KSW_20260811_ WSF-SVB_ Fußboden_ A_S-Plan (anonym).pdf

Demontage, Aufarbeitung und Wiedereinbau von Parkettböden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 10:55 (Europe/Berlin)

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A+S-PLAN

04.08.2026

Rückbau der PAK-haltigen Baustoffe

Landesbetrieb Bima Fuu ßubondedn Immobilien Hes-

Schloss Wilhelmshöhe 1, 34131 Kassel

Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan)

für Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß

DGUV 101-004

Auftraggeber: Verfasser:

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hesse (LBIH) Niederlassung Nord Leuschnerstraße 75 34134 Kassel BE2307

2307
BE

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Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen

A+S-Plan für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Inhaltsverzeichnis

0 Zusammenfassung ................................................................................................................. 3

1 Vorgang ................................................................................................................................... 3

2 Anlass und Aufgabenstellung ................................................................................................ 3

2.1 Anlass ....................................................................................................................................... 3

2.2 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................... 4

2.3 Rechtliche Grundlagen .............................................................................................................. 5

3 Stoffliche Ermittlung und Gefahrenanalyse .......................................................................... 7

3.1 Kontaminationsschwerpunkte .................................................................................................... 7

3.2 Informationsermittlung zu den Gefahrstoffen ............................................................................. 8

4 Arbeitsplanung und Gefährdungsabschätzung .................................................................. 11

5 Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ........................................................... 11

5.1 Allgemeingültige Schutzmaßnahmen ...................................................................................... 12

5.2 Arbeitsbereichs- bzw. tätigkeitsbezogene Festlegungen zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und zu persönlichen Schutzaus- rüstungen ............................................. 16

5.3 Persönliche Schutzausrüstung ................................................................................................ 18

6 Entsorgung ............................................................................................................................ 19

7 Dokumentationen, Nachweise .............................................................................................. 20

8 Schlussbemerkung ............................................................................................................... 20

Anlagenverzeichnis Anlage 1: Checkliste für Auftragnehmer

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A+S-Plan für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

0 Zusammenfassung

Der vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan beschreibt gem. DGUV 101-004 die Arbeits- schritte und Schutzausrüstungen für die notwendigen Arbeiten zur Entfernung des PAK- haltigen Parkettklebers.

Eine Zusammenstellung der notwendigen Schutzmaßnahmen ist in Tabelle 4 tabellarisch einzusehen. Weiterhin befindet sich in Anlage 1 eine Checkliste für den AN für die not- wendigen Arbeits- und Sicherheitsmaßnahmen bei Sanierungsarbeiten an den vorliegen- den PAK-haltigen Baustoffen.

1 Vorgang

Im Schloss Wilhelmshöhe sind umfangreiche Umbau-/Sanierungsmaßnahmen vorgese- hen. Im Vorfeld der Baumaßnahme wurde das Gebäude in Hinblick auf bautechnisch be- dingte Schadstoffe untersucht. Es konnten gesundheitsgefährdende Gehalte an PAK in einem schwarzen Parkett-Kleber festgestellt werden.

Bei Arbeiten an den festgestellten teerhaltigen (PAK-haltigen) Baustoffen sind besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. Die Arbeiten dürfen nur unter Beachtung der Best- immungen der Gefahrstoffverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit der DGUV Regel 101-004 „Konta- minierte Bereiche“ sowie der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontami- nierten Bereichen“ erfolgen. Für diese Arbeiten ist ein Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S- Plan) aufzustellen.

2 Anlass und Aufgabenstellung

2.1 Anlass

Im Zuge der vorgesehenen Baumaßnahmen sollen die schadstoffhaltigen Baustoffe ge- sondert und unter besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen entfernt werden. Der für diese Arbeiten aufgestellte und hiermit vorgelegte Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) wurde unter besonderer Berücksichtigung der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Be- reiche“ (ehemals BGR 128) in Verbindung mit der TRGS 524 („kontaminierte Bereiche“) und der TRGS 551 („Teer“/PAK) ausgearbeitet. Der A+S-Plan enthält im Besonderen Vor- gaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei den vorgesehenen Arbeiten an be- lasteten Baustoffen und wird im Auftrag von Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen als Bauherren vorgelegt. Die folgenden Ämter und Firmen werden nach jetzigem Kennt- nisstand in das Projekt eingebunden sein:

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A+S-Plan für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Bauherr: Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Leuschnerstraße 75 34134 Kassel Frau Klimatos E-Mail: Katharina.Klimatos@lbih.hessen.de

SiGeKo nach BaustellV: Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Leuschnerstraße 75 34134 Kassel Herr Walter E-Mail: martin.walter@lbih.hessen.de

Zuständige Behörde für Arbeitssicherheit: Regierungspräsidium Kassel Am Alten Stadtschloss 1 34117 Kassel Telefon: 0561 / 106 2752

Zuständiges Planungsbüro:

Der A+S-Plan ist bis zum Abschluss des Bauvorhabens gültig und beim Vorliegen neuer Erkenntnisse hinsichtlich der Gefährdungen bzw. des Gesundheits- und /oder Arbeits- schutzes zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Er gilt für:

• Mitarbeiter des Auftraggebers u. Bauherren • Mitarbeiter der ausführenden Baufirma (steht noch nicht fest) • Mitarbeiter der beteiligten Fachplaner und der Bauüberwachung • Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Kassel und der BG BAU, die die Baustelle betreten sowie • sonstige Besucher der Baustelle.

2.2 Begriffsbestimmungen

Kontaminierte Bereiche

Kontaminierte Bereiche im Sinne der DGUV-Regel 101-004 sind Standorte, bauliche An- lagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die mit Gefahrstoffen verun- reinigt sind. Arbeiten in kontaminierten Bereichen können z. B. sein:

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• Bauarbeiten auf einem Gelände, auf dem kontaminierte Bereiche zu erwarten oder vorhanden sind • Sanierung von Böden, Gewässern und Grundwasser, sowie bauliche Anlage, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe im Sinne dieses Arbeits- und Sicherheitsplans sind Stoffe oder Stoffgemi- sche mit gefährlichen Eigenschaften, entsprechend § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes (z.B. sehr giftig, giftig, ätzend, sensibilisierend, krebserzeugend, fruchtschädigend, erb- gutverändernd, explosionsgefährlich oder leicht entzündlich).

Exposition

Die Art und Weise, wie das jeweilige Schutzgut (hier: der Mensch) mit den Schadstoffen in Kontakt kommt, wird als Exposition bezeichnet. Das Ausmaß der Exposition ist neben den toxischen Eigenschaften der Schadstoffe und der Empfindlichkeit der betroffenen Schutzgüter für die mögliche Schadwirkung von wesentlicher Bedeutung.

Die Expositionssituation selbst lässt sich zum einen durch die Aufnahmewege für die Schadstoffe in die Schutzgüter, zum anderen durch Dauer und Häufigkeit der Einwirkung charakterisieren. Beim Schutzgut Mensch sind die Aufnahmewege und die Expositions- dauer von besonderer Bedeutung.

2.3 Rechtliche Grundlagen

Die Arbeiten im Kontaminationsbereich sind an die Einhaltung einschlägiger Vorschriften und Regeln gebunden. Diese berücksichtigen das Vorhandensein von Gefahrstoffen und gefahrstoffbedingten Kontaminationen.

Die Rechtsvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz gliedern sich in staatliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, technische Regeln für gefährliche Stoffe, etc.) und in die Regelwerke der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen (Unfallverhütungs- vorschriften, Regeln, Merkblätter).

Im Folgenden werden die wichtigsten Regelwerke für die Sicherheit und den Gesund- heitsschutz zusammengestellt, die bei den vorgesehenen Arbeiten an den PAK-belaste- ten Baustoffen zu beachten sind:

• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) • mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) insbesondere: o TRGS 102 Technische Richtkonzentrationen für gefährliche Stoffe o TRGS 150 Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen

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o TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen o TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material o TRGS 524 Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen o TRGS 555 Betriebsanweisungen und Unterweisungen nach § 20 GefStoffV o TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz o TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) • Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Merkblätter, insbesondere: o DGUV Vorschrift A 1, Allgemeine Vorschriften o DGUV Vorschrift 38, Bauarbeiten o BGV B 1 Umgang mit Gefahrstoffen o DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge o BGV A 5 Erste Hilfe o DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit o BGV A 7 Betriebsärzte o DGUV Vorschrift 9 Sicherheits- und Gesundheits- schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz o DGUV 101-004 Kontaminierte Bereiche o ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände o DGUV 101-007 Bauarbeiten unter Tage o DGUV 112-189 Benutzung von Schutzkleidung o DGUV 112-190 Einsatz von Atemschutzgeräten o DGUV 112-191 Benutzung von Fuß- und Beinschutz o DGUV 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz o DGUV 112-193 Benutzung von Kopfschutz o DGUV 112-194 Benutzung von Gehörschutz o DGUV 112-195 Einsatz von Schutzhandschuhen o DGUV 213-079 Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

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3 Stoffliche Ermittlung und Gefahrenanalyse

In den betreffenden Räumen wurden PAK-haltige Baustoffe im Fußboden festgestellt. Nachfolgend werden die Kontaminationsschwerpunkte für die auszuführenden „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ dargestellt.

3.1 Kontaminationsschwerpunkte

Arbeiten in kontaminierten Bereichen gem. der DGUV-Regel 101-004 finden im Zuge der Sanierungsarbeiten im Gebäude statt. An den Baustoffen wurde folgende PAK-Belastung festgestellt:

Tabelle 1: Entnahmestellen der Proben und Laborergebnisse der Feststoffuntersuchungen

Naphtha-
Probe-PAK (EPA)BaPlin
Sanierungsbereich, Baustoff
nachme[mg/kg TS][mg/kg TS][mg/kg
TS]
Fußboden Parkettkleber09.11.202012.000310610

Die nachfolgende Abbildung zeigt den Parkettkleber.

Abbildung 1: teerhaltiger Parkettkleber

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Materialien mit einem PAK-Gehalt von mehr als 400 mg/kg bzw. einem BaP-Gehalt von mehr als 50 mg/kg müssen gem. Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ der Regierungs- präsidien in Hessen (Stand: 01.09.2013), als gefährlicher Abfall eingestuft werden.

Der Einzelstoff Benzo(a)pyren (BaP) ist die Leitkomponente der PAK (nach EPA) und aufgrund kanzerogener Eigenschaften in Hinblick auf den Arbeitsschutz besonders rele- vant. Nach der TRGS 905 sind Baustoffe beim Inverkehrbringen ab einem an Benzo(a)py- ren von 50 mg/kg (0,005 M.-%) als krebserzeugend einzustufen. Nach der TRGS 910 liegt die Akzeptanzkonzentration für Benzo(a)pyren 70 ng/m³ in der Luft am Arbeitsplatz.

Als weitere für den Gesundheitsschutz besonders relevante Komponente der PAK ist Naphthalin zu nennen. Für Naphthalin besteht nach der TRGS 900 ein Arbeitsplatzgrenz- wert von 2 mg/m³.

Die vorliegenden Raumluftkonzentrationen an Benzo(a)pyren und Naphthalin im Zuge der Sanierungs-/Rückbauarbeiten können aus den bekannten Feststoffgehalten nicht direkt abgeleitet werden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Akzeptanzkon- zentration für Benzo(a)pyren und der Arbeitsplatzgrenzwert für Naphthalin während der Sanierungs-/Rückbauarbeiten überschritten werden.

3.2 Informationsermittlung zu den Gefahrstoffen

Nachfolgend werden die Eigenschaften von PAK erläutert und stoffbedingte Gesundheits- gefahren zusammengefasst. Zudem erfolgt eine tabellarische Zusammenstellung der si- cherheitsrelevanten Stoffdaten zur Bewertung von Mobilität und Gefahren.

3.2.1 Eigenschaften von PAK

PAK steht als Abkürzung für „Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe“. Bis heute sind mehrere hundert einzelnen Verbindungen nachgewiesen. Von der amerikanischen Umweltbehörde EPA (Environmetal Protection Agency) wurden 16 Komponenten als re- präsentativer Standard festgelegt. Aus diesem Grund werden in Laboruntersuchungen i.d.R. auch nur diese 16 Komponenten untersucht. Die Leitkomponente der PAK ist Benzo(a)pyren, welches aufgrund seines Gefährdungspotentials als krebserzeugend, Ka- tegorie K2, eingestuft ist. Als weitere relevante Komponente ist Naphthalin anzusehen.

Teerprodukte enthalten in der Regel ca. 1,0 % Benzo(a)pyren sowie diverse weitere PAK- Komponenten. Die einzelnen Komponenten des Stoffgemisches sind i.d.R. schwer was- serlöslich und gering flüchtig. Sie lagern sich an Feststoffen und Stäuben an. Die Staub- partikel sind leicht zu mobilisieren und können sich so verteilen. Das Ausgasungsvermö- gen und damit der Geruch der PAKs steigen mit der Temperatur. Teergeruch kann jedoch nicht direkt mit möglichen Gefahren verbunden werden, da die gefährlichsten PAK-Kom- ponenten nicht oder nur geringfügig geruchlich wahrnehmbar sind.

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In Gebäuden mit Baujahren bis in die 1970er-Jahre hinein werden häufig teerhaltige Bau- stoffe vorgefunden. Seit 1984 ist der Einsatz von Teer im Bauwesen gesetzlich verboten.

3.2.2 Stoffbedingte Gesundheitsgefahren

Grundsätzlich gehen von PAK-haltigen Baumaterialien Gefahren für die Gesundheit von Beschäftigen aus. Bei unzureichendem Schutz sind sowohl diverse akute als auch chro- nische Schädigungen möglich. Eine mögliche Folgeerkrankung kann Haut-, Kehlkopf- und Lungenkrebs sein.

Aufnahmepfade für die genannten Stoffe:

• Aufnahme über die Atmung (inhalativ) • Aufnahme über die Haut (hautresorptiv, dermal) • Aufnahme durch Verschlucken von kontaminiertem Material (oral)

Als Hauptaufnahmepfad ist bei den geplanten Rückbaumaßnahmen die Aufnahme von leicht- und schwerflüchtigen gas- und staubförmigen Schadstoffen über die Atemluft zu sehen. Zudem ist der Hautkontakt zu berücksichtigen. Das Verschlucken, z. B. durch unbeabsichtigten Hand-zu-Mund-Kontakt, wird durch streng zu beachtende Hygiene- maßnahmen und Verhaltensregeln unterbunden.

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3.2.3 Zusammenstellung der sicherheitsrelevanten Stoffdaten

In der nachfolgenden Tabelle sind die sicherheitsrelevanten Stoffdaten der vorliegenden Bauschadstoffe zusammengefasst.

Tabelle 2: Sicherheitsrelevante Stoffdaten zur Bewertung von Mobilität und Gefahren

]C°[ tknupedeiSkcurdfpmaDC°02 ieb ]rabm[.znoksgnugittäsfpmaDC°02 ieb ]³m/g[O 2 H ni hcilsöLnegnuhcusretnU ned nirednetrawre uz.wzb dnatsuztagerggAmrofsgnuniehcsrE]³m/g[ ]%-.loV[ GEU .1]C°[ tknupmmalF .2gignägtuah-kremstiekhcilrhäfeGelamVffotSfeG hcan]³m/gm[ WGA .1]³m/lm[ WGA .2]³m/gm[ KA .3gnuznergebneztipS)rotkafsgnutierhcsrebÜ(hcan gnufutsniE509 SGRTnegnukremeBeztäS-P ,eztäS-H
Stoffname
Benzo-a-pyren4960,00730,08 ng-an Staubpartikel gebunden-+giftig3. 0,00007 (E)K2, M2, Rf2, RE2H 317/340/350/360FD/ 400/410 P 202/261/273/280/302/ 308/313/352
Naphthalin2180,0720,21-an Staubpartikel ge- bunden, dampfförmig1. 0,9/48 2. 80+gesundheits- schädlich1. 2 (E)K3H 228//302/351/400/410 P 201/202/210/273/301/ 308/312/313
Einstufung nach TRGS 905: K 1-3 = krebserzeugend, M 1-3 = mutagen, Rf 1-3 bzw. Re 1-3 = fortpflanzungsgefährdend bzw. entwicklungsschädigend; E = einatembarer Staub; A = alveolengängiger Staub; GS = Geruchsschwelle; wasserlöslich: ++ = sehr gut; + = gut; +/- = mäßig; - = nicht wasserlöslich.

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4 Arbeitsplanung und Gefährdungsabschätzung

Grundsätzlich ist bei den Tätigkeiten mit PAK-haltigen Materialien eine Gefährdungsbe- urteilung nach § 7 GefStoffV erforderlich. Die in den nachfolgenden Kapiteln beschriebe- nen technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und die Umsetzung der Hygiene- maßnahmen (organisatorische Schutzmaßnahme) sind daher für alle Tätigkeiten im Schwarz-Bereich bei Tätigkeiten an PAK-haltigen Materialien zu beachten. In Anlage 1 sind Baustelleinrichtungspläne für die Schadstoffsanierung der betreffenden Bereiche beigefügt.

Tabelle 3 zeigt die den einzelnen Arbeitsschritten zugeordneten Expositionen und Auf- nahmepfade für PAK auf. Die hier genannten Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz werden im nachfolgenden Kapitel ausführlich beschrieben.

Tabelle 3: Arbeitsschritte, Gefahrstoffexposition und Aufnahmepfade für PAK

Gefahr-
Arbeitsschrittstoff-Aufnahmepfade
exposition
Baustelleneinrichtungkeinekeine
Entfernen der Deckschichten (Holzparkett)mittel- Hautkontakt mit PAK-haltigen Materialien, - Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Gasen
Entfernung der schadstoffhaltigen Materialien mit BT 17 oder BT 40-Verfahren gem. DGUV 201-012: - Parkettkleber auf mineralischen Untergrund Verpackung und Bereitstellung der anfallen- den Abfälle in dichte und verschließbare Be- hältermittel- Hautkontakt mit PAK-haltigen Materialien, - Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Gasen
Reinigung der Bereiche mit Industriestaub- sauger Klasse Hhoch- Hautkontakt mit PAK-haltigen Materialien, - Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Gasen
Reinigung der glatten Oberflächen durch feucht wischenmittel- Hautkontakt mit PAK-haltigen Materialien und kontaminierten Flüssigkeiten - Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Gasen
Aufhebung des Schwarz-Bereiches, Rückbau Baustelleneinrichtungkeinekeine

5 Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Gemäß den BG-Regeln "Kontaminierte Bereiche" (DGUV 101-004) sind technische, or- ganisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Nach § 19 der Gefahr- stoffverordnung und § 4 des Arbeitsschutzgesetzes ist technischen vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen den Vorrang zu geben. Ziel der Schutzmaßnahmen ist es, Gefahrstofffreisetzungen an Arbeitsplätzen zu minimieren, gefährliche

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A+S-Plan für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Konzentrationen von Gefahrstoffen sowie die Bildung explosionsfähiger Atmosphären zu vermeiden und eine Gefahrstoffeinwirkung auf die Beschäftigten sowie Gefahrstoffver- schleppungen in nicht kontaminierte Bereiche wirksam zu verhindern.

Nachfolgend werden zunächst die allgemeingültigen Schutzmaßnahmen für „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ gem. DGUV 101-004 aufgeführt. Anschließend werden für die geplanten Maßnahmen konkrete Festlegungen zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und zu persönlichen Schutzausrüstungen getroffen.

5.1 Allgemeingültige Schutzmaßnahmen

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten für alle Arbeiten in „kontaminierten Bereichen“ gem. DGUV 101-004.

Das Betreten und Verlassen der Sanierungsbereiche hat über eine Schwarz-Weiß- Schleusenanlage mit vier miteinander verbundenen Räumen zu erfolgen. Der dem öffent- lichen Straßenbereich bzw. Eingangsbereich zugewandte Teil ist der so genannter Weiß- Bereich. Dieser dient dem Ablegen, Aufbewahren und späteren Wiederanlegen der Stra- ßenkleidung und gegebenenfalls auch als Aufenthaltsraum. Der anschließende Mittelteil (Sanitärbereich) enthält die sanitären Einrichtungen, z.B. Waschbecken, Duschen, Toilet- ten. Auf der dem kontaminierten Arbeitsbereich zugewandten Seite schließt sich an den Sanitärbereich der so genannte Schwarz-Bereich an, der dem Anlegen und späteren Ab- legen und Aufbewahren der Arbeitskleidung dient.

Im kontaminierten Bereich sind Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (z.B. Mobilte- lefon) nicht erlaubt. Im Arbeitsraum sind das Essen, Rauchen und Trinken sowie das Auf- bewahren von Lebensmitteln verboten.

Bei Arbeitsunterbrechungen/Pausen ist die Arbeitskleidung abzulegen, und die Arbeits- materialien wie Masken und Stiefel sowie die Hände gründlich zu reinigen. Verschmutze Arbeitskleidung wird täglich gewechselt, um eine Kontamination der Haut zu vermeiden. Straßen- und Arbeitskleidung sind getrennt aufzubewahren. Für das Umkleiden, die ge- trennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung sowie zur Körperreinigung sind geeignete Räume und Einrichtungen sowie Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen (Betreten und Verlassen des Arbeits-Bereiches durch Schwarz-Weiß-Anlage).

Der Arbeitsbereich muss der Arbeitsstättenverordnung sowie den zugehörigen Arbeits- stätten-Richtlinien entsprechen (insbesondere §§ 45 bis 48 der Arbeitsstättenverord- nung).

Den Beschäftigten sind Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die Hautschutzmittel sollten fettfrei sein und können gerbende Zusätze enthalten, um die Schädigung der Haut durch das Tragen der Schutzhandschuhe zu verhindern. Nach der Reinigung wird die Hautpflege mit fetthaltigen Salben oder Lotionen empfohlen.

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5.1.1 Arbeitsmedizinische Untersuchung

Nach den BG-Regeln "Kontaminierte Bereiche" (DGUV 101-004), Kap. 15, hat der Unter- nehmer dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand der Beschäftigten durch arbeits- medizinische Untersuchungen überwacht wird. Diese sind nach den Vorgaben der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (DGUV Vorschrift 6) von einem ermächtigten Arzt mit ar- beitsmedizinischer Fachkunde gemäß § 3 UVV "Betriebsärzte" (BGV A 7) durchzuführen.

Untersuchungen (Untersuchungsgrundsätze und Häufigkeit der Untersuchungen) des Personals für die geplante Tätigkeit müssen ggf. in Abstimmung mit dem arbeitsmedizini- schen Dienst der zuständigen Berufsgenossenschaft festgelegt werden.

Bei der Verwendung von Atemschutzausrüstung ist die Untersuchung nach dem Unter- suchungsgrundsatz G 26 „Atemschutz“ der Berufsgenossenschaft erforderlich.

Die Untersuchungen sind bei allen im Schwarz-Bereich eingesetzten Personen vor Ar- beitsbeginn durchzuführen. Die Tauglichkeitsbescheinigungen sind dem Koordinator vor Aufnahme der Tätigkeiten vorzulegen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

5.1.2 Verhaltensregeln und Hygienemaßnahmen

Folgende Hygienemaßnahmen sind während der Sanierungsarbeiten mindestens zu be- rücksichtigen:

• Gefahrstoffverschleppungen sind zu vermeiden! Daher sind die auf dem Gelände zur Verfügung stehenden Einrichtungen, wie die Waschgelegenheit, sachgemäß zu benutzen. Weiterhin sind zur Vermeidung von Gesundheitsschäden die nach- folgenden Verhaltens- und Hygieneregeln sowie die Regelungen für die PSA un- bedingt zu beachten und umzusetzen. Im Arbeitsbereich nicht essen, trinken und rauchen. • Zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung immer benutzen! • Einweg-Schutzkleidung bei Verschmutzung wechseln (bei Beschädigungen so- fort!). • Hautverletzungen, auch kleine Verletzungen, sofort melden und durch Ersthelfer versorgen lassen (Eintragung im Verbandbuch!). • Beschwerden, wie z. B. Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Haut- oder Schleimhautreizungen sowie allgemeines Unwohlsein, können auf eine Vergif- tung hinweisen. Treten solche Beschwerden während oder nach Arbeiten in kon- taminierten Bereichen auf, ist unverzüglich eine medizinische Untersuchung zu veranlassen und umgehend der Auftraggeber zu benachrichtigen. • Beim Tragen von persönlicher Schutzausrüstung sind aufgrund der dadurch ver- ursachten, zusätzlichen körperlichen Belastung, Beschränkungen der Ge- brauchsdauer bzw. tragefreie Zeiten festzulegen (siehe DGUV Regel 112-190 (bisher BGR 190), Kap. 3.2.2 i. V. m. Anhang 2). • Essen, Trinken, Schnupfen und Rauchen ist nur außerhalb des direkten Umgriffs der Aufschlussstellen und erst nach Ablegen der kontaminierten Schutzkleidung sowie gründlichem Waschen erlaubt.

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• Im Schwarzbereich ist Alleinarbeit nicht zulässig. Kontaminierte Bereiche sind gegen das Betreten durch unbefugte Dritte abzusichern. • Auffälligkeiten, wie z. B. deutliche Verfärbungen im Untergrund, Ausgasungen usw., sind umgehend dem Sachkundigen bzw. dem Koordinator vor Ort zu mel- den. • Beschäftige, die mit kontaminierten Stoffen in Berührung kommen können, müs- sen über die Dauer der Feldarbeiten stets den mit den erforderlichen Daten aus- gefüllten Notfallausweis der BG Bau mit sich führen.

Zur Vermeidung eines Zutritts durch Unbefugte haben sich Besucher vor dem Betreten der Baustelle beim Bauleiter anzumelden.

5.1.3 Leitung und Aufsicht

Seitens des AN müssen die Arbeiten in kontaminierten Bereichen von einem fachlich ge- eigneten Vorgesetzten („Bauleiter“) geleitet werden. Durch diesen ist die vorschriftge- mäße Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten. Die Person muss mit den Arbeiten vertraut sein. Für den Fall, dass kein Koordinator für eine Maßnahme beauftragt ist (z.B. wenn die Arbeiten nur durch ein Unternehmen ausgeführt werden), muss die Per- son, die die Leitung übernimmt, über einen Nachweis zur Sachkunde für Arbeiten in kon- taminierten Bereichen verfügen.

Die Bauarbeiten innerhalb der Schwarz-Bereiche müssen von weisungsbefugten Perso- nen beaufsichtigt werden (Aufsichtsführende). Diese müssen die arbeitssichere Durch- führung der Sanierungsarbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besit- zen. Der Aufsichtführende muss während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwe- send sein.

Der Aufsichtführende hat die Arbeitsplätze in jeder Schicht mindestens zu kontrollieren. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Kontrollgängen muss der Art und der Gefährlichkeit der auszuführenden Arbeiten angepasst sein. Der Aufsichtführende hat bei den Kontroll- gängen insbesondere zu prüfen, ob fachgerecht gearbeitet wird und ob die hierfür und zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Geräte und Materialien, z.B. Verbaumaterial so- wie persönliche Schutzausrüstungen und Rettungsmittel, vorhanden und einsatzbereit sind und von den Versicherten auch benutzt werden. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich dabei auch nach der festgelegten Wahrscheinlichkeit für das Antreffen von Gefahr- stoffen.

5.1.4 Betriebsanweisungen / Unterweisung

Grundlage für die Unterweisung sind der vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan und die Betriebsanweisungen, die durch die ausführende Firma auf der Basis dieses Arbeits- und Sicherheitsplans und gemäß TRGS 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach

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§ 20 Gefahrstoffverordnung" bzw. speziell für Arbeiten in kontrollierten Bereichen arbeits- platz- und tätigkeitsbezogen erstellt werden. Die Betriebsanweisungen sind in verständli- cher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle auf der Baustelle bekannt zu machen.

Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Arbeiten anhand dieser Betriebsanweisung und des Arbeits- und Sicherheitsplanes zu unterweisen. Diese Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren und zu bestätigen. Erforderlichenfalls hat der entsprechende Unterneh- mer dafür zu sorgen, dass die Unterweisung in der Landessprache der Beschäftigten er- folgt.

Die Betriebsanweisungen sind vom bauausführenden Unternehmen rechtzeitig vor Auf- nahme der jeweiligen Arbeiten anzufertigen und dem Koordinator nach DGUV 101-004 zur Prüfung vorzulegen.

5.1.5 Erste Hilfe / vorbeugender Brandschutz

Die für die ggf. erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" beschrieben. Es muss im Arbeitsbe- reich stets mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer zugegen sein. Die Ausbildung der ein- gesetzten Ersthelfer darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Über erbrachte Erste- Hilfe-Leistungen sind Aufzeichnungen im Verbandbuch zu führen.

Die wichtigsten Notrufnummern (Arzt, Feuerwehr) sind in einer Liste zusammenzustellen und außerhalb des Schwarz-Bereiches auszuhängen. Ein Erste-Hilfe-Kasten ist mit be- triebsbereiter, gefüllter Augendusche im Baufeld vorzuhalten. Für die Kontaktaufnahme zum Rettungsdienst bzw. zur Feuerwehr ist ein Mobiltelefon betriebsbereit vorzuhalten. Bei Verdacht auf eine Gesundheitsschädigung muss der Betroffene den Gefahrenbereich unverzüglich verlassen bzw. aus dem Gefahrenbereich gebracht werden.

Für die Einsatzkräfte ist die weiter unten aufgeführte Schutzausrüstung in ausreichender Menge vorzuhalten. Im Vorfeld ist die zuständige Feuerwehr/Notfallstelle über die beson- deren Arbeitsschutzbedingungen zu informieren. Ärztliche Hilfe ist unverzüglich in An- spruch zu nehmen.

5.1.6 Anzeigepflicht

Gemäß den Vorgaben nach Kapitel 11.2 der DGUV 101-004 "Kontaminierte Bereiche" ist der zuständigen Berufsgenossenschaft die Baumaßnahme spätestens vier Wochen bzw. frühestmöglich vor Tätigkeitsbeginn schriftlich anzuzeigen. Die Arbeiten an der asbest- und teerhaltigen Diffusionssperre sind der Behörde für Arbeitssicherheit gem. TRGS 519 anzuzeigen.

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A+S-Plan für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

5.2 Arbeitsbereichs- bzw. tätigkeitsbezogene Festlegungen zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und zu persönlichen Schutzaus- rüstungen

Die Entfernung der PAK-haltigen Baustoffe und der weiteren in unmittelbarer Nähe vor- liegenden Baustoffe hat soweit möglich durch staubarme Arbeitsverfahren zu erfolgen.

Unbefugte dürfen den Arbeitsbereich nicht betreten. Entsprechende Absperrungen und Warnzeichen sind anzubringen. Die Zeichen müssen der ASR A.1.3 (ehemalige BGV A8) entsprechen

Der Arbeitsbereich ist staubdicht zum übrigen Gebäude abzuschotten. Der Zugang erfolgt über eine Vier-Kammer-Schleuse (Schwarz-Weiß-Anlage) mit Umkleidemöglichkeiten und Waschgelegenheit (mindestens Handwaschbecken, Schuhwäsche). Die Schleuse ist direkt am Schwarzbereich angrenzend herzustellen und für die Anzahl der Beschäftigten ausreichend zu dimensionieren (siehe Anlage 1, Abschottungsplan zur Einrichtung der kontaminierten Bereiche). Vom Schwarzbereich ausgehend ist in der ersten Kammer die Arbeitskleidung mit u. g. Sauger grob zu reinigen und die Stiefelwäsche durchzuführen. In der zweiten Kammer erfolgt das Ablegen und ggfs. aufbewahren der Arbeitskleidung. Die dritte Kammer ist als Hygienebereich mindestens mit Handwaschbecken herzustel- len. In der vierten Kammer erfolgt das Anlegen der Straßenkleidung.

Zum Aufsaugen von Stäuben dürfen nur baumustergeprüfte Sauggeräte eingesetzt wer- den. Sie müssen der Verwendungsklasse H entsprechen. Die Bearbeitung PAK-haltiger Produkte oder PAK-kontaminierter Oberflächen zum Beispiel mit Heißluftgeräten oder durch Flammstrahlen und dergleichen ist nicht zulässig.

Abfälle sind in transportierbaren, resistenten und verschließbaren Behältern einzusam- meln. Die Behälter sind abzudecken oder zu verschließen. Die Abfälle sind im Schwarz- bereich zu lagern und im Zuge der Aufhebung des Schwarzbereichs auszuschleusen und zur Entsorgung im Baufeld bereitzustellen. Abfälle dürfen nicht in der Nähe von Feuer- stellen oder von heißen Oberflächen gelagert werden.

In der nachfolgenden Tabelle sind die einzelnen Arbeitsschritte im Zusammenhang mit den „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ aufgeführt und die jeweils erforderlichen tech- nischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen vorgegeben.

Die in Klammern stehende persönliche Schutzausrüstung ist im jeweiligen Gerät oder für das einzusetzende Personal vorzuhalten. Die Schutzausrüstung ist einzusetzen, wenn das Personal unvorhergesehen einer Staubbelastung mit den Gefahrstoffen ausgesetzt ist (z.B. bei unvorhergesehener Exposition durch Rückbauarbeiten etc.).

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Tabelle 4: Technische und Persönliche Schutzmaßnahmen

Expositionsabschätzung für den di-Techni-
rektenGefährdungsbeurteilungsche-Persönliche Schutzausrüstung
Tätigkeiten und betroffener Personen-und ungeschützten KontaktSchutz-
Arbeitsschrittekon-kon-Staub,Gase,GesundheitsgefahrenBrand-/ Ex-maßnah-Schutz-be-Schutz-FußschutzAtemschutz
kreis
tam.tam.Aero-Dämpfedermalinhalativplosionsge-men; Messtech-kleidunghandschuheEG-Kat.
Ma- terialFlüs- sigkeitsolfahrnikEG-Kat. IIIEG-Kat.II/IIII/II
Einrichtung des Sanierungsberei- chesRäumliche Abgrenzung von der Umgebung, Aufbau Schwarz-Weiß-Anlage, Bereitstellen/Inbetriebnahme der Geräte/Werkzeuge
verantwortl. Bauleiter des AN, Aufsichts- führender, Facharbeiter, Helfer000-0-0(Typ 5/6)(BW-Nitril)S3(FFP3)
Schadstoffsanie- rungEntfernen der Parketthölzer, Aufsammeln, Separieren, Verpacken in staubdichte Behälter
Aufsichtsführender, Facharbeiter, Helfer++0+++/-++++0Typ 5/6BW-NitrilS5TH – A2P3
Anwendung eines geprüften Emissionsarmen Verfahrens für die Boden- und Randbearbeitung (Fräsen/Schleifen) mit Luftfabführung nach Außen
Aufsichtsführender, Facharbeiter, Helfer-0----0Geräte
gem. BT17 /Typ 5/6BW-NitrilS5FFP3
BT40
Abschluss der Ar- beiten in kontami- nierten BereichenEndreinigung der Flächen (Fußboden, Wände, etc.), der Werkzeuge/Geräte und der Behälter, Abtransport der Behälter
Aufsichtsführender, Facharbeiter, Helfer+/-+/-++-++++0Typ 5/6BW-NitrilS5TH – A2P3
Freigabe Schwarzbereich
Örtliche Bauüberwachung/ Fachbaulei- tung/ SiGeKo00-0--0(Typ 5/6)(BW-Nitril)S3FFP3
Legende: Beurteilung der Exposition bzw. Gefährdung: ++ = hoch, +/- = mittel, - = gering, 0 = keine Messtechnik: PID: Photoionisationsdetektor; GW: Gaswarngerät. PSA: Angabe in (Klammern): PRA vorhalten, Einsatz auf Anweisung; Auslösekriterien siehe A+S-Plan. Handschuhe „BW-Nitril“: nitrilgetauchte Baumwollhandschuhe, geschlossener Handrücken, geprüft nach EG Kat. 2 (mechan. Gefährdung); „Nitril“: Chemikalienschutzhandschuh aus Nitril, geprüft nach EG Kat. 3 (chemische, biologische Gefährdung). Atemschutz: TVM-x: Vollmaske, gebläseunterstützt; TH-x: Haube, gebläseunterstützt; HM-x: Halbmaske; VM-x: Vollmaske; jeweils + Filtertyp/-klasse; FFP x: Partikelfiltrierende Halbmaske + Filterklasse; VM au: Vollmaske mit außenluftunabhängigem Atemschutz (Druckluft).

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5.3 Persönliche Schutzausrüstung

Anschließend wird auf einzelne persönliche Schutzmaßnahmen sowie den Umgang mit der PSA ergänzend eingegangen.

Unabhängig von den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen schreibt Kap. 18 der DGUV Regel 101-004 für alle in kontaminierten Bereichen Beschäftigte eine Grundausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung vor.

Sämtliche im Folgenden beschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind vom Auftragneh- mer in ausreichender Menge vorzuhalten und in den Kontaminationsbereichen zu benut- zen. Alle Personen, die sich im ausgewiesenen Schwarz-Bereich aufhalten, haben grund- sätzlich mindestens folgende Ausrüstung zu nutzen:

• Schutzanzüge der EG-Kategorie III, Typ 5/6 (staubdicht) mit Kapuze • Für den Schutzanzug geeignete Funktionsunterwäsche, die ein Auskühlen bzw. Überhitzen des Körpers durch schweißgetränkte Kleidung und einen Kontakt von Kleidung und Haut verhindert • Schutzhandschuhe der EG-Kategorie II (Nitrilkautschuk/Nitrillatex - NBR (0,35 mm) • Schutzschuhe, halbhoch, Kategorie S3/S5 (inkl. geeigneter Reinigungsmöglich- keit) • Atemschutz-Haube, gebläseunterstützt, mit Kombifilter A2P3 (Kennfarbe braun- weiß) oder FFP-3-Halbmaske (in Abhängigkeit der Tätigkeit, siehe Tabelle 4) gemäß den „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (DGUV Regel 112-190) unter Einhaltung der temperaturbedingten Beschränkung der Gebrauchsdauer ver- wenden

Es ist sicherzustellen, dass die PSA nicht in kontaminierten Bereichen abgelegt wird. Grundsätzlich sind immer zuerst die Arbeitskleidung und danach das Atemschutzgerät abzulegen. Die PSA ist nach jedem Gebrauch zu prüfen und zu reinigen bzw. gegebe- nenfalls auszutauschen.

Nachfolgende Beschränkungen der Gebrauchsdauer der Atemschutzgeräte sind gem. DGUV 112-190 (Einsatz von Atemschutzgeräten) einzuhalten:

Tabelle 5: Gebrauchsdauer für Atemschutzgeräte (gem. Tabelle 21, DGUV Regel 112-190)

SchutzausrüstungTragedauerErholungsdauerGebrauchsdauer pro Arbeitsschicht
[min][min][min]
Filtergeräte ohne Gebläseunterstützung
Halbmaske FFP213530420
Halbmaske FFP312030360
Vollmaske mit Kombi- nationsfilter10530300
Filtergeräte mit Gebläseunterstützung (≤ 3kg)

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SchutzausrüstungTragedauerErholungsdauerGebrauchsdauer pro Arbeitsschicht
[min][min][min]
mit Vollmaske15030420
Mit Haube oder HelmKeine Begrenzung
Filtergeräte mit Gebläseunterstützung (3 - 5kg)
mit Vollmaske12030420
Mit Haube oder Helm18030450

Reduzierungen der Tragedauer können durch hohe Belastungen, das Umgebungsklima (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung) sowie Bekleidungs- eigenschaften erforderlich werden. Die Berechnung der maximal zulässigen Gebrauchs- dauer erfolgt gemäß Kapitel 8.3 der DGUV Regel 112-190.

6 Entsorgung

Die Abfälle werden bereits im Arbeitsbereich bzw. im Schwarz-Bereich gesammelt und separiert. Die gefährlichen Abfälle sind in staubdichte Behältnisse zu verpacken. Die Be- hältnisse sind im Schwarz-Bereich zu reinigen, auszuschleusen und arbeitstägig bzw. so- wie erforderlich in geschlossene Abfallcontainer (abschließbar mit Deckel) oder in Big Bags geladen und zur Entsorgung bereitgestellt. Die Abfälle sind an einem gut gelüfteten Ort aufzubewahren und von Wärmequellen fernzuhalten. Die anfallenden Abfälle sind un- ter den nachfolgend genannten Abfallschlüsselnummern nach AVV zu entsorgen. Die Entsorgung der gefährlichen Abfälle hat unter Anwendung der elektronischen Nachweis- führung gem. NachwV zu erfolgen.

• Parkett mit Anhaftungen von Kleber → Altholz A IV (AVV 17 02 04*)

• Schleifgut vom teerhaltiger Parkettkleber mit Betonestrich → Bauschutt mit gefährlichen Stoffen (AVV 17 01 06*)

Die Entsorgung des Abwassers aus der Endreinigung und der Schwarz-Weiß-Anlage ist mit dem zuständigen Abwasserentsorgungsbetrieb abzustimmen.

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7 Dokumentationen, Nachweise

Die Dokumentation der Arbeitsschutzmaßnahmen beinhaltet:

• Gefährdungsbeurteilung • Führen eines Bautagebuches durch den AN • Dokumentation der Unterweisung durch den Arbeitgeber • Erstellen von Betriebsanweisungen/Unterweisungen

Für die Dokumentation der Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber dem Koordina- tor folgende Nachweise zu erbringen bzw. entsprechende Einzeldokumentationen zu er- stellen:

• Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen • Nachweis der Sachkunde gemäß DGUV 101-104 • Nachweis der Tragezeiten der Atemschutzgeräte im Schwarzbereich und der Er- holungszeiten (DGUV Regel 112-190) • Notfallausweise

Darüber hinaus bleibt die Gültigkeit aller Richtlinien, Sicherheitsregeln, staatlichen Vor- schriften, UVVs, Merkblätter der TBG, technische Regelwerke (DIN-Normen, EU-Richtli- nien, VDE-Bestimmungen etc.) unberührt.

8 Schlussbemerkung

Die in diesem Arbeits- und Sicherheitsplan beschriebenen Maßnahmen tragen dem aus den vorliegenden Unterlagen ermittelten Gefährdungspotential und den bestehenden Rechtsvorschriften Rechnung. Bei weitergehenden Erkenntnissen in Folge praktischer Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Arbeitsschutzmaßnahmen durch neue Informati- onen bzgl. der Expositionssituation des Personals sowie bei einer Novellierung der zu- grunde gelegten Regelwerke wird der Arbeits- und Sicherheitsplan entsprechend fortge- schrieben bzw. aktualisiert. Die an der Maßnahme beteiligten Unternehmen sind dazu verpflichtet, die beschriebenen technischen, organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen.

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Die zuvor beschriebenen Schutzmaßnahmen entbinden den bei der Baumaßnahme täti- gen Unternehmer nicht von der Verpflichtung, ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen für seine Beschäftigten sowie für das Umfeld zu ergreifen. Er hat eigenverantwortlich sicher- zustellen, dass die vorgesehenen Schutzmaßnahmen von den Beschäftigten befolgt und eingehalten werden (§ 2 UVV "Allgemeine Vorschriften DGUV-V 1").

Der Verfasser.

Kassel, 04.08.2026

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Anlage 1

Checkliste für Auftragnehmer

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Checkliste: A+S PAK✓
Baustelleneinrichtung:
Absicherung des kontaminierten Bereiches gegenüber Dritter + Warnzeichen
Errichtung einer Schwarz-Weiß-Schleuseanlage mit Waschmöglichkeit und beidseitiger Umkleide
Verfügbare Hautreinigungs- und Hautpflegemittel (Hautschutzmittel: fettfrei; gerbende Zusätze / Hautpflegemittel: fetthaltig)
Verfügbare persönliche Schutzausrüstung (seperates Lagern + Vorhalten für Einsatzkräfte und Bauleitung)
Verfügbare einsatzfähige Rettungsmittel (Augendusche, Erstehilfekasten, Notrufnummern + Mobiltelefon)
Baumustergeprüfte Sauggeräte der Verwendungsklasse H
Abfälle in geeigneten Behältnissen (gereinigt im Schwarz-Bereich) Container oder BigBags bis zur Entsorgung lagern. (elektronische Nachweisführung)
Organisation (vor Aufnahme der Tätigkeiten fertigzustellen):
Information an zuständige Feuerwehr/Notfallstelle über die besonderen Arbeitsschutzbedingungen
Abstimmen des Abwasserentsorgung des S-W-Schleuse mit Abwasserentsorgungsbetrieb
Arbeitstaulichkeitsbescheinigung von Betriebsarzt inkl. Atemschutzgeräteträger (Übermittlung an Koordinator; Bereithalten auf der Baustelle)
Schriftliche Bestätigung der Betriebsanweisung (erforderlicherfalls in Landessprache) aller Beschäftigten
Notfallausweis BG Bau (vollständig ausgefüllt) ständig mitführen
Arbeitsaufsicht mit ausreichenden Kenntnissen (ständig anwesend; Nachweis der Sachkunde gem. DGUV 101-104)
Ersthelfer (ständig anwesend; Nachweis nicht älter als zwei Jahre)
Buchführung über Erste-Hilfe-Maßnahmen (Verbandsbuch)
Nachweise der Tragezeiten der Atemschutzgeräte im S/W-Bereich und der Erholungszeiten (mglw. im Bautagesbericht)
elektronischer Nachweis gem. NachwV über Entsorgung der gefährliche Abfälle
Baustellenspezifische PSA: Vollmaske mit A2P3-Filter (Kombifilter) FFP3- Halbmaske Baumwoll-Nitril-Handschuhe Schutzbekleidung Typ 5/6 Sicherheitsschuhe S3 und S5 (abwaschbar)
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung