Anlage_4_Hinweisblatt-Nebentaetigkeit-KZF-oeffentl_Dienst.pdf

Dienstleistungen für die vierte Phase des Deutsch-Chinesischen Agrarzentrums

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 08:32 (Europe/Berlin)

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Hinweise zu Nebentätigkeiten von Beamten und Angestellten im

Öffentlichen Dienst als Kurzzeitfachkräfte in Projekten des

Bilateralen Kooperationsprogramms

Nebentätigkeit: Wird eine Kurzzeitfachkraft (KZF) aus dem öffentlichen Dienst im Rahmen eines BKP-Projekts eingesetzt, z.B. für einen Vortrag, handelt es sich in aller Regel um eine Nebentätigkeit.

Eine Nebentätigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn die KZF-Tätigkeit im Urlaub oder in Arbeitszeitverlagerung stattfindet oder bei Teilzeittätigkeit.

Regelungen zu Nebentätigkeiten ergeben sich für Beamte aus dem Beamtenrecht (insb. §§ 97ff. Bundesbeamtengesetz, der Bundesnebentätigkeitsverordnung, § 40 Beamtenstatusge- setz sowie den Landesbeamtengesetzen und -verordnungen), für Angestellte im öD aus dem jeweiligen TVöD. Ggf. können weitere Regeln, z.B. der jeweiligen Dienststelle zu berücksich- tigen sein.

Sowohl für Beamte als auch für Angestellte im öD dürfte danach für typische KZF-Tätigkeiten wie Vorträge zwar keine Genehmigung, aber eine vorherige Anzeige der Nebentätigkeit er- forderlich sein. Das Anzeigeerfordernis stellt sicher, dass der Dienstherr die Tätigkeit verbie- ten kann, falls dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist (z.B. Geheimhaltungsinteressen, dienstliche Prioritäten, etc.).

Die genauen Regelungen, die für eine bestimmte Nebentätigkeit gelten, muss der oder die Angehörige des öD selbst kennen!

Bei einer Nebentätigkeit kann der Durchführende den im Projektvertrag/Preisblatt vereinbarten Honorarsatz gegenüber GFA/BMLEH abrechnen, auf folgender Grundlage:

• Durchführende müssen mit der KZF abklären, ob die KZF-Tätigkeit in Nebentätigkeit oder im Hauptamt (s.u.) stattfindet.

• Falls es sich um eine Nebentätigkeit handelt, müssen sie sicherstellen, dass alle ein- schlägigen Bestimmungen eingehalten werden (siehe oben), und dies ggf. auf Nach- frage ggü. dem Auftraggebenden nachweisen. Sie können sich z.B. von der KZF be- stätigen lassen, dass diese die Nebentätigkeit ordnungsgemäß anzeigt und im Falle einer Prüfung die Anzeige an GFA/BMLEH übermittelt. Außerdem können Zuver- dienstgrenzen nach den oben genannten Regularien zu berücksichtigen sein. Diese muss der oder die Angehörige des öD selbst kennen.

Einsatz im Hauptamt: Keine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die KZF-Tätigkeit im Einver- nehmen mit der Dienststelle als Teil der eigentlichen Arbeitsleistung des Beamten oder An- gestellten im öD erbracht wird. In diesem Fall kann für den Einsatz kein Honorar abgerech- net werden. Der Durch- führende kann gemäß Projektvertrag 250 EUR pro Einsatz als Auf- wandspauschale abrechnen. Die Abrechnung eines Honorars ist nur möglich, wenn die KZF aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Durchführenden und der Dienststelle tätig wird und die Dienstelle eine Vergütung für den Einsatz verlangt.

In der Leistungsbeschreibung (ToR) stellt der Durchführende dar, ob der Einsatz der Fachkraft aus dem öffentlichen Dienst im Rahmen ihres Haupt- oder Nebenamts ausgeübt wird.

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