[Seite 1]
Tariftreuepflichtiges Entgelt Öffentliche Auftragsvergabe
Abbruch- und Abwrackgewerbe
Entgeltbeträge gültig ab dem 01. April 2014
Inhaltsverzeichnis
1 Tarifverträge 3
2 Geltungsbereich 3
2.1 Räumlich 3
2.2 Betrieblich 3
2.3 Persönlich 3
3 Entgeltmodalitäten im Überblick 4
4 Entgelttabellen 5
4.1 Entgeltgruppe der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5
4.2 Entgeltgruppe der technischen Angestellten 9
4.3 Entgeltgruppe der kaufmännischen Angestellten 11
4.4 Entgelt für Bereitschaftszeiten 12
5 Zuschläge 13
5.1 Mehrarbeit (Überstunden) 13
5.2 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 14
5.3 Erschwerniszuschläge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 15
6 Zulagen 16
7 Sonderzahlungen 16
7.1 Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen) 16
8 Anhang - Erläuterungen 17
8.1 Erläuterungen zum Entgelt 17
8.2 Erläuterungen zur Eingruppierung 17
8.3 Erläuterungen zur Arbeitszeit 18
8.4 Witterungseinflüsse 19
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 2]
Seite 2 von 20
Vorwort
Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.
Personenkreis
Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.
Günstigkeitsprinzip
Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
• sich tariftreu zu verhalten und
• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.
Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.
Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 3]
Seite 3 von 20
1 Tarifverträge
Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:
• Rahmentarifvertrag für Beschäftigte des Abbruch- und Abwrackgewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Mai 2008
• Bundesentgelttarifvertrag für die Beschäftigten des Abbruch- und Abwrackgewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 8. April 2014
2 Geltungsbereich
2.1 Räumlich
Die Tarifverträge gelten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.2 Betrieblich
Die Tarifverträge gelten für Betriebe sowie selbstständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen – zum Beispiel Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen – abbrechen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren, pressen und Durchbruchsarbeiten ausführen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen (siehe auch DIN 18007 „Abbrucharbeiten Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche“).
Werden in den Betrieben in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
2.3 Persönlich
Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Angestellten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 4]
Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
3 Entgeltmodalitäten im Überblick
| Grundentgelt | Betrag ab dem 01. April 2014 | Detailansicht | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stundenentgelt (gewerblich Beschäftigte) | 11,10 € bis 17,00 € | Seite 5 | ||||||
| Monatsentgelt (technische Angestellte) | 997,10 € bis 4.331,05 € | Seite 9 | ||||||
| Monatsentgelt (kaufmännische Angestellte) | 1.562,03 € bis 3.565,49 € | Seite 11 | ||||||
| Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst | 60 % des Stundenverdienstes | Seite 12 | ||||||
| Zuschläge | Zuschlagshöhe | Detailansicht | ||||||
| Mehrarbeit (Überstunden) | 25 % des Stundenverdienstes | Seite 13 | ||||||
| Nachtarbeit | 20 % des Stundenverdienstes | Seite 14 | ||||||
| Sonntagsarbeit | 100 % des Stundenverdienstes | Seite 14 | ||||||
| Feiertagsarbeit | 100 % oder 200 % des Stundenverdienstes | Seite 14 | ||||||
| Erschwerniszulagen | 10 % bis 25 % des Stundenverdienstes | Seite 15 | ||||||
| Zulagen | Zulagenhöhe | Detailansicht | ||||||
| Keine tarifreuerelevanten Zulagen | Keine tariftreuerelevanten Zulagen | Seite 16 | ||||||
| Sonderzahlungen | Zahlungshöhe | Detailansicht | ||||||
| Jahressonderzahlung | 70,00 € je Monat bis 1.840,00 € jährlich | Seite16 | ||||||
| Arbeitszeit | Wochenstunden | Detailansicht | ||||||
| Regelarbeitszeit | 39 Stunden | Seite 18 |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 5]
Seite 5 von 20
4 Entgelttabellen
4.1 Entgeltgruppe der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale und | Anforderungen an die Tätigkeit und | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| 1 | Hilfskräfte Tätigkeit: Ausführung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung | Regelqualifikation: Keine Regelqualifikation Tätigkeitsbeispiele: • Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle • Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln • Reinigungs- und Aufräumarbeiten • Wassersaugen und Wasserspritzen • Verpacken von Abbruchmaterial • Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen • Helfen beim Auf- und Abrüsten von Maschinen und Geräten | Ab 01.04.2014 Stundenentgelt 11,10 € | ||||||
| 2 | Abbruch-, Bohr- und Sägewerkerinnen und Abbruch-, Bohr- und Sägewerker Tätigkeit: Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung | Regelqualifikation: Keine Regelqualifikation Tätigkeitsbeispiele: • Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle • Entkernen von Gebäuden • Brennschneidarbeiten • Stemmarbeiten, Pressarbeiten • Bohr- und Sägearbeiten einschließlich des Aufmaßes | Ab 01.04.2014 Stundenentgelt 13,95 € | ||||||
| 3 | Abbruch-, Bohr- und Sägewerkerinnen und Abbruch-, Bohr- und Sägewerker nach dem zweiten Jahr ihrer Tätigkeit und Sprenghelfer und Sprenghelferinnen Tätigkeit: • Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung nach | Regelqualifikation: • Berufserfahrung nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit im Abbruch und Betontrenntechnik • Baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe • Abgeschlossene Ausbildung in einem artverwandten Ausbildungsberuf Tätigkeitsbeispiele: • Tätigkeitsbeispiele der Lohngruppe 2 nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit | Ab 01.04.2014 Stundenentgelt 14,30 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 6]
Seite 6 von 20
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale und | Anforderungen an die Tätigkeit und | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| dem zweiten Jahr der Tätigkeit • Hilfsarbeiten bei der Durchführung von Sprengarbeiten nach Anweisung • Führen von Kraftfahrzeugen, für die die Führerscheinklasse 2 (alt) oder CE, C1E erforderlich ist, mit gültiger Fahrerlaubnis • Maschinistinnen und Maschinisten | • Führen und Pflegen von und einfache Wartungsarbeiten bei Lastkraftwagen (LKW) • Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten • Durchführung aller Sprenghilfsarbeiten außer Herstellen von Zündkreisen, Anfertigen von Schlagpatronen und zünden • Bohr- und Sägearbeiten in entkernten Gebäuden einschließlich des Aufmaßes | ||||||||
| 4 Ecklohn | • Facharbeiterinnen und Facharbeiter • Baugeräteführerinnen und Baugeräteführer • Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer • Bohr-, Brenn- und Sägearbeiterinnen und Bohr-, Brenn- und Sägearbeiter • Sprengarbeiterinnen und Sprengarbeiter (Ecklohn) Tätigkeit: Facharbeiten des Abbruchgewerbes nach genereller Anweisung Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes | Regelqualifikation: • Bauwerksmechanikerinnen und Bauwerksmechaniker nach abgeschlossener Berufsausbildung • durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare grundlegende Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruchgewerbe • und bei Sprengarbeiten mindestens zweijährige Tätigkeit als Sprenghelferinnen und Sprenghelfer • baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr • abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer mit gültiger Fahrerlaubnis nach CE, C1E • Schlosserinnen und Schlosser und Maschinistinnen und Maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung • Befähigungsschein für Seilsägearbeiten, Geprüfte Bohr- und Sägefachfrau oder geprüfter Bohr- und Sägefachmann (abgeschlossene Lehrgänge) Tätigkeitsbeispiele: • Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von bis zu acht Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 25 Tonnen und deren Anbaugeräte (wie Hydraulikhammer) • Warten und Reparieren von Baumaschinen und Geräten, • Führen von Kraftfahrzeugen | Ab 01.04.2014 Stundenentgelt 15,20 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 7]
Seite 7 von 20
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale und | Anforderungen an die Tätigkeit und | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| • Abbrechen von Gebäuden, Sortieren und Verladen • Ausführung aller Bohr- und Sägearbeiten, spalten und pressschneiden | |||||||||
| 5 | • Abbruchvorarbeiterinnen und Abbruchvorarbeiter, • Spezial-Abbruch- Facharbeiterinnen und Spezial-Abbruch- Facharbeiter • Abbruchmaschinenführerinnen und Abbruchmaschinenführer, Sprengberechtigte Tätigkeit: • Selbstständige Ausführung der Facharbeiten des Abbruchgewerbes sowie Sprengarbeiten nach Anleitung oder Einweisung • Führung einer kleinen Gruppe von Beschäftigten unter eigener Mitarbeit | Regelqualifikation: • Bauwerksmechanikerinnen und Bauwerksmechaniker mit dreijähriger Berufserfahrung und Ernennung zur Vorarbeiterin oder zum Vorarbeiter • oder durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare grundlegende Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruch und Betontrenntechnik • Befähigungsnachweis zur Führung von Abbruch-Spezialmaschinen bis einschließlich 40 Tonnen • Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Allgemeine Sprengarbeiten Tätigkeitsbeispiele: • Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von bis zu 20 Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen • Selbstständige Durchführung von Sprengungen • Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter • Platzmeisterinnen und Platzmeister • Leitung einfacher Abbruchbaustellen • Selbstständiges Ausführen aller Bohrarbeiten und Sägearbeiten; spalten und pressschneiden | Ab 01.04.2014 Stundenentgelt 15,94 € | ||||||
| 6 | • Spezial-Abbruchmaschinen- führerinnen und Spezial- Abbruchmaschinenführer, • Qualifizierte Abbruchvorarbeiterinnen und Abbruchvorarbeiter Tätigkeit: • Selbstständige Ausführung schwieriger Facharbeiten des Abbruchgewerbes | Regelqualifikation: • durch langjährige Berufserfahrung erworbene erweiterte Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruch und Betontrenntechnik • Befähigungsnachweis zur Führung von Abbruch-Spezialmaschinen ab 40 Tonnen • Grundkenntnisse der Baukonstruktion Tätigkeitsbeispiele: • Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von über 20 Metern und einem | Ab 01.04.2014 Stundenentgelt 16,71 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 8]
Seite 8 von 20
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale und | Anforderungen an die Tätigkeit und | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| • Führung einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter eigener Mitarbeit | zulässigen Gesamtgewicht von über 40 Tonnen • Leitung von Abbruchbaustellen | ||||||||
| 7 | • Abbruchstellenleiterinnen und Abbruchstellenleiter, • qualifizierte Sprengberechtigte, • qualifizierte Spezial- Abbruchmaschinenführerinnen und Spezial- Abbruchmaschinenführer Tätigkeit: • Selbstständige Ausführung besonders schwieriger Facharbeiten des Abbruchgewerbes nach wenigstens fünfjähriger Berufserfahrung • Führung einer Gruppe von Beschäftigten nach Ernennung • Selbstständiges Aufstellen von Sprengplänen und Durchführen von Sprengungen | Regelqualifikation: • Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Allgemeine Sprengarbeiten sowie Aufbaulehrgänge • Befähigungsnachweis zum Führen von Spezial-Abbruchmaschinen • Spezialkenntnisse im Abbruchgewerbe (unter anderem statische Grundkenntnisse, Aufmaßerstellung) Tätigkeitsbeispiele: • Durchführen von Abbruchaufträgen schwierigster Art (einschließlich Entsorgungsüberwachung) sowie Leitung der Absperrungs- und Sicherheitsmaßnahmen • Anleitung und Koordinierung von Nachunternehmern • Erstellen von Aufmaßen • Führen einer Spezial-Abbruchmaschine (Super-Longfront, Seilbagger) | Ab 01.04.2014 Stundenentgelt 17,00 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 9]
Seite 9 von 20
4.2 Entgeltgruppe der technischen Angestellten
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| T 1 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeit oder einfache technische Tätigkeit ausüben | Berufsausbildung: Keine Berufsausbildung | Ab 01.04.2014 Monatsgehalt vor vollendetem 18. Lebensjahr (kurz: LJ) 997,10 € vor vollendetem 19. LJ 1.296,55 € nach vollendetem 19. LJ 1.416,92 € nach vollendetem 21. LJ 1.648,46 € nach vollendetem 23. LJ 1.901,60 € | ||||||
| T 2 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, mit einfacher vorwiegend schematischer oder anderer einfacher technischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung erforderlich ist. | Berufsausbildung: Ausbildung an einer einschlägigen Technikerschule Tätigkeitsbeispiele: • Erstellen von einfachen Kalkulationen und statischen Berechnungen auf Anweisung • Erstellen von einfachen Massenberechnungen auf Anweisung | Ab 01.04.2014 Monatsgehalt vor vollendetem 19. LJ 1.568,20 € nach vollendetem 19. LJ und ab 1. Berufsjahr 1.873,81 € ab 3. Berufsjahr 2.216,48 € ab 5. Berufsjahr 2.534,43 € | ||||||
| T 3 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte mit umgrenzten Aufgaben, die nach Anleitung zu erledigen sind und erweiterte Fachkenntnisse erfordern. | Berufsausbildung: Ausbildung an einer einschlägigen Technikerschule mit Abschlussprüfung Tätigkeitsbeispiele: • Überwachen von einfachen Arbeitsstellen unter Aufsicht erfahrener Technikerinnen und Techniker | Ab 01.04.2014 Monatsgehalt ab 1. Berufsjahr 2.534,41 € ab 3. Berufsjahr 2.722,73 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 10]
Seite 10 von 20
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale und | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| • Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen und Aufstellen von schwierigen Massenberechnungen • Erstellen von Entsorgungskonzepten | ab 5. Berufsjahr 3.012,90 € ab 7.Berufsjahr 3.102,43 € | ||||||||
| T 4 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde Aufgaben nach allgemeiner Anweisung selbstständig ausführen. | Berufsausbildung: • Abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich Technik) als Diplom-Ingenieur oder Diplom- Ingenieurin (kurz: Dipl.-Ing. (FH)) oder als Master • ein abgeschlossenes Studium (Bereich Technik) als Bachelor und zweijährige einschlägige Berufserfahrung Tätigkeitsbeispiele: Angestellte, die nach besonderer Einführung statische Berechnungen, Eingabepläne, Arbeitspläne, Massenberechnungen und schwierige Berechnungen vornehmen. | Ab 01.04.2014 Monatsgehalt ab 1. Berufsjahr 3.426,57 € ab 3. Berufsjahr 3.759,96 € ab 5. Berufsjahr 4.081,02 € | ||||||
| T 5 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die unter eigener Verantwortung selbstständig Aufgaben ausführen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, wie sie durch langjährige Erfahrungen erworben werden. | Berufsausbildung: Wie die Entgeltgruppe T 4 Tätigkeitsbeispiele: • Selbstständiges Leiten von Arbeitsstellen, • Aufstellen von schwierigen Kalkulationen und statischen Berechnungen, • Selbstständiges Verhandeln mit Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie Behörden. | Ab 01.04.2014 Monatsgehalt 4.331,05 € |
Wichtiger Hinweis zur Entgelttabelle: Alle Angaben zum Berufsjahr beziehen sich auf das Berufsjahr in der jeweiligen Entgeltgruppe.
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 11]
Seite 11 von 20
4.3 Entgeltgruppe der kaufmännischen Angestellten
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe) | |||||||
| K 1 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit | Berufsausbildung: • Abgeschlossene zweijährige kaufmännische Ausbildung oder • Abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten höheren Handelsschule oder • Abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule • oder dreijährige kaufmännische Tätigkeit, auf die in einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule verbrachte Zeit angerechnet wird Tätigkeitsbeispiele: • Aufnehmen von Diktaten, auch über Diktiergeräte und einwandfreies schriftliches Wiedergeben • Einfache Registraturarbeiten • Ausfertigung von Bestellungen, Mahnbriefen, Rechnungen | Ab 01.04.2014 Monatsgehalt vor vollendetem 19. LJ 1.562,03 € nach vollendetem 19. LJ und ab 1. Berufsjahr 1.707,11 € ab 3. Berufsjahr 2.086,82 € ab 5. Berufsjahr 2.327,60 € | ||||||
| K 2 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die unter Anleitung schwierige Arbeiten erledigen. | Berufsausbildung: • Abgeschlossene kaufmännische Lehre und zweijährige kaufmännische Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder • Berufsausbildung nach K 1 und dreijährige kaufmännische Tätigkeit Tätigkeitsbeispiele: • Aufnehmen von Diktaten von schwierigen Texten, auch über Diktiergeräte und form- und stilgerechtes Wiedergeben • Durchführen von einfachen Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsarbeiten • Bedienen von Personal-Computern • Erledigen der Formalitäten bei Einstellung und Entlassungen • Verwalten von Arbeitspapieren. | Ab 01.04.2014 Monatsgehalt ab 1. Berufsjahr 2.472,68 € ab 3. Berufsjahr 2.568,38 € ab 5. Berufsjahr 2.670,26 € |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 12]
Seite 12 von 20
| Gruppe | Tätigkeitsmerkmale | Weitere Anforderungen an die Tätigkeit | Tarifentgel | t ) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung der Tätigkeit | und Tätigkeitsbeispiele | (Bruttoangabe | |||||||
| K 3 | Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten erledigen. | Berufsausbildung: Wie Berufsgruppe K 2 Tätigkeitsbeispiele: • Form- und stilgerechtes Abfassen von Briefen • Durchführen von schwierigen Buchhaltungsarbeiten • selbstständiges Durchführen aller lohn- und gehaltsbuchhalterischen Arbeiten • selbstständiges Führen und Abwickeln von Konten einschließlich Korrespondenz und Mahnwesen. | Ab 01.04.2014 Monatsgehalt ab 1. Berufsjahr 3.009,83 € ab 3. Berufsjahr 3.213,55 € ab 5. Berufsjahr 3.565,49 € |
Wichtiger Hinweis zur Entgelttabelle: Alle Angaben zum Berufsjahr beziehen sich auf das Berufsjahr in der jeweiligen Entgeltgruppe.
4.4 Entgelt für Bereitschaftszeiten
| Entgeltgrundlage | Erläuterung | Tarifentgelt | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst § 4 A) Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Beschäftigte, die Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst leisten, haben für diese Zeit Anspruch auf ein Bereitschaftsgeld. Der Anspruch auf das tarifliche Monatseinkommen entsprechend ihrer Eingruppierung ist den Beschäftigten garantiert. | 60 % des Stundenverdienstes | ||||||
| Kein Zuschlag § 4 B) Nummer 4, A) Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Für Bereitschaftszeiten besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags (siehe Ziffer 5 Zuschläge). | nicht zuschlagspflichtig |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 13]
Seite 13 von 20
5 Zuschläge
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge (5.1 Mehrarbeit und 5.2 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) sind alle nebeneinander zu zahlen.
5.1 Mehrarbeit (Überstunden)
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundsatz Mehrarbeit (Überstunden) § 4 B) Nummer 1 und C) Nummer 1 a und 2 § 4 A) Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Überstunden sind • über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden • und die für das Kraftwagenpersonal verlängerte und nicht ausgeglichene Arbeitszeit (siehe Arbeitszeit für Kraftwagenpersonal, nächste Zeile) Regelmäßige Wochenarbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt 39 Stunden. | Gewerbliche Beschäftigte 25 % zuzüglich zum tariflichen Stundenlohn Angestellte 1/169 des Monatsgehaltes je Stunde zuzüglich des jeweiligen Zuschlages je Stunde | ||||||
| Arbeitszeit nur für das Kraftwagenpersonal § 4 B) Nummer 1.2, A) Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Weitere Überschreitung möglich: 5 Wochenstunden Die regelmäßige Arbeitszeit für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer und Beifahrerinnen und Beifahrer darf bis zu 5 Stunden wöchentlich überschritten werden. | zuschlagspflichtig sofern nicht durch Freizeit ausgeglichen | ||||||
| Besonderheit: Betriebliche Arbeitszeitverteilung: § 4 A) Nummer 1.2 und B) Nummer 1.3 Rahmentarifvertrag | Arbeitszeit ab der 11. Arbeitsstunde In Ausnahmefall kann die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden betragen: die ab der 11. Stunde täglich geleisteten Arbeitsstunden ist zuschlagspflichtig. Auch dann, wenn diese Stunden einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wurden (siehe nähere Ausführung unter Ziffer 8.3 Arbeitszeit, unter Ausgleichskonto). | zuschlagspflichtig alle Stunden ab der 11. Arbeitsstunde |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 14]
Seite 14 von 20
5.2 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Art der Zuschlagszahlung § 4 C) Nummer 1 und 2, A) Nummer 1.3 Rahmentarifvertrag | Gewerblich Beschäftigte: Die Zuschläge sind bei gewerblichen Beschäftigten zuzüglich zum tariflichen Stundenlohn zu zahlen. Angestellte: Die Zuschläge sind bei angestellten Beschäftigten mit 1/169 des tatsächlichen Monatsgehaltes je Stunde zuzüglich des jeweiligen Zuschlages je Stunde zu zahlen. Ausnahme bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung Während des gesamten Ausgleichszeitraumes von 12 Monaten fällt bis einschließlich der 10. Arbeitsstunde kein Zuschlag an (siehe Ziffer 8.3 Arbeitszeit). | Gewerblich Beschäftigte zuzüglich zum tariflichen Stundenlohn Angestellte zuzüglich mit 1/169 des Monatsgehaltes je Stunde | ||||||
| Nachtarbeit § 4 C) Nummer 1 b, B) Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, bei Zweischichtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, bei Dreischichtarbeit die in der 3. Schicht geleistete Arbeit. Bei Dreischichtarbeiten ist für jede Schicht eine bezahlte Pause von einer halbstündigen Dauer nach Ablauf der halben Schichtarbeitszeit in die Arbeitszeit einzulegen. | 20 % Stundenlohn oder 1/169 Monatslohn | ||||||
| Sonntagsarbeit § 4 C) Nummer 1 c, B) Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeitszeit ist zuschlagspflichtig. | 100 % Stundenlohn oder 1/169 Monatslohn | ||||||
| Feiertagsarbeit § 4 C) Nummer 1 c Rahmentarifvertrag | Die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeitszeit ist zuschlagspflichtig. | 100 % Stundenlohn oder 1/169 Monatslohn | ||||||
| „Hohe“ Feiertage § 4 C) Nummer 1 d, B) Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Der Zuschlag ist für die nachfolgenden Feiertage auch dann zu zahlen, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag fallen: • Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage, • 1. Mai und Neujahrestag. | 200 % Stundenlohn oder 1/169 Monatslohn | ||||||
| Bereitschaftszeiten § 4 B) Nummer 4, A) Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags (siehe Ziffer 5 Zuschläge). | Kein Zuschlag |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 15]
Seite 15 von 20
5.3 Erschwerniszuschläge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
| Zuschlagsart | Erläuterung | Zuschlagshöhe | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundsatz § 14 Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Zuschlag je geleistete Arbeitsstunde Die gewerblich Beschäftigten haben für die Zeit, in der sie mit einer der nachstehenden Arbeiten beschäftigt sind, Anspruch auf den jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag je Stunde, bezogen auf den Tarifstundenlohn des Abbruchfacharbeiters der Entgeltgruppe 4, Ecklohn (siehe Ziffer 4.1). Rechenbeispiel: Die Beschäftigten arbeiten an einem Arbeitstag zwei Stunden mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (a): 10 % des Stunden-Ecklohns von 15,20 € (ergibt 1,52 €) multipliziert mit 2 Arbeitsstunden ergeben 3,04 € Zuschlag | Ab 01.04.2014 Stunden-Ecklohn 15,20 € der Entgeltgruppe 4 x-% Zuschläge sind je Stunde auf den Ecklohn zu zahlen | ||||||
| a) | Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen | 10 % | ||||||
| b) | Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von mehr als 45 Grad Celsius herrscht | 10 % | ||||||
| c) | Arbeiten, bei denen die oder der Beschäftigte eine Schutzmaske mit auswechselbarem Filter trägt | 15 % | ||||||
| d) | Abbrucharbeiten in und an ungereinigten Abort- oder Kläranlagen | 15 % | ||||||
| e) | Bei gefährlichen Arbeiten in mehr als 20 Meter Höhe, zum Beispiel an Kranen und Brücken, bei denen ordnungsgemäße Aufstiegsmöglichkeiten und Schutzgeländer nicht vorhanden sind | 15 % | ||||||
| f) | Arbeiten mit handgeführten Bohr- und Abbauhämmern (mehr als 15 kg) und Werkzeugen, die bei ihrer Anwendung eine erhebliche Erschütterung des Körpers verursachen, | 15 % | ||||||
| g) | Arbeiten mit Vollmaske mit Atemluft. Hierbei entfallen die Zuschläge für a) und c). | 25 % | ||||||
| Mehrere Zuschläge § 14 Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so sind nur die zwei höchsten Erschwerniszuschläge zu zahlen. | Nur die zwei höchsten Zuschläge sind zu zahlen |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 16]
Seite 16 von 20
6 Zulagen
Keine der Tariftreuepflicht unterliegenden Regelungen enthalten.
7 Sonderzahlungen
7.1 Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen)
| Art der Sonderzahlung | Erläuterung | Zuwendungshöhe (brutto) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 13. Monatseinkommen Vollanspruch § 22 Nummer 1 und 2 Rahmentarifvertrag | Voraussetzung: Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit Die Beschäftigten haben nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Gewährung einer zusätzlichen Jahressonderzahlung (13. Monatseinkommen). Die Höhe der zusätzlichen Jahressonderzahlung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Auszahlungszeitpunkt: Novemberabrechnung Die zusätzliche Jahressonderzahlung ist mit der Novemberabrechnung zu entrichten. | Abhängig von der Betriebszugehörigkeit ab 6. bis 12. Monat 70,00 € für jeden angefangenen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses ab dem 2. Jahr 1.150,00 € ab dem 6. Jahr 1.840,00 € | ||||||
| Teilanspruch § 22 Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Renteneintritt, Erwerbsminderung und unverschuldete Unterbrechungen Beschäftigte, die länger als 6 Monate dem Betrieb angehören und die während eines Kalenderjahres wegen Erreichen der Altersgrenze beziehungsweise Invalidität (Erwerbsminderung) oder unverschuldet aus dem Betrieb ausscheiden, haben Anspruch auf ein Zwölftel der zusätzlichen Jahressonderzahlung für jeden angefangenen Monat des Kalenderjahres. Unverschuldete Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von insgesamt 6 Monaten werden hierbei nicht als Unterbrechung angesehen. | ein Zwölftel (1/12) für jeden angefangenen Kalendermonat |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 17]
Seite 17 von 20
8 Anhang - Erläuterungen
8.1 Erläuterungen zum Entgelt
| Entgeltregelung | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Mindestentgelte in brutto | Alle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen. | ||||
| Entgeltumwandlung | Es ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen. | ||||
| Betriebliche Arbeitsverteilung § 4 A) Nummer 1.3 Rahmentarifvertrag | Konstanter Monatslohn: 169 Tarifstundenlöhne Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der monatlichen Arbeitszeit ein Monatslohn in Höhe von 169 Tarifstundenlöhnen gezahlt. |
8.2 Erläuterungen zur Eingruppierung
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Einstufung § 10 Nummer 2 Rahmentarifvertrag | Einstufungsgrundsätze Für die Einstufung des einzelnen Beschäftigten sind • die Art der überwiegenden Tätigkeit, • die Berufsausbildung (soweit dies in einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird) • und die für die einzelnen Gruppen genannten Qualifikationsvoraussetzungen maßgebend (siehe Übersicht 4.1 Spalte Tätigkeitsbeispiele). Die Selbstständigkeit der Beschäftigten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass diese bei der Tätigkeit beaufsichtigt oder angewiesen werden. Regelqualifikation und Berufserfahrung Die Regelqualifikation der jeweiligen Entgeltgruppe kann ebenfalls durch entsprechende Berufserfahrung, also erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, erfüllt werden. So ist eine Aufstiegsmöglichkeit von der untersten bis zur obersten Entgeltgruppe auch ohne Berufsausbildung gewährleistet. | ||||
| Mehrere Tätigkeiten § 10 Nummer 3 Rahmentarifvertrag | Maßgebend ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit Üben Beschäftigte mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt ihre Einstufung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 18]
Seite 18 von 20
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Berufsjahre § 10 Nummer 4 Rahmentarifvertrag | Anerkennung von Berufs- und Tätigkeitsjahren Als Berufsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch die nachgewiesenen Tätigkeitsjahre in einer vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen Gewerbezweig, sofern in der einzelnen Gruppe nichts Anderes festgelegt ist. | ||||
| Stellvertretende und aushilfsweise Tätigkeiten § 10 Nummer 5 Rahmentarifvertrag | Anspruch auf das höhere Tarifentgelt ab Beginn des 3. Monats Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Gruppe begründet mit Beginn des 3. Monats dieser Tätigkeit einen Anspruch auf das Entgelt, das dieser höheren Tätigkeit entspricht. Dieser Anspruch endet mit Beendigung dieser höheren Tätigkeit, sofern sie eine Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten hat. |
8.3 Erläuterungen zur Arbeitszeit
| Arbeitszeitregelung | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige Arbeitszeit § 4 A) Nummer 1 Rahmentarifvertrag | Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit verteilt sich auf Montag bis Donnerstag (8 Stunden, ohne Ruhepause) und Freitag (7 Stunden, ohne Ruhepause). | ||||
| Flexible Arbeitszeit § 4 A) Nummer 1.1 und 1.2 Rahmentarifvertrag | Arbeitszeitausgleich ohne Mehrarbeitszuschlag Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb derselben Woche gleichmäßig ausgeglichen werden. Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Bedürfnissen und jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auf die Werktage verteilt werden. | ||||
| Ausgleichskonto § 4 A) Nummer 1.2 und 1.4, B) Nummer 1.3.2 Rahmentarifvertrag | Kein Zuschlag für Mehrarbeitszeit bis 170 Stunden Bei tariflicher Arbeitszeitverteilung bleiben die ersten 170 Stunden auf dem Ausgleichskonto im Ausgleichszeitraum (das sind 12 zusammenhängende Lohnabrechnungszeiträume; also ein Jahr) zuschlagsfrei. Dieses Guthaben ist keine zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Guthaben über 170 Stunden ist auszuzahlen Jede über das Guthaben von 170 Stunden hinausgehende Stunde ist neben dem Monatslohn auszuzahlen. | ||||
| Arbeitszeit nur für Angestellte der Entgeltgruppe T 5 | Übliche Arbeitsleistungen innerhalb der Regelarbeitszeit Zur regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten in der Gruppe T 5 gehören die • üblichen Arbeiten auf Baustellen, Bauhöfen und Werkplätzen, • die zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Betriebes notwendig sind und |
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 19]
Seite 19 von 20
| Arbeitszeitregelung | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| § 4 A) Nummer 2, Absatz 2 Rahmentarifvertrag | • täglich bis zu einer halben Stunde vor und nach der betrieblich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden. Diese Arbeitsstunden sind durch die Eingruppierung der Entgeltgruppe T 5 abgegolten. |
8.4 Witterungseinflüsse
| Entgeltgrundlagen | Erläuterung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Witterungseinflüsse § 4 A) Nummer 1.3 und 1.6 Rahmentarifvertrag | Ausfall von Arbeitsstunden Der Monatslohn mindert sich für diejenigen Ausfallstunden, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Arbeitszeitkonto erfolgt. Soweit für diese Zeit eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt. Nachholen von Arbeitsstunden Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung vereinbart wurde, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder wenn kein Betriebsrat besteht im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, innerhalb der folgenden 24 Werktage (zuschlagspflichtig) nachgeholt werden. |
Ende
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022
[Seite 20]
Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Anlage Linksammlung:
Tarifverträge Abbruch- und Abwrackbetriebe
Rahmentarifvertrag für Beschäftigte des Abbruch- und Abwrackgewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Mai 2008
• Rahmentarifvertrag (https://fachverband-bohren- saegen.de/xconfig/upload/files/download/rahmentarifvertrag.pdf)
Bundesentgelttarifvertrag für die Beschäftigten des Abbruch- und Abwrackgewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 8. April 2014
• Bundesentgelttarifvertrag (https://www.yumpu.com/de/document/read/34049286/bundesentgelttarifvertrag- deutscher-abbruchverband-ev)
Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Abbruch- und Abwrackgewerbe – Stand November 2022