf den Auftragswert* des Einzelauftrags tritt eine Begrenzung auf _____ Euro.
Sonstige Abweichungen vom Abschnitt "Haftung des Auftragnehmers" [im Standard Nummer 21.1]
[ ] Etwaige Beschränkungen der Haftung gelten nicht bei Datenschutzverletzungen.
[ ] Etwaige Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Freistellungsansprüche
[ ] Der Auftragnehmer haftet auch für entgangenen Gewinn.
[ ] Regelungen zur Haftung ergeben sich ausschließlich aus Anlage Nr. _____.
Haftung des Auftraggebers
[ ] Die Haftung des Auftraggebers ist wie folgt begrenzt: _____.
[ ] Die Haftung des Auftraggebers ist begrenzt gemäß folgender Anlage _____.
IT-Sicherheit
Unbeschadet ggf. weitergehender gesetzlicher Anforderungen, weitgehender Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung und aus den Einzelaufträgen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber und die Bezugsberechtigten bei IT-Sicherheitsvorfällen oder Ereignissen, die voraussichtlich zu einem IT-Sicherheitsvorfall führen, von denen der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten betroffen sein könnten, unverzüglich über den Vorfall oder das jeweilige Ereignis, potentielle Auswirkungen beim Auftraggeber und den Bezugsberechtigten sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert werden.
[x] Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog) zu beachten.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen, Geheimschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
[ ] sich der Geheimschutzbetreuung durch die jeweils zuständige Stelle zu unterstellen.
[ ] die Regelungen der Bezugsberechtigten zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.
[ ] folgende weitere Regelungen einzuhalten: _____
Vertraulichkeit und Datenschutz
[x] Ergänzend zu bzw. abweichend von den jeweiligen Regelungen in den jeweiligen, für den Einzelauftrag geltenden EVB-IT AGB, ergeben sich Regelungen zur Vertraulichkeit aus Anlage 5 und Anlage 10.
[x] Soweit durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers/Bezugsberechtigten verarbeitet werden sollen (Auftragsverarbeitung), gilt Folgendes:
[ ] die Parteien des Einzelauftrags treffen auf Verlangen des jeweiligen Auftraggebers/Bezugsberechtigten eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß dem Muster aus Anlage Nr. _____.
[ ] Details sind in Anlage Nr. _____ geregelt.
[x] Es gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Anlage 4 (AVV/TOM).
Ungeachtet dessen muss die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhalten.
[x] Bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gelten die gesetzlichen Mindestanforderungen und darüber hinaus die Regelungen aus Anlage 4 (AVV/TOM).
Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und von Einzelaufträgen
Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung ist befristet und beginnt
[ ] am _____;
[x] mit Zuschlag;
[ ] mit Zuschlag, jedoch frühestens am _____;
sie endet
[ ] am _____.
[x] mit Ablauf von 24Monaten.
Soweit in Abschnitt "Folgen des Erreichens von Höchstvolumina" [im Standard Nummer 9.3] vereinbart, endet diese Rahmenvereinbarung jedoch unabhängig davon bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig.
Verlängerungen der Rahmenvereinbarung
[x] Die Rahmenvereinbarung verlängert sich zweimal mal jeweils um 12 Monate zu denselben Bedingungen, wenn sie nicht mit einer Frist von 1 Monat zu ihrem Ende durch den Auftraggeber gekündigt wird. Sie endet jedoch spätestens nach 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung aufgrund dieser Klausel erfolgt nicht, soweit die Rahmenvereinbarung [im Standard: aufgrund Nummer 9.3] vorzeitig endete.
[ ] Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung _____mal um _____Monate zu denselben Bedingungen zu verlängern. Die Ausübung der Verlängerungsoption wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens _____ Monate vor dem jeweiligen Vertragsende mitteilen.
Ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung vorzeitig mit einer Frist von _____ Monaten zum _____ ordentlich zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende des _____ [z. B. zweiten Vertragsjahres]; dieses ordentliche Kündigungsrecht entfällt, wenn sich die Rahmenvereinbarung [im Standard geregelt in Nummer 25.2] verlängert hat.
[ ] _____.
Soweit in Abschnitt „Folgen des Erreichens des Höchstvolumens“ [im Standard Nummer 9.3] vereinbart, ist der Auftraggeber unabhängig davon berechtigt, diese Rahmenvereinbarung bei Erreichen der entsprechenden Höchstvolumina vorzeitig zu kündigen.
Ende/Kündigung von Einzelaufträgen
Das Ende der Rahmenvereinbarung lässt die Wirksamkeit bestehender Einzelaufträge unberührt. Für bestehende Einzelaufträge gilt die Rahmenvereinbarung bis zum Ende der Einzelaufträge weiter, soweit nichts anderes vereinbart ist.
[ ] Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, mit Wirkung frühestens zum Ende der Rahmenvereinbarung auch alle Einzelaufträge zu kündigen, soweit nach deren Rechtsnatur eine Kündigung möglich ist. Bis dahin erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet, wobei etwaige Ansprüche wegen Mängeln unberührt bleiben. Nicht erbrachte Leistungen werden auch nicht vergütet, wobei § 648 BGB unberührt bleibt.
[ ] _____.
[ ] Weitere Regelungen zum Ende der Rahmenvereinbarung ergeben sich aus dieser Anlage _____
Außerordentliche Kündigung/Rücktritt
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung der gesamten Rahmenvereinbarung, von Einzelaufträgen oder jeweils Teilen davon aus wichtigem Grund fristlos oder mit einer Frist bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der vorherigen Abmahnung oder einer angemessenen Fristsetzung, es sei denn, dies ist gemäß § 323 BGB Abs. 2 Nr. 1 oder 2 entbehrlich oder es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber und die Bezugsberechtigten liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Der Auftragnehmer kann ein vereinbartes Produkt nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung eines Ersatzproduktes wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten bezüglich des betroffenen Produktes eine Teilkündigung erklären.
- Der Auftragnehmer kann einen wesentlichen Teil des vereinbarten Produktportfolios nicht mehr liefern und die Zustimmung zur Lieferung von Ersatzprodukten wird nicht erteilt. In diesem Fall können der Auftraggeber bzw. die Bezugsberechtigten die Rahmenvereinbarung insgesamt kündigen.
- Der Auftragnehmer verletzt in einem Vertragsjahr schuldhaft und wiederholt Berichtspflichten und/oder Nebenpflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
- Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt festgelegte Liefer- bzw. Leistungszeiträume oder ‑zeitpunkte. Unwesentliche Überschreitungen bleiben dabei außer Betracht.
- Der Auftragnehmer verletzt schuldhaft und wiederholt andere wesentliche Vertragspflichten, wobei geringfügige Verletzungen außer Betracht bleiben.
- _____
Wird die Rahmenvereinbarung aus Gründen außerordentlich gekündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind die Bezugsberechtigten berechtigt, erteilte Einzelaufträge ebenfalls außerordentlich zu kündigen bzw. soweit es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt, von nicht vollständig erfüllten Einzelaufträgen ganz oder teilweise zurückzutreten; soweit eine Teilleistung aus dem jeweiligen Einzelauftrag bereits bewirkt ist, kann der Auftraggeber hinsichtlich dieser Teilleistung jedoch nur zurücktreten, wenn er an dieser, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, objektiv kein Interesse hat.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für ein etwaiges Vermieterpfandrecht, z. B. in Bezug auf Hardware, Software und gehostete Daten des Auftraggebers.
Textform
Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.
Anwendbares Recht, Gerichtstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge und für alle Streitigkeiten aus diesen Vertragsverhältnissen ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, die ihn im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
Sonstige Vereinbarungen
[x] Sonstige Vereinbarungen:
25.1 Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten
- Für jeden Fall der schuldhaften Nichteinhaltung der jeweiligen Wiederherstellungszeit (Soll) gem. Teil B: Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege-S; WP 1) bzw. Teil B: Erbringung von Cloudleistungen (EVB-IT Cloud; WP 2) ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in folgender Höhe geltend zu machen. Berechnungsbasis ist der monatsbezogene Anteil der kumulierten Jahrespauschale des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Der monatsbezogene Anteil entspricht 1/12 der für den Kalendermonat des Verstoßes geltenden kumulierten Jahrespauschale. Die „kumulierte Jahrespauschale“ ist die Summe der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geschuldeten Jahrespauschalen für alle im Rahmenvertrag beauftragten Lizenzen; unterjährig hinzugetretene Lizenzen werden ab Beginn der Nutzungsberechtigung zeitanteilig entsprechend der Vergütungsregelung berücksichtigt (vgl. Nr. 9.3, Teil A). Die Jahrespauschale für die Testumgebung bleibt bei der Berechnungsbasis außer Ansatz. „Soll“ ist die vertraglich vereinbarte Wiederherstellungszeit; „Ist“ ist die tatsächliche Wiederherstellungszeit gemäß den Regelungen in Teil B: EVB-IT Pflege-S (WP 1) bzw. Teil B: EVB-IT Cloud (WP 2). Die prozentuale Überschreitung berechnet sich wie folgt: (Ist – Soll) ÷ Soll × 100; das Ergebnis ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die Vertragsstrafe wird je Verstoß fällig und ist mit schuldhafter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Wiederherstellungszeit verwirkt. Mehrere Verstöße innerhalb eines Kalendermonats werden addiert.
| Überschreitung der Wiederherstellungszeit um… | Vertragsstrafe (% des Monatsanteils) |
| > 50 % | 30 % |
| > 20 % ≤ 50 % | 20 % |
| > 10 % ≤ 20 % | 10 % |
| ≤ 10 % | 5 % |
- Die Gesamtvertragsstrafe pro Monat ist auf 50% des monatsbezogenen Anteils begrenzt, pro Vertragsjahr insgesamt auf maximal 5 % der kumulierten Jahrespauschale des jeweiligen Vertragsjahres. Das Vertragsjahr richtet sich nach der Vergütungsregelung in Nr. 9.3, Teil A; für ein erstes, ggf. kürzeres Vertragsjahr gilt die Jahreshöchstgrenze zeitanteilig. Ein weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten.
- Der Auftragnehmer schreibt dem Auftraggeber etwaige Vertragsstrafenbeträge spätestens mit der nächsten Rechnung über die Jahrespauschale (einschließlich einer etwaigen Jahres-/Konsolidierungsrechnung gem. Nr. 9.3, Teil A) gut. Endet der Rahmen-/Einzelvertrag zuvor, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Betrag erstatten. Vor diesem Hintergrund übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jedes Kalenderquartal bis spätestens zum 10. Kalendertag nach Quartalsende eine konsolidierte Übersicht sämtlicher Verstöße gegen Wiederherstellungszeiten einschließlich der jeweiligen Berechnung der Vertragsstrafenbeträge auf Basis des monatsbezogenen Anteils der kumulierten Jahrespauschale sowie der geltenden Deckelungen. Der Auftraggeber prüft die Quartalsübersicht und teilt dem Auftragnehmer etwaige Einwendungen binnen 30 Kalendertagen nach Zugang der Übersicht mit; bleiben Einwendungen aus, gilt die Quartalsübersicht als vorläufig festgestellt. Die vorläufig festgestellten Quartalsübersichten sind der Jahresabschlussrechnung zugrunde zu legen. Eine nachträgliche Korrektur ist nur zulässig, soweit Tatsachen erst nach der vorläufigen Feststellung bekannt werden oder offenkundige Rechenfehler vorliegen. Mit der Jahresabschlussrechnung erfolgt die abschließende Konsolidierung der Vertragsstrafenbeträge unter Berücksichtigung der Jahresdeckelung von 5 % der kumulierten Jahrespauschale des jeweiligen Vertragsjahres..
- Soweit und solange der Auftragnehmer für die Erfüllung einer Pflicht im Zusammenhang mit der Fehlerbehebung auf die Mitwirkung des Auftraggebers dringend angewiesen ist, zählt die Dauer zwischen der Mitteilung des Erfordernisses der Mitwirkung des Auftraggebers und dem Ende seiner Mitwirkung nicht als Stunde der „Überschreitung der Wiederherstellungszeit“. Die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ergeben sich aus Punkt 5.8 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog).
- Ziel ist es, eine möglichst hohe Service-Verfügbarkeit zu erreichen. Daher wird der Auftragnehmer regelmäßig über Veränderungen im System berichten und im Bedarfsfall einen Plan vorlegen, wie negativen Trends begegnet werden kann.
- Daneben bleibt dem Auftraggeber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und sonstigen Rechten (ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung etc.) vorbehalten. Die Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Rechenbeispiel
Konstellation: Betriebsbehindernde Störung, Wiederherstellungszeit 8 Stunden
- Störungsmeldung: Montag 17:30 Uhr (außerhalb Servicezeit)
- Beginn der Zählung: Dienstag 08:00 Uhr
- Wiederherstellung: Mittwoch 12:00 Uhr
- Gezählte Wiederherstellungszeit innerhalb Servicezeiten: Dienstag 08:00 - 16:00 = 8,0 h; Mittwoch 08:00 - 12:00 = 4,0 h; Summe = 12,0 h
- Überschreitung: (12,0 h - 8,0 h) / 8,0 h = 0,50 = 50 %
- Zuordnung zur Staffel: > 20 % bis einschließlich 50 % ⇒ 20 % Vertragsstrafe (vom Monatsanteil)
- Monatsanteil: kumulierte Jahrespauschale J (für 350 Schulen, ggf. inkl. weiterer Lizenzen) ÷ 12
Vertragsstrafe (Betrag): 20 % × (J ÷ 12)
Fazit: Wenn „J“ beispielhaft 350 × 1.000 € = 350.000 € beträgt, ergibt sich die Vertragsstrafe 0,20 × (350.000 € ÷ 12) = 5.833,33 €.
25.2 Optionen (Bedarfspositionen) während der Dauer der über das Ende der Rahmenvereinbarung hinausgehenden Einzelabrufe
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, hinsichtlich der nach Ablauf der Rahmenvereinbarungslaufzeit (max. 48 Monate) noch laufenden Einzelabrufe (Einzelverträge; bei WP 1 insbesondere Softwaremiete und Pflege/Support, bei WP 2 insbesondere Cloud-/SaaS-Leistungen) die folgenden optionalen Leistungen zu beauftragen. Die optionalen Leistungen gelten jeweils nach Maßgabe des im Zuschlagsschreiben festgelegten Betriebsmodells. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bereits mit Abschluss der Rahmenvereinbarung, die nachfolgend genannten optionalen Leistungen im Falle eines Abrufs zu den vereinbarten Bedingungen zu erbringen:
- bis zu 10 zusätzliche Nutzungsberechtigungen (Schulen) je Vertragsjahr (bei WP 1: zusätzliche Lizenzen/Nutzungsrechte; bei WP 2: zusätzliche SaaS-Nutzer/Accounts,
- bis zu 5 Personentage zusätzlicher Beratungs- und Unterstützungsleistungen,
- bis zu 5 Personentage Schulungsleistungen (Anwenderschulungen, Administratorenschulungen und Supportschulungen) pro Jahr sowie
- maximal 10 Personentage Weiterentwicklung- und Anpassungsleistungen je Vertragsjahr.
(2) Eine Pflicht zur Beauftragung der optionalen Leistungen sowie eine Mindestabnahmemenge seitens des Auftraggebers bestehen nicht.
(3) Für die optionalen Leistungsinhalte und -umfänge, deren Vergütung sowie die sonstigen Vertragsbedingungen gelten die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen sowie die für das im Zuschlagsschreiben festgelegte Betriebsmodell geltenden Regelungen.
25.3 Releasefähigkeit und Releasefestigkeit
Der Auftragnehmer sorgt bei seiner gesamten Leistungserbringung im Rahmen der EVB-IT Rahmenvereinbarung, insbesondere im Rahmen von Customizing, etwaig erforderlichen Anpassungen der Software auf Quellcodeebene / Programmierleistungen sowie bei WP 1 im Rahmen der Pflegeleistungen (insbesondere bei Überlassung der verfügbaren Programmstände – neue Versionen, Releases, Patches, Updates und Upgrades) und bei WP 2 im Rahmen der Bereitstellung und des Betriebs der SaaS-Leistung (insbesondere bei Bereitstellung und Einspielung neuer Versionen, Releases, Patches, Updates und Upgrades) dafür, dass die Noten- und Zeugnisverwaltungssoftware releasefähig und releasefest ist.
Bei Installation bzw. Implementierung neuer Programmstände bei WP 1 sowie bei Bereitstellung und Einspielung neuer Programmstände bei WP 2 ist damit sichergestellt, dass die Noten- und Zeugnisverwaltungssoftware inklusive Anpassungen und Customizing uneingeschränkt weiter funktionsfähig ist.
25.4 Verfügbarkeit des einzusetzenden Personals
Die Verfügbarkeit der gem. Eignungskatalog zugesicherten Mitarbeiter ist während der Rahmenvereinbarungslaufzeit und ggf. darüberhinausgehenden Laufzeit der Einzelverträge aufrechtzuerhalten.
25.5 Unterauftragsvergabe
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede im Zuge der Ausführung des Auftrags eintretende Änderung der Unteraufträge mitzuteilen. Ein Abweichen von den im Angebot des Auftragnehmers benannten eignungsleihenden Unterauftragnehmern ist unzulässig.
25.6 Änderungsverlangen des Auftraggebers (Change Request)
Im Hinblick auf Änderungsverlangen des Auftraggebers in Bezug auf die Leistungen nach Vertragsschluss (Change Request) gilt Folgendes:
(1) Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen. Diese Regelung gilt für die gesamte Laufzeit dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung und zusätzlich für die Laufzeiten jeglicher Einzelverträge. Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Leistungen, die bereits in der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog) - wie z. B. ggf. Customizing und Weiterentwicklung – vorgesehen sind, nicht als „Change Request“ im Sinne dieser Nr. 25.6 zu verstehen sind.
(2) Zur Einleitung eines vertraglichen Change Requests wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Anfrage für eine Leistungsänderung per E-Mail, an die in Abschnitt Teil A Nr. 12 benannten Ansprechpartner des Auftragnehmers übermitteln, welche mindestens folgenden Angaben enthalten soll:
- gegenständliche Spezifizierung der Änderung;
- Begründung in fachlicher und technischer Hinsicht
- Vorlage für das vom Auftragnehmer zu unterbreitende Angebot.
Der Auftragnehmer wird daraufhin innerhalb von maximal fünf (5) Werktagen dem Auftraggeber per E-Mail an die in Abschnitt Teil A, Nr. 12 benannten Ansprechpartner des Auftraggebers mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die vertragsgegenständlichen Leistungen hat, insbesondere auf etwaige Termine, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Auf dieser Grundlage wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot für einen Änderungsauftrag unterbreiten. Aufwand, der durch die Prüfung im Rahmen des vertraglichen Change Requests entsteht, wird nicht gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung eines vertraglichen Change Requests abzulehnen, wenn die Leistungsänderungen entweder technisch undurchführbar oder mit unverhältnismäßigem, dem Auftragnehmer nicht zumutbarem Aufwand verbunden ist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Soweit die Leistungsänderungen mit zusätzlichem oder verringertem Aufwand für den Auftragnehmer verbunden sind, soll sich die Anpassung der Vergütung, auf die sich die Vertragsparteien zu einigen haben, an den bereits existierenden Preisen im Preisblatt (Anlage 1) orientieren, sofern die Leistungsänderungen mit Leistungen vergleichbar sind, für die ein Preis im Preisblatt (Anlage 1) bereits existiert.
(4) Die Entscheidung über die Annahme des Angebots für einen Änderungsauftrag trifft der Auftraggeber. Im Falle einer Annahme wird das jeweilige Vertragsformular für einen Änderungsauftrag vom Auftraggeber unterzeichnet und dem Auftragnehmer per E-Mail an die in Teil A, Nr. 12 benannten Ansprechpartner des Auftragnehmers übersandt. Die Änderungsaufträge werden Vertragsbestandteil dieses Vertrages.
(5) Während der Prüfung eines vertraglichen Change Requests werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag unverändert fortgesetzt.
(6) Erfolgt keine Einigung auf einen Änderungsauftrag, werden die Vertragsparteien in Verhandlungen treten, um eine interessengerechte Lösung zu finden.
(7) Soweit auch im Wege der Verhandlung nach Nr. 25.6 (6) keine Einigung erzielt werden kann, sind die Vertragsparteien jeweils berechtigt, für die Festlegung der streitigen Leistungsteile (z. B. Veränderung der Vergütung etc.) einen Schiedsgutachter anzurufen. Dieser entscheidet die streitige Frage verbindlich für beide Vertragsparteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in der maßgeblichen Branche üblichen Regelungen. § 319 Abs. 1 BGB findet Anwendung. Bei dem Schiedsgutachter muss es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer Schwerin handeln. Soweit sich die Vertragsparteien nicht gemeinsam auf einen Schiedsgutachter einigen, hat der Präsident der Industrie- und Handelskammer Schwerin mit bindender Wirkung für beide Vertragsparteien das Vorschlagsrecht. Die durch die Einschaltung eines Schiedsgutachters entstehenden Kosten sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen.
25.7 Funktionsprüfung / Abnahme
(1) Durchführung der Abnahme
Die förmliche Abnahme erfolgt nach Durchführung der Funktionsprüfung gemäß lfd. Nr. 7 des Annex D der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung), der für die Betriebsaufnahme erforderlichen Leistungs- und Projektphasen gemäß lfd. Nrn. 8 bis 11 sowie nach erfolgreich abgeschlossener Stabilitätsphase gemäß lfd. Nr. 12 des Annex D der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung). Die initiale Funktionsprüfung erfolgt somit vor der Stabilitätsphase. Nach der protokollierten erfolgreichen Funktionsprüfung, dem Abschluss der Leistungs- und Projektphasen gemäß lfd. Nrn. 8 bis 11 sowie der erfolgreich abgeschlossenen Stabilitätsphase erfolgt die förmliche Abnahme. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. Die Nutzung der Leistungen vor der Abnahme begründet weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Abnahme; die förmliche Abnahme erfolgt ausschließlich im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Stabilitätsphase.
Die Durchführung der Abnahme setzt voraus, dass die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zur Abnahme bereitstehen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Noten- und Zeugnisverwaltungssoftware gem. Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 3.1 (Kriterienkatalog) spätestens zum Beginn der Funktionsprüfungszeit (lfd. Nr. 7 des Annex D - Projektplan der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung)) zur Durchführung der Funktionsprüfung bereitstellen und dies innerhalb der vorgenannten Frist sowie unter Mitteilung sämtlicher für die Funktionsprüfung relevanter Modalitäten / Rahmenbedingungen schriftlich mitteilen (entscheidend ist der Eingang beim Auftraggeber). Bei der Leistungsübergabe hat der Auftragnehmer schriftlich anhand interner Tests und der vertraglich vereinbarten Testdaten nachzuweisen, dass alle Leistungsgegenstände vertragsgerecht erarbeitet wurden. Dem Auftraggeber steht sodann das Recht zu, die Leistung innerhalb der Funktionsprüfungszeit (lfd. Nr. 7 des Annex D - Projektplan der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung)) nach der Bereitstellung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Die Funktionsprüfung erfolgt in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung. In der Funktionsprüfung werden die Werkleistungen auf Mangelfreiheit überprüft. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung der Funktionsprüfung in angemessenem Umfang unterstützen. Anschließend werden die Leistungs- und Projektphasen gemäß lfd. Nrn. 8 bis 11 des Annex D - Projektplan der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) durchgeführt. Nach Beginn des Rollouts gemäß lfd. Nr. 11 des Annex D - Projektplan der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) schließt sich die Stabilitätsphase gemäß lfd. Nr. 12 des Annex D - Projektplan der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) an. Innerhalb dieser Phasen auftretende Mängel und Funktionsstörungen sind innerhalb angemessener Frist zu beheben.
Die Abnahmereife setzt kumulativ voraus, dass sämtliche definierten und vertraglich festgelegten Funktionen vollständig implementiert sind und den Nutzerenden zur Verfügung stehen, der Testbetrieb ohne kritische Fehler (betriebsverhindernde Mängel) abgeschlossen ist, das Noten- und Zeugnisverwaltungssystem erfolgreich in das bestehende Schulverwaltungssystem ISY integriert ist und die Dokumentation vollständig vorliegt. Der Auftragnehmer kündigt den beabsichtigten Termin der förmlichen Abnahme mindestens zehn Arbeitstage vorher schriftlich an und bestätigt diesen Termin spätestens fünf Arbeitstage vor dem Abnahmetermin verbindlich. Die Ankündigung begründet weder Abnahmereife noch einen Anspruch auf Abnahme. Die Anzeige der Abnahmereife bleibt erst nach erfolgreich abgeschlossener Stabilitätsphase zulässig. Ohne fristgerechte Bestätigung ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen zurückzuweisen, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten. Soweit der vorgeschlagene Termin für den Auftraggeber unzumutbar ist, ist dieser berechtigt, unter Mitteilung der Gründe einen alternativen Termin vorzuschlagen.
Die Abnahme wird vom Auftraggeber durchgeführt, der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in dem vom Auftraggeber gewünschten Maß bei der Abnahme unterstützen. Der Auftraggeber erstellt über die Abnahme ein Abnahmeprotokoll, aus dem sich insbesondere Art und Umfang der gegebenenfalls festgestellten Abweichungen von den Leistungsspezifikationen ergeben. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Auftragnehmers berührt die Wirksamkeit einer vom Auftraggeber erklärten Abnahme, Abnahmeverweigerung oder eines Abnahmeabbruchs nicht. Die Wirksamkeit der Abnahme oder einer Abnahmeverweigerung wird auch durch eine ausbleibende Mitwirkung oder Stellungnahme des Auftragnehmers nicht berührt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen von kritischen (betriebsverhindernden) und/oder wesentlichen (betriebsbehindernden) Leistungsmängeln zu verweigern und die Abnahme abzubrechen. Der Auftragnehmer wird kritische und/oder wesentliche Leistungsmängel unverzüglich beheben und dem Auftraggeber die mangelfreie Leistung spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem ersten Abnahmeversuch erneut zur Abnahme stellen. Soweit zwei Nacherfüllungsversuche des Auftragnehmers scheitern, ist der Auftraggeber berechtigt, von der EVB-IT Rahmenvereinbarung zurücktreten oder diesen aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitere vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
Unwesentliche (leichte) Leistungsmängel wird der Auftragnehmer innerhalb einer mit dem Auftraggeber zu vereinbarenden angemessenen Frist beseitigen. Mehrere für sich genommen unwesentliche Leistungsmängel gelten jedoch als wesentlicher Leistungsmangel, wenn sie in ihrer Gesamtschau die vertragsgemäße Nutzbarkeit, Funktionsfähigkeit, Sicherheit oder Betriebsfähigkeit der Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Abnahmefiktion bei ausbleibender Erklärung
Zur Absicherung gegen eine ausbleibende Abnahmeerklärung nach Abschluss der Funktionsprüfung und der Stabilitätsphase gilt Folgendes:
Die Mitteilung der Abnahmereife und die Fristsetzung erfolgen erst nach protokolliert erfolgreicher Funktionsprüfung, erfolgreich abgeschlossener Stabilitätsphase und Vorliegen sämtlicher vorstehend genannter Abnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung). Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Abnahmereife schriftlich mit und setzt zugleich eine angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme und zur Abgabe der förmlichen Abnahmeerklärung. Diese Frist darf zwei (2) Monate nicht unterschreiten und beginnt frühestens nach Abschluss der Stabilitätsphase gemäß lfd. Nr. 12 des Annex D - Projektplan der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) („bis“-Spalte).
Verweigert der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines die Abnahme hindernden Mangels, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Rechtsfolge des Satzes 1 tritt nur ein, wenn der Auftraggeber zusammen mit der schriftlichen Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
Die Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn die Abnahmereife erreicht ist und alle hierfür vertraglich vereinbarten Voraussetzungen einschließlich sämtlicher bei Abnahme vertraglich geschuldeter Unterlagen vorliegen.
Im Falle einer fristgerechten und begründeten Abnahmeverweigerung bleiben die in dieser Nr. 25.7 (1) geregelten Rechte und Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Nacherfüllung und erneuten Abnahme, unberührt.
(2) Abnahmekriterien
Die Abnahmekriterien sind die Leistungsbeschreibung (Anlage 2.1) i.V.m. Kriterienkatalog (Anlage 3.1), die im Angebot des Auftragnehmers angebotenen Leistungen – soweit sie nicht von den Vergabeunterlagen abweichen - und während des Projektverlaufs erstellte und durch den Auftraggeber freigegebene Konzepte, in Dokumentationen beschriebene Funktionen und systemtechnische Qualitätskriterien sowie vertraglich vereinbarte Testdaten. Die Abnahme und die dabei getesteten Funktionen berücksichtigen sämtliche Änderungen, die in Change Requests oder sonstigen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurden.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für sonstige Entwicklungsleistungen sowie Weiterentwicklungs- und Customizingleistungen entsprechend, unter der Maßgabe, dass der Abnahmeablauf, insbesondere Umfang und Reihenfolge von Funktionsprüfungen, Pilotierung, technischer Freigabe, Rollout, Stabilitätsphase und förmlicher Abnahme, an Art, Umfang und Komplexität der jeweiligen Leistung sowie an die hierfür vereinbarten Projektvorgaben anzupassen ist.
(4) Vertragsstrafen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von ausgewählten Kriterien
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Sofern der Auftragnehmer bis zum Termin des Beginns der Stabilitätsphase gemäß lfd. Nr. 12 des Annex D - Projektplan der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) die im Folgenden unter 2. aufgeführten Kriterien schuldhaft nicht vollständig erfüllt hat, sind – vorbehaltlich der vertraglichen und gesetzlichen Rechte des Auftraggebers – Vertragsstrafen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen verwirkt ab dem Folgetag des unter lfd. Nr. 12 des Annex D - Projektplan der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) vereinbarten Beginns der Stabilitätsphase („von“-Spalte).
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Die Vertragsstrafe bezieht sich ausschließlich auf die folgenden Kriterien aus Punkt 7 (Funktionale Anforderungen) und Punkt 8 (Nichtfunktionale Anforderungen) der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung): F-NB-A-01, F-NB-A-09, F-NE-A-01, F-ZV-A-01, F-All-A-01, F-PR-A-01, N-Si-A-03, N-Zu-A-02-S, N-Ha-A-01, N-SES-A-01, N-SES-AE-18.
-
Die Vertragsstrafe ist kumulativ und greift für jedes der unter der vorstehenden Ziffer 2 genannten, bis zum Beginn der Stabilitätsphase gem. lfd. Nr. 12 des Annex D - Projektplan der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) nicht vollständig erfüllten Einzelkriterien. Die Tageskumulation je Kalendertag des Verzugs ist insgesamt auf 0,2 % der Summe der Nettopauschale der Position 1.1 der Anlage 1 (Preisblatt) begrenzt. Über die Gesamtdauer ist die Vertragsstrafe zusätzlich je Einzelkriterium auf 1 % und insgesamt auf 5 % der Summe der vorgenannten Nettopauschalen gedeckelt. Der Tagesbetrag wird gleichmäßig auf die an diesem Verzugstag unerfüllten Einzelkriterien verteilt; erreicht ein Einzelkriterium kumuliert 1 % der vorgenannten Nettopauschalsumme, erhält es keine weiteren Tagesanteile. Ein weitergehender Schadensersatz bleibt ausdrücklich unberührt.
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§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
25.8 Sonstiges
(1) Kein Parallelvertrieb an Nutzungsberechtigte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, es zu unterlassen, während der Laufzeit dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung und der ggf. darüberhinausgehenden Laufzeiten der Einzelabrufe Leistungen, die den vertragsgegenständlichen Leistungen im Wesentlichen entsprechen, gegenüber den weiteren Nutzungsberechtigten, welche berechtigt sind, Leistungen aus dieser EVB-IT Rahmenvereinbarung in Anspruch zu nehmen, direkt oder indirekt über einen Dritten anzubieten bzw. zu vertreiben.
(2) Vorab-Test bei Updates
Soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Anpassung der Vertragssoftware eine Änderung von Funktionalitäten einhergeht, die z.B. Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe der Nutzungsberechtigten haben oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten nach sich ziehen, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit ausreichend Vorlaufzeit vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich oder per E-Mail ankündigen und gem. den Anforderungen in der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) einen vorgelagerten Test ermöglichen.
(3) Rechte an Schulungsunterlagen
An den Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, dauerhafte und übertragbare Recht ein, die Schulungsunterlagen für eigene Zwecke des Rechteinhabers zu nutzen, wozu auch die Bereitstellung an Nutzungsberechtigte aus diesem Vertrag zählt. Zu den Schulungsunterlagen gehören auch die elektronischen Präsentationsdateien. Die Inhalte und Umfänge der Schulungen sind abhängig vom jeweiligen Einzelabruf i.V.m. diesem Vertrag sowie seinen Anlagen. Eine geeignete Demo-Umgebung für Schulungszwecke inkl. ggf. benötigter Lizenzen wird vom Auftragnehmer bereitgestellt und ist mit der Vergütung für die Schulung abgegolten.
(4) Betriebs- und Exitkonzept
-
Mit Abschluss dieser Rahmenvereinbarung verpflichtet sich der Auftragnehmer, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung – ein Betriebs- und Exitkonzept zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen, das die in Anlage 2.2 (Mindestanforderungen Betriebs- und Exitkonzept) festgelegten Anforderungen erfüllt. Das Betriebs- und Exitkonzept ist auf das im Zuschlagsschreiben festgelegte Betriebsmodell auszurichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lösung (auch) Open-Source-Komponenten enthält. Das Betriebs- und Exitkonzept ist bei wesentlichen Änderungen der Lösung, der Betriebs- bzw. Bereitstellungsumgebung oder der eingesetzten Drittkomponenten unverzüglich zu aktualisieren und dem Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen in aktualisierter Fassung zur Verfügung zu stellen.
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Das Betriebs- und Exitkonzept ist inhaltlich auf die in Anlage 2.2 definierten Mindestbestandteile beschränkt. Es ist als praxisorientiertes Betriebshandbuch/Exit-Playbook zu erstellen. Weitergehende Analysen, Workshops oder Dokumentationen schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie ausdrücklich beauftragt werden.
-
Ein Exit-Ereignis liegt vor, wenn
a) über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag gestellt wird, der die ordnungsgemäße Leistungserbringung absehbar gefährdet, oder
b) der Auftragnehmer seine Geschäftstätigkeit oder seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft einstellt und hierdurch die vertraglich geschuldete Weiternutzung der Lösung wesentlich gefährdet, oder
c) der Auftragnehmer wesentliche Leistungen zur Funktionssicherung (insbesondere Bereitstellung sicherheitsrelevanter Updates/Patches, vereinbarte Pflege-, Support- oder Entstörleistungen sowie bei WP 2 die vertragsgemäße Bereitstellung der SaaS-Leistung) nicht erbringt und dieser Zustand trotz Abmahnung in Textform und angemessener Nachfrist fortbesteht oder wenn es innerhalb von 3 Monaten mindestens dreimal zu erheblichen Pflichtverletzungen bei der Funktionssicherung kommt (z. B. wiederholte, jeweils nicht nur unerhebliche Verstöße gegen vereinbarte Wiederherstellungszeiten bei Störungen oder die wiederholte Nichtbereitstellung sicherheitsrelevanter Patches innerhalb der vereinbarten Fristen), oder
d) der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt oder eine Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt wäre (insbesondere nachhaltige, nicht nur unerhebliche Leistungsstörungen), oder
e) der Auftragnehmer seinen Geschäftsbetrieb aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder Verfügung vorübergehend oder endgültig einstellt, soweit dies die Leistungserbringung nach diesem Vertrag wesentlich beeinträchtigt oder verhindert, oder
f) verbindliche rechtliche Restriktionen (insb. sanktions-/exportkontrollrechtliche Vorgaben) oder behördliche Anordnungen nachweisbar dazu führen, dass der Auftragnehmer wesentliche Leistungsbestandteile (insb. Sicherheitsupdates/Patches, Pflege-/Supportleistungen, SaaS-Leistungen oder Lizenzierungs-/Aktivierungs-/Bereitstellungsmechanismen, jeweils soweit einschlägig) rechtlich oder tatsächlich nicht oder nicht vollständig erbringen darf oder kann und dieser Zustand nicht innerhalb von 7 Kalendertagen durch gleichwertige, vertragskonforme Maßnahmen (z. B. Substitution, alternative Bereitstellungs-, Versorgungs-, Update- oder Aktivierungswege) und – sofern technisch/rechtlich möglich – innerhalb von 30 Kalendertagen durch vollständige Umstellung beseitigt wird, oder
g) ein schwerwiegender Sicherheitsvorfall vorliegt, der auf eine zurechenbare Verletzung vertraglicher Sicherheits-/Vertraulichkeitspflichten des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
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Tritt ein Exit-Ereignis ein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. Er hat unverzüglich die Phase 1 („Aktivierung“) des Betriebs- und Exitkonzepts einzuleiten (Benennung Ansprechpartner, Zeitplan) und das im Konzept definierte Erstpaket der Exit-Artefakte spätestens innerhalb von 4 Werktagen bereitzustellen. Im Übrigen erbringt der Auftragnehmer Exit-Unterstützungsleistungen bis zu dem in Anlage 2.2 festgelegten Umfang nur auf Abruf des Auftraggebers in Textform; Art und Ablauf richten sich nach dem Betriebs- und Exitkonzept. Die Mindestbestandteile nach Anlage 2.2 i.V.m. dem Betriebs- und Exitkonzept stellen somit Basispflichten dar, weitergehende Leistungen erfolgen nur auf gesonderte Beauftragung. Unabhängig vom Eintritt eines Exit-Ereignisses ist der Auftraggeber berechtigt, zum Ablauf der Rahmenvereinbarung, soweit zu diesem Zeitpunkt kein Einzelabruf mehr fortbesteht, andernfalls zum Ablauf des letzten wirksamen Einzelabrufs, die Exitleistungen gemäß Anlage 2.2 abzurufen.
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Die gemäß Anlage 2.2 Ziff. 4 geschuldeten Exit-Artefakte werden dem Auftraggeber nach Maßgabe der dortigen Regelungen in aktueller Fassung zur Verfügung gestellt und separat dokumentiert (Versionsstand/Datum, Integritätsnachweise). Für die bei WP 2 beim Auftragnehmer bzw. in der von ihm bereitgestellten SaaS-Umgebung vorhandenen Daten des Auftraggebers gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 2.2 zum Datenexport und zur Datenlöschung.
Soweit im Rahmen des Vertrags Individualsoftware oder Anpassungen erstellt werden und dem Auftraggeber hieran nicht bereits zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bereits mit Entstehung des jeweiligen Arbeitsergebnisses aufschiebend bedingt ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Weiterbetrieb sowie zur Fehlerbehebung und Anpassung ein. Das Recht umfasst auch die Befugnis, Dritte mit dem Weiterbetrieb, der Fehlerbehebung oder Anpassung zu beauftragen und ihnen die hierfür erforderlichen Nutzungsbefugnisse einzuräumen. Die Bedingung tritt ein, wenn der betreffende Einzelvertrag durch den Auftraggeber wirksam aus wichtigem Grund beendet wird oder die vertragsgemäße Nutzung bzw. Bereitstellung des betreffenden Arbeitsergebnisses infolge eines Exit-Ereignisses dauerhaft nicht mehr gewährleistet ist. Rechte an der zugrunde liegenden Standardsoftware und an vorbestehenden Bestandteilen des Auftragnehmers oder Dritter werden hierdurch nicht erweitert. Anlage 2.2 Ziff. 6 regelt die im Exit-Fall erforderliche Dokumentation und Bereitstellung der von diesen Nachnutzungsrechten erfassten Arbeitsergebnisse und Artefakte. Die gesonderte Dokumentation und Identifizierbarkeit der Exit-Artefakte dient insbesondere der Nachweisführung, auch zur Geltendmachung etwaiger Aussonderungsrechte nach § 47 InsO. Die dem Auftraggeber bereits anderweitig vertraglich eingeräumten Nutzungs- und sonstigen Rechte an Dokumentationen, Handbüchern, Arbeitsergebnissen, Individualsoftware und Anpassungen bleiben unberührt.
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Es wird klargestellt, dass die Regelungen zu Exit-Ereignissen kein Kündigungsrecht des Auftragnehmers begründen und die vertraglichen Leistungspflichten bis zur wirksamen Rahmenvertrags-/Einzelvertragsbeendigung unberührt lassen.
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Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Vorlage/ Aktualisierung des Betriebs- und Exitkonzepts trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nach, stellt dies eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar.
(5) KI-Funktionalität
- Begriffsbestimmung:
- „KI‑Funktion“ ist jede Funktionalität, die den Begriff des „KI-Systems“ nach Art. 3 Nr. 1 der VO (EU) 2024/1689 (KI-VO) erfüllt.
- „KI-System mit geringem Risko“ (Low‑Risk‑KI) ist eine KI‑Funktion, die nicht die Voraussetzungen des Art. 6 KI-VO erfüllt und keinem Verbotstatbestand nach Art. 5 KI-VO unterliegt.
- Zulässigkeit:
Die anzubietende Lösung darf grundsätzlich kein „KI‑System“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 VO sein (Negativkriterium). Enthält oder erhält die Lösung gleichwohl KI‑Funktionen, gilt kumulativ:
- Es dürfen ausschließlich KI‑Funktionen mit geringem Risiko integriert werden und
- sämtliche KI‑Funktionen müssen für den Auftraggeber vollständig und ohne Beeinträchtigung der verbleibenden Funktionalitäten deaktivierbar sein (Opt‑out). Die Deaktivierbarkeit ist vom Auftragnehmer nachzuweisen.
Hochrisiko- oder verbotene KI‑Funktionen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer Vertragsänderung nach Maßgabe der Nr. 25.6, Teil A ausdrücklich schriftlich zu.
- Anzeige- und Nachweispflichten
Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber mindestens 60 Kalendertage vor Bereitstellung schriftlich an, wenn er eine KI‑Funktion integrieren oder aktivieren will.
Die Anzeige enthält:
- Klassifizierung als Low‑Risk‑KI mit Begründung und Bestätigung der Deaktivierbarkeit,
- Kurzbeschreibung des Modells (Modell-/Datenkarte),
- ggf. weitere relevante Unterlagen/Informationen wie technische Dokumentation, Handbuch etc.
Fehlt die Anzeige oder erweist sich die Klassifizierung als unrichtig, gelten die KI‑Funktionen als nicht freigegeben.
(6) Open Source (soweit zutreffend)
Die Softwarelösung bzw. einzelne zu benennende Komponenten sind unter der/den folgenden Open Source-Lizenz(en) lizenziert: (soweit zutreffend). Die anwendbaren Lizenztexte sind im Anhang des Angebots des Auftragnehmers aufgeführt. Für die Open Source Komponenten gilt Folgendes:
- Die Softwarelösung oder einzelne Komponenten sind als Open Source Software lizenziert. Sie entspricht den Anforderungen der Open Source Definition der Open Source Initiative (OSI), d.h. sie darf/dürfen von jedermann lizenzgebührenfrei benutzt, studiert, verändert und weitergegeben werden
- Der Sourcecode der Open Source Software wird dem Auftraggeber zusammen mit den Urhebervermerken, Disclaimern und etwaigen weiteren Hinweisen auf dem Datenträger übergeben oder zum Download bereitgestellt.
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Auftraggeber die Open Source Software bestimmungsgemäß benutzen darf. Der Auftraggeber kann an der Open Source Software weitergehende Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben, wenn er mit diesen Lizenzverträgen unter den Bedingungen der jeweiligen Open Source Lizenzen abschließt. In diesem Fall richtet sich die Nutzung der Open Source Software allein nach der/n jeweilige(n) Open Source Lizenz(en), die beigefügt ist/sind.
Die Regelungen dieses Rahmenvertrages sowie der jeweiligen EVB-IT AGB bleiben im Übrigen unberührt; dies gilt insbesondere für die Haftung und Gewährleistung des Aufragnehmers.
25.9 Vereinbarungen nach Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M‑V)
- Einsatz von Nachunternehmen (§ 9 TVgG M-V) / gilt nicht für sog. “Bevorzugte Bieter” gem. § 10 TVgG M-V:
- Im Falle von Beauftragung von Nachunternehmen verpflichtet sich der Auftragnehmer, seinem/seinen Nachunternehmen die für ihn geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch das Nachunternehmen zu überwachen (§ 9 Abs. 1 S. 1 TVgG M-V).
Dies gilt entsprechend, wenn Leistungen mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers nach Zuschlagserteilung auf Nachunternehmen übertragen werden (§ 9 Abs. 1 S. 2 TVgG M-V).
- Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 TVgG M-V.
- Die vorstehenden Regelungen sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 3 TVgG M-V).
- Kontrollen (§ 15 TVgG M-V):
- Der Auftraggeber ist gem. § 15 Abs. 1 TVgG M-V befugt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu überprüfen, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen.
- Gem. § 15 Abs. 2 TVgG M-V sind für Kontrollen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen sind zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Personenbezogene Beschäftigtendaten sind in den Unterlagen zu anonymisieren; Die Anonymisierung ist nur dann aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Ggf. sind die Arbeitnehmenden des Auftragnehmers auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
- Im Falle des Nachunternehmereinsatzes ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit seinem/seinen Nachunternehmen eigene Befugnisse und Pflichten gem. § 15 Abs. 1 und 2 TVgG M-V zu vereinbaren. Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden (§ 15 Abs. 3 S. 3 TVgG M-V).
- Sanktionen (§ 16 TVgG M-V):
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die für ihn geltenden Mindestarbeitsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent des Auftragswertes des/der betroffenen Einzelabrufs/Einzelabrufe zu zahlen; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Für den Fall, dass die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, beim Auftraggeber einen Antrag zur Herabsetzung der Strafe auf den angemessenen Eurobetrag zu stellen (§ 16 Abs. 1 TVgG M-V).
- Im Falle schuldhafter Nichterfüllung der nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt (§ 16 Abs. 2 TVgG M-V).
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit seinem/seinen Nachunternehmen eigene Vereinbarungen über die Sanktionen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 und 2 TVgG M-V zu schließen. Als Nachunternehmen gelten Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden (§ 16 Abs. 3 TVgG M-V).
- Sofern vom Auftragnehmer andere Unternehmen vertraglich zur Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet wurden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber festgestellte Verstöße gegen die Pflichten und den begründeten Sachverhalt mitzuteilen (§ 16 Abs. 4 TVgG M-V).
- Die Sanktionen betreffen nur Verpflichtungen, die Gegenstand der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen (§ 14 Satz 1 TVgG M-V) ist. Die Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen nach § 13 TVgG gehört nicht dazu.
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Teil B: Erbringung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung)
Geltung der AGB
Für Einzelaufträge über Dienstleistungen gelten die EVB-IT Dienstleistungs-AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
Überblick über die Leistungen
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber auf Basis von Einzelaufträgen folgende Dienstleistungen:
[x] Beratung
[ ] Projektleitungsunterstützung
[x] Schulung
[x] Einführungsunterstützung
[ ] Betreiberleistungen
[ ] Benutzerunterstützungsleistungen
[ ] Providerleistungen ohne Inhaltsverantwortlichkeit
[ ] Unterstützung bei Planungsleistungen
[ ] Unterstützung bei Softwareentwicklung
[ ] Hotline
[x] sonstige Dienstleistungen gem. Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung).
Beschreibung der Leistungen/Laufzeit und Kündigung
Art, Umfang und Termine
Art, Umfang und Termine der auf Abruf zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Einzelauftrag unter Beachtung der Festlegungen aus dieser Rahmenvereinbarung.
[ ] Der Mindestvorlauf für den Abruf beträgt _____ (Stunden/Tage).
[x] Feiertage im Sinne dieses Vertrages sind die Feiertage in Mecklenburg-Vorpommern (siehe Ziffer 5.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB)
Abweichende Kündigungsregelung
[ ] Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB beträgt die Kündigungsfrist für einen Einzelauftrag _____ Monat(e) zum Ablauf eines _____ (z.B. Kalendermonats/Kalendervierteljahres/Kalenderjahres).
[ ] Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit des Einzelauftrags ein Sonderkündigungsrecht gem. Anlage Nr. _____ vereinbart.
Vergütung
Vergütung nach Aufwand
Soweit für den Einzelauftrag eine Vergütung nach Aufwand vorgesehen ist, gelten die Regelungen gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und abweichend bzw. ergänzend die Regelungen dieses Moduls.
[ ] die Tagessätze und ggf. weitere Konditionen, z.B. Obergrenzen, ergeben sich dem Miniwettbewerb gemäß Anlage Nr. _____.
Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand
[x] Die Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage 1 (Preisblatt).
Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand
[ ] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus folgender Tabelle.
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Kategorie | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Montag bis Freitag (Arbeitstage) außerhalb der zuschlagsfreien Zeiten | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Samstag von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Samstag von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Sonn- und Feiertage von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Sonn- und Feiertage von bis |
|---|---|---|---|---|---|---|
Festlegung der zuschlagsfreien Zeiten:
| Arbeitstag | zuschlagsfreie Zeiten |
|---|---|
| Montag bis Donnerstag | von _____ bis _____ Uhr |
| Freitag | von _____ bis _____ Uhr |
[ ] Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____
Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen
[ ] Abweichend von Ziffer 9.2.4 Satz 2 EVB-IT Dienstleistungs-AGB können bei entsprechendem Nachweis pro Kalendertag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden.
[ ] Abweichend von Ziffer 9.2.4 Sätze 2 und 3 Dienstleistungs-AGB kann ein voller Tagessatz nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Stunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen.
[ ] weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Reisekosten/Nebenkosten*/Materialkosten/Reisezeiten
[x] Reisekosten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr._____.
[x] Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Materialkosten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Materialkosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet.
[ ] Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
Fälligkeit und Zahlung
Die Vergütung ist abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB nicht monatlich nachträglich fällig, sondern
[ ] zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats.
[ ] wie folgt _____.
[ ] gemäß Anlage Nr. _____.
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand
[ ] Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. _____ vereinbart.
Vergütung zum Pauschalfestpreis
Soweit eine Vergütung zum Pauschalfestpreis vereinbart ist, ergibt sich diese
[x] gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".
[ ] aus dem Miniwettbewerb gemäß Anlage Nr. _____.
Service- und Reaktionszeiten*
Servicezeiten*
[x] Für die Leistungen gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog) werden folgende Servicezeiten* vereinbart:
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag bis Freitag | von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| An Sonntagen | von _____ bis _____ Uhr |
| An Feiertagen | von _____ bis _____ Uhr |
[ ] Weitere Vereinbarungen zu Servicezeiten* gemäß Anlage Nr. _____.
Reaktionszeiten*
[ ] Für die Leistungen gemäß Anlage Nr. _____ werden folgende Reaktionszeiten* vereinbart:
| Leistung gemäß Anlage Nr. | Anlass/Problemkategorie | Reaktionszeit* in Stunden |
|---|---|---|
[ ] Die Reaktionszeiten* werden in Anlage Nr. _____ festgelegt.
[x] Die Reaktionszeiten* für Beratungsleistungen werden im jeweiligen Einzelabruf gem. Anlage 7 (Einzelabrufverfahren) festgelegt. Die Reaktionszeit beginnt jedoch nicht früher als 1 Arbeitstag (Mo – Fr, ausgenommen gesetzliche Feiertage beim Auftraggeber) nach Einzelabruf. Unabhängig davon muss der Auftragnehmer im Terminplan gem. Pkt. 5.2 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) vorgesehene Termine einhalten.
Die Reaktionszeiten* für Schulungsleistungen werden im jeweiligen Einzelabruf gem. Anlage 7 (Einzelabrufverfahren) festgelegt. Die Reaktionszeit beginnt jedoch nicht früher als 5 Arbeitstage (Mo – Fr, ausgenommen gesetzliche Feiertage beim Auftraggeber) nach Einzelabruf. Verbindliche Fristen für die Schulungen gem. lfd. Nm. 3, 9 und 11 des Annex D „Projektplan“ der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung, Terminplan) bleiben hiervon unberührt.
Reaktionszeiten* beginnen ausschließlich mit Zugang der entsprechenden Meldung oder dem Eintritt des vereinbarten Ereignisses während der vereinbarten Servicezeiten* und laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*.
Ergänzend können in Nummer 10 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden.
Anforderung an das Personal des Auftragnehmers und dessen Einsatz
Der Auftragnehmer ist in seiner Personaldisposition grundsätzlich frei,
[ ] hat jedoch für die Leistungserbringung stets Personal einzusetzen, welches qualifiziert ist, wie aus Anlage Nr. _____ ersichtlich.
[x] hat jedoch für die Leistungserbringung stets Personal einzusetzen, welches folgende Anforderungen erfüllt: vgl. Anforderung N-PP-A-03 in Anlage Nr. 2.1 (Leistungsbeschreibung).
| Lfd. Nr. | Position | Fachliche Qualifikation | Sicherheitsüberprüfung Ü 1, 2 oder 31 | Sonstige Anforderungen, z. B. weitere Sicherheitsanforderungen |
|---|---|---|---|---|
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes bzw. des jeweiligen Bundeslandes, je nachdem welches Gesetz für den jeweiligen Bezugsberechtigten anwendbar ist, hier auch angeben, wenn Überprüfung auf vorbeugenden personellen Sabotageschutz begrenzt ist. |
[ ] hat jedoch für die Leistungserbringung stets das Personal einzusetzen, dessen Personalprofile
[ ] im Rahmen des Vergabeverfahrens für die Leistungserbringung durch ihn vorgelegt wurden.
[ ] aus Anlage Nr. _____ ersichtlich sind,
Der Auftragnehmer darf benanntes Personal austauschen; dazu bedarf es der Einwilligung des Auftraggebers.
Der Auftraggeber wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn der Austausch zwingend notwendig ist, z. B. weil eine benannte Person dauerhaft erkrankt ist, das Unternehmen verlassen hat oder sonst ein Fall von Unmöglichkeit vorliegt. Zwingend notwendig ist der Austausch jedoch insbesondere nicht, wenn die Person beim Auftragnehmer oder Dritten anderweitig eingesetzt werden soll. Im Rahmen des Austauschs ist vom Auftragnehmer eine Ersatzperson zu benennen, deren Bewertung anhand der ursprünglich herangezogenen Kriterien nicht zu einem schlechteren Ergebnis führt als bei der ausgetauschten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den sofortigen Austausch einer oder mehrerer für die Leistungserbringung eingesetzter Personen des Auftragnehmers zu verlangen, wenn diese den Anforderungen nicht gerecht werden oder sonst ein wichtiger Grund in der Person oder ihrem Verhalten vorliegt oder sonst durch den Auftragnehmer zu vertreten ist. Dem Auftragnehmer stehen in diesem Fall keine Ansprüche, z. B. auf Schadensersatz, Verdienstausfall oder Sonstiges, gegen den Auftraggeber zu.
[x] Der Auftragnehmer darf das im Rahmen eines Einzelauftrags eingesetzte Personal austauschen, dazu bedarf es der Einwilligung des Auftraggebers / des Bezugsberechtigten.
Der Auftraggeber / der Bezugsberechtigte wird seine Einwilligung unverzüglich erklären, wenn der Austausch zwingend notwendig ist, z. B. weil eine Person dauerhaft erkrankt ist, das Unternehmen verlassen hat oder sonst ein Fall von Unmöglichkeit vorliegt. Zwingend notwendig ist der Austausch jedoch insbesondere nicht, wenn die Person beim Auftragnehmer oder Dritten anderweitig eingesetzt werden soll. Im Rahmen des Austauschs ist vom Auftragnehmer eine Ersatzperson zu benennen, deren Bewertung anhand der ursprünglich herangezogenen Kriterien nicht zu einem schlechteren Ergebnis führt als bei der ausgetauschten.
Der Auftragnehmer übernimmt die durch den Personalaustausch entstehenden Kosten. Dies gilt insbesondere für Einarbeitungsaufwände. Dieser Aufwand ist dem Auftraggeber auf Aufforderung in Leistungsnachweisen separat auszuweisen. Nach Möglichkeit arbeiten ausscheidende Personen des Auftragnehmers neue Personen ein.
[ ] Ist der Auftraggeber nicht selbst bezugsberechtigt, werden die Rechte gemäß dieser Nummer durch den/die folgenden Bezugsberechtigten ausgeübt: _____.
[ ] Ist der Auftraggeber nicht selbst bezugsberechtigt, werden die Rechte gemäß dieser Nummer durch den/die Bezugsberechtigten selbst ausgeübt.
[x] Weitere Regelungen zum Personaleinsatz ergeben sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog).
[ ] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Aufgaben gemäß Anlage Nr. _____ nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.
[ ] Regelungen zum Personaleinsatz ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
[ ] Folgende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers werden abweichend und zusätzlich zu Ziffer 14 EVB-IT Dienstleistungs-AGB vereinbart: _____.
[x] Die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ergeben sich abweichend und zusätzlich zu Ziffer 14 EVB-IT Dienstleistungs-AGB aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung), Pkt. 5.8.
Abweichende Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen, Erfindungen
Für folgende Leistungsergebnisse werden von Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB abweichende Nutzungsrechte vereinbart:
[ ] Für die Ergebnisse der Leistungen gemäß Anlage Nr. _____ gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maßgabe, dass statt des dort aufgeführten nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt wird, vorbestehende Werke jedoch ausgenommen.
[ ] Für die Ergebnisse der Leistungen gemäß Anlage Nr. _____ gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maßgabe, dass eine gewerbliche Verbreitung uneingeschränkt möglich ist.
[ ] Für die Ergebnisse der Leistungen gemäß Anlage Nr. _____ gilt Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB mit der Maßgabe, dass jegliche gewerbliche Verbreitung ausgeschlossen ist.
[ ] Für die Ergebnisse der Leistungen (z.B. Dokumentationen) gemäß Anlage Nr. _____ gilt abweichend von Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB folgende von openCode* freigegebene Lizenz: _____.
[ ] Bereitstellung als Open Source Software*: Die Bereitstellung der Ergebnisse der Leistungen gemäß Anlage Nr. _____ erfolgt als Open Source Software* (ergänzend zur Rechteeinräumung gemäß Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB und zu ggf. vorstehend vereinbarten Änderungen daran).
Zusätzlich bzw. abweichend davon gilt folgendes. Die Bereitstellung der Software
[ ] muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter von openCode* freigegebenen Lizenzen erfolgen.
[ ] muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter von openCode* freigegebenen Lizenzen**, die keinen Copyleft*-Effekt** haben, erfolgen (sog. permissive Lizenzen, z.B. MIT- oder Apachelizenz > Version 1.0).
[ ] muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter von openCode* freigegebenen Lizenzen mit Copyleft*-Effekt zur Verfügung gestellt werden (sog. reziproke Lizenzen, z.B. GNU GPL oder LGPL).
[ ] muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter der/den folgenden Lizenz(en) zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen an Open Source Software* entsprechen: __________.
[ ] Soweit die Ergebnisse der Leistungen als Open Source Software* bereitgestellt werden müssen, wird vereinbart, dass diese ggf. gemeinsam mit folgender Software genutzt und verbreitet wird (siehe Ziffer 3.2 EVB-IT Dienstleistungs-AGB): _____.
[ ] Von Ziffer 3.1 EVB-IT Dienstleistungs-AGB abweichende Nutzungsrechte sind in Anlage Nr. _____ geregelt.
[ ] Für Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, gelten abweichend von Ziffer 4 EVB-IT Dienstleistungs-AGB die Regelungen in Anlage Nr. _____.
Quellcode* und Software Bill of Materials (SBOM)
Im Falle der Erstellung oder Bearbeitung von Software:
[ ] ist gemäß Ziffer 3.7 EVB-IT Dienstleistungs-AGB der jeweils aktuelle Stand der Software einschließlich der Quellcodes* auf folgendem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Quellcoderepository zu speichern: _____.
[ ] wird abweichend von Ziffer 3.7 EVB-IT Dienstleistungs-AGB der jeweils aktuelle Stand der Software einschließlich der Quellcodes* wie folgt gespeichert und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt: _____.
[ ] wird abweichend von Ziffer 3.7 EVB-IT Dienstleistungs-AGB der jeweils aktuelle Stand der Software einschließlich der Quellcodes* nicht täglich, sondern _____ (z.B. am Ende jeder Arbeitswoche) abgespeichert.
[ ] erfolgt die Übergabe des Quellcodes* auch am Ende jedes Leistungsmonats in elektronischer Form auf einem Datenträger.
Die Pflichten in Bezug auf die Übergabe des Quellcodes* von Open Source Software* bleiben von den vereinbarten Abweichungen nach dieser Nummer 9 unberührt.
[ ] Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Software Bill of Materials (SBOM) gemäß BSI TR-03183-2 für den jeweils aktuellen Stand der Software
[ ] im Format SPDX
[ ] im Format CycloneDX
zur Verfügung.
Regelung entfällt
Vertragsstrafen
[x] Als vertragsstrafenrelevant im Sinne von Ziffer 10.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gelten die im jeweiligen Einzelauftrag nach Nummer 3.1 vereinbarten Leistungstermine.
[ ] Abweichend von Ziffer 10.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird für die in Anlage Nr. _____ genannten Leistungen die dort genannten Vertragsstrafen vereinbart.
[ ] Für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gilt die Vertragsstrafenregelung aus Ziffer 10.4 EVB-IT Dienstleistungs-AGB.
[ ] Für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. _____.
[x] Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.5 oder Ziffer 1.6 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Auftraggeber eine vom Auftraggeber zu bestimmende, angemessene und im Streitfall über die Angemessenheit durch das zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche des Auftraggebers bleibt durch die Zahlung der Vertragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
[ ] Für jeden Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelung im ersten Aufzählungspunkt der Ziffer 8.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Weitere Regelungen
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages
[ ] bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.
[ ] der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. _____ zu unterstellen.
[ ] die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.
[ ] folgende weitere Regelungen einzuhalten: _____.
[ ] Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 19 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. _____.
[x] Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden sollen (Auftragsverarbeitung), treffen die Parteien in Anlage 4 (AVV/TOM) eine schriftliche Vereinbarung, die zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet.
[ ] Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____.
Teleservice* (Remoteservice)
[x] Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Teleservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage 4 (AVV/TOM) erbringen und darf dabei ausschließlich folgendes ein vom Auftraggeber zuvor freigegebenes automatisiertes Verfahren einsetzen: _____ (Produktbezeichnung). Dieses Verfahren muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.5 EVB-IT Dienstleistungs-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage 4 (AVV/TOM) genügen.
Dokumentations- und Berichtspflichten
[ ] Abweichend von Ziffer 6 EVB-IT Dienstleistungs-AGB dokumentiert der Auftragnehmer die Leistungen in Anlage Nr. _____ nicht in deutscher, sondern in _____ Sprache.
[ ] Weitere Dokumentations- und Berichtspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Interessenkonflikt
[ ] Regelungen zur Vermeidung eines Interessenskonfliktes ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Pflichten nach Vertragsende
[ ] Ergänzend zu Ziffer 16 EVB-IT Dienstleistungs-AGB ergeben sich weitere Vereinbarungen zu den Pflichten des Auftragnehmers nach Vertragsende aus Anlage Nr. _____.
Sonstige Vereinbarungen
[ ] Sonstige Vereinbarungen: _____
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Teil B: Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (EVB-IT Überlassung Typ B)
Geltung der AGB
Für Einzelaufträge über die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware gelten die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ B) in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
Übersicht über die vereinbarten Leistungen
Dieser Teil B „Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (EVB-IT Überlassung Typ B)“ wird nur Vertragsbestandteil, sofern im Zuschlagsschreiben WP 1 (On-Premises-Betrieb gemäß Pkt. 6.1.1 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung)) festgelegt wurde.
[x] Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (Noten- und Zeugnisverwaltungssoftware) gem.Pkt. 6.1.1 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlage 3.1 (Kriterienkatalog). Etwaig notwendige Anpassungen (Customizing, Anpassungen auf Quellcodeebene) erfolgen auf Basis des Moduls EVB-IT Erstellung. Pflege/Support erfolgen im Wesentlichen auf Basis des Moduls EVB-IT Pflege S.
[ ] sonstige Leistungen _____
Überlassung von Standardsoftware
[x] Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber nach Einzelauftrag Standardsoftware auf Zeit, ggf. einschließlich sonstiger Leistungen gemäß Anlage Nr.2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlage 3.1.
[ ] Folgende Eigenschaften werden vom Auftragnehmer zugesichert: _____.
[ ] Der Auftragnehmer versichert, dass die in Anlage Nr. _____ aufgelistete Software die dort genannten Eigenschaften aufweist.
Die Überlassung erfolgt beginnend
[ ] zu dem im Einzelauftrag genannten Zeitpunkt
[x] zu dem/n in Anlage 7 (Einzelabrufverfahren) vereinbarten Zeitpunkt(en)
jeweils
[ ] unbefristet,
[ ] mindestens jedoch für die Dauer von _____ Monaten (Mindestvertragsdauer)
[ ] für die Dauer von _____ Monaten
[ ] für den/die in Anlage Nr. _____ vereinbarten Zeitraum/Zeiträume
[x] für den/die im Einzelauftrag vereinbarten Zeitraum/Zeiträume. Soweit der Auftraggeber die Noten- und Zeugnisverwaltungssoftware (inkl. Pflege/Support) nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt, verlängern sich die Lizenzen automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Die Häufigkeit der auf diese Weise erfolgenden Verlängerungen wird ausdrücklich nicht begrenzt.
Vergütung
Die Vergütung für die vereinbarten Leistungen ergibt sich
[x] gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".
[ ] Aus dem Miniwettbewerb gemäß Anlage Nr. _____.
Fälligkeit und Zahlung
Die Vergütung ist
[ ] monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig
[ ] quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals.
[ ] jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres.
[ ] einmalig zum _____.
[x] richtet sich Teil A, Nr. 9.3 „Fälligkeit und Zahlungsfristen“.
Regelung entfällt.
Dokumentation
[x] Sprache/Form (ergänzend/abweichend von Ziffer 2.2 EVB-IT Überlassung Typ B): Ergänzend zu Ziffer 2.2 gelten die Vorgaben der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog).
[x] Vervielfältigungsrecht
[ ] Die Dokumentation der Standardsoftware* gemäß Anlage Nr. _____, dort _____ kann _____fach vervielfältigt werden.
[x] Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog).
Besondere Nutzungsvereinbarungen gemäß Ziffer 3.2 EVB-IT Überlassung Typ B
Mehrfachnutzung
[x] Der Umfang der Mehrfachnutzung ergibt sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog) sowie Teil B: Überlassung von Standardsoftware auf Zeit Nr. 13.1, d.h. die Standardsoftware* darf in dem dort genannten Umfang mehrfach gleichzeitig genutzt werden.
Systemumgebung
[x] Die Systemumgebung zur Nutzung der Standardsoftware* ergibt sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung).
[ ] Die Standardsoftware* wird in einer beliebigen Systemumgebung* genutzt.
Kopier- oder Nutzungssperren gemäß Ziffer 3.7 EVB-IT Überlassung Typ B
[ ] Dem Auftragnehmer sind Kopier- oder Nutzungssperren in der Standardsoftware* bekannt. Einzelheiten siehe Anlage Nr. _____.
Kündigung (abweichend von Ziffer 4.1 EVB-IT Überlassung Typ B)
[ ] Es wird eine Kündigungsfrist von _____ Monaten vereinbart.
Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken bei Kündigung der Nutzungsrechte bzw. nach Ende der Überlassungsdauer
[x] Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen Zeitablauf, wegen Kündigung durch den Auftraggeber oder ordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken
[ ] gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. _____
[x] ohne gesonderte Vergütung zu behalten.
[ ] Der Auftraggeber ist berechtigt, nach dem Ende der Überlassungsdauer (wegen außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer) eine Kopie der Standardsoftware* einschließlich der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken
[ ] gegen gesonderte Vergütung gemäß Anlage Nr. _____
[ ] ohne gesonderte Vergütung zu behalten.
Störungsmeldung und Nacherfüllung
Adresse für Störungsmeldung gemäß Ziffer 7.4 EVB-IT Überlassung Typ B
Die Störungsmeldung erfolgt an folgende Adresse:
| Art des Kontakts | Kontaktdaten |
|---|---|
| [x] Name/Firma: | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
| [x] Organisationseinheit/Abteilung: | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
| [x] Postanschrift: | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
| [x] Telefon: | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
| [x] E-Mail: | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
| [x] Web-Adresse des Ticketsystems | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
wie folgt:
[ ] auf einem Störungsmeldeformular gemäß Anlage Nr. _____.
[x] mit Ticketsystem*
[x] des Auftragnehmers,
[ ] des Auftraggebers,
welches
[x] unter der oben angegebenen Web-Adresse erreichbar ist.
[ ] wie folgt zur Verfügung gestellt wird _____.
[ ] formlos.
Annahme der Störungsmeldung, Ergänzende Vereinbarungen zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten
Die Störungsmeldung wird während folgender üblicher Geschäftszeit des Auftragnehmers angenommen: 08:00 Uhr - 16:00 Uhr.
[x] Ergänzende Vereinbarung zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten ergeben sich aus „Teil B: Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S)“ und ggf. Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Teil A. gemäß Anlage Nr. _____
Telefonische Unterstützung
[x] Telefonische Unterstützung des Auftraggebers erfolgt nach gesonderter Vereinbarung gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m Teil A.
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
[x] Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 11 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ B) ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit insbesondere aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 4 (AVV/TOM) und Anlage 7 (Mindest- und Ausführungsbedingungen) und Anlage 10 (Angebot).
[ ] Die Parteien treffen Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____.
Erfüllungs- und Lieferort
[x] Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
[ ] Lieferort (falls abweichend vom Erfüllungsort) ist _____.
Sonstige Vereinbarungen
[x] Sonstige Vereinbarungen:
Nutzungsrechte
(1) Vorrangig zu den Regelungen in Ziff. 3.2 der EVB-IT Überlassung Typ B-AGB räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an der Software insbesondere die folgenden Rechte ein:
a. Nutzungsberechtigt sind der Auftraggeber (inkl. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und dessen nachgeordnete Behörden) für eigene Zwecke und als Betreiber von zentralen Diensten für weitere Nutzungsberechtigte sowie die weiteren Nutzungsberechtigten als eigenständige Nutzer. „Weitere Nutzungsberechtigte“ im Sinne dieses Teils B sind sämtliche Bildungseinrichtungen und deren Träger gem. SchulG M-V in der jeweils aktuellen Fassung sowie die mit diesen im Zusammenhang stehenden und nach Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) zur Nutzung vorgesehenen Anwender, insbesondere Lehrkräfte, schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern bzw. Sorgeberechtigte und ISY-Systemadministratoren des Auftraggebers.
b. Zu den Nutzungsberechtigten zählt außerdem der IT-Dienstleister des Auftraggebers als Betreiber von zentralen oder dezentralen Diensten für die Nutzungsberechtigten.
c. Art und Umfang der Nutzung sind dabei unterschiedlich und durch die Interessen der beteiligten Nutzerrollen gekennzeichnet. In diesem Zusammenhang ist die folgende Tabelle zugrunde zu legen, die das einschlägige Einsatzszenario je Nutzerkreis konkretisiert:
| Nutzerkreis | Technischer Betrieb | Fachadministration | Ausführung | Szenario |
| Auftraggeber (ISY-Bereich) | X | X | Die Bediensteten des Auftraggebers übernehmen insbesondere die fachliche Administration der Software und nutzen die hierfür bereitgestellten Funktionalitäten. | |
| IT-Dienstleister des Auftraggebers | X | X | Die Software wird bei WP 1 zentral im Rechenzentrum des IT-Dienstleisters des Auftraggebers betrieben; der IT-Dienstleister übernimmt im Auftrag des Auftraggebers die technische und, soweit vorgesehen, fachliche Administration der Software. | |
| Schulen einschließlich der ihnen zugeordneten Anwender | X | Die Schulen und die ihnen zugeordneten, nach Anlage 2.1 nutzungsberechtigten Anwender, insbesondere Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern bzw. Sorgeberechtigte, nutzen die für ihre jeweilige Nutzerrolle bereitgestellten Funktionalitäten der Software. Die Schule bildet die maßgebliche Nutzungseinheit, die Nutzung durch die ihr zugeordneten Anwender begründet Vergütungsansprüche je Anwender. | ||
| Schulträger (inkl. zugehörige Nutzungsberechtigte) | X | Die Schulträger nutzen die für ihre Aufgaben vorgesehenen Funktionalitäten der Software und übernehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere den kommunalen 1st-Level-Support sowie die Weiterleitung technischer Störungen | ||
| Weitere Organisationseinheiten des Auftraggebers | X | Weitere Organisationseinheiten des Auftraggebers nutzen die für ihre Aufgaben vorgesehenen Funktionalitäten der Software. |
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an der Software gemäß dem jeweiligen Einzelabruf zur Verfügung. Maßgebliche Nutzungs- und Vergütungseinheit ist die jeweils im Einzelabruf bezeichnete Schule („Schullizenz“). Die Schullizenz berechtigt sämtliche der jeweiligen Schule zugeordneten und nach Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) zur Nutzung vorgesehenen Anwender zur Nutzung der Software. Die Anzahl der einer Schule zugeordneten natürlichen Personen und deren gleichzeitige oder zeitlich versetzte Nutzung begründen keine zusätzlichen Lizenz- oder Vergütungsansprüche des Auftragnehmers. Die Nutzung durch den Auftraggeber, den IT-Dienstleister des Auftraggebers sowie die Schulträger im Rahmen der ihnen nach diesem Vertrag zugewiesenen Administrations-, Betriebs- und sonstigen Aufgaben begründet ebenfalls keine gesonderte Lizenz- oder Vergütungspflicht
Der in Abs. (1) und (2) bestimmte Nutzerkreis und Nutzungsumfang gilt für die nach den nachfolgenden Absätzen eingeräumten Nutzungsrechte entsprechend.
(3) Soweit durch Leistungen des Auftragnehmers Individualsoftware (d. h. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation) entstanden ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber darüber hinaus den Rechteumfang gem. Ziff. 2.1.2.1 EVB-IT Erstellungs-AGB unter der Maßgabe ein, dass anstelle eines dauerhaften ein auf die Dauer der Softwaremiete bezogenes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die Nutzungsrechte der Individualsoftware beziehen sich insbesondere auf deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörige Dokumentation sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien, wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen.
(4) Soweit durch den Auftragnehmer Anpassungen an die Anforderungen des Auftraggebers durchgeführt werden (sowohl Customizing, also Anpassungen auf Objektcodeebene, als auch Anpassungen auf Quellcodeebene), räumt er dem Auftraggeber an den insoweit erstellten Arbeitsergebnissen sowie an den Protokollen und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Materialien, Datenbankwerken und Datenbanken die Rechte gem. 13.1 (3) ein. Anpassungen auf Quellcode-Ebene beziehen sich – sofern Auftragnehmer und Hersteller nicht identisch sind – ausschließlich auf vom Auftragnehmer erstellte Komponenten/Erweiterungen (z. B. Konnektoren, Integrationen, Plug-ins, Skripte, Deployments), nicht auf den herstellerseitigen „Kerncode“.
(5) Für die dem Auftraggeber während der Laufzeit der Pflege überlassenen neuen Programmstände gelten die vorgenannten Regelungen zur Rechteeinräumung entsprechend.
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Teil B: Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S)
Geltung der AGB
Für Einzelaufträge über die Pflege von Standardsoftware gelten die EVB-IT Pflege S-AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
Dieser Teil B „Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S)“ wird nur Vertragsbestandteil, sofern im Zuschlagsschreiben WP 1 (On-Premises-Betrieb gemäß Pkt. 6.1.1 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung)) festgelegt wurde.
Überblick über die vereinbarten Leistungen
[x] Überlassung neuer Programmstände*
[x] Störungsbeseitigung
[x] Hotline
[ ] Sonstige Pflegeleistungen
Beschreibung der Standardsoftware*, die Gegenstand der Pflegeleistungen ist
Der Auftragnehmer erbringt auf Abruf einzelne oder alle der in Nummer 2 genannten Pflegeleistungen für die in Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) genannte Software.
Beginn / Dauer / Kündigung der Pflegeleistungen
Beginn / Dauer der Pflegeleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beginnend mit
[ ] dem im Einzelauftrag genannten Zeitpunkt
[x] dem Tag nach der Lieferung der Standardsoftware*
[ ] zu den in Anlage Nr. _____ vereinbartem/n Zeitpunkt(en)
jeweils
[ ] unbefristet,
[ ] mindestens jedoch für die Dauer von _____ Monaten (Mindestvertragsdauer)
[ ] für die Dauer von _____ Monaten
[ ] für den/die in Anlage Nr. _____ vereinbarten Zeitraum/Zeiträume
[x] für den/die im Einzelauftrag vereinbarten Zeitraum/Zeiträume (Gleichlauf der Mindestvertragsdauer der Softwaremiete (Überlassung Typ B) und Softwarepflege).
die vereinbarten Pflegeleistungen zu erbringen.
Kündigung von Pflegeleistungen
[x] Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Pflege S-AGB richtet sich die Kündigungsfrist nach den Regelungen der Softwareüberlassung (Miete), so dass die Kündigung der Softwaremiete und -pflege gemeinsam erfolgen. beträgt die Kündigungsfrist _____ Monat(e) zum Ablauf eines _____ (z.B. Kalendermonat/Kalendervierteljahr/Kalenderjahr).
[ ] Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftraggeber nicht zur Teilkündigung berechtigt.
[ ] Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung gemäß Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB (dauerhafte Außerbetriebnahme von Standardsoftware*) aus Anlage Nr. _____.
[ ] Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein Sonderkündigungsrecht gem. Anlage Nr. _____ vereinbart.
Vergütung
Vergütung für die Pflegeleistungen
Die Vergütung für die vereinbarten Pflegeleistungen ergibt sich gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und abweichend bzw. ergänzend aus den Regelungen dieses Moduls. Soweit ein Pauschalfestpreis für Pflegeleistungen vereinbart ist, ist dieser die Pflegepauschale im Sinne dieses Moduls. Die Softwarepflege ist mit der Jahrespauschale der Softwarelizenzen abgegolten, so dass keine gesonderte Vergütung anfällt (Subscription-Modell).
Fälligkeit und Zahlung
Die Vergütung für die Pflegeleistungen ist abweichend von Ziffer 8.3 EVB-IT Pflege S-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern
[ ] quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals.
[ ] jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres.
[ ] einmalig zum _____.
[x] gemäß Teil A, Nr. 9.3 „Fälligkeit und Zahlungsfristen“. Anlage Nr. _____.
[ ] Die Pflegepauschale ist abweichend von Ziffer 8.4 EVB-IT Pflege S-AGB nicht 30 Tage sondern _____ Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.
Servicezeiten* für die Pflegeleistungen
[ ] Die Servicezeiten ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[x] Die Servicezeiten ergeben sich aus nachfolgender Tabelle.
| Tage | Störungsbeseitigung gemäß Nummer 7.2 | Hotline gemäß Nummer 7.3 | ggf. sonstige Pflegeleistungen gemäß Nummer 7.4 |
|---|---|---|---|
| an Arbeitstagen Mo-Do | von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr | von bis | von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| an Arbeitstagen Fr | von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr | von bis | von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| an Samstagen | von bis | von bis | von bis |
| an Sonntagen | von bis | von bis | von bis |
| an Feiertagen am Erfüllungsort | von bis | von bis | von bis |
Art und Umfang der Pflegeleistungen
Überlassung neuer Programmstände* der Standardsoftware*
[ ] Die zu überlassenden Programmstände ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[x] Der Auftragnehmer verpflichtet sich, verfügbare neue Programmstände* zu überlassen, wie nachfolgend geregelt:
[x] Patches*, Updates*
Zeitpunkt der Leistung
[ ] Auf Anforderung des Auftraggebers
[x] Unverzüglich, sobald verfügbar
[x] Upgrades*
Zeitpunkt der Leistung
[ ] Auf Anforderung des Auftraggebers
[x] Unverzüglich, sobald verfügbar
[x] Releases/ Versionen*
Zeitpunkt der Leistung
[ ] Auf Anforderung des Auftraggebers
[x] Unverzüglich, sobald verfügbar
[x] Der Auftragnehmer verpflichtet sich, neue Programmstände* zur Umsetzung von in Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) genannten Gesetzes- und sonstigen Normänderungen (gemäß Ziffer 2.1.2 EVB-IT Pflege-S AGB) zu überlassen.
[x] Besondere Vereinbarung zur Installation Bereitstellung der Programmstände* durch den Auftragnehmer gemäß Teil A, Nr. 25.8 (2) i.V.m. Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung). Anlage Nr. _____.
[ ] Regelung zur Abnahme der Installation der Programmstände* gemäß Anlage Nr. _____
Art der Lieferung der zu überlassender Programmstände*
Der Auftragnehmer liefert die Programmstände* wie folgt:
[ ] auf Datenträger: Typ: _____, Kennzeichnung: _____.
[x] in folgender Form: siehe Nr. 7, Teil A (z.B. durch Bereitstellung zum Download*).
[ ] wie in Anlage Nr. _____ beschrieben.
Vergütung
Es erfolgt keine gesonderte Vergütung der Installation der neuen Programmstände*; die Vergütung für die Leistungen dieser Nummer ist in der Pflegepauschale enthalten, sofern nicht nachfolgend Abweichendes geregelt ist.
[ ] Ausgenommen hiervon ist die Installation der neuen Programmstände*, die nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen"
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ pro _____ (z.B. pro Programmstand*, Monat, Quartal, Jahr etc.)
gesondert zu vergüten ist.
Störungsbeseitigung
Leistungsumfang
[x] Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Störungen* der Standardsoftware* gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog) zu beseitigen.
[x] Der Auftragnehmer ist abweichend von Ziffer 2.2 EVB-IT Pflege S-AGB verpflichtet, soweit erforderlich, im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung auch Eingriffe in deren Objekt- bzw. Quellcode vorzunehmen. Quellcode-Eingriffe beziehen sich – sofern Auftragnehmer und Hersteller nicht identisch sind – ausschließlich auf vom Auftragnehmer erstellte Komponenten/Erweiterungen (z.B. Konnektoren, Integrationen, Plug-ins, Skripte, Deployments), nicht auf den herstellerseitigen „Kerncode“.
[ ] Der Auftragnehmer ist abweichend von Ziffer 2.2 EVB-IT Pflege S-AGB nicht berechtigt, eine Störung* zunächst durch Bereitstellung einer Umgehungslösung zu beseitigen.
[ ] Der Auftraggeber ist abweichend von Ziffer 2.2.2 EVB-IT Pflege S-AGB zur Übernahme eines neuen Programmstandes * im Rahmen der Störungsbeseitigung nicht verpflichtet.
[x] Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Teil A, Nr. 25.
¹ Achtung! Bei Vereinbarung dieser Leistung ist zu beachten, dass der Auftragnehmer zu ihrer Erbringung auch technisch (z.B. Zugang zum Quellcode) und rechtlich (z.B. Bearbeitungsrecht) in der Lage sein muss.
Kenntniserlangung von Störungen*
Störungsmeldung durch den Auftraggeber
Die Störungsmeldung erfolgt an folgende Adresse:
| Art des Kontakts | Kontaktdaten |
|---|---|
| Name/Firma: | |
| Organisationseinheit/Abteilung: | |
| [ ] Postanschrift: | |
| [x] Telefon: | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
| [ ] Fax: | |
| [x] E-Mail: | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
| [x] Web-Adresse des Ticketsystems | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. |
wie folgt:
[x] auf dem Störungsmeldeformular gemäß Muster 1 (siehe auch Ziffer 10.2 EVB-IT Pflege S-AGB) oder
[ ] auf einem Störungsmeldeformular gemäß Anlage Nr. _____.
[x] formlos.
[x] mit Ticketsystem*
[x] des Auftragnehmers,
[ ] des Auftraggebers,
[ ] welches wie folgt zur Verfügung gestellt wird _____.
Anderweitige Kenntniserlangung von Störungen*
[ ] Der Auftragnehmer ist zur Feststellung von Störungen* (Monitoring) mit Hilfe des Überwachungssystems _____(Produktbezeichnung) verpflichtet. Dieses Überwachungssystem muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.4 EVB-IT Pflege S-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage Nr. _____ genügen.
[ ] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich in dem in Anlage Nr. _____ genannten Umfang selbst Kenntnis von Störungen* zu verschaffen.
Reaktions- und Wiederherstellungszeiten*
[x] Es werden folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten * vereinbart:
| Störungsklasse | Reaktionszeit* in Stunden | Wiederherstellungszeit* in Stunden |
|---|---|---|
| Betriebsverhindernde Störung* | 1 | 4 |
| Betriebsbehindernde Störung* | 2 | 8 |
| Leichte Störung* | 4 | 40 |
Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* beginnen mit dem Zugang der entsprechenden Störungsmeldung, innerhalb der in Nummer 6 oder Ziffer 4.1 EVB-IT Pflege S-AGB für die Störungsbeseitigung vereinbarten Servicezeiten* und laufen ausschließlich während dieser Zeiten. Geht eine Störungsmeldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein, beginnt die Reaktionszeit* mit Beginn der nächsten Servicezeit*. Der Störungsmeldung gleichgestellt ist der Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer Kenntnis von der Störung* erlangt hat oder hätte gemäß Nummer 7.2.2.2 erlangen können.
[ ] Abweichend davon beginnen und laufen die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* für Störungen* der Klassen _____
[ ] auch außerhalb der vereinbarten Servicezeiten*.
[ ] auch innerhalb der folgenden Zeiten: _____.
[ ] Die Reaktionszeiten* und Wiederherstellungszeiten* werden abweichend von den Definitionen in den EVB-IT Pflege S-AGB wie folgt definiert: _____
[ ] Die Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* werden in Anlage Nr. _____ für die dort abweichend von Ziffer 3 EVB-IT Pflege S-AGB definierten Störungsklassen festgelegt.
Ergänzend zu Ziffer 9.2 EVB-IT Pflege S-AGB können in Nummer 12 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden.
Vergütung
[x] Keine gesonderte Vergütung; die Vergütung für die Störungsbeseitigung ist in der Pflegepauschale enthalten.
[ ] Die Vergütung für die Störungsbeseitigung ist nicht in der Pflegepauschale enthalten, sondern erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und der Zuschlagstabelle dieses Moduls.“
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.).
[ ] bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt Euro.
Hotline
Umfang der Leistung
[x] Der Auftragnehmer gewährt Hotline-Service gemäß Ziffer 2.3 der EVB-IT Pflege S-AGB zu den in Nummer 6 vereinbarten Servicezeiten*. Im Übrigen gelten die Regelungen in Teil A.
[ ] Abweichend von Ziffer 2.3.3 der EVB-IT Pflege S-AGB darf der Auftragnehmer für die Hotline nur Personal einsetzen,
[ ] das sachlich und fachlich so qualifiziert ist, dass auch komplexere Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen gelöst werden können.
[ ] das gemäß Anlage Nr. _____ qualifiziert ist.
[ ] Im Rahmen der Hotline werden auch Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* beantwortet.
[ ] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Hotline Störungen*, soweit möglich, auch durch Teleservice* zu beseitigen.
[ ] Abweichend von Ziffer 2.3.2 EVB-IT Pflege S-AGB ist lediglich der in Anlage Nr. _____ aufgeführte Personenkreis berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen.
[ ] Abweichend von Ziffer 2.3.3 EVB-IT Pflege S-AGB erfolgt die Hotline zu folgenden Zeiten _____ in englischer Sprache.
[ ] Abweichend von Ziffer 2.3.4 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme einzusetzen.
[ ] Abweichend von Ziffer 2.3.4 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftragnehmer nur in nachfolgendem Umfang berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme für die Entgegennahme und Zuordnung von Anrufen einzusetzen,
[ ] soweit nur ein einheitliches Kennzeichen zur Identifizierung verwendet wird;
[ ] nicht mehr als _____ (Anzahl) Auswahlalternativen pro Ebene abgefragt werden;
[ ] der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens auf der _____ (z.B. zweiten) Ebene erfolgt;
[ ] der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens nach _____ (Anzahl) Minuten erfolgt.
[ ] Abweichend von Ziffer 2.3.6 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, die Hotline über _____ anzubieten (Mehrwertdienstenummer, Mobilfunknummer, Auslandsrufnummer).
[ ] Weitere Regelungen zur Hotline ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Vergütung
[x] Keine gesonderte Vergütung; die Vergütung für die Hotline ist in der Pflegepauschale enthalten.
[ ] Die Vergütung für die Hotline ist nicht in der Pflegepauschale enthalten, sondern erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls.
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.).
[ ] bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt _____ Euro.
Sonstige Pflegeleistungen
[ ] Der Auftragnehmer erbringt die in Anlage Nr. _____ konkret beschriebenen sonstigen Pflegeleistungen.
[ ] Die Vergütung für die sonstigen Pflegeleistungen ist nicht in der Pflegepauschale enthalten, sondern erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und gemäß Zuschlagstabelle dieses Moduls aus Nummer 8.1
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ pro _____ (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.).
[ ] bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt _____ Euro.
[ ] Schuldet der Auftragnehmer nur die Installation oder ähnliche Leistungen im Hinblick auf neue Programmstände*, nicht jedoch deren Überlassung, ist er abweichend von Ziffer 2.1.3 Satz 1 EVB-IT Pflege S-AGB auch nicht dafür verantwortlich, dass durch die neuen Programmstände keine Einschränkungen technischer, organisatorischer oder rechtlicher Art entstehen.
Regelungen für die Pflege von Open Source Software
[x] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der pflegegegenständlichen Standardsoftware* eine Lizenzbestandsaufnahme durchzuführen, deren Ergebnis eine vollständige Software Bill of Materials (SBOM*) ist. Die Lizenzbestandsaufnahme ist unverzüglich nach Vertragsschluss durchzuführen. Vgl. im Übrigen Kriterium N-Si-A-43 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung).
[ ] Die Lizenzbestandsaufnahme ist spätestens binnen _____ Kalendertagen abzuschließen.
[x] Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme ist mit der Pflegepauschale abgegolten.
[ ] Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme erfolgt nach Aufwand gemäß Kategorie(n) _____
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
[ ] Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme erfolgt zu einem gesonderten Pauschalfestpreis in Höhe von _____ Euro.
Die SBOM* ist gemäß Ziffer 5.2 der EVB-IT Pflege S-AGB zu pflegen.
[ ] Neue Programmstände* von Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten müssen stets
[ ] Open Source Software gemäß Definition der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A)* sein,
[ ] Open Source Software gemäß „Open Source Lizenzliste“ (verfügbar unter **[z.B. Webpräsenz der EVB-**IT]) sein,
soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
[x] Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber neue Programmstände* von Standardsoftware* oder Softwarekomponenten nur, nachdem er diese in einer von ihm bereitgehaltenen, geeigneten Testumgebung auf Funktionalität und Eignung für die Zwecke des Auftraggebers erfolgreich getestet hat.
[x] Abweichend von Satz 1 stellt der Auftraggeber eine hierfür geeignete Umgebung zur Verfügung. Der Auftragnehmer stellt die für die Testumgebung erforderliche Software einschließlich der erforderlichen Lizenzen bereit und unterstützt den Auftraggeber bei der Einrichtung und Konfiguration der Testumgebung, vgl. hierzu auch Anlage 1 (Preisblatt) und Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlage 3.1 (Kriterienkatalog).
[x] Ist die Störungsbeseitigung oder die Überlassung neuer Programmstände* vereinbart, so setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Erscheinen neuer Programmstände* in Kenntnis und berät ihn dazu, wann ein neuer Programmstand* übernommen werden sollte.
[ ] Der Auftragnehmer stellt die Ergebnisse der Pflegeleistungen zusätzlich zur Überlassung an den Auftraggeber auf derjenigen öffentlichen Plattform für Softwareentwicklungsprojekte zur Verfügung, auf der die gepflegte Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente hauptsächlich entwickelt und verwaltet wird. Die Zurverfügungstellung der Ergebnisse der Pflegeleistungen umfasst jeweils, soweit dort für frühere Programmstände* vorhanden, auch den ausführbaren Code, die Pflege der Dokumentation, der Software Bill of Materials (SBOM)* und eines Verzeichnisses verwendeter Softwarekomponenten.
Zusätzlich erfolgt die Bereitstellung durch den Auftragnehmer wie folgt:
[ ] auf der folgenden öffentlichen Plattform für Softwareentwicklungsprojekte: _____.
[ ] auf openCode*
Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand
Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand
[ ] Die Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand
[ ] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus folgender Tabelle.
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Personalkategorie | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze für Tätigkeiten Arbeitstage Montag bis Freitag außerhalb der Geschäftszeit | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze für Tätigkeiten Samstag von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze für Tätigkeiten Samstag von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze für Tätigkeiten Sonn- und Feiertage am Erfüllungsort von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze für Tätigkeiten Sonn- und Feiertage am Erfüllungsort von bis |
|---|---|---|---|---|---|---|
Festlegung der zuschlagsfreien Zeiten:
| Arbeitstag | Zuschlagsfreie Zeiten |
|---|---|
| Montag bis Donnerstag | von _____ bis _____ Uhr |
| Freitag | von _____ bis _____ Uhr |
[ ] weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen
[ ] Abweichend von Ziffer 8.2.4 Satz 2 EVB-IT Pflege S-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden.
[ ] Abweichend von Ziffer 8.2.4 Sätze 2 und 3 EVB-IT Pflege S-AGB kann ein voller Tagessatz nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Stunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen.
[ ] weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Reisekosten/Nebenkosten*/Reisezeiten
[ ] Reisekosten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet.
[ ] Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand
[ ] Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. _____ vereinbart.
Abnahme
[x] Regelung zur Abnahme sich aus Teil A und ggf. ergänzend Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung).
Mängelhaftung (Gewährleistung)
[ ] Es gilt Ziffer 11.1 EVB-IT Pflege S-AGB mit der Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist statt 12 Monate _____ Monate beträgt.
[ ] Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 11.2 EVB-IT Pflege-AGB), gilt nicht.
[ ] Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Sofern es sich bei der pflegegegenständlichen Standardsoftware* vollständig um Open Source Software handelt, ist die verschuldensunabhängige Haftung für Sachmängel bei Überlassung neuer Programmstände* ausgeschlossen.
[ ] Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer gleichwohl den Sachmangel gegen Vergütung nach Aufwand gemäß Kategorie(n) _____
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Sachmangel, Monat, Quartal, Jahr etc.)
beseitigen.
[ ] Sofern es sich bei der pflegegegenständlichen Standardsoftware* vollständig um Open Source Software handelt, ist die verschuldensunabhängige Haftung für Rechtsmängel bei Überlassung neuer Programmstände* ausgeschlossen.
[ ] Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer gleichwohl den Rechtsmangel gegen Vergütung nach Aufwand gemäß Kategorie(n) _____
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro pro _____ (z.B. Rechtsmangel, Monat, Quartal, Jahr etc.)
beseitigen
Regelung entfällt
Vertragsstrafen
Nichteinhaltung von vereinbarten Reaktionszeiten*
[ ] Ziffer 9.2 der EVB-IT Pflege S-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden:
| Leistungsart Nummer (Nummern 7.2 und ggf. 7.4) | Überschreitung um …. | Vertragsstrafe |
|---|---|---|
insgesamt pro Vertragsjahr jedoch maximal _____
[ ] Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. _____.
Nichteinhaltung von vereinbarten Wiederherstellungszeiten*
[ ] Ziffer 9.2 EVB-IT Pflege S-AGB gilt mit der Maßgabe, dass für die Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten* folgende Vertragsstrafen vereinbart werden:
| Leistungsart Nummer (z.B. Nummern 7.2 und ggf. 7.4) | Überschreitung um …. | Vertragsstrafe |
|---|---|---|
insgesamt pro Vertragsjahr jedoch maximal _____
[x] Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten* gelten die Regelungen in Teil A, Nr. 25.1. Anlage Nr. _____.
Sonstige Vertragsstrafen
[x] Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.4 oder Ziffer 1.5 der EVB-IT Pflege S ist der Auftragnehmer verpflichtet, an den Auftraggeber eine vom Auftraggeber zu bestimmende, angemessene und im Streitfall über die Angemessenheit durch das zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. -AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche des Auftraggebers bleibt durch die Zahlung der Vertragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafen werden auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
Weitere Regelungen
Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers
[ ] Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers:
| Lfd. Nr. | Position | Fachliche Qualifikation | Sicherheitsüber-prüfung Ü 1, 2 oder 3 1 | Sonstige Anforderungen, z.B. weitere Sicherheitsanforderungen |
|---|---|---|---|---|
| Fußnote | Erläuterung |
|---|---|
| 1 | Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz |
[ ] Abweichend von Ziffer 7.1 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, für die Aufgaben gemäß Anlage Nr. _____ nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.
[ ] Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages
[x] bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 4 (AVV/TOM) sowie Anlage 10 (Angebot) zu beachten.
[ ] der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. _____ zu unterstellen.
[x] die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 4 (AVV/TOM) zu beachten.
[ ] folgende weitere Regelungen einzuhalten: _____
Kopier- oder Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale
[ ] Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren* auf.
[ ] Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Kopier- oder Nutzungssperren* auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.
[ ] Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende technische Merkmale nicht auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.
Teleservice* (Remoteservice)
Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Teleservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Teleservicevereinbarung Vorgaben gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 4 (AVV/TOM) erbringen und darf dabei ausschließlich folgendes ein zuvor vom Auftraggeber freigegebenes automatisiertes Verfahren einsetzen (Produktbezeichnung). Dieses Verfahren muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.4 EVB-IT Pflege S-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage 4 (AVV/TOM) sowie Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) genügen.
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
[x] Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 18 EVB-IT Pflege S-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 4 (AVV/TOM).
[x] Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden sollen (Auftragsdatenverarbeitung), treffen die Parteien in Anlage 4 (AVV/TOM) eine schriftliche Vereinbarung, die zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet (z. B. gemäß § 11 Absatz 2 BDSG).
[ ] Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr.
Dokumentation und Software Bill of Materials (SBOM)*
[ ] Abweichend von Ziffer 5.1 EVB-IT Pflege S-AGB dokumentiert der Auftragnehmer die Pflegeleistungen nicht in deutscher, sondern in _____ Sprache.
[x] Der Auftragnehmer aktualisiert die Software Bill(s) of Materials (SBOM)* der zu pflegenden Standardsoftware* wie in Ziffer 5.2 EVB-IT Pflege S-AGB geregelt. Vgl. im Übrigen Kriterium N-Si-A-43 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung).
[ ] Abweichend von Ziffer 5.2 EVB-IT Pflege S-AGB erfolgt die Bereitstellung der Software Bill of Materials (SBOM)* gemäß BSI TR-03183-2 in folgendem Format _____ (SPDX oder CycloneDX, ggf. inklusive Versionsnummer und als XML- oder JSON-Datei).
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist grds. Sitz des Auftragnehmers.
Sonstige Vereinbarungen
[ ] Sonstige Vereinbarungen: _____
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Teil B: Erbringung von Cloudleistungen (EVB-IT Cloud)
Dieser Teil B „Erbringung von Cloudleistungen (EVB-IT Cloud)“ wird nur Vertragsbestandteil, sofern im Zuschlagsschreiben WP 2 (SaaS gemäß Pkt. 6.1.2 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung)) festgelegt wurde.
Geltung der AGB
Für Einzelaufträge über Cloudleistungen gelten die EVB-IT Cloud-AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
[x] Hierzu nachrangig gelten die auftragnehmerseitigen AGB gemäß „Anlage zur Einbeziehung auftragnehmerseitiger AGB“, dort „I. Anhang zum EVB-IT Cloudvertrag“ Wirksam einbezogen sind die vorgenannten auftragnehmerseitigen AGB* zu Art und Umfang der Cloudleistungen auch, insoweit sie einen dynamischen Änderungsvorbehalt vorsehen, soweit die Änderungen nicht zum Nachteil des Auftraggebers sind. Eine Einbeziehung der auftragnehmerseitigen AGB* zu Art und Umfang der Cloudleistungen erfolgt nur nachrangig gegenüber allen anderen Regelungen und nur, soweit sie allen anderen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.
[ ] Abweichend von dieser Nummer 1 gelten hinsichtlich einzelner konkreter Anforderungen entsprechende auftragnehmerseitige AGB* -Regelungen zu Art und Umfang der Cloudleistungen vorrangig zu den EVB-IT Cloud-AGB, soweit dies in der Anlage zur Einbeziehung von auftragnehmerseitigen AGB*, dort „II Anhang zum Kriterienkatalog“ in Bezug auf die hier aufgeführten Kategorien ausdrücklich vereinbart ist.
Weitere auftragnehmerseitige AGB* sind ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie in die Rahmenvereinbarung einbezogen wurden oder nicht.
Rangfolge der Nutzungsrechtsregelungen
Vereinbarte Nutzungsrechte gelten in folgender Rangfolge:
- Rechtegelungen des Auftraggebers gemäß Anlage Nr. _____ (z.B. Anlage Nr. 3 Kriterienkatalog(e) für Cloudleistung oder Anlage Nr. 1 Leistungsbeschreibung)
- Ziffer 14 EVB-IT Cloud-AGB
- die Nutzungsrechtsregelungen aus den auftragnehmerseitigen AGB* zu Art und Umfang der Cloudleistungen die gemäß Nummer 1 einbezogen wurden. Diese gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.
Überblick über die vereinbarten Leistungen
[x] Besondere initiale Leistungen (Setup)
[x] Software as a Service* (SaaS*)
[ ] Platform as a Service* (PaaS*)
[ ] Infrastructure as a Service* (IaaS*)
[ ] Managed Cloud Services* (MCS*)
[x] Leistungen bei Vertragsende
[x] Sonstige Leistungen
Gegenstand der Leistungen
Art, Umfang und Termine
Art, Umfang und Termine der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus
[x] Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlagen 3.1 und 3.2 (Kriterienkatalog u. Kriterienkatalog für Cloud-Leistungen) und ergänzend aus dem Einzelauftrag gemäß Anlage 7.
[ ] dem Einzelauftrag
jeweils unter Beachtung der Festlegungen aus dieser Rahmenvereinbarung.
Abweichende Kündigungsregelung
[ ] Abweichend von Ziffer 20.1 EVB-IT Cloud-AGB beträgt die Kündigungsfrist für einen Einzelauftrag _____ Monat(e) zum Ablauf eines _____ (z.B. Kalendermonats/Kalendervierteljahres/Kalenderjahres).
[ ] Abweichend von Ziffer 20.1 EVB-IT Cloud-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit des Einzelauftrags ein Sonderkündigungsrecht gem. Anlage Nr. _____ vereinbart.
Einmalige Leistungen
Initiale Leistungen
Art und Umfang der initialen Leistungen
[x] Der Auftragnehmer schuldet initiale Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*.
[x] Einzelheiten gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlagen 3.1 und 3.2 (Kriterienkatalog u. Kriterienkatalog für Cloud-Leistungen) und Anlage 7 (Einzelauftrag).
[ ] Die Leistungen werden nicht auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erbracht, sondern im Rahmen eines gesonderten Vertrages gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Die Leistungen werden nicht auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erbracht, sondern aufgrund eines Einzelauftrages gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Weitere Regelungen zu initialen Leistungen gemäß Anlage Nr. _____
Vergütung der initialen Leistungen
Die initialen Leistungen werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Anlage 1 (Preisblatt) eine entsprechende Preisposition vorgesehen ist. nachfolgend abweichend geregelt:
[ ] Die Vergütung für die initialen Leistungen erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls.
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
Sonstige einmalige Leistungen
Art und Umfang der sonstigen Leistungen
[x] Der Auftragnehmer erbringt die in Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlagen 3.1 und 3.2 (Kriterienkatalog u. Kriterienkatalog für Cloud-Leistungen) beschriebenen sonstigen Leistungen.
Vergütung der sonstigen Leistungen
Die sonstigen Leistungen werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Anlage 1 (Preisblatt) eine entsprechende Preisposition vorgesehen ist. nachfolgend abweichend geregelt:
[ ] Die Vergütung für die sonstigen Leistungen erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls.
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
Leistungen beim Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung
Art und Umfang der Leistungen beim Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung
[x] Der Auftragnehmer ist gemäß Ziffer 13.2 EVB-IT Cloud-AGB im zumutbaren Umfang zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die erforderlich sind, um einen neuen Auftragnehmer oder den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die Leistungen zu übernehmen.
[ ] Abweichend/ergänzend von bzw. zu Ziffer 13.2 EVB-IT Cloud-AGB schuldet der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung auf Abruf folgende Leistungen:
Vergütung der Leistungen beim Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung
Die Leistungen beim Ende von Einzelaufträgen oder der Rahmenvereinbarung werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt:
[ ] Die Vergütung erfolgt nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und Zuschlagstabelle dieses Moduls.
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
Leistungen auf Abruf
Art, Umfang und Termine der auf Abruf zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus
[x] Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlagen 3.1 und 3.2 (Kriterienkatalog u. Kriterienkatalog für Cloud-Leistungen) und ergänzend aus dem Einzelauftrag gemäß Anlage 7.
[x] dem Einzelauftrag
jeweils unter Beachtung der Festlegungen aus dieser Rahmenvereinbarung.
[ ] Der Mindestvorlauf für den Abruf beträgt _____ (Stunden/Tage).
[x] Feiertage im Sinne dieses Moduls „Cloudleistungen“ sind die Feiertage in Mecklenburg-Vorpommern.
Ticketsystem
[x] Für die Meldung, Klassifizierung und Bestätigung von Störungen*, sonstigen Meldungen und Anfragen sowie die Beobachtung und Überwachung des Bearbeitungsfortschritts verwenden die Parteien das Ticketsystem _____
[x] des Auftragnehmers,
[ ] des Auftraggebers,
welches
[x] unter der Web-Adresse Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. erreichbar ist.
[ ] wie folgt zur Verfügung gestellt wird _____.
Fälligkeit und Zahlung der Vergütung
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen ist abweichend von Ziffer 16.1 EVB-IT Cloud-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern:
[ ] quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals
[ ] jährlich bis zum _____ des laufenden Jahres
[ ] einmalig zum _____
[x] richtet sich nach Teil A, Nr. 9.3 „Fälligkeit und Zahlung“.
Die Vergütung für Leistungen nach Zeitaufwand ist abweichend von Ziffer 16.2.1 EVB-IT Cloud-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern:
[ ] _____
Zahlung der Vergütung
[ ] Abweichend von Ziffer 16.3 EVB-IT Cloud-AGB ist eine fällige Vergütung nicht 30 Tage sondern _____ Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.
Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung von Leistungen von Personen nach Aufwand
Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand durch auftragnehmerseitig eingesetztes Personal
[x] Die Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand ergeben sich gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".
Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand
[ ] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus folgender Tabelle.
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Kategorie | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Montag bis Freitag (Arbeitstage) außerhalb der zuschlagsfreien Zeiten | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Samstag von _____ bis _____ | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Samstag von _____ bis _____ | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Sonn- und Feiertage von _____ bis _____ | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Sonn- und Feiertage von _____ bis _____ |
|---|---|---|---|---|---|---|
[ ] weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen
[ ] Abweichend von Ziffer 16.2.3 Satz 2 EVB-IT Cloud-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden.
[ ] Abweichend von Ziffer 16.2.3 Sätze 2 und 3 EVB-IT Cloud-AGB kann ein voller Tagessatz nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Stunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen.
[ ] weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand
[ ] Abweichend von Ziffer 16.2.1 EVB-IT Cloud-AGB werden Nebenkosten/Reisekosten/Reisezeiten/Materialkosten gemäß Anlage Nr. _____ vergütet.
[ ] Weitere besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. _____ vereinbart.
Regelung entfällt
Weitere Regelungen
Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers
[ ] Für die Aufgaben gemäß Anlage Nr. _____ ist nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.
[x] Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers (z. B. Sicherheitsüberprüfung nach SÜG) ergeben sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlagen 3.1 und 3.2 (Kriterienkatalog u. Kriterienkatalog für Cloud-Leistungen).
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages
[x] bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlagen 3.1 und 3.2 (Kriterienkatalog u. Kriterienkatalog für Cloud-Leistungen) zu beachten.
[ ] der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. _____ zu unterstellen.
[ ] die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. _____ zu beachten.
[x] folgende weitere Regelungen einzuhalten: Anlage 4 (AVV/TOM).
Prüfrechte
[ ] Ergänzend zu Ziffer 6.4 EVB-IT Cloud-AGB und unbeschadet der gesetzlichen Regelungen, sind nicht nur der Auftraggeber und vom Auftraggeber zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Prüfungsgesellschaften, sondern auch
[ ] die Aufsichtsorgane des Auftraggebers
[ ] das BSI
[ ] folgende von ihm benannte Prüfer _____
zur Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen berechtigt. Der Auftragnehmer gewährt die dafür notwendigen Zutritts-, Einsichts- und Auskunftsrechte und unterstützt im erforderlichen Ausmaß.
[ ] Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 6.4 EVB-IT Cloud-AGB ergeben sich Regelungen zu Prüfrechten aus Anlage Nr. _____.
Unterauftragnehmer
[ ] In Bezug auf den Einsatz von Unterauftragnehmern gilt anstelle von Ziffer 15.1 EVB-IT Cloud-AGB die Ziffer 15.3 EVB-IT Cloud-AGB.
Besondere Abweichungen von Teil A dieser Rahmenvereinbarung
[ ] Abweichend von Teil A, "Berechtigung zur Erteilung von Einzelaufträgen bei mehreren Bezugsberechtigten", viertes Ankreuzfeld ist eine Einwilligung des Auftraggebers bei Erreichen bzw. Überschreiten der benannten Volumina nicht erforderlich.
[ ] Abweichend von Teil A, "Bereitstellung von Katalogdaten" sind für Cloudleistungen keine Katalogdaten bereitzustellen.
[ ] Abweichend von Teil A, "Berichtswesen/Besondere Mitteilungen zum Ausschöpfungsgrad der Rahmenvereinbarung" erfolgen die dort genannten Mitteilungen für Cloudleistungen nicht unverzüglich, sondern zum Ende eines Abrechnungszyklus.
[ ] Abweichend von Teil A, "Berichtswesen/Besondere Mitteilungen zum Ausschöpfungsgrad der Rahmenvereinbarung" sind die dort genannten Mitteilungen für Cloudleistungen nicht geschuldet.
[ ] Abweichend von Teil A, "Berichtswesen/Laufende Berichte" gelten für Cloudleistungen nur die Reportingpflichten gemäß Ziffer 9 der EVB-IT Cloud-AGB.
Sonstige Vereinbarungen
[x] Sonstige Vereinbarungen:
10.1 Nutzungsrechte
(1) Vorrangig zu den Regelungen in Ziff. 14.1 der EVB-IT Cloud-AGB räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich der SaaS-Leistung insbesondere die folgenden Nutzungsrechte ein:
a. Nutzungsberechtigt sind der Auftraggeber (inkl. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und dessen nachgeordnete Behörden) für eigene Zwecke sowie im Rahmen der zentralen Bereitstellung und Administration der Nutzung für weitere Nutzungsberechtigte sowie die weiteren Nutzungsberechtigten als eigenständige Nutzer. „Weitere Nutzungsberechtigte“ im Sinne dieses Teils B sind sämtliche Bildungseinrichtungen und deren Träger gem. SchulG M-V in der jeweils aktuellen Fassung sowie die mit diesen im Zusammenhang stehenden und nach Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) zur Nutzung vorgesehenen Anwender, insbesondere Lehrkräfte, schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern bzw. Sorgeberechtigte und ISY-Systemadministratoren des Auftraggebers.
b. Zu den Nutzungsberechtigten zählt außerdem der IT-Dienstleister des Auftraggebers, soweit dieser im Auftrag des Auftraggebers Administrations-, Support- oder sonstige im Zusammenhang mit der Nutzung der SaaS-Leistung stehende Aufgaben wahrnimmt.
c. Art und Umfang der Nutzung richten sich nach den für die jeweiligen Nutzerkreise in Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) vorgesehenen Funktionalitäten und Nutzerrollen.
(2) Maßgebliche Nutzungs- und Vergütungseinheit für die SaaS-Leistung ist die jeweils im Einzelabruf bezeichnete Schule („Schullizenz“). Die Schullizenz berechtigt sämtliche der jeweiligen Schule zugeordneten und nach Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) zur Nutzung vorgesehenen Anwender zur Nutzung der SaaS-Leistung.
Die Anzahl der einer Schule zugeordneten natürlichen Personen sowie deren gleichzeitige oder zeitlich versetzte Nutzung der SaaS-Leistung begründen keine zusätzlichen Lizenz-, Nutzungs- oder Vergütungsansprüche des Auftragnehmers. Insbesondere stellt die Anzahl der der jeweiligen Schule zugeordneten Anwender keine gesonderte quantitative Nutzungsmetrik im Sinne von Ziff. 14.1 der EVB-IT Cloud-AGB dar.
Die Nutzung durch den Auftraggeber, den IT-Dienstleister des Auftraggebers sowie die Schulträger im Rahmen der ihnen nach diesem Vertrag zugewiesenen Administrations-, Support- und sonstigen Aufgaben begründet ebenfalls keine gesonderte Lizenz- oder Vergütungspflicht.
(3) Der in Abs. 1 und 2 bestimmte Nutzerkreis und Nutzungsumfang gilt auch für die Nutzung individueller Leistungen und sonstiger Arbeitsergebnisse, soweit deren Nutzung im Rahmen der SaaS-Leistung erfolgt. Die weitergehenden Nutzungsrechte nach Ziff. 14.2 und 14.3 der EVB-IT Cloud-AGB sowie nach den sonstigen Regelungen dieser Rahmenvereinbarung bleiben unberührt.
10.2 Software Bill of Materials (SBOM)
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Software Bill of Materials (SBOM) nach Maßgabe des Kriteriums N-Si-A-43 der Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) bereit und hält diese entsprechend den dortigen Anforderungen aktuell.
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Teil B: Erstellung beziehungsweise Anpassung von Software (EVB-IT Erstellung)
Geltung der AGB
Für Einzelaufträge aus diesem Modul gelten die EVB-IT Erstellungs-AGB in der jeweils bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die Rangfolge der Geltung ergibt sich aus Teil A Nummer 2 (Bestandteile der Rahmenvereinbarung).
Übersicht über die vereinbarten Leistungen
Leistungen bis zur Abnahme
[x] Anpassung von Software* auf Quellcodeebene; die
[x] anzupassende Software* wird durch den Auftragnehmer überlassen (Anpassungen auf Quellcode-Ebene beziehen sich – sofern Auftragnehmer und Hersteller nicht identisch sind – ausschließlich auf vom Auftragnehmer erstellte Komponenten/Erweiterungen (z.B. Konnektoren, Integrationen, Plug-ins, Skripte, Deployments), nicht auf den herstellerseitigen „Kerncode“)
[ ] anzupassende Software* wird vom Auftraggeber beigestellt
[x] Customizing* von Software*; die
[x] zu customizende Software wird durch den Auftragnehmer überlassen
[ ] zu customizende Software* wird vom Auftraggeber beigestellt
[ ] Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* auf Dauer
[x] Schulung
[x] Sonstige Leistungen Einführungsleistungen gem. Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog)
Leistungen nach der Abnahme
[ ] Pflege (Störungsbeseitigung und/oder Lieferung neuer Programmstände*)
[x] Weiterentwicklung und Anpassung
[ ] Sonstige Leistungen _____
Systemumgebung* beim Auftraggeber und Beistellungen des Auftraggebers
[x] Die Systemumgebung* beim Auftraggeber ergibt sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung).
[ ] Die Beistellungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Der Auftraggeber verschafft dem Auftragnehmer an der Software* gemäß Anlage Nr. _____ die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Bearbeitungsrechte gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Der Auftragnehmer erklärt, an der Software* gemäß Anlage Nr. _____ über die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Bearbeitungsrechte selbst zu verfügen.
Leistungen des Auftragnehmers und Vergütung
Art, Umfang und Termine der auf Abruf zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Einzelauftrag unter Beachtung der Festlegungen aus dieser Rahmenvereinbarung.
[ ] Die Vergütung für die Erstellungsleistungen ergibt sich als Pauschalfestpreis* ebenfalls aus dem Einzelauftrag und ggf. abweichend bzw. ergänzend für einzelne Leistungen aus den Regelungen dieses Moduls.
[ ] Die Vergütung für die Erstellungsleistungen ergibt sich aus Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" und ggf. abweichend bzw. ergänzend für einzelne Leistungen aus den Regelungen dieses Moduls.
Überlassung von Standardsoftware*
Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber auf dessen Abruf hin Standardsoftware, ggf. einschließlich sonstiger Leistungen gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage .3.1 (Kriterienkatalog) i.V.m. Anlage 7 (Einzelabrufverfahren). Siehe im Übrigen Nr. 19.5.1 dieses Teils B.
Abweichende Nutzungsrechte
Bezüglich der Nutzungsrechte an der jeweiligen Standardsoftware* oder Softwarekomponente gemäß Anlage Nr. _____ gelten folgende Regelungen in der folgenden Rangfolge
- Nutzungsrechtsmatrizen oder sonstige Rechteregelungen des Auftraggebers,
- Ziffer 2.1.1 EVB-IT Erstellungs-AGB,
- die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. _____ bzw. – im Falle der Überlassung neuer Programmstände* im Rahmen der Pflege – aus den gemäß Nummer 5.1.2 bekanntgegebenen Nutzungsrechtsregelungen neuer Programmstände. Die jeweiligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.
Die Nutzungsrechtsregelungen in Bezug auf die Überlassung von Software* oder Softwarekomponenten, die Open Source Software* sind,bleiben unberührt und haben stets Vorrang.
Regelungen für Open Source Software*
[ ] Die Standardsoftware* oder Softwarekomponente gemäß Anlage Nr. _____ wird dem Auftraggeber als Open Source Software* zur Verfügung gestellt.
[ ] Zusätzlich weisen die vorgenannten Lizenzbedingungen die weiteren Eigenschaften auf
[ ] Die Standardsoftware* oder Softwarekomponente gemäß Anlage Nr. _____ wird dem Auftraggeber unter der folgenden Lizenz zur Verfügung gestellt, die den Anforderungen an Open Source Software* entspricht: _____
[ ] Die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente gemäß Anlage Nr. _____ wird dem Auftraggeber ausschließlich unter Geltung von durch openCode* freigegebenen Lizenzen zur Verfügung gestellt.
[ ] Die Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente gemäß Anlage Nr. _____ wird dem Auftraggeber ausschließlich unter Geltung von Lizenzen gemäß „Open Source Lizenzliste“ (verfügbar unter evb-it.gov.de) zur Verfügung gestellt.
[ ] Hinsichtlich der Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente gemäß Anlage Nr. _____ wird vereinbart, dass diese ggf. gemeinsam mit folgender Software genutzt und verbreitet wird (siehe Ziffer 2.1.1.4 EVB-IT Erstellungs-AGB): _____.
Bereitstellung und Installation* der Standardsoftware*
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Standardsoftware* wie folgt zur Verfügung: _____
[x] Abweichend von Ziffer 2.4 EVB-IT Erstellungs-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Standardsoftware* gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) zu installieren, vgl. Nr. 7, Teil A.
Anpassung von Software* auf Quellcodeebene
Anpassung von überlassener Standardsoftware*
[x] Die gemäß Nummer 4.1 überlassene Standardsoftware wird gemäß Anlage Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) auf Quellcodeebene angepasst. Anpassungen auf Quellcode-Ebene beziehen sich nur auf vom Auftragnehmer erstellte Komponenten/Erweiterungen (z.B. Konnektoren, Integrationen, Plug-ins, Skripte, Deployments), nicht auf den herstellerseitigen „Kerncode“ (Konstellation: Auftragnehmer und Hersteller sind nicht identisch).
[x] Die Anpassungen werden in den Standard der Standardsoftware* übernommen, soweit im Einzelauftrag gem. Anlage 7 (Einzelabrufverfahren) nichts anderes vorgesehen ist.
[x] Abweichend von Ziffer 2.2.1 EVB-IT Erstellungs-AGB erfolgt die Übernahme in den Standard zu folgendem Zeitpunkt: Ggf. gem. den Regelungen des Einzelabrufs (Anlage 7).
Anpassung von beigestellter Software
[ ] Die gemäß Nummer 3 beigestellte Standardsoftware wird gemäß Anlage Nr. _____ auf Quellcodeebene angepasst.
Vergütung
Die Anpassungsleistungen werden aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nicht gesondert vergütet, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt:
[x] Die Vergütung für die Anpassungen erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".
[x] mit einer Obergrenze, die sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag (Anlage 7) ergibt. in Höhe von _____ Euro.
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
Customizing* von Software*
Leistungsumfang
[x] Das Customizing* der gemäß Nummer 4.1 überlassenen Standardsoftware* erfolgt gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und 3.1 (Kriterienkatalog).
[ ] Das Customizing* der gemäß Nummer 3 beigestellten Software erfolgt gemäß Anlage Nr. _____.
Abweichende Nutzungsrechtsvereinbarungen
[ ] Abweichend von Ziffer 2.2.2 EVB-IT Erstellungs-AGB werden gem. Anlage Nr. ___ für die dort genannten Arbeitsergebnisse die dort aufgeführten Nutzungsrechte vereinbart.
[ ] Abweichend von Ziffer 2.2.2 EVB-IT Erstellungs-AGB werden dem Auftraggeber auch für die vorbestehenden Materialien Bearbeitungsrechte eingeräumt.
Die Nutzungsrechtsregelungen gemäß Ziffer 2.2.2 EVB-IT Erstellungs-AGB in Bezug auf vorbestehende Materialien, an denen Rechte, wie an Open Source Software* eingeräumt werden, bleiben von den vereinbarten Abweichungen unberührt.
Vergütung
Die Leistungen zum Customizing* werden aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nicht gesondert vergütet, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt:
[x] Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".
[x] mit einer Obergrenze, die sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag (Anlage 7) ergibt. in Höhe von _____ Euro für den Gesamtvertrag.
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
Erstellung und Überlassung von Individualsoftware* auf Dauer
Leistungsumfang
[ ] Der Auftragnehmer erstellt Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Die Individualsoftware* enthält vorbestehende Teile*, diese ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Änderungen im Zusammenhang mit den verwendeten vorbestehenden Teilen* im Laufe der Erstellung rechtzeitig vorher schriftlich informieren. Sollte der Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung zusätzliche oder andere vorbestehende Teile* in die Individualsoftware* einsetzen, so bestehen für diese vorbestehenden Teile* die Rechte gemäß Ziffer 2.1.2.1 EVB-IT Erstellungs-AGB, jedoch werden keinesfalls ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Die ggf. für eine Verbreitung und Unterlizenzierung sämtlicher vorbestehenden Teile* zu zahlende Vergütung erhöht sich hierdurch nicht. Setzt der Auftragnehmer hingegen oder nur solche vorbestehenden Teile* ein, die Open Source Software* sind, entfällt die Vergütung.
Vergütung
Die Leistungen zum Erstellung der Individualsoftware* werden aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nicht gesondert vergütet, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt:
[ ] Die Vergütung für Erstellung der Individualsoftware* erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
Bei Verwendung vorbestehender Teile* durch den Auftragnehmer, die keine Open Source Software* sind, gilt Folgendes:
[ ] Die Vergütung für das Recht zur Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* insgesamt an beliebige Dritte beträgt insgesamt _____ Euro.
[ ] Die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist mit der Vergütung für die Individualsoftware* abgegolten.
Abweichende Nutzungsrechte an der Individualsoftware*
Open Source Software*
Gemäß Ziffer 2.1.2.1 Absatz 1 EVB-IT Erstellungs-AGB ist die Individualsoftware* inklusive aller vorbe-stehenden Teile als Open Source Software* zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich bzw. abweichend da-von gilt folgendes. Die Bereitstellung der
[ ] Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter von openCode* freigegebenen Lizenzen erfolgen.
[ ] Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter von openCode* freigegebenen Lizenzen, die keinen Copyleft*-Effekt haben, erfolgen (sog. permissive Lizenzen, z.B. MIT- oder Apachelizenz > Version 1.0).
[ ] Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter von openCode* freigegebenen Lizenzen mit Copyleft*-Effekt zur Verfügung gestellt werden (sog. reziproke Lizenzen, z.B. GNU GPL oder LGPL).
[ ] Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ muss wie vorstehend beschrieben, jedoch unter der/den folgenden Lizenz(en) zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen an Open Source Software* entspricht: _____.
[ ] Abweichend von Ziffer 2.1.2.1 Absatz 2ff. EVB-IT Erstellungs-AGB muss die Bereitstellung der Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ unter Verschaffung von ausschließlichen Nutzungsrechten erfolgen.
Die Regelungen gemäß Ziffer 2.3 EVB-IT Erstellungs-AGB bleiben von den vereinbarten abweichenden Nutzungsrechten unberührt.
Keine Bereitstellung als Open Source Software*
[ ] Abweichend von Ziffer 2.1.2.1 Absatz 1 EVB-IT Erstellungs-AGB wird die Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ nicht als Open Source Software (sondern als sog. proprietäre Software) zur Verfügung gestellt; es gelten daher ausschließlich Absätze 2ff. der Ziffer 2.1.2.1 EVB-IT Erstellungs-AGB. Zudem gelten die Regelungen mit folgenden Maßgaben. Für die
[ ] Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ wird ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt..
[ ] Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ wird das Recht zur gewerblichen Verwertung, also insbesondere auch zur Unterlizenzierung, Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken an beliebige Dritte gewährt.
[ ] Für die Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ gelten vorrangig vor den Regelungen in Ziffer 2.1.2.1 Absätze 2ff. EVB-IT Erstellungs-AGB die Regelungen zu den Nutzungsrechten aus Anlage Nr. _____.
Sonderregelungen für vorbestehende Teile* vorgenannter Individualsoftware*
[ ] Das Recht zur Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist ausgeschlossen.
[ ] Abweichend von Ziffer 2.1.2.1 Absatz 2ff. EVB-IT Erstellungs-AGB ist der Auftraggeber auch zur gewerblichen Verbreitung und Unterlizenzierung vorbestehender Teile* der Individualsoftware* in Verbindung mit der Individualsoftware* selbst an beliebige Dritte berechtigt.
[ ] Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen* der Individualsoftware* ist in Anlage Nr. _____ geregelt.
[ ] Für Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, gelten abweichend von Ziffer 2.1.2.4 EVB-IT Erstellungs-AGB die Regelungen in Anlage Nr. _____.
Bereitstellung und Installation* der Individualsoftware*
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Individualsoftware* wie folgt zur Verfügung: _____
[ ] Abweichend von Ziffer 2.3 EVB-IT Erstellungs-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Individualsoftware* zu installieren.
[ ] bei openCode* mit allen dafür notwendigen Bestandteilen und entsprechend deren Anforderungen.
Schulung
Art und Umfang der Schulungen
[x] Art und Umfang der Schulungen sowie Ort und max. Teilnehmerzahl ergeben sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlage 3.1 (Kriterienkatalog).
[x] Vorbereitung und Durchführung von Schulungen erfolgen gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) i.V.m. Anlage 3.1 (Kriterienkatalog).
Schulungsunterlagen
[x] Art und Umfang der Schulungsunterlagen ergeben sich ergänzend zu Ziffer 2.5 EVB-IT Erstellungs-AGB aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Teil A, Nr. 25.8 (3).
Vergütung für Schulungen inkl. Schulungsunterlagen
Die vereinbarten Schulungen werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt:
[x] Eine Vergütung für die Schulung ist gesondert gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen" zu zahlen.
Dokumentation
[ ] Ergänzend/abweichend von Ziffer 5.3 EVB-IT Erstellungs-AGB ist die Dokumentation in folgender Sprache / in folgender Form zu erstellen: _____.
[ ] Ergänzend/abweichend von Ziffer 5.3 EVB-IT Erstellungs-AGB sind folgende Teile der Dokumentation: _____ bis zum _____ zu liefern.
[ ] Abweichend von Ziffern 4.5 und 5.5 EVB-IT Erstellungs-AGB sind Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Pflege oder der Mängelbeseitigung an den Dokumentationen erforderlich sind, nicht in die Dokumentation einzuarbeiten, sondern als separate Dokumente zu liefern.
[ ] Abweichend von Ziffer 5.6 EVB-IT Erstellungs-AGB wird an den für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen statt des nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt.
[ ] Die Anwenderdokumentation ist zusätzlich als kontextsensitive “Online-Hilfe” in der Software* abzulegen.
[ ] Weitere Vereinbarungen zur Dokumentation gemäß Anlage Nr. _____.
Software Bill of Materials (SBOM)*
[ ] Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Software Bill of Materials (SBOM)* gemäß BSI TR-03183-2 für die nach diesem Vertrag überlassene bzw. erstellte Software*
[ ] im Format SPDX
[ ] im Format CycloneDX
zur Verfügung.
Soweit die Pflege der Software* vereinbart ist, aktualisiert der Auftragnehmer die von ihm bereitgestellte Software Bill of Materials (SBOM)* für alle neuen Programmstände*, die er dem Auftraggeber nach diesem Vertrag zur Verfügung stellen muss, sofern sich aus den neuen Programmständen* Änderungen an der Software Bill of Materials (SBOM)* ergeben.
Sonstige Leistungen (z.B. Datenmigration)
Leistungsumfang
[x] Der Umfang der sonstigen Leistungen ergibt sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 3.1 (Kriterienkatalog).
Vergütung
Die sonstigen Leistungen werden nicht gesondert vergütet, soweit in Anlage 1 (Preisblatt) keine zugehörige Position vorgesehen ist. nicht nachfolgend abweichend geregelt:
[ ] Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung der Leistungen".
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro.
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
Pflege
[ ] Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Pflege zur Störungsbeseitigung und/oder zur Lieferung neuer Programmstände* nach folgenden Regelungen:
Arten von Pflegeleistungen
Störungsbeseitigung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Störungen
[ ] gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB zu beseitigen.
[ ] gemäß Anlage Nr. _____ zu beseitigen.
Regelungen zur Störungsmeldung ergeben sich aus Nummer 9.2.
Regelungen zu Reaktions*- und Wiederherstellungszeiten*, Hotline und Teleservice* im Rahmen der Störungsbeseitigung ergeben sich aus Nummer 12.
Ort der Störungsbeseitigung
[ ] Die Störungsbeseitigung erfolgt durch Personal des Auftragnehmers vor Ort beim Auftraggeber.
[ ] Der Auftragnehmer erbringt, soweit möglich, die in Anlage Nr. _____ vereinbarten Teile der Leistung mittels Teleservice* entsprechend der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____.
[ ] Der Ort der Störungsbeseitigung ist in Anlage Nr. _____ geregelt.
Überlassung von verfügbaren Programmständen* (Standardsoftware*)
[ ] Der Auftragnehmer verpflichtet sich, verfügbare neue Programmstände* zu überlassen, wie nachfolgend geregelt:
[ ] Patches*, Updates*
Zeitpunkt der Leistung
[ ] Auf Anforderung des Auftraggebers
[ ] Unverzüglich, sobald verfügbar
[ ] Upgrades*
Zeitpunkt der Leistung
[ ] Auf Anforderung des Auftraggebers
[ ] Unverzüglich, sobald verfügbar
[ ] Releases/ Versionen*
Zeitpunkt der Leistung
[ ] Auf Anforderung des Auftraggebers
[ ] Unverzüglich, sobald verfügbar
[ ] Der Auftragnehmer nimmt die Installation*, soweit möglich, mittels Teleservice* entsprechend der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. _____ vor.
[ ] Abweichend von Ziffer 4.2 EVB-IT Erstellungs-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Programmstände* gemäß Anlage Nr. _____ zu installieren*.
[ ] Besondere Vereinbarung zu Installation* und Customizing* der Programmstände* gemäß Anlage Nr. _____.
Soweit bezüglich der Nutzungsrechte der Standardsoftware* Nutzungsrechtsregelungen aus den Lizenzbedingungen in Nummer 4.1.1 einbezogen sind, werden diese bei Überlassung neuer Programmstände* der jeweiligen Standardsoftware* durch die für den neuen Programmstand* geltenden Nutzungsrechtsregelungen ersetzt, wobei die in Nummer 4.1.1 getroffenen Vereinbarungen auch für diese gelten. Diese neuen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 4.2.2 EVB-IT Erstellungs-AGB und nur, soweit die neuen Lizenzbedingungen dem Auftraggeber bei Überlassung mit Hinweis auf diese Regelung schriftlich bekannt gegeben werden.
Beginn / Dauer der Pflege
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Pflege
[ ] für den im Einzelauftrag geregelten Zeitraum (Beginn, ggf. Dauer)
[ ] beginnend mit dem Tag nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche (Gewährleistungsfrist)
[ ] beginnend mit dem Tag nach der Abnahme
[ ] zu den in Anlage Nr. _____ vereinbarten Zeitpunkten.
jeweils
[ ] für die Dauer von _____ Monaten
[ ] für die Dauer von mindestens _____ Monaten (Mindestvertragsdauer)
[ ] für die in Anlage Nr. _____ vereinbarte Dauer
zu erbringen.
Kündigung der Pflegeleistungen
[ ] Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Erstellungs-AGB beträgt die Kündigungsfrist _____ Monat(e) zum Ablauf eines _____ (z.B. Kalendermonat/Kalendervierteljahr/Kalenderjahr).
[ ] Ergänzend zu Ziffer 15.2 EVB-IT Erstellungs-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers gem. Anlage Nr. _____ vereinbart.
Vergütung/Zahlungsfristen für Pflegeleistungen
Vergütung
[ ] Die Pflege ist (bei fester Laufzeit) insgesamt mit dem Pauschalfestpreis* abgegolten.
[ ] Der Vergütungsanteil für die Pflege am Pauschalfestpreis* beträgt _____ Euro.
[ ] Die gesonderte Vergütung für die Pflege insgesamt (bei fester Laufzeit) beträgt pauschal _____ Euro.
[ ] Die Vergütung erfolgt gemäß Anlage Nr. _____.
Zahlungsfristen für Pflegeleistungen
[ ] monatlich (zahlbar bis zum 15. eines jeden Monats)
[ ] quartalsweise (zahlbar bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats)
[ ] jährlich (zahlbar bis zum _____)
[ ] einmalig zum _____
[ ] gemäß Anlage Nr. _____
Sonstige Regelungen zu Pflegeleistungen
Abnahme der Pflegeleistungen
[ ] Besondere Regelungen zur Abnahme ergeben sich aus der Anlage Nr. _____.
Dokumentation der Pflegeleistungen
[ ] Abweichend von Ziffer 4.5 Satz 1 EVB-IT Erstellungs-AGB ist der Auftragnehmer in dem in Anlage Nr. _____ aufgeführten Umfang verpflichtet, die im Rahmen der Pflege durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
Weitere Leistungen nach der Abnahme der Werkleistungen
Weiterentwicklung und Anpassung
[x] Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Werkleistung jeweils nach den Vereinbarungen in Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 3.1 (Kriterienkatalog) i.V.m. Anlage Nr. 7 (Einzelabrufverfahren) weiterzuentwickeln, zu optimieren und an die sich ändernden Bedürfnisse des Auftraggebers anzupassen. Soweit in der Anlage nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beauftragung entsprechend den Konditionen dieses Vertrages und der einbezogenen EVB-IT Erstellungs-AGB. Für entsprechende Leistungen gelten ergänzend die Regelungen des Teil B: EVB-IT Pflege S.
Sonstige Leistungen
Leistungsumfang
[ ] Der Umfang der sonstigen Leistungen nach der Abnahme der Werkleistungen ergibt sich aus Anlage Nr. _____.
Vergütung
Die sonstigen Leistungen werden nicht gesondert vergütet, soweit in Anlage 1 (Preisblatt) keine zugehörige Position vorgesehen ist nicht nachfolgend abweichend geregelt:
[ ] Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Teil A, Abschnitt "Vergütung von Leistungen"
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von _____ Euro. für den Vertrag
[ ] Dabei ist Personal der Kategorie(n) _____ einzusetzen.
Regelungen für die Pflege von Open Source Software
[ ] Der Auftragnehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der pflegegegenständlichen Software* eine Lizenzbestandsaufnahme durchzuführen, deren Ergebnis eine vollständige Software Bill of Materials (SBOM*) ist. Die Lizenzbestandsaufnahme ist unverzüglich nach Vertragsschluss durchzuführen.
[ ] Die Lizenzbestandsaufnahme ist spätestens binnen Kalendertagen abzuschließen.
[ ] Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme ist mit der Pflegepauschale abgegolten.
[ ] Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme erfolgt nach Aufwand gemäß Kategorie(n) _____
[ ] mit einer Obergrenze in Höhe von Euro.
[ ] Die Vergütung für die Lizenzbestandsaufnahme erfolgt zu einem gesonderten Pauschalfestpreis in Höhe von _____ Euro.
Die SBOM* ist gemäß Ziffer 5.7 der EVB-IT Erstellungs-AGB zu pflegen.
[ ] Neue Programmstände* von Standardsoftware* bzw. Softwarekomponenten müssen stets
[ ] Open Source Software gemäß Definition der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A)* sein,
[ ] Open Source Software gemäß „Open Source Lizenzliste“ (verfügbar unter evb-it.gov.de) sein,
soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
[ ] Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber neue Programmstände* von Open Source Software* nur, nachdem er diese in einer von ihm bereitgehaltenen, geeigneten Testumgebung auf Funktionalität und Eignung für die Zwecke des Auftraggebers erfolgreich getestet hat.
[ ] Abweichend von Satz 1 stellt der Auftraggeber eine hierfür geeignete Umgebung zur Verfügung.
[ ] Ist die Störungsbeseitigung oder die Überlassung neuer Programmstände* vereinbart, so setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Erscheinen neuer Programmstände* in Kenntnis und berät ihn dazu, wann ein neuer Programmstand* übernommen werden sollte.
[ ] Der Auftragnehmer stellt die Ergebnisse der Pflegeleistungen zusätzlich zur Überlassung an den Auftraggeber auf derjenigen öffentlichen Plattform für Softwareentwicklungsprojekte zur Verfügung, auf der die gepflegte Standardsoftware* bzw. Softwarekomponente hauptsächlich entwickelt und verwaltet wird. Die Zurverfügungstellung der Ergebnisse der Pflegeleistungen umfasst jeweils, soweit dort für frühere Programmstände* vorhanden, auch den ausführbaren Code, die Pflege der Dokumentation, der Software Bill of Materials (SBOM)* und eines Verzeichnisses verwendeter Softwarekomponenten.
Zusätzlich erfolgt die Bereitstellung durch den Auftragnehmer wie folgt:
[ ] auf der folgenden öffentlichen Plattform für Softwareentwicklungsprojekte: _____.
[ ] auf openCode*
Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand
Zuschläge bei Vergütung nach Aufwand
[ ] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Zuschläge auf die Vergütung nach Aufwand ergeben sich aus folgender Tabelle.
| Lfd. Nr. | Bezeichnung der Kategorie | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Montag bis Freitag (Arbeitstage) außerhalb der zuschlagsfreien Zeiten | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Samstag von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Samstag von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Sonn- und Feiertage von bis | Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze gemäß Anlage Nr. _____ Sonn- und Feiertage von bis |
|---|---|---|---|---|---|---|
Festlegung der Zuschlagsfreien Zeiten:
| Arbeitstag | zuschlagsfreie Zeiten |
|---|---|
| Montag bis Donnerstag | von _____ bis _____ Uhr |
| Freitag | von _____ bis _____ Uhr |
[ ] Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen
[ ] Abweichend von Ziffer 8.5 Satz 1 EVB-IT Erstellungs-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden.
[ ] Abweichend von Ziffer 8.5 Satz 2 und Satz 3 EVB-IT Erstellungs-AGB wird Folgendes vereinbart: Ein voller Tagessatz kann nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 10 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen.
[ ] Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Reisekosten, Nebenkosten*, Materialkosten und Reisezeiten
Reisekosten, Nebenkosten* und Materialkosten
[x] Reisekosten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Materialkosten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Materialkosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
Reisezeiten
[x] Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.
[ ] Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet.
[ ] Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. _____.
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand
[x] Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Anlage Nr. 7 (Einzelabrufverfahren) vereinbart.
Regelung entfällt
Art, Umfang und Termine
Art, Umfang und Termine der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus
[ ] Anlage Nr. _____ und ergänzend aus dem Einzelauftrag.
[x] dem Einzelauftrag.
jeweils unter Beachtung der Festlegungen aus dieser Rahmenvereinbarung
Zahlungsplan
[x] Die Zahlung erfolgt nach der Abnahme.
[ ] Der Zahlungsplan ergibt sich aus
[ ] Anlage Nr. _____
[ ] aus dem Einzelauftrag.
Kommunikation
Störungs- bzw. Mängelmeldung
Form der Störungs- bzw. Mängelmeldung
[ ] Die Störungs- bzw. Mängelmeldung erfolgt abweichend von Ziffer 10.3 EVB-IT Erstellungs-AGB in der Regel gemäß Anlage Nr. _____.
Adresse für Störungs- bzw. Mängelmeldung
Die Störungs- bzw. Mängelmeldung erfolgt
[x] an folgende Adresse: Gem. Teil B, EVB-IT Überlassung Typ B, Nr. 10.1
| Art des Kontakts | Kontaktdaten |
|---|---|
| Name/Firma: | |
| Organisationseinheit/Abteilung: | |
| [ ] Postanschrift: | |
| [ ] Telefon: | |
| [ ] Fax: | |
| [ ] E-Mail: | |
| [ ] Web-Adresse: |
[ ] gemäß Anlage Nr. _____.
Regelungen zu Reaktions*- und Wiederherstellungszeiten*, Hotline und Teleservice* (Remoteservice)
Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten*
[ ] Es werden folgende Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* vereinbart:
| Mängelklasse | Reaktionszeit* in Stunden | Wiederherstellungszeit* in Stunden |
|---|---|---|
| Betriebsverhindernder Mangel | ||
| Betriebsbehindernder Mangel | ||
| Leichter Mangel |
[ ] Die Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* werden in Anlage Nr. _____ festgelegt.
[ ] Weitere Vereinbarungen (z.B. Reaktionszeiten*, Wiederherstellungszeiten*, Service Level Agreement) gemäß Anlage Nr. _____.
Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* beginnen ausschließlich mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung während der vereinbarten Servicezeiten und laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
Ergänzend können in Nummer 16 für die Nichteinhaltung der o.g. Zeiten Vertragsstrafen vereinbart werden.
Servicezeiten
[x] Es werden folgende Servicezeiten vereinbart:
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag bis Freitag | von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| An Sonntagen | von _____ bis _____ Uhr |
| An Feiertagen am Erfüllungsort | von _____ bis _____ Uhr |
[ ] Weitere Vereinbarungen zu Servicezeiten gemäß Anlage Nr. _____.
Hotline
[ ] Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgenden Zeiten:
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| _____ bis _____ | von _____ bis _____ Uhr |
| An Sonntagen | von _____ bis _____ Uhr |
| An Feiertagen am Erfüllungsort | von _____ bis _____ Uhr |
[ ] Weitere Vereinbarungen zur Hotline (z.B. Kreis der Berechtigten, Leistungsumfang) gemäß Anlage Nr. _____.
Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests)
[x] Ergänzend/abweichend zu/von Ziffer 16 EVB-IT Erstellungs-AGB sind die Vereinbarungen über die Behandlung von Änderungsverlangen (Change Requests), die während der Vertragsdauer vom Auftraggeber vorgebracht werden, festgelegt in Anlage 7 (Einzelabrufverfahren) i.V.m. Teil A, Nr. 25.6.
Weitere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat folgende weitere Pflichten:
Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers
[ ] Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
Kopier- oder Nutzungssperre*
[x] Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren* auf.
[ ] Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Kopier- oder Nutzungssperren* auf: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.
Mitteilungspflicht bezüglich der zur Vertragserfüllung eingesetzten Werkzeuge*
[ ] Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, wenn er folgende Werkzeuge* für die Erstellung der Individualsoftware*, die für die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* notwendig sind,
[ ] verwenden wird: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.
[ ] entwickeln wird: _____. Näheres siehe Anlage Nr. _____.
[ ] In Ergänzung zu Ziffer 6.2 der EVB-IT Erstellungs-AGB erstreckt sich die Mitteilungspflicht des Auftragnehmers auch auf die für die Erstellung der Werkleistungen insgesamt eingesetzten Werkzeuge*.
Mitwirkung des Auftraggebers
[x] Die Mitwirkung des Auftraggebers und eventueller sonstiger Bezugsberechtigter ergibt sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung), Pkt. 5.8.
Abnahme
Gegenstand der Abnahme
[x] Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Teil A, Nr. 25.7.
[ ] Der Auftragnehmer schuldet die zum Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abnahme aktuellste Version der vereinbarten Software*.
Testdaten
[ ] Die Testdaten erstellt der Auftraggeber. Einzelheiten gemäß Anlage Nr. _____.
[x] Die Testdaten erstellt der Auftragnehmer und teilweise der Auftraggeber. Einzelheiten gemäß Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung).
Funktionsprüfung
[ ] Dauer der Funktionsprüfungszeit (abweichend von der 30tägigen Frist in Ziffer 11.2 EVB-IT Erstellungs-AGB): _____.
[ ] Dauer der Funktionsprüfungszeit für teilabzunehmende Leistungen (abweichend von der 14tägigen Frist in Ziffer 11.2 Satz 2 EVB-IT Erstellungs-AGB): _____.
[ ] Abweichend von Ziffer 11.5 EVB-IT Erstellungs-AGB beträgt der Zeitrahmen für erneute Funktionsprüfungen statt 14 Tagen jeweils _____.
[x] Ort und Dauer der Funktionsprüfung(en) ergeben sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) (abweichend von Ziffern 11.2 und 11.3 EVB-IT Erstellungs-AGB).
[ ] Die Durchführung der Funktionsprüfung für die Werksleistungen insgesamt erfolgt abweichend von Ziffer 11.3 EVB-IT Erstellungs-AGB nicht in der in Nummer 3 genannten, sondern in folgender Systemumgebung*: _____.
[ ] Die Durchführung der Funktionsprüfung für teilabzunehmende Leistungen erfolgt abweichend von Ziffer 11.3 EVB-IT Erstellungs-AGB nicht in der in Nummer 3 genannten, sondern in folgender Systemumgebung*: _____.
[x] Die Regelungen zur Durchführung der Funktionsprüfung und der Abnahme ergeben sich aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung) und Teil A, Nr. 25.7 (abweichend von Ziffer 11 EVB-IT Erstellungs-AGB).
Mängelhaftung (Gewährleistung)
Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel
[ ] Es gilt Ziffer 12.3 EVB-IT Erstellungs-AGB mit der Maßgabe, dass für Sachmängel und Rechtsmängel, die nicht Rechtsmängel der Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate _____ Monate beträgt.
[ ] Anstelle der in Ziffer 12.3 EVB-IT Erstellungs-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine _____ monatige Frist.
[ ] Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Abweichend von Ziffer 12.4 EVB-IT Erstellungs-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleistungen nicht zwei Jahre nach der Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamtabnahme, sondern gemäß Anlage Nr. _____.
Weitere Vereinbarungen zur Mängelhaftung
Die Mängelmeldung erfolgt gemäß Nummer 9.2.
[ ] Reaktions*- und Wiederherstellungszeiten*, Hotline und Teleservice* im Rahmen der Mängelhaftung (Gewährleistung) ergeben sich aus Nummer 12.
[ ] Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 12.6 EVB-IT Erstellungs-AGB), gilt nicht.
[ ] Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. _____.
Regelung entfällt
Vertragsstrafen bei Verzug
[ ] Abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT Erstellungs-AGB wird im Rahmen der Erstellung die Vertragsstrafenregelung gemäß Anlage Nr. _____ vereinbart.
[ ] Abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT Erstellungs-AGB gilt die dort aufgeführte Vertragsstrafe nicht bei Überschreitung der für die Teilabnahmen gemäß Nummer 9 festgelegten Termine.
[ ] Zusätzlich zur Vertragsstrafe gemäß Ziffer 9.3 EVB-IT Erstellungs-AGB werden in Anlage Nr. _____ Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung der in Nummer 12 geregelten Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* vereinbart.
Weitere Vereinbarungen
Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes*
Übergabe des Quellcodes*
[ ] Abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT Erstellungs-AGB wird der Quellcode* der Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ übergeben.
[ ] Abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT Erstellungs-AGB wird die Individualsoftware* gemäß Anlage Nr. _____ nur im Objektcode* und nicht im Quellcode* übergeben.
[ ] Abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT Erstellungs-AGB wird der Quellcode* der Anpassungen der Standardsoftware*, die nicht gemäß Ziffer 2.2.1 EVB-IT Erstellungs-AGB in den Standard übernommen werden, gemäß Anlage Nr. _____ übergeben.
[ ] Abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT Erstellungs-AGB wird der Quellcode* der Individualsoftware* am Ende jedes Erstellungstages in dem Software-Depository des Auftraggebers gespeichert.
[ ] Näheres ergibt sich aus Anlage Nr. _____.
[ ] Abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT Erstellungs-AGB wird der Quellcode* der Anpassungen der Standardsoftware* gemäß Ziffer 2.2.1 EVB-IT Erstellungs-AGB am Ende jedes Erstellungstages in dem Software-Depository des Auftraggebers gespeichert.
[ ] Näheres ergibt sich aus Anlage Nr. _____.
Die Pflichten in Bezug auf die Übergabe des Quellcodes* von Open Source Software* bleiben von den vereinbarten Abweichungen nach dieser Nummer unberührt.
Hinterlegung des Quellcodes*
[ ] Es wird gemäß Ziffer 17.2 EVB-IT Erstellungs-AGB die Hinterlegung des Quellcodes* der Standardsoftware* oder Individualsoftware* (abweichend von Ziffer 17.1 EVB-IT Erstellungs-AGB) gemäß Anlage Nr. _____ vereinbart.
Haftpflichtversicherung
Siehe Teil A.
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
[x] Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 20 EVB-IT Erstellungs-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage 2.1 (Leistungsbeschreibung), Anlage 4 (AVV/TOM), Anlage 5 (Mindestarbeits- und Ausführungsbedingungen).
[ ] Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden sollen (Auftragsdatenverarbeitung), treffen die Parteien in Anlage 4 (AVV/ TOM) eine schriftliche Vereinbarung, die zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet (z. B. gemäß Art. 28 DSGVO).
[ ] Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. _____.
Kündigungsrecht des Auftraggebers
[ ] Abweichend von den gesetzlichen Regelungen und Ziffer 15.3 EVB-IT Erstellungs-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung des Auftraggebers gemäß § 648 BGB aus Anlage Nr. _____.
Sonstige Vereinbarungen
[x] Sonstige Vereinbarungen:
Besondere Regelungen zur Anwendung der EVB-IT Erstellungs-AGB bei WP 1 und WP 2
Soweit die EVB-IT Erstellungs-AGB hinsichtlich der Standardsoftware, die Gegenstand von Anpassungs- oder Erstellungsleistungen ist, von deren dauerhafter Überlassung an den Auftraggeber ausgehen oder hieran Rechtsfolgen knüpfen, gilt vorrangig Folgendes:
a. WP 1: An die Stelle der dauerhaften Überlassung der zugrunde liegenden Standardsoftware tritt deren zeitlich befristete Überlassung nach Maßgabe des Teils B „Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (EVB-IT Überlassung Typ B)“. Art, Umfang und Dauer der Nutzungsrechte an der zugrunde liegenden Standardsoftware bestimmen sich ausschließlich nach den für WP 1 geltenden vertraglichen Regelungen. Dies gilt insbesondere, soweit Ziff. 2.1.1 der EVB-IT Erstellungs-AGB dauerhafte, unwiderrufliche oder unkündbare Nutzungsrechte an der Standardsoftware voraussetzt oder verlangt.
b. WP 2: An die Stelle einer Überlassung der zugrunde liegenden Standardsoftware tritt deren Bereitstellung als Software-as-a-Service (SaaS) nach Maßgabe des Teils B „EVB-IT Cloud“. Eine Überlassung der zugrunde liegenden Standardsoftware oder ihres Quell- oder Objektcodes an den Auftraggeber ist im Rahmen von WP 2 nicht geschuldet, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
Soweit Ziff. 2.2.1 der EVB-IT Erstellungs-AGB bei Anpassungen der Standardsoftware auf Quellcodeebene eine Übergabe der unangepassten Standardsoftware oder von Teilen hiervon im Quell- oder Objektcode voraussetzt, findet diese Verpflichtung bei WP 2 keine Anwendung. Verpflichtungen zur Übergabe von Quellcode und sonstigen Entwicklungsunterlagen für eigenständig für den Auftraggeber erstellte Individualsoftware, Komponenten oder Anpassungen bleiben hiervon unberührt, soweit diese technisch und rechtlich von der zugrunde liegenden Standardsoftware getrennt übergabefähig sind.
c. Arbeitsergebnisse der Anpassungs- und Erstellungsleistungen: Die nach den EVB-IT Erstellungs-AGB vorgesehenen Rechte an Individualsoftware, Customizing und sonstigen im Rahmen der Anpassungs- und Erstellungsleistungen geschaffenen Arbeitsergebnissen bleiben im Übrigen unberührt. Soweit die Ausübung dieser Rechte technisch oder rechtlich die Nutzung der zugrunde liegenden Standardsoftware voraussetzt, können sie nur gemeinsam mit und im Umfang der jeweils bestehenden Nutzungsberechtigung an der Standardsoftware ausgeübt werden.
[ ] Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. _____.
| Unterschrift Auftraggeber | Unterschrift Auftragnehmer |
|---|---|
| Datum, Auftraggeber | Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Datum, Vor- und Nachname des Erklärenden, Unternehmensbezeichnung (Auftragnehmer) |
| -----BEGIN EVB-IT digital Repro-Code----- 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 -----END EVB-IT digital Repro-Code----- |
Begriffsbestimmungen
| Auftragswert | Der Auftragswert ist die Vergütung, die aufgrund eines Einzelauftrags zu zahlen ist. |
| Bezugsberechtigter | Der Bezugsberechtigte ist berechtigt zum Bezug von Leistungen aus der Rahmenvereinbarung und Auftraggeber der von ihm oder für ihn erteilten Einzelaufträge (Einzelauftragsauftraggeber). Ob der Bezugsberechtigte auch selbst abrufberechtigt ist, ergibt sich aus Teil A, Nummer Teil AI 6.3 dieses Vertrages. |
| Nebenkosten | Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig und vom Auftraggeber ausdrücklich als zu erstatten vorgesehen sind, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind. |
| Reaktionszeit | Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt bei Cloudleistungen oder soweit ein Monitoring der Leistungen vereinbart mit dem Auftreten der Störung, anderenfalls mit Eingang der Störungsmeldung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten*. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit*. |
| Remoteservice | Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes der vertraglichen Leistungen, in einigen EVB-IT AGB auch als Teleservice bezeichnet. |
| Störung | Beeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag. |
| Systemkomponente | Teil des Gesamtsystems*, z. B. Hard- oder Software*. Hierzu gehören auch überlassene neue Programmstände* für die Software*. |
| Ticketsystem | Ein Ticketsystem (auch Trouble-Ticket-System genannt) ist ein IT-System, mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifiziert, bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlösung bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung unter Wiederholung deren Inhalts. |