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FAQ ANP Fragen und Antwortkatalog in der Angebotsphase Version 2.0 vom 23.06.2026
Fragen- und Antwortkatalog:
| Nr. | Fragen | Antworten | ||||||
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| 1. | 10.06.2026 07:27:28 Uhr Wir bitte um Bestätigung, dass die Anforderung der Kompatibilität mit der bestehenden VMware und Terminalserver Infrastruktur nicht auf den bisherigen Serverhersteller beschränkt ist und Angebote gleichwertiger Server anderer Herstel- ler zugelassen werden, sofern die Systeme für den Betrieb mit den geforderten VMware-Versi- onen zertifiziert sind und die geforderte Funkti- onalität uneingeschränkt bereitstellen. | 15.06.2026 I 14:15 Die Ausschreibung ist bewusst auf Server-Sys- teme des Herstellers DELL ausgerichtet. Diese Festlegung ist sachlich begründet: Das Klinikum betreibt eine bestehende, homogene ESX-Ser- ver-Farm, die ausschließlich aus DELL-Systemen besteht. Eine Erweiterung durch Server eines an- deren Herstellers würde zu einer heterogenen Infrastruktur führen und ist aus den folgenden Gründen nicht zumutbar: • Betriebliche Kompatibilität: Sämtliche bestehenden Management-, Monitoring- und Wartungsprozesse sind auf DELL-Hardware (O- penManage, iDRAC) ausgerichtet. Der Einsatz ei- nes Fremdprodukts würde parallele Manage- mentstrukturen erfordern. • Wartungsverträge: Die bestehenden Hardware-Wartungsverträge laufen hersteller- einheitlich. Eine Mischinfrastruktur würde zu ei- ner erheblichen Mehrbelastung im Support und bei der Ersatzteilhaltung führen. • Betriebssicherheit im Krankenhausbe- trieb: Im klinischen Umfeld hat die Verfügbarkeit der IT-Systeme unmittelbaren Patientenbezug. Kompatibilitätsrisiken durch Mischinfrastruktu- ren sind daher nicht hinnehmbar. Die Anforderung stützt sich auf § 31 Abs. 6 VgV. Die Produktfixierung ist durch den Auftragsge- genstand sachlich gerechtfertigt und verhältnis- mäßig. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass DELL- Serversysteme über ein breites Netz autorisier- ter Fachhändler am Markt erhältlich sind. Die Produktfestlegung schränkt den Wettbewerb daher nicht auf einen einzelnen Anbieter ein; mehrere Bieter — darunter auch große IT-Sys- temhäuser — sind in der Lage, die ausgeschrie- benen Produkte anzubieten. Eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 31 Abs. 6 VgV liegt damit nicht vor. Eine Öffnung für gleichwertige Produkte anderer Hersteller ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen. |
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| 2. | 10.06.2026 07:27:28 Uhr Im benannten Kapitel werden VMware vSphere Standard 8 (Hersteller Nr. VCF VSP STD 8), Menge 256 angefragt. Nach unseren Kenntnis- stand befindet sich vSphere Standard Edition im Abkündigungsprozess und erreicht November 2027 ihr End of Support (EOS). Eine Neubeschaf- fung bzw. Verlängerung dieser Edition ist daher nicht mehr vorgesehen. Stattdessen kommen die Nachfolgeangebote VMware vSphere Foun- dation (VVF) bzw. VMware Cloud Foundation (VCF) in Betracht. Wir bitten daher um Klarstel- lung, ob die angefragte Position durch VVF oder VCF ersetzt werden soll. | 15.06.2026 I 14:15 Die ausgeschriebene Position VMware vSphere Standard 8 (VCF-VSP-STD-8), Menge 256, ist beizubehalten. Der Auftraggeber ist sich des an- gekündigten End-of-Support (EOS) im Novem- ber 2027 bewusst. Die Beschaffung erfolgt dennoch auf Basis von vSphere Standard 8, da: der Beschaffungszeitraum und die Ver- tragslaufzeit innerhalb des Support- Zeitraums liegen bzw. eine Migration gesondert geplant wird, die Kompatibilität mit der bestehenden ESX-Farm auf Basis von vSphere Stan- dard sichergestellt sein muss, eine Umstellung auf VMware vSphere Foundation (VVF) oder VMware Cloud Foundation (VCF) eine grundlegende Architekturentscheidung darstellt, die nicht Gegenstand dieser Beschaffung ist. Bieter haben das Produkt wie ausgeschrieben anzubieten. Eine Substitution durch VVF oder VCF ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu- lässig. |
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| 3. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Wir bitten um Mitteilung, ob der Auftraggeber aufgrund der Tatsache, dass die tatsächlichen Lieferzeiten maßgeblich von Pro- duktions- und Auslieferungszeiten der jeweiligen Hersteller/Lieferanten abhängen, bereit ist, die Lieferfristen an die jeweils vom Hersteller/Lieferanten bestätigten Lieferzeiten anzupassen, vorausgesetzt der Auftragnehmer weist die her- steller-/lieferantenseitig vorgegebenen Lieferzeiten nach. | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Die Vergabestelle nimmt diese Frage zur Kennt- nis. Eine generelle Anpassung der vertraglich vereinbarten Lieferfristen an Herstellerangaben ist im Rahmen des laufenden Vergabeverfahrens nicht vorgesehen, da dies die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen würde. Es wird je- doch klargestellt, dass der Auftragnehmer im Falle nachweislich hersteller- oder lieferanten- seitig bedingter Verzögerungen die Möglichkeit hat, diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen und entsprechende Nachweise vorzulegen. In ei- nem solchen dokumentierten Einzelfall werden einvernehmliche Fristanpassungen im Rahmen der gesetzlichen Spielräume geprüft. |
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| 4. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Hersteller/Lieferanten gewähren gegenüber Händlern aktuell regelmäßig nur sehr kurze Angebotsbindefristen von 1–14 Ta- gen, da Einkaufspreise kurzfristigen und teils erheblichen Schwankungen unterlie- gen. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass bei längeren Angebots- bindefristen im Vergabeverfahren eine wirtschaftlich auskömm- liche Kalkulation nicht möglich ist. Eine deutlich längere Bindung des Auftrag- nehmers gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als diejenige, die ihm selbst hersteller- /lieferantenseitig eingeräumt wird, würde ein einseitiges und nicht kalkulierbares Preisrisiko begründen. Ist der Auf- traggeber daher bereit, die Angebotsbindefrist an die vom Hersteller/Liefe- ranten gewährten Bindefristen anzupassen, vorausgesetzt der Auftragnehmer weist die hersteller- /lieferantenseitig vorgegebenen Angebotsbin- defristen nach? | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Die Angebotsbindefrist ist gemäß § 10a EU Abs. 1 VOL/A bzw. den Vorgaben der Vergabeunter- lagen festgelegt und dient der ordnungsgemä- ßen Durchführung des Vergabeverfahrens. Eine Verkürzung auf hersteller- oder lieferantenseitig gewährte Bindefristen (von 1–14 Tagen) ist nicht möglich, da das Vergabeverfahren einschließlich Prüfung, Wertung und Zuschlagserteilung einen längeren Zeitraum erfordert. Die Bindefrist bleibt unverändert |
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| 5. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Der Vertrag sieht keine Force-Majeure-Klausel vor, die auch allgemeine, branchenweite Lieferengpässe und erhebliche Preiserhöhungen bei Vorlieferanten umfasst. Ist der Auftraggeber be- reit, Störungen der Lieferkette als ein Ereignis höherer Gewalt zwecks angemesse- ner Risikoverteilung in den Vertrag aufzunehmen? | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Nein, ist nicht vorgesehen. |
| 6. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Bei globalen Lieferengpässen, die wie die aktu- elle IT-Hardwarekrise auf globalen Produktionsumstellungen und branchenweiten Kontingentierungen durch Hersteller/ Lieferanten beruhen, liegen die tat- sächlichen Lieferzeiten außerhalb der Einflusssphäre des Händlers. Vor diesem Hin- tergrund bitten wir um Klarstellung: Ist vorgesehen, dass der Auftragge- ber keine Verzugsschäden geltend macht und Vertragsstrafen wegen Lie- ferverzugs nicht zur Anwendung | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Nein, ist nicht vorgesehen. |
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| kommen, sofern die Verzögerung nachweislich auf herstellerseitige, branchenweite Lieferengpässe zurückzuführen ist, die außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers liegen? | ||
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| 7. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Zu den EVB-IT Kauf AGB: Ziff. 2.1: Gehen wir recht in der Annahme, dass ein Eigentumsübergang erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt? So- weit der Anbieter nicht Hersteller ist, kann er gegebenenfalls das Eigentum nicht vor Zahlung des Kaufpreises verschaffen. | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Ja, diese Annahme ist zutreffend. Gemäß den EVB-IT Kauf AGB Ziff. 2.1 erfolgt der Eigentums- übergang Zug um Zug mit vollständiger Kauf- preiszahlung. Eine abweichende vertragliche Re- gelung ist nicht vorgesehen. |
| 8. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Zu den EVB-IT Kauf AGB: Ziff. 5. Gehen wir recht in der Annahme, dass Lie- fertermine nur verbindlich sind, wenn diese vom Hersteller/Vorlieferanten be- stätigt werden? | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Die in den Vergabeunterlagen genannten bzw. mit Auftragserteilung vereinbarten Lieferter- mine sind grundsätzlich verbindlich. Die Ver- bindlichkeit ist nicht von einer Herstellerbestäti- gung abhängig. |
| 9. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Zu den EVB-IT Kauf AGB: Ziff. 5.3: Vertragsstrafen dürfen nicht unverhält- nismäßig hoch sein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vereinbarung ei- ner Vertragsstrafe in AGB unwirksam, wenn die Summe aller gleich aus welchem Rechtsgrund geltend gemachten Vertragsstrafen insgesamt mehr als 5% der tatsächlich unter dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung (netto) beträgt (BGH, Urt. v. 15.2.2024 – VII ZR 42/22; BGH Urt. v. 6.12.2012, VII ZR 133/11: BGH Urt. v. 25.9.1996 – VII ZR 276/84 –, MDR 1997, 309). Kann daher vereinbart werden, dass die Summe aller gleich aus welchem Rechtsgrund geltend gemachten Vertragsstrafen insgesamt nicht mehr als 5% der tatsächlich unter dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung (netto) betragen darf? | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Es bleibt bei der Regelung gemäß EVB IT AGB´s. In diesen ist das Thema Vertragsstrafen gere- gelt. |
| 10. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Ziff. 7.1: Für Mängelansprüche gilt nach dieser Vorschrift eine Verjährungsfrist | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Nein, es bleibt bei den in den Unterlagen festge- legten Fristen. |
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| von 24 Monaten. Der Hersteller gewährt jedoch maximal eine Frist von höchstens einem Jahr. Eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ist im B2B branchenüblich und entspricht der gängigen Pra- xis. Um ein leistungsstarkes und wirtschaftliches Angebot unterbreiten zu kön- nen, wird eine Basis benötigt, die das gesamte vertragliche Paket berücksichtigt. Gehen wir vor diesem Hintergrund Recht in der Annahme, dass eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung geregelt werden kann? | ||
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| 11. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Zum EVB-IT Kaufvertrag: Nr. 1 und EVB-IT Überlassung (Typ A) AGB Ziff. 3.1: Dem Bieter als Reseller von Hardware mit vorinstallierter Betriebssystem- software ist es nicht möglich, die im Vertrag genannten Rechte ohne Einschrän- kungen einzuräumen, weil ihm der jeweilige Softwarehersteller seinerseits diese Rechte nicht einräumt. Die Vergabestelle könnte den Bieterkreis zur Förde- rung des Wettbewerbs erhöhen, wenn sie nicht nur dem Softwarehersteller, son- dern auch Resellern die Teilnahme an der Ausschreibung ermöglichen würde, indem sie die Einbeziehung der Lizenzbedingungen des Recht- einhabers zulässt. Die in diesen Lizenzbedingungen geregelten Nutzungsrechte gelten dann vorrangig, alle übrigen Regelungen der Lizenzbedingungen des Rechteinhabers dagegen nachrangig (siehe hierzu III.1.3 der Nutzerhin- weise EVB-IT Systemlieferung, S. 21 sowie IV.2.2 der Nutzerhinweise EVB-IT System- lieferung, S. 48). a) Kann daher vereinbart werden, dass die Nut- zungsrechteregelungen des Herstellers der Betriebssystemsoftware vorran- gig gelten? b) Erklärt sich der Auftraggeber damit einver- standen, dass der Bieter die Nutzungsrechteregelungen des Herstellers der Betriebssystemsoftware zusammen mit dem Angebot z.B. über einen Download-Link zur Verfügung | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Die Vergabestelle nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und stimmt einem praxisgerechten Vorgehen wie folgt zu: (a) Die Nutzungsrechtere- gelungen des Herstellers der Betriebssystem- software gelten hinsichtlich der Nutzungsrechte vorrangig gegenüber den Regelungen des EVB-IT Kaufvertrages, soweit diese inhaltlich divergie- ren. (b) Die Übermittlung der aktuellen Lizenzbe- dingungen über einen validierten Download-Link des Herstellers zusammen mit dem Angebot ist zulässig und ausreichend. (c) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die jeweils gültige EULA des Betriebssystemherstellers einzuhalten, soweit diese für den Endnutzer verpflichtende Regelun- gen enthält. Bieter fügen den EULA-Link als ge- sonderte Anlage dem Angebot bei. |
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| stellt? c) Kann ferner vereinbart werden, dass sich der Auftraggeber zur Einhaltung des für die Standardsoftware geltenden End User Li- cense Agreements (EULA)/Endkundenlizenzvertrags des Herstellers der Betriebssystemsoftware verpflichtet? | ||
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| 11. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Zum EVB-IT Kaufvertrag: . In Ihrem Dokument “8432234_EVB_IT_Kauf- vertrag_LeglKomm.docx” unter Punkt 1 “Leistungsumfang” geben Sie bei der angefrag- ten VMware Lizenzierung eine Laufzeit von 36 Monaten an. Gehen wir hier recht der Annahme, in Anbetracht des EOL-Datums von vSphere Standard 8 sowie der Hersteller, Laufzeiten von ausschließlich 12 Monten anbietet, dass hier Li- zenzen mit einer Laufzeit von 12 Monaten anzubieten sind. | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Wir stimmen diesem zu. Die Bieter werden ge- beten die Lizenzen mit 12 Monaten Laufzeit an- zubieten. Die Vergabeunterlagen werden ent- sprechend angepasst. |
| 11. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Zu den EVB-IT Überlassung (Typ A) AGB: Ziff. 2.2: Nach dieser Vorschrift ist die Dokumen- tation in Deutsch zu liefern. Ist eine Dokumentation auch in englischer Sprache möglich? | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Ja, englische Sprache ist auch zulässig. |
| 11. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Group Security Bieterfragen: Dokument: 8432232_EVB Informationssicher- heit allgemein-mit Wartung_V 1.3 Fundstelle: 3-9 Bieterfrage: 12. In den konkret geforderten Leistungen der Ausschreibung außerhalb des Dokumentes EVB Informationssicherheit allge- mein-mit Wartung_V 1.3 ist keine Rede von z.b. Patch Management, Vulnerability Ma- nagement, sowie Wartung. Diese Leistungen würden üblicherweise über einen be- gleitenden Wartungsvertrag abgedeckt. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die Abschnitte 3-9 aus dem Dokument EVB Informationssicherheit allgemein-mit War- tung_V 1.3 für die Auftragnehmerin keine Anwendung finden werden, dass es sich bei dem Auftragsgegenstand um die | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Die in Dokument 8432232_EVB Informationssi- cherheit allgemein-mit Wartung_V 1.3, Ab- schnitte 3–9 enthaltenen Regelungen (u. a. Patch Management, Vulnerability Management, Wartungspflichten) finden auf den vorliegenden Auftragsgegenstand – die Erweiterung einer be- stehenden Server-Infrastruktur – insoweit keine unmittelbare Anwendung, als es sich um reine Hardware-Lieferleistungen handelt und keine laufenden Managed-Service- oder Wartungsver- pflichtungen des Auftragnehmers vereinbart werden. Soweit der Auftraggeber entspre- chende Leistungen bereits durch bestehende Verträge mit Herstellern oder Dienstleistern ab- gedeckt hat, bestätigt die Vergabestelle, dass die Abschnitte 3–9 für die Auftragnehmerseite im Rahmen dieses Lieferauftrags keine eigenstän- dige Vertragspflicht begründen. |
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| Erweiterung einer bestehenden Umgebung han- delt und die Auftraggeberin diese Klauseln bereits mit den Hardware und Software Herstellern vereinbart hat? | ||
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| 11. | 19.06.2026 14:29:29 Uhr Group Security Bieterfragen: Fundstelle: 11.4 Auditrecht Bieterfrage: 13. Der Auftragnehmer hat aufgrund divergie- render Regelungen aus verschiedensten Vertragsbeziehungen eigene Auditgrundsätze entwickelt, die die berechtigten Interessen der Auftraggeberin angemessen be- rücksichtigen. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Auditgrundsätze der Auftrag- nehmerin in der vertraglichen Beziehung Berücksichtigung finden werden und die Auditregelungen aus dem gegenständlichen Vertrag dahingehend im Wege der Vertragsverhandlungen angepasst werden können? Der Auftragnehmer hat auf- grund divergierender Regelungen aus verschiedensten Vertragsbeziehungen eigene Auditgrundsätze entwickelt, die die berechtigten Interessen der Auftraggeberin an- gemessen berücksichtigen. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Auditgrundsätze der Auftragnehmerin in der vertraglichen Beziehung Berücksichtigung fin- den werden und die Auditregelungen aus dem gegenständlichen Vertrag dahingehend im Wege der Vertragsverhandlungen angepasst werden können. | 23.06.2026 | 08:00 Uhr Es erfolgt keine Anpassung vom Dokument. In diesem Verfahren ist es auch nicht vorgesehen Vertragsverhandlungen durchzuführen. |
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