Anlage_V02_Allgemeine_Vertragsbedingungen_AVB_ab_2026.pdf

Dienstleistungen für die vierte Phase des Deutsch-Chinesischen Agrarzentrums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 08:32 (Europe/Berlin)

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ALLG E ME I NE V E RT RAG S BEDI NG UNG E N (AV B)

Version: Ab 2026 (aktualisiert am 18.06.2026)

FÜR AUFTRÄGE DER

GFA Consulting Group GmbH

ALS

GENERALBEAUFTRAGTE

DES

BUNDESMINISTERIUMS FÜR LANDWIRTSCHAFT, ERNÄHRUNG UND HEIMAT

FÜR DIE BILATERALE ZUSAMMENARBEIT DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR LANDWIRTSCHAFT, ERNÄHRUNG UND HEIMAT

IM RAHMEN SEINER PROGRAMME

„BILATERALES KOOPERATIONSPROGRAMM“ (BKP-AGRAR)

UND

„INTERNATIONALE NACHHALTIGE WALDBEWIRTSCHAFTUNG“ (BKP-FORST)

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ÜBERSICHT

ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH ............................................................................................... 1 ARTIKEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS .............. 1

  1. Sorgfaltspflicht und beruflicher Leistungsstand ............................................................................... 1
  2. Informationspflicht gegenüber dem AG ........................................................................................... 1
  3. Unterlagen und Auskünfte ................................................................................................................ 1
  4. Beratungen mit dem AG ................................................................................................................... 1
  5. Partnerleistungen............................................................................................................................... 1 ARTIKEL III PERSONALEINSATZ UND FACHINFINFORMATIONSFAHRTEN .................................................................... 2
  6. Ort des Personaleinsatzes .................................................................................................................. 2
  7. Auswahl von Fachkräften ................................................................................................................. 2
  8. Austausch und Neueinführung von Fachkräften ............................................................................... 2
  9. Austausch und Beibehaltung auf Verlangen des AG ........................................................................ 2
  10. Austausch wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ............................................................................... 3
  11. Unterbeauftragung ............................................................................................................................ 3
  12. Arbeitszeiten ..................................................................................................................................... 3
  13. Sozialstandards und Mindestlohn ..................................................................................................... 3
  14. Nebentätigkeiten ............................................................................................................................... 3
  15. Fachinformationsfahrten ................................................................................................................... 3 ARTIKEL IV EINSATZ VON SACHMITTELN UND DIENSTLEISTUNGEN ....................................................................................................... 4 ARTIKEL V BERICHTSWESEN .............................................................................................................. 4
  16. Berichtsrichtlinie ............................................................................................................................... 4
  17. Dokumentation von Unterlagen ........................................................................................................ 4 ARTIKEL VI SCHUTZMASSNAHMEN, VERSICHERUNGEN .............................................................. 4 ARTIKEL VII SONSTIGE PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS .................... 5
  18. Rechtsvorschriften des Einsatzlandes ............................................................................................... 5
  19. Absichtserklärungen und Notenwechsel ........................................................................................... 5
  20. Leitlinien und Codes ......................................................................................................................... 5
  21. Verhaltensstandards .......................................................................................................................... 5
  22. Zusammenarbeit im Einsatzland ....................................................................................................... 5
  23. Projektregistrierung........................................................................................................................... 6
  24. Öffentlichkeitsarbeit ......................................................................................................................... 6
  25. Verschwiegenheit .............................................................................................................................. 6 ARTIKEL VIII SONDERREGELUNGEN FÜR ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ..................................................................................... 6
  26. Gesamtschuldnerische Verpflichtung ............................................................................................... 6
  27. Vertretungsbefugnis .......................................................................................................................... 6
  28. Kündigungsrecht des AG .................................................................................................................. 6 ARTIKEL IX GEISTIGES EIGENTUM, BILD- UND NUTZUNGSRECHTE .......................................................................................................... 7
  29. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte .......................................................................................... 7
  30. Rechte an Bildern .............................................................................................................................. 7

II

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  1. Vertraulichkeit .................................................................................................................................. 7 ARTIKEL X DATENSCHUTZ ................................................................................................................. 7 ARTIKEL XI PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS ........................................................................... 8 ARTIKEL XII PREISBILDUNG UND VERGÜTUNG ........................................................................... 8
  2. Preisbildung ...................................................................................................................................... 8
  3. Grundsätze der Vergütung ................................................................................................................ 8 ARTIKEL XIII ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ........................................................................................ 10
  4. Allgemein........................................................................................................................................ 10
  5. Vorauszahlungen............................................................................................................................. 10
  6. Zwischenabrechnungen ................................................................................................................... 10
  7. Aussetzung von Zahlungen ............................................................................................................. 10
  8. Schlussrechnung ............................................................................................................................. 10
  9. Abrechnung fremder Währungen .................................................................................................... 10
  10. Sicherheiten unabhängig vom Auftragswert ................................................................................... 10
  11. Rückzahlungen ................................................................................................................................ 11
  12. Buchhaltung .................................................................................................................................... 11
  13. Abtretungen .................................................................................................................................... 11
  14. Ausschlussfristen und Verjährung .................................................................................................. 11 ARTIKEL XIV VERTRAGSERWEITERUNGEN .................................................................................... 11 ARTIKEL XV VERTRAGSSTRAFEN..................................................................................................... 11 ARTIKEL XVI HÖHERE GEWALT ...................................................................................................... 12 ARTIKEL XVII BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ...................................................................... 12 ARTIKEL XVIII BEENDIGUNG DES VERTRAGES ............................................................................. 12
  15. Beendigung des Vertrages durch den Auftraggeber........................................................................ 12
  16. Beendigung des Vertrages durch den AN ....................................................................................... 13
  17. Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung .............................................................................. 13 ARTIKEL XIX WECHSEL DES AUFTRAGGEBERS ..................................................................... 13 ARTIKEL XX ABSCHLIESSENDE REGELUNGEN ............................................................................ 13
  18. Vertragssprache, Maße und Normen............................................................................................... 13
  19. Schriftformerfordernis für Verträge und Änderungen .................................................................... 13
  20. Teilunwirksamkeit .......................................................................................................................... 14
  21. Geltendes Recht .............................................................................................................................. 14
  22. Erfüllungsort und Gerichtsstand ..................................................................................................... 14

III

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A RTI K E L I

GELTUNGSBEREICH

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat zu seiner Unterstüt- zung bei der Umsetzung seiner Bilateralen Kooperationsprogramme Agrar und Forst einen zeitlich be- grenzten Dienstleistungsvertrag mit der GFA Consulting Group GmbH (GFA) abgeschlossen. Auf dieser Grundlage ist die GFA derzeit als Generalbeauftragte des BMLEH tätig und erteilt im Einvernehmen mit dem BMLEH Aufträge zur Durchführung konkreter Projektvorhaben. Für diese Verträge der GFA als Auftraggeber (nachstehend AG) und den projektverantwortlichen Dritten als Auftragnehmer (nachste- hend AN) gelten die hier niedergelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).

A RTI K E L I I

ALLGEMEINE PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

  1. Sor gf alt spf licht und ber uf licher Leist ungsst and

Der AN erbringt seine Leistungen jeweils nach aktuellem Stand der berufsständischen Praxis sowie dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und achtet die damit einhergehenden Sorgfalts- pflichten.

  1. I nf or m at ionspf licht gegenüber dem AG

Der AN informiert den AG unverzüglich über alle außergewöhnlichen Umstände, die sich während der Leistungserbringung ergeben und geeignet sind, dessen Erfolg zu beeinträchtigen. Zugleich informiert er rechtzeitig über die Entwicklung aller Angelegenheiten, die der Zustimmung des AG vorbehalten sind. Die Unterrichtung geschieht grundsätzlich elektronisch, bei Eilbedürftigkeit auch telefonisch.

  1. Unt er lagen und Auskünft e

Der AN hält die für eine Überprüfung des Stands der Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen jederzeit bereit und erteilt auf Nachfrage erforderliche Auskünfte. Gleiches gilt für Prüfungen durch das BMLEH, den Bundesrechnungshof (BRH) sowie weitere zuständige staatliche Stellen und für die vom AG seinerseits Beauftragten. Der AG wird über beabsichtigte Besuche und Prüfungen im Voraus infor- mieren.

  1. Ber at ungen m it dem AG

Auf Wunsch des AG nimmt die Projektleitung oder einzelne Fachkräfte an vorhabenbezogenen Bera- tungen persönlich teil. Diese Gespräche können auch während des Heimaturlaubes stattfinden. Die dazu erforderliche Zeit gilt dann als Arbeitszeit. Anfallende Reisekosten und Reisenebenkosten werden gemäß Projektbudget oder vom AG gesondert vergütet.

  1. Par t ner leist ungen

Der AN achtet auf die Erbringung der von den Partnerländern, Partnerorganisationen oder Wirtschafts- partnern zugesagten Beiträge (Partnerleistungen) wie die Bereitstellung von Sachmitteln, Büroräumen, land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Personal oder finanzieller Leistungen. Soweit Partnerleistungen nicht oder nicht wie vereinbart erbracht werden, berichtet der AN unverzüglich dem AG, stellt die Aus- wirkungen auf die Projektumsetzung dar und erbringt Vorschläge, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten.

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A RTI K E L I I I

PERSONALEINSATZ UND FACHINFINFORMATIONSFAHRTEN

  1. O rt des Per sonaleinsat zes

Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich im Partnerland. Unbeschadet anderweitiger Vorgaben in der Projekt- und Leistungsbeschreibung, stellt der AN sicher, dass das vorgesehene Personal mindes- tens 70 Prozent der Fachkrafttage im Einsatzland ableistet. Die Begleitung von Fachinformationsfahrten ins Heimatland werden als im Einsatzland abgeleistete Fachkrafttage gezählt. Die Einsatzzeiten werden mittels des Personaleinsatzbogens (PEB) nachgewiesen. Für die Richtigkeit des Personaleinsatzbo- gens trägt der AN die Verantwortung.

  1. Auswahl von Fachkr äft en

Zur Durchführung der übernommenen Aufgaben setzt der AN die im Vertrag benannten Fachkräfte ein und benennt spätestens bei Vertragsschluss in Absprache mit dem AG die Projektleitung. Der AN setzt für die Durchführung der Leistungen qualifiziertes und erfahrenes Personal ein, das den gestellten Auf- gaben gewachsen ist und gesundheitlich den Anforderungen des Einsatzgebietes genügt.

  1. Aust ausch und Neueinf ühr ung von Fachkr äft en

Der Austausch und die Neueinführung von Fachkräften bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Für den Einsatz von Kurzzeitfachkräften soll der AN vier Wochen vor dem beabsichtigten Ein- satz die konkrete Leistungsbeschreibung (Terms of Reference, ToR) und, soweit noch nicht bekannt, den Lebenslauf der Fachkraft beim AG einreichen. Besteht die Absicht, dass eine Langzeitfachkraft aus einem laufenden Projekt ausscheiden soll, informiert der AN unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich über die Gründe und bringt nach Möglichkeit eine persönliche Erklärung bei. Der AN soll innerhalb von vier Wochen mindestens zwei geeignete Alternativen ermitteln, die möglichst unmittelbar nach dem Ausscheiden eingesetzt werden können.

  1. Aust ausch und Beibeha lt ung auf Ver langen des AG

Der AG behält sich vor, vom AN zu verlangen, Langzeitfachkräfte auszutauschen, falls diese den An- forderungen des Projektes nicht genügen sollten, insbesondere, wenn

  • sich herausstellt, dass eine Fachkraft nicht die erforderliche persönliche oder gesundheitliche Eig- nung besitzt oder maßgebliche sprachliche und fachliche Qualifikationen fehlen,

  • sich herausstellt, dass sich die Fachkraft trotz Beanstandungen seitens des Partnerlandes oder des AG fortgesetzt pflichtwidrig verhält, insbesondere, wenn sie vertragliche Vorgaben nicht erfüllt oder die gesetzlichen Bestimmungen in den Partnerländern nicht beachtet,

  • oder sich herausstellt, dass das Verhalten einer Fachkraft oder seiner Angehörigen anderweitig der erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens oder der Wahrung der Interessen des BMLEH im Partner- land abträglich ist,

  • oder wenn persönliches oder von den politischen und fachlichen Vorgaben des BMLEH abweichen- des Verhalten der Fachkraft der erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens oder der Wahrung der Interessen des BMLEH abträglich ist.

Gleichermaßen kann der AG die Beibehaltung des in den Vorhaben tätigen Personals verlangen, soweit im Einzelfall eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Durchführer zumutbar ist. Ein Grund für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses wäre z.B., wenn die erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens und die agrardiplomatischen Beziehungen unmittelbar mit der persönlichen Aufgabenwahrnehmung

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verknüpft sind und der Erfolg des Projekts im Falle eines Personalaustausches langfristig und nachhaltig gefährdet würde.

Politische und rechtliche Gründe oder Krisenfälle können auch eine Rückholung des Personals und eine Änderung oder vorzeitige Beendigung des Projekts erforderlich machen.

Der AN schlägt unverzüglich nach der Abberufung einer Langzeitfachkraft eine personelle Alternative vor, die spätestens innerhalb von zwei Monaten eingesetzt werden soll. Wird die Fachkraft nicht ersetzt, kann der AG den Vertrag mit dem AN kündigen.

Alle im Zusammenhang durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.

  1. Aust ausch wegen dauer nder Arbeit sunf ähigkeit

Falls Langzeitfachkräfte länger als sechs Wochen am Stück arbeitsunfähig sind, wird der AN diese nach den Grundsätzen für den Austausch und die Neueinführung von Fachkräften ersetzen.

  1. Unt er beauft r agung

Der AN darf Verträge zur Unterbeauftragung Dritter erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AG abschließen. Der AN bleibt selbst zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet und haftet für alle Schäden, die durch Unterauftragnehmer schuldhaft verursacht werden. Es ist seine Obliegenheit, Un- terbeauftrage in den von ihm gegenüber dem AG zu vertretenen Pflichtenkreis einzubeziehen.

  1. Ar beit szeit en

Der AN sorgt für eine an den Erfordernissen der Projektarbeit ausgerichteten Gestaltung der Arbeits- zeiten unter Berücksichtigung der ortsüblichen Regelungen und gesetzlichen Vorgaben.

  1. Sozialst andar ds und M indest lohn

Der AN beschäftigt das im Inland eingesetzte oder ins Ausland entsandte Personal des Projektteams nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (MiLoG) und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für re- gelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung zu entlohnen und zu beschäftigen. Er achtet die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Der AN res- pektiert die Arbeitsgesetze des Partnerlandes. Die Entlohnung für Leistungen lokaler Beschäftigter, ins- besondere für Sekretariat sowie Fahr- und Wachdienste, orientiert sich an dem ortsüblichen Vergleichs- lohn, der allerdings regelmäßig überschritten werden sollte.

  1. Nebent ät igkeit en

Beabsichtigt eine Langzeitfachkraft die Ausübung einer Tätigkeit neben dem Projekt, die auf Erzielung von Entgelt gerichtet ist, muss der AN vorher die schriftliche Zustimmung des AG einholen. Dies gilt für unentgeltliche Tätigkeiten, soweit dies nach Art und Umfang der Tätigkeit geboten ist. Der AN legt dar, aus welchen Gründen die Ausübung die Wahrnehmung der Aufgaben im Projekt nicht schmälert und eine Interessenkollision nicht zu befürchten ist.

  1. Fachinf or m at ionsf ahrt en

Die Durchführung von Fachinformationsfahrten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN soll hierzu spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Fachinformationsfahrt das geplante Programm, die voraussichtliche Teilnehmerliste und eine Kostenschätzung beim AG einrei- chen. Insbesondere Terminanfragen für das BMLEH sind konkret, ziel- und zweckgerichtet zu formulie- ren. Im Weiteren gilt die „Richtlinie Reisekosten, Fachinformationsfahrt und Arbeitsessen“ der GFA in der jeweils gültigen Fassung.

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EINSATZ VON SACHMITTELN UND DIENSTLEISTUNGEN

Sachmittel des Projektes werden vom AN beschafft und sind mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Es gilt die Richtlinie „Beschaffung“ der GFA in der jeweils gültigen Fassung.

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B E RI CHTS W ESE N

  1. Ber icht sr icht linie

Der AN berichtet dem AG zu den gemäß den vertraglichen Bestimmungen. Es gilt die Richtlinie „Pro- jektberichterstattung“ der GFA in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Dokum ent at ion von Unt er lagen

Der AN legt wichtige Dokumentationen kontinuierlich digital ab und stellt diese dem AG mit dem jährli- chen Projektfortschrittsbericht (PFB) zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Trainingsmaterialien, Korrespondenz, Verträge, Protokolle und Feedbackerhebungen. Der „Fragebogen zur Seminarbeurtei- lung“ wird an die jeweilige Art der Fortbildung angepasst und in der jeweiligen Landesprache ausgege- ben. Die Ergebnisse werden zusammengefasst und bewertet.

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S CHUTZMA S S NA HME N, V E RS I CHE RUNG E N

Der AN gewährleistet den Schutz seines Personals und ergreift die hierfür erforderlichen Maßnahmen. Er sorgt für die Gesundhaltung seiner Beschäftigten und achtet auf notwendige Impfungen. Sie werden in bestehende Sicherheitsnetzwerke und Kommunikationsketten, wie beispielsweise die der Deutschen Botschaft, eingebunden oder angemessene Strukturen selbst geschaffen.

Der AN trifft Vorsorge für einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere durch:

  • eine Rückhol- und Arbeitsunfallversicherung oder ähnliche Versicherungen zugunsten des internati- onalen Personals und des für die Erbringung der Leistungen eingesetzten nationalen Personals gemäß den hierfür im Partnerland geltenden Gesetzen und Regelungen. Die Kosten können nicht über das Projektbudget abgerechnet werden;

  • eine Krankenversicherung für internationales und nationales Personal im Einsatzland, die eine me- dizinische Versorgung während der gesamten Projektlaufzeit gewährleistet. Die Kosten können nicht- über das Projektbudget abgerechnet werden;

  • eine den gesetzlichen Bestimmungen des Partnerlandes entsprechende Haftpflicht und Kaskoversi- cherung für die benutzten Projektfahrzeuge sowie eine Fahrzeuginsassenversicherung. Die Kosten kön- nen über das Projektbudget abgerechnet werden.

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Eine Haftung des AG für die Folgen von Sachschäden, Krankheit, Körperschäden und Tod der vom AN eingesetzten Fachkräfte ist ausgeschlossen. Der AG übernimmt keine Haftung für die Sicherheit des Personals des AN.

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SONSTIGE PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

  1. Recht svor schr ift en des Einsat zlandes

Der AN hält bei der Durchführung des Auftrages die im Partnerland geltenden Gesetze vollumfänglich ein. Dies umfasst insbesondere auch devisenrechtliche Bestimmungen und die Vorgaben zur Abführung von Sozialabgaben.

  1. Absicht ser klär ungen und Not enwechsel

Der AN achtet alle für das Projekt betreffenden politischen Absichtserklärungen, Notenwechsel und sonstige Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Einsatzland.

  1. Leit linien und Codes

Der AN achtet die „Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Verwaltung von Boden- und Land- nutzungsrechten, Fischgründen und Wäldern“ von 2012. Bei der Auswahl von Partnerbetrieben mit Tier- haltung sind die Kapitel des OIE Terrestrial Animal Health Code 7.1 für alle Tierarten, 7.9 für Mastrinder, 7.10 für Masthähnchen und 7.11. für Milchkühe maßgeblich. Informationen dazu finden sich auf www.oie.int.

  1. Ver halt ensst andar ds

Vom AN entsandtes Personal respektiert die inneren Angelegenheiten des Einsatzlandes, bewahrt in politischen Fragen die gebotene Zurückhaltung und wendet sich bei allen politischen Themen an das BMLEH (direkt oder über die GFA) und ggf. die Deutsche Botschaft im Partnerland, um sich über die Position und Sprachregelung des BMLEH zu informieren. Das BMLEH informiert die AN regelmäßig über seine fach- und länderpolitischen Auffassungen sowie ggf. zu beachtende Sprachregelungen.

Sind die offizielle Auffassung des BMLEH oder eine mögliche Sprachregelung im Einzelfall nicht be- kannt und erfordert die konkrete Situation im Arbeitskontext eine unmittelbare (Rück-) Äußerung zu (fach-) politischen Sachverhalten im Einsatzland, kann sich das vom AN entsandte Personal unter Vor- behalt äußern und dabei deutlich machen, dass es sich um die eigene persönliche Meinung handelt. Das gilt insbesondere, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass eine dezidierte politische Auffassung des BMLEH zu diesem Sachverhalt besteht. Im Zweifelsfall ist unmittelbar anschließend Rücksprache mit BMLEH (direkt oder über die GFA) zu halten

  1. Zusam m enar beit im Einsat zland

Der AN pflegt die Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren im Partnerland wie der Deutschen Bot- schaft, den Außenhandelskammern, Germany Trade & Invest, der GIZ, der KfW, der EU und anderen Organisationen, die vergleichbare Projekte im Einsatzland verfolgen. Er steht für Abstimmungen mit den zuständigen Ministerien und anderen projektrelevanten Behörden im Partnerland zur Verfügung.

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  1. Pr oj ekt r egistr ier ung

Soweit erforderlich stellt der AN eine ordnungsgemäße Registrierung des Projektes bei den zuständigen Behörden im Einsatzland sicher.

  1. Ö ff ent lichkeit sar beit

Für die Außendarstellung des Projektes gilt die Richtlinie „Öffentlichkeitsarbeit“ der GFA in der je- weils gültigen Fassung.

  1. Ver schwiegenheit

Der AN hat während, aber auch über die Dauer des Vertrages hinaus, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu insbesondere die durch ihn beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten.

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SONDERREGELUNGEN FÜR ARBEITSGEMEINSCHAFTEN

Ist der AN eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), so gelten folgende zusätzliche Bestimmungen.

  1. G esam t schuldner ische Ver pf licht ung

Die Mitglieder der ARGE verpflichten sich als Gesamtschuldner zur Erfüllung des Vertrages. Rechtsbe- deutsame Tatsachen und Ereignisse entfalten Gesamtwirkung für und gegen alle Mitglieder der ARGE. Die Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zur Projektdurchführung wird durch eine Auflösung der ARGE nicht berührt. Die ursprünglich beteiligten Mitglieder haften in diesem Falle wie auch im Falle ihres Ausscheidens für die Erfüllung dieser Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.

  1. Ver t r et ungsbefugnis

Allein das mit der Federführung beauftragte Mitglied der ARGE vertritt den AN rechtswirksam nach außen. Beschränkungen, die sich aus dem ARGE-Vertrag zwischen den beteiligten Firmen ergeben, sind gegenüber dem AG und Dritten unwirksam. Rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber der ARGE werden dem federführenden Mitglied gegenüber abgegeben.

Gegenüber dem federführenden Mitglied abgegebene Erklärungen gelten als der ARGE zugegangen und vom federführenden Mitglied abgegebene Erklärungen gelten als für die ARGE abgegeben, so- lange wie der Wegfall der Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen.

Die Entziehung der Vertretungsbefugnis ist nachgewiesen, sobald der bei einer mehrgliedrigen ARGE nach §§ 715 i. V. m. 712 BGB erforderliche Beschluss in Schriftform vorgelegt wird. Bei einer zweiglied- rigen ARGE muss ein Nachweis des Zugangs des schriftlichen Widerrufs bzw. der schriftlichen Entzie- hungserklärung bei dem betroffenen Mitglied der ARGE erfolgen.

  1. Kündigungsr echt des AG

Wird die ARGE aufgelöst oder teilt ein Mitglied der ARGE dem AG mit, dass die ARGE aufgelöst wurde, so berechtigt dies den AG seinerseits zur Kündigung des Vertrages zur Projektdurchführung. Der AG kann den Vertrag alternativ mit dem federführenden Mitglied fortführen.

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GEISTIGES EIGENTUM, BILD- UND NUTZUNGSRECHTE

  1. G eist iges Eigent um und Nut zungsr echt e

Der AN räumt dem AG für das BMLEH gemäß § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG ab dem Zeitpunkt des Entstehens sämtliche Nutzungsrechte an erbrachten Werken ein. Werke sind sämtliche geschützten geistigen und schöpferischen Leistungen, die der AN im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erbringt. Die Rechte werden für sämtliche Nut- zungsarten eingeräumt, insbesondere für Vervielfältigungen, Veröffentlichungen, Verbreitungen sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen. Bearbeitungen und Umgestaltungen (Änderungsrecht im Sinne von § 39 Abs.1 UrhG) umfassen exemplarisch Texte, Tabellen, Schaubilder und Grafiken. Die Nut- zungsrechte werden als ausschließliche Rechte räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, unwider- ruflich und übertragbar eingeräumt.

Der AN steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, die der AG in Erfüllung dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Er stellt den AG von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung solcher Rechte einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung frei. Sollten solche Ansprüche von dritter Seite erhoben werden, so hat der AN dies dem AG unverzüglich mitzuteilen.

Der AG ist berechtigt, für seine Zwecke über alle ihm übertragenen Rechte frei zu verfügen und sie an Dritte zu übertragen bzw. Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Die §§ 34 Abs. 1 S.1 und 35 Abs. 1 S.1 UrhG werden nicht angewendet. Sämtliche Studien, vom AN erarbeitete Projektmaterialien, z.B. Lehr- pläne, Vertragsmuster, Berichte und zugehörigen Daten und Unterlagen wie Landkarten, Diagramme, Pläne, Statistiken und Anlagen, die vom AG finanziert wurden, gehen in das Eigentum des AG bzw. des BMLEH über.

  1. Recht e an Bild er n

Der AN räumt dem AG sämtliche Rechte für die Nutzung, Veröffentlichung und Weitergabe der bei der Projektarbeit erstellten Bildern ein. Der AN erklärt sich unwiderruflich mit einer uneingeschränkten, zeit- lich und örtlich unbegrenzten Verwendung und Veröffentlichung der von ihm angefertigten Bilder ein- verstanden. Sofern Personen auf dem Bild erkennbar sind, soll noch vor Übermittlung des Bildes durch den AN, sofern rechtlich geboten, das Einverständnis der Personen sichergestellt werden

  1. Ver t r aulichkei t

Alle internen Unterlagen, insbesondere Berichte und Kostenschätzungen, werden durch den AN ver- traulich behandelt und dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung des AG zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen und Arbeitsergebnisse werden nach Projektende vom AN für ein Jahr aufbe- wahrt und auf Verlangen dem AG übergeben.

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DA TE NS CHUTZ

Der AG und der AN gewährleisten höchstmöglichen Datenschutz. Sie erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten ausschließlich, soweit dies aus sachlichen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Fotos werden lediglich zu Zwecken der fachbezogenen Öffentlichkeitsarbeit erhoben.

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Soweit der AN personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, verpflichtet er sich, die daten- schutzrechtlichen Vorschriften vollumfänglich einzuhalten und dies dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

Der AN versichert vor Weitergabe der von ihm erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezo- genen Daten an den AG und ggf. BMLEH des Einverständnisses der Betroffenen, insb. seiner Beschäf- tigten, Kurz- und Langzeitfachkräften, von Projektpartnern sowie Teilnehmenden an den Projektaktivi- täten. Soweit der AG aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften seitens des AN zum Schadensersatz verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff bei diesem vorbehalten.

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P FL I CHTE N DES A UFTRA G G EB E RS

Der AG unterstützt den AN bei der Durchführung des Auftrags, insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen Daten, Unterlagen und Informationen. Entscheidungen des AG, die für die Erfüllung des Vertrages durch den AN notwendig sind, trifft er unverzüglich.

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P RE I S B IL DUNG UND V E RG ÜTUNG

  1. Pr eisbildung

Es gilt die Verordnung PR30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953, Bundesan- zeiger Nr. 244 vom 18.12.1953, mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Der Auftrag unterliegt der Preisprüfung durch die zuständige Preisbehörde. Der AN unterrichtet mögliche Unterauftragnehmer (UAN) vor dem Abschluss von Verträgen rechtzeitig darüber, dass es sich bei allen Aufträgen im Rahmen der Bilateralen Kooperationsprogramme Agrar und Forst um Unter- aufträge zu einem öffentlichen Auftrag handelt.

Zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Preis kann der AN die in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer geltend machen.

  1. G r undsät ze der Ver güt ung

Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Positionen gemäß Preisblatt zusammen. Darüber hinaus gehende Vergütungsbestandteile können nur dann abgerechnet werden, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.

Für die nachfolgend aufgeführten Preisblatt-Positionen gelten folgende Regelungen.

2.1 Honor ar e

Die Honorare werden zu dem im Preisblatt angebotenen Festpreis gegen Nachweis der für die Durch- führung der Leistung aufgewendeten Einsatzzeit sowie für die notwendige Reisezeit gezahlt. Als Nach- weis gilt ein Personaleinsatzbogen (PEB). Bei Langzeitfachkräften sind zusätzlich Timesheets vorzule- gen.

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Für die Einsätze von Fachkräften, die Beamte oder Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst sind, gelten die im Vertrag über die Projektdurchführung getroffenen Regelungen. Die Vorschriften über Nebentä- tigkeiten im Öffentlichen Dienst, insbesondere die Bundesnebentätigkeitsverordnung und die Nebentä- tigkeitsverordnungen der Länder, finden Anwendung.

Der Honorar-Verrechnungssatz ist umfassend. Er deckt alle Personalkosten, insbesondere auch Per- sonalnebenkosten, Kosten der Projektberichterstattung, sämtliche Gemeinkosten sowie Gewinn, Ver- zinsung, Unternehmerwagnisse und eventuelle Mehrkosten für den Auslandsaufenthalt ab. Etwas an- deres gilt nur, soweit bestimmte Vergütungspositionen im Preisblatt ausdrücklich vorgesehen sind (z.B. als Pauschale oder als Abrechnungskosten).

Honorare werden je Fachkrafttag abgerechnet. Es gelten die Kalkulationsvorgaben der Preisblätter. So- fern die Preisblätter keine besonderen Kalkulationsvorgaben enthalten, dürfen pro Kalendermonat ma- ximal 22 Fachkrafttage, pro Kalenderjahr maximal 220 Fachkrafttage je Fachkraft abgerechnet werden. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Es können nur tatsächliche Arbeitstage abgerechnet werden. Die Abrechnung von Krankheits- oder Urlaubstagen ist ausgeschlos- sen.

2.2 Paus c ha le n

Sind im Preisblatt Pauschalen für bestimmte Kostenpositionen vorgesehen, sind diese als Selbstkos- tenfestpreise i.S.v. Art. 5 VP 50/53 zu kalkulieren. Es gelten die Kalkulationsvorgaben der Preisblätter. Fallen bestimmte Kosten, für die eine Pauschale im Preisblatt vorgesehen ist, tatsächlich nicht an (z.B. Mietkosten in einem bestimmten Zeitraum), kann die Pauschale in dem betreffenden Zeitraum nicht geltend gemacht werden.

Insbesondere können bei einer Dauer des Auslandseinsatzes von zusammenhängend mehr als zwölf Fachkraftmonaten die Kosten des Transportes des Übersiedlungsguts nach erfolgter Ausreise pauschal pro ausreisende Fachkraft vergütet werden. Es gelten die Kalkulationsvorgaben der Preisblätter. Fest- gelegte Obergrenzen gelten dabei unabhängig vom Familienstand der Fachkraft.

2.3 Er s tattu ng v on R eis ek os ten

Reisekosten werden gemäß den Reisekostenvorschriften des Bundes und der „Richtlinie Reisekos- ten, Fachinformationsfahrt und Arbeitsessen“ der GFA in der jeweils gültigen Fassung erstattet. Ergänzend dazu gelten die folgenden Regelungen:

Kosten für Flugreisen werden, soweit vertraglich vereinbart, für folgende Flüge erstattet:

  • Aus- und Rückreise der Fachkräfte des AN,

  • Weitere Flüge der Fachkräfte des AN gemäß Preisblatt,

  • für Aus- und Rückreise von Lebenspartnern und Kindern, die am Tage der Ausreise das 18. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sich diese mindestens sechs Monate der tatsächlich aufgewendeten Zeit der Fachkräfte ununterbrochen im Einsatzland aufhalten,

  • für einen Heimaturlaub einer Langzeitfachkraft mit Lebenspartnern und Kindern, die am Tage der Ausreise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die vertraglich vereinbarte oder tat- sächlich aufgewendete Einsatzzeit der Fachkraft im Einsatzland mindestens 24 Monate beträgt und der Einsatz nach Rückkehr aus dem Heimaturlaub noch mindestens zwei Monate andauert, frühes- tens jedoch nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer im Ausland von drei Monaten.

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A RTI K E L X I I I

ZA HL UNG S B EDI NG UNG E N

  1. Allgem ein

Zahlungen werden nur gegen Vorlage von Rechnungen geleistet. Die Rechnungen sind unter Beach- tung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 14 UStG) zu stellen. Sofern der AN eine umsatzsteuer- pflichtige Leistung erbringt, ist die Umsatzsteuer gesondert in Prozent und Betrag aufzuführen. Abrech- nungen sind entsprechend den Vergütungspositionen des Vertrages zu gliedern.

  1. Vor auszahlungen

Vorauszahlungen an den AN werden spätestens fünfzehn Tage nach Aufnahme der Projektdurchfüh- rung, nach Beginn eines jeden Vertragsjahres und nach Rechnungsstellung in Höhe von mindestens zwanzig Prozent der kalenderjährlichen Vertragssumme gemäß Teile A, B und C des Preisblatts geleis- tet. Der AG kann Sicherheiten verlangen. Dies ist nachträglich möglich, sofern aufgrund einer Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AN die Rückzahlung gefährdet ist. Vorauszahlun- gen werden zu gleichen Teilen mit den vereinbarten Teilzahlungen, i. d. R. vierteljährlich, verrechnet.

  1. Zwischenabr echnungen

Der AN legt spätestens zwei Wochen nach den im Vertrag terminierten Abrechnungszeiträumen dem AG unter Vorlage des PEB eine Zwischenabrechnung über die in diesem Zeitraum erbrachten Leistun- gen vor. Die Zahlung erfolgt spätestens drei Monate nach Eingang der Rechnung in Höhe des von der Rechnungsprüfung bestätigten oder berichtigten Betrages. In begründeten Fällen können Abschlagzah- lungen vereinbart werden.

  1. Ausset zung von Zahlungen

Legt der AN die Zwischenabrechnung nicht oder nicht ordnungsgemäß vor, so kann der AG die Zahlun- gen solange aussetzen, bis der Mangel behoben ist. Der AG kann Zahlungen auch dann aussetzen, wenn der AN seiner Berichts- und Informationspflicht nicht oder nur unvollständig nachkommt.

  1. Schlussr echnung

Nach Beendigung des Auftrages zum im Vertrag genannten Termin, stellt der AN die Schlussrechnung. Hernach können keine weiteren Positionen für dieses Projekt geltend gemacht werden. Im Zuge der Schlussrechnung offenbar werdende Überzahlungen leistet der AN unverzüglich zurück. Die Schluss- zahlung des AG wird drei Monate nach Vorlage der Schlussrechnung fällig, soweit alle Leistungen er- bracht wurden und der Projektschussbericht vorliegt.

  1. Abr echnung f r em der W ähr ungen

Kosten in anderer Währung als EURO werden nur dann erstattet, wenn der Abrechnung ein entspre- chender Devisenumtauschbeleg oder eine Kreditkartenabrechnung beigefügt ist. Soweit beides nicht vorliegt, findet ausschließlich der unter https://commission.europa.eu/funding-tenders/procedures-gui- delines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de erreichbare Währungsrechner der Europäischen Union Anwendung.

  1. Sicher heit en unabhängig vom Auf tr agswert

Abweichend von § 18 Nr. 1 (1) VOL/B erbringt der AN auf Verlangen des AG unabhängig vom Auftrags- wert Sicherheitsleistungen. Bei Bankbürgschaften gemäß § 18 Nr. 3, 4 VOL/B ist als Gerichtsstand Hamburg vorzusehen.

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  1. Rückzahlungen

Der AN ist verpflichtet, eine zurückerstattete Umsatzsteuer und zweckwidrig oder in sonstiger Weise unsachgemäß verwendete Mittel unverzüglich zurückzuzahlen. Die Rückzahlung umfasst eine Verzin- sung von fünf Prozent, ab Verzug von neun Prozent, über dem Basiszinssatz.

  1. Buchhalt ung

Der AN führt eine Projektbuchhaltung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Dem AG steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Projektbuchhaltung sowie der projektbezogenen Son- derkonten zu. Dies berührt nicht die Verpflichtung des AN zur Vorlage von digital übermittelten Belegen unter Einhaltung der DSGVO.

  1. Abt r et ungen

Der AN darf Rechte aus dem Vertrag zur Projektdurchführung nur nach vorheriger Zustimmung des AG abtreten.

  1. Ausschlussf r isten und Verj ährung

Die Ansprüche des AN aus dem Vertrag zur Projektdurchführung sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende der vertraglichen Einsatzzeit bzw. nach Abnahme des Werkes schriftlich geltend zu machen. Sie verjähren ein Jahr nach Ende der Einsatzzeit bzw. Abnahme des Werkes. Einzelvertraglich können, aus Gründen der Haushaltsplanung des Bundes, kürzere Fristen gesetzt werden.

A RTI K E L X I V

V E RTRA G S E RW E I TE RUNG EN

Art und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers richten sich nach dem Vertrag zur Projektdurch- führung und seinen Anlagen. AG und AN prüfen regelmäßig, ob die vertraglich vereinbarten Leistungen zur Erreichung des Projektziels genügen oder ob es einer Anpassung bedarf. Soweit geboten, können vom AN unterjährig und mit Wirkung für das laufende Jahr bis zum 31. Oktober dieses Jahres schriftlich Änderungsangebote eingereicht werden. Mehrbedarfe sind zu begründen.

Rückwirkende Änderungen im Preisblatt nach Durchführung der Aktivitäten sind grundsätzlich ausge- schlossen. Unwesentliche Änderungen, die insbesondere die Höhe der Vergütung des AN nicht verän- dern, können im Wege der Umwidmung von Projektmitteln erfolgen.

Auftragsänderungen unterliegen dem Vergaberecht.

A RTI K E L X V

V E RTRA G S S TRA FE N

Sollte der AN eine Vertragsleistung aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht oder nicht rechtzei- tig erbringen, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von ein halb von hundert der Vertrags- summe pro angefangener Verzugswoche bis zu einem Höchstbetrag von zehn von hundert der Ver- tragssumme zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

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A RTI K E L X V I

HÖ HE RE G E WA L T

Im Falle höherer Gewalt kommt der AN nicht in Verzug, solange die Zeit der Unterbrechung der Leis- tungserbringung auf diesem Umstand beruht. Der AN nutzt seine Möglichkeiten, die Aktivitäten zur Auf- rechterhaltung des Projektes, z. B. aus einem anderen Land heraus, so weit wie möglich fortzusetzen und bereitet eine Wiederaufnahme der Aktivitäten im Einsatzland vor.

Die Zeit der Unterbrechung der Leistungserbringung im Einsatzland gilt bis zu drei Monate als für die Durchführung der Leistungen aufgewendete Einsatzzeit. Die Vergütung wird in der vereinbarten Höhe weitergezahlt, soweit nicht Kosten erspart werden oder erspart werden können. Bei Rückkehr der ent- sandten Fachkraft aus dem Einsatzland entfällt die Zahlung des Tagegeldes.

Sollte eine Fortsetzung der Leistungserbringung auch nach drei Monaten nicht möglich sein, so kann der Vertrag über die Projektdurchführung von beiden Seiten schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Erbrachte Leistungen werden nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu den gesamten vertraglichen Leistungen abgerechnet.

A RTI K E L X V I I

B E I L EG UNG VO N S TRE I TI G KE I TE N

Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Projektdurchführung ergebenden Strei- tigkeiten sollen gütlich beigelegt werden. Sofern dies nicht gelingt, ist nach dem abgeschlossenen Schiedsgerichtsvertrag zu verfahren. Auch das Schiedsgericht soll zunächst einen Vergleich anstreben, bevor es eine Entscheidung fällt.

A RTI K E L X V I II

B E E NDI G UNG DE S V E RTRA GE S

  1. Beendigung de s Ver tr ages dur ch den Auf tr aggeber

Der AG kann unbeschadet gesetzlicher Gründe den Vertrag über die Projektdurchführung schriftlich mit einer Frist von mindestens 30 Tagen zum Monatsende kündigen oder für einzelne Leistungsteile ändern

  • falls die ARGE aufgelöst wird.

  • falls seitens des Partnerlandes wegen tatsächlicher Verfehlungen im Einsatzland die Abberufung des AN oder seiner Fachkräfte verlangt wird.

  • falls seitens des BMLEH aus politischen oder rechtlichen Gründen eine Änderung oder vorzeitige Be- endigung des Projektes verlangt wird.

In diesem Fall unternimmt der AN unverzüglich die notwendigen Maßnahmen, um bereits begonnene Leistungen zum Abschluss zu bringen. Berichte, Entwürfe und andere relevante Dokumente sowie Sachmittel des Projektes, werden an den AG übergeben.

Der AG kann ganz oder für einzelne Leistungsteile vom Vertrag über die Projektdurchführung zurück- treten, falls eine vom AN im Vertrag benannte Langzeitfachkraft zum vereinbarten Zeitpunkt zur Auf- nahme der Projekttätigkeit vor Ort tatsächlich nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall kann der AN

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insgesamt keine Vergütung geltend machen, soweit nicht schon verwendbare Leistungen im Einsatz- land erbracht wurden.

  1. Beendigung des Ver tr ages dur ch den AN

Der AN kann den Vertrag über die Projektdurchführung schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen, falls fällige und unstreitige Rechnungsbeträge in einer nicht unerheblichen Höhe nicht innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang beglichen worden sind.

  1. Ver güt ung bei vor zeit iger Ver tragsbeendigung

Kündigt der AG aus einem vom AN nicht zu vertretendem Grund, werden Leistungen nur bis zum Ver- tragsende vergütet. Der AN muss sich dabei die ersparten oder ersparbaren Aufwendungen anrechnen lassen.

Kündigt der AG aus einem vom AN zu vertretendem Grund, werden nur die bisherigen Leistungen, soweit der AG für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleis- teten Teils zu den gesamten vertraglichen Leistungen vergütet. Dienstleistungen gelten bis zum Zeit- punkt der Kündigung als verwendbare Leistungen. Nicht verwendbaren Leistungen werden dem AN auf seine Kosten zurückgewährt.

A RTI K E L X I X

W E CHS E L DE S A UFTRA G G E BE RS

Sollte während der Laufzeit des Projektdurchführungsvertrages das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem BMLEH und dem AG keine Fortsetzung erfahren und die Pflichten des AG in seiner Rolle als Generalbeauftragte gegenüber dem BMLEH enden, weil der Dienstleistungsvertrag des AG mit dem BMLEH durch Kündigung aus wichtigem Grund, Insolvenz, Rücktritt, Anfechtung oder durch Zeitablauf endet, tritt ein vom BMLEH benannter und in allen wesentlichen Punkten vergleichbar geeigneter Dritter in die ursprünglich vom AG mit dem AN geschlossenen Vertrag zur Projektdurchführung ein.

A RTI K E L X X

A B S CHL I ES S ENDE RE G E L UNG E N

  1. Ver t r agsspr ache, M aße und Nor m en

Die Verträge werden grundsätzlich in deutscher Sprache ausgefertigt. Der Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien, Berichte, Studien, technische Daten, Zertifikate und projektbezügliche Unterlagen sind – soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde – gleichsam auf Deutsch abzufassen. Für Pläne und Berechnungen wird das metrische System zugrunde gelegt und SI-Normen oder ähnliche angewandt.

  1. Schr if tf orm erf or der nis f ür Vertr äge und Än derun- gen

Verträge zur Projektdurchführung unterliegen dem Schriftformerfordernis. Abweichungen von den AVB dürfen nur ausdrücklich vereinbart werden. Für ergänzende Vertragsabschlüsse gelten ausschließlich diese AVB, auch dann, wenn auf sie nicht noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wird. Allgemei- nen Geschäftsbedingungen des AN stehen im Vertragsverhältnis mit dem AG zurück. 13

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  1. Teilunwir ksam keit

Sollte eine Bestimmung des Vertrags über die Projektdurchführung oder einer seiner Bestandteile un- wirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine hierdurch entstehende Lücke soll durch eine wirksame Regelung ausgefüllt werden, die der unwirksamen Regelung am nächs- ten kommt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entspricht.

  1. G elt endes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Er f üllungsor t und G er icht sst and

Erfüllungsort ist Berlin, soweit die vereinbarten Leistungen nach dem Vertrag über die Projektdurchfüh- rung oder ihrer Natur nach nicht an anderer Stelle zu erbringen sind. Gerichtsstand ist Hamburg. Dies gilt auch für ein Schiedsgerichtsverfahren.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung