[Seite 1]
(Zum Verbleib beim Bewerber bestimmt! Nicht mit dem Angebot zurücksenden!)
JUSTIZ NRW
Leistungsbeschreibung
zur Beschaffung von Dienst-, Pflege-, Support- sowie
Projekt- und Customizing-Leistungen für Matrix42,
Empirum, EgoSecure und F4SD
- Allgemeiner Teil -
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
vertreten durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln
- Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW –
- ehemals Zentrale IT-Beschaffungsstelle –
(Dezernat ITD3 -Verträge und Beschaffung-)
[Seite 2]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
Inhaltsverzeichnis:
1 VORBEMERKUNGEN 4
-
1 ZIEL DER AUSSCHREIBUNG 4
-
2 VERTRAGSLAUFZEIT 4
2 AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN 4
-
1 GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN 4
-
2 INFORMATIONEN ZUR VERGABESTELLE 5
-
3 BEREITSTELLUNG DER VERGABEUNTERLAGEN 6
-
4 FRISTENANGABEN 6
-
5 ANGEBOTSERFORDERNISSE 7
-
6 NEBENANGEBOTE BZW. WEITERE HAUPTANGEBOTE 11
-
7 BEWERTUNGSVORGEHEN (INKL. GEWICHTUNGEN) 11
-
8 ANGABE DER ZUSTÄNDIGEN VERGABEKAMMER 11
-
9 GEFORDERTE NACHWEISE UND ERKLÄRUNGEN FÜR DIE ANGEBOTSBEWERTUNG 12
-
10 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 12
-
11 VERTRAGSSTRAFE UND HAFTUNG 15
3 BESTIMMUNGEN ZUR SPÄTEREN VERTRAGSUMSETZUNG 15
-
1 ORGANISATION UND ZUSAMMENWIRKEN 15
-
2 GRUNDSÄTZLICHE VORGEHENSWEISE 16
-
3 ABNAHME UND RECHNUNGSSTELLUNG 16
-
4 LEVEL AGREEMENTS (SLA) FÜR DEN REGELBETRIEB 17
-
5 DATENSCHUTZ 20
-
6 MITARBEITER DES AUFTRAGNEHMERS 21
4 AUSGANGSSITUATION/ AKTUELLER SYSTEMSTAND 22
-
1 BESCHREIBUNG DER JUSTIZSTRUKTUREN 23
-
2 ZENTRALER IT-DIENSTLEISTER DER JUSTIZ NRW (ITD3) / ZENTRALE IT-
BESCHAFFUNGSSTELLE 23
- 3 ZENTRALER IT DIENSTLEISTER DER JUSTIZ NRW (ITD2) BERATUNGSTELEFON
INFORMATIONSTECHNIK 24
5 MITTEILUNGEN ZUR AUFTRAGSVERGABE 24
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 2
[Seite 3]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
6 VERTRAGSUNTERLAGEN 25
- 1 VERTRAGSENTWURF 25
7 AUSSCHLUSS DER INFORMATIONSWEITERGABE 25
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 3
[Seite 4]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
1 Vorbemerkungen
- 1 Ziel der Ausschreibung Ziel ist die Vergabe eines Dienstleistungs- und Pflegevertrags für bereits lizenzierte
Softwareprodukte sowie projektbezogene Leistungen zur Einführung weiterer Module
und Funktionen.
Gegenstand der Ausschreibung ist ausschließlich die Erbringung von
Dienstleistungen. Die Beschaffung von Softwarelizenzen ist nicht Bestandteil dieses
Vertrages.
Alle Anforderungen sind gleichwertig zu erfüllen; Nebenangebote sind nur zulässig,
sofern sie die funktionalen und qualitativen Mindestanforderungen mindestens
gleichwertig erfüllen und ausdrücklich zugelassen werden.
Zur Erleichterung
| • der Angebotserstellung | • der Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Bietern |
|---|---|
| • der Einarbeitung des Bieters | • der Auswertung des Angebotes |
| • zur Erhöhung der Objektivität der Auswertung |
zur Erhöhung der Objektivität der Auswertung
erfolgt die Ausschreibung in der hier vorliegenden standardisierten Form.
- 2 Vertragslaufzeit Der abzuschließende Vertrag beginnt am 01.03.2027 und hat eine Laufzeit bis zum
28.02.2028. Insoweit der Vertrag nicht 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird
verlängert sich der Vertrag um 1 Jahr, maximal bis zum 28.02.2031.
2 Ausschreibungsbestimmungen
- 1 Grundsätzliche Bestimmungen
Das Vergabeverfahren erfolgt auf der Grundlage von Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 4
[Seite 5]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der bei Veröffentlichung der Vergabeunterlagen gültigen Fassung.1
Im Falle eines Zuschlages werden, die Anforderungen der Vergabeunterlagen in
Verbindung mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B – Formular 512 EU), die besonderen Vertragsbedingungen des
Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen –
Formular 513 EU), die Ergänzenden Vertragsbedingungen IT (EVB-IT) - hier
insbesondere EVB-IT Kauf und EVB-IT Dienstleistung – jeweils in der bei
Veröffentlichung der Vergabeunterlagen gültigen Fassung, Vertragsbestandteil.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bieter sind ausgeschlossen.
Im Übrigen gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Köln.
- 2 Informationen zur Vergabestelle
Der zentrale IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Dezernat
ITD3 – Verträge und Beschaffung- ZIB) ist als zentrales Dienstleistungszentrum für die
Durchführung sämtlicher IT-Beschaffungsmaßnahmen in der Justiz des Landes
Nordrhein–Westfalen zuständig, soweit sie ihr vom Ministerium der Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen übertragen worden sind.
Für das Vergabeverfahren sind die nachfolgenden Adress- und Kommunikationsdaten
maßgeblich:
| Name Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW (ITD3 -Verträge und Beschaffung-) | Ansprechpartner Frau Budau |
|---|---|
| Anschrift | Postleitzahl |
1 vgl. http://www.bmwi.de/DE/Service/gesetze,did=191324.html
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 5
[Seite 6]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
| Reichenspergerplatz 1 | 50670 |
|---|---|
| Stadt Köln | Land Bundesrepublik Deutschland |
| Internet-Adresse (URL) www.olg-koeln.nrw.de | Elektronische Post (E-Mail) zib@itd.nrw.de |
- 3 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Es wird ausdrücklich auf Ziffer 3. des Formulars 312/322 EU hingewiesen.
Die Vergabeunterlagen werden elektronisch auf dem Vergabemarktplatz des Landes
NRW bereitgestellt.
Vergabeunterlagen können von hier aus geändert oder ergänzt werden.
Die Bieterkommunikation, die als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist,
kann erläuternde Hinweise enthalten.
Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem
Vergabeverfahren finden Sie nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.
Es wird die Registrierung auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW empfohlen,
um automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten
zum Verfahren informiert zu werden.
Anderenfalls besteht das Risiko für den Bieter, möglicherweise ein fehlerhaftes
Angebot abzugeben.
- 4 Fristenangaben 2.4.1 Bieterfragen
Bieterfragen (z.B. bezüglich der Vergabeunterlagen oder der Erstellung des
Angebots) können bis zum 21.09.2026 ausschließlich elektronisch über den Vergabemarktplatz des Landes NRW gestellt werden.
Der Auftraggeber wird rechtzeitig gestellte Fragen schnellstmöglich, jedoch
spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist beantworten.
Die Antworten werden allen auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW in dem
Projekt registrierten Bietern in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt und
dadurch automatisch Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 6
[Seite 7]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
2.4.2 Angebotsfrist
Das Angebot muss bis zum 08.10.2026, 23:59 Uhr bei der Vergabestelle vorliegen.
2.4.3 Vorabinformation gemäß §134 GWB Spätestens 10 Kalendertage vor Zuschlagserteilung werden nicht zu
berücksichtigende Bieter über den Vergabemarktplatz des Landes NRW über die
beabsichtigte Zuschlagsentscheidung informiert.
2.4.4 Zuschlagsfrist (= Bindefrist)
Die Entscheidung über den Zuschlag wird bis zum 30.11.2026 erfolgen und den Bietern gemäß den Bestimmungen der VgV bekanntgegeben.
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
- 5 Angebotserfordernisse
2.5.1 Aufbau / Inhalt
Die Angebote sind nach folgender Gliederung aufzubauen:
-
Anschreiben des Bieters (nach dem Formular 324 EU)
-
Eigenerklärungen ( nach dem Formular 325 EU (gemäß zur Verfügung
gestellter Formulare 521 EU, 523 EU, 524 EU))
- Angebot (einschließlich der Beantwortung der Eignungsanforderungen und
der Anforderungen der Leistungsbeschreibung nach vorgegebener Struktur)
-
Preisblatt
-
Bieterangaben Wettbewerbsregisterauskunft
-
Anlagen
Weiterhin sind die Vorgaben des § 53 VgV zu beachten.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 7
[Seite 8]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
Bietergemeinschaft:
Sollte eine Angebotsabgabe als Bietergemeinschaft erfolgen, sind im Angebot die
Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss
und die Durchführung des Vertrags zu benennen.
Dabei ist das Formular 531 EU auszufüllen und mit dem Angebot vorzulegen.
Einsatz von Nachunternehmern:
Sofern der Einsatz von Nachunternehmern durch die Vergabe von Auftragsteilen an
andere Unternehmen beabsichtigt ist, sind die Formulare 533a EU, 533b EU, 534a EU
und 534b EU auszufüllen und beizufügen.
Diese Ausschreibung ist funktional anwendungsbezogen aufgebaut, d. h. die sich aus
der Anwendung sowie aus dem Einsatzumfeld zwingend ergebenden Anforderungen
an das Beschaffungsobjekt sind nicht produktorientiert, sondern funktional formuliert.
Soweit technische Hard- und Software-Spezifikationen vorgegeben sind, erklärt sich
dies aus der Maßgabe das Beschaffungsobjekt in ein bereits bestehendes
Systemumfeld zu integrieren.
Im Anforderungskatalog dient der Kennbuchstabe „A“, erweitert um eine
Zahlenkennung (z.B. „A 1.1“) der eindeutigen Identifikation einer bestimmten
Anforderung. Analog werden Gruppen zusammengehöriger Anforderungen mit der
Buchstabenfolge „AfG“ gekennzeichnet, erweitert um eine laufende Nummer (z. B.
„AfG 1“).
Verwenden Sie gleichlautende Kennungen in Ihrem Angebot (Ziffer 3), um die
Zuordnung von Angebotstext und Anforderungskatalog zu erleichtern.
Das Angebot ist durch Stellungnahme zu den einzelnen formulierten Anforderungen
des Anforderungskatalogs zu erstellen.
Dabei sind neben den Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.3 des Formulars 511 EU
(Bewerbungsbedingungen) folgende Regeln einzuhalten: Die Antworten sollen sich ausschließlich auf die angebotene Leistung bzw. deren Alternativen beziehen. Hinweise oder Erläuterungen sind in freier, aber möglichst knapper Form abzufassen. Ein ausschließlicher Verweis auf beigefügte Produktblätter, Bedienungshandbücher und ähnliche Anlagen stellt kein vollständiges Angebot
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 8
[Seite 9]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
dar. Verweise auf Literatur oder auf Broschüren dürfen nur als ergänzende Informationen erfolgen, können also die geforderten Antworten oder Erklärungen nicht ersetzen. Antworten zu den einzelnen Anforderungen sind in der Reihenfolge der Abschnitte, in die der Anforderungskatalog gegliedert ist, zu geben und innerhalb der Abschnitte in der angegebenen Nummerierung. Nach jedem Abschnitt ist eine neue Seite zu beginnen. Es ist anzugeben, ob für einen Gegenstand des Angebots ein Patent- oder Musterschutz besteht, vom Bieter oder Dritten beantragt ist oder der Bieter eine solche Anmeldung erwägt. Sofern zu einem Abschnitt verschiedene Alternativen angeboten werden, sind die Alternativen augenfällig zu trennen. Verweise auf Literatur oder auf Broschüren dürfen nur als ergänzende Informationen erfolgen, können also die geforderten Antworten oder Erklärungen nicht ersetzen Sofern auf Zertifizierungen Bezug genommen wird, sind die zugrundeliegenden Gutachten auf Anforderung bereitzustellen. Die Wiederholung des Textes der Leistungsbeschreibung im Angebotstext ist nicht zulässig.
Angebote, deren Aufbau sich nicht an der Struktur der Vergabeunterlagen
orientiert oder den u. g. Dateiformaten nicht entsprechen, werden
ausgeschlossen.
Das Angebot muss sämtliche Kosten (einschließlich etwaiger Nebenkosten) für
die durch den Bieter bzw. durch den Einsatz etwaiger Nachunternehmer zu
erbringenden Leistungen enthalten.
Die Preise sind in Euro anzugeben.
Näheres ist dem Abschnitt IV. (Preiszusammenstellung) der Leistungsbeschreibung –
Anforderungskatalog - zu entnehmen.
2.5.2 Form / Einreichung
Die ausgefüllten Unterlagen gemäß den Ziffern 1. bis 6. der oben aufgeführten
Angebotsgliederung sind ausschließlich als elektronische Angebote über den
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 9
[Seite 10]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
Vergabemarktplatz des Landes NRW2 in Textform nach §126b BGB über das dortige
Bietertool abzugeben.
Bei der Abgabe in Textform sind der Bieter (bei juristischen Personen oder
Handelsgesellschaften der Firmenname und die Rechtsform) und die natürliche
Person, die die Erklärung für den Bieter abgibt, zu benennen.
Mit der elektronischen Einreichung gelten das Angebot und alle damit eingereichten
Unterlagen als unterschrieben.
Näheres zur elektronischen Angebotsabgabe ist dem Formular 312/322 EU zu
entnehmen.
Folgende Dateiformate sind für die Erstellung der Unterlagen des Angebots zu
berücksichtigen:
| Dokument | xlsx | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EU-Formulare (Ziff. 1 u. 2) | X | |||||||
| Angebot (Ziff. 3) | X | |||||||
| Preisblatt (Ziff. 4) | X | |||||||
| Bieterangaben WBA und | X | X | ||||||
| Anlagen (Ziff. 5 und 6) |
( XLS = geeignet für MS-Excel 2013; jeweils ohne aktive Komponenten)
Bei den Ziffern 1, 2, 4 und 5 sind ausschließlich die von der Vergabestelle zur
Verfügung gestellten Dateien zu nutzen.
Bitte stellen Sie sicher, dass bei der Generierung der Dateien ganze Bereiche des
Angebots als zusammenhängende Datei erstellt werden, z.B. Angebot incl. Preisblatt vom
XX.XX.2026“.pdf; Anlagen zum Angebot vom XX.XX.2026“.pdf
Sofern eine zusammenhängende Datei –aufgrund eines hohen Datenvolumens-nicht
erstellt werden kann, ist eine Splittung möglich. Es ist dabei zu beachten, dass die
Dateienamen verständlich sind, z.B. Angebot incl. Preisblatt vom XX.XX.2026 Teil 1 von 4.pdf
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 10
[Seite 11]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
Zusätzlich ist, die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellte Excel Datei
Preisblatt zu LOS „X“.xlsx, -mit den identischen Daten des Angebotspreisblattes im
PDF Dokument-, mit der elektronischen Angebotsabgabe einzureichen.
Von der Dateierstellung für einzelne Prospekte soll Abstand genommen werden.
- 6 Nebenangebote bzw. weitere Hauptangebote
Unter dem Begriff Hauptangebot werden alle diejenigen Angebote verstanden,
welche von der beschriebenen Leistung nicht abweichen.
Ein Nebenangebot beschreibt eine angebotene Lösung, die den Anforderungen der
Leistungsbeschreibung nicht entspricht, jedoch aus Sicht des Bieters denselben
Erfolg verspricht.
Insoweit bei einer Ausschreibung zwei Produkte angeboten werden, die jedoch den
Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, handelt es sich um zwei
Hauptangebote bzw. Alternativen und nicht um ein Nebenangebot.
Es können insgesamt maximal ein Hauptangebot angeboten werden.
Nebenangebote werden nicht zugelassen.
- 7 Bewertungsvorgehen (inkl. Gewichtungen)
Die Bewertung der Angebote ergibt sich aus der Anlage „Bewertungsmethode“.
- 8 Angabe der zuständigen Vergabekammer
Zuständige Stelle zur Vergabeüberprüfung ist die
Vergabekammer Westfalen Geschäftsstelle der Vergabekammer
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Telefon: +49 251 411-1691
Fax: +49 251 411-2165
E–Mail: vergabekammer@brms.nrw.de
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 11
[Seite 12]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
- 9 Geforderte Nachweise und Erklärungen für die Angebotsbewertung
Dem Angebot sind in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge die
Eigenerklärungen, Unterlagen und Nachweise beizufügen:
-
Informationen Datenschutz Grundverordnung (Formular 312a_322a EU)
-
Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen, Erklärungen und Nachweise (Formular
325 EU)
-
Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW (Formular 511 EU)
-
Vertragsbedingungen des Landes NRW (Formular 512 EU)
-
Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue/Mindestentlohnung (Formular 513 EU)
-
Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521 EU)
-
Erklärung Bietergemeinschaft (Formular 531 EU)
-
Informationen Unteraufträge Angebotsabgabe (Formular 533a EU)
-
Nachweis Unterauftragnehmer (Formular 533b EU)
-
Eignungsleihe (Formular 534a EU)
-
Eignungsleihe Haftung (Formular 534b EU)
-
Bietererklärung für Wettbewerbsregister-Auskunft GWZA
Die Abgabe der einheitlichen europäischen Eigenerklärung (EEE) im Sinne des § 48
VgV kann durch den Bieter freiwillig erfolgen und vorläufig die unter den Ziffern 1. bis
- genannten Eigenerklärungen ersetzen. Sie gilt darüber hinaus als vorläufiger Beleg
für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Da die Erklärungen, Nachweis und Unterlagen für den Bieter, der den Zuschlag
erhalten soll, ohnehin vorliegen müssen (§ 50 Absatz 2 VgV), wird im Wege eines
effizienten Vergabeverfahrens gefordert, sämtliche Unterlagen, Eigenerklärungen und
Nachweise nach dem Formular 325 EU, bei Angebotsabgabe, in der oben
aufgeführten Reihenfolge, beizufügen.
Die Vergabestelle kann diese Unterlagen nach § 56 Absatz 2 VgV nachfordern.
- 10 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.10.1 Als Vertragsform ist ein sog. Bezugsvertrag (eine Unterart des Sukzessivleistungsvertrages) vorgesehen. Die Bedarfsmengen richten sich
ausschließlich nach dem Bedarf des Auftraggebers ohne Festlegung von
Mindest- oder Höchstabnahmemengen.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 12
[Seite 13]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
Im Gegenzug dazu wird der Vertrag eine Ausschließlichkeitsbindung enthalten, d. h. der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Bedarf an den ausgeschriebenen
Produkten während des Vertragszeitraumes ausschließlich über den
Auftragnehmer zu decken.
Dies gilt nicht, wenn
• der Auftragnehmer die vom Auftraggeber benötigten Dienst-, Pflege- Leistungen, nicht oder nicht zu den in diesem Vertrag vereinbarten Liefer- und Leistungsanforderungen liefern kann oder • der Auftraggeber die gleiche Dienst- und Pflegeleistung in gleicher Leistung auf dem Markt günstiger einkaufen kann und der Dritte diese Preise standardmäßig und stetig auch anderen Käufern anbietet.
Für den Fall von nicht zufriedenstellender Leistungserfüllung besteht jedoch für
den Auftraggeber eine Kündigungsmöglichkeit bzgl. des gesamten Vertrages.
Dies gilt nicht bei einzelnen geringfügigen Schlechtleistungen die keinen
Einfluss auf die Abwicklung des Gesamtvertrags haben.
Dabei werden die benötigten Leistungen im Wege von Abrufen einzeln
beauftragt (vgl. im Einzelnen hierzu Abschnitt 3.2 und 3.3).
2.10.2 Die Gesamtverantwortung für die Funktionsfähigkeit und die Kompatibilität der gelieferten Produkte sowie für die Erbringung der Dienstleistungen liegt
ausschließlich beim Auftragnehmer. Dies gilt auch, soweit der Auftragnehmer
Nachunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt.
2.10.3 Der Bieter bzw. Auftragnehmer hat der Vergabestelle bzw. dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn • er zahlungsunfähig ist; • über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
Verfahren beantragt oder eröffnet wurde; • die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
wurde; • er sich im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 13
[Seite 14]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
In jedem dieser mitteilungspflichtigen Fälle besteht für den Auftraggeber das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Wenn nach der Auftragserteilung festgestellt wird, dass der Auftragnehmer aus
Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der zu diesem
Zeitpunkt in Auftrag gegebenen Auftragssumme an den Auftraggeber zu
zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.
Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen gelten insbesondere
Verabredungen und Verhandlungen mit anderen Anbietern über
die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Verarbeitungsspannen und andere Entgelte, Gewinnaufschläge, Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben, Bindungen sonstiger Entgelte, Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind.
Entsprechenden Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen
Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig
sind.
2.10.4 Aus Sicherheitsgründen darf der Auftragnehmer und das von ihm zur Erfüllung des Vertrages eingesetzte Personal nur nach rechtzeitiger vorheriger
Ankündigung bei der zu besuchenden Stelle eingesetzt werden.
2.10.5 Für die Nutzungsrechte an Software (z.B. Treiber, mitgelieferte Software) gelten grundsätzlich die Regelungen der EVB-IT Überlassung.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 14
[Seite 15]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
2.10.6 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber seine volle Unterstützung bei der Lösung von Problemen zu, die sich aus der Verknüpfung mit anderen Produkten
ergeben, auch wenn diese nicht von ihm geliefert worden sind. Diese
Unterstützung ist unentgeltlich und beinhaltet vor allem die Weitergabe aller
verfügbaren technischen Informationen.
2.10.7 Zugesicherte Produkteigenschaften, Preise und Rabatte müssen vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eingehalten werden, auch wenn
diese aufgrund fehlerhafter Angaben eines Herstellers an den Auftragnehmer
entstanden sind. Preis- oder Produktveränderungen zur Einhaltung der
zugesicherten Eigenschaften gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers. Das gilt
auch bei Veränderungen der offiziellen Herstellerpreislisten. Grundsätzlich hat
der Auftraggeber nicht mehr für ein Produkt zu zahlen wie vorher, sofern in den
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist (vgl. im Einzelnen
hierzu den Abschnitt 4.1 zu Preis- und Produktanpassungen).
- 11 Vertragsstrafe und Haftung
Vertragsstrafen können vom Auftraggeber mit Rechnungen des Auftragnehmers aus
dem Vertrag verrechnet werden.
3 Bestimmungen zur späteren Vertragsumsetzung
- 1 Organisation und Zusammenwirken Für eine reibungslose Vertragsabwicklung ist eine effiziente Organisation erforderlich.
Die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich über den zentralen IT-
Dienstleister der Justiz des Landes NRW (Dezernat ITD 3 / ZIB).
Der Auftragnehmer hat folgende Voraussetzungen zu schaffen:
-
Benennung eines eindeutigen und entscheidungsbefugten Ansprechpartners.
-
Bei Problemen und zur Abstimmung ist die unmittelbare und direkte
Kommunikation erforderlich.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 15
[Seite 16]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
- 2 Grundsätzliche Vorgehensweise
Alle aus dem Vertrag abzurufenden Leistungen werden grundsätzlich im Wege eines
sogenannten Abrufs durch den zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW
(ZIB/ITD3) beim Auftragnehmer beauftragt.
- 3 Abnahme und Rechnungsstellung
Erst nach vollständiger Lieferung oder Leistungserbringung kann seitens des
Auftraggebers eine Liefer-/Leistungsbestätigung erfolgen. Erst danach erfolgt die
Rechnungsstellung und – zahlung.
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gegenüber dem zentralen
IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW (ZIB/ITD3).
Je Abruf ist eine Rechnung über alle abgerufenen Leistungen zu erstellen, die
mindestens die folgenden Angaben enthält: • Aktenzeichen Abrufs der ZIB/ITD3 (z.B. 150-ITD3.6223-2026 Sdb. „X“) • Rechnungsnummer des Auftragnehmers (möglichst in Formatierung FETT) • Lieferadresse • Ggfls. Beifügung eines vom Auftraggeber unterschriebenen
Leistungsnchweises
Fehlende Rechnungsdaten berechtigen zur Rücksendung der unbearbeiteten
Rechnung. Eine hierdurch entstehende Verzögerung hat der Auftragnehmer zu
vertreten.
Die Rechnung bitte ich unter Angabe des o. g. Aktenzeichens an den Präsidenten des
Oberlandesgerichts Köln, Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW,
Dezernat ITD3, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, zu übersenden.
Die Rechnungsübersendung kann als PDF-Dokument an zib@itd.nrw.de erfolgen oder
unter Nutzung des E-Rechnungsportals NRW mit der Leitweg-ID 05315-04013-55.
Von der Übersendung der Rechnung in Papierform wird abgesehen.
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen bzw. bei
Skontogewährung innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung der vollständigen
Lieferung (je Abruf) durch die Lieferbehörde (Bedarfsstelle) gegenüber der ZIB/ITD3.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 16
[Seite 17]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
Sofern Skonto durch den Auftragnehmer gewährt wird, ist der Brutto-Rechnungsbetrag
(Summe) getrennt, d.h. mit und ohne Berücksichtigung von Skonto, in der Rechnung
auszuweisen.
Fehlende Rechnungsdaten berechtigen zur Rücksendung der unbearbeiteten
Rechnung. Eine hierdurch entstehende Verzögerung hat der Auftragnehmer zu
vertreten.
- 4 Level Agreements (SLA) für den Regelbetrieb
Die Service Level Agreements gelten ausschließlich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen auf Applikations-, Pflege-, Support- und Prozessebene.
Leistungen des Infrastruktur- und Basisbetriebs, insbesondere:
• Serverbetrieb • Betriebssystembetrieb • Virtualisierung • Datenbankbetrieb • Netzwerk- und Storagebetrieb
liegen in der Verantwortung des Auftraggebers (ITD) und sind nicht Gegenstand der SLA des Auftragnehmers.
Die Service Level Agreements dienen nicht nur der Einhaltung definierter Reaktions- und Bearbeitungszeiten, sondern auch der Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Servicequalität sowie der Transparenz der Leistungserbringung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Leistungen so zu erbringen, dass:
• SLA-relevante Vorgänge eindeutig messbar sind, • Abweichungen frühzeitig erkannt und adressiert werden, • Ursachen von SLA-Verletzungen analysiert und geeignete Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.“
3.4.1 Geltungsbereich der SLA
Die SLA gelten für:
• 2nd- und 3rd-Level-Support auf Applikationsebene • Pflege und Wartung der Anwendungen • Fehleranalyse und Fehlerbehebung im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers • Unterstützung des ITD bei Betriebsstörungen mit applikationsbezogener Ursache • Dokumentations- und Nachweispflichten
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 17
[Seite 18]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
• Support muss komplett deutschsprachig (C2) oder mit durch Supportende Gedolmetscht werden
Nicht von den SLA erfasst sind Störungen, die ausschließlich durch Infrastruktur-, Netzwerk-, Betriebssystem- oder Datenbankprobleme verursacht werden.
3.4.2 Servicezeiten* für die Pflegeleistungen
| Störungsbeseitigung gemäß Nummer 7.2 Entwurf EVB-IT Pflegevertrag S | Hotline gemäß Nummer 7.3 Entwurf EVB-IT Pflegevertrag S | ggf. sonstige Pflegeleistungen gemäß Nummer 7.4 EVB-IT Entwurf Pflegevertrag S | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | Von | bis | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| an Arbeitstagen Mo-Do | 08.00 | 18.00 | 08.00 | 18.00 | 08.00 | 16.00 |
| an Arbeitstagen Fr | 08.00 | 18.00 | 08.00 | 18.00 | 08.00 | 16.00 |
| an Samstagen | 09.00 | 16.00 | 09.00 | 16.00 | ||
| an Sonntagen | 09.00 | 16.00 | 09.00 | 16.00 | ||
| an Feiertagen am Erfüllungsort | 09.00 | 16.00 | 09.00 | 16.00 |
3.4.3 Priorisierung von Störungen Priorität Beschreibung P1 Kritische Störung, produktiver Betrieb nicht möglich P2 Wesentliche Funktion stark eingeschränkt P3 Funktion eingeschränkt, Workaround vorhanden P4 Geringe Beeinträchtigung, rein kosmetisch
3.4.4 Reaktions- und Bearbeitungszeiten Priorität Reaktionszeit Bearbeitungszeit P1 30 Minuten 4 Stunden P2 2 Stunden 1 Arbeitstag P3 1 Arbeitstag 3 Arbeitstage P4 2 Arbeitstage nach Vereinbarung
Reaktionszeit: Zeitraum zwischen Eingang der qualifizierten Störungsmeldung und Beginn der Bearbeitung durch den Auftragnehmer.
Bearbeitungszeit: Zeitraum bis zur Herstellung eines funktionsfähigen Zustands oder eines abgestimmten Workarounds im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 18
[Seite 19]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
Bei P1 Störungen sollte die Möglichkeit des Auftragnehmers zur einer Einbeziehung des Herstellers bedacht werden. 3.4.5 Pflege- und Updatefristen
• Sicherheitsrelevante Updates: Bereitstellung und Umsetzung innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Freigabe durch den Hersteller und nach Validierug und Freigabe auf sicherem Bereich, sofern keine Abhängigkeit von Infrastrukturmaßnahmen besteht. • Reguläre Updates: Umsetzung im vereinbarten Wartungsfenster. • Hotfixes: Umsetzung nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.
3.4.6 Dokumentationsfristen
• Änderungen, Fixes und Anpassungen sind spätestens 5 Arbeitstage nach Umsetzung zu dokumentieren. • Die Dokumentation ist dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
3.4.7 Eskalation und Reporting
• Für jede Prioritätsstufe sind Eskalationsstufen festzulegen. • Der Auftragnehmer erstellt regelmäßige Berichte über: Anzahl und Art der Störungen o Einhaltung der SLA o durchgeführte Pflege- und Updateleistungen o
Priorität Reaktionszeit Bearbeitungszeit P1 30 Minuten 4 Stunden P2 2 Stunden 1 Arbeitstag P3 1 Arbeitstag 3 Arbeitstage P4 2 Arbeitstage nach Vereinbarung
Weitere Anforderungen:
• Verfügbarkeit der Systeme: mindestens 99,5 % im Monatsmittel • Regelmäßiges Reporting über Support- und Pflegeleistungen • Definierte Eskalationsstufen
Die Berichte des Auftragnehmers müssen eine fachliche Bewertung der erbrachten Leistungen enthalten und sind geeignet aufzubereiten, um dem Auftraggeber eine fundierte Steuerung des Dienstleistungsverhältnisses zu ermöglichen.
Die Berichte enthalten mindestens:
• qualitative Bewertung der Support- und Pflegeleistungen, • Identifikation auffälliger Entwicklungen oder Risiken, • Vorschläge zur Optimierung von Betrieb und Support.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 19
[Seite 20]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
- 5 Datenschutz Der Dienstleister sowie seine für den ITD tätigen Mitarbeiter sind verpflichtet, die Inhalte der Informationssicherheitsschulung des ITD, bestehend aus den Modulen 1 und 2 (als Anlage beigefügt), zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.
Der Lieferant oder Dienstleister sowie seine für den ITD tätigen Mitarbeitenden sind verpflichtet, über alle ihnen im Rahmen oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit für den ITD zur Kenntnis gelangten Informationen und sonstigen Umstände gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht.
Der Dienstleister sowie seine für den ITD tätigen Mitarbeitenden sind verpflichtet, das Merkblatt „Handhabung von Informationssicherheitsvorfällen“ des ITD (als Anlage beigefügt) zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.
Der Lieferant oder Dienstleister sowie seine für den ITD tätigen Mitarbeitenden sind verpflichtet, Informationen nach Maßgabe der Richtlinie „Klassifizierung, Kennzeichnung und Handhabung von Informationen“ des ITD (als Anlage beigefügt) zu behandeln. Nach der Beendigung einer Produktlieferung oder Dienstleistung müssen alle vom ITD bereitgestellten und bei dem Lieferanten oder Dienstleister befindlichen Informationen (z. B. Netzpläne, Prozessbeschreibungen, Berechtigungsstrukturen etc.) gelöscht werden, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsobliegenheit besteht. Die Entsorgung von Datenträgern mit Informationen muss je Datenträger schriftlich nachgewiesen werden können (beispielsweise anhand der Seriennummer des Datenträgers).
Der Dienstleister ist verpflichtet, sicherzustellen, dass nur zuvor durch den ITD verpflichtete Mitarbeitenden für diesen tätig werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass jeder Mitarbeiter Zugang und Zugriff nur in dem für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang erlangt ("need-to-know"). Hierzu hat der Dienstleister geeignete technische Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen zu ergreifen.
Auf Verlangen des ITD hat der Dienstleister das Bestehen eines geeigneten Prozesses für die Vergabe, die Überprüfung sowie den Entzug von Berechtigungen zum Zugriff auf Informationen nachzuweisen. Der Prozess hat das Vier-Augen- Prinzip zu beachten.
Der Dienstleister ist verpflichtet, sicherzustellen, dass auf Informationen nur mit personalisierten Benutzerkonten zugegriffen werden kann. Für die Anlage, die Überprüfung und die Löschung von Benutzerkonten sind geeignete Prozesse anzuwenden.
Administrative Tätigkeiten auf Systemen, mittels derer Informationen gespeichert oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, müssen mit entsprechendem Zeitstempel protokolliert werden.
Administrative Tätigkeiten auf Systemen des Dienstleisters, mittels derer Informationen gespeichert oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, dürfen nur nach einer Mehrfaktor-Authentisierung durchgeführt werden.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 20
[Seite 21]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
Für alle Benutzerkonten ist mindestens die folgende Kennwortrichtlinie zur Anwendung zu bringen:
20 bis 25 Zeichen lang mit zwei Zeichenarten oder 10 bis 12 Zeichen lang mit vier Zeichenarten oder 10 Zeichen lang mit drei Zeichenarten sowie zusätzlich eine Mehr-Faktor- Authentisierung
Auf allen Systemen des Dienstleisters, auf denen Informationen gespeichert oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, ist ein geeigneter Virenscanner zu installieren (entweder basierend auf Pattern oder Heuristik). Mittels Scan-Engine und Pattern muss mehrmals am Tag geprüft werden, ob Aktualisierungen notwendig sind, und diese müssen erforderlichenfalls sofort eingespielt werden.
Informationen dürfen abhängig von ihrer Klassifikation nur verschlüsselt und signiert kommuniziert werden. Hierzu hat der Dienstleister ein geeignetes Verfahren (z. B. S/MIME) vorzuhalten.
Ein Einsatz von Unterauftragnehmern ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des ITD zulässig. Dabei ist durch den Lieferanten oder Dienstleister insbesondere sicherzustellen, dass die Einhaltung der mit ihm vereinbarten Sicherheitsanforderungen des ITD auch durch den Unterauftragnehmer gewährleistet ist.
Für Räumlichkeiten des Dienstleisters sowie im Rahmen von mobiler Arbeit genutzte Räumlichkeiten, in denen dieser Informationen speichert oder in sonstiger Weise verarbeitet, ist z. B. durch geeignete Zutrittskontrollen sicherzustellen, dass keine unberechtigten Dritten Einsicht in oder Zugriff auf Informationen des ITD erlangen können. Für die Vergabe, die Überprüfung sowie den Entzug von Zutrittsberechtigungen sind geeignete Prozesse anzuwenden.
Der ITD ist berechtigt, in regelmäßigen Abständen sowie bei Bedarf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen durch den Lieferanten oder Dienstleister zu überprüfen. Der Lieferant oder Dienstleister ist insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Anbieter bestätigt mit Angebotsabgabe die Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit dieses auf ihn anwendbar ist. Der ITD behält sich vor, dies im Rahmen der Vergabe oder eines späteren Lieferantenaudits zu prüfen.
- 6 Mitarbeiter des Auftragnehmers Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, einzelne Mitarbeiter des Auftragnehmers
von der weiteren Projektarbeit auszuschließen, z.B. sofern sie den Anforderungen
erkennbar nicht gewachsen sind.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 21
[Seite 22]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
4 Ausgangssituation/ Aktueller Systemstand
Die Justiz NRW ist mit einer umfassend vernetzten IT-Infrastruktur ausgestattet, die
eine hohe Funktionalität aufweist und Grundlage für die arbeitsplatzspezifische
Fachanwendungen und Standardsoftware zur Bürokommunikation ist.
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung sind produktiv im Einsatz:
• Matrix42 Incident Management • Matrix42 Service Request Management • Matrix42 Empirum • F4SD • Schnittstellen-Tool - Lobster
Noch nicht oder nur teilweise implementiert sind u. a.:
• Assetmanagement • Lizenzmanagement • Vertragsmanagement • Changemanagement • Problemmanagement • Matrix42 EgoSecure • weitere optionale ITSM-Module
Diese sind im Rahmen von Projektleistungen einzuführen und anzupassen.
Die bereits beschafften Kauflizenzen für 38.500 Arbeitsplätze bleiben dauerhaft gültig und können weiterhin genutzt werden. Die Matrix42-Plattform soll weiterhin produktiv betrieben und mit aktuellen Versionen, Sicherheitsupdates und Herstellersupport versorgt werden, es ist faktisch ein Wechsel auf das neue Mietlizenzmodell erforderlich.
Die bisherige Investition in die Kauflizenzen wird hierbei nicht unmittelbar übernommen, sondern durch ein neues Subskriptionsmodell ersetzt. Die vorhandene technische Infrastruktur kann jedoch weiter genutzt werden.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 22
[Seite 23]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
- 1 Beschreibung der Justizstrukturen Nahezu 40.000 Justizangehörige sind im Land Nordrhein-Westfalen in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit, in vier Fachgerichtsbarkeiten, bei den
Staatsanwaltschaften und im Strafvollzug tätig.
| Justizministerium Zuständige oberste Landesbehörde | |
|---|---|
| Justizministerium Zuständige oberste Landesbehörde |
Zuständige oberste Landesbehörde
Oberver- Finanzgericht Landes- Oberlandes- Landes- General- Fortbildungs- waltungs- (3) sozialgericht gericht arbeitsgericht staatsanwalt- einrichtungen gericht (3) (3) schaft (3) der Justiz (z.B. Fach- hochschule für Rechtspflege, Justiz- Verwaltungs- Sozial- Land- Arbeits- Staats- Justizvoll- akademie, gericht gericht gericht gericht anwaltschaft zugsanstalt Justizvollzugs- (7) (8) (19) (30) (19) (37) schule
Jugendarrest- anstalt (5) Amtsgericht (130) Justizvollzugs- krankenhaus (1)
- Die Zahlen in Klammern geben die Zahl der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Anstalten an.
Die erste Ebene nach dem Justizministerium bilden die sogenannten Mittelbehörden.
Sie haben gegenüber dem nachgeordneten Bereich eine Leitungs- und
Weisungsfunktion. Die Ausstattung des nachgeordneten Bereichs sowie die
vorgeschalteten Planungsaktivitäten müssen daher in Abstimmung und unter
Mitwirkung der Mittelbehörden vorgenommen werden.
Die Behörden und Einrichtungen verteilen sich auf mehr als 440 Bedarfsstellen
(teilweise mit geringen Personalständen).
Insgesamt sind ca. 28.000 Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet, wovon nur ein
begrenzter Anteil vom Ausschreibungsgegenstand betroffen sein wird.
Die auszustattenden Bedarfsstellen sind von sehr unterschiedlicher Größe.
Die Anforderungen an die Ausstattung werden sich daher unterscheiden.
- 2 Zentraler IT-Dienstleister der Justiz NRW (ITD3) / Zentrale IT- Beschaffungsstelle Der Zentrale IT-Dienstleister -ITD3 Verträge und Beschaffung oder auch Zentrale IT-
Beschaffungsstelle- (ZIB/ITD3) ist als zentrales Dienstleistungszentrum für die
Durchführung sämtlicher IT-Beschaffungsmaßnahmen in der Justiz des Landes NRW
zuständig, soweit sie ihr vom Justizministerium des Landes NRW übertragen worden
sind.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 23
[Seite 24]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
- 3 Zentraler IT Dienstleister der Justiz NRW (ITD2) Beratungstelefon Informationstechnik Der Zentraler IT Dienstleister der Justiz NRW –ITD2 - Beratungstelefon
Informationstechnik (BIT/ITD2) befindet sich räumlich im Oberlandesgericht
Düsseldorf. Das BIT/ITD2 bildet den justizeigenen User Help Desk und ist im First
Level Support der unmittelbare Ansprechpartner der Nutzer.
5 Mitteilungen zur Auftragsvergabe
Mit der Abgabe eines Angebots stimmt jeder Bieter zu, dass im Falle der
Auftragsvergabe die Kontaktdaten und die ermittelte Angebotssumme entsprechend
den Regelungen der VgV veröffentlicht werden. Dies geschieht u.a. durch die
erforderlichen Veröffentlichungen und Mitteilungen an unterlegene Bieter.
Die Mitteilung an die unterlegenden Bieter gem. § 134 GWB wird eine Übersicht der
vergebenen Leistungspunktzahlen des jeweiligen Angebots enthalten. Weiterhin wird
mitgeteilt, in welchen Kriterien schlechtere Wertungsergebnisse erzielt worden sind,
als mit dem für den Zuschlag vorgesehenen Angebot. Sollte der Angebotspreis über
dem des wirtschaftlichsten Angebots liegen wird auch dies mitgeteilt.
Weitergehende Informationen werden nicht erteilt.
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 24
[Seite 25]
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz des Landes NRW 150-ITD3.6223-2026
6 Vertragsunterlagen
- 1 Vertragsentwurf Der in Teilen vorausgefüllte Entwurf des nach der Zuschlagserteilung abzu-
schließenden EVB-IT Dienstleistungs- sowie Pflegevertrags ist als Bestandteil der
Vergabeunterlagen diesem Dokument beigefügt. Das Vertragsformular ist in nicht
veränderbarer Form in den Feldern ausgefüllt, in denen der Leistungsinhalt zwingend
vorgegeben wird.
Die Nichteinhaltung solcher zwingenden Vorgaben durch den Bieter führt zum
Ausschluss seines Angebotes. Das Vertragsformular wird nach der Zuschlagserteilung vom Auftraggeber
entsprechend den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung (Allgemeiner Teil und
Anforderungskatalog), dem Angebot und den Antworten des Auftragnehmers auf den
Anforderungskatalog vervollständigt und von beiden Parteien unterschrieben.
7 Ausschluss der Informationsweitergabe
Die Vergabeunterlagen und alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Informationen und Dokumente, insbesondere die einsehbaren Dokumente, dienen
lediglich zur Information des Bieters und dürfen nur zur Erstellung des Angebotes
verwendet werden.
Jede Veröffentlichung und Weiterverwendung (auch auszugsweise) ist ohne die
ausdrückliche Genehmigung der Vergabestelle nicht statthaft.
Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit
schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der
Vergabestelle.
Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der
Einreichung eines Angebotes und nur durch das die Vergabeunterlagen anfordernde
Unternehmen zulässig. Einer darüber hinausgehenden Weitergabe und insbesondere
der Verkauf von Unterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet
(Ziffer 3 des Formulars 312/322 EU).
Ende Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil
Allgemeiner Teil (Stand: August 2026) Seite 25