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09 Eigenerklärung EU Sanktionen Russland.pdf

Demontage von Altanlagen und Lieferung von Poller- und Schrankenanlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 09:59 (Europe/Berlin)

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Formblatt F-Sanktion VO 2022/576

Eigenerklärung zur Umsetzung des Artikel 5k der VO (EU) 833/2014

in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der VO (EU) 2022/576

des Rates vom 8. April 2022

(5. EU-Sanktionspaket) 1

Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen ist auch ein Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot), soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, eignungsverleihende Unternehmen oder Lieferanten am Auftrag beteiligt sind.

Bezeichnung des Vertrags: „Ertüchtigung der Medien-Maste Bauteile A-D, K-Gr. 400 nach DIN 276“ (VOB 001-2025)

Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab:

Der / die Auftragnehmer / Arbeitsgemeinschaft gehört / gehören nicht zu den

in Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,

genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,

a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

Während der Vertragslaufzeit werden – jedenfalls ab dem 11.10.2022 - keine als Unterauftragnehmer, Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen eingesetzt, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt und die nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.

Ich/wir werde/n geeignete Maßnahmen treffen, um auch während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Vorschriften des Art. 5k Absatz 1 der VO eingehalten werden und den Auftraggeber über etwaige später eintretende Änderungen bei meinem/unseren Unternehmen und den am Auftrag beteiligten Unternehmen unverzüglich informieren.

1Weitergehende Informationen zu den Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Beschaffung entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter dem folgenden Link:https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html

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Formblatt F-Sanktion VO 2022/576

Sämtliche am Auftrag als Unterauftragnehmer, Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.

Ich/wir werde/n den Einsatz nachfolgend benannter Unterauftragnehmer/ eignungsverleihender Unternehmen/ Lieferanten spätestens zum 10.10.2022 beenden und ab diesem Zeitpunkt einen mindestens gleichwertigen Ersatz ohne Bezug zu Russland, zu den Bedingungen des Vertrages mit dem BMV benennen, um die Leistungen vertragsgemäß zu erfüllen.

Name des/r Unternehmen/s:

Der Einsatz des/der nachfolgend benannten Unterauftragnehmer/s / Lieferanten endet/n spätestens zum 10.10.2022, ohne dass es eines Ersatzes bedarf.

Name des/r Unternehmen/s:

Es liegt folgender Ausnahmetatbestand im Sinne des Artikel 5k Absatz 2 der VO vor. (Bitte nachvollziehbar unter Bezugnahme zu den einschlägigen Regelungen des Artikel 5k Absatz 2 der VO erläutern, weshalb die Gründe für eine Genehmigung durch die zuständige Behörde vorliegen.)

Erläuterung:

Auftragnehmer / bevollmächtigtes Mitglied der ARGE
Vollständige Bezeichnung des Unternehmens inkl. Rechtsform:
Vollständiger Name der (natürlichen) Person:
, Ort, Datum handschriftliche rechtsverbindliche Unterschrift/Signatur/Siegel

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Formblatt F-Sanktion VO 2022/576

Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 lautet wie folgt:

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

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Formblatt F-Sanktion VO 2022/576

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

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