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Merkblatt
„Kooperationsprogramm und Sponsoring“
Anwendbarkeit von Sponsoringregeln:
Hinsichtlich des personellen Anwendungsbereiches unterliegen Projektdurchführer/ Auftragnehmer wie auch die GFA in ihrer Eigenschaft als Generalbeauftragter für das Kooperationsprogramm grundsätzlich nicht alleine aufgrund der öffentlichen Herkunft der Mittel des Programms der Verwaltungsvorschrift (VV) Sponsoring. Auf einzelne Auftragnehmer kann die VV Sponsoring dennoch bereits unmittelbar anwendbar sein (z.B. nachgeordnete Einrichtungen des BMLEH).
Sinn und Zweck der Sponsoringregeln gebieten jedoch, die VV Sponsoring entsprechend im Kooperationsprogramm anzuwenden. Der Eindruck der Käuflichkeit oder Beeinflussbarkeit staatlichen Handelns kann auch im Kooperationsprogramm entstehen.
Für die – auch analoge – Anwendung der VV Sponsoring kommt es darauf an, ob ein Fall von Sponsoring vorliegt.
Sponsoring ist grundsätzlich die Erbringung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Private zur Förderung von Verwaltungstätigkeit oder der Eigendarstellung der Verwaltung mit dem Ziel öffentlichkeitswirksamer Werbung für den Sponsor.
Demonstrations- und Trainingsprojekte stellen grundsätzlich keinen Fall von Sponsoring dar, weil es sich um gemeinschaftliche Projekte von Privaten und Kooperationsprogramm zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels handelt, bei denen eine konkrete Aufgaben- und Kostenteilung vereinbart wird. Der gleiche Grundsatz gilt bei der gemeinsamen Ausrichtung einzelner Veranstaltungen, sei es im Rahmen von Projekten oder des Programmanagements durch die GFA.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Sponsoringregeln ist folgendes Procedere einzuhalten:
a) Bei Demonstrations- und Trainingsprojekten bedarf es über die ursprüngliche Vereinbarung der gemeinschaftlichen Durchführung des Projekts und der Kostenteilung hinaus keiner gesonderten Vereinbarung zu Leistungen der am Projekt beteiligten Privaten.
b) Bei einzelnen Veranstaltungen ist die vorgesehene Kofinanzierung durch private Dritte formlos schriftlich zu dokumentieren (z.B. E-Mail-Austausch) und der GFA zur Kenntnis zu geben. Falls zutreffend sollen der Charakter als „gemeinsame Veranstaltung“ und die beabsichtigte Aufgaben- und Kostenteilung deutlich gemacht werden.
c) GFA prüft, ob es sich um eine gemeinschaftliche Veranstaltung handelt. Bei positivem Ergebnis ist nichts weiter zu veranlassen.
d) Besteht die Vermutung, dass Sponsoring vorliegt, kann GFA in entsprechender Anwendung des Erlasses des Sponsoringbeauftragten des BMLEH vom 15.12.2003 – 113-0051/1 in der Fassung vom 03.07.2008 die Einwilligung zur Annahme von angebotenen oder eingeworbenen Leistungen Privater von bis zu 2.500,- € erteilen. Bei höheren Beträgen soll dazu eine Entscheidungsvorlage an den Sponsoringbeauftragen des BMLEH erfolgen. Grundsätzlich ist in diesen Fällen eine gesonderte Sponsoringvereinbarung abzuschließen.