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VOL Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B)
Fassung 2003
Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistun-
gen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
§ 1
Art und Umfang der Leistungen
-
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
-
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) Besondere Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
§ 2
Änderungen der Leistung
- Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rah-
men der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auf-
tragnehmer unzumutbar.
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- Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftragge-
ber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragneh-
mers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutacht-
lichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
- Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für
die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen
der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfris-
ten, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
- (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine
Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu,
wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 3
Ausführungsunterlagen
- Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
- Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbar-
ten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zu-
rückzugeben.
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§ 4 Ausführung der Leistung
- (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus-
zuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenos-
senschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist
ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Ver-
hältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
- (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der
Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den
Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder
Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewäh-
ren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzu-
legen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Ge-
schäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erwor-
benen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behan-
deln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
- Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leis-
tungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragneh-
mer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt er-
kennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbar-
ten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt
er damit die Haftung.
- Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit
vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht
erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb
des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Han-
dels ausgelegt werden.
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§ 5
Behinderung und Unterbrechung der Leistung
- Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,
so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unter-
bleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
- (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb
des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches
gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange
der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzuneh-
men.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auf-
tragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mittei-
lung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert
berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag
mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
- Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mittei-
lung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.
§ 6
Art der Anlieferung und Versand
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Be-
achtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Aus-
nutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.
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§ 7
Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
- Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des
§ 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen An-
wendung.
- (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden
aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu erset-
zen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug
durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer
vorgeschrieben hat.
(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei
sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung
summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen be-
schränkt werden soll.
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon
Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Un-
terlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber
hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzutei-
len.
Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die
Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuge-
ben.
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadens-
ersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausste-
henden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich
eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im Übri-
gen findet Absatz 3 Anwendung.
- Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 entspre-
chende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1 entspre-
chend.
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- (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Aus-
übung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort
beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
§ 8
Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
- Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kün-
digen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver-
gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag
mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags
dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
- Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wett-
bewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt
hat.
- Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung
hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesam-
ten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht ver-
wendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
- Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 9
Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags
durch den Auftragnehmer
- Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen
Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
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- (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mit-
wirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß
zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungs-
pflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag
mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist
erfüllt werde.
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzu-
rechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung,
deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zu bestimmen ist.
- Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch
den Auftraggeber bleiben unberührt.
§ 10
Obhutspflichten
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die
für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
§ 11
Vertragsstrafe
- Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
- Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede
vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung be-
tragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe nach
Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder
Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung gel-
tend machen.
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§ 12
Güteprüfung
- Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen
und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder sei-
nen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
- Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art,
Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts
anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft
werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung
wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Be-
reitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig
schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer
die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftragge-
ber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemes-
sene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen
durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt
der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auf-
traggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz
nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschi-
nen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung
oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch
vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungs-
verschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine
weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen,
deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende
Teil.
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f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Die-
ser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Gü-
teprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke wer-
den auf die Leistung nicht angerechnet.
§ 13
Abnahme
- (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des
Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,
sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die
Gefahr auf den Auftraggeber über.
- (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt
ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber
innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verwei-
gern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich aner-
kennt.
Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,
sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist
zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus
der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich
der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels
vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Be-
ginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
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(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
- Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die
der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf
der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers
auf dessen Kosten veräußern.
§ 14
Mängelansprüche und Verjährung
- Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der
Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm
geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von An-
sprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder
§ 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet
sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
- Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nach-
erfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen
sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu
zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit des-
sen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des
Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die
Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann
der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
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die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
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Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am
Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,
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aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragneh-
mers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bür-
gerlichen Gesetzbuches) verursacht,
bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leis-
tung verursacht oder
cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit.
Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.
Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer
nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt
hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheiden-
den Einfluss nicht ausüben konnte.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte
Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wah-
rung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorge-
nommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftrag-
nehmer nicht.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die ge-
setzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen
werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem
jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftrag-
geber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 15
Rechnung
- (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen
übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzu-
halten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie ge-
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gebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu er-
füllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuwei-
sen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter
Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder beson-
ders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrech-
nung.
- Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht ein-
gereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen
aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
§ 16
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
- Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorge-
sehen ist, oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben
worden sind.
- Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wö-
chentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders
zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte
Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und der-
gleichen aufzuführen sind.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Be-
ginn, einzureichen.
§ 17
Zahlung
- Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher ge-
mäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat
die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung
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zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit
ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
- Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag ent-
sprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistun-
gen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht
als Abnahme von Teilen der Leistung.
- Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer
gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
- Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichnete Schlusszahlung schließt Nachfor-
derungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung
zu erklären.
Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rech-
nung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der
Vorbehalt eingehend begründet wird.
- Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festge-
stellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungser-
mittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs-
einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet,
die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
§ 18
Sicherheitsleistung
- (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen
des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,- Euro zulässig. Wenn eine Sicher-
heitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich
aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchset-
zung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
- (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld
oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei
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des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-
Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversiche-
rers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die
Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann
eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
- Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraus-
setzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
- (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürg-
schaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der
Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers
ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozess-
ordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Ge-
richtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus
der Vereinbarung selbst enthalten.
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung
auf erstes Anfordern verpflichtet.
- Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag
bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Par-
teien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des
Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.
§ 19
Streitigkeiten
- Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen,
möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
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- Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozess-
ordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Ver-
trages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessver-
tretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auf-
traggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende
Stelle mitzuteilen.
- Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,
wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine
Fortführung der Leistung geboten ist.
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