Mustervertrag_DL_IT-First-Level-Support.pdf

Dienstleistung für IT-Support der ersten Ebene

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 10:59 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.fraunhofer.de

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MUSTER Vertrag

Zwischen der

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,

Hansastraße 27 c, 80686 München

  • nachfolgend FRAUNHOFER genannt -

und

Firma/Name

Adresse

  • nachfolgend AUFTRAGNEHMER genannt -

  • nachfolgend gemeinsam VERTRAGSPARTNER genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

  1. Vertragsgegenstand

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Der AUFTRAGNEHMER wird für FRAUNHOFER Leistungen auf dem Gebiet „Dienstleister für den IT- Support First-Level“ gemäß Leistungsbeschreibung (s. Anlage 1) sowie der Beschreibung aus dem Angebot vom xx.xx.20xx (s. Anlage 3) durchführen.

  1. Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.04.2027 und endet am 31.03.2029.

Einarbeitungsmonat 01.03.2027 – 31.03.2027.

Option auf Verlängerung um zweimal 12 Monate. Maximale Gesamtlaufzeit 48 Monate.

  1. Vergütung

(1) FRAUNHOFER und der AUFTRAGNEHMER vereinbaren für die zu erbringende Leistung gemäß Ziff. 1 einen Festpreis für die Grundlaufzeit von 24 Monaten in Höhe von

XXXX € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und für die optionalen Erweiterung Festpreise gem. Preisübersicht (s. Anlage 2) und Angebot (s. Anlage 3).

Mit der Vergütung sind sämtliche vom AUFTRAGNEHMER nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen abgegolten.

(2) FRAUNHOFER wird die Vergütung gegen Rechnung nach Abschluss der Leistung gemäß Abs. (1) leisten. Die Rechnung des AUFTRAGNEHMERS muss auf die Bestellnummer Bezug nehmen; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

  1. Verhinderung und Absage

(1) Im Falle einer Verhinderung von ihm persönlich ist der AUFTRAGNEHMER angehalten, FRAUNHOFER unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Im Krankheitsfall kann FRAUNHOFER die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Der AUFTRAGNEHMER wird sich in einem solchen Fall in Absprache mit FRAUNHOFER um einen adäquaten Ersatz bemühen.

  1. Rechteregelung

Der AUFTRAGNEHMER überträgt auf FRAUNHOFER das Recht, die anlässlich der unter Ziff. 1 genannten Leistungen erstellten Unterlagen und Aufzeichnungen für interne Zweck unentgeltlich, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbefristet zu speichern, nutzen und zu vervielfältigen sowie für spätere Anwendungen zu verwenden. Insbesondere überträgt der AUFTRAGNEHMER FRAUNHOFER das dauerhafte und ausschließliche Recht diese Unterlagen oder Aufzeichnungen zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu ändern oder zu bearbeiten.

  1. Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (einschließlich eventuell angefertigter Kopien) ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können.

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(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind die zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie eventuell davon angefertigte Kopien während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung zurückzugeben. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht die Verpflichtung, FRAUNHOFER die Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

(3) Der AUFTRAGNEHMER ist nicht berechtigt, an Unterlagen im Sinne dieses Abschnitts ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

  1. Geheimhaltung

Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, über alle ihm während seiner Tätigkeit für FRAUNHOFER bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle ihm bekannt gewordenen Herstellungsverfahren und sonstigen persönlichen, geschäftlichen und betrieblichen Sachverhalte während und nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.

Die Geheimhaltungsvereinbarung (s. Anlage 4) ist Auftragsbestandteil.

  1. Datenschutz

(1) Die VERTRAGSPARTNER sind sich den Vorgaben der geltenden Datenschutzvorschriften (insbesondere EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) bewusst und unterstützen sich dabei, diese einzuhalten.

(2) Die bei Vertragsausführung mit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellt nach der Auffassung der Vertragspartner eine Auftragsverarbeitung durch A als Auftraggeber und B als Auftragnehmer dar. Sie schließen diesbezüglich eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO ab, welche diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt wird.

(3) Die VERTRAGSPARTNER verpflichten sich, die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu unterrichten und zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (gemäß u.a. DSGVO und BDSG), vor allem der Vertraulichkeit der Daten, zu verpflichten. Insbesondere soll es ihnen untersagt sein, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis gemäß u.a. DSGVO und BDSG). Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Die Datenschutzvereinbarung (s. Anlage 5) ist Auftragsbestandteil.

  1. Unteraufträge

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Der AUFTRAGNEHMER darf sich Dritter zur Erfüllung dieses Vertrages nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FRAUNHOFER bedienen. Der AUFTRAGNEHMER ist für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten auch bei Einbindung Dritter vollumfänglich selbst verantwortlich.

  1. Einhaltung des Mindestlohngesetzes

(1) Der AUFTRAGNEHMER versichert gegenüber FRAUNHOFER, dass er in Bezug auf von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und sonstige Leistungserbringer alle etwaig einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einhält.

(2) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der AUFTRAGNEHMER zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der AUFTRAGNEHMER gegenüber FRAUNHOFER durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von FRAUNHOFER hat der AUFTRAGNEHMER diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

(3) Der AUFTRAGNEHMER wird FRAUNHOFER von jeglichen Ansprüchen freistellen, die Arbeitnehmer oder sonstige Leistungserbringer des AUFTRAGNEHMERS, die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der vom AUFTRAGNEHMER beauftragten Nachunternehmer oder die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der von jenen beauftragten Nachunternehmern sowie Behörden oder Dritte in diesem Zusammenhang gegenüber FRAUNHOFER geltend machen. Von der Freistellungsverpflichtung umfasst sind auch Rechtsanwalts-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstige Kosten, die in Zusammenhang mit vorgenannten Ansprüchen auf FRAUNHOFER zukommen. In diesem Fall ist FRAUNHOFER zudem zur sofortigen Beendigung dieses Vertrags berechtigt.

(4) Mit Unterzeichnung des Vertrags garantiert der AUFTRAGNEHMER, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.

  1. Einhaltung des Bundestariftreuegesetz

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(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) einzuhalten, insbesondere seinen Beschäftigten für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Beauftragt der AUFTRAGNEHMER zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem BTTG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen.

(2) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich bei Verstößen gegen das BTTG zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat, dass der AUFTRAGNEHMER in erheblichem Maße schuldhaft gegen das nach § 3 BTTG abgegebene Tariftreueversprechen oder in erheblichem Maße schuldhaft gegen dessen Pflichten nach § 9 BTTG verstoßen hat.

Die Vertragsstrafe gilt erst als verwirkt, nachdem ein behördliches Vorverfahren nach § 13 Absatz 4 BTTG abgeschlossen ist. FRAUNHOFER muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

(3) FRAUNHOFER ist für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß Absatz 2 berechtigt den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

  1. Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten

(1) Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich im zur Einhaltung der »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft« (NHS) in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war.

(2) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, FRAUNHOFER von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die NHS ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

(3) Bei Verstößen des AUFTRAGNEHMERs gegen die NHS ist FRAUNHOFER berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.

  1. Compliance

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(1) Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle inländischen und ausländischen Gesetze, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anwendbar sind und die aufgrund des jeweiligen Hauptgeschäftssitzes und des Erfüllungsortes der vertraglich vereinbarten Tätigkeit gelten, einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die geltenden Gesetze in Bezug auf Antikorruption, Geldwäsche und Kartellrecht sowie die Vorschriften zur Sanktionslisten- und Exportkontrolle.

(2) Der AUFTRAGNEHMER wirkt darauf hin – beispielsweise durch vertragliche Vereinbarungen –, dass diese vertraglichen Bestimmungen ebenfalls von den im Zusammenhang mit diesem Vertrag in seinem Namen handelnden oder beauftragten Personen eingehalten werden.

(3) Die VERTRAGSPARTNER leisten gegenseitige Unterstützung bezüglich der Maßnahmen zur Verhinderung von Compliance-Verstößen im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung. Insbesondere informieren sich die VERTRAGSPARTNER unverzüglich gegenseitig, wenn diese konkrete Kenntnis

a) eines wesentlichen Verstoßes gegen straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften der geltenden Gesetze aus Abs. 1 und/oder

b) einer behördlichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens durch bzw. gegen den VERTRAGSPARTNER selbst, seine Mitarbeitenden, Führungskräfte oder verbundenen Unternehmen, Vertreter und sonstige im Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Unternehmen

erlangen und dies im konkreten Zusammenhang mit diesem Vertrag steht. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche Gründe oder ein Verbot der Ermittlungsbehörden bezüglich der Informationspflicht entgegenstehen.

(4) Im Falle eines schuldhaften wesentlichen Verstoßes gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorschrift i.S.d. der anwendbaren Gesetze gem. Abs. 1 durch den AUFTRAGNEHMER oder ein von ihm beauftragten Dritten steht FRAUNHOFER ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht bezüglich aller mit dem AUFTRAGNEHMER bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie ein Recht zum Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Dies gilt nur für solche Pflichtverletzungen, die unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(5) Im Falle einer sonstigen Pflichtverletzung besteht ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht nur dann, wenn nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung des Verstoßes nicht abgestellt werden konnte und eine Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.

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(6) Die vorgenannten Verpflichtungen des AUFTRAGNEHMERS gelten rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der VERTRAGSPARTNER.

  1. Sonstige Bestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die VERTRAGSPARTNER werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht der VERTRAGSPARTNER auf die Schriftform ist formbedürftig. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Die einfache elektronische Signatur ist unter Maßgabe des § 127 Abs. III BGB für alle Erklärungen in Bezug auf diesen Vertrag der Schriftform gleichgestellt.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. FRAUNHOFER kann auch jeden anderen sachlich und örtlich zuständigen Gerichtsstand wählen.

(5) Soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart, gelten ergänzend die »Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer-Gesellschaft e.V.« in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war. Zudem gelten hilfsweise die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGNEHMERS gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie den von FRAUNHOFER gestellten Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

(6) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung zum Vertragsstart gem. Ziff. 2 (1) in Kraft.

Ort, den Ort, den


Name Name AUFTRAGNEHMER

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung

der angewandten Forschung e. V.

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Anlagen

Anlage 1 Leistungsverzeichnis

Anlage 2 Preisübersicht

Anlage 3 Angebot

Anlage 4 Geheimhaltungsvereinbarung

Anlage 5 Datenschutzvereinbarung

Seite 8 EKP – 12.05.2026 PR1264337

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