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Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
| Tarifbereich/Branche: | Tischlerhandwerk |
|---|---|
| Letzte Aktualisierung Datenblatt: | 14.04.2026 |
| Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA | gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf |
| Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten | Entgelttarifvertrag für das Holz- und Kunststoff verarbeitende Handwerk (Tischlerhandwerk) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen – vom 12. November 2024, gültig ab 01. Januar 2025, erstmals kündbar zum 31. Dezember 2026 Anlage 1 Entgelttabelle für das Tischlerhandwerk –gültig vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 In der Entgelttabelle werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt: Vom 01.04. – 31.12.2026: Entgelte der Entgeltgruppen EG 2, EG 3.1 und EG 3.2 Manteltarifvertrag für das Holz- und Kunststoff verarbeitende Handwerk (Tischlerhandwerk) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen - vom 7. November 2012, gültig ab 1. Oktober 2012, aktualisiert am 12. Januar 2022 Anlage 1 (Schiedsvertrag) zum Manteltarifvertrag vom 12. Januar 2022 |
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Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
| Tarifvertrag Sonderzahlung für das Holz- und Kunststoff verarbeitende Handwerk (Tischlerhandwerk) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen - vom 7. November 2012, gültig ab 1. Januar 2013, aktualisiert am 12. Januar 2022 | |
|---|---|
| Allgemeinverbindliche Tarifverträge | siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9) |
Hinweis Günstigkeitsprinzip
Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und
Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung
- mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für
allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,
der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)
- ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das
a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,
b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach
Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),
- sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei
der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer
(Entgeltgleichheit), und
- tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der
Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:
Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese
Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den
Vergabemindestlohn zu ersetzen.
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im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu
Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2
TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.
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