Anlage_V01_Schiedsgerichtsvertrag.pdf

Dienstleistungen für die vierte Phase des Deutsch-Chinesischen Agrarzentrums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 08:32 (Europe/Berlin)

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SCHIEDSGERICHTSVERTRAG

zwischen der

GFA Consulting Group GmbH

Wallstraße 15

10179 Berlin

(Auftraggeber/AG)

und

Name

Adresse

(Auftragnehmer/AN)

zum Vertrag des Projektes „Projektname“ Projekt-Nr.:xxx xx-xx

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  1. Alle Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragspartnern über die Durchführung und Auslegung dieses Vertrages, über die sich die Beteiligten nicht verständigen können, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden. Jeder der Partner ist zur Anrufung dieses Schiedsgerichts berechtigt.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann zusammen.

Die Schiedsrichter bestimmen einstimmig den Obmann, der Volljurist sein soll; er führt im Schiedsgericht den Vorsitz.

  1. Die das Schiedsgericht anrufende Vertragspartei hat der anderen Partei ihren Schiedsrichter schriftlich mit einer Darlegung ihres Anspruchs zu bezeichnen und sie aufzufordern, binnen einer zweiwöchigen Frist ihrerseits einen Schiedsrichter zu bestellen. Sind an einem Schiedsverfahren als Kläger und/oder Beklagte mehrere Partner beteiligt, so haben die auf einer Seite Beteiligten gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.

  2. Sollte die zur Benennung eines Schiedsrichters aufgeforderte Vertragspartei innerhalb von 2 Wochen - gerechnet ab Eingang der Aufforderung - keinen Schiedsrichter ernennen, oder sich die ernannten Schiedsrichter innerhalb von 14 Tagen nicht über die Person des Obmanns einigen können, so wird der fehlende Schiedsrichter bzw. Obmann durch den Präsidenten des Landgerichts am Sitz des AG ernannt.

  3. Das gleiche Verfahren unter Einhaltung der oben genannten Fristen gilt, wenn ein Schiedsrichter oder der Obmann die Ausübung des Amtes nachträglich ablehnen sollte oder in der Ausübung seiner Tätigkeit durch Krankheit oder sonstige Gründe verhindert ist.

  4. Das Schiedsgericht tagt am Sitz des AG. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und unter Zugrundelegung des deutschen Rechts; seine Entscheidung erstreckt sich auf die Kosten des Verfahrens. Für die Niederlegung des Schiedsspruchs gemäß § 1039 Z.P.O. soll ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht am Sitz des AG zuständig sein. Im Übrigen gelten die §§ 1025ff der Z.P.O.

  5. Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist erneut das Schiedsgericht zuständig.

Berlin, den………….


Ort/Datum Unterschrift AG


Ort/Datum Unterschrift AN

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