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Brandschutznachweis
gemäß § 15 Bauvorlagenverordnung
Bauvorhaben: Sanierung Tonnenleger Kapitän Meyer
Projektnr.: 2024-0866,
Datum: 19.06.2025
Zeichen: TSc/ JaS
Bauherr: Stadt Wilhelmshaven Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz Freiligrathstraße 420 26386 Wilhelmshaven
Entwurfs- Ali Mohammadpour verfasser: M. Sc. Bau- Ing. Projektleiter Ingenieurbau Technische Betriebe Wilhelmshaven Freiligrathstraße 420 26386 Wilhelmshaven
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Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen ................................................................................................................. 4
1.1 Veranlassung, Auftraggeber und Umfang .................................................................... 4
1.2 Unterlagen .................................................................................................................. 5
1.3 Besprechungen und Mails ........................................................................................... 5
1.4 Hinweise zu bauordnungsrechtlichen Abweichungen .................................................. 5
1.5 Arbeitsschutz .............................................................................................................. 6
2 Anforderungen und gesetzliche Bestimmungen .......................................................... 7
3 Beschreibung des Objektes......................................................................................... 9
3.1 Lage und Erschließung ............................................................................................... 9
3.2 Abmessungen und -form der baulichen Anlage ......................................................... 10
3.3 Bauweise .................................................................................................................. 10
3.4 Nutzung der baulichen Anlage .................................................................................. 11
3.5 Brandschutztechnische Infrastruktur ......................................................................... 13
3.6 Baurechtliche Einstufung ........................................................................................... 14
3.7 Risiko- und Schutzzielanalyse ................................................................................... 15
4 Darstellung des Brandschutzkonzeptes .................................................................... 17
4.1 Öffentliche Feuerwehr ............................................................................................... 17
4.2 Flächen für die Feuerwehr ........................................................................................ 17
4.3 Löschwasserversorgung ........................................................................................... 18
4.4 Baulicher Brandschutz .............................................................................................. 18
4.5 Rettungswege ........................................................................................................... 25
4.6 Technische Installationen der baulichen Anlage ........................................................ 32
4.7 Anlagentechnischer Brandschutz .............................................................................. 34
4.8 Betrieblich - organisatorischer Brandschutz .............................................................. 39
4.9 Abweichungen........................................................................................................... 41
4.10 Verwendete Rechenverfahren ................................................................................... 41
5 Erläuterungen zum graphischen Teil ......................................................................... 42
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6 Schlussbemerkung .................................................................................................... 43
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1 Grundlagen
1.1 Veranlassung, Auftraggeber und Umfang
Die Stadt Wilhelmshaven plant die Sanierung des denkmalgeschützten Schiffes „Ka- pitän Meyer“ und dessen Umnutzung als liegendes Museums- und Ausstellungsschiff des Küstenmuseums sowie Eventschiff am Liegeplatz Bontekai am Ems-Jade-Kanal im Großen Hafen in Wilhelmshaven.
Da das Schiff über die Führungsdalben dauerhaft mit dem Boden verbunden ist, ist nach Angaben des Bauordnungsamtes das Schiff als bauliche Anlage zu bewerten, wodurch ein Baugenehmigungsverfahren für die geplanten Maßnahmen erforderlich wird.
Die Kempen Krause Ingenieure GmbH wurde beauftragt im Rahmen des angestreb- ten Baugenehmigungsverfahrens ein Brandschutzkonzept als Brandschutznachweis im Sinne des § 15 BauVorlVO zu erstellen.
Gemäß § 15 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ist für jedes Bauvorhaben ein Brandschutznachweis zu erbringen. Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
Das vorliegende Brandschutzkonzept soll dem Bauherrn und allen beteiligten Fach- planern als Planungsgrundlage dienen, wie die bauliche Anlage im Hinblick auf die Si- cherheits- und Brandschutztechnik dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden muss.
Ferner dient das vorliegende Brandschutzkonzept mit den dargestellten Schutzmaß- nahmen und den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der Genehmigungsbehörde zur leichteren Entscheidungsfindung.
Der Nachweis des statisch-konstruktiven Brandschutzes ist nicht Bestandteil dieses Brandschutzkonzeptes.
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1.2 Unterlagen
Das Brandschutzkonzept wurde auf der Grundlage der vom
HB Hunte Engineering
Werftweg 15
26135 Oldenburg
übergebenen Planunterlagen erstellt:
• Generalplan Umbau m 1:75 Index 3 vom 16.05.2025 • Lageplan m 1:250 Index f vom 09.05.2025
Weitere Unterlagen:
1.3 Besprechungen und Mails
„Betriebes- und Nutzungskonzept Dampftonnenleger Kapitän Meyer“ aus der Mail vom 22.04.2025
Ortsbegehung am 13.01.2025
Besprechung zwischen Dipl.-Ing. Jan Schlotfeldt von KKI, und dem freien Sachver- ständigen für Traditionsschiffe Dipl. Ing Andreas Westphalen am 26.02.2025
1.4 Hinweise zu bauordnungsrechtlichen Abweichungen
Das vorliegende Brandschutzkonzept stellt die bauordnungsrechtlichen Anforderun- gen hinsichtlich des Brandschutzes dar. Bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes wird berücksichtigt, dass die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 66 NBauO bauordnungs- rechtliche Abweichungen zulassen kann. Sofern erforderlich, werden im Abwei- chungsfall adäquate Kompensationsmaßnahmen benannt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung von Abweichungsanträgen eine Er- messensentscheidung der genehmigenden Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Ge- nehmigungsverfahrens ist. Die Ablehnung eines Abweichungsantrags begründet kei- nen Mangelanspruch gegenüber dem Unterzeichner. Der Bauherr wurde im Zuge der Planungsphase diesbezüglich ausreichend durch den Unterzeichner über Vor- und Nachteile aufgeklärt.
Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenden Planungs-, Bemes- sungs- und Ausführungsregelungen kann gemäß § 66 NBauO abgewichen werden,
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wenn mit einer anderen Lösung, in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in den Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist.
Die Abweichungen werden im nachfolgenden Textteil beschrieben und begründet so- wie unter Kapitel 4.9 zusammengefasst.
1.5 Arbeitsschutz
Belange des Arbeitsschutzes und des Explosionsschutzes werden grundsätzlich nicht betrachtet. Soweit gegenwärtig jedoch bereits erkennbar ist, dass Sachverhalte aus dem Arbeitsrecht brandschutztechnisch maßgebend sind, erfolgt im Brandschutzkon- zept ein entsprechender Hinweis.
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2 Anforderungen und gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 3 NBauO sind bauliche Anlagen und Einrichtungen so anzuordnen, zu er- richten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefähr- det werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können.
Für den Brandschutz werden die allgemeinen Schutzziele in § 14 NBauO näher defi- niert. Demnach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in- stand zu halten, dass
• der Entstehung eines Brandes und • der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und • bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren • sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Neben dieser Schutzzielorientierung dienen die entsprechenden bauaufsichtlich ein- geführten Bestimmungen der Beurteilung des Objektes hinsichtlich des Brandschut- zes.
Die Grundlagen hierfür bilden die
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012, zuletzt geändert 18.06.2024 der
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) vom 26.09.2012, zuletzt geändert am 17.12.2024
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) vom 14. April 2023
Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung Verordnung über aner- kannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauord- nungsrecht (BauSVO) vom 4. September 1989, zuletzt geändert am 04.09.2023
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (NVStättVO) vom 08.11.2004, zuletzt geändert am 23.11.2021 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (RFIFw) Fassung Oktober 2009
Zur Beurteilung des Brandverhaltens klassifizierter Baustoffe und Bauteile wird auf die DIN 4102-1, Teil 1: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe, Be- griffe, Anforderungen und Prüfungen,
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DIN 4102, Teil 4: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstel- lung und Anwendung klassifizierte Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile in der Fassung von Mai 2016,
Weiterhin kommen folgende Richtlinien und Verordnungen zur Anwendung:
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen Nie- dersachsen (LüAR) in der Fassung vom 14. Juni 2021,
Leitungsanlagen-Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Nie- dersachsen (LAR) in der Fassung vom 14. Juni 2021,
Weitere relevante Vorschriften werden im nachfolgenden Text unmittelbar erwähnt bzw. zur Beurteilung herangezogen.
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3 Beschreibung des Objektes
3.1 Lage und Erschließung
Das Schiff „Kapitän Meyer“ ist ein ausgedienter Tonnenleger, der dem Museumsbe- trieb des Küstenmuseums Wilhelmshaven angegliedert ist.
Das Schiff wird im „Großen Hafen“ an der Kaje vor dem Küstenmuseum Wilhelms- haven dauerhaft festgemacht. Es wird über zwei Führungsdalben dauerhaft mit dem Boden verbunden und gilt daher nach Maßgabe der Bauaufsicht Wilhelmshaven als bauliche Anlage.
Das Schiff wird im Innenhafen liegen, dessen Wasserstand reguliert wird und somit mit einer minimalen Pegelschwankung von ca. 75 cm als ruhiges Gewässer zu bewer- ten ist.
Das Schiff kann von der öffentlichen Straße „Am Großen Hafen“ über die Kaje erreicht werden. Zusätzlich kann das Schiff über das anliegende Museumschiff „Feuerschiff Norderney“ betreten werden. Von dem Küstenmuseum ist das Schiff über Landwege innerhalb von 100 m fußläufig erreichbar. Da das Schiff nach § 1 (2) DVO-NBauO mehr als 50 m von der öffentlichen Straße entfernt liegt, dient die Kaje ebenfalls als Zufahrt zu dem Objekt und bietet vor diesem ausreichend Bewegungsfläche von mehr als 7 x 12 m Fläche für Feuerwehrfahrzeuge.
Im Gegensatz zum Schiff Norderney ist der Tonnenleger nur über einen Landgang mit dem Land direkt erschlossen. Der zweite Weg vom Tonnenleger führt über eine Brü- cke zwischen den Schiffen weiter über Bootsdeck der Norderney zu einem Landsteg auf die Kaje.
Abbildung 1: Darstellung Planung-Endzustand als Geländeaufsicht (Lageplan).
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3.2 Abmessungen und -form der baulichen Anlage
Auf Grund der maritimen Natur des hier betrachteten Objekts und der daraus resultie- renden Plandarstellungen werden die üblichen schiffbaulichen Begrifflichkeiten über- nommen, wie zum Beispiel Spanten anstatt von Achsenbezeichnungen.
Das Schiff besitzt eine Länge von ca. 52,10 m (<= 48,00 m zwischen den Loten) und eine Breite von ca. 9,00 m. Das Bootsdeck, als höchste Aufenthaltseben auf dem Schiff, liegt ca. 4,00 m oberhalb der Wasserlinie.
Es werden folgende begehbare Decks („Geschosse“) ausgebildet:
• Brücke (=“2. Obergeschoss“) • Bootsdeck (=“1. Obergeschoss“) • Hauptdeck (=“Erdgeschoss“) • Zwischendeck (=“1. Untergeschoss“) • Stauung (=2.Untergeschoss)
Die Stauung und das Zwischendeck bilden Untergeschosse. Bei dem Maschinen- raum, dem Laderaum und dem Kesselraum handelt es sich jeweils sich um einen Raum der über 2 „Geschosse“ (Zwischendeck und Stauung) geführt ist.
Die restlichen Räume der Stauung sind entweder nicht begehbar, oder nur im Rah- men der Instandhaltung zu begehen und daher festverschlossen. "
3.3 Bauweise
Das Objekt ist ein 1950 erbauter Tonnenleger, der bis 1983 für das Wasser- und Schifffahrtsamt Tönningen genutzt wurde. Tonnen in diesem Zusammenhang sind Schifffahrtszeichen, die der Orientierung auf See dienen.
Das Schiff ist aus mehreren Millimeter dicken Stahlplatten erbaut und wurde bis zu seiner Außerdienststellung als Seeschiff genutzt.
Für die Nutzung als liegendes Museumsschiff sowie Eventschiff wird es umgebaut und im Innenberiech in Teilen neu ausgebaut. Es handelt sich um ein Einkammer- schiff mit zwei Kollisionsschotten sowie zwei zusätzliche wasserdichte Schotten.
Der Tonnenleger „Kapitän Meyer“ ist ein bewegliches Denkmal, nach § 3 Abs. 2 Nie- dersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchuG).
Es unterscheidet sich vom Nebenschiff Norderney (Feuerschiff Weser) in einigen As- pekten. Es ist größer und verfügt über größere, über mehrere Decks reichende räum- liche Strukturen. Im Gegensatz zum Museumsschiff Norderney ist der Decksaufbau breiter und dadurch die seitlichen Gangborde schmaler. Der Kesselraum ist durch zwei wasserdichte Schotte abgetrennt und dadurch ist das Zwischendeck auf ganzes Schiffslänge nicht mehr begehbar.
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3.4 Nutzung der baulichen Anlage
Das Schiff wird dem Museumsbetrieb des Küstenmuseums Wilhelmshaven zugeord- net und erweitert diesen. Es wird saisonal von April bis Oktober geöffnet und betrie- ben. Während des Betriebs befindet sich stets eine Aufsichtsperson an Bord. Zusätz- lich wird es einen ganzjährigen Eventbetrieb geben, der primär die virtuelle Hafen- rundfahrt beinhaltet. Aber auch private Veranstaltungen sind vorgesehen.
Die bestehenden Räume des Schiffes werden im Rahmen der geplanten Sanierung hierzu quasi entkernt und hergerichtet. Das mittlere Deckshaus mit Salon, Offiziers- kammern und Steuerhaus sowie der Maschinenraum bleiben zu Anschauung beste- hen. Alle weiteren Räume werden für den Museums- und Eventbetrieb neu ausge- baut.
Die alte Betriebstechnik für den Schiffsbetrieb wird von Brandlasten befreit und ist nicht mehr betriebsfähig. Die vorhandenen Treibstofftanks u.a. Betriebstanks werden geleert, so dass von diesen keine Brandgefahren ausgehen. Die erforderliche neue Betriebstechnik für Sanitär, Klima, Heizung und Elektro wird komplett neu geplant und installiert.
Die zulässige Besucherzahl ist mit 99 Personen definiert. Der Besucherstrom ist konti- nuierlich und wird durch Personal beaufsichtigt. Es ist vorgesehen, dass 59 Personen auf der Eventfläche Achtern anzutreffen sind. Maximal 40 Personen werden auf dem Vorschiff anzutreffen sein.
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Es wird eine zusammenhängende Nutzungseinheit ausgebildet, die folgende Bereiche umfasst:
| Bezeichnung | Deck | Spant | Nutzung | m² |
|---|---|---|---|---|
| Rauchabschnitt 1 | ||||
| Maschinenraum | Stauung | 9 - 28 | Exponat | 90 |
| Ruderraum | Zwischendeck | 5,5 - 8 | Exponat | 25,5 |
| Kartoffellast | Zwischendeck | 6 - 8 | Exponat | 2 |
| Kammern + Mittelgang | Zwischendeck | 4 - 13 | Personal | 21 |
| Vorraum Deckspavil- lion | Hauptdeck | 3 - 15 | Ausstellung | 45 |
| Gäste-WC (neu) | Hauptdeck | 13,5 18 | Hauptdeck | 6 |
| Serverraum | Hauptdeck | 15 - 18 | Betriebs- raum | 4 |
| E-Raum | Hauptdeck | 18- 21 | Betriebs- raum | 3 |
| E-Last | Hauptdeck | 21 - 24 | Exponat | 1,5 |
| WC + Nasszellen | Hauptdeck | 21 - 28 | Exponat | 4,5 |
| Seiten- + Quergang | Hauptdeck | 15 - 29,5 | Exponat | 11 |
| Werkstatt | Hauptdeck | 26 - 28 | Exponat | 2 |
| Deckspavillion | Bootsdeck | 5 - 29,5 | Ausstellung | 98 |
| Summe | 313,5 | |||
| Rauchabschnitt 2 | ||||
| Kesselraum | Stauung | 29 - 40 | Exponat | 54 |
| Längsgang | Hauptdeck | 29 - 39,5 | Exponat | 5 |
| Salon | Hauptdeck | 39 - 45 | Exponat | 19 |
| Quergang mit Treppe | Haupt- + Boots- deck | 37,5 - 41 | Exponat | 8 |
| Kapitän, Bad | Bootsdeck | 37,5 - 41 | Exponat | 4 |
| Funker, 1.Offz + Kapi- tän | Bootsdeck | 37,5 - 47 | Exponat | 29 |
| Kartenraum | Brückendeck | 37,5 - 42 | Exponat | 6,5 |
| Funkraum | Brückendeck | 37,5 - 42 | Exponat | 4 |
| Ruderhaus | Brückendeck | 42 - 47 | Exponat | 15 |
| Summe | 144,5 | |||
| Rauchabschnitt 3 | ||||
| Laderaum | Stauung | 48 - 57 | Ausstellung | 44 |
| Hilfsmaschinenraum | Stauung | 64 - 72,5 | Exponat | 21 |
| Store (Lasten) | Stauung | 64 - 85 | Exponat | 34,5 |
| Ausstellung | Zwischendeck | 57 - 85 | Ausstellung | 102 |
| Summe | 201,5 | |||
| Summe Gesamt | ||||
| 659,5 |
Tabelle 1. Größe der Rauchabschnitte
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3.5 Brandschutztechnische Infrastruktur
Das Objekt wird mit folgenden sicherheitstechnischen Einrichtungen ausgestattet:
• Automatische Brandmeldeüberwachung im Zuge der Rettungswege und in den begehbaren Räumen (inkl. begehbare Technikräume oder Kammern) mit Aufschaltung auf die Feuerwehr Wilhelmshaven • Sicherheitsbeleuchtung • Alarmierungsanlage (über BMA)
Automatische sowie nicht automatische Feuerlöschanlagen, wie zum Beispiel Sprink- leranlagen oder Wandhydranten an nassen Steigleitungen, sind nicht erforderlich und werden nicht geplant.
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3.6 Baurechtliche Einstufung
Auf Basis der Einordnung der Bauaufsicht vom 04.05.2021 wird das hier betrachtete Schiff, die Kapitän Meyer, als bauliche Anlage bewertet, da Sie über die Führungs- dalben mit dem Erdboden festverbunden ist und einen Zu- und Abgangsverkehr er- warten lässt.
Für eine bauliche Anlage wird eine Gebäudeklasse nicht festgelegt. Jedoch wird zur Einstufung von brandschutztechnischen Anforderungen eine Gebäudeklasse erwähnt. Wäre es ein Gebäude, so ergäbe es folgende Gebäudeklasse:
Gemäß § 2 (3) NBauO würde das betrachtete Objekt als Bauliche Anlage der
Gebäudeklasse 3
eingestuft, da der Fußboden des höchst gelegenen „Geschosses“, in dem ein Aufent- haltsraum zulässig ist, mit ca. 4,00 m im Mittel nicht mehr als 7 m über der Gelände- oberfläche liegt und die geplante Nutzungseinheit eine nutzbare Fläche von mehr als 400 m² umfasst. Eine Brutto-Grundfläche kann bei dem Schiff nicht ohne Weiteres er- mittelt werden, so dass zur Einstufung hilfsweise die nutzbare Fläche herangezogen wird. Im Hinblick auf den besonderen Charakter des Objektes wird die vom Unter- zeichner als zielgerecht angesehen, da übrige Bereiche insbesondere Ruderraum, Kabelgatt und Vorpiek für Besucher nicht zugängig sein wird.
Zudem ist das Schiff als Sonderbau nach § 2 (1) Ziff. 21 NBauO einzuordnen, da von diesen besonderen Gefahren hinsichtlich der Rettungswegführung und deren Ausfüh- rungen ausgehen.
Nach Angaben des Betreibers, dem Küstenmuseum Wilhelmshaven, werden maxi- mal 99 Besucher gleichzeitig an Bord sein. Dieses wird durch die Aufsichtsperson, die während der Öffnungszeiten an Bord ist, sichergestellt. Die maximale Personen- zahl wurde vorher vom Bauherrn mit der Bauaufsicht erörtert.
Feuerstätten im Sinne der Feuerstättenverordnung werden nicht errichtet oder ge- plant. Die Energieversorgung wird über Versorgungleitungen aus dem anliegenden „Feuerschiff Norderney“, welches wiederum über Land versorgt wird, sichergestellt.
Da das Schiff gesamtheitlich aus Stahl besteht, können keine (bauaufsichtlich zuge- lassenen) Bauprodukte verwendet werden, die den Normen und Richtlinien der Ver- waltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Niedersachsen ent- sprechen. Abweichend hiervon werden im Wesentlichen maritime Produkte genutzt, mit dem Ziel, die Schutzziele der Landesbauordnung gleichwertig zu erfüllen.
Hierzu werden maritime Produkte oder Bauarten genutzt, die durch das Binnenschiff- fahrtsrecht (BinSchuO), der europäischen Gesetzgebung für Binnenschiffe (ES-TRIN) oder durch maritime Prüfungsstellen, sogenannte „Klassen“, z.B. DNV, für den jeweili- gen Zweck und Anwendungen zugelassen wurden.
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Der Nachweis der Gleichwertigkeit der verwendeten maritimen Produkte zu den An- forderungen der bauaufsichtlichen Schutzziele wird durch den Errichter, den Fachpla- ner in Abstimmung mit dem geeigneten Sachverständigen und/oder dem Brand- schutzfachplaner (Unterzeichner) und/oder dem anerkannten Sachverständigen nach BauSVO geführt.
Als geeignete Sachverständige werden im Folgenden in Übereinstimmung mit § 4 BinSchUO durch die Generaldirektion Wasserstraße (GDWS) für die jeweiligen tech- nischen Anlagen anerkannte Sachverständige verstanden.
Sicherheitstechnische Anlagen, die in Übereinstimmung mit den technischen Baube- stimmungen des Landes Niedersachsens geplant und ausgeführt werden, werden durch anerkannte Sachverständige nach BauSVO geprüft.
Zum Abgleich werden ggf. folgende maritime Vorschriften herangezogen:
• Verordnung über die Schiffsicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsun- tersuchungsordnung – BinSchUO) vom 21.09.2018 • Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES- TRIN),
3.7 Risiko- und Schutzzielanalyse
Das Schiff wird für museale Zwecke und zu Veranstaltungen auf der Eventfläche ge- nutzt. Die gesamte Betriebstechnik wird neu errichtet und somit modernisiert. Brand- lasten und Gefahren zur Brandentstehung sind geringe bzw. gleichwertig mit einem regulären Bauwerk nach Bauordnung.
Sowohl für das Vorschiff als auch für den Eventbereich führen Rettungswege über ca. 60 cm breite Seitengänge an Steuer- und Backboard. In Abstimmung mit der Bauauf- sicht ist sicherzustellen, dass auf den Seitengängen kein Stau entstehen darf. Als Nachweis wurde für das Vorschiff eine Handrechnung erstellt und nachgewiesen, dass bei einer Personenzahl von maximal 40 auf dem Vorschiff kein Stau in den Sei- tengängen auftritt. Für den Eventbereich werden maximal 59 Personen zugelassen. Diese Anzahl ergibt sich aus der Differenz von maximal 99 Personen minus 40 Perso- nen.
Die Brandausbreitung wird durch Wände aus Stahl beschränkt, die nach den Anforde- rungen der maritimen Bauvorschriften einen Feuerwiderstand für bis zu 60 Minuten aufweisen. Eine Brandausbreitung wird durch die Bauteile über die Anforderungen der Bauordnung begrenzt. Das Risiko ist somit geringer als bei einem regulären Bauwerk nach Bauordnung.
Die Rettungswege werden über zwei bauliche Wege aus den Decks sichergestellt. Im Abgleich der baulichen Anlage mit den Anforderungen an ein Gebäude der Gebäude- klasseklasse 3 werden die Anforderungen der Bauordnung erfüllt, bzw. übererfüllt. Das Risiko ist somit geringer als bei einem regulären Bauwerk nach Bauordnung.
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Die Maßnahmen der Feuerwehr werden durch die frühzeitige Alarmierung über die automatische Brandmeldeanlage und den daran angeschlossenen automatischen Brandmeldern der Kenngröße Rauch unterstützt. Zusätzlich werden die Feuerwehr- pläne eine Orientierung und Objektkenntnis vermitteln, so dass die Maßnahmen un- terstützt werden. Im Vergleich mit einem Bauwerk nach Bauordnung ist das Risiko ge- ringer.
Die bauordnungsrechtlichen Schutzziele werden unter Begegnung der hier aufgeführ- ten Risiken vollumfänglich erfüllt.
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4 Darstellung des Brandschutzkonzeptes
4.1 Öffentliche Feuerwehr
Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Lösch- arbeiten möglich sind, muss eine ausreichend leistungsfähige Feuerwehr zur Verfü- gung stehen.
Die zuständige Feuerwehr ist gemäß § 3 (1) Feuerwehrgesetz die Berufsfeuerwehr.
Der nächstgelegene Standort der Berufsfeuerwehr befindet sich in der Mozartstraße 4-11. Die Fahrstrecke bis zum Objekt beträgt ca. 1,4 km (ca. 4 min Fahrzeit).
4.2 Flächen für die Feuerwehr
Das Schiff (Bauliche Anlage) liegt weiter als 50 von der nächsten öffentlichen Straße („Am Großen Hafen“) entfernt.
Die Kaje bzw. der „Bontekai“ dient als Zufahrt gem. § 1 (2) DVO-NBauO für die Feuer- wehr. Die Zufahrt besitzt eine Breite von mindestens 3,50 m.
Auf der Kaje sind ausreichend Bewegungsflächen (7 x 12 m) für die Feuerwehr vor- handen. Die Flächen sind auch bei der Nutzung der Kaje als Veranstaltungsfläche si- cherzustellen und vorzuhalten. Auf die Bewegungsfläche wird im Sinne des § 1 (3) DVO-NBauO durch Schilder zu kennzeichnen.
Wird die Zufahrt durch Sperreinrichtungen gesichert, werden diese in Übereinstim- mung mit Abschnitt 7 RFlFw ausgeführt. Die Verschlusssysteme werden in Abstim- mung mit der zuständigen Brandschutzdienstelle ausgeführt.
Die Zufahrt für die Feuerwehr wird nach § 1 (3) DVO-NBauO durch Schilder gekenn- zeichnet, die von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sind.
Die Rettungswege von dem Schiff (Bauliche Anlage) werden baulich sichergestellt. Dabei ist das besondere, dass ein Rettungsweg über die Brücke zwischen den Schif- fen und weiter über das Bootsdeck der Norderney und über den Landsteg auf die Kaje geführt wird, Da das Schiff Norderney einen Abstand zum Tonnenleger aufweist, und somit eine räumliche Trennung vorliegt, wird es als andere Nutzungsein- heit/Brandabschnitt bewertet. Deshalb ist der Angriffsweg für die Feuerwehr bei einem Brand auf dem Tonnenleger nicht schlechter gestellt, als wenn zwei Landstege vor- handen wären. Aufstellflächen sind nicht erforderlich.
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4.3 Löschwasserversorgung
Für das Objekt ist kein Löschwasserbedarf erforderlich, der über den von der Ge- meinde sicherzustellenden Grundschutz (Objektschutz) hinausgeht. Die erforderliche Löschwassermenge kann aufgrund der bestehenden Bebauung als gesichert ange- nommen werden.
Der zuständige Wasserversorge die GEW, hat durch eine Mail vom 03.08.2021 den erforderlichen Löschwasserbedarf von 96 m³/h über zwei Stunden bestätigt.
Die bauaufsichtlichen Schutzziele werden erfüllt.
4.4 Baulicher Brandschutz
4.4.1 Allgemeine Anforderungen
Im Folgenden werden für das einfachere Verständnis die bauaufsichtlichen Begriffe (z. B. feuerhemmend, rauchdicht, etc.) verwendet. Für die Zuordnung der bauaufsicht- lichen Anforderungen zu den entsprechenden Klassen nach den nationalen Normen (z. B. DIN 4102) und europäischen Normen (z. B. DIN EN 13501) wird auf die Verwal- tungsvorschrift technische Baubestimmungen (VV TB) verwiesen.
Gemäß § 26 (1) NBauO dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe) nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
In Übereinstimmung mit § 26 (2) NBauO werden Bauteile, die feuerbeständig sein müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt.
Auf Grund der maritimen Bauweise ist die reguläre Ausführung von Bauprodukten nach den geltenden technischen Baubestimmungen nicht möglich. Diese erfordern in der Regel einen Anschluss an Bauteile mit mindestens gleichen Feuerwiderstand der verwendeten Bauprodukte. Der Schiffskörper ist im Wesentlichen aus Stahl errichtet worden, der keinen Feuerwiderstand aufweist. Ein entsprechender Anschluss kann daher nicht hergestellt und nachgewiesen werden.
Stattdessen werden Bauprodukte aus dem maritimen Bereich genutzt, die den ent- sprechenden technischen Baubestimmungen der BinSchuO oder ES-TRIN oder den maritimen Prüfstellen („Klassen“) entsprechen.
4.4.2 Brandabschnittsbildung
Abschlusswände in Anlehnung an Gebäude
Die „Außenwände des betrachteten Objektes“ werden in einem Abstand von mehr als 2,5 m zur Grundstücksgrenze errichtet.
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Die beiden Schiffe haben einen in einem begrenzten Bereich einen Abstand von ca. 4,7 m zueinander. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen hierzu keine Beden- ken, da der Schiffrumpf sowie die Aufbauten maßgeblich aus Stahl bestehen und dementsprechend nicht brennbar sind. Zusätzlich verfügt das betrachtete Objekt über eine Brandmeldeanlage. Außerdem werden die 5 m nur in einem begrenzten Bereich um den Verkehrsweg nicht eingehalten und in den anderen Bereichen schon.
Brandabschnittswände
Das Schiff (Bauliche Anlage) besitzt eine Länge über Alles von 52,10 m. Zwischen den Loten besitzt das Schiff eine Länge von ca. 48,00 m und somit mehr als 40,00 m ohne Unterteilung durch innere Brandwände. Dies stellt eine
Abweichung
von § 30 NBauO bzw. § 8 (1) DVO-NBauO dar, die der Zustimmung der Bauaufsicht bedarf. Aus Sicht der Unterzeichner bestehen hiergegen keine brandschutztechni- schen Bedenken, da das Schiff (Bauliche Anlage) zwar zwischen den Spanten 0 und 85 (nutzbare Länge) eine Länge von ca. 48m hat, also mehr als die maximale zuläs- sige Länge von 40,00 m aufweist, jedoch eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr vorhanden sein wird. Zudem wird das Schiff an den genannten Span- ten durch massive Stahl-Kollisionsschotts unterteilt, die durch die nichtbrennbaren Baustoffe, der Bauteilstärke sowie der Wasserdichtigkeit eine Brandausbreitung ver- hindern. Zudem liegen hinter den genannten Spanten kein nutzbarer Raum bzw. en- det damit dort das Schiff, so dass eine Brandausbreitung keine weiteren Auswirkun- gen hat. Die nutzbare Fläche von ca. 659,5 m² liegt sehr weit unterhalb der maximal zulässigen Fläche von 1.600 m² (40 x 40 m), so dass die Brandgröße durch die Feu- erwehr als beherrschbar zu bewerten ist.
Die bauaufsichtlichen Schutzziele werden erfüllt.
4.4.3 Trennwände
Auf Grund der geringen nutzbaren Fläche des Schiffes (Bauliche Anlage) sowie der räumlichen, nutzungsbedingten Zusammenhänge, wird eine Nutzungseinheit ausge- bildet. Sie wird schutzzielorientiert in drei Rauchabschnitte unterteilt.
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten nach § 29 NBauO sind nicht erforderlich.
Zu den angrenzenden technischen Hohlräumen verbleiben die wasserdichten Abtren- nungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
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Elektrische Betriebsräume
Der eine Aufstellraum der elektrischen Anlagen mit der Bezeichnung E auf dem Hauptdeck ist kein elektrischer Betriebsraum nach § 1 (1) EltBauVO Nds, da keine Nennspannungen von mehr als 1KV vorhanden sind.
Nach ES-TRIN Artikel 19.11 ist eine Trennung des elektrischen Betriebsraumes vom Maschinenraum mit Wänden A0 vorgeschrieben, wenn in beiden Räumen Anlagen betrieben werden, in denen insbesondere vom Maschinenraum durch entzündliche Brandlasten und Gefahren ein höheres Risiko besteht. Dieses Risiko entfällt, da der Maschinenraum heute ein historischer Ausstellungsraum ist, wo außer einer kleinen elektrischen betriebenen Pumpe der Hebeanlage für Abwasser keine elektrischen oder kraftstoffbetriebenen Geräte oder Anlagen in Betrieb sind. Leicht entzündliche Betriebsstoffe (Diesel/Schmieröl) sind im Maschinenraum nicht vorhanden. Eine Tren- nung der beiden Räume (Maschinenraum und Betriebsraum) durch Wände aus nicht brennbaren Baustoffen des Typs A0 ist somit nicht erforderlich.
4.4.4 Rauchabschnitte
Es wird eine Nutzungseinheit mit drei Rauchabschnitten ausgeführt, die sich wie folgt aufgliedern und im Brandschutzplan dargestellt werden:
| Rauchab- | Raumbezeichnung | Deck | Fläche | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schnitt | [m²] | ||||||
| 1 (lila) | 1 (lila) | Maschinenraum, Ruderraum, Kartoffellast, Kammern + Mittelgang, Vorraum Deckspa- villion, Gäste-WC (neu), Serverraum, E- Raum, E-Last, WC + Nasszellen, Seiten- + Quergang, Werkstatt, Deckspavillion | Stauung, Hauptdeck, Bootsdeck | 313,5 | |||
| 2 (rot) | Kesselraum, Längsgang, Salon, Quer- gang mit Treppe, Kapitäns Bad, Kapi- tän, Funker, 1.Offz + Kapitän, Karten- raum, Funkraum, Steuerhaus | Stauung, Bootsdeck, Brücken- deck | 144,5 | ||||
| 3 (grün) | Laderaum, Hilfsmaschinenraum, Store (Lasten), Ausstellung | Stauung, | 201,5 |
Tabelle 2: Rauchabschnitte
Die Rauchabschnitte werden durch Wände und in den Deckenebenen (Deckenab- schluss) durch Stahldecken vom Typ A0 voneinander abgetrennt. Die Tür vom Gang in den Kesselraum auf dem Hauptdeck (Spant 29) wird ausgebaut und die Öffnung rauchdicht verschlossen. Als rauchdichte Wände, werden zur Abtrennung, Wände des Typs A0 vorgesehen, die über einen Zeitraum von bis zu 60 min eine
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Rauchausbreitung nach Ziff. 19.11. Nr. 2 b ES-TRIN verhindern. Öffnungen in diesen Wänden werden durch rauchdichte und selbstschließende Türen nach ES-TRIN ge- schlossen.
Auf Grund der maritimen Bauweise ist die reguläre Ausführung von Bauprodukten nach den geltenden technischen Baubestimmungen nicht möglich. Diese erfordern in der Regel einen Anschluss an Bauteile mit mindestens gleichen Feuerwiderstand der verwendeten Bauprodukte. Der Schiffskörper ist im Wesentlichen aus Stahl errichtet worden der keinen Feuerwiderstand aufweist. Ein entsprechender Anschluss kann da- her nicht hergestellt und nachgewiesen werden.
Es werden Trennwände nach dem maritimen Standard, hier Typ A0, eingesetzt, die eine brandschutztechnische Leistungsfähigkeit aufweisen. Diese Vorgehensweise wurde auch schon bei dem Museumsschiff Norderney genehmigt. Die Trennwände Typ A0 verfügen über geprüfte Bauarten, die durchgehend im Schiffsbau umgesetzt und nachgewiesen werden können.
Durch die Leistungsfähigkeit der maritimen Bauarten werden die bauordnungsrechtli- chen Schutzziele erfüllt, was im Folgenden dargestellt wird:
Folgend ein kurzer Exkurs in den Art. 19.11 Nr. 2(b) der ES-TRIN mit dem Auszug der Definition des Wandtyps A0:
Trennflächen vom Typ A sind Schotte, Wände und Decks, die folgenden Anforde- rungen genügen:
aa) sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt;
bb) sie sind in geeigneter Weise versteift;
cc) sie sind mit einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
Typ A60 60 Minuten
Typ A30 30 Minuten
Typ A0 0 Minute (Anm. Unterzeichner: ohne Isolierung);
dd) sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern;
Aufgrund der Einstufung in die Bauliche Anlageklasse 3 sowie dem Funktionserhalt der Sicherheitsbeleuchtung sind die Wände feuerhemmend herzustellen
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(Feuerwiederstand 30 min). Nach Ziff. A 2.1.3.2.4 der VVTB Nds. müssen Wände die DIN 4102-09 1977 erfüllen. Folgend die Anforderungen nach DIN 4102-09:
Auszug Nr. 5.2 DIN 4102-09:1977
Es kann festgestellt werden, dass die Anforderungen vergleichbar sind. Unterschied ist, dass die maritimen Bauteile des Typs A0 trotz der Temperaturerhöhung, eine Aus- breitung von Flammen und Rauch über den Zeitraum von einer Stunde standhalten müssen. Es kann von einer, im Vergleich zu feuerhemmenden Wänden gem. techni- schen Baustimmungen, erhöhten Festigkeit ausgegangen werden.
In dem hier betrachteten Anwendungsfall wird auf die zusätzliche Isolierung der Wände (und Decken) verzichtet, wodurch davon ausgegangen werden muss, dass eine Ausbreitung erhöhter Temperaturen über die Raumflächen stattfinden kann. Da eine Isolierung nach dem maritimen Regelwerk einen erheblichen Kosten Aufwand darstellt und zusätzlich Raumvolumen und somit die Nutzung einschränken würde, soll diese nicht umgesetzt werden. (Hinweis: diese ist nur bei Nutzung der Typen > A0 erforderlich)
Aus Sicht der Unterzeichner werden trotzdem die bauaufsichtlichen Schutzziele ein- gehalten. Wie bereits dargestellt ist davon auszugehen, dass die Wände des Typs A0 in einem Zeitraum von 60 min die Ausbreitung von Flammen und Rauch verhindern, was eine Übererfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen entspricht (>30 min).
Alle Aufenthaltsräume und alle Räume, die durch Personen begangen werden kön- nen, werden durch eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischen Brand- meldern der Kenngröße Rauch überwacht. Dadurch ist eine frühzeitige Alarmierung
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anwesender Personen sowie die frühzeitige Alarmierung der Feuerwehr sicherge- stellt. Personen können dadurch schnell ins Freie, auf das Hauptdeck und das Land flüchten sowie die Feuerwehr frühzeitig (<< 10 min) Maßnahmen ergreifen.
Die Ausbreitung von Rauch und Feuer wird somit verhindert bzw. eingegrenzt. Eine eigenständige Flucht und Rettung sind schnell und einfach möglich. Die Maßnahmen der Feuerwehr sind frühzeitig sichergestellt. Die bauaufsichtlichen Schutzziele werden dadurch erfüllt.
4.4.5 Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen
Die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen sind bei dem betrachteten Ob- jekt aufgrund der Einstufung in die Bauliche Anlageklasse 3 gemäß § 27 NBauO und § 5 (1) DVO-NBauO feuerhemmend herzustellen.
Ein Nachweis hierzu kann nicht direkt vorgelegt werden, da für Schiffe eine prüffähige Statik, insbesondere bzgl. des Feuerwiderstandes, nicht vorgesehen ist.
Der Nachweis kann indirekt über die Vorlage eines Schwimmfähigkeitsnachweises er- folgen, der durch einen anerkannten Schiffssachverständigen bestätigt wird.
Aus Sicht der Unterzeichner wird davon ausgegangen, dass auf Grund der massiven Stahlbauweise sowie dem vorliegenden Schwimmfähigkeitsnachweis das Schiff ei- nem Brand von mehr als 30 min widersteht.
4.4.6 Außenwände
Die Außenwände bestehen in Übereinstimmung mit § 28 NBauO und § 6 DVO- NBauO aus nichtbrennbaren Baustoffen.
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4.4.7 Decken
Aufgrund der Einstufung des Bauliche Anlage in die Bauliche Anlageklasse 3 sind De- cken nach § 31 NBauO und § 10 (2, 3) DVO-NBauO feuerhemmend auszubilden.
Wie in Abschnitt 4.4.4 beschrieben können Bauteile gemäß den bauaufsichtlichen Baubestimmungen nicht eingesetzt werden. Die Decken werden als Decken des Typs A0 nach ES-TRIN ausgeführt. Dies stellt eine
Abweichung
von § 31 NBauO und § 10 DVO-NBauO dar und bedarf der Zustimmung der Bauauf- sicht. Aus Sicht der Unterzeichner bestehen keine brandschutztechnischen Beden- ken.
Die maritimen Decken des Typs A0 verhindern, wie in Abschnitt 4.3.4. beschrieben, die Ausbreitung von Flammen und Rauch bis zu 60 min, dass das Schutzziel von 30 min übertrifft.
Die Räume werden durch eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern überwacht. Anwesende Personen werden im Brandfall dadurch frühzei- tig alarmiert und eine schnelle Selbstrettung ermöglich. Zeitgleich wird die Feuerwehr gerufen, die in kurzer Zeit (<< 10 min) vor Ort ist und Maßnahmen einleiten kann.
Die bauaufsichtlichen Schutzziele werden erfüllt.
Deckenöffnungen
Die geplante Nutzungseinheit mit einer Fläche von ca. 659,5 m² erstreckt sich über alle fünf Decks (Geschosse) und wird in Übereinstimmung mit § 10 (5) Satz 3 DVO- NBauO durch unterschiedliche Deckenöffnungen der notwendigen Treppen offen mit- einander verbunden.
4.4.8 Dächer
Harte Bedachung
Aufgrund der Einstufung des Objektes in die Gebäudeklasse 3 sind die Bedachungen gemäß § 32 (1) bzw. § 11 DVO-NBauO als harte Bedachung ausgeführt werden.
Im Bestand bestehen das Hauptdeck sowie das Peildeck (oberste Abschlüsse) aus Stahl und somit aus nichtbrennbaren Baustoffen. Das Deck ist mit Holzdielen ausgestattet. Da die Dachhaut unter den Dielen aus Stahl ist, kann in Anlehnung an Ziff. 11.4.4. DIN 4102-4 die bestehende Bedachung aus Stahl als harte Bedachung bewertet werden.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen werden erfüllt.
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4.5 Rettungswege
4.5.1 Allgemeine Anforderungen
Es wird eine Nutzungseinheit ausgeführt. Sie verfügt in Übereinstimmung mit § 33 (1) NBauO über mindestens zwei notwendige Treppen aus jedem „Geschoss“, die als Rettungswege genutzt werden können.
Das Festland wird vom Hauptdeck über „Verkehrswege“ mit Stegen erreicht. Ein Ver- kehrsweg führt den über den Steg „Verkehrsweg zur Norderney“ und weiter über das „Museumsschiff Norderney“ und den anschließenden Landsteg an Land. Der Andere verläuft über den Verkehrsweg direkt zum Festland. Beide Stege vom Tonnenleger sind auch Rettungswege mit einer Breite von mehr als 1,5 m.
Das Führen eines Rettungsweges über die nebenliegende Nutzungseinheit Nor- derney stellt eine
Abweichung
von § 33 (1) NBauO dar, weil der Rettungsweg über die Norderney als andere Nut- zungseinheit nicht als voneinander unabhängigen Rettungswege ins Freie gegeben ist. Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen nicht, weil die Nutzungseinheit Norderney auf Grund der räumlichen Trennung als ein eigenständiger Brandab- schnitt/Nutzungseinheit betrachtet wird und von dem gleichen Nutzer (Küstenmu- seum) betrieben wird.
Die Rettungswege werden zum Teil durch alte Schiffstüren geführt, die technisch be- dingt über einen Süll (niederdeutsch für Schwelle; Abgrenzung gegen Wasser auf dem Deck, hier: maximal 420 mm) sowie eine geringe Türbreite von ca. 60 cm verfü- gen. Im Zuge von zweiten Rettungswegen bestehen hiergegen keine Bedenken, da im Abgleich mit der Rettung über Rettungsgerät der Feuerwehr ebenfalls Hindernisse oder Erschwernisse überwunden bzw. erduldet werden müssen.
Der Maschinenraum, Ruderraum, das Achterschiff, Store, Hilfsmaschinenraum Kes- selraum und das Achterschiff sowie die Stauung des Vorschiffs werden nur kurzfristig und unter Beaufsichtigung betreten. Ein unbeobachteter Aufenthalt von Besuchern ist nicht möglich. Es handelt es sich nicht um Aufenthaltsräume. Entsprechend ist aus diesen Räumen nur ein Rettungsweg vorgesehen.
Um mobil eigeschränkten Personen den Zugang zum Deckspavillion zu ermöglichen wird zwischen dem Vorraum auf dem Hauptdeck, und dem Deckspavillion auf dem Bootsdeck ein Hublift errichtet. Über diesen führen für der erste sowie der zweite Ret- tungsweg für mobil eingeschränkte Personen. Er wird sowohl zur Selbstrettung als auch zur Rettung durch die Feuerwehr genutzt. Der Hublift wird in Kapitel 4.6.1 aus- führlich beschrieben.
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4.5.2 Verlauf der Rettungswege
Im Folgenden ist der Ablauf der Rettungswege tabellarisch beschrieben:
| Bereich | 1. Rettungsweg | 2. Rettungsweg | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Brücke | Brücke | Steuerhaus - Notwenige Treppe 3 - Bootsdeck (Luftumspült) - Notwenige Treppe 2 - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) | Steuerhaus - Notwendige Treppe 4 - Bootsdeck (Luftumspült) - Notwenige Treppe 2 - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) | |||||
| Bootsdeck | Kammern auf dem Bootsdeck - Bootsdeck (Luftumspült) - Notwenige Treppe 2 - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) | Kammern auf dem Bootsdeck - notwendige Treppe 5 - Gang - anderer Rauchabschnitt - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) | ||||||
| Deckspavil- lion | Deckspavillion - notwenige Treppe 1 (Hublift) - Vorraum - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) | Deckspavillion - Bootsdeck (Luftumspült) - notwendige Treppe 2 - Hauptdeck (baurechtlich in der Freien) | ||||||
| Hauptdeck, Deckshaus | Vorraum - Hauptdeck (baurechtlich ins Freie) Salon - Seitengang - Benachbarte Rauchabschnitt - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) | Vorraum - Hauptdeck (baurechtlich ins Freie) Salon - Notwendige Treppe 5 - Bootsdeck (Luftumspült) - Notwendige Treppe 2 - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) | ||||||
| Zwischen- deck | Ausstellungsraum Vorschiff - Notwendige Treppe 6 - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) | Ausstellungsraum Vorschiff - notwendige Treppe 7 - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) |
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| Ruderraum - Treppe 9 - Vorraum | Ruderraum - Kein Aufenthaltsraum - Nur 1 Rettungsweg | |
|---|---|---|
| Stauung | Maschinenraum - Treppenzug 8 - Seitengang - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) Kesselraum - Benachbarter Rauchab- schnitt - Treppenzug 8 - Seitengang - Hauptdeck (baurechtlich im Freien) | Maschinenraum - Kein Aufenthaltsraum - Nur 1 Rettungsweg Kesselraum - Kein Aufenthaltsraum - Nur 1 Rettungsweg - |
Vom Hauptdeck Rettungsweg entweder über den Landsteg an Land, oder über die nebenliegende Nutzungseinheit, Museumschiff „Feuerschiff NORDERNEY“, und weiter über einen Steg an Land.
Von nun an werden Bezüge zu den notwendigen Treppen immer mit den entspre- chenden Nummern hergestellt. Bei dem Verlauf des 1.Rettungswege wurde berück- sichtigt, dass der kürzere Rettungsweg an Land oder in die andere Nutzungseinheit Norderney gewählt wird.
4.5.3 Rettungsweglängen
Das Freie bzw. das Hauptdeck ist aus jedem Aufenthaltsraum in Übereinstimmung mit § 13 (2) DVO-NBauO in maximal 35,00 m zu erreichen.
Die Rettungsweglängen werden am Beispiel der folgenden Wege nachgewiesen. Die Lauflängen über die Treppen bis an das Land werden in Ermangelung entsprechen- der Regelungen der Landesbauordnung in Anlehnung an Ziff. 5.6.9 MIndBauRL (Ret- tungswege für Einbauten) ermittelt:
| Raum | Lauflänge bis | Lauflänge bis | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| ins Freie (Hauptdeck) | an Land | |||||
| Steuerhaus | ca.11 m | ca. 29 m | ||||
| Salon | ca. 13,5 m | ca. 33,5 m |
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Die bauordnungsrechtlichen, maximalen Rettungsweglängen von 35,00 m zum Errei- chen des freien (Hauptdeck) werden eingehalten.
4.5.4 Rettungswegbreiten und Personenzahlen
Bauordnungsrechtlich werden keine Anforderungen hinsichtlich exakter Rettungsweg- breiten gestellt. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendi- ger Treppen sind gemäß § 33 NBauO für den größten zu erwartenden Verkehr auszu- legen. Das Schiff wird als ein Museum und Eventschiff genutzt. Insgesamt wird eine maxi- male Besucheranzahl von 99 Personen festgelegt, da aus praktischen, didakti- schen Gründen eine darüber liegende Personenzahl auf diesem Schiff nicht sinnvoll ist. Außerdem ist Summe der Personenzahlen von der Norderney und dem Tonnenle- ger maximal 198 Personen auf beiden Schiffen zusammen, sodass die Versamm- lungsstättenverordnung nicht anzuwenden ist. Die Begrenzung der Besucheranzahl wird organisatorisch sichergestellt. Dazu liegt als Anlage das Betriebs- und Nutzungs- konzept Dampftonnenleger Kapitän Meyer bei.
Die geplanten und zum Teil im Bestand vorhandenen Rettungswegbreiten und die ge- planten Besucherzahlen werden unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung in An- lehnung an die NVStättVO bewertet. Jeder Teil eines Rettungsweges nach § 7 (4) NVStättVO muss 1,20 m breit sein.
Folgende Tür- und Treppenbreiten sind geplant:
| Treppen- und Rettungswegbreite | Breite im | ||
|---|---|---|---|
| Lichten | |||
| Treppe 1 Deckspavillion-Vorraum (Hauptdeck), Neu | 1,20 m i.L. | ||
| Treppe 2 Bootsdeck - Hauptdeck (Bestand) | 0,79 m i.L. | ||
| Treppe 3 Brückendeck - Bootsdeck (Bestand) | 0,58 m i.L. | ||
| Treppe 4 Brückendeck - Bootsdeck (Bestand) | 0,58 m i. L | ||
| Treppe 5 Steuerhaus – Hauptdeck (Bestand) | 0,58 m i.L. | ||
| Treppe 6 Ausstellungsraum Stauung zu Hauptdeck, (Neu) | 1,20 m i.L. | ||
| Treppe 7 zweiter RW aus Ausstellungraum Zwischendeck | 0,59 m i. L | ||
| Treppenzug 8 Stauung - Hauptdeck | 0,55 m i. L | ||
| Treppe 9 Zwischendeck - Hauptdeck | 0,58 m i.L. | ||
| Landsteg | 1,50 m i.L. | ||
| Verkehrsweg zur Norderney | 1,50 m i.L. | ||
| Seitengänge | 0,60 m i. L |
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Abweichend zu § 7 (4) NVStättVO sind die oben dargestellten Rettungswegbreiten für die Bestandtreppen vorhanden. Aus Sicht des Unterzeichners bestehen hiergegen keine Bedenken, die anwesende Personen frühzeitig durch die automatische Brand- meldeanlage gewarnt und die Flucht durch die Sicherheitsbeleuchtung sowie das an- wesende Personal (Aufsichtsperson) unterstützt wird. Außerdem liegen die Be- standtreppen in Bereichen, wo verteilt die maximalen 99 Personen anwesend sein werden und nicht gebündelt anzutreffen sind. Daher wird von einer Staugefahr nicht ausgegangen.
Die Seitengänge haben eine lichte Breite von 0,6 m. Brandschutztechnische Beden- ken bestehen nicht, wenn auf dem Vorschiff maximal 40 Personen anwesend sind und der Eventbereich mit maximal 59 Personen genutzt wird. Für den Nachweis der zulässigen 40 Personen auf dem Vorschiff wurde eine Handrechnung erstellt (siehe Anlage Fachtechnische Stellungnahme, Anlage zum Brandschutzkonzept, erstellt am 26.05.2025). Dabei wurde als kritisches Szenario angenommen, dass die Flucht über die Norderney bei einem Brand auf der Norderney nicht möglich ist und alle Personen auf dem Vorschiff über die beiden Seitengänge achtern zum Landsteg gelangen müs- sen. Des Weiteren wurde davon ausgegangen, dass die kritische Situation dann vor- liegt, wenn sich theoretisch eine maximal mögliche Personenzahl auf dem Hauptdeck des Vorschiffes befinden und somit die größte Personendichte vor den Engstellen zu den Seitengängen gegeben ist. Des Weiteren wurde zugrunde gelegt, dass sich die Personen gleichmäßig auf die beiden Seitengänge aufteilen.
Die 59 Personen im Eventbereich (Vorraum auf dem Hauptdeck und Deckspavilion auf dem Bootsdeck) ergeben sich dann aus der Differenz der insgesamt maximal 99 Personen und der maximal 40 Personen auf dem Vorschiff. Dabei wird zugrunde ge- legt, dass es sich hierbei um eine Ansammlung von Personen handelt, die auch auf dem Schiff (außer Vorschiff) verteilt sein können. Jedoch stellt die Ansammlung im Eventbereich den kritischen Fall dar. Für die 59 Personen aus dem Eventbereich wurde der Sachverhalt durch den Bauherrn mit dem Bauamt erörtert und es wurde festgelegt, dass eine Evakuierungssimulation nicht als erforderlich erachtet wird. Dies wurde Kempen Krause Ingenieure mit Mail vom 20.02.25 mitgeteilt.
4.5.5 Anforderungen an Türen in Rettungswegen
Im normalen Tagesablauf werden die Türen an Bord, die selbstschließend sein müs- sen, offengehalten werden. Dies ist zulässig, da die Türen zugelassene Einrichtungen erhalten, die bei Raucheinwirkung und/oder durch die automatische Brandmeldean- lage ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie können auch von Hand ge- schlossen werden.
Die Selbstschließfunktion wird auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung si- chergestellt.
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Im Zuge von Rettungswegen geplante Schiebetüren entsprechen der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen – AutSchR.
4.5.6 Treppen
Wie bereits unter Abschnitt 4.5.1 Allgemeine Anforderungen beschrieben, erfolgt die vertikale Erschließung innerhalb des Bauliche Anlage über insgesamt 7 notwendige Treppen.
Tabelle 1 Übersicht notwendiger Treppen
| Trep- | Geschosse / Deck | Achsen / Spant | Art des | Direkter | Be- | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| pen- | Treppen- | Ausgang | stand/neu | ||||||||||
| Nr. | raumes | ins Freie | errichtet | ||||||||||
| 1 | 1 | Bootsdeck- Hauptdeck | 7-13 | keiner | nein | Neu errich- tet | |||||||
| 2 | Bootsdeck- Hauptdeck | 32-35 | keiner | ja | Bestand | ||||||||
| 3 | Brückendeck Bootsdeck | 35-37 | keiner | ja | Bestand | ||||||||
| 4 | Brückendeck Bootsdeck | 35-37 | keiner | ja | Bestand | ||||||||
| 5 | Bootsdeck Hauptdeck | 38-39 | keiner | nein | Bestand | ||||||||
| 6 | Zwischendeck Hauptdeck | 50-56 | keiner | ja | Neu errich- tet | ||||||||
| 7 | Zwischendeck Hauptdeck | 66-68 | keiner | ja | Bestand |
Die notwendigen Treppen werden in Übereinstimmung mit § 14 (1) DVO-NBauO nicht in einem Zug zu allen Geschossen bzw. Decks geführt. Sie verbinden jeweils zwei Decks / Geschosse miteinander.
Die tragenden Teile der notwendigen Treppen 1 und 6 werden in Übereinstimmung mit § 14 (2) DVO-NBauO als Stahlkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen er- richtet.
Die Treppen 2 bis 5 sowie 7 bestehen im Bestand aus brennbaren Baustoffen. Dies stellt eine
Abweichung
von § 14 (3) DVO-NBauO dar, die der Zustimmung der Bauaufsicht bedarf. Aus Sicht der Unterzeichner bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken, weil
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Anwesende Personen im Brandfall frühzeitig durch die automatische Brandmeldean- lage alarmiert werden und somit eine schnelle Selbstrettung sichergestellt ist.
Die bauaufsichtlichen Schutzziele werden erfüllt.
Die Treppen 2-5 und 7 verbleiben aus dem historischen Bestand erhalten und zeigen alte Schiffstreppen, mit erheblichen Steigungen (> 45 °). Aus Sicht der Unterzeichner bestehen keine brandschutztechnischen Bedenken gegen die hohe Steigung, da diese für Besucher auf Grund des maritimen Umfelds (Schiff) zu erwarten sind. Im Ab- gleich mit dem Rettungsgerät der Feuerwehr (z.B. tragbare Leitern) ist die Nutzung vergleichbar (Steigung von 65-75°). Die Schutzziele werden somit erfüllt.
Hinsichtlich der erforderlichen Treppenlaufbreite siehe Abschnitt 4.5.3.
In Übereinstimmung mit § 14 (3) DVO-NBauO werden zwischen den notwendigen Treppen und Türen Treppenabsätze von mindestens der breite der Türen angeordnet.
4.5.7 Treppenräume
Die beschriebenen notwendigen Treppen stellen interne Verbindung der geplanten Nutzungseinheit (Fläche ca. 659,5 m²) dar und werden nicht in notwendigen Treppen- räumen geführt.
Die Ausbildung der Treppen ohne Treppenraum stellt auf Grund der Größe der Nut- zungseinheit (> 200 m²) eine
Abweichung
von § 35 (2) NBauO dar, die der Zustimmung der Bauaufsicht bedarf. Aus Sicht der Unterzeichner bestehen hiergegen keine brandschutztechnischen Bedenken.
Auf jedem Deck bestehen zwei Rettungswege über Ausgänge direkt ins Freie (Haupt- deck) oder über notwendige Treppen, die über weitere Teile der Nutzung mittelbar oder direkt auf das Hauptdeck bzw. das Freie führen.
Das Freie wird aus den Besucherräumen auf kurzem Wege (ca. 21,00 m über unter- schiedliche Rauchabschnitte) erreicht.
Durch die Unterteilung in Rauchabschnitte werden die unterschiedlichen Treppenläufe brandschutztechnisch abgetrennt (Treppe 1 und 5) oder liegen direkt im Freien (Treppe 2, 3, 4, 6 und 7).
Anwesende Personen werden im Brandfall frühzeitig durch die automatische Brand- meldeanlage alarmiert und eine Selbstrettung sichergestellt. Die Eigenrettung wird durch die Sicherheitsbeleuchtung und das während der Öffnungszeiten anwesende Aufsichtspersonal unterstützt.
Die bauaufsichtlichen Schutzziele werden erfüllt.
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4.5.8 Notwendige Flure (Gänge)
Es werden Nutzungseinheiten über mehrere Decks („Geschosse“) mit einer Fläche von ca. 659,5 m² ausgebildet. Die Decks werden offen über die notwendigen Treppen verbunden. Notwendige Flure (Gänge) werden nicht ausgeführt.
Die Ausführung einer Nutzungseinheit von mehr als 200 m² ohne die Erschließung über notwendige Flure stellt eine
Abweichung
von § 17 (1) DVO-NBauO dar, die der Zustimmung der Bauaufsicht bedarf. Aus Sicht der Unterzeichner bestehen hiergegen keine brandschutztechnischen Bedenken.
Die zusammenhängende Nutzung wird in drei Rauchabschnitte unterteilt, die jeweils maximal 313,5 m² umfassen werden. Die Rauchabschnittstrennung wird durch rauchdichte Wände (Wandtyp A0 nach ES- TRIN) ausgeführt. Die Öffnungen werden durch rauchdichte Abschlüsse geschlossen. Eine Abtrennung von Rauch wird dadurch für einen Zeitraum von 60 min ermöglicht.
Das Objekt wird durch eine automatische Brandmeldeanlage überwacht und anwe- sende Personen frühzeitig im Brandfall alarmiert und eine Selbstrettung ermöglicht.
Es bestehen zwei bauliche Rettungswege aus den Decks und vom Schiff selbst.
Eine Sicherheitsbeleuchtung sowie anwesenden Personal unterstützen die Eigenret- tung.
Die Maßnahmen der Feuerwehr werden durch die frühzeitige Alarmierung über die Brandmeldeanlage sowie die Feuerwehrpläne sichergestellt.
Die bauaufsichtlichen Schutzziele werden erfüllt.
4.6 Technische Installationen der baulichen Anlage
Die für den Betrieb des Bauvorhabens erforderliche Infrastruktur (Elektro- und Lüf- tungsleitungen, Rohrleitungen für die Ver- und Entsorgung mit Wasser und Abwasser) wird so verlegt, so dass einer Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird.
4.6.1 Hublift
Nach fachlicher Klärung zwischen Herrn Schleheck, Stadt WHV, Bauordnungsamt, Herrn Erber, Feuerwehr Wilhelmshaven Abteilung Vorbeugender Brandschutz und Bevölkerungsschutz, Herrn Mohammadpour, TBW Projektleiter Miuseumsschiffe und Herrn Arndt, TBW Bauaufsicht Museumsschiffe, wird für mobil eingeschränkte Perso- nen ein Hublift vorgesehen. Dieser wird so hergestellt, dass:
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• Hublift für mobil eingeschränkte Personen ohne weitere Hilfsmittel zu benut- zen ist • der Hublift zwingend mit einer Notenergieversorgung ausgestattet wird, die ei- nen Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten angelehnt an Ziff. 5.3.2. MLAR gewährleistet • der Hublift nur zum Personentransport und nicht als Lastenaufzug dient.
Der Hublift erfüllt nicht die Funktion eines Aufzuges zum Erschließen von Geschossen da der Luftraum der beiden Decks unmittelbar zusammenhängt. Er steht ausschließ- lich Personen mit eingeschränkter Verfügung. Entsprechend wird § 38 NBauO nicht angewandt.
4.6.2 Leitungsanlagen
In Übereinstimmung mit § 39 (1) NBauO werden Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchge- führt, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch ausreichend lang nicht zu be- fürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
Durchführungen im Bereich der Nutzungseinheit sowie durch die Rauchabschnitt- strennung werden nicht durch qualifizierte Schottungen geschlossen. Randspalte o.ä. Restöffnungen der Durchführungen werden mit Mineralwolle (Schmelzpunkt > 1.000 °C) oder ähnlichen Baustoffen dicht gestopft und somit wirksam verschlossen.
Durchführungen durch qualifizierte Wände des Typs A0 (z.B. Abtrennung Elektroan- schlussraum) werden durch zugelassene Schottsysteme oder Bauarten nach den ma- ritimen Baubestimmungen (BinSchUO/ES-TRIN) qualifiziert geschlossen, die die glei- chen Schutzziele (Verhinderung der Ausbreitung von Rauch und Feuer) verfolgen.
4.6.3 Elektrische Betriebsräume
Es gibt einen elektrischen Betriebsraum. Eine Bewertung erfolgte unter Kap. 4.4.3.1.
Zentrale Batterien für die Sicherheitsbeleuchtung werden nicht vorhanden sein. Es werden Einzelakkus verwendet.
4.6.4 Lüftungsanlagen
Leitungen von Lüftungsanlagen die durch Bauteile mit Ansprüchen geführt werden, werden entsprechend Lüftungsanlagenrichtlinie geschottet.
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4.6.5 Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht ein- treten oder zu schweren Folgen führen kann, sind gemäß § 42 NBauO mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Das hier betrachtete Schiff verfügt Aufgrund der Bauweise aus Metall über eine natür- liche Blitzableitung. Es bildet sich ein Faraday´scher Käfig, in dessen Inneren man vor direktem Blitzschlag geschützt ist. Die Aufbauten und der Stahlrumpf leiten den Blitz entlang der Außenhaut zuverlässig ins Wasser.
Die bauaufsichtlichen Schutzziele werden erfüllt.
4.7 Anlagentechnischer Brandschutz
4.7.1 Rauchableitung
Eine Rauchableitung nach § 20 (1) DVO-NBauO aus dem Decks- und Steuerhaus ist über die Türen sowie über vorhandenen Bullaugen (Fenster) möglich.
Die Stauung steht in jedem Rauchabschnitt unmittelbar mit dem Hauptdeck in Verbin- dung. Es kann im Sinn des § 37 (4) NBauO belüftet bzw. Rauch abgeleitet werden.
Die Maßnahmen der Feuerwehr werden dadurch unterstützt und die bauaufsichtlichen Schutzziele erfüllt.
4.7.2 Brandmelde- und Alarmierungsanlage
Bauordnungsrechtlich ist eine Brandmelde- und/oder Alarmierungsanlage für das Ob- jekt nicht erforderlich.
Zur Begegnung von in Anspruch genommenen bauordnungsrechtlichen Abweichun- gen wird jedoch eine automatische Brandmelde- und Alarmierungsanlage vorgese- hen.
Es ist ein Brandmelde- und Alarmierungskonzept durch einen geeigneten Fachplaner zu erstellen.
Die Planung wird nach DIN 14675 und VDE 0833-2 in der Betriebsart TM durchge- führt.
Mit der Anlage werden folgende Schutzziele erreicht:
• Entdecken von Bränden in der Entstehungsphase • Eindeutiges Lokalisieren des Gefahrenbereiches und dessen Anzeige • Schnelle Alarmierung der Feuerwehr
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• Schnelle Information und Alarmierung der betroffenen bzw. anwesenden Per- sonen.
Die Brandmeldeanlage wird in der
• Kategorie 3 (Sicherung der Flucht- und Rettungswege) sowie in der • Kategorie 4 (Einrichtungsschutz) ausgeführt.
Schutzziel soll sein, die Rettungswege sowie die Räume, die durch Personen began- gen werden können, zu überwachen. Dies schließt auch die Begehung im Rahmen einer Wartung- und/oder Instandsetzung ein.
Ausnahmen für bestimmte Bereiche mit geringem Brandrisiko, wie zum Beispiel leere Tanks oder Räume sind in Anlehnung an die VDE 0833-2 möglich. Sie zwischen dem Fachplaner Brandmeldeanlage und dem Sachverständigen für die Brandmeldeanlage abzustimmen.
Die Detektion der automatischen Brandmelder erfolgt über die Kenngröße Rauch. Zu- sätzlich sind an geeigneten Stellen nicht automatische Brandmelder (Handfeuermel- der) vorzusehen.
Die Alarmierung erfolgt unmittelbar im gesamten Objekt über akustische sowie opti- sche Signalgeber sowie zur zuständigen Stelle der Feuerwehr. Eine Sprachalarman- lage ist nicht erforderlich.
Bei Auslösen der Brandmeldeanlage müssen die folgenden Prozesse unmittelbar ausgeführt werden:
• Auslösen der internen und externen Alarmierungseinrichtungen • Schließen von Tür-Feststellanlagen (wenn vorhanden)
Die „Kapitän Meyer“ wird keine eine eigene Brandmeldezentrale sowie Anzeigen- und Bedienfeld haben. Dies wurde im Vorfeld mit der Feuerwehr erörtert. Die Einrichtun- gen auf der Norderney werden mitgenutzt.
Das Schiff wird mit einem eigenen Brandmelderkreis auf die vorhandene Brandmelde- anlage der Norderney aufgeschaltet.
Das Feuerwehrschlüsseldepot das Freischaltelement sowie das Feuerwehr- Informa- tions- und Bediensystem sind im Bereich des Achterdecks der Norderney angeordnet.
4.7.3 Sicherheitsbeleuchtung
Es wird eine Sicherheitsbeleuchtung geplant, die ein eigenständiges Verlassen des Schiffes beim Ausfall der allgemeinen Beleuchtung unterstützt und bis zu der Sam- melstelle auf Land (Kaje) führt.
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Die Sammelstelle wird auf der Kaje liegen. Eine genaue Anordnung ist mit der zustän- digen Brandschutzdienststelle abzustimmen, um die Anfahrt sowie die Arbeit der Feu- erwehr zu ermöglich.
Für die Konzeption der Anlagen (Festlegung von Beleuchtungsstärken und Anord- nung der Beleuchtung) wird die DIN VDE 0108 Teil 1 und 2 verwendet. Die Ausfüh- rung muss, bedingt durch die Natur des hier betrachteten Objektes, auf Basis der Bin- SchUO/ES-TRIN ausgeführt werden.
Die gleichwertige Umsetzung muss in Abstimmung zwischen dem Fachplaner Elektro und dem anerkannten Sachverständigen für Sicherheitsbeleuchtung erfolgen und im Abschluss bestätigt werden.
In folgenden Bereichen ist in Anlehnung an § 15 (2) NVStättVO eine Sicherheitsbe- leuchtung zu planen:
• in Räumen für Besucher (zum Beispiel Ausstellungsräumen, Pavillon, Toilet- ten), • in den Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, • in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen • für notwendige Treppen (in Anlehnung an Treppenräume) • für eine Beleuchtung der Laufstege und an Deck • für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, • für Stufenbeleuchtungen.
4.7.4 Sicherheitsstromversorgung
Die Sicherheitsstromversorgunganlagen für elektrische Anlagen, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für ei- nen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten, werden gemäß Anhang 14, lfd. Nr.5 MVV TB unter Anwendung der Normreihe DIN VDE 100 (mit Ausnahme der Normenteile 801ff.), DIN VDE 0108-100: 2010-08 und DIN EN 1838: 2013-10 geplant, bemessen und ausgeführt.
Netzersatzanlagen, die aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sind, gelten nicht als Sicherheitsstromversorgungsanlagen im bauaufsichtlichen Sinne.
Die Sicherheitsversorgung der Brandmeldeanlage erfolgt über eine eigene Strom- quelle für Sicherheitszwecke gemäß DIN VDE 0833.
Die Sicherheitsstromversorgung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen erfolgt über Ein- zelbatterien entsprechend den nationalen technischen Regeln, wie DIN- oder DIN VDE-Normen.
Die Planung und Ausführung dieser Anlagen obliegt der Fachplanung Elektro in Ab- stimmung mit dem anerkannten Sachverständigen für diese Anlagen.
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4.7.5 Funktionserhalt
Gemäß Ziffer 5.1 MLAR müssen die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungs- rechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen so beschaffen oder durch Bauteile so abgetrennt sein, dass diese Sicherheitseinrichtungen bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). An die zuge- hörigen Verteiler dürfen außer die genannten auch anderen betriebsnotwendigen Si- cherheitseinrichtungen angeschlossen werden.
Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen
• der DIN 4102 Teil 12, Ausgabe November 1998, (Funktionserhaltsklassen E90 oder E30) entsprechen oder
Der Funktionserhalt der Verteiler ist gewährleistet, wenn
• die Verteiler in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen unterge- bracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsdauer entsprechend der Dauer des Funkti- onserhalts nach der u.g. Tabelle und – mit Ausnahme der Türen – aus nicht- brennbaren Baustoffen abgetrennt sind, oder • die Verteiler mit Bauteilen – einschließlich Türen und Klappen – umgeben wer- den, die eine Feuerwiderstandsdauer entsprechend der Dauer des Funktions- erhalts nach Abschnitt der u.g. Tabelle haben und – mit Ausnahme der Türen und Klappen – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder • der Funktionserhalt durch eine Prüfung des Verteilers in Anlehnung an DIN 4102 Teil 12 nachgewiesen ist.
Sofern Verteilerbauteile für den Funktionserhalt anstelle der Unterbringung in einem eigenen Raum eingesetzt werden, muss zusätzlich zum geprüften Raumabschluss des Verteilers ein Nachweis der Funktionssicherheit für die angegebene Dauer durch den Elektrofachplaner erbracht werden. Die für den Betrieb der Schaltanlagen maxi- mal zulässige Innentemperatur (i.d.R. 55° C) und die maximal zulässige Luftfeuchte dürfen nicht überschritten werden. Der alleinige Nachweis der Feuerwiderstands- klasse (E30, E90) genügt nicht. (s.a. M. Lippe: Kommentar zur Leitungsanlagenrichtli- nie)
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Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen der zu versorgenden Einrichtun- gen beträgt gemäß MLAR mindestens:
| Sicherheitsbeleuchtungsanlagen | 30 min 1) |
|---|---|
| Brandmeldeanlagen einschließlich zugehöriger Übertragungsanlagen | 30 min 2) |
| Hublift | 30 min |
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Ausnahme: Leitungsanlagen und Verteiler, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung bzw. Anlage zur Alarmierung innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes die- nen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen.
-
Ausnahme: Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungs- anlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben.
Die Anforderungen an die Dauer des Funktionserhalts nach Ziffer 5.3 MLAR sind maßgebend und werden beachtet.
Das hier betrachtete Schiff gilt als ein Brandabschnitt.
Die Funktionserhaltsverkabelung wird an dem brandschutztechnisch ungeschützten Tragwerk des Schiffes befestigt. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen diesbe- züglich keine Bedenken.
Die Planung und Ausführung dieser Anlagen obliegt der Fachplanung Elektro in Ab- stimmung mit dem anerkannten Sachverständigen für diese Anlagen.
4.7.6 Prüfung technischer Anlagen
Gemäß § 30 (1) DVO-NBauO sind technischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Be- triebssicherheit durch anerkannte Sachverständige nach § 1 BauSVO zu prüfen.
In dem betrachteten Objekt sind folgende sicherheitstechnischen Einrichtungen vor- handen, für die eine Prüfung erforderlich ist:
• Brandmelde- und Alarmierungsanlage • Sicherheitsbeleuchtung • Sicherheitsstromversorgung
Die Prüfungen werden vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen durchgeführt. Darüber hinaus sind wiederkehrende Prüfungen in Abständen von maxi- mal 3 Jahren zu veranlassen.
Werden die sicherheitstechnischen Anlagen nach maritimen Regelwerken errichtet, werden diese Anlagen durch geeignete Sachverständige (s.o.) geprüft.
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4.8 Betrieblich - organisatorischer Brandschutz
4.8.1 Brandschutzbeauftragter
Als Kompensation für in Anspruch genommene Abweichung von den bauordnungs- rechtlichen Anforderungen wird ein Brandschutzbeauftragter bestellt.
Die Aufgabe kann durch den bestehenden Brandschutzbeauftragten des Küstenmu- seums (Nutzer des Schiffes) erfolgen.
4.8.2 Brandschutzordnung
Es wird eine Brandschutzordnung in den Teilen A, B und C nach DIN aufgestellt oder die bestehende Brandschutzordnung des Museums entsprechend angepasst bzw., erweitert.
Hierdurch sollen Aushänge für die anwesenden Personen geschaffen werden (Teil A) sowie grundlegende Verhaltensweisen auf dem Schiff für die Beschäftigten (Teil B) festgelegt werden sowie im Teil C Befugnisse und Aufgaben für Personen mit beson- deren Aufgaben (Führer von Besuchergruppen, Aufsichtspersonen, Museumsleitung, …) verteilt werden.
4.8.3 Feuerlöscher
Die Planung der Ausstattung kann z.B. nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 vorgenommen werden.
Es werden folgende Annahmen getroffen:
Fläche (Nutzungseinheit) = 659,5 m² Brandgefahr: normal
Es folgt: erforderliche Löschmitteleinheiten (LE) = 27 LE
Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzuordnen
Die Feuerlöscher sind so anzuordnen, dass diese in weniger als 20 m Lauflänge er- reicht werden.
4.8.4 Feuerwehrpläne
Bauordnungsrechtlich sind keine Feuerwehrpläne erforderlich. Sie werden als Kom- pensation für die in Anspruch genommenen Abweichungen von den bauaufsichtlichen Anforderungen erstellt.
Die Feuerwehrpläne dienen der Unterstützung der Feuerwehrmaßnahmen.
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Auf Grund des besonderen Objektes werden die Feuerwehrpläne in enger Abstim- mung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle (hier: Berufsfeuerwehr Wilhelms- haven) und in Anlehnung an die DIN 14095 angefertigt.
Die Planunterlagen werden in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienst- stelle (hier Berufsfeuerwehr Wilhelmshaven) nach DIN 14095 anzufertigen.
Sie werden stets auf aktuellem Stand gehalten. Der Betreiber der baulichen Anlage wird den Feuerwehrplan mindestens alle 2 Jahre von einer sachkundigen Person prü- fen lassen.
4.8.5 Flucht- und Rettungspläne
Bauordnungsrechtlich sind Flucht- und Rettungspläne nicht erforderlich. Sie werden als Kompensation für die in Anspruch genommenen Abweichungen von den bauauf- sichtlichen Anforderungen erstellt.
Es werden Pläne auf jedem Deck (Geschoss) an gut sichtbarer und zugänglicher Stelle ausgehängt.
Sie werden nach DIN ISO 23601 ausgeführt.
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4.9 Abweichungen
4.9.1 Bauordnungsrechtliche Abweichungen
| lfd. | Abweichungen | Von | Kompensation / Begrün- | Ziffer | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | dung | |||||||
| 1 | 1 | Keine Ausführung von Brandabschnittswänden | § 30 NBauO bzw. § 8 (1) DVO-NBauO | Geringfügige Überschrei- tung, Fläche von weniger als 1.600 m² (40 m x 40 m), Brandmeldeanlage | 4.4.2.1 | |||
| 2 | Ausführung der Decken als A0 nach ES-TRIN | § 31 NBauO und § 10 DVO- NBauO | Ausbreitung von Flammen und Rauch wird 60 Minuten vorgebeugt, Brandmelde- anlage | 4.4.7 | ||||
| 3 | Rettungswege über neben- liegende Nutzungseinheit | § 33 (1) NBauO | Eigeneständige Nutzungs- einheit, gleicher Nutzer | 4.5.1 | ||||
| 4 | Treppen aus brennbaren Baustoffen | § 14 (3) DVO- NBauO | Brandmeldeanlage | 4.5.6 | ||||
| 5 | Treppen ohne Treppenraum bei Nutzungseinheit (> 200 m²) | § 35 (2) NBauO | Rettungswege direkt ins Freie, Brandmeldeanlage | 4.5.7 | ||||
| 6 | Verzicht auf Ausbildung not- wendiger Flure | § 17 (1) DVO- NBauO | Unterteilung in Rauchab- schnitte, Brandmeldean- lage | 4.5.8 |
4.10 Verwendete Rechenverfahren
Fachtechnische Stellungnahme, Anlage zum Brandschutzkonzept, erstellt am 26.05.2025, Nachweis der Personenströme ohne unzulässige Verzögerung (Stau) im Bereich der Seitengänge. Nach DIN 18009-2.
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5 Erläuterungen zum graphischen Teil
Tabelle 2 Brandschutzpläne
| Brandschutzplan | Planbezeichnung | Gezeichnet | ||
|---|---|---|---|---|
| am | ||||
| Lageplan | 20240866_F0_LP_KAPMEYER | 10.06.2025 | ||
| Grundrisse | 20240866_F1_BS_KAPMEYER | 10.06.2025 |
Die Brandschutzpläne geben die wichtigsten brandschutztechnischen Anforderungen des Bauliche Anlage wieder, maßgeblich ist jedoch der Textteil des vorliegenden Brandschutzkonzeptes. Es werden ausschließlich die raumabschließenden Bauteile mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit dargestellt.
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6 Schlussbemerkung
Der grundlegenden Anforderung gemäß § 17 NBauO, dass bauliche Anlagen so an- zuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten sind, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Ret- tung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind, wird bei dem geplanten Objekt entsprochen.
Gegen eine Ausführung der geplanten Baumaßnahme in der dargestellten Form be- stehen seitens des Unterzeichnenden in brandschutztechnischer Hinsicht keine Be- denken.
Die in diesem Konzept dargestellten Abweichungen gemäß § 69 NBauO bedürfen der Zulassung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
In Ergänzung zu diesem textlichen Brandschutzkonzept sind die Eintragungen zum Brandschutz in den Brandschutzplänen zu beachten.
Dieses Brandschutzkonzept umfasst 43 Seiten sowie zwei Zeichnungen. Zusätzlich angefügt sind ein Betriebs- und Nutzungskonzept sowie eine fachtechnische Stellung- nahme.
Aufgestellt:
Hamburg, den 19.06.2025
Kempen Krause Ingenieure GmbH
i.A. Dipl.-Ing Jan Schlotfeldt i.A. Tim Schönborn B.Sc.
Projektleiter Brandschutz Projektingenieur Brandschutz