[Seite 1]
Georg-August-Universität Göttingen
Universitätsmedizin Göttingen (UMG)
Stiftung Öffentlichen Rechts
Auftrags- und Zahlungsbedingungen (AZB) der
Georg-August-Universität Göttingen (Universitätsmedizin Göttingen, UMG)
und der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts
I. Maßgebliche Bedingungen III. Liefertermine
Diese Auftrags- und Zahlungsbedingungen (AZB) gelten 1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbind- für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten lich. Fristbeginn ist das Datum der Bestellung. Innerhalb oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der "Lieferant" genannt), auch wenn sie bei späteren Verträ- von uns angegebenen Empfangsstelle an einem Werktag gen nicht erwähnt werden. Anderslautende Bestimmungen zu den spezifischen Geschäftszeiten der jeweiligen Berei- und Geschäftsbedingungen - soweit diese nicht in der che eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten Bestellung ausdrücklich schriftlich festgelegt sind - gelten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen nicht. und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. II. Bestellung 2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach
-
Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns Mahnung und angemessener Nachfrist das Recht, eine schriftlich abgefasst und unterschrieben oder maschinell Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro erstellt ist und dem Lieferanten zugegangen ist. Mündlich angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestell- oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur wertes der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall einen eventuellen Schadensersatzanspruch angerechnet. von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzan- gaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung
-
Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die verpflichtet. vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtü- IV. Lieferung / Verpackung mern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorge- legten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für 1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spe- uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns senfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Ha- über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unse- ben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der re Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu auch bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen oder wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zeichnungen. Zustellart.
-
Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf 2. Die Anlieferung der bestellten Artikel ist rechtzeitig mit der Kopie der Bestellung oder durch Auftragsbestätigung der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern bestimmte (schriftlich oder elektronisch) innerhalb von zwei Wochen Vorkehrungen für die Anlieferung zu treffen sind. ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf innerhalb von drei Wochen berechtigt. 3. Teillieferungen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.
-
Abweichungen in Quantität, Qualität und Art gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Ver- 4. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Emp- tragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie fangsstelle auf uns über. ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
-
Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahm-
-
Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und sweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unse- von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf rem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Be- und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schrift- schädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind min- lichen Genehmigung weitergegeben werden. Vorbehaltlich destens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschrei- anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese ben. unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besonde- re Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte wei- tergegeben werden.
Auftrags- und Zahlungsbedingungen (AZB)
Stand: 01.08.2013 - Seite: 1
[Seite 2]
Georg-August-Universität Göttingen
Universitätsmedizin Göttingen (UMG)
Stiftung Öffentlichen Rechts
V. Dokumentation Für Rechnungen an die Universitätsmedizin Göttingen:
-
Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in Georg-August-Universität Göttingen zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Diese Dokumente Universitätsmedizin müssen enthalten: Zentrale Poststelle 37099 Göttingen Nummer der Bestellung, Menge und Mengeneinheit, Nebenabreden hinsichtlich besonderer Rechnungsan- Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, schriften, z. B. mit dem Zentralen Einkauf der Universi- Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer, tätsmedizin, haben Vorrang gegenüber den vorstehenden Restmenge bei Teillieferungen. allgemeinen Anschriften.
-
Lieferscheine und Packzettel sind jeder Sendung beizu-
-
Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der fügen. mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leis- tung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen
-
Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. unrichtige und unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. VI. Preise / Preisprüfung
-
Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung: vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. bis zu 20 Tagen abzüglich 3% Skonto oder bis zu 30 Tagen netto.
-
Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn 3. Abschlags- oder Vorauszahlungen erfolgen nur nach und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
-
Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit
-
Gemäß Preisverordnung (PR Nr. 30/53) unterliegen alle unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlun- öffentlichen Aufträge einschl. Gutachter- und Beraterver- gen erfolgen nur an den Lieferanten. träge (ausgenommen Bauleistungen), soweit diese in freihändiger Vergabe vergeben worden sind, der Prüfung, VIII. Gewährleistung / Beanstandung hier zur Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen
-
Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung, dass die der Preisverordnung, durch die Preisüberwachungsstellen Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unse- der Bundesländer. Ggf. geprüft wird, ob die von den Auf- ren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser tragnehmern verlangten Preise den Bestimmungen des Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen öffentlichen Preisrechts entsprechen und nicht überhöht Stand der Technik ausgeführt. Dies beinhaltet auch, dass sind. Verstöße gegen die Preisvorschriften führen ggf. zur zu liefernde Geräte und Anlagen den anerkannten Regeln Unwirksamkeit der Preisvereinbarung. An Stelle des un- der Technik und den einschlägigen Gesetzen entsprechen. wirksamen Preises tritt dann der preisrechtlich zulässige Sollte sich bei Überprüfung herausstellen, dass die aner- Preis. kannten Regeln der Technik nicht beachtet wurden, hat der Lieferant die Kosten für die Überprüfung zu überneh- VII. Rechnung / Zahlung men. Die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen
-
Rechnungen sind gemäß §14 Abs. 4 Umsatzsteuerge- (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw.) sind zur setz auszustellen und für jede Bestellung gesondert zu Verfügung zu stellen. erteilen. Für die Rechnungsanschriften gelten die nachfol- genden Vorgaben. 2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung Für Rechnungen an die gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder Universität Göttingen: kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht Georg-August-Universität Göttingen unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag Institut, Abteilung, Einrichtung etc. zurückzutreten, die Ware auf Gefahr des Lieferanten Titel, Name, Zusatz zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. Straße und Hausnummer Nach zwei erfolglosen Versuchen gilt die Nachbesserung Postleitzahl Briefpost Göttingen als gescheitert. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten die Nachbesse- rung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausfüh- ren zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
Auftrags- und Zahlungsbedingungen (AZB)
Stand: 01.08.2013 - Seite: 2
[Seite 3]
Georg-August-Universität Göttingen
Universitätsmedizin Göttingen (UMG)
Stiftung Öffentlichen Rechts
- Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die XIV. Rücktrittsvorbehalt Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten ein, droht die Insolvenz des Lieferanten IX. Produzentenhaftung oder hat er die Vermögensauskunft im Sinne der Zivilpro- Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des zessordnung abgegeben und ist dadurch unser Leistungs- Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der anspruch gefährdet, können wir ohne Fristsetzung vom daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn durch Arrest- als er selbst auch unmittelbar haften würde. pfändung oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Leistungsanspruch gepfändet oder zur Einziehung X. Schutzrechte überwiesen wird oder durch andere Vollstreckungsversu- che der Leistungsanspruch erheblich gefährdet ist. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen XV. Allgemeine Bestimmungen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benut- 1. Für Aufträge im Wert von über 2.500 Euro behalten wir zung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der uns im Einzelfall vor, vom Lieferanten eine Unbedenklich- Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen keitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts sowie der Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden Krankenkasse anzufordern. Die Bescheinigungen dürfen sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt nicht älter als sechs Monate sein. hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass 2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, dadurch Schutzrechte verletzt werden. bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
XI. Höhere Gewalt 3. Erfüllungsort ist Göttingen. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handels- beschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen 4. Bei Lieferanten, die Kaufleute, juristische Personen des Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörun- öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonderver- gen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, mögen sind, ist Gerichtsstand Göttingen, soweit nicht die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen 5. Für alle Verträge mit dem Lieferanten gilt deutsches Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hie- Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationa- rüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den len Privatrechts und des UN-Kaufrechts. veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzu- passen.
XII. Verwahrung / Eigentum Georg-August-Universität Göttingen Für die Bestellung zur Verfügung gestelltes Material bleibt Universitätsmedizin Göttingen (UMG) unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und Stiftung Öffentlichen Rechts darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für - Göttingen, 1. August 2013 - Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die in unserem Auftrag mit dem von uns zur Verfügung gestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigen- tum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
XIII. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und techni- schen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Auftrags- und Zahlungsbedingungen (AZB)
Stand: 01.08.2013 - Seite: 3