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Vergabe- und Vertragsunterlagen
Öffentliche Ausschreibung
Dienstleister für Arbeitsschutz
für das Staatsministerium
Baden-Württemberg
Rahmenvereinbarung über 4 Jahre
(Zeitraum 01.04.2027-31.03.2031)
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Inhaltsverzeichnis
1 Einführung ...................................................................................................... 4 1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte ........................................................... 4 1.2 Kontaktstelle ................................................................................................. 4 1.3 Bieter / Auftragnehmer ................................................................................. 4 1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren ................................................. 5 1.5 Leistungsort .................................................................................................. 5 1.6 Losbildung .................................................................................................... 5 1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben .......................................................... 6 1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens ............................................... 7 2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen .................................................. 8 2.1 Grundsätzliche Bestimmungen ..................................................................... 8 2.2 Vollständigkeit der Unterlagen ..................................................................... 8 2.3 Verwendung der Unterlagen ........................................................................ 8 2.4 Kommunikation ............................................................................................. 8 2.5 Fragen zur Ausschreibung ........................................................................... 9 2.6 Angebotsabgabe .......................................................................................... 9 2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .................................................. 10 2.8 Frist zur Angebotsabgabe .......................................................................... 11 2.9 Form und Inhalt der Angebote .................................................................... 11 2.10 Sprache ...................................................................................................... 12 2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme ............................................ 12 2.12 Zuschlags- und Bindefrist ........................................................................... 13 2.13 Zuschlagserteilung ..................................................................................... 13 2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote ............ 13 2.15 Vergütung und Kostenersatz ...................................................................... 14 2.16 Aufhebung der Ausschreibung ................................................................... 14 2.17 Bieterangaben zur Registereintragung ....................................................... 14 2.18 Bietergemeinschaften ................................................................................. 14 2.19 Unterauftragnehmer ................................................................................... 16 2.20 Verschwiegenheitspflicht ............................................................................ 18 3 Vertragliche Bestimmungen ....................................................................... 19 3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge ....................................................... 19 3.2 Vertragsbestandteile .................................................................................. 19 3.3 Vertragslaufzeit .......................................................................................... 20 3.4 Leistungsort ................................................................................................ 20 3.5 Preise ......................................................................................................... 20 3.6 Preisgleitklausel ......................................................................................... 21 3.7 Zahlungsbedingungen ................................................................................ 22 3.8 Leistungsnachweis ..................................................................................... 22 3.9 Jahresbericht .............................................................................................. 22 3.10 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung.......................................... 23 3.11 Vertragsstrafe ............................................................................................. 23 3.12 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit .................................... 24 3.13 Urheber- und Nutzungsrecht ...................................................................... 25
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3.14 Unterauftragnehmer ................................................................................... 25 3.15 Vorzeitige Vertragsbeendigung .................................................................. 25 3.17 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht . 26 3.18 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz 27 3.19 Gerichtsstand ............................................................................................. 27 4 Angebotsprüfung und -wertung ................................................................. 28 4.1 Überblick Bewertungsvorgehen.................................................................. 28 4.2 Formale Angebotsprüfung .......................................................................... 28 4.3 Eignungsprüfung ........................................................................................ 28 4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.................................. 30 4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ....................................... 30 4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ................................................. 31 4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe .......................................................... 31 4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe .......................................................... 31 4.3.4 Wettbewerbsregisterauszug .................................................................. 32 4.4 Angemessenheit der Preise ....................................................................... 32 4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ................................................ 32 5 Leistungsbeschreibung ............................................................................... 33 5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands ........................................... 33 5.2 Einsatzort ................................................................................................... 33 5.3 Aufgaben der Auftraggeber ........................................................................ 33 5.4 Qualifikation und Fortbildung ...................................................................... 34 5.5 Umweltschutz ............................................................................................. 34 6 Statistische Angaben (I-Kriterien) .............................................................. 34
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1 Einführung
1.1 Auftraggeber und Bezugsberechtigte Auftraggeber (AG) ist das Land Baden-Württemberg vertreten durch das
Staatsministerium Baden-Württemberg. Der AG ist für die Rahmenvereinbarung
Vertragspartner des Auftragnehmers (AN).
Bezugsberechtigte sind die Stellen, die dem Auftragnehmer nach dem Zuschlag
Einzelaufträge erteilen und die Leistung abrufen.
Bezugsberechtigte/er aus dieser Ausschreibung sind/:
-
Das Staatsministerium Baden-Württemberg, Stuttgart
-
Die Vertretung des Landes Baden-Württemberg in Berlin
1.2 Kontaktstelle Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW)
Dornierstraße 19
D-71254 Ditzingen
Die Kontaktstelle führt die Ausschreibung für den AG durch und ist bis zum Abschluss
des Ausschreibungsverfahrens ausschließlicher Adressat für die teilnehmenden
Unternehmen. Der Zuschlag wird ebenfalls durch die Kontaktstelle erteilt.
Das LZBW agiert als gemeinsame Beschaffungsstelle und zentraler
Beschaffungsdienstleister für die Landesverwaltung Baden-Württemberg.
Das LZBW beschafft seit 1998 für die Behörden und Einrichtungen der
Landesverwaltung.
1.3 Bieter / Auftragnehmer Die an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen werden bis zum Abschluss
des Verfahrens als Bieter bezeichnet. Für die Phase der Vertragsdurchführung wird
das bezuschlagte Unternehmen als AN bezeichnet.
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1.4 Gegenstand der Ausschreibung, Verfahren Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die arbeitsmedizinische und
sicherheitstechnische Betreuung (Grund- und betriebsspezifische Betreuung) für das
Staatsministerium Baden-Württemberg und die Vertretung des Landes Baden-
Württemberg in Berlin für den Zeitraum 01.04.2027 – 31.03.2031.
Die Gesamteinsatzzeiten (Grund- und betriebsspezifische Betreuung) erfolgen auf
Basis der DGUV V2 und werden jährlich festgelegt. Sie dienen der Planung der
Vorhaben im Rahmen des Arbeitsschutzes über das Jahr. Je nach Vorhaben ist es der
Grund- oder der betriebsspezifischen Betreuung zuzuordnen.
Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung.
1.5 Leistungsort Leistungsorte sind:
- Das Staatsministerium mit 14 Dienstgebäuden in: Richard-Wagner-Straße 15,
Richard-Wagner-Str. 15a/c, Richard-Wagner-Str. 17, Richard-Wagner-Str.
19, Richard-Wagner-Str. 13, Richard-Wagner-Str. 39, Sandberger Str. 2-8,
Schönleinstr. 11, Gröberstr. 20, Gröberstr. 22, 70184 Stuttgart, Schlossplatz
4 (Neues Schloss – Mitteltrakt) 70173 Stuttgart, Gänsheidestr. 71,
Gänsheidestraße 72/74, 70173 Stuttgart.
- Die Vertretung des Landes Baden-Württemberg in Berlin (Bund), Tiergartenstr.
15, 10785 Berlin
Besonderheiten:
Die Dienstgebäude in Fettdruck in Stuttgart stehen unter Denkmalschutz.
Das Dienstgebäude Neues Schloss ist eine öffentliche Versammlungsstätte.
Das Dienstgebäude Gänsheidestraße 72/74 ist angemietet. Die Spezifika sind beim
Arbeitsschutz zu berücksichtigen, insb. z.B. beim Brandschutz
1.6 Losbildung Es erfolgt keine Losaufteilung.
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1.7 Vertragslaufzeit und Mengenangaben Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag voraussichtlich ab dem
01.04.2027 und endet zum 31.03.2031. Somit beträgt die Vertragsdauer 4 Jahre ab
Zuschlag. Es besteht die Möglichkeit einer optionalen Vertragsverlängerung seitens
des AGs um ein Jahr bis längstens 31.03.2032.
Der AG hat dem AN die Inanspruchnahme der 1-jährigen Verlängerungsoption
spätestens drei Monate vor dem Auslaufen der regulären Vertragslaufzeit schriftlich
anzuzeigen.
| Mindestmenge | Geschätzte Menge (DGUV V2) | Maximalmenge (Gesamt Einsatzzeiten) | ||
|---|---|---|---|---|
| Dienststelle | Beschäftigte | Erforderliche Grundbetreuung (pro Jahr) | Betr. spezifische Einsatzzeiten (pro Jahr) | Grund- + betr. spez. Betreuung (pro Jahr) |
| Staatsministerium Baden- Württemberg in Stuttgart mit 13 Dienstgebäuden | 338 | 169 h | 200 h | 369 h |
| Vertretung des Landes Baden-Württemberg in Berlin | 78 | 39 h | 42 h | 81 h |
| Gesamt | 416 MA | 208 h | 242 h | 450 h |
Das für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehende Dienstleistungsvolumen wird
so genau wie möglich umschrieben. Der Bedarf ist jedoch (evtl. in einigen Bereichen)
nicht verbindlich und abschließend festlegbar und gibt somit nur eine geschätzte
Leistungsmenge und einen voraussichtlichen Abrufzeitpunkt für die
Leistungserbringung wieder. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass
einzelne Leistungen in einer anderen Größenordnung oder/und einem anderen
Zeitraum abgerufen werden.
Es wird von folgenden Mengen während der Vertragslaufzeit ausgegangen:
Mindestmenge:
Dem Auftragnehmer wird die Abnahme der Mindestmenge garantiert. Hierauf hat
dieser einen Anspruch.
Mindestmenge für die erforderliche Grundbetreuung = 208 h (Stunden pro Jahr)
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Geschätzte Menge:
Die geschätzte Menge ist die voraussichtlich zu beziehende Menge durch den
Auftraggeber.
Geschätzte Menge für die betriebsspezifische Betreuung = 242 h (Stunden pro Jahr)
Maximalmenge:
Die Maximalmenge ist die maximal aus diesem Vertrag zu beziehende Menge. Es
besteht ein Anspruch auf die Leistung der angegebenen Mengen, höchstens jedoch
bis zum Erreichen der Maximalmenge, zu den vereinbarten Konditionen.
Mit Erreichen der Maximalmenge ist der Auftragnehmer nicht mehr verpflichtet Abrufe
aus dem Rahmenvertrag anzunehmen. Der Auftraggeber hat bei Erreichen der
Maximalmenge das Recht, den Rahmenvertrag vor Erreichen der vertraglich
vereinbarten Laufzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des ANs zur vertragskonformen
Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.
1.8 Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:
| Aktivität | Meilenstein | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Ende der Frist zum Stellen von Bieterfragen | 19.11.2026, 12:00 Uhr | ||||
| Späteste Absendung der Antworten durch die Kontaktstelle | 23.11.2026 | ||||
| Ende der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsschlusstermin) | 30.11.2026, 11:00 Uhr | ||||
| Ende Zuschlags- und Bindefrist | 31.12.2026, 24:00 Uhr |
Meilensteine
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2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
2.1 Grundsätzliche Bestimmungen Für die Vergabe findet die “Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und
Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte“
(Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) in der bei Absendung der
Auftragsbekanntmachung gültigen Fassung Anwendung, ohne dass diese
Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem und in den
folgenden Kapiteln genannten zusätzlichen Bedingungen.
Die Vergabe erfolgt im Wege der Öffentlichen Ausschreibung nach §§ 8 Abs. 1 und 2,
9 UVgO und § 15 UVgO.
2.2 Vollständigkeit der Unterlagen Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 35 nummerierten Seiten zuzüglich
der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und
Anlagen.
Sollten einzelne Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen ganz oder teilweise
fehlen, so obliegt es dem Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.
2.3 Verwendung der Unterlagen Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind
ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.
Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme an
potentielle oder tatsächliche Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung ist
ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine Verletzung
der Nutzungsrechte und daraus resultierender Ansprüche des Urhebers hat der Nutzer
einzustehen.
2.4 Kommunikation Soweit nicht anders geregelt hat jegliche Kommunikation im Rahmen des
Vergabeverfahrens ausschließlich über den Vergabemarktplatz Baden-Württemberg
zu erfolgen. Sämtliche das Vergabeverfahren betreffende Mitteilungen und
Informationen werden von der Kontaktstelle ausschließlich über den
Vergabemarktplatz Baden-Württemberg versandt. Bieter sind daher verpflichtet,
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regelmäßig die von der Kontaktstelle versandten Mitteilungen und Informationen
abzurufen.
2.5 Fragen zur Ausschreibung Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der
Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der
Kontaktstelle zu stellen. Alle Fragen (Bieterfragen) sind bis spätestens 19.11.2026,
12.00 Uhr nach vorheriger Registrierung und Freischaltung über den
Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg - im Folgenden
„Vergabemarktplatz“ - (https://ausschreibungen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu
richten. Diese Frist ist als verfahrensleitende und nicht als Ausschlussfrist zu
verstehen.
Während des Vergabeverfahrens werden Bieterfragen, die auf anderem Weg als über
den Vergabemarktplatz gestellt werden, insbesondere telefonisch oder per E-Mail,
nicht beantwortet.
Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und
-antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch über
den Vergabemarktplatz mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.
Bieterfragen sind so zu formulieren, dass sie keine geheimhaltungsbedürftigen
Informationen jeglicher Art beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die
geheimhaltungsbedürftigen Informationen vom Fragesteller ausdrücklich zu
kennzeichnen. Für Fragen bezüglich der Handhabung des Vergabemarktplatzes bzw.
für systemseitige Fragen stellt der Betreiber Video-Tutorials für die Bieter im Support-
Center (https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur
Verfügung.
2.6 Angebotsabgabe Jeder Bieter ist berechtigt maximal ein Hauptangebot abzugeben. Nebenangebote
sind nicht zugelassen.
Das Angebot kann nach vorheriger Registrierung und Freischaltung auf dem
Vergabemarktplatz (https://ausschreibungen.landbw.de) ausschließlich auf
elektronischem Wege über das Bietertool oder über die dortige webbasierte
Abgabemöglichkeit direkt im Browser eingereicht werden.
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Hierzu sind alle Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen auszufüllen und
bis zum Ende der Angebotsfrist einzusenden.
Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind,
sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben, in digitaler Form zu
übermitteln (Uploadmöglichkeit). Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe
stehen unter https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId
=94797826 zur Verfügung. Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie
den Vorgaben der Vergabeunterlagen genügen.
Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die
Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt, soweit
sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des
mit Zuschlag zustandekommenden Vertrages (Ziff. 3.2). Sie sind bereits bei
Angebotsabgabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren verbindlich.
Unterlegene Bieter erteilen bereits mit Abgabe des Angebots ihre Zustimmung dazu,
dass die Kontaktstelle ihre sämtlichen Angebotsunterlagen einer
datenschutzgerechten Vernichtung zuführt.
2.7 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer
wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer
Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 31 Abs. 1 UVgO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4
GWB ein Ausschluss vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen
des AG. Ein Nachweis, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig
voneinander eingereicht wurden, kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt,
wenn ein Bieter in mehreren Bietergemeinschaften anbietet.
Ferner können Angebote von Bietern oder Bietergemeinschaften, die sowohl ein
eigenes Angebot einreichen als auch in einem anderen Angebot als
Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den
Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden. Dies gilt, soweit Tatsachen vorliegen, die
nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die
Begleitumstände eine teilweise oder vollständige Kenntnis von dem zu derselben
Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Ein Ausschluss
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von Angeboten wird ferner geprüft, wenn mehrere Bieter den selben
Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen.
2.8 Frist zur Angebotsabgabe Sofern in diesen Vergabeunterlagen nicht anders angegeben muss das Angebot
einschließlich aller Unterlagen bis zum 30.11.2026, 11:00 Uhr, bei der Kontaktstelle
elektronisch eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang des Angebots über den
Vergabemarktplatz. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist
eingegangen sein, d.h. der „Upload“ auf dem Angebotsserver des
Vergabemarktplatzes muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des
Beginns der Übermittlung des Angebots an.
2.9 Form und Inhalt der Angebote Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte
einzugehen. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder
Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 42 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 UVgO i.V.m. § 38 Abs. 10 UVgO zum Ausschluss des Angebots.
Angebote müssen sämtliche erforderlichen Preisangaben enthalten, einschließlich
etwaiger Optionen und/oder Alternativen.
Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder
Zahlungsbedingungen sowie sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des
Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese
nicht Gegenstand des Angebotes, sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders
geregelt.
Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden nicht als
Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte
Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese
nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.
Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und
werden nicht gewertet.
Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,
Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür
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vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder
maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen
und Nachweise sind in digitalisierter Form in einem üblichen Dateiformat, z.B. .docx,
.xlsx, .jpg, .pdf, zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).
Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist fehlenden, nicht als zwingend
vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine
gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von dem AG zu
bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, von einer Nachforderung abzusehen,
vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 UVgO.
Die Anlage 1_Checkliste dient rein zur Orientierung. Es wird keine Gewähr für die
Vollständigkeit der in der Anlage 1_Checkliste aufgeführten einzureichenden
Unterlagen übernommen. Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen ergeben
sich aus den Vergabeunterlagen.
2.10 Sprache Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher
Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher
Sprache zu führen. Die Vertragssprache ist deutsch.
2.11 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen
Angeboten sind systemseitig nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene
Angebote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots
überschrieben.
Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, soll der Bieter das abgegebene
Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem
Vergabemarktplatz zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder
Ergänzungen erstellen und erneut gem. Ziffer 2.6 abgeben. Eine solche Änderung ist
nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
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Systemseitig besteht die Möglichkeit, mehrere Angebote innerhalb eines
Vergabeverfahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den
Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens. Ist nach den jeweiligen
Bewerbungsbedingungen die Abgabe mehrerer Angebote nicht zulässig und liegen
nach Ablauf der Angebotsfrist trotzdem mehrere zeitlich versetzt abgegebene
Angebote eines Bieters vor, wird ausschließlich das zuletzt abgegebene Angebot in
die Angebotswertung einbezogen.
Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter
https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28114987#
Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebote zurueckziehen zur
Verfügung.
2.12 Zuschlags- und Bindefrist Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Ziffer 1.8 dieser Vergabe- und
Vertragsunterlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz erteilt.
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß Ziffer 1.8 an sein Angebot
gebunden. Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.
Bei einer ggf. erforderlich werdenden Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist
werden die Bieter über den Vergabemarktplatz kontaktiert.
2.13 Zuschlagserteilung Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der
Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes
rechtswirksam zustande gekommen.
Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.
2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die wesentlichen Gründe für die
Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die
Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen
Bieters angegeben, vgl. § 46 Abs. 1 UVgO. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend
gemacht werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die
Kontaktstelle nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 46 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2
UVgO.
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2.15 Vergütung und Kostenersatz Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.
Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung
entstandener sowie evtl. entstehender Kosten. Etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
2.16 Aufhebung der Ausschreibung Die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung unter den
Voraussetzungen des § 48 UVgO bleibt vorbehalten. Die Aufhebung wird den Bietern
elektronisch mitgeteilt.
2.17 Bieterangaben zur Registereintragung Der Bieter hat mit dem Angebot einen Nachweis durch einen aktuellen (Stand des
Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Registerauszug über die
Eintragung im Berufs-, Handels- oder vergleichbaren Register nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem er ansässig ist, vorzulegen. Handelt es sich
bei dem Bieter um eine GmbH & Co. KG, behält sich der AG vor, auch den aktuellen
Registerauszug der Komplementär-GmbH anzufordern.
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen
Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des
Staates, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten
Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen
Tätigkeit gibt.
2.18 Bietergemeinschaften In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und
Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur
Berücksichtigung, wenn
• im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter
Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und
• sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit
dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen
Haftung verpflichten.
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Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft
unterschriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen und in digitalisierter
Form (als Scan) und als PDF-Dateien zu übermitteln (Uploadmöglichkeit). Eine
entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der
Kontaktstelle auf Anfrage erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung
bedarf es nicht.
Eignungsanforderungen sind wie folgt zu erbringen:
• Betriebshaftpflichtversicherung / Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Ziffer
4.3.1 entweder durch die Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Gesamtumsatz des Unternehmens und Umsatz im Bereich des
Ausschreibungsgegenstandes, vgl. Ziffer 4.3.1, entweder durch die
Bietergemeinschaft als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.
• Referenzprojekte, vgl. Ziffer 4.3.2, entweder durch die Bietergemeinschaft
als Ganzes oder durch einzelne Mitgliedsunternehmen.
• Eigenerklärung, dass der betriebsärztliche Dienst die jeweiligen
berufsgenossenschaftlichen Grundsätze erfüllt und diese auf Verlangen des
Berechtigten nachweist
• Eigenerklärung, dass der sicherheitstechnische Dienst die Qualitätskriterien
der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH (GQA) oder
entsprechende Kriterien erfüllt und diese auf Verlangen des Berechtigten
nachweist
• Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach
§ 123 GWB und § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder das
Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine
Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu
den aufgrund der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung
(EG) 2580/2001 in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates
2001/931/GASP (EU-Terrorliste) sanktionierten Personen, Gruppen oder
Organisationen gehören, vgl. Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der
Bietergemeinschaft gesondert.
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• Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) führen können, vgl.
Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
• Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein
Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer
Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist, vgl.
Ziffer 4.3.3, durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
Des Weiteren hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachweis nach Ziff.
2.17 zu erbringen.
Darüber hinaus haben Bietergemeinschaften folgende Erklärungen abzugeben:
• Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt, vgl. Ziffer 3.18, durch jedes
Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert.
Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder
umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der
Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von
Mitgliedern) nach Angebotsabgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der
Kontaktstelle gegenüber unverzüglich über den Vergabemarktplatz angezeigt und
begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach
Angebotsabgabe kann zum Ausschluss führen.
Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung
Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft in der dort vorgesehenen Form geleistet werden. Zur
Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter
durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im
Rahmen der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich
bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g.
Erklärung zu erteilen.
2.19 Unterauftragnehmer Ein Bieter darf sich zur Leistungserbringung eines Unterauftragnehmers bedienen
(§ 26 UVgO).
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Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (auch
freiberuflich Tätige) ausführen zu lassen, so hat er die beabsichtigte Erfüllung der
entsprechenden Auftragsteile durch einen Unterauftragnehmer bereits bei
Angebotsabgabe anzuzeigen.
Der Bieter muss die zur Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer für
die entsprechenden Teile des Auftrags erst nach Aufforderung durch die
Kontaktstelle mit Namen und Anschrift benennen. Weiterhin ist nach Aufforderung
nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel der benannten
Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis muss in Textform
erfolgen und kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des
vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 10_Verpflichtungserklärung
Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und
vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Zur Beschleunigung des weiteren
Verfahrens sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht
werden.
Vor Zuschlagserteilung ist durch den Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. Anlage 11_Eigenerklärung
Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des
weiteren Verfahrens sollte diese Anlage möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht
werden.
Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der
Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine
erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit
auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft (Eignungsleihe), ist auch § 34 UVgO
anzuwenden und sind die Vorgaben aus Ziffer 4.3 zu beachten.
Der Bieter stellt sicher, dass der Einsatz eines Unterauftragnehmers mit der
vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbart werden kann.
Verbundene Unternehmen sind Unterauftragnehmer. Ein Zulieferer wird hingegen
nicht als Unterauftragnehmer angesehen.
Die Einschaltung weiterer Unterauftragnehmer als der nach Aufforderung Benannten,
bedarf gemäß § 4 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B) der vorherigen Zustimmung des AG/Bezugsberechtigten in
Textform.
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Der Bieter stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer die Leistungen nicht seinerseits
ohne vorherige Zustimmung des AG/Bezugsberechtigten in Textform weiter vergibt.
Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von
Unterauftragnehmern ausgeführten – bleibt die Haftung des Auftragnehmers im
Verhältnis zum Auftraggeber unberührt.
2.20 Verschwiegenheitspflicht Der Bieter hat - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens und auch bei
Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm dabei bekannt gewordenen
vertraulichen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse,
die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder
Teststellungen erlangt werden zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des
Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die
Unterlagen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht kann zum
Ausschluss vom Verfahren führen. Die Geltendmachung von sich daraus ergebenden
Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erlangten Unterlagen sind
dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten. Auch im Falle der
Nichtbeteiligung an der Ausschreibung bestehen die oben genannten Verpflichtungen
entsprechend.
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3 Vertragliche Bestimmungen
3.1 Rahmenvereinbarung / Einzelaufträge Mit Zuschlag schließt der AG mit dem AN eine Rahmenvereinbarung.
Mit jedem Einzelauftrag schließt der AG als Bezugsberechtigter bzw. ein
Bezugsberechtigter (Ziff.1.1) jeweils auf Grundlage der vertraglich vereinbarten
Bedingungen der Rahmenvereinbarung einen eigenen Einzelvertrag ab.
3.2 Vertragsbestandteile Im Falle eines Zuschlags werden Vertragsbestandteil:
• die Vergabeunterlagen gem. der Auflistung in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist
veröffentlichten Fassung.
• Änderungen der Vergabeunterlagen sowie sämtliche Informationen, die den
Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens durch die Kontaktstelle zur
Verfügung gestellt werden, insbesondere Antworten auf Bieterfragen, soweit
sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprünglichen
Vergabeunterlagen enthalten
• das Angebot des AN auf der Grundlage der Vergabeunterlagen, das die
Regelungen dieses Vertrages nur ausfüllen, aber nicht abändern kann,
sowie das im Angebot enthaltene Leistungsverzeichnis.
• die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und
Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz
für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg, gem. Anlage 6_Besondere
Vertragsbedingungen zum LTMG
• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B) – in der im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist gültigen
Fassung.
Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge. Dies gilt
nicht für Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bieterfragen, die die
Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt. Soweit
sie Änderungen der ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten, gehen sie diesen
vor. Dies gilt sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für die jeweiligen
Einzelaufträge.
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Ergänzend zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen gelten die deutschen
Rechtsvorschriften.
Die VOL/B kann unter www.bmwk.de abgerufen werden.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3.3 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt voraussichtlich am 01.04.2027 und dauert bis zum
31.03.2031.
Es besteht die Möglichkeit einer optionalen Vertragsverlängerung seitens des AG um
ein Jahr bis längstens 31.03.2032. Der AG hat dem AN die Inanspruchnahme der 1-
jährigen Verlängerungsoption spätestens drei Monate vor dem Auslaufen der
jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich anzuzeigen.
Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des AN zur vertragskonformen
Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten Einzelaufträge.
3.4 Leistungsort Zum Leistungsort siehe Ziffer 1.5.
3.5 Preise Für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten feste Preise, das heißt es sind alle für
die Erbringung der Leistung anfallenden Kosten im angegebenen Preis enthalten. Die
anzugebenden Preise beinhalten auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten (z. B.
Verpackung, Aufladen, Beförderung zu den Anlieferstellen, das Abladen, Spesen,
Übernachtungs- und Fahrtkosten, Mautkosten, Reise- und Aufenthaltskosten, Post-
und Fernsprechgebühren, Druck- und Versandkosten, Bürokosten,
Versicherungskosten, gesetzliche Abgaben etc.). Auch Reisezeiten werden nicht
gesondert vergütet. Eine Geltendmachung weiterer Kosten ist nicht möglich.
Es gelten die Endpreise aus dem Angebot des jeweiligen ANs. Bei den zugrunde
gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für marktgängige
Leistungen“ entsprechend der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei
öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968)).
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Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Entstehung der Steuerschuld geltenden
Steuersatz in Rechnung gestellt.
3.6 Preisgleitklausel Die Vergütung kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss der
Rahmenvereinbarung erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach
Ablauf von weiteren 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem AG
anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung beim AG
wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der AN die Vergütung als
allgemeinen veröffentlichten Listenpreis für Geschäftskunden vorsieht und
nachweislich auch von anderen Auftraggebern erzielt wird. Der Nachweis kann auch
in sonstiger geeigneter Weise geführt werden. Über die Geeignetheit eines solchen
Nachweises entscheidet der AG.
Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der AG
innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, die Rahmenvereinbarung für die von der
Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise
überschreiten sollte. Führt der AN für bestimmte Leistungen (z. B. Geräte) keine
eigenen Listenpreise, können auch Listenpreise der Zulieferer verwendet werden oder
der Nachweis in sonstiger geeigneter Weise geführt werden. Über die Geeignetheit
eines solchen Nachweises entscheidet der AG.
Der AN verpflichtet sich, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach
Vertragsschluss Preisnachlässe an den AG weiterzugeben. Hierzu hat der AN jede
Änderung seiner Listenpreise für Geschäftskunden dem AG unverzüglich mitzuteilen
und die Preisnachlässe anteilig unter Beibehaltung des dem AG eingeräumten Rabatts
ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der neuen Geschäftskundenpreise zu gewähren.
Die Preisgleitklausel wird erst wirksam, wenn sich der Listenpreis für die betroffenen
Leistungen um mehr als 1% ändert (Bagatellgrenze). Bei Übersteigen der
Bagatellgrenze gibt der AN nur die über die Bagatellgrenze hinausgehenden Kosten
an den AG weiter. Entsprechendes gilt bei Kosteneinsparungen.
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3.7 Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach vollständiger Erbringung der Leistung
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen
Rechnung an den AG/Bezugsberechtigten. Für die bezugsberechtigten Dienststellen
Staatsministerium Baden-Württemberg und die Vertretung des Landes Baden-
Württemberg in Berlin sind jeweils getrennte Rechnungen zu erstellen und den
jeweiligen Dienststellen direkt elektronisch zuzustellen.
Seit dem 01. Januar 2022 sind öffentliche AN nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-
Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg
grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.
Für eine elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale
Rechnungseingang Baden-Württemberg zu verwenden, der zusammen mit weiteren
Informationen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist. Das
Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der
Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference
(BT-10) die nach Auftragserteilung bei dem AG zu erfragenden Leitweg-ID aufweisen.
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungs-
bedingungen nebst Anlage (Technischen Informationen) des Zentralen
Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der
elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so behält sich der AG vor, die
Zahlung bis zur korrekten Rechnungsstellung zurückzubehalten.
3.8 Leistungsnachweis Die Leistung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn die Leistung nachweislich
erbracht wurde. Der Nachweis sollte in der Rechnung detailliert aufgelistet und
beschrieben werden.
3.9 Jahresbericht Der Auftragnehmer fertigt einen jährlichen Bericht über die Leistungen an, die er im
Rahmen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung erbracht hat.
Der Bericht muss in elektronischer Form übermittelt werden. Der jährliche Bericht
muss für die Arbeitsschutz-Ausschusssitzung vorliegen. Es ist der Rückblick auf das
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vergangene Jahr und was tatsächlich gegenüber der Planaufstellung durchgeführt
wurde bzw. werden konnte. Zudem sollte dieser Nachweis- und
Dokumentationspflichten hinsichtlich der erforderlichen Qualifikationen der
Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthalten. Bei der Arbeitsschutz-
Ausschusssitzung liegt sowohl der Jahresbericht des vergangenen Jahres, wie auch
der Jahresplan für das kommende Jahr vor.
3.10 Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzung Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v. H. der Auftragssumme (je
betroffenem Los) an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer
Höhe nachgewiesen wird. Wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen als 5 v.H.
der Auftragssumme, ist dieser maßgeblich. Die Auftragssumme ist die über die
Gesamtlaufzeit dieses Vertrages an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung
(netto).
Das Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 2 VOL/B bleibt davon unberührt.
3.11 Vertragsstrafe Kommt der AN mit einer Haupt- oder Nebenleistung in Verzug, kann der AG für jeden
weiteren Verzugstag, der auf einen Werktag fällt, eine Vertragsstrafe verlangen. Die
Vertragsstrafe je Verzugstag beträgt 0,2 % des Einzelpreises der Leistung (netto), mit
der sich der AN in Verzug befindet.
Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % der Gesamtabrechnungssumme (netto)
nicht überschreiten. Gesamtabrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für
alle durch den Auftraggeber bezogenen Leistungen. Bei Einzelabrufen ist die
Gesamtabrechnungssumme (netto) die Abrechnungssumme (netto) des jeweiligen
Einzelvertrages. Abrechnungssumme (netto) ist der Gesamtpreis (netto) für die
Leistung des jeweiligen Einzelabrufs.
Darüber hinaus wird gemäß § 8 Abs. 1 LTMG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des
Auftragswertes i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 LTMG für den Fall vereinbart, dass der AN
schuldhaft seinen Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG nicht nachkommt. Bei
mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafe nicht mehr als 5 %. Die
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Pflicht gilt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, Satz 3 LTMG auch für Verstöße
von Nach- oder Verleihunternehmern, siehe auch die besonderen
Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-
Württemberg.
Es gelten die §§ 339 ff. BGB. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB wird vereinbart, dass
die Vertragsstrafe bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche geltend
gemacht werden kann. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den jeweiligen
Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer wegen derselben
Pflichtverletzung angerechnet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche
bleiben von den vorstehenden Vertragsstrafen unberührt. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
3.12 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Die Anlage 9_Vereinbarung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit ist mit
dem Angebot einzureichen. Das der Vereinbarung angeschlossene Formular
(Verpflichtungserklärung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit) ist
spätestens mit Tätigkeitsaufnahme abzugeben. Es gelten die datenschutzrechtlichen
Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Landes- und –
soweit anwendbar – des Bundesdatenschutzgesetzes (LDSG, BDSG,) in der bei
Veröffentlichung der Vergabe- und Vertragsunterlagen gültigen Fassung. Die im
Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten sind ausschließlich für die
Auftragsabwicklung zu nutzen, insbesondere die Verwendung für Werbezwecke ist
nicht gestattet. Über diese Verpflichtungen hinaus können Sicherheitsvereinbarungen
in einem gesonderten Vertrag getroffen werden.
Sofern erforderlich schließt der Bezugsberechtigte mit dem AN entsprechende
Vereinbarungen in einem gesonderten Vertrag.
Der AN wird (Teil-)Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur
übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber
dem AG zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten.
Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehmer ist dem AG auf Verlangen
nachzuweisen.
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3.13 Urheber- und Nutzungsrecht Der AN räumt dem AG das ausschließliche, unwiderrufliche und unbeschränkte Recht
ein, Unterlagen (in verkörperter wie in elektronischer Form) sowie sämtliche
Arbeitsergebnisse, die der AN bei der Ausführung der Vertragsleistung erbringt, ganz
oder teilweise ohne Mitwirkung des AN zu nutzen, zu ändern und zu verwerten. Dies
gilt insbesondere auch bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags. Das
eingeräumte Recht kann vom AG auf Dritte übertragen werden.
Soweit der AN die Ausführung der Vertragsleistung oder Teile davon auf
Subunternehmer überträgt, garantiert er dem AG auch an ihren urheberrechtlich
geschützten Leistungen das uneingeschränkte Nutzungs-, Verwertungs- und
Änderungsrecht und zwar auch für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte des AN und seiner Subunternehmer bleiben durch
die Übertragung von Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechten unberührt.
Der AN garantiert, dass alle Leistungen, die er oder seine Subunternehmer im Rahmen
dieses Vertrags erbringen, frei von Rechten Dritter sind und stellt den AG von
möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang
mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an den
erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnissen abgegolten.
3.14 Unterauftragnehmer Nach Zuschlagserteilung hat der AN dem AG spätestens bei Beginn der
Auftragsausführung neben dem Namen auch die Kontaktdaten und die gesetzlichen
Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitzuteilen. Jede im Rahmen der
Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer ist
dem AG unverzüglich mitzuteilen. Ziff. 2.19 sowie § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben hiervon
unberührt.
3.15 Vorzeitige Vertragsbeendigung Neben den sich aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen ergebenden
Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten hat der AG ein vertragliches Rücktrittsrecht bzw.
ein Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund in folgenden Fällen:
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• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von für den AN im
Rahmen dieses Vertrages anzuwendenden Datenschutzvorschriften,
• bei nachweislich wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des AN nach
Zuschlagserteilung,
• wenn die unter Ziffer 4.3 aufgeführten Angaben falsch erklärt werden oder
sonstige die Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände
eintreten
• wenn durch ein entsprechendes feststellendes Urteil des EuGH die
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, den Vertrag zu beenden bzw.
rückabzuwickeln.
Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 7 LTMG
hat der AG ein Kündigungsrecht gem. § 8 Abs. 2 LTMG, vgl. auch Besondere
Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-
Württemberg. Zudem hat der AN dem AG den durch die Kündigung entstandenen
Schaden zu ersetzen.
3.16 Mitteilungspflicht bei Insolvenz
Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den AN trifft den AN die Pflicht, den AG über
die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens unverzüglich zu unterrichten.
3.17 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht / Leistungsverweigerungsrecht Der AN kann gegenüber Ansprüchen des AG / Bezugsberechtigten mit eigenen
Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der AG / Bezugsberechtigten hat solche
Ansprüche nicht bestritten oder sie sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis
395 BGB bleiben unberührt.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN sind ausgeschlossen,
es sei denn, der AG / Bezugsberechtigte bestreitet die zugrundeliegenden
Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. § 390 und §§ 392 bis
395 BGB gelten entsprechend.
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3.18 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des Landestariftreue- und
Mindestlohngesetzes gemäß Anlage 6_Besondere Vertragsbedingungen zum LTMG.
Die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 8_Verpflichtungserklärung zum
Mindestentgelt ist mit Angebotsabgabe maschinenschriftlich unterschrieben
einzureichen. Siehe hierzu das Merkblatt gemäß Anlage 7_Merkblatt für die Abgabe
der Verpflichtungserklärung.
3.19 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und den Einzelaufträgen ist
Stuttgart.
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4 Angebotsprüfung und -wertung
4.1 Überblick Bewertungsvorgehen Die Bewertung der Angebote erfolgt in den folgenden Wertungsstufen:
• Formale Angebotsprüfung
• Eignungsprüfung
• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
• Prüfung der Angemessenheit der Preise
4.2 Formale Angebotsprüfung Alle Angebote werden gem. § 38 Abs. 1 UVgO formal geprüft. Insbesondere werden
die Ausschlusskriterien des § 42 UVgO geprüft.
4.3 Eignungsprüfung Gemäß § 31 Abs. 1 UVgO werden öffentliche Aufträge an fachkundige und
leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB
ausgeschlossen worden sind.
Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung
nachweisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.
Gemäß § 34 UVgO kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe
beschaffen. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf
die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche
Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn
er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur
Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis muss in Textform erbracht werden und
kann beispielsweise durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des
vorgesehenen Unterauftragnehmers (Anlage 10_Verpflichtungserklärung
Unterauftragnehmer) oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Bieter und
vorgesehenem Unterauftragnehmer erfolgen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig
von der Rechtsnatur der zwischen Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden
Verbindungen. Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es
sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene
Unternehmen handelt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die
erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und
Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten
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anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung
erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Bei der Leihe der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haftet der Bieter
bzw. die Bietergemeinschaft gemeinsam mit dem eignungsleihenden Unternehmen
gesamtschuldnerisch entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.
Die Kontaktstelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,
deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in
Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob
Ausschlussgründe vorliegen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 UVgO). Die entsprechenden
Eignungsnachweise für den Bereich der Eignungsleihe sowie die
Anlage 11_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen sind
daher durch den vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Erfüllt der
vorgesehene Unterauftragnehmer das entsprechende Eignungskriterium nicht oder
liegt bei ihm ein Ausschlussgrund vor, so gilt § 34 Abs. 2 UVgO i.V.m. § 26 Abs. 5
UVgO.
Ist hingegen der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt, ohne dass eine
Eignungsleihe gem. § 34 UVgO erfolgt, ist vor Zuschlagserteilung durch den
Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen gem. Anlage 11_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu
Ausschlussgründen vorzulegen. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens
sollten diese Unterlagen möglichst bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Siehe
dazu Ziff. 2.19.
In gleicher Weise müssen Bietergemeinschaften ihre Unterlagen einreichen.
Bieter, die Angebote für mehrere Lose einreichen, müssen diese Unterlagen nur
einmal vorlegen.
Der Bieter hat die nachstehend in den Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4 geforderten Angaben im
Rahmen von Eigenerklärungen in Anlage 3_Eigenerklärungen zu bestätigen bzw. als
Anlage zum Angebot (Anlage 12_Referenzen, Anlage 4_Eigenerklärung_Zwingende
Ausschlussgründe, Anlage 5_Eigenerklärung_Fakultative Ausschlussgründe, Anlage
11_Eigenerklärung Unterauftragnehmer zu Ausschlussgründen (falls zutreffend),
Anlage 10_Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer (falls zutreffend)) beizufügen.
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Eignungsnachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren AVPQ erworben
wurden, sind zugelassen.
4.3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung /
Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.
Die Deckungssumme je Schadensfall beträgt mindestens das 1,5-fache des
Auftragswertes.
- Eigenerklärung zum Gesamtumsatz des Unternehmens für die vergangenen 3
Geschäftsjahre.
- Eigenerklärung zum Umsatz im Bereich des Ausschreibungsgegenstandes für
die vergangenen 3 Geschäftsjahre.
4.3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- Nachweis von mind. einem, vorzugsweise drei vergleichbaren
Referenzprojekten aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren
durch eine Eigenerklärung gemäß Anlage 12_ Referenzen, die folgenden
Aufbau hat:
-
Name des AG und Angabe, ob öffentlicher oder privater AG,
-
Projektbezeichnung,
-
Leistungszeit von/bis,
-
Angabe zum Rechnungswert und Leistungsumfang,
-
Ansprechpartner des o. g. AG mit Namen, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer.
Referenzprojekte müssen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zwingend
abgeschlossen sein.
Die Kontaktstelle/der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf
Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern
Informationen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen
ergeben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfahren
aufgrund mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. 2) Eigenerklärung, dass der betriebsärztliche Dienst die jeweiligen
berufsgenossenschaftlichen Grundsätze erfüllt und diese auf Verlangen des
Berechtigten nachweist
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- Eigenerklärung, dass der sicherheitstechnische Dienst die Qualitätskriterien
der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH (GQA) oder entsprechende
Kriterien erfüllt und diese auf Verlangen des Berechtigten nachweist
- Eigenerklärung, ob für Teile des Auftrags der Einsatz von Unterauftragnehmern
beabsichtigt ist
4.3.3 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
4.3.3.1 Zwingende Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen ist einzureichen:
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen nach § 123 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand
Anlage_4_Eigenerklärung_Zwingende Ausschlussgründe.
- Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen,
noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder
Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft zu den aufgrund
der Verordnung (EG) 881/2002 oder aufgrund der Verordnung (EG) 2580/2001
in Verbindung mit dem Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (EU-Terrorliste)
sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen gehört.
4.3.3.2 Fakultative Ausschlussgründe Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind
einzureichen:
- maschinenschriftlich unterschriebene Eigenerklärung über das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen nach § 124 GWB bzw. die Durchführung erfolgreicher
Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB anhand
Anlage 5_Eigenerklärung_Fakultative Ausschlussgründe.
- Eigenerklärung, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) führen können.
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- Eigenerklärung, dass gegen den Bewerber in den letzten drei Jahren kein
Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer
Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.
Auf Ziff. 2.7 wird verwiesen.
4.3.4 Wettbewerbsregisterauszug Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG wird zu dem Bieter, der voraussichtlich den Zuschlag
erhalten soll, zur Validierung seiner Angaben ein Wettbewerbsregisterauszug
angefordert. Eintragungen können zum Ausschluss führen.
4.4 Angemessenheit der Preise Der AG behält sich eine Prüfung gemäß § 44 UVgO vor. Es wird auf die Regelungen
des § 44 Abs. 3 und 4 UVgO verwiesen.
4.5 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
„I“ Informationskriterium
Die I-Kriterien dienen dem AG der zusätzlichen Information und werden somit nicht für
die Wertung berücksichtigt. Die unter diesen Kriterien geforderten Angaben bzw.
Erklärungen sollen dem Angebot beigefügt werden.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste (preislich günstigste) Angebot erteilt.
Preisangaben sind im Leistungsverzeichnis einzutragen. Es ist je ein Stundensatz für
die arbeitsmedizinische und für die sicherheitstechnische Leistung anzugeben.
Wertungsrelevant ist ausschließlich der aus diesen beiden Stundensätzen gebildete
Gesamtpreis.
Bei der Preiskalkulation kann zu Grunde gelegt werden, dass bei der Grundbetreuung
60% der Leistung individuell vor Ort geleistet wird und die übrige Einsatzzeit als
Systemleistung erbracht wird.
Preise sind auf bis zu zwei Nachkommastellen genau anzugeben. Es ist kaufmännisch
zu runden. Es erfolgt eine Wertung auf Basis des Bruttopreises.
Bei gleichem Preis entscheidet das Los.
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5 Leistungsbeschreibung
(inkl. Technischer Anforderungen)
„A“ Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen
Alle „A“-Kriterien stellen die Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung dar. Die Anforderung ist zwingend und muss uneingeschränkt und umfassend erfüllt
werden. Bei Nichterfüllung von Ausschlusskriterien wird das Angebot gem. § 42 Abs.
1 Nr. 4 UVgO ausgeschlossen, auch wenn es auf anderen Gebieten besonders gute
Leistungen beinhaltet. Für die in der Leistungsbeschreibung zwingend formulierten
Anforderungen (Mindestanforderungen) gilt das zuvor Gesagte entsprechend.
5.1 Beschreibung des Beschaffungsgegenstands Die Dienstleistung umfasst die Grundbetreuung sowie die betriebsspezifische
Betreuung (s. Anlage 2 _Leistungsbeschreibung).
5.2 Einsatzort
Die Leistungen müssen mind. Zu 60 % - nach vorheriger Terminabsprache – vor Ort erbracht werden, die Einsatzzeit z.B. für verwaltende Aufgaben darf 40 % der zu erbringenden Einsatzzeiten nicht übersteigen.
5.3 Aufgaben der Auftraggeber Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Betreuung erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen und
notwendigen Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
vollständig und rechtzeitig übergeben, soweit sie vorliegen und für eine Beurteilung
notwendig sind.
Die Auftraggeber ermöglichen den Fachkräften für Arbeitssicherheit Betriebs- und
Arbeitsplatzbegehungen durchzuführen. Die Festlegung von Terminen für Betriebs-
begehungen, Arbeitsplatzbegehungen, Untersuchungen und die Teilnahme an
Arbeitsschutzausschusssitzungen erfolgt nach vorheriger Absprache.
Gesprächspartner in allen Grundsatzfragen aus dem Vertragsverhältnis und der Auf-
gabenstellung nach dem ASiG und der DGUV V2 ist das jeweils für Arbeitsschutz
zuständige Referat.
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5.4 Qualifikation und Fortbildung Der Auftragnehmer bestätigt, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die Be-
triebsärzte die Anforderungen gemäß ASiG und DGUV erfüllen und verpflichtet sich,
das vor Ort tätige Personal im erforderlichen Umfang regelmäßig fortzubilden, um
jederzeit die Aufgaben aus dem ArbSchG, dem ASiG sowie der
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nach neuesten
Erkenntnissen und Methoden erfüllen zu können. (Bestätigung in Anlage 3_
Eigenerklärungen).
5.5 Umweltschutz Das Land Baden-Württemberg legt besonderen Wert darauf, dass bei der Herstellung,
dem Betrieb und der Wartung Gesichtspunkte des Umweltschutzes und der
Energieeinsparung berücksichtigt werden. Die angebotenen Produkte müssen dem
neuesten Standard und somit allen derzeit gültigen Sicherheits- und
Umweltschutzvorschriften entsprechen.
6 Statistische Angaben (I-Kriterien)
Gem. der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) ist der AG verpflichtet, die in
Anlage 3_Eigenerklärungen unter der Überschrift „Statistische Angaben (I-Kriterien)“
abgefragten Angaben zu erheben und an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Es
wird gebeten, diese Angaben in der zuvor genannten Anlage zu machen.
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