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232-26-0053_Baubeschreibung _V1.pdf

Deckensanierung auf den Autobahnen A31 und A2 im Bereich Dorsten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Westfalen

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Westfalen Außenstelle Bochum

Philippstraße 3 44803 Bochum

www.autobahn.de

Baubeschreibung

Gesamt

Bezeichnung der Bauleistung

232-26-0053A31, A2 Deckensanierung AM Dorsten 2026-2027
A-P0906-00Psch. Erhaltung BAB - BO

Revisionsstand Datum Geänderte Seite(n) nach Versand:

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INHALTSVERZEICHNIS

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................... 6

Auszuführende Leistungen ...................................................................................................... 8

1.1.1. Straßenbau .............................................................................................................................. 8

1.1.2. Ingenieurbau ......................................................................................................................... 14

1.1.3. Landschaftsbau ...................................................................................................................... 14

1.1.4. Erdbau ................................................................................................................................... 14

1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung ............................................................. 14

1.1.6. Kampfmittel ........................................................................................................................... 14

Ausgeführte Vorarbeiten ....................................................................................................... 15

1.2.1. Kampfmittel ........................................................................................................................... 15

1.2.2. Baugrunduntersuchungen ..................................................................................................... 15

Ausgeführte Leistungen ........................................................................................................ 15

Gleichzeitig laufende Arbeiten .............................................................................................. 15

Mindestanforderungen für Nebenangebote ......................................................................... 15

  1. Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 15

Lage der Baustelle ................................................................................................................. 15

Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................ 16

Zugänge, Zufahrten ............................................................................................................... 16

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................ 16

Lager- und Arbeitsplätze ....................................................................................................... 16

2.5.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen ......................................................... 17

2.5.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen .......................................................... 18

2.5.3. Mobile Mischanlagen ............................................................................................................ 18

2.5.4. Mobile Aufbereitungsanlagen ............................................................................................... 18

Gewässer ............................................................................................................................... 18

Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 18

2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser ............................................................................... 18

2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) ........................................................ 18

2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ............................................................................... 19

2.7.4. Schadstoffbelastung .............................................................................................................. 19

Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ........................................................................... 20

Schutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................................... 21

2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen ..................................................................... 21

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2.9.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen ........................................................................ 21

2.9.3. Biotope .................................................................................................................................. 21

2.9.4. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................. 21

2.9.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten ..................................................................... 21

2.9.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss ............................................................................. 22

2.9.7. Baugeräte .............................................................................................................................. 22

Anlagen im Baubereich ......................................................................................................... 22

Öffentlicher Verkehr im Baubereich...................................................................................... 22

  1. Angaben zur Ausführung .............................................................................................. 22

Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................................... 23

3.1.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 23

3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs ........................................................................................... 24

3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen ........................................................ 26

3.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen .......................................................................................... 27

3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen ......................................................................................... 27

3.1.6. Temporäre FRS ...................................................................................................................... 30

Bauablauf ............................................................................................................................... 30

Wasserhaltung ....................................................................................................................... 30

Baubehelfe ............................................................................................................................ 30

3.4.1. Verbauten .............................................................................................................................. 31

3.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste ............................................................................................................. 31

3.4.3. Baugruben, Wandsicherungen .............................................................................................. 31

3.4.4. Montageeinrichtungen .......................................................................................................... 31

3.4.5. Bauverfahren ......................................................................................................................... 31

3.4.6. Abbruchverfahren ................................................................................................................. 31

3.4.7. Spezialtiefbau ........................................................................................................................ 31

3.4.8. Arbeitsebenen ....................................................................................................................... 31

3.4.9. Freigelegte Bauteile ............................................................................................................... 31

3.4.10. Baubehelfe Ingenieurbau ...................................................................................................... 31

Stoffe, Bauteile ...................................................................................................................... 31

3.5.1. Straßenbau ............................................................................................................................ 31

3.5.2. Brückenbau ............................................................................................................................ 38

Abfälle.................................................................................................................................... 38

3.6.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 38

3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration ...................................................................................... 39

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3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle ....................................................................................................... 41

3.6.4. Gefährliche Abfälle ................................................................................................................ 42

3.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept ....................................................................................... 42

3.6.6. Bodenlogistikkonzept ............................................................................................................ 43

Winterbau.............................................................................................................................. 43

Beweissicherung/Zustandsfeststellung ................................................................................. 43

3.8.1. Zustandsfeststellung.............................................................................................................. 43

3.8.2. Beweissicherung .................................................................................................................... 43

Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................................... 43

Belastungsannahmen (Brückenbau) ..................................................................................... 44

Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .......................................................................... 44

3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ................................................................... 44

3.11.2. Vermessungsleistungen......................................................................................................... 44

3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung ...................................................................................... 47

Prüfungen und Nachweise .................................................................................................... 49

3.12.1. Erstprüfungen ........................................................................................................................ 49

3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ............................................................................................. 55

3.12.3. Kontrollprüfungen ................................................................................................................. 56

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des SiGe-Plans ....................................... 57

Arbeits- und Umweltschutz ................................................................................................... 57

  1. Ausführungsunterlagen ............................................................................................... 58

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ....................................................... 58

Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ............................... 58

Elektronisches Planmanagementsystem ............................................................................... 59

  1. Anzuwendende technische Regelwerke ........................................................................ 60

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................................... 60

5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ................................................................................ 60

5.1.2. Technische Lieferbedingungen .............................................................................................. 61

5.1.3. Technische Prüfvorschriften .................................................................................................. 63

5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ...................................................................... 63

5.1.5. Weitere technische Regelwerke ............................................................................................ 65

Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL) ....................................................... 66

5.2.1. Ergänzung zu den TL Asphalt 07/13 ...................................................................................... 66

Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) ....................... 69

5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17 ............................................................................................... 69

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5.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 ......................................................................... 71

5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 ................................................................................. 76

5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13 ............................................................................... 76

5.3.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025 .............................. 77

Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................................. 79

Anlagen/Formblätter ............................................................................................................. 80

5.5.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ............................................................ 80

5.5.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen ................................................................. 82

5.5.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht............................................................................ 84

5.5.4. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen ...................................... 84

5.5.5. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV ............................. 86

5.5.6. Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept ......................................................... 88

5.5.7. Formblatt Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft .......................................................... 90

5.5.8. Formblatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte ............................................................... 91

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen, vertreten durch die Außenstelle Bochum, ver- öffentlicht unter der Vertragsnummer 232-26-0053 sowie der Projektnummer A-P0906-00 Fahrbahner- neuerungsmaßnahmen „Deckensanierung“ im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Dorsten.

Die Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens erfolgen durch die Niederlassung Westfalen und Außenstelle Bochum.

Vertragsbeginn: 12 Werktage nach Zuschlagserteilung

Vertragsende: 31.05.2027

Art der Maßnahme

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen Fahrbahnerneuerungsmaßnahmen an verschiedenen Stellen der Bundesautobahnen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Dorsten. Die Maßnahmen be- treffen die Asphaltdeck- und Binderschichten auf einer Gesamtlänge von ca. 6.400 m.

Die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen umfassen – abhängig vom jeweils vorliegenden Schadensbild – einen oder mehrere Fahrstreifen. Die betroffenen Abschnitte ergeben sich aus der beigefügten Schadens- liste. Für die Erneuerung der Binderschichten ist die Asphaltsorte AC 16 B S SG (Temperaturabgesenkt) verbindlich einzubauen. Die Einbaudicke beträgt bis zu 9,5 cm. Die Deckschichten sind in den jeweiligen Erhaltungsabschnitten aus Splittmastixasphalt SMA 8 S (Temperaturabgesenkt) herzustellen. Die dafür vorgesehene Einbaudicke beträgt bis zu 3,5 cm.

Insgesamt sind ca. 7 Einsatzstellen vorgesehen (vgl. Schadensliste in den Anlagen). Die genaue Lage der Schadstellen ergibt sich aus der beigefügten Schadensliste. Für die Durchführung der meisten Maßnah- men ist ein mehrmaliges Anrücken des Auftragnehmers (AN) erforderlich und entsprechend bei der Kal- kulation zu berücksichtigen.

Die Ausführung der Arbeiten erfolgt abhängig von der jeweiligen Schadstelle zu folgenden festgelegten Zeiträumen:

• Nächtliche Ausführung

Nacht- und Wochenendarbeiten sind verbindlich einzuplanen und bei der Kalkulation zu berücksichti- gen.

Bei Flächengrößen, die nicht in einer Nachtleistung abgearbeitet werden können, ist ein mehrmaliges An- rücken durch den AN einzukalkulieren. Bei den Verkehrsführungen kürzerer Dauer ist dies bei der Aus- schreibung durch den AG berücksichtig worden.

Eine beabsichtigte Abrechnung über eine OZ mit kleineren Flächengrößen, nach Aufteilung von zusam- menhängenden Schadstellen durch den AN in mehrere kleineren Abschnitte, wird durch den AG nicht akzeptiert. Änderungen der Rechnungsstellung behält sich der AG dann vor. Dies ist ebenfalls bei der Kal- kulation zu berücksichtigen.

Die Verkehrsführungen (Absicherungen), die laut Vertrag durch den AN gestellt werden, beinhalten auch das Einrichten und den Rückbau der Sicherungen!

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Die Baustellen kürzer Dauer werden im vereinfachten Anordnungsverfahren durch die jeweilige Auto- bahnmeisterei angeordnet. Die jeweilige Autobahnmeisterei ist in allen Phasen zu beteiligen!

Eine Abänderung bzw. Verschiebung der in der Anlage beigefügten Schadensliste aufgeführten Schadstel- len, ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der Bauabteilung der Außenstelle Bochum zulässig.

Bei Erreichen von 110% der Auftragssumme wird regelmäßig die Verpflichtung einer Neuausschreibung gemäß § 132 GWB geprüft.

Verkehrssicherung:

Der AN hat die Verkehrsführung gemäß RSA 21 Regelplänen DI, DII, DIII und DIV sowie die vom AG gestell- ten Verkehrszeichenplänen und Umleitungskonzepten umzusetzen (siehe Anlagen). Dies beinhaltet den Auf- und Abbau der Absperrungen und Beschilderungen. Der AG behält sich das Recht vor, die Verkehrs- führungspläne zu ändern und anzupassen.

Der AN holt die erforderlichen Genehmigungen bei den jeweiligen Meistereien, Verkehrs- und Straßen- baubehörden ein. Abwicklung und Einholung der Genehmigungen werden nicht gesondert vergütet.

Markierungsarbeiten:

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen sämtliche im Zuge der Erhaltungsmaßnahmen erforderlichen Markierungsarbeiten. Es sind endgültige Markierungen des Markierungstyps II aufzubringen.

Alle Markierungsleistungen sind vollständig im Leistungsverzeichnis enthalten.

Für die detaillierte Beschreibung der auszuführenden Arbeiten ist das Langtext-Leistungsverzeichnis maß- geblich.

Koordination:

Die Ausführung der Maßnahme ist vor Beginn der Verkehrssicherung, vor dem Baubeginn sowie während der gesamten Bauphase bis zum Abschluss der Arbeiten verbindlich mit der zuständigen Autobahnmeis- terei abzustimmen.

Die Autobahnmeisterei ist in sämtlichen Phasen der Maßnahme aktiv einzubeziehen.

Die Ausschreibung ist wie folgt gegliedert:

Leistungsbeschreibung Teil A

Leistungen zu Lasten der Autobahn GmbH des Bundes

AM Dorsten:

OZ 00.00 Baustelleneinrichtung

OZ 00.01 Verkehrssicherung

OZ 00.02 Straßenbau

OZ 00.03 Markierung

OZ 00.04 Verkehrstechnik (Wiederherstellen der Induktionsschleifen)

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IM FOLGENDEN BEZIEHT SICH DIE BAUBESCHREIBUNG NUR AUF

DIE LEISTUNGEN DES TEILES A

Der Auftrag wird an den Bieter erteilt, der für das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

  • Ortslage

Die Lage der einzelnen Schadstellen ist der Schadenstabelle in den Anlagen eindeutig zu entnehmen.

Genaue Lagebeschreibung der Baustelle siehe Abschnitt 2 dieser Baubeschreibung

Auszuführende Leistungen

1.1.1. Straßenbau

Art und Umfang (Querschnitte, Zusammenstellung der Hauptleistungen)

Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten folgende Hauptleistungen:

ca. 29.000 m² Asphaltbinderschicht aus AC 16 B S SG

ca. 56.700 m² Asphaltdeckschicht aus SMA 8 S

ca. 25 Stck Verkehrssicherung

ca. 13.000 m diverse Markierungsarbeiten

ca. 10 Stck Induktionsschleifen wiederherstellen

Allgemeines

Die Übergabe der Urkalkulation erfolgt vor Zuschlagserteilung. Werden diese Arbeiten an einen Nachun- ternehmer vergeben, ist die Urkalkulation des Nachunternehmers mit abzugeben.

Alle Maße, Pläne und sonstige Unterlagen sind vom Auftragnehmer in der Örtlichkeit zu überprüfen. Fol- gen aus fehlerhaften Bestellungen bzw. Einbauten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Falls im Leistungsverzeichnis nichts Gegenteiliges gesagt ist, verstehen sich die Einheitspreise einschließ- lich Lieferung und sämtlicher Nebenleistungen, die zur fach- und sachgerechten Durchführung der gefor- derten Leistungen erforderlich sind.

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Der Einsatz nicht schriftlich genehmigter Nachunternehmer kann zu Maßnahmen des Auftraggebers füh- ren, die dem Auftragnehmer angelastet werden (z. B. Stilllegen der Baustelle etc.).

Alle Nachunternehmer sind ohne Ausnahme dem Auftraggeber vor deren Einsatz schriftlich bekannt zu geben.

Im Rahmen der Vergabe ist auf Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass bituminöses Mischgut auch in der Nacht zur Verfügung steht. Weiter ist sowohl für Markierungsarbeiten als auch für Fugenarbeiten die Durchführbarkeit sämtlicher Arbeiten in der Nacht auch für Kleinstmengen sicherzustellen und zu gewähr- leisten.

Ausstattung

Durch Untersuchungen wurde festgestellt, dass Betonschutzwände aus Ortbeton mit Bewehrung aus nicht korrosionsgeschütztem Baustahl die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit nicht erfüllen. Beton- schutzwände aus Ortbeton mit dieser Art der Bewehrung sind deshalb nicht zugelassen.

Die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS 2009) sind zu beach- ten.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme werden eingesetzt, um die Folgen von Unfällen so gering wie möglich zu hal- ten. Sie dienen dem Schutz von unbeteiligten Personen oder schutzbedürftigen Bereichen neben der Straße oder des Gegenverkehrs. Darüber hinaus dienen sie dem Schutz von Fahrzeuginsassen vor schwe- ren Folgen infolge Abkommens von der Fahrbahn, z. B. bei einem Absturz oder vor dem Anprall an gefähr- liche Hindernisse.

Mit der Einführung der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) sollen in Deutschland nur noch nach DIN EN 1317 positiv geprüfte Fahrzeug-Rückhaltesysteme ein- gesetzt werden. Um das Niveau der Verkehrssicherheit in Deutschland aufrecht zu erhalten, müssen diese Systeme neben den Anforderungen der DIN EN 1317 noch weitere nationale Einsatzkriterien erfüllen. Da- her werden im Rahmen der Vergabeunterlagen entsprechende Anforderungen „Erfüllung der Techni- schen Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland““ gestellt.

Hierbei sind als Anforderungen an Schutzeinrichtungen die Kriterien S1 bis S5 immer nachzuweisen. Bei Schutzeinrichtungen auf Bauwerken sind die ergänzenden Kriterien BW1 bis BW3, sowie BW5 und BW7 immer nachzuweisen.

Die Erfüllung dieser Anforderungen kann dabei entweder durch Einzelnachweis oder durch Nachweis der Eintragung in der sogenannten Technischen Übersichtsliste erfolgen.

Die Aufnahme in, bzw. die Bezugnahme auf, die Technische Übersichtsliste erspart die wiederholte Ein- reichung umfangreicher Unterlagen im konkreten Vergabeverfahren. Hierdurch wird der Verfahrensauf- wand bei Ausschreibungen sowohl für die Industrie als auch für die Verwaltung reduziert.

„Für die nicht in der technischen Übersichtsliste enthaltenen Produkte der Beispielplanung wurde die Prü- fung der Einzelnachweise gemäß den technischen Kriterien vom AG durchgeführt. Eine gesonderte Vor- lage der Einzelnachweise ist nicht erforderlich.“

Es ist nicht zuletzt auch im Sinne der Sicherheit wichtig, dass das Gesamtsystem bezogen auf Verfügbar- keit, Qualität, Fertigung, Reparatur und Ersatz sowie Ausschreibung und Vergabe für alle Beteiligten um- setzbar bleibt. So würde beispielsweise eine Vielzahl von konstruktiv unterschiedlichen Systemen dazu führen, dass zur Verbindung der Einzelsysteme eine Unmenge von Übergangskonstruktionen notwendig wären. Übergangskonstruktionen sind Unstetigkeiten im sonst gleichmäßig wirkenden Band einer Schutz- einrichtung. Unfälle und Anprallprüfungen zeigen, dass diese Unstetigkeiten zu einem unkontrollierten Fahrzeugverhalten führen können. Deswegen sollen aus Gründen der Sicherheit grundsätzlich nur Schutz- einrichtungen eingesetzt werden, die eine geringe Anzahl von Übergangskonstruktionen erfordern.

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeug-Rückhaltesysteme nach Anfahrten in der Regel re- pariert werden müssen. Mittlerweile existiert eine Vielzahl an sehr verschiedenartigen Systemen auf dem Markt. Sie unterscheiden sich im Material, in den einzelnen Bauteilen, im Leistungsvermögen und in der Geometrie. Um im Sinne der Verkehrssicherheit ein funktionierendes Gesamtsystem am Fahrbahnrand aufzustellen, können diese unterschiedlichen Schutzeinrichtungen nicht beliebig kombiniert oder anei- nandergehängt werden.

Ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung

Die Bemessung von Aufstellvorrichtungen und Fundamenten für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenauf- stellung muss nach Eurocode und DIN EN 12899 erfolgen. Für die Aufstellung von Standardverkehrszei- chen mittels Rohrpfosten ist die IVZ-Norm in der gültigen Fassung anzuwenden.

Für die Bemessung der Aufstellvorrichtungen sind die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 zu verwenden:

• Für Eigenlasten yG = 1,20 • Für Windlasten yQ = 1,35

Für den Ansatz der Windlasten ist die ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 (Verkehrszeichenbrücken) heranzuzie- hen. Die Windzone ist in der Leistungsbeschreibung vorzugeben (siehe www.dibt.de – Aktuelles – Tech- nische Baubestimmungen – Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen).

Bei Rohrmasten muss für die Bemessungswerte aus Windbelastung außer der Schildfläche auch die Wind- angriffsfläche des Mastes (Oberkante Fundament bis Schildunterkante) berücksichtigt werden. Bei aufge- lösten Schildern ist zusätzlich der Mast zwischen den Schildern als Windangriffsfläche zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7. Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.

Kennzeichnung / Qualitätsnachweis von Verkehrszeichen

Der Qualitätsnachweis der gelieferten Schilder muss durch eine Kennzeichnung mittels Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) zwingend erbracht werden. Ebenso sind die Eigenschaften nach TLP VZ durch Anbringen des CE- Zeichens auf der Schildrückseite nachzuweisen.

Hinweise für die Kalkulation/ Einheitspreisbildung (Straßenbauarbeiten):

Der Mehraufwand, der durch den schräg verlaufenden Fahrbahnübergang an den Überführungsbau- werken entsteht, ist in die entsprechenden OZ einzukalkulieren.

Der Mehraufwand besteht u.a. aus:

  • Fräskante nacharbeiten
  • Erschwernisse beim Fräsen
  • Erschwernisse beim Einbau bit. Schichten

Ebenfalls ist der Mehraufwand durch wechselnde Breiten, schmale Streifen, Zwickeln, Verziehungen und Aufweitungen beim Fräsen und Einbau der bit. Schichten in die entsprechenden OZ einzukalkulie- ren.

Falls im Leistungsverzeichnis nichts Gegenteiliges gesagt ist, verstehen sich die Einheitspreise einschließlich Lieferung sämtlicher Stoffe und sämtlicher Nebenleistungen, die zur fachgerechten und

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sachgemäßen Durchführung der geforderten Leistungen erforderlich sind.

Im Vorfeld der Baustelle ist mit Staubildung zu rechnen, die den Fahrzeugumlauf behindert. Der Fahrzeugeinsatz ist hierauf auszurichten. Dieser Umstand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.

In der vorhandenen Asphaltbefestigung sind Spurrinnen vorhanden. Bei der Angabe der Frästiefe wurden durch Spurrinnen aufgeschobene „Wülste“ nicht berücksichtigt. Das Abfräsen dieser „Mehrtiefen“ ist in die Fräspositionen einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

Asphaltschollen, die sich nach dem Fräsen gebildet haben, sind mittels Radlader abzuschieben. Das Material ist aufzunehmen und einer Wiederverwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Mehraufwand ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

Fräsarbeiten sowie Erschwernisse beim Einbau bit. Schichten:

In den Einbaubereichen sind die Fräsarbeiten vorab jeweils nur soweit durchzuführen, dass ein Schließen der gefrästen Bereiche, in den vorgesehenen Arbeitszeiträumen, mit dem jeweils vorgesehenen Material grundsätzlich zu gewährleisten ist.

Beim Fräsen ist ein geradliniger Verlauf der Fräskante, durch anzeichnen, zu gewährleisten. Wenn möglich ist die Fräskante unmittelbar neben die Markierung zu legen. Außerdem wird in den meisten Fällen bis an bestehende Fugen gefräst, es ist deshalb einzukalkulieren, dass Reste von altem Fugenmaterial mitgefräst werden. Falls die Fräsan- und absetzkanten nicht sauber und scharfkantig hergestellt werden und es zu einem Nachschneiden oder zu Stemmarbeiten kommen sollte, gehen diese Arbeiten zu Lasten des AN und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt für jede Schicht des bituminösen Fahrbahnaufbaues.

Das Trennen der Asphaltbefestigung durch Schneiden ist vor dem Fräsen zwingend erforderlich!

Bei den zu fräsenden Flächen handelt es sich um Längs- und Querflächen!

Erschwernisse bei den Fräsarbeiten bzw. beim Einbau bit. Schichten durch Einläufe, Gussasphaltrinnen und Schächte, sowie durch z. Teil schräg im Fahrbahnverlauf liegende Übergangskonstruktionen, an Bauwerken und Entwässerungs-rinnen, sind in die EP´s einzukalkulieren!

Der AG behält sich vor, die Einbaubreiten zu ändern.

Bei der Herstellung sämtlicher Asphaltschichten ohne Randeinfassung ist die geböschte Randausbildung mit Hilfe eines Kantenandrück- und Schneidgerätes an der Walze auszubilden. Ausgenommen sind hiervon Schichten aus Gussasphalt. Dies ist bei der Kalkulation zu beachten und wird nicht gesondert vergütet!!

Der erste Satz unter 3.3.2 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Neue Asphaltschichten sind nicht gegeneinander zu versetzen, sondern gegen die durchgehend senkrechten Ränder der vorhandenen Schichten zu bauen.

Die senkrecht hergestellten Nahtflanken des Binders werden mit der in der zugehörigen Leistungsposition beschriebenen Methode angespritzt. Dies ist bei der Kalkulation zu beachten und wird nicht gesondert vergütet!!

Induktionsschleifen Telematik:

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Es sind Induktionsschleifen in den Bereichen von Schadstellen 1,2 und 3 vorhanden. Die Induktions- schleifen sind durch den AN im Zuge der bestehenden Sperrungen wieder herzustellen. Bestandspläne für die herzustellenden Induktionsschleifen sind den Anlagen zu entnehmen.

Die Wiederherstellung erfolgt in der Binderschicht. Hierfür sind entsprechende Personal- und Geräte je Bauabschnitt einzusetzen.

Bei Nachtsperrungen sind die Zeitfenster zur Herstellung der Schleifen zu kurz, so dass hier die Schleifen im Nachgang in gesonderten Sperrungen hergestellt werden müssen. Die benötigte Verkehrssicherung ist vom AN in die entsprechenden Positionen (Abschnitt 00.04.) einzukalkulieren und wird nicht beson- ders vergütet.

Standorte der Schleifen:

  • A31 beide Fahrtrichtungen bei ca. BKM 1,2
  • A2 FR Hannover ca. BKM 464,8

Die Standorte der Schleifen sind auch den beigefügten Planunterlagen zu entnehmen

Im Bauzeitenplan ist ein entsprechendes Zeitfenster abzustimmen und zu koordinieren.

Wochenend- und Nachtarbeiten: Für die Arbeiten sind vom AN die notwendigen Genehmigungen einzuholen. Mehrkosten für diese Arbeiten sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Gussasphalteinbau Die Herstellung eines neuen Leitstreifens ist nicht vorgesehen. Die Fräsbreite ist so zu wählen, dass der MA ohne vorab genannte Vorarbeiten eingebaut werden kann.

Vorzusehende Arbeitszeiten für Nachtbaustellen

Ab 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr, Aufbau der Verkehrssicherung, Ab 21:00 Uhr bis 02:00 Uhr, Sperrung der Spuren Fräsen, Unterlage reinigen, Haftkleber aufbringen, Binderschicht und Deckschicht bzw. nur Deckschicht einbauen,

Ab 02:00 Uhr bis 05:00 Uhr (Auskühlphase), Markierung aufbringen, Ab 04:00 Uhr bis 05:00 Uhr Abbau der Verkehrssicherung, Ab 05:00 Uhr Verkehrsfreigabe

Grundsätzlich gelten die obengenannten Arbeitszeiten. Diese Arbeitszeiten können aber je nach Auto- bahn und Streckenabschnitt variieren (z.B. A2 Abschnitt 5 Verkehrssicherung erst ab 22:00). Jeder Stre- ckenabschnitt ist individuell zu behandeln. Die Bauarbeiten sind grundsätzlich in verkehrsarmer Zeit in Absprache mit der zuständigen AM zu erfolgen. Die Arbeitszeiten werden hinzu individuell abhängig von der jeweiligen Schadstelle angepasst.

Zu beachten sind die Sperrzeiten und Reisezeitkalender NRW 2026 (siehe Anlagen).

Untergrund

entfällt Unterbau / Erdbau

entfällt

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Böschungen

entfällt

Entwässerung

entfällt

Oberbau (Belastungsklasse/Bauklasse, Bauweise RStO) Tabelle 1 - Verkehrsbeanspruchung und Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck als Voraus- setzungen für die Zusammensetzung des Asphaltmischgutes

Letzte Verkehrszählung bzw. Prognose aus dem Jahr ………................DTV aller Kfz [Fzg/24h]
...............DTV [Fzg/24h] (SV)
Jahr der Verkehrsübergabe:...............
Belastungsklasse gemäß RStO 12/24BK 100
Dimensionierungsrelevante Beanspruchung nach RStO 12/24………. B [Mio]
Örtliche klimatische und topographische Verhältnisse:
vorhandennicht vorhanden
Intensive Sonnenbestrahlung (keine Verschattung z.B. durch Lage im Einschnitt)
- West-Ost-Ausrichtung (auch teilweise)
- Verlauf am Südhang
Nebelstrecken (häufige Fahrbahnfeuchtigkeit)
Frosteinwirkungszone III
Steigungs-/Gefällestrecken von ………. % bis ………. %
Stark spurfahrender Schwerverkehr für > 3 Monate im Sommer (z.B. Verkehrsführung)
Besonders staugefährdete Abschnitte
- Fahrstreifenreduzierung
- Anschlussstellen (ASn)
- ASn mit besonders hohem SV-Anteil (z.B. Gewerbegebiete oder durch AK)

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Weitere Besonderheiten:

Beton

entfällt

Asphalt

Die Lieferung des Asphaltmischgutes und die Ausführung der Asphaltschichten erfolgt temperaturabge- senkt (TA-Asphalt). Weitere Regelungen sind nachfolgend enthalten, u.a. in den Abschnitten 3.5.1, 3.12.1, 3.12.3 und 5.2.1 . Hiervon ausgenommen sind die Asphaltmischgüter für Asphaltdeckschichten aus SMA LA, PA und MA.

1.1.2. Ingenieurbau

entfällt

1.1.3. Landschaftsbau

entfällt

1.1.4. Erdbau

entfällt

1.1.5. Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Der SiGeKo wird durch den AG gestellt.

Der Auftraggeber beauftragt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Der SiGeKo führt regelmäßige Baustellenbegehungen durch und nimmt je nach Bedarf an festgelegten Baubespre- chungen teil.

Vorankündigung Erstellung erfolgt durch den vom AG beauftragten SiGe-Koordinator

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen

Erstellung erfolgt durch den vom AG beauftragten SiGe-Koordinator

1.1.6. Kampfmittel

Die Arbeiten dürfen ausschließlich von einem geeigneten Räumunternehmen gemäß KampfmittelVO NRW in aktueller Fassung durchgeführt werden. Alle Arbeiten im Rahmen der Sicherheitsdetektion sowie einer anschließenden baubegleitenden Kampfmittelräumung dürfen nur von einem einzigen geeigneten Räumunternehmen durchgeführt werden.

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Der „Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Bohrlochdetektionen und Baubegleitender Kampfmittelräumung gemäß Kampfmittelverordnung vom 16.3.2022“ ergänzt die KampfmittelVO NRW in technischer Sicht.

Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.1. Kampfmittel

Für ein Nichtvorhandensein von Kampfmitteln wird jedoch vom Bauherrn keine Gewähr übernommen.

Werden während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Fundstelle ist abzusperren. Die Bauüberwachung und die örtliche Ordnungsbehörde sind unmittelbar zu benachrichtigen.

1.2.2. Baugrunduntersuchungen

Es wurden bauvorhabenbezogene Baugrunduntersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse sind Abschnitt 2.7 zu entnehmen.

Ausgeführte Leistungen

entfällt

Gleichzeitig laufende Arbeiten

Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.

Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.

Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2. Angaben zur Baustelle

Lage der Baustelle

Alle Schadstellen befinden sich auf Bundesautobahnen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Dorsten (siehe Übersichtskarte der AM in den Anlagen).

Die genaue Lage und Beschreibung der einzelnen Schadstellen sind der beigefügten Schadstellentabelle zu entnehmen.

Zuständige Meisterei:

AM Dorsten Königsberger Allee 200

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Stand 11/25

46282 Dorsten Tel.: 02362/923-112

Vorhandene öffentliche Verkehrswege

entfällt

Zugänge, Zufahrten

Die Baustellen sind über öffentliche Straßen zu erreichen.

Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Reini- gung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saug- kehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit sind entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.

Lager- und Arbeitsplätze

Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ werden in folgendem Sinne ver- wendet:

  • Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrich- tung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.

  • Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträch- tigt werden kann.

  • Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereit- stellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.

Keine Bereitstellung von Flächen

Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV stellt der Auftraggeber keine weiteren Lager- und Ar- beitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Be- trieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Auftragnehmer in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.

Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen oder Aufbereitung außerhalb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.

Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

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Das Einrichten von Baubüros, Werkstätten, Parkflächen und Unterkünften unter vorhandenen Brücken- bauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.

Rückgabe der vom AG zur Verfügung gestellten Flächen

Der Zustand der angrenzenden Wege, Straßen und Gelände im Baubereich ist vor Beginn der Arbeiten gemäß § 3 Absatz 4 VOB/B festzuhalten. Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom AN während der Bauzeit benutzter Straßen, Wege und sonstiger Flächen, die nicht im Eigentum des AG sind, muss der AN angeforderte Freistellungsbescheinigungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über den ord- nungsgemäßen Zustand bei Rückgabe der benutzten Anlagen und Flächen spätestens mit der Schlussrech- nung dem AG übergeben.

Zeitweilige Lagerung innerhalb der Baustelle entfällt

Zeitweilige Lagerung außerhalb der Baustelle auf Flächen des Auftraggebers

entfällt

Zeitweilige Lagerung außerhalb der Baustelle auf Flächen des Auftragnehmers entfällt

2.5.1. Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen

Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen

Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle:

  • Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639: 2019-09, Kapitel 6.3.7 zu beachten.
  • Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flä- chenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach BBodSchV vor Aufbau und nach Rückbau der Bereitstellungsflächen nachzuweisen.
  • Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Probenahme und Analytik für die Flächenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzuführen.
  • Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Ab- fälle muss jederzeit erfolgen können.
  • Die Bereitstellungsflächen muss betriebstypischen Beanspruchungen wie befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungseinflüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist.
  • Die Bereitstellungsflächen sind täglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auftrag- nehmer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren.
  • Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüsselnum- mern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu dokumentieren und zu übergeben.
  • Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benachbarter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aushubmaterial

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oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Niederschlagswasser ist zu verhindern.

  • Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erfor- derliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer einzuholen.

Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leistungspo- sitionen einzurechnen.

2.5.2. Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen

entfällt

2.5.3. Mobile Mischanlagen

entfällt

2.5.4. Mobile Aufbereitungsanlagen

entfällt

Gewässer

Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):

  • Vernässung und Überstauung
  • Schichten- und Grundwasser

Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Ver- schlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden.

Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schad- stoffen verunreinigt werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellenbereich nicht entfernt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden.

Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.

Baugrundverhältnisse

2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser

entfällt

2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)

Bei Fräsarbeiten von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt sind grundsätzlich die Technischen Re- geln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus her- gestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS 517 zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“.

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Die Gesteinsarten Diabas und Basalt sind gemäß Anlage 1 der TRGS 517 als potenziell asbesthaltig einge- stuft. Das Vorhandensein dieser Gesteinsarten im Straßenoberbau kann nicht ausgeschlossen werden. Beim Fräsen der Straßenbefestigung muss daher, im unmittelbaren Nahbereich der Fräse, mit partikelför- migen Gefahrstoffen (z.B. Asbestfasern) gerechnet werden.

Für die Fräsarbeiten sind ausschließlich Straßenfräsen, gemäß den TRGS 517, Pkt. 5.7.2.1 (2) einzusetzen, die über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Dies gilt für Straßenfräsen ab einer Fräsbreite von ≥ 2,0 m und in Ortsdurchfahrten ab einer Fräsbreite von ≥ 1,0 m.

Die Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise

Für jede Schadstelle wurden Laboruntersuchungen durchgeführt (siehe Prüfergebnisse in den Vertrags- anlagen).

Fräsgut von Deck- und Binderschicht ist gemäß den Ergebnissen der Verwertungsklasse A zugeordnet.

Da die Asphalttragschicht an den meisten Schadstellen PAK-belastet ist und die Schichtdicken örtlich va- riieren, sind die Fräsarbeiten sorgfältig auszuführen. Die Frästiefe ist entsprechend den vorhandenen Schichtdicken anzupassen; die belastete Tragschicht darf nicht unbeabsichtigt mit ausgefräst werden.

Bestandsfahrbahn in Betonbauweise

entfällt

2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

entfällt

2.7.4. Schadstoffbelastung

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen Inhaltsstoffen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Mudde, Klei, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden, deren TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß ErsatzbaustoffV ein bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entsprechend anzuwenden.

Tabelle 2 - Zusammenstellung der Schadstoffbelastung gemäß Gutachten Nr. 09220 / 09221

AusbaustoffLAGA-Zuordnungswert /VorsorgewerteAbfall-einstufungsrele-
Materialklasse, Verwer-schlüsselvanter Parameter/
BBodSchV eingehal-
tungsklasse / Deponie-Hinweise
ten
klasse
natürliches Bodenmate- rial☐Ja ☐ Nein
Auffüllungen
SoB/Bauschutt

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Verfestigung/HGT/Funda- tionsschicht
Bankettschälgut☐Ja ☐ Nein
Oberboden☐Ja ☐ Nein
Sedimente aus Entwässe- rungseinrichtungen
Beton
Asphalt17 03 02
Teer-/pechhaltiger Stra- ßenaufbruch
Fugenmaterial
Abdichtungen/Brücken- dichtung
Asbesthaltige Stoffe
Schwermetallhaltige An- striche

Für die abfallrechtliche Einstufung von Abfällen sind länderspezifische Regelwerke, Vollzugshinweise und Erlasse zu beachten (siehe Abschnitt 5.5.3).

Teer-/pechhaltige Stoffe

Pechhaltige Ausbaustoffe Verwertungsklasse B und C

Aus dem beiliegenden Gutachten ( vom ) geht das Vorhandensein und die vermutete Verbreitung von Stoffen der Verwertungsklasse B oder C (VK B oder C) gemäß RuVA-StB 01 (Fassung 2005) hervor. Es handelt sich um nicht gefährlichen Abfall AS 17 03 02, der vom Auftragnehmer zu entsorgen ist.

Pechhaltige Ausbaustoffe gefährlicher Abfall

Bei den pechhaltigen Straßenausbaustoffen mit PAK(EPA) ≥ 1000 mg/kg handelt es sich um gefährlichen Abfall (Abfallschlüssel 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische), der vom Auftragnehmer ordnungs- gemäß nach den Vorschriften des KrWG zu entsorgen ist. Dabei sind die länderspezifischen Andienungs- und Nachweispflichten bei gefährlichem Abfall zu beachten (siehe Abschnitt 5.5.3).

Fugenvergussmassen, Bitumenhaltige Dichtungsbahnen, pechhaltig, gefährlicher Abfall

entfällt

Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

entfällt

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Schutz-Bereiche und -Objekte

entfällt

2.9.1. Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen

entfällt

2.9.2. Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen

Für die Lager-, Bereitstellungsflächen und Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, usw. im Bereich von Bäumen und Vegetationsbeständen, sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbe- ständen, R SBB, Ausgabe 2023 zu beachten.

2.9.3. Biotope

entfällt

2.9.4. Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte

Die entsprechenden Vorgaben der einschlägigen Bestimmungen und Richtlinien für den Immissionsschutz sind einzuhalten.

2.9.5. Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten

Zur Schonung von Vorflutern sind nachstehend aufgeführte Mindestforderungen für den gesamten Bau- bereich zu erfüllen:

I. Die Lagerung von wassergefährdenden Materialien (wie Kraftstoffe, Öle, Fette, Isoliermassen usw.) ist durch bauliche Maßnahmen so einzurichten, dass bei einem unbeabsichtigten Ausströ- men solcher Materialien diese weder in den Untergrund noch in den Vorfluter gelangen können. I. Auf die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten wird besonders hingewiesen (RiSt Wag). II. Die eingesetzten Baumaschinen und -geräte sind gegen Öl- und Treibstoffverlust zu sichern. Elektrisch betriebene Maschinen sind zu bevorzugen. III. Abortanlagen und Abfallgruben dürfen im Gelände nicht angelegt werden. Bei der Aufstellung von Wasch- und Toilettenanlagen muss gewährleistet sein, dass die Beseitigung der Abwässer und Fäkalien hygienisch einwandfrei erfolgt (geschlossene Fäkalienkübel). Es sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass keinerlei Verunreinigung des Untergrundes durch Wasser und Fä- kalien eintreten können. IV. Zur Vermeidung größerer Schäden (bei Beschädigung von Baumaschinen, Fahrzeugen u. d g sind auf der Baustelle mindestens 4 St. Ölauffangwannen mit einem Einzelfassungsvermögen von 80 l sowie geeignete Ölbindemittel für die Bindung von mindestens 250 l Mineralölen bzw. Mineralöl- produkten ohne besondere Vergütung vorzuhalten.

Vermutete Bodenfunde

Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustellen und die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers unverzüglich zu benachrichtigen.

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2.9.6. Vorgaben aus Planfeststellungsbeschluss

entfällt

2.9.7. Baugeräte

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß § 3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach § 3 Absatz 1 Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderwei- tig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel - weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwen- det werden dürfen.

Anlagen im Baubereich

entfällt

Öffentlicher Verkehr im Baubereich

entfällt

3. Angaben zur Ausführung

Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit innerhalb der vorgegebenen nächtlichen Sperrzeiten abzuwickeln.

Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.

Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müs- sen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
  • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
  • eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
  • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
  • Anlieferung von Hauptbaustoffen,
  • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
  • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

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Verkehrsführung, Verkehrssicherung

3.1.1. Allgemeines

Grundlage für sämtliche Verkehrsführungen bilden die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die allge- meine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), die Richtlinien für verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97), sowie die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne.

Unmittelbar nach dem Startgespräch beginnt der Auftragnehmer mit dem Anfertigen der Verkehrszei- chenpläne. Grundlage bilden die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte, Pläne und Musterpläne zur Anfertigung der genehmigungsfähigen Verkehrsführungspläne.

Das Verkehrssicherungsunternehmen muss sich mit der Örtlichkeit vertraut machen.

Die Aufstellmöglichkeiten von Verkehrszeichen, Hinweistafeln, Umleitungsbeschilderungen, Vorwarnan- zeigern, etc. sind zu prüfen und entsprechend mit den ermittelten Betriebskilometrierungen in den Plänen darzustellen.

Bei Arbeiten in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) bzw. auf Tunnelstrecken darf es nicht zu widersprüchlichen Beschilderungszuständen zwischen den Verkehrszeichen der SBA/Tunnelstrecke und der Baustellenverkehrsführung kommen.

Bei Arbeiten in den genannten Bereichen und bei Arbeiten, die in die genannten Bereiche hineinwirken, darf die Sperrung von Fahrstreifen erst nach Durchführung der erforderlichen Schaltungen an den Anzei- gequerschnitten der SBA erfolgen. Die vorab angeordneten Schaltungen sind im Zuge der Baustellenein- richtung vom AN bei der Verkehrszentrale Leverkusen telefonisch anzufordern. Der Auftragnehmer hat sich vor Ort von der Umsetzung der angeforderten Schaltungen der Anzeigequerschnitte zu überzeugen.

Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstimmungsgesprächen mit dem Auftraggeber sind in die entsprechenden Pläne einzuarbeiten. Dieses ist in die aufgeführten OZ mit einzukalkulieren.

Die Kosten der Verkehrssicherung, die nach Fertigstellungstermin zur Durchführung von restlichen Ver- tragsleistungen (die aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht in der vertraglich verein- barten Zeit erbracht worden sind), zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen des Auftraggebers, trägt der Auftragnehmer. Die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle entscheidet, ob die Verkehrssicherung von der zuständigen Autobahnmeis- terei durchgeführt wird, oder ob der Auftragnehmer diese selbst durchzuführen hat.Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Gestaffelter Aufbau der Verkehrsführung

Der gestaffelte Aufbau einer Verkehrsführung innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters ist vollständig Be- standteil der ausgeschriebenen Verkehrsführung.

Zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr ist das vorgezogene Einziehen einer einzelnen Fahrspur (z. B. Spur 1) zur Einrichtung eines Logistik- bzw. Vorhaltebereichs zulässig, sofern mindestens zwei Fahrstreifen für den

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Verkehr aufrechterhalten bleiben und die zuständige Autobahnmeisterei zugestimmt hat. Diese Über- gangsphase stellt keine eigenständige Verkehrsführung dar und ist mit dem Einheitspreis der jeweiligen LV-Position abgegolten.

Ab 20:00 Uhr gilt der verkehrsrechtlich angeordnete Hauptbauzustand (z. B. Sperrung Standspur, Spur 1 und Spur 2; Verkehrsführung einstreifig über die verbleibende Fahrspur).

Vorgesehene Verkehrsführung der Einzelmaßnahmen

Details zu den einzelnen Verkehrsführungen sind dem Langtext-Verzeichnis und den Anlagen zu entneh- men.

Wochenend- und Nachtarbeit sind einzukalkulieren.

3.1.2. Aufrechterhaltung des Verkehrs

Die Verkehrseingriffe haben unter Aufrechterhaltung des Verkehrs zu erfolgen. Bei Arbeiten mit reduzier- ter Anzahl von Fahrstreifen bestehen die in der angefügten Liste einzuhaltenden Sperrzeiten.

Arbeiten mit einstreifiger Verkehrsführung auf 3-streifigen Richtungsfahrbahnen dürfen nur nachts (21 Uhr – 05 Uhr) und einem mit dem AG vorabgestimmten Wochenende (freitags 20 Uhr – montags 05 Uhr) durchgeführt werden.

Während der Zeiten von publikumsintensiven Großveranstaltungen sowie vor, während und nach Feier- tagen („Brückenwochenenden“) kann es zu zusätzlichen Einschränkungen kommen; Mehrkosten entste- hen dem AG hieraus nicht.

Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD)

Es gelten die Regelungen der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Pläne und Musterpläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer.

Bei Arbeiten am Mittelstreifen mit Auswirkungen auf die Gegenfahrbahn sind die linken Fahrstreifen auf beiden Richtungsfahrbahnen zu sperren. Dies gilt sinngemäß auch für Trennstreifen zu Parallelfahrbah- nen.

Die Wahl der Verkehrsführung und die Anwendung der Pläne und Musterpläne ist der tatsächlichen Ört- lichkeit anzupassen und liegt in der Verantwortung der Anwendenden.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen der Autobahn GmbH, die der Sicherheit und Gesundheit u.a. auch der Beschäftigten der auszuführenden Firmen dienen und einzuhalten sind und entsprechend in der Arbeitsplanung und bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind.

Untersagt sind:

  1. Bei ortsfesten Arbeitsstellen kürzerer Dauer der Aufenthalt in den Zugfahrzeugen der Vorwarnanzei- ger oder fahrbaren Absperrtafeln sowie der Aufenthalt im unmittelbaren ungesicherten Umfeld die- ser Fahrzeuge.
  2. Bei Sperrung von Fahrstreifen der Aufenthalt in Fahrtrichtung vor den fahrbaren Absperrtafeln.
  3. Das Mitführen von Ladung auf Anhängern, die Trägerfahrzeuge der Vorwarnanzeiger oder fahrbaren Absperrtafeln sind.
  4. Das Abkuppeln der fahrbaren Absperrtafeln von ihren Zugfahrzeugen (vgl. Teil D Abschnitt 3 Absatz 4 RSA 21)

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Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln müssen ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,49t haben.

Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD)

Es gelten die Regelpläne der RSA 21 und die dieser Ausschreibung angefügten Verkehrsführungskonzepte.

Stoffe und Bauteile

Das Tragen von Warnkleidung nach EN ISO 20471 ist im Verkehrsraum bzw. im Baustellenbereich zwin- gend vorgeschrieben (§ 35 Absatz 6 StVO); Warnkleidungsausführung für alle Bereiche ausschließlich Klasse 3.

Bei Einsatz von Stoffen und Bauteilen sind nur solche erlaubt, die den gültigen Technischen Lieferbedin- gungen „TL---“ entsprechen. Das entsprechende Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle bzw. eines ak- kreditierten Prüflaboratoriums ist auf Verlangen vorzulegen.

Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen

Die Ausführung der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2 und Pkt. 3.

Die Sicht auf örtlich vorhandene Verkehrszeichen darf nicht behindert werden.

Ggf. ist der Standort der Arbeitsstellen-Verkehrszeichen zu ändern bzw. Bewuchs zurückzuschneiden. Das Schnittgut ist dann in Eigentum des Auftragnehmers zu übernehmen und einer geordneten Verwertung zuzuführen.

Für das Auskreuzen von stationär vorhandenen, aber nicht benötigten Verkehrszeichen sind ausschließ- lich mobile Auskreuzvorrichtungen zu verwenden. Hierzu sind mobile, rote und retroreflektierende Aus- kreuzvorrichtungen gem. ZTV-SA 97 Abschnitt 6.1 zu verwenden, welche die Schildfläche nicht berühren dürfen.

Eine Entwertung von Verkehrszeichen durch Auskreuzen mit Klebebändern und/oder durch das Wegdre- hen von Verkehrszeichen ist NICHT zulässig.

Nach Beendigung der Arbeiten und der Verkehrsführung ist der Grundzustand wiederherzustellen.

Die mögliche Erneuerung, die durch die vorgenannten Beschädigungen an den Verkehrszeichen entste- hen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Bei Entwertungen über der Fahrbahn ist zu gewährleisten, dass ein Herabfallen von Teilen ausgeschlossen ist. Das Entwertungssystem ist dem AG spätestens zur Verkehrsbesprechung zu benennen. Es ist nur ein Kreuz pro Zielblock bzw. Pfeil vorzusehen.

Alle vorhandenen Verkehrszeichen (z. B. Ankündigungsbaken), die nicht ungültig werden, sind mit zuge- lassenen Aufstellvorrichtungen lagerichtig an geeignete Standorte zu versetzen.

Für die Verkehrszeichen, Baken und Klappbaken ist Folie mit der Reflexions-Klasse RA 2 und dem Reflex- folien-Aufbau B oder Aufbau C zu verwenden. Bei Einsatz von Leitkegeln und Klappkegeln sind nur solche zu verwenden, die den Anforderungen „Höhe 75 cm, Mindestgewicht Klasse III, Folie Typ B (Klasse RA 2 Aufbau B oder C)" genügen.

Es sind ausschließlich Pfeilbaken zu verwenden.

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In Überleitungsbereichen und in Rampenbereichen dürfen nur einseitig beklebte Pfeilbaken aufgestellt werden.

Für Baustellenausfahrten sind entsprechend der örtlichen Situation für jeden Bauabschnitt Z 101 StVO in Verbindung mit Z 1007-33 StVO („Baustellenausfahrt“) aufzustellen. Am Beginn und Ende der Ausfahrt ist eine beleuchtete Bake aufzustellen.

Beim Einsatz von Warnschwellen sind nur solche zulässig, die nach TL Warnschwellen positiv geprüft wur- den, bzw. deren Gleichwertigkeit durch das BMV bestätigt wurde. Das Prüfzeugnis ist auf Verlangen vor- zulegen.

Mobile Stauwarnung

entfällt

Gelbmarkierung

Die Ausführung der Gelbmarkierung erfolgt nach den Vorgaben der RSA 21, Teil A, Pkt. 2.6 Absatz (3).

Gelbe Markierung muss der Klasse P7, R5, RW3, Q1 und S1 gemäß ZTV M 13 entsprechen, es sind grund- sätzlich Typ 2-Markierungen vorzusehen.

Arbeitsstellen-Informationsschild

Es ist mind. 14 Tage vor Beginn der Arbeiten je Fahrtrichtung ein Arbeitsstellen-Informationsschild aufzu- stellen.

Die Ausführung des Arbeitsstellen-Informationsschildes erfolgt nach den Vorgaben des Auftraggebers. Eine geprüfte Statik ist durch den Auftragnehmer vorzulegen.

Die fachgerechte Aufstellung ist mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.

Gem. § 33 StVO ist Werbung an Autobahnen verboten, auch im Zuge von Arbeitsstellen!

Die Verkehrssicherung und Beschilderung haben fortlaufend mit der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Auf- stellung der Schilder ist dem Straßenverkehrsamt gemäß § 45 StVO anzuzeigen (Näheres siehe unter 3.1.5). Die Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß den Vorgaben dieser vertraglichen Bestimmung be- steht bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Nebenarbeiten.

Bei der Ausführung von Nebenarbeiten nach Beendigung der Deckenarbeiten (z. B. Herstellung von Ban- ketten pp) endet die Verpflichtung des Auftragnehmers daher erst mit vollständiger Räumung der Bau- stelle.

Eine Unterbrechung der Bauarbeiten befreit den Auftragnehmer nicht von dieser Verpflichtung.

Während der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirtschaft- lich genutzte Grundstücke) freizuhalten und prov. anzuschließen. Fahrbahnanrampungen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden.

3.1.3. Verkehrsumleitungen, -beschränkungen, -sperrungen

Die RSA21 (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen; derzeitige Fassung 2021) ist, insbesondere hin- sichtlich ihrer Abstände zu beachten.

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Bei der Einrichtung, der Umlegung und dem Abbau von Arbeitsstellen längerer Dauer ist in jeder Phase eine verkehrssichere, der jeweiligen Verkehrsnachfrage entsprechend leistungsfähige und eindeutige Ver- kehrsführung zu gewährleisten.

Der Auf-, Um- und Abbau der jeweiligen Verkehrsführungsphase muss möglichst ohne verkehrliche Be- einträchtigungen erfolgen. Werden Zwischenzustände erforderlich, ist eine eindeutige und sichere Füh- rung des Verkehrs zu gewährleisten. Diese müssen gegebenenfalls mit entsprechenden Verkehrszeichen- plänen verkehrsrechtlich angeordnet werden.

Bei bevorstehenden Vollsperrungen sind 14 Tage vor Baubeginn entsprechende Hinweistafeln aufzustel- len.

3.1.4. Freihalten von Lichtraumprofilen

-entfällt-

3.1.5. Verkehrsrechtliche Anordnungen

Die verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Absatz 6 StVO ist unabdingbare Voraussetzung für die Ein- richtung der Verkehrssicherung (Arbeitsstellenverkehrsführung).

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen erteilt die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO auf der Autobahn im Bereich ihrer örtlichen und sachlichen Zu- ständigkeit. Die Anordnung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer erfolgt in der Regel durch die Autobahn- meisterei, bzw. in einigen Fällen durch die Straßenbaubehörde in der zuständigen Außenstelle.

Im nachgeordneten Straßennetz erteilen die zuständigen Behörden nach Landesrecht (Verkehrsbehörden der Städte und Gemeinden) für die betroffenen Straßen oder Straßenteile die notwendigen verkehrs- rechtlichen Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO.

Die Kosten für die Anordnungen sind in die entsprechende OZ einzurechnen.

Inhalte der verkehrsrechtlichen Anordnung

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind als Bestandteil der Verkehrsrechtlichen Anordnungen für jeden Antrag unbedingt beizubringen und VOLLSTÄNDIG aufzuführen:

  • Projektbezeichnung
  • Lage der Baustelle,
  • Bauphase
  • Art der Verkehrsführung (z.B. 4+0 auf Grundlage RSA 21)
  • Bauzeit (geplanter-bzw. frühester Beginn der Arbeiten (Arbeitsstelleneinrichtung), spätestens Ende der Arbeiten, bzw. Ende der einzelnen Bauphasen (Datum und Uhrzeiten),
  • Länge der Baustelle
  • Verantwortlicher für die Verkehrssicherung *1) (Name, Anschrift, Rufnummer))
  • Bereitschaftsrufnummer 24/7
  • Verkehrszeichenplan:
  • Vorgesehene Beschilderungen und Verkehrszeichen einschließlich Beleuchtungseinrichtun- gen, Markierung und Absperrgeräte,
  • Umleitungsplan
  • Darstellung vorhandener Verkehrszeichen inkl. SBA und Markierung
  • Darstellung vorübergehend außer Kraft gesetzter Verkehrszeichen

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Soweit der Einsatz mobiler Stauwarnanlagen erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Lagepläne mit den Standorten und Schaltzuständen der mobilen Stauwarnanlagen
  • Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereit- schaftsrufnummer 24/7*1)

Soweit der Einsatz einer Lichtsignalanalage erforderlich ist, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Signallagepläne mit den hierzu gehörende Signalzeiten
  • Verantwortlicher für den Betrieb der Signalanlage (Name, Anschrift, Rufnummer) Bereit- schaftsrufnummer 24/7*1)

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind nicht Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung, aber unbe- dingt im Zuge der Planerstellung zu berücksichtigen und im Verkehrszeichenplan darzustellen:

  • Abmessungen Fahrbahnquerschnitt (Darstellung der Behelfsfahrtreifenbreiten und lagemä- ßige Darstellung im Gesamtquerschnitt incl. Verkehrseinrichtungen und Schutzeinrichtungen)
  • Darstellung der Sicherheitsabstände im Übergangsbereich zwischen Verkehrs- und Arbeitsbe- reich gemäß ASR 5.2 (Darstellung im Querschnitt)
  • Behelfszufahrten für Einsatzkräfte
  • Aufstellfläche für Verkehrszeichen
  • Lage und Kennzeichnung der Baustellenausfahrten; Nothaltebuchten;
  • Lage vorhandener und geplanter Mittelstreifenüberfahrten,
  • dWiSta Tafeln einschließlich geplanter Schaltbilder und Anzeigetexte
  • Lage und Kennzeichnung von Notöffnungen

Verkehrsführung an Anschlussstellen

  • Lage und Systemangabe mit dem Wirkungsbereich von Fahrzeugrückhaltesystemen
  • Anschlussstellen, sowie Rast- und Tankanlagen mit Ein- und Ausfädelungsstreifen
  • Kamerastandorte

*1) Die erforderlichen Fachkenntnisse des Verantwortlichen gem. dem „Merkblatt über Rahmenbe- dingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Straßen“ (MVAS) ist möglichst bei Angebotsabgabe (gemäß Formblatt 109 u. Auftragsbekanntmachung), zwingend jedoch rechtzei- tig vor Auftragserteilung nachzuweisen!

Umleitungspläne

Die Umleitungen sind durch den Auftragnehmer zu planen und mit dem Auftraggeber sowie den Beteilig- ten und den nach Landesrecht zuständigen Behörden abzustimmen (Feuerwehr, Verkehrsbehörde Stadt XX, Polizei, Autobahnpolizei, usw.). Dies gilt sowohl für den BAB-Bereich als auch im Bereich der sonstig in Anspruch genommenen Verkehrsflächen des nachgeordneten Netzes (z.B. Stadt XX).

Etwaige der Ausschreibung beigefügten Musterpläne des Auftraggebers erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Nachfolgend aufgeführte Angaben sind zusätzlich in den Umleitungsplänen darzustellen:

  • Umleitungsstrecken inkl. der Grenzen örtlicher Zuständigkeiten betroffener Städte und Gemein- den

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Fristen zur Einreichung von Verkehrszeichenpläne zur Vorabstimmung und Kontrolle durch die Bau- überwachung

Die Anfertigung von Verkehrszeichenplänen beginnt seitens des Auftragnehmers unmittelbar nach dem Startgespräch.

Spätestens 18 Tage vor Beginn der Ausführung der Regelbaumaßnahmen und spätestens 5 Wochen vor Beginn größerer Baumaßnahmen mit Sperrung von Anschlussstellen hat der Auftragnehmer die Unterla- gen für die verkehrsrechtliche Anordnung – einschließlich der Verkehrszeichen- und Umleitungspläne - anzufertigen und der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers zur Überprüfung im pdf-Format vor- zulegen.

Verkehrsbesprechung

Spätestens zwei Wochen vor der Einrichtung einer Arbeitsstelle wird auf Grundlage der vorabgestimmten Planunterlagen eine Verkehrsbesprechung durchgeführt. Die für die Autobahn zuständigen Stellen (Auf- traggeber und Polizei) und die für das nachgeordnete Straßennetz nach Landesrecht zuständigen Behör- den (Kommune, Polizei, Feuerwehr) sind zu beteiligen.

Grundlagen der Verkehrsbesprechung sind die vom Auftragnehmer erstellten Verkehrszeichenpläne und die vom Auftragnehmer erstellte Ablaufplanung zum Auf-, Um- und Abbau der Verkehrssicherung zu den einzelnen Bauphasen.

Fristen zur Einreichung vorabgestimmter Verkehrszeichenpläne zur VAO

Die mit dem Auftraggeber vorabgestimmten Verkehrszeichenpläne für die Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen gem. § 45 Absatz 2 StVO müssen bis spätestens 14 Tage vor Baubeginn bei den zuständigen Genehmigungsbehörden eingereicht werden. Änderungen und/oder Ergänzungen aus den Abstimmungs- gesprächen mit den am Genehmigungsverfahren zu beteiligten Stellen sind in die entsprechenden Pläne einzuarbeiten (insbes. aus der Verkehrsbesprechung).

Pläne für Vollsperrungen der durchgehenden Fahrbahn, von Verbindungsfahrbahnen in Autobahnkreuzen oder von Anschlussstellen sind abweichend mind. vier Wochen vor Baubeginn einzureichen.

Abnahme der Verkehrsführung

Die verkehrliche Abnahme gem. ZTV-SA 97, Abschnitt 8 der einzelnen Auf-, Um-, oder Abbauphasen einer Verkehrsführung hat zeitnah nach Erreichen des angeordneten Zwischenzustandes zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eingereichte Verkehrsführung mit der verkehrsrechtlich angeordneten Verkehrs- führung übereinstimmt.

Über die verkehrliche Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das allen Beteiligten (AN, AG, SVB, Polizei) in Kopie zugestellt wird. Alle Mängel werden im Protokoll dokumentiert und sind unverzüglich durch den AN zu beseitigen.

Kontrolle der Verkehrsführung

Der Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung ist für die Kontrolle der Verkehrsführung verantwortlich.

Die Kontrolle und Wartung der Verkehrsführung ist gem. ZTV-SA 97, Abschnitt 7 durchzuführen. Die Kon- trolle ist mindestens zweimal täglich, einmal bei Tageslicht und einmal bei Dunkelheit, durchzuführen. Die durchgeführten Kontrollen sind zu dokumentieren und die Dokumentation ist dem AG unverzüglich zu übergeben.

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Beendigung der Verkehrsführung

Der Auftragnehmer hat 10 Tage vor Beendigung der Verkehrsführungsphase dem Auftraggeber das Ende anzukündigen. Gleiches gilt bei begründeter Überschreitung des Enddatums der verkehrsrechtlichen An- ordnung.

Der Auftragnehmer hat die Beendigung der Verkehrsführung unmittelbar dem Auftraggeber anzuzeigen.

Bei Verkehrsführungen in Bereichen von Streckenbeeinflussungsanlagen, temporären Seitenstreifen- freigaben und bei Schaltungen von dWiSta-Tafeln hat außerdem eine Benachrichtigung der Verkehrs- zentrale Leverkusen zu erfolgen. In Bereichen von Tunnelbauwerken ist dieses zusätzlich der Tunnel- leitzentrale anzuzeigen.

3.1.6. Temporäre FRS

Im Abschnitt 5.5, Anlagen/Formblätter werden unter Unterpunkt 5.5.4 die Regelungen der TL Transpor- table Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz auf Autobahnen präzisiert. Es sind die aufgelisteten Anfor- derungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind)

Bauablauf

Wenn ein Verbiss-Schutzzaun aufzustellen ist, muss dieser zum Verhindern von Wildverbiss- und Fege- schäden vor Beginn der Pflanzarbeiten vollständig (einschl. u.a. Toranlagen, Übersteighilfen) fertig gestellt werden.

Vor Aufnahme der Pflanzarbeiten ist der Zaun auf mögliche Schäden zu prüfen und zusätzlich ist zu ge- währleisten, dass sich innerhalb der eingezäunten Fläche kein Wild befindet.

Während der Arbeitsdurchführung und in den Zeiten der Arbeitsruhe sind die Zugänge stets geschlossen zu halten.

Oberbau

Die Herstellung von provisorischen Abschlüssen, Rampen und Angleichungen, auch in Längsrichtung, so- wie ihre Beseitigung sind Nebenleistungen und werden nicht besonders vergütet.

Wasserhaltung

Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.

Baubehelfe

entfällt

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3.4.1. Verbauten

entfällt

3.4.2. Trag-, Arbeitsgerüste

entfällt

3.4.3. Baugruben, Wandsicherungen

entfällt

3.4.4. Montageeinrichtungen

entfällt

3.4.5. Bauverfahren

entfällt

3.4.6. Abbruchverfahren

entfällt

3.4.7. Spezialtiefbau

entfällt

3.4.8. Arbeitsebenen

entfällt

3.4.9. Freigelegte Bauteile

Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leis- tungsposition einzurechnen.

3.4.10. Baubehelfe Ingenieurbau

entfällt

Stoffe, Bauteile

3.5.1. Straßenbau

Erdbau

Entfällt

Gesteinskörnungen

entfällt

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Material für Schichten ohne Bindemittel

entfällt

Asphalt

Für die Herstellung von Asphaltschichten sind zusätzliche Untersuchungen für verschiedene Gebrauchs- verhaltensorientierte Eigenschaften durchzuführen. Teilweise sind diese mit Anforderungen verbunden, die über das Niveau des Standardregelwerkes hinausgehen. Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das gefor- derte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das gefor- derte resultierende Bindemittel, verwendet werden.

Bindemittel Die Begriffe für Bitumen und Zubereitungen aus Bitumen entsprechen den Bezeichnungen und Kurzbe- zeichnungen der TL Bitumen-StB 25 oder der TL VBit-StB 22. Es wird unterschieden zwischen

  • Bitumen, ein den TL Bitumen-StB 25 oder den TL VBit-StB 22 entsprechendes gebrauchsfertiges Produkt im Anlieferungszustand, und
  • Resultierendes Bindemittel, ein durch Anteile von Bindemittel aus Asphaltgranulat und/oder Na- tur-asphalt und/oder Zusätzen sowie ggf. Rückgewinnung aus dem Asphalt in den Gebrauchsei- genschaften verändertes Bitumen. Bitumenpaar: Bitumen nach den TL Bitumen-StB 25 und nach den TL VBit-StB 22, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führt. Das Bitumenpaar wird in eckigen Klammern, wie z.B. [30/45 // 35/50 VL], angegeben (mit Ausnahme für SMA LA, MA und PA). Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB 22) entsprechen.

Temperaturabsenkung Die Temperaturabsenkung kann durch organische, mineralische, oberflächenaktive Zusätze oder durch die Schaumbitumentechnologie erfolgen. Die Möglichkeiten werden als gleichwertig angesehen. Die Aus- wahl ist im Rahmen des Angebots vorzunehmen und im Eignungsnachweis gemäß Abschnitt 3.12.1.3 an- zugeben. Je Maßnahme (bzw. Bauvertrag) und Mischgutsorte ist nur ein Additiv bzw. Zusatz zugelassen. Organisch viskositätsveränderte Bitumen können als gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen nach den TL VBit-StB 22 oder als Bitumen nach den TL Bitumen-StB 25unter Mitverwendung eines visko- sitätsverändernden, organischen Zusatzes verwendet werden, der im Asphaltmischwerk zugegeben wird. In beiden Fällen gelten die Anforderungen der TL VBit-StB 22. Werden mineralische oder oberflächenaktive Zusätze oder die Schaumbitumentechnologie verwendet, gelten die Anforderungen der TL Bitumen-StB 25. Oberflächenaktive Zusätze dürfen hierbei die Rheologie des Bitumens nicht verändern. Zugelassen sind ausschließlich Fertigprodukte und Zusätze zur Temperaturabsenkung aus

  • der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tempe- raturabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung. Einbau- und Logistikkonzept (Bestandteil der Arbeitsanweisung Asphalteinbau): Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem Auftraggeber 3 Wochen vor Beginn des Asphalteinbaus ein Einbau-/ Logistikkonzept vorzulegen, welches die Grundlage für die Planung eines kontinuierlichen Einbauprozesses darstellt. Es sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

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  • Angabe des Asphaltmischwerkes/der Asphaltmischwerke (Betreiber, Ort, Nummer des Eignungs- nachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Baustelle, vorgesehene Liefermengen)
  • Angabe eines Asphaltmischwerkes für Ersatzlieferungen im Bedarfsfall (wenn bei Maßnahmen mit festen Einbau-Zeitfenstern der Ausfall eines Asphaltmischwerks zwingend vermieden werden muss (beispielsweise bei Vollsperrung einer BAB für den Einbau in voller Breite)
  • Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes
  • Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (inkl. Beschicker)
  • Angaben zur Thermoisolation der Mulden und Dokumentation der Temperaturmessung am Transportfahrzeug (Systembeschreibung der verwendeten Messeinrichtung und Datenaufzeich- nung, Vorlage des Herstellerzertifikats zur Thermoisolation)

Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutart pro Zeiteinheit
  • geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entla- dung (Baustelle) unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die Asphaltmischguttempe- ratur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV Asphalt-StB, Tabelle 5)
  • Anzahl der eingesetzten Transportfahrzeuge sowie ggf. vorgesehene Kennzeichnung der Trans- portfahrzeuge (z.B. beim Einbau von Kompaktasphalt zur Vermeidung von Verwechslungen)
  • Anzahl der geplanten Umläufe
  • Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Störun- gen im Logistikkonzept

Asphaltherstellung in Tunnelbauwerken

entfällt

Offenporige Asphaltdeckschichten (OPA)

entfällt

Anforderungen gemäß Ersatzbaustoffverordnung Darüber hinaus ist beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden minerali- schen Ersatzbaustoff vorzulegen.

Straßenbeton

entfällt

Fahrzeug-Rückhaltesysteme

Fahrzeug-Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer gemäß den ZTV FRS, Abschnitt 5.5.4 zu kennzeich- nen. Fahrzeug-Rückhaltesysteme aus Stahl sind mit Kunststoff- oder Metallschildern zu kennzeichnen. Diese Schilder müssen alle nach den ZTV FRS erforderlichen Informationen zu Identifizierung enthalten. Die Befestigung muss mit einer Schraubverbindung erfolgen. Dabei ist sicher zu stellen, dass sich die über- stehende Schraubenenden ausschließlich auf der verkehrsabgewandten Seite der Konstruktion befinden. Fahrbahnseitig dürfen durch die angebrachte Kennzeichnung keine Gefährdungspotentiale für Verkehrs- teilnehmer entstehen.

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Markierung

ZTV M 13 Abschnitt 3.3 Verkehrsfreigabemarkierung: Für Verkehrsfreigabemarkierungen gelten für die Abnahme die Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit für den Neuzustand.

ZTV M 13 Abschnitt 7.1.3.3. Mustergleichheitsprüfungen: Die sachgerechte Probenahme ist durch die ge- prüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach ZTV M) auf dem Probenahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen.

ZTV M 13 Abschnitt 15.2. Mustergleichheitsprüfungen: Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festge- stellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zu- sammensetzung signifikant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25% vorzuneh- men

Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzei- chen können hingegen mehrfach eingesetzt werden.

Stoffstrommanagement

3.5.1.8.1 Allgemeines

Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in techni- schen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) > Materialklasse ist auf Grund von nicht zulässig.

3.5.1.8.2 Güteüberwachung und Dokumentation von MEB

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güte- überwachung besteht aus Eignungsnachweis (EgN), werkseigener Produktionskontrolle (WPK) sowie der Fremdüberwachung (FÜ). Dem Auftraggeber ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des erstmaligen Eig- nungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 Ersatzbau- stoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in pdf- Format mit Texterkennung /OCR zu übermitteln. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungs- nachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnisses der Fremdüberwachung müssen identisch sein. Bei einer mobilen Aufbereitungsanlage ist der aktualisierte EgN dem AG unverzüglich vorzulegen.

Die Bezeichnung der Datei muss mindestens folgende Angaben enthalten:

«Außenstellenkürzel»«Projektnummer»«Vertragsnummer» GÜ–OZ

Bei Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen

entfällt

Liefermaterial

Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglichkeiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt folgendes:

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Der Auftragnehmer ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt da- mit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflichten nach § 25 Er- satzbaustoffV.

Bei der Lieferung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter zum Einbau in Baumaß- nahmen der Autobahn GmbH ist dem AG 12 Werktage vor Anlieferung ein Prüfzeugnis mit folgenden An- gaben zu übergeben:

  • Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle
  • Herkunft
  • Beschreibung der bautechnischen Eigenschaften

Wiederverwendung von Bodenmaterial

Bei der Wiederverwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus der Baumaßnahme oder aus Bau- stellen Dritter ist dem AG 12 Werktage vor Einbau ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben:

  • Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr
  • Herkunft
  • Beschreibung der bautechnischen Eigenschaften

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Dokumentation mit ZEDAL EBV (für alle MEB inklusive MEB als Liefermaterial)

Gemäß § 25 ErsatzbaustoffV hat der Verwender (hier AN) den Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffes oder Gemisches zu dokumentieren. Die Unterlagen sind dem AG zur Aufbewahrung zu übergeben. Fol- gendes wird zur ordnungsgemäßen Umsetzung vereinbart:

Der Auftraggeber nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP- Integration-Tools).

Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber zwecks Archivierung erfolgt in einer elektroni- schen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen jeweils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten).

Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgemäß an alle Beteiligten gesendet wer- den.

Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werktage vor Einbau freizuge- ben. Das Deckblatt ist nach Abschluss des Einbaus zu unterschreiben. Mit Erstellung der Akte ist die Ak- tenfreigabe zu veranlassen. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragneh- mer muss gewährleistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. In der Akte ist das vorausgefüllte Deckblatt zu hinterlegen.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

«Außenstellenkürzel»;«BAB-Nr.»;«Projektnummer»;«Vertragsnummer»;OZ-Nr.

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Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Die Bezeichnung des Deckblatts soll wie folgt lauten:

BAB-Nr. A „Bezeichnung Baumaßnahme“ Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 Ersatz- baustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Dokumentation und zur Dokumentation der Wie- derverwendung von Bodenmaterial ist das Dokument gemäß Abschnitt 5.5.5 „Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV - Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ zu führen und dem Auftraggeber monatlich zur Kenntnis zu geben. Die finale Übergabe erfolgt nach Abschluss der Einbauarbeiten.

Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:

  • OZ
  • Einbauort (Kilometrierung, Bauabschnitt)
  • Lieferzeitraum
  • Menge
  • Materialklasse
  • Datum der Freigabe
  • anzeigepflichtig ja/nein.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Vorgehensweise bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV

Anzeige mit Modul ZEDAL EBV

Bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen ist folgendes zu beachten:

Die Archivierung der Anzeigen erfolgt in elektronischer Form. Der Auftraggeber nutzt für die Archivierung der Anzeigen die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für das Dokument der Anlage7 der ErsatzbaustoffV das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).

Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Anzeigenvorgangs mit ZEDAL EBV verant- wortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgerecht an die zuständige Behörde gesendet werden.

Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewährleistet wer- den, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

«Außenstellenkürzel»;«BAB-Nr.»;«Projektnummer»;«Vertragsnummer»;OZ-Nr.

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Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Nach Abschluss des Einbaus ist im Formular Abschlussanzeige unter Punkt 11 das Datum des Abschlusses des Einbauzeitraums einzutragen.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

Art der Dokumentation für Rolle Inverkehrbringer

Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsor- gung) der Inverkehrbringer i.S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 Ersatz- baustoffV.

Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbau- stoffe zu führen. Auf Abschnitt 3.6.3 wird verwiesen.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungs- positionen einzurechnen.

3.5.1.8.3 Dokumentation Wiederverwendung und Aufbereitung innerhalb der Baustelle mit ZEDAL EBV

Die Dokumentation für die Wiederverwendung von Bodenmaterial und Baggergut ist dem AG in elektro- nischer Form zu übergeben. Im Falle der Lieferung und des Einbaus von nicht aufbereitetem Bodenmate- rial aus Baustellen Dritter erfolgt die Dokumentation analog. Die Kosten, die aus der Umsetzung der An- forderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Es erfolgt die Erfassung der Kubatur im Deckblattverfahren. Der Auftraggeber verwendet für diese Doku- mentation die ZEDAL Plattform.

Für das Deckblatt Anlage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwen- den (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Doku- mentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu ge- währen. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werk- tage vor Einbau freizugeben.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

«Außenstellenkürzel»;«BAB-Nr.»;«Projektnummer»;«Vertragsnummer»;OZ-Nr.

Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechende Leistungspo- sition einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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Dokumentation bei Aufbereitung eigener MEB zur Verwertung in gleicher Baumaßnahme (z.B. Betonauf- bruch, HGT als SoB) – mobile Aufbereitungsanlage

Die Dokumentation für die Verwertung eigener MEB in der gleichen Baumaßnahme ist dem AG in elekt- ronischer Form zu übergeben. Es erfolgt die Erfassung des Einbaus durch das Deckblatt und einem zusam- menfassenden Lieferschein (z.B. arbeitstäglich). Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 Ersatzbau- stoffV für den eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte bei- zufügen.

Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration- Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werktage vor Einbau freizugeben.

Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeichnet wer- den:

«Außenstellenkürzel»;«BAB-Nr.»;«Projektnummer»;«Vertragsnummer»;OZ-Nr.

Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.

Jegliche Kosten, die für die Dokumentation entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungs- positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.5.2. Brückenbau

entfällt

Abfälle

3.6.1. Allgemeines

Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

Entsorgung durch den Auftragnehmer

Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der voll- ständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungs-

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gemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Ge- setze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfal- lenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geän- derte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.

Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.

Entsorgung durch den Auftraggeber

entfällt

3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration

Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Analysen beigefügt. Die Art und Höhe der Schadstoffbe- lastung von Abfällen ist dem/den beiliegenden Gutachten 09220 / 09221 vom 12.08.2026 sowie dem Abschnitt 2.7.4 zu entnehmen. Sofern der Entsorger nach Wahl des Auftragnehmers für die Annahme Deklarationsanalysen aktuelleren Datums fordert, ist das dem Auftraggeber vom Auftragnehmer mindes- tens 24 Werktage vor Abfuhr anzuzeigen. Die Aufwendungen sind entsprechend in die Einheitspreise ein- zurechnen.

Falls der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. beauftragte Entsorgungsfachbe- trieb vor und während der Bauausführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise ein- zurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Genehmigungen der Entsorgungsanlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfordern.

Dem Auftraggeber ist die Probenahme 3 Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der Auftraggeber erhält auf Anforderung Rückstellproben.

Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des Auftraggebers genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber eine Woche vor Probeentnahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 innehaben.

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Probenahme durch den Auftragnehmer

Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und Baustoffe) in- nerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zustimmung des Auf- raggebers zulässig.

Vor Ausführung der Beprobung ist ein Probenahme und -analysekonzept (ITP-Inspection & Test Plan) zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber in Textform vorzulegen. Dieses Konzept hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:

  • geplanter Zeitpunkt der Probenahme
  • Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnahmestelle)
  • Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplanten und ein- satzfähigem Equipment
  • geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe
  • Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis)
  • Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstellproben).

Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Bepro- bung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundi- ges Unternehmen hinzuzuziehen.

Die Probenahme ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Er- fahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt wer- den.

Die erforderlichen Kapazitäten für Rückstellproben (z.B. Kernkisten, Bodenproben, Bohrkerne usw.) sind vom AN bereitzustellen und vorzuhalten bzw. mit der Untersuchungsstelle abzustimmen. Die Lagerflä- che/Lagerräume, die Probeneinlagerung sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Proben wird nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise der Positionen einzurechnen.

Verschärfte Anforderung an Probenahme aus Flächenbauwerken

Die Probenahme aus Flächenbauwerken (bitumenhaltige oder hydraulisch gebundene Schichten) ist von einer für die Fachgebiete G oder H anerkannten RAP Stra-Prüfstelle durchzuführen.

Anforderungen an die Probennahme

Mit der Analytik von Abfällen sind ausschließlich akkreditierte Prüflabore zu beauftragen (Akkreditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025). Den Prüfberichten zur Deklarationsanalytik sind folgende Unterlagen beizu- fügen:

  • durch den Auftragnehmer erstellten Probenahmeablaufplan (Fortschreibung ITP)
  • Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 inklusive Probenahmeplan bei „in-situ“-Beprobungen
  • Fotodokumentation ergänzend zum Probenahmeprotokoll sowie Probenbegleitprotokoll
  • Deklarationsanalytik und Einstufung der Haufwerke in Materialwerte der ErsatzbaustoffV/DepV/ bzw. Zuordnungswerte nach LAGA unter Berücksichtigung länderspezifischer Festlegungen zur Abfalleinstufung
  • Konformitätserklärung des Auftragnehmers

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Die Ergebnisse der Deklarationsanalysen sind dem Auftraggeber nach Erhalt digital zu übergeben.

Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen.

3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle

Der anfallende Ausbaustoff (Ausbauasphalt) geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom Auf- tragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Die ab- fallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.

Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.

Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom Auftragnehmer für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des Auftraggebers vorzu- legen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen. Diese Erklärung ist auch zu übergeben, wenn für Abfälle zur Beseitigung ein Anschluss- und Benutzungs- zwang an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger besteht.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem Auf- traggeber zu übergeben.

Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe erfolgt über das in Abschnitt 5.5.1 enthaltene Formblatt.

Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.

Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Wiegescheine) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.

Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüberwachter As- phaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.

Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Do- kumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskon- trolle sind Registerbelege zu verwenden.

Ergänzung für nicht gefährliche pechhaltige Ausbaustoffe

Für die Entsorgung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Verwertungsklassen B und C (PAK-Gehalte

25 bis < 1000mg/kg) nach RuVA-StB 01 wird festgelegt, dass eine Nachweisführung für den Abfallschlüs- sel 17 03 02 mit dem eANV durchzuführen ist. Dies stellt die Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf sicher.

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Hierzu wird ein vereinfachter Entsorgungsnachweis genutzt (ohne Behördenbeteiligung). Die elektroni- schen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Ver- bleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.

Ergänzung für gering asbesthaltige Ausbaustoffe (Asbestgehalt: < 0,1 M.-%)

entfällt

Ausbauasphalt ohne Voruntersuchung

entfällt

Ausbauasphalt mit Voruntersuchung, für Heißaufbereitung geeignet

Angaben zu den Kenngrößen zur Beurteilung der Eignung des Ausbauasphaltes als Zugabematerial zum Heißmischgut liegen den Ausschreibungsunterlagen bei. Der anfallende Ausbauasphalt geht in das Eigen- tum des Auftragnehmers über, ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten.

Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.

Vorgaben gemäß Gewerbeabfallverordnung

Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit tech- nisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumentation erfolgt über das im Abschnitt 5.5.1 enthaltene Formblatt. Die Dokumente sind dem Auftraggeber spätestens mit den Abschlagsrechnungen in Textform zu übergeben. Der Auftrag- geber behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.

Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut

Vorsorgewerte nach BBodSchV eingehalten

entfällt

Vorsorgewerte nach BBodSchV überschritten

entfällt

3.6.4. Gefährliche Abfälle

entfällt

3.6.5. Rückbau- und Entsorgungskonzept

. entfällt

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3.6.6. Bodenlogistikkonzept

entfällt

Winterbau

Beabsichtigt der Bieter Leistungen in der Winterperiode auszuführen, so hat er alle damit verbundenen Aufwendungen einzurechnen.

Beweissicherung/Zustandsfeststellung

Sofern während der Bauzeit weitere Auftragnehmer oder Dritte in das Baufeld eingreifen, kann auf An- ordnung des Auftraggebers eine mehrmalige Zustandsfeststellung oder Beweissicherung erforderlich werden.

3.8.1. Zustandsfeststellung

Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeld- grenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).

Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schä- den abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu überge- ben.

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor, zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschrei- ben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.

Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.

Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in den Angebotspreis einzurechnen.

3.8.2. Beweissicherung

entfällt

Sicherungsmaßnahmen

entfällt

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Belastungsannahmen (Brückenbau)

entfällt

Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten

Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßen- bau, Ausgabe 2012 (TP D-StB 12).

Der Nachweis der Dicken von Oberbauschichten gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 7.3.1.1 erfolgt mit dem Messverfahren „Elektromagnetische Dickenmessung nach dem Puls-Induktions-verfahren“. Es ist ein weggesteuertes Messgerät zu verwenden.

Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen. Es sind die Formblätter der TP D-StB 12 zu verwenden. Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, sowie Gegenpole auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet.

Die Messreflektoren sind für jeden Fahrstreifen im Abstand von 50 m versetzt zu verlegen.

Auf einer gefrästen Unterlage sind Aluminium-Ronden nach den TP D-StB 12, Tabelle 1 zu verwenden.

Für die Seitenstreifen wird ebenfalls ein Abstand der Messreflektoren von 50 m gefordert.

Im Bereich von Bauwerken ist eine elektromagnetische Dickenmessung aufgrund der vorhandenen Be- wehrung nicht möglich. In diesen Fällen ist die Schichtdicke durch Abstandsmessungen von einer Schnur oder durch ein vermessungstechnisches Verfahren nachzuweisen.

Der Auftraggeber erhält direkt nach der Messung die vom Auftragnehmer und Auftraggeber abgezeich- neten Aufmaßblätter im Original.

Die Auswertung der Schichtdicken erfolgt durch den AN. Die Ergebnisse dieser Messungen sind Bestand- teil der Schlussrechnung.

Wenn die Anzahl der fehlenden Gegenpole ≤ 5,0 % beträgt, dann sind diese bei der Auswertung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Anzahl der fehlenden Gegenpole > 5,0 %, wird für jede Fehlstelle die untere Toleranzgrenze (gemäß ZTV Asphalt-StB, Tabelle 24) bei der Auswertung angesetzt.

Abnahme Deckschicht Die Oberkante der fertigen Deckschicht ist vermessungstechnisch im Rahmen eines gemeinsamen Aufma- ßes zu ermitteln.

3.11.2. Vermessungsleistungen

Für alle Vermessungsleistungen und Aufmaßverfahren gelten folgende Regelwerke

Technische Vertragsbedingungen Ingenieurvermessung – HVA F - TVB-Ingenieurvermessung

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DIN 18710-1, Ingenieurvermessung – Teil 1: Allgemeine Anforderungen DIN 18710-2, Ingenieurvermessung – Teil 2: Aufnahme DIN 18710-3, Ingenieurvermessung – Teil 3: Absteckung DIN 18710-4, Ingenieurvermessung – Teil 4: Überwachung DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung DIN 1319, Grundlagen der Messtechnik RVerm - Richtlinien für die Vermessung von Straßen ZTV Verm-StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermes- sung im Straßen- und Brückenbau ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten

und Anlagen zu dieser Baubeschreibung

Verbolzung-Vermarkung am Bauwerk – AdB Verbolzung-Vermarkung bewehrte Erde - AdB Richtzeichnung Vermarkung und Verbolzung an Ingenieurbauwerken - RiZ VB-BW/1 Rückübergabe Lage- und Höhenfestpunktfeld Richtzeichnung Beobachtungspfeiler - RiZ BPf. – AdB

in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart.

Alle in diesem Kapitel 3.11 genannten Leistungen, die durch den Auftragnehmer zu erbringen sind, sind in die Kalkulation unter den jeweils aufgeführten Positionen des STLK LB einzubeziehen. Eine geson- derte Vergütung erfolgt nicht.

Vermessungstechnische Ausführungsunterlagen Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber die vermessungstechnischen Unterlagen zur Bauausfüh- rung, insbesondere ein Lage- und Höhenfestpunktfeld übergeben. Über die Übergabe wird durch den Auf- traggeber ein Protokoll angefertigt.

Ab dem Zeitpunkt der Übergabe obliegt die fachgerechte Sicherung und Verdichtung des Festpunktfeldes dem Auftragnehmer.

Dem Auftraggeber sind alle Änderungen (Verlust und Verdichtung) des Festpunktfeldes mit Berechnungs- nachweisen unaufgefordert vorzulegen. Weitere Festpunkte zur Verdichtung des Festpunktfeldes sind mit mindestens gleicher Lage- und Höhengenauigkeit herzustellen.

Nach Abschluss der Baumaßnahme ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer das fortgeführte Fest- punktfeld zu übergeben.

Mit der Übergabe der vermessungstechnischen Unterlagen zur Bauausführung hat der Auftraggeber die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 VOB/B gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Übergabeunterlagen zu prüfen und auf Widersprüche durch eigene Kontrollmessungen und Kontrollberechnungen zu untersuchen. Dies ist dem Auftraggeber vor Baubeginn zu bestätigen. Bei der Feststellung eines offensichtlichen oder auch nur vermuteten Fehlers ist der Auftraggeber vom Auf- tragnehmer sofort schriftlich darauf hinzuweisen und für eine Klarstellung heranzuziehen.

Erstellung Festpunktfeld durch den Auftragnehmer Der Auftragnehmer hat ein Lage- und Höhenfestpunktfeld zu erstellen. Bei Festpunkten, die mittels GNSS bestimmt wurden, sind deren Höhen mittels geometrischen Nivellements zu bestimmen. GNSS gemes-

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sene Festpunkte sind durch Mittelbildung zweier unabhängiger und zeitlich versetzter Messungen (min- destens eine Stunde), mit einer maximalen Lageabweichung von +/- 0,02 m zu bestimmen. Die Festpunkte sind mit einer Festpunktübersicht zu liefern.

Die Vermarkung der Festpunkte hat dauerhaft, mit geeigneter Vermarkung, zu erfolgen. Die Art der Ver- markung muss auf die Anforderungen an die zu erzielenden Genauigkeiten abgestimmt sein und einen exakten Bezugspunkt für Lage bzw. Höhe aufweisen. Beispiele für Punktvermarkungen können der DIN 18710-1, Anhang C.1 entnommen werden.

Der Auftraggeber führt während der Bauausführung Kontrollmessungen für eigene Zwecke durch. Die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers werden dadurch nicht berührt.

Vermessungsleistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat für die Ausführung der durch ihn zu erbringenden Vermessungsleistungen quali- fizierte Fachkräfte für Vermessung einzusetzen. Die Vermessungsleistungen sind unter Leitung und Ver- antwortung eines Vermessungsingenieurs oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation durchzufüh- ren. Diese Person ist dem Auftraggeber namentlich zu benennen.

Alle Vermessungsleistungen, sowie damit zusammenhängende Leistungen, die für die Ausführung der Baumaßnahme erforderlich sind, führt der Auftragnehmer fachgerecht in eigener Zuständigkeit und Ver- antwortung sowie in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Messungen entsprechende Mess- und Berechnungsprotokolle zu führen. Die Protokolle, weitere er- stellte vermessungstechnische Unterlagen sowie die Rohmessdaten [hierzu gehört auch die Hersteller be- zogene Messdatei/Job z.B. im Format JXL (Trimble Instrumente), DBX (Leica Instrumente), GSI (universell)] hat der Auftragnehmer vollständig und systematisch geordnet dem Auftraggeber innerhalb von zwei Ta- gen nach erfolgter Messung unaufgefordert zu übergeben.

Datenablage auf einem SharePoint des Auftraggebers entfällt

Ausführungsplanung Brückenbau: entfällt

Ausführungsplanung

entfällt

Ausstattung Brückenbau Messbolzen/Vermarkung am Bauwerk entfällt

Beobachtungspfeiler (bei Sondernetzen) entfällt

Messprogramm Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein vermessungstechni- sches Messprogramm gem. ZTV Verm StB 01 zur Genehmigung vorzulegen.

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Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer „Hinweise zur Erstellung eines Messprogramms für Baupro- jekte der Autobahn GmbH des Bundes“ zur Verfügung.

Foto- und Videoaufnahmen Der Auftraggeber führt im Bereich der Baumaßnahme Foto- und Videoaufnahmen durch. Diese können auch mittels Drohne (UAV) erfolgen. Die Aufnahmen und Videos werden für die Öffentlichkeitsarbeit, als Besprechungsgrundlage, zur Baudokumentation sowie zur Ableitung vermessungstechnischer Daten ver- wandt. Drohnenbefliegungen werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zuvor bekanntgegeben. Der Einsatz von Drohnen/UAV durch den Auftragnehmer bedarf der Genehmigung durch die Autobahn GmbH des Bundes. Der Antrag ist an das Funktionspostfach FU-WEF-NL-HAM-Strassenverwaltung@auto- bahn.de zu richten.

Der Einsatz von Drohnen und UAV durch den Auftragnehmer für vermessungstechnische Belange ist in einem Messprogramm zu erläutern. Das Messprogramm bedarf der Zustimmung des Auftraggebers (Ab- teilung Vermessung).

3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung

Allgemein

Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Sind Aufmaße zur Abnahme oder Abrechnung der Bauleistung erforderlich, so haben diese durch den Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers zu erfolgen (gemeinsames Auf- maß). Die Termine für gemeinsame vermessungstechnische Aufmaße sind durch den Auftragnehmer mindes- tens drei Werktage vor dem geplanten Termin mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Terminabstim- mung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss folgende Informationen enthalten:

  • Bezeichnung des Projekts
  • Bezeichnung der Bauleistung
  • Kilometrierung des Aufmaßbereichs FR, von, bis
  • Gewünschter Termin (Tag und Uhr)
  • Art des Aufmaßes und betreffende OZ
  • Treffpunkt Über jedes gemeinsame Aufmaß fertigt der Auftragnehmer ein Protokoll, dass zum Abschluss vom Auf- tragnehmer und vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.

Alle Protokolle, die durch den Auftragnehmer aufzustellen sind, müssen mindestens folgende Informati- onen enthalten:

  • Bezeichnung des Projekts
  • Bezeichnung der Bauleistung
  • Zugehörige OZ (soweit das Protokoll für die Bauabrechnung verwandt werden soll)
  • Stationsangaben
  • Namen der Anwesenden / Name des Aufstellers
  • Datum
  • Soll-Werte (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll)
  • Die Herkunft/Quelle/Unterlage der Soll-Werte ist zu benennen

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  • Vermessungsergebnisse = Ist-Werte
  • Soll-Ist-Vergleich (soweit das Protokoll für die Abnahme verwandt werden soll)
  • Skizzen, Bemerkungen
  • Feststellungen des Aufstellers
  • Unterschrift der Anwesenden

Es ist pro Protokoll nur eine OZ zu dokumentieren. Die erhobenen Messwerte stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber noch auf der Baustelle elektronisch bereit. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.

Der Auftragnehmer hat die Bauabrechnung im elektronischen Abrechnungsverfahren im Format der REB- Verfahrensbeschreibungen zu erstellen und vorzulegen.

Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung abzu- schließen.

Die Vermessungsleistungen, die der Bauabrechnung zugrunde gelegt werden, müssen der Vereinbarung zur Bauabrechnung entsprechen. Die Vereinbarung zur Bauabrechnung muss den Vertretern des Auftrag- nehmers und des Auftraggebers bekannt sein. Das Urgelände ist vor Beginn der Bautätigkeiten einver- nehmlich zu bestimmen bzw. gemeinsam vermessungstechnisch zu erheben. Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Bauabrechnung seine Vorgehensweise zur Abrechnung der Baumaßnahme auch anhand von Plänen und Profilen darzustellen. Der Auftragnehmer hat auf Grundlage der Regelquerschnitte und in Übersichtsplänen alle maßgeblichen Positionen des Ober- baues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzuschreiben und durch die Angabe der Eig- nungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen.

Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Nachweis der Frästiefen Frästiefen sind vermessungstechnisch im Rahmen eines gemeinsamen Aufmaßes zu ermitteln. Der Auf- traggeber entscheidet, ob alternativ ein Nachweis der Frästiefen mittels Abschnürprotokoll zu führen ist. Hierzu sind über die sich nicht verändernden Ränder außerhalb der Fräsfläche unmittelbar nach dem Fräs- gang Abstandsmessungen von einer Schnur durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind alle 25 m in Längsrichtung jeweils in 50 cm Entfernung vom linken und rechten Rand Messungen durchzuführen.

Bestimmung Erdplanum, Frostschutzschicht und Schottertragschicht entfällt

Fortlaufende Bestandserfassung sowie Kabel- und Versorgungsleitungen

Entwässerungsdokumentation

entfällt

Lichte Durchfahrtshöhen Nach Abschluss der Bautätigkeit sind alle lichten Durchfahrtshöhen unterhalb von Bauwerken und Ver- kehrszeichen nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erfassen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragneh- mer auf Anforderung hierfür ein Musterblatt zur Verfügung.

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Hektometerpunkte

Nach Abschluss der Baumaßnahme sind in beide Fahrtrichtungen im Abstand von 100 m Festpunkte („Hektometerpunkte“) dauerhaft im Bereich der Standspur zu vermarken. Die genaue Lage der Punkte ist mit der Abteilung Vermessung des Auftraggebers vor der Vermarkung abzustimmen. Das Vermarkungs- material wird vom Auftraggeber bereitgestellt. Die Festpunkte sind nach Lage und Höhe zu bestimmen. Die Höhenbestimmung muss mittels geometrischem Nivellement in der Genauigkeitsklasse H 3 gem. DIN 18710-1 erfolgen. Die Lagebestimmung muss in der Genauigkeitsklasse L 3 gem. DIN 18710-1 erfolgen. Die Lagekoordinaten sind im System der Baustelle sowie im ETRS89/UTM zu bestimmen

Kontrollmessung gem. DIN 1076

Rechtzeitig vor Beginn der Bautätigkeiten ist durch den Auftragnehmer die im Messprogramm nach DIN 1076 beschriebene Kontrollmessung durchzuführen. Die erforderlichen Unterlagen hat der Auftragneh- mer beim Auftraggeber (Abteilung Vermessung) anzufordern.

Nach Ende der Bautätigkeit hat der Auftragnehmer fehlende und zerstörte Vermessungsbolzen und Fest- punkte in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu ersetzen. Die Vermessungsbolzen stellt der Auftraggeber.

Nach Abschluss der Bautätigkeiten ist das vermessungstechnische Kontrollprogramm gem. DIN 1076 voll- ständig durchzuführen. Neu eingebrachte Festpunkte und Vermessungsbolzen sind in diese Messung ein- zubeziehen. Das Messprogramm ist durch den Auftragnehmer fortzuschreiben und an den Auftraggeber zu übergeben.

Prüfungen und Nachweise

3.12.1. Erstprüfungen

Boden

entfällt

Schichten ohne Bindemittel

entfällt

Asphalt

Eignungsnachweis

Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzu- legen.

Im Eignungsnachweis nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 werden die folgenden zusätzlichen Angaben gefor- dert:

  • Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vorge- sehen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit-StB 22) oder Zugabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv),

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  • Angabe zum Bitumenvolumen,
  • Bindemittelart und -sorte des frisch zugegebenen Bitumens,
  • Bindemittelart und -sorte des resultierenden Bindemittels,
  • Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultie- renden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3,
  • bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Scher- modultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungspunkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung,
  • bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui- Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewon- nenen Bindemittels aus der Erstprüfung,
  • bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ , Produktbe- zeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui-Schermodultempera- tur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung, sowie Angaben zur Phasenübergangstemperatur (TPT) nach den TL VBit-StB 22,
  • bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt,
  • bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: • Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rück- gewonnenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten

Zusätzliche Angaben im Eignungsnachweis durch den Einsatz von TA-Asphalt: Im Eignungsnachweis sind beim Einsatz von TA-Asphalt zusätzlich zu den Angaben nach den ZTV Asphalt-StB 07/13 folgende Ergänzungen im Abschnitt 2.3.2 a) zu fordern:

  • Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung (hier sind folgende Unterscheidungen vorge- sehen: Schaumbitumen oder gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen (TL V Bit-StB 22) oder Zu- gabe organisch oder Zugabe mineralisch oder Zugabe oberflächenaktiv)
  • Angabe zum Bitumenvolumen,
  • Bindemittelart und -sorte des frisch zugegebenen Bitumens,
  • Bindemittelart und -sorte des resultierenden Bindemittels,
  • Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des resultie- renden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB 25, Teil 3,
  • bei Verwendung von Polymermodifiziertem Bitumen 65/105-70 A und 45/80-65 A: Äqui-Scher- modultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° und Erweichungspunkt Ring und Kugel aus der Erstprüfung,
  • bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens: Art und Sorte, Äqui- Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewon- nenen Bindemittels aus der Erstprüfung,
  • bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen: Hersteller, Typ , Produktbe- zeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt sowie Äqui-Schermodultempera- tur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückgewonnenen Bindemittels aus der Erstprüfung,

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  • bei Verwendung von oberflächenaktiven Zusätzen zur Temperaturabsenkung: Hersteller, Pro- duktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt,
  • bei Mitverwendung von Asphaltgranulat: • Äqui-Schermodultemperatur T(G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel des rückge- wonnenen Bindemittels aus den Asphaltgranulaten Beim Einsatz von Produkten die bisher noch nicht in der „Pilotproduktliste TA“ geführt werden, müssen zusätzlich die Ergebnisse der nachfolgenden erweiterten Erstprüfungen informativ ausgewiesen werden.

Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom Auftrag- nehmer spätestens 14 Werktage vor Einbau nachzuweisen. Hier ist der Abschnitt 3.5 zu beachten.

Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem Auftraggeber mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB 09 und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB 07/13 vorzulegen.

Erstprüfung

Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausferti- gung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatz- baustoff mit dem Eignungsnachweis vorzulegen.

Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04 (Ausgabe 2004/Fassung 2023) ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten:

  • Vorkommen und Hersteller – bei zeitweiliger Lagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben,
  • Art der Gesteinskörnung,
  • Korngruppe/Lieferkörnung,
  • Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.

Anforderungen an Gussasphaltdeckschichten

Tabelle 3 - Anforderungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Abdichtung aus Gussasphalt unter OPA)

PrüfungEinheitAnforderung
Verformungsverhalten bei Wärme Statischer Stempeleindringversuch nach den TP As-
phalt-StB, Teil 20
Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 40 °Cmm | mm≤ 1,5 | ≤ 0,3
Widerstand gegen bleibende Verformungen Dynami-
scher Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt-
StB, Teil 25 A 1
Dynamische Eindringtiefe ET bei 50 °C dynmm≤ 1,5*

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Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A
Bruchtemperatur TF°C≤ -17,0*
Verarbeitungsverhalten nach M TAUntersuchungsergebnisse sind qualitativ zu bewerten*

Erweiterter performanceorientierter Eignungsnachweis:

Im Folgenden geforderte zusätzliche Prüfungen für den erweiterten Eignungsnachweis ohne Anforde- rungswerte („ist anzugeben“) können am großtechnisch herstellten Asphaltmischgut durchgeführt und nach dem Einbau, jedoch spätestens zur Abnahme vorgelegt werden.

Die Ergebnisse der geforderten zusätzlichen Prüfungen sind im Eignungsnachweis anzugeben bzw. die entsprechenden Anforderungen sind einzuhalten:

Tabelle 4 - Erweiterte Prüfungen und Anforderungen an Walzasphaltdeck- und -binderschichten (SMA 8 S, SMA 11 S, SMA 8 LA, AC 16 B SG, AC 22 B SG, SMA 16 B S und SMA 22 B S)

PrüfungEinheitAnforderung
Verformungsverhalten bei Wärme Einaxialer Druck-Schwellversuch nach den TP Asphalt- StB, Teil 25 B 1
Dehnungsrate ɛ bei 50 °C w10-4 ‰ist anzugeben*
Dehnungsrate ɛ bei 60 °C w10-4 ‰ist anzugeben*
Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A
Bruchtemperatur T F°C≤ -15,0*
In Frosteinwirkungszone III (nach RStO): Bruchtemperatur T F°C≤ -20,0*

*einschließlich grafischer Darstellung

Tabelle 5 - Erweiterte Prüfungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Abdichtung aus Gussasphalt unter OPA)

PrüfungEinheitAnforderung
Verformungsverhalten bei Wärme Statischer Stempeleindringversuch nach den TP As-
phalt-StB, Teil 20
Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 50 °Cmm | mmist anzugeben

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Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 60 °Cmm | mmist anzugeben
Widerstand gegen bleibende Verformungen Dynami-
scher Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt-
StB, Teil 25 A 1
Dynamische Eindringtiefe ET bei 60 °C dynmmist anzugeben*

*einschließlich grafischer Darstellung

Tabelle 6 - Erweiterte Prüfungen und Anforderungen an Asphalttragschichten im Hauptfahrstreifen (nur bei vollständiger Erneuerung der ATS)

PrüfungEinheitAnforderung
Bestimmung der Steifigkeit
Spaltzug-Schwellversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil
26 (Bei mehrschichtigem Einbau: für jede Schicht der Asphalt-
tragschicht Bei mehrlagigem Einbau: nur für die unterste Lage der As-
phalttragschicht)
Grenzwert d. Steifigkeitsmoduls +[MPa]ist anzugeben*
Materialparameter der Hauptkurve Z 0-ist anzugeben*
Materialparameter der Hauptkurve Z 1-ist anzugeben*
Beständigkeit gegen Ermüdung
Spaltzug-Schwellversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil
24 (Bei mehrschichtigem Einbau: nur für die unterste Schicht der
Asphalttragschicht Bei mehrlagigem Einbau: nur für die unterste Lage der As-
phalttragschicht)
Materialspezifischer Parameter k-ist anzugeben*
Materialspezifischer Parameter n-ist anzugeben*
Bestimmtheitsmaß Ermüdungsfunkt. R2-ist anzugeben*

*einschließlich grafischer Darstellung

Offenporiger Asphalt Der Eignungsnachweis für die Asphaltdeckschicht aus Offenporigem Asphalt muss die folgenden Prüfergebnisse beinhalten

  • Kornverlust nach den TP Asphalt, Teil 17, Ausgabe 2020

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  • Hohlraumgehalt an Bohrkernen aus WSV-Probeplatte nach dem M OPA, Ausgabe 2013, Anhang C

Straßenbeton

In der Erstprüfung ist zusätzlich für jede Betonsorte nachzuweisen, wie sich Konsistenz und LP-Gehalt bei normaler sowie erhöhter Mischdauer (45 und 60 Sekunden) und Liegedauer (30 und 90 Minuten nach Mischen des Betons) verändern. Gleiches gilt auch für stärker abweichende Temperaturen (30°C).

Tabelle 7 - Mischdauer in Abhängigkeit der Temperatur

Prüftemperatur
20°C30°C
Mischdauer [s]45XX
60XX
Liegedauer [min]30XX
90XX

Die Betonkonsistenz ist auf die Rüttelfrequenz der Einbaugeräte - einschließlich der Dübel- und Anker- setzgeräte - einzustellen.

In einer erweiterten Erstprüfung muss gemäß TP B-StB Teil 3.1.05 die Spaltzugfestigkeit geprüft werden. Der µ -Wert des Sandes für Kunstrasentexturen ist nach TP Gestein-StB, Abschnitt 5.4.2 „Bestimmung PWS des Polierwertes mit dem Verfahren nach Wehner/Schulze” zu prüfen. Es sind Prüfgeräte der zweiten Generation einzusetzen.

Kombinationsmittel

Die Eignung des Kombinationsmittels ist anhand eines Prüfzeugnisses nachzuweisen.

Fugenprofile/Fugenmasse/Raumfugeneinlage

Für die Fugenprofile heiß verarbeitbaren Fugenmassen sind Produktdatenblätter einzureichen.

Unter Berücksichtigung aktueller Analysen der Straßenbaupraxis durch die Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt) sowie zwischenzeitlicher Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (BAM) ergibt sich zur Sicherstellung einer dauerhaften Dichtigkeit der Fugensysteme in hochbe- anspruchten Fahrbahndecken aus Beton die Notwendigkeit, in einem performance-orientierten Verfah- ren (BAM o. glw.) die Funktionsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des Gesamtsystems unter praxisnahen Be- anspruchungen zu untersuchen. Zur Erfahrungssammlung ist für das zu verwendende Fugenfüllsystem ein entsprechender Nachweis über mindestens 9 Beanspruchungszyklen zu erbringen und das entsprechende Ergebnisprotokoll bei Angebotsabgabe einzureichen (Musterergebnisprotokoll siehe Anlage X). Es sind ausschließlich Fugenfüllmaterialien zu verwenden, die zudem der DIN EN 14188 bzw. den TL Fug-StB ent- sprechen.

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Die zusätzlichen Kosten für das performance-orientierte Prüfverfahren sind in die jeweilige LV-Position miteinzurechnen.

Der Nachweis der geforderten Eigenschaften der Raumfugeneinlage ist mit der Erstprüfung des Straßen- betons vorzulegen.

Markierung

Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist vom Auftragnehmer durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen.

Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) sollte 3 Wochen vor erster Verwendung dem Auftraggeber, vorgelegt werden.

3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen

Erdbau

entfällt

Gesteinskörnungen

Der AN hat an den Gesteinskörnungen für den Straßenbeton Wareneingangskontrollen (augenscheinliche Prüfung der Gesteinsart auf Übereinstimmung mit dem angebotenen und bei der Erstprüfung verwende- ten Material) durchzuführen, zu dokumentieren und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Dem AG sind die Lieferscheine der Gesteinskörnungen zu übergeben. Für Waschbeton sind dem AG von den groben gebrochenen Gesteinskörnungen 5/8 und 8/11 bzw. 2/8 und 8/11, sofern diese Gesteinskörnungen jeweils aus dem gleichen Lieferwerk stammen, je eine Rück- stellprobe zu je 20 kg zur eventuell notwendigen Prüfung des PSV-Wertes zur Verfügung zu stellen.

Zement

entfällt

Schichten ohne Bindemittel

entfällt

Asphalt

Messungen und Dokumentation während des Einbaus Beim Einbau von TA-Asphalt sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu dokumentieren:

  • Wetter (mindestens stündlich)
  • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stünd- lich
  • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich)
  • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich)
  • Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel.
  • Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz-Sonde

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(Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopensonde))

  • Alternativ kann zur Beurteilung und Dokumentation einer homogenen Verdichtung der Einsatz von Systemen zur flächendeckenden dynamischen Verdichtungskontrolle von Asphalt (FDVK) er- folgen.
  • Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto)
  • Schichtdickenmessung durchführen Werden Messungen der Längsebenheit berührungslos ausgeführt, sind die Vorgaben des ARS 04/2025 maßgeblich.

3.12.3. Kontrollprüfungen

Erdbau

entfällt

Schichten ohne Bindemittel

entfällt

Asphalt

Entnahme von Asphaltmischgut Soweit auf der Baustelle nicht anders vom Auftraggeber angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des Auf- tragnehmers bei der Probenahme insbesondere

  • die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber
  • die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalibriertes Ein- steckthermometer),
  • die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB,
  • das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP Asphalt-StB)
  • die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und
  • die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den Auftraggeber

Der Auftraggeber wird im Rahmen der Probenahme ausführen

  • Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift
  • die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Dokumentation • der Anzahl der Teilproben, • einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Besonderhei- ten dokumentieren, • das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)

Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunktes Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Abweichend vom Abschnitt 5.4.5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird die Prüfung der Ebenheit berührungslos in Längsrichtung nach den „TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauvertrag“ als Kontrollprüfung durchgeführt. Die Auswertung erfolgt dann nach der Methode „Simulation der gleitenden Richtlatte“ (4-m-Lattensimulation). Zusätzliche Kontrollprüfungen, Schiedsuntersuchungen oder Wiederholungen

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von Kontrollprüfungen werden mit demselben Messverfahren durchgeführt, mit dem die ursprüngliche Kontrollprüfung vorgenommen wurde. Die Messung erfolgt mit einem Abstand von 0,70 m von der jeweils rechten Randmarkierung bzw. von einer sonstigen Begrenzungslinie des rechten Randes, wenn kein anderes Maß festgelegt ist. Dies gilt so- wohl für die berührenden Ebenheitsmessverfahren als auch für die berührungslose Ebenheitsmessung. Die Regelung zur Messung der Längsebenheit in der Mitte der Fahrbahn gemäß Abschnitt 5.4.5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Die Grenzwerte für die Unebenheit der jeweiligen ZTV zur Beurteilung der mangelfreien Leistung gelten unverändert. Die Prüfung erfolgt ggf. mehrere Wochen nach Verkehrsfreigabe. Im Bereich von Rampenfahrbahnen, Nebenflächen oder kleinen Baumaßnahmen erfolgt die Ebenheits- messung weiterhin mit berührenden Messverfahren gemäß „TP Eben - Berührende Messungen“. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird gleichzeitig die Auswertung mit dem WLP durchgeführt. Die ent- sprechenden Ergebnisse werden dem AN zur Erfahrungssammlung vom AG zur Verfügung gestellt. Hie- raus werden keine vertraglichen Konsequenzen abgeleitet.

Betondecke - Frischbeton

entfällt

Betondecke - Festbeton

entfällt

Kontrollprüfungen (Ingenieurbauwerke)

entfällt

Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B

Nachdem das Bauwerk vollständig und ohne Mängel fertiggestellt ist (Meldung durch den Auftragneh- mer), veranlasst der Auftraggeber die Durchführung der 1. Hauptprüfung nach DIN 1076. Die für die Hauptprüfung und Abnahme erforderlichen Geräte (Gerüste, Hubsteiger o.ä.) einschl. des Personals sind vom Auftragnehmer bereit zu stellen und werden, wenn keine gesonderten Positionen im Leistungsver- zeichnis vorhanden sind, nicht gesondert vergütet. Der Arbeitsablauf der Bauarbeiten ist vom Auftragnehmer entsprechend zu koordinieren, damit die Bau- werksprüfung ohne Behinderungen im verkehrsfreien Raum durchgeführt werden kann.

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des SiGe-Plans

Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe- Plan)

Arbeits- und Umweltschutz

)Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt mit verbindlichen Hinweisen zur Arbeitssicherheit Fremdfirmen“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Autobahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit dem Auftraggeber / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der

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Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

4. Ausführungsunterlagen

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

  • Pläne, Gutachten, Berechnungen, A+S-Plan Unterlagen, die nach Zuschlagserteilung zur Verfü- gung gestellt werden

Bestandsunterlagen konstruktiver Ingenieurbau entfällt

Stoffstrommanagement

Das in der Anlage 5.5.1 beigefügte Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leistungspositionen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Auftragnehmers aus- weisen. Das in der Anlage 5.5.5 beigefügte Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV

  • Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ wird dem Auf- tragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt.

Das in der Anlage 5.5.2 beigefügte „Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen“ wird dem Auftrag- nehmer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt.

Für die Erstellung des Rückbau- und Entsorgungskonzeptes wird als Anlage eine Mustergliederung zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt 5.5.6).

Erdbau Vom Auftraggeber werden zur Anwendung die Muster "Formblatt 5.5.7 Arbeitsanweisung und Tagespro- tokollheft" und "Formblatt 5.5.8 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" zur Verfügung gestellt.

Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen

Allgemeines

Der Auftragnehmer hat die zu erstellenden bzw. zu beschaffenden Unterlagen zu nummerieren.

Brückenbau Die Aufnahme der Fahrbahn vor Kappenbau ist als Ausführungsplan zu behandeln, ebenso die etwaige Planung des Gradientenausgleichs. Die Planung ist vom Auftragnehmer, nach Prüfung durch den Prüfin- genieur, vorzulegen.

Bauablaufplan Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwen- digen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.

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Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kri- tischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablauf- plans, auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.

Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vor- gänge eines Projektes dar.

Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.

Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Haupt- gewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teil- abschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.

Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen.

Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

Rückbau- und Entsorgungskonzept:

Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes.

Transportpläne Erläuterungsbericht und Transportplan zum Angebot

Vom Auftragnehmer sind auf Verlangen ein Erläuterungsbericht über die vorgesehene Art der Baudurch- führung und ein Transportplan mit den vorgesehenen Straßenbenutzungen für die Baustofftransporte vorzulegen. Aus dem Transportplan muss die Straßenbelastung in LKW/Std. und die voraussichtliche Dauer der Straßenbenutzung für die einzelnen Massengüter erkennbar sein.

Der vorgelegte Transportplan wird kein Vertragsbestandteil und dient nur zur Prüfung der Durchführbar- keit des Angebotes.

Dokumentationsaufnahmen Der AN ist verpflichtet, zur Dokumentation des gesamten Baugeschehens schriftliche und fotografische Aufzeichnungen für die Bauakten zusammenzustellen.

Vor Baubeginn ist der Urzustand des Geländes und der Zufahrten fotografisch festzustellen. Es ist eine Dokumentation des vorhandenen Zustandes und während der Bauausführung von allen wesentlichen Bauabläufen bis zur Beendigung der Bauarbeiten aufzustellen. Dazu gehört die Darstellung der Ausbildung des Bauwerks selbst sowie von Einzelteilen, die später nicht mehr sicht- und prüfbar sind, insbesondere aus aussagekräftigen fotografischen Aufnahmen.

Alle Bilder sind mit Datum, Baustadium, Standort etc. zu kennzeichnen und in digitalisierter Form dem AG zu übergeben.

Elektronisches Planmanagementsystem

entfällt

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5. Anzuwendende technische Regelwerke

Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

5.1.1. Allgemeine Rundschreiben Straßenbau

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/1999, Ergänzungen zu den Technischen Liefer- bedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 18/1999, Änderungen zu den „Zusätzlichen Tech- nischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“, Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2004, Anwendung der Stoffpreisgleitklausel - Auswirkungen der Unsicherheit auf dem Stahlpreismarkt
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 09/2011, Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leis- tungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2013, Vermeidung von Schäden an Fahrbahn- decken aus Beton in Folge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) mit Anlage „WS-Grund- und Be- stätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtig- keitsklasse WS“
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2015, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 08/2016, Technische Lieferbedingungen für trans- portable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) - Streichung der pla- nungsrelevanten Breite (Planungsbreite)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 25/2016, „Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)" hier: Änderungen, Ergänzun- gen, Erläuterung
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2017, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 15/2018, Merkblatt über Entwurfs- und Berech- nungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 17/2018, „Technische Prüfvorschrift für Ebenheits- messungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen)“, Ausgabe 2017
  • Allgemeines Rundschreiben Landschaftsbau (ARS) 15/2019 „Zusätzliche Technische Vertragsbe- dingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2018 – (ZTV La- StB 2018)“

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  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2020, Technische Prüfvorschriften für Griffig- keitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff- StB 07 (SKM))
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 20/2021, Technische Prüfvorschriften für Griffig- keitsmessungen im Straßenbau; Teil: Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT))
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2022, Technische Lieferbedingungen für Bau- stoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahnde- cken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2022, Technische Lieferbedingungen für flüs- sige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 02/2022, Grundsätze für die passiv sichere Aufstel- lung von Verkehrszeichen
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 11/2024, Anpassung der Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 22/2024, Zusätzliche Technische Vertragsbedin- gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13); – Änderungen bei der Anerken- nung von Schulungsstellen
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 26/2024, Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang der Bundesfernstraßen – Rahmenbedingungen zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials nach den RPS 2009
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 04/2025, Technische Prüfvorschriften für Eben- heitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil Berührungslose Mes- sungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben - Berührungslose Messungen für den Bauver- trag)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 05/2025, Stufenweise Anwendung der Technischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben – Berührungslose Messungen für den Bauvertrag)
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 07/2025, Akustische Wirkung neu errichteter Lärm- schutzwände, vor Ort Messungen an neuen Lärmschutzwänden im Rahmen der Abnahme und vor Ablauf der Gewährleistung
  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) 13/2025, Einsatz und Erprobung von temperatur- abgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Verkehrsflächen

5.1.2. Technische Lieferbedingungen

  • TL Gestein-StB 04/23 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
  • TL Sbit-StB 15 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bi- tumenbasis, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV
  • TL VBit-StB 22 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitu- men, Ausgabe 2022 Bezugsquelle: FGSV

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  • TL G SoB-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL BuB E-StB 20/23 Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL GaB-StB 16/23 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL G DSK-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen- befestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

  • TL G OB-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen- befestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Aus- gabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

  • TL G DSH-V-StB 15 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä- chenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Beton-StB 07 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ Sowie den Änderungen und Erläuterungen gemäß ARS Nr. 04/2022 Bezugsquelle: FGSV

  • TL NBM-StB 09 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016 Bezugsquelle: FGSV

  • TL M 23 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL-SP 99 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999 mit Änderungen gemäß Abschnitt 5.3 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Fug-StB24 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Bitumen-StB 25 - Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfer- tige Polymermodifizierte Bitumen Bezugsquelle: FGSV

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5.1.3. Technische Prüfvorschriften

Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Abschnitt 5.1 aufge- führten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer be- stimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende Messungen), mit ARS Nr. 17/2018 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührungslose Messungen für den Bauvertrag, Ausgabe 2025 (TP Eben - Be- rührungslose Messungen für den Bauvertrag), mit ARS Nr. 04/2025 Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
  • TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen Bezugsquelle: FGSV

5.1.4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  • ZTV Verm – StB 01 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV E-StB 17 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV Ew-StB 25 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2025 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV La-StB 18 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbau- arbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV SoB-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV Asphalt-StB 07/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV BEA-StB 09/13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauli- che Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV
  • ZTV Beton-StB 07 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV

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  • ZTV RDO Beton-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Aus- gabe 2020 – ZTV RDO Beton-StB 20 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV BEB-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Fug-StB 15 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Ver- kehrsflächen, Ausgabe 2015, mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/2024 vom 3. April 2024 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Pflaster-StB 20 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV A-StB 12 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabun- gen von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV-ING 08/2025 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieur- bauten, Ausgabe August 2025 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 6-1 bis 6-5, 6.7 und 7-4 der ZTV-ING

  • ZTV-BEL-B, Teil 3 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstel- len von Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B) • ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995 • TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbe- lägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelä- gen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe 1995 • TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen, Versiege- lungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton, Ausgabe 1999 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV VZ 2011 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV • In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom 2. Februar 2022

  • ZTV M 13 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013, in Verbindung mit dem ARS 13/2015 und dem ARS 25/2016 sowie dem ARS 02/2024 Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV-SA 97 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV • mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundes- ministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt • mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024 Bezugsquelle: VkBl-Verlag

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  • ZTV FRS 2013, Fassung 2017 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Bezugsquelle: FGSV

5.1.5. Weitere technische Regelwerke

  • TK FRS 2020 - Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020 Bezugsquelle: FGSV

  • M EBGS-LSW - Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018, in Verbin- dung mit dem ARS 15/2018 Bezugsquelle: FGSV

  • VGVF BSW O 2013 „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbeton- bauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013) Bezugsquelle: www.bast.de

  • M AEBEL Merkblatt über die Anwendung von Erosionsschutzprodukten und Begrünungshilfen aus natürli- chen und synthetischen Materialien im Erd- und Landschaftsbau des Straßenbaus Ausgabe 2024 Bezugsquelle: FGSV

  • RuA-StB 23 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recyc- ling-Baustoffen im Straßenbau (RuA-StB 23); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV und RSBB

  • R SBB Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (RSBB); Ausgabe 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • RSA 21 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 Bezugsquelle: FGSV

Verzeichnis der Bezugsquellen:

  • FGSV: FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln
  • BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach
  • VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund

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Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingung (TL)

5.2.1. Ergänzung zu den TL Asphalt 07/13

Zu Abschnitt 2.2 Bindemittel Bei Verwendung von Viskositätsveränderten Bitumen müssen diese den „Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen“ (TL VBit-StB) entsprechen.

Zu Abschnitt 2.3 Zusätze Produkte zur Temperaturabsenkung aus

  • der „Erfahrungssammlung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Tempe- raturabsenkung von Asphalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung, sind ohne weitere Einsatz-Nachweise für eine Verwendung zugelassen. Diese Produkte sind in der Erstprüfung durch konkreten Verweis auf den Listeneintrag bei der BASt aus- zuweisen.

Zu Abschnitt 3 „Anforderungen an Asphaltmischgut“ Die in den Tabellen 4 bis 8 der TL Asphalt-StB 07/13 aufgeführten Bindemittelarten und -sorten der TL Bitumen-StB gelten nicht. Stattdessen ist die Anlage zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV zu beachten. Im Vorgriff auf das künftige Asphaltregelwerk gelten die resultierenden Bindemittelarten und -sorten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung und vom Anwendungsfall eines der in der Tabelle 1 der Anlage „Einsatz und Erprobung von temperaturabgesenktem Asphalt bei der Herstellung von Ver- kehrsflächen“ zu dem ARS Nr. 13/2025 des BMV in eckigen Klammern zusammengeführten Bitumenpaa- res (z.B. [30/45 // 35/50 VL]). Als Bitumenpaar werden Bitumen nach den TL Bitumen-StB und nach den TL VBit-StB verstanden, deren Verwendung zu einem technisch gleichwertigen Asphaltmischgut führen. Die aufgeführten resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui-Schermo- dultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch zugegebenes Asphaltgranulat und/oder zugegebene Zusätze berücksichtigt.

Zu Abschnitt 3.1.1 „Verwendung von Asphaltgranulat“ Der dritte und die folgenden Absätze werden durch die nachfolgenden ersetzt. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit erforderlich. Die Gleichmäßigkeit ist mit Hilfe der Spannweite von Merkmalen bestimmter Kornanteile sowie des Bindemittelgehaltes und der Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels zu beurteilen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist für die Berechnung der Äqui-Schermodultemperatur T (G*=15kPa) folgende Gleichung anzuwenden: mix T (G*=15kPa) = a∙∙T (G=15kPa) + b * T (G*=15kPa) mix 1 2 Dabei sind: T (G*=15kPa) berechnete resultierende Äqui-Schermodultemperatur des Bindemittels im Asphaltmisch- mix gut, T (G*=15kPa) Äqui-Schermodultemperatur des aus dem Asphaltgranulat rückgewonnenen Bindemittels, 1 T (G*=15kPa) mittlerer Wert der Äqui-Schermodultemperatur der Sortenspanne des vorgesehenen Bi- 2 tumens nach den TL Bitumen-StB, a und b Massenanteile des Bindemittels aus dem Asphaltgranulat (a) und des vorgesehenen Bitumens (b) mit a + b = 1.

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Bei mehr als einem eingesetzten Asphaltgranulat ergibt sich T (G*=15kPa) als gewichtetes Mittel der je- 1 weiligen Äqui-Schermodultemperaturen im Verhältnis der Massenanteile der jeweiligen Bindemittel der eingesetzten Asphaltgranulate. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Zugabe eines viskositätsverändernden, orga- nischen Zusatzes im Asphaltmischwerk sowie bei 45/80-65 A und 65/105-70 A ist die Äqui-Schermodul- temperatur T (G*=15kPa) und der Phasenwinkel δRück(G*=15kPa) des Gemisches durch Rückgewin- Rück nung experimentell im Labor zu bestimmen. Dabei sind T (G*=15kPa) und δ (G*=15kPa) die am rückgewonnenen Bindemittel experimentell im Rück Rück Labor bestimmte resultierende Äqui-Schermodultemperatur bzw. der entsprechende resultierende Pha- senwinkel des Bindemittels im Asphaltmischgut. Bei der Zugabe von Asphaltgranulat und/oder Zusätzen und/oder Naturasphalt muss T (G*=15kPa) bzw. T (G*=15kPa) des resultierenden Bindemittels inner- mix Rück halb der Sortenspanne des geforderten Bitumens nach den TL Bitumen-StB oder den TL VBit-StB liegen. Hierzu kann entweder

  • ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder
  • ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel verwendet werden. Ein weicheres Straßenbaubitumen als [70/100 // 50/80 VL] – mit Ausnahme von 160/220 bei Asphaltbe- ton für Asphalttragschichten und für Asphalttragdeckschichten sowie Asphaltmischgutarten unter Beton- decken – oder ein weicheres Polymermodifiziertes Bitumen als [45/80-50 A // PmB 45/80 VL] darf nicht verwendet werden. Bei Asphaltbeton für Asphalttragschichten oder für Asphalttragdeckschichten kann entweder ein Bitumen mit derselben Spezifikation wie das geforderte resultierende Bindemittel oder ein Bitumen, das höchstens zwei Sorten weicher ist als das geforderte resultierende Bindemittel, verwendet werden.

Zu Abschnitt 4.1.3 Prüfungen im Rahmen der Erstprüfung Unter Verwendung des ausgewählten gebrauchsfertigen Viskositätsveränderten Bitumens oder Zusatzes nach der Erfahrungssammlung TA der BASt oder des aufgeschäumten Bindemittels sind erweiterte Erst- prüfungen am Bindemittel und Asphaltmischgut durchzuführen. Die erweiterten Erstprüfungen und die Ergebnisse der nachfolgend aufgeführten Prüfungen werden dem Auftraggeber als Anlage zum Eignungs- nachweis informativ zur Verfügung gestellt: Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach den TL VBit-StB und bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen:

  • Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C und zugehöriger Phasenwinkel in ° des rückge- wonnenen resultierenden Bindemittels nach den TP Bitumen-StB, Teil 3 (BTSV)
  • Phasenübergangstemperatur des rückgewonnenen resultierenden Bindemittels mittels Dynami- schem Scherrheometer nach den TP Bitumen-StB, Teil 5 (konstante Scherrate)
  • Prüfungen am Asphaltmischgut: Tabelle 8 - Erweiterte Erstprüfungen
PrüfungAsphalt- deckschichten aus SMA, ACAsphalt- binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B SAsphalt- tragschichten aus AC T S
Einaxialer Druck-Schwellversuch zur Be- stimmung des Verformungsverhaltens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1X1)X-

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Angabe zum Tieftemperatur- verhalten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühl- versuch TSRST)XX-
Verformungsverhalten des eingesetz- ten resultierenden Bindemittels nach TP Bitumen-StB, Teil 3 am langzeitgeal- terten (PAV) modifizierten BindemittelXXX
  1. nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V
  • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers

Bei Verwendung von oberflächenaktiven oder mineralischen Zusätzen oder bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie:

  • Äqui-Schermodultemperatur T (G* = 15 kPa) in °C des resultierenden Bindemittels (rechnerisch ermittelt analog zur bisherigen Vorgehensweise zur Bestimmung des rechnerischen resultieren- den Erweichungspunkt Ring und Kugel nach den TL Asphalt-StB)
  • Prüfungen am Asphaltmischgut:

Tabelle 9

PrüfungAsphalt deckschichten aus SMA, ACAsphalt binderschichten aus AC B S, AC B S SG, SMA B SAsphalttragschich- ten aus AC T S
Einaxialer Druck-Schwell-versuch zur Bestimmung des Verformungsverhal- tens nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1X1)X-
Angabe zum Tieftemperatur- verhalten nach den TP Asphalt, Teil 46 A (Abkühl- versuch TSRST)XX-
  1. nicht für Asphaltdeckschichten aus AC D DSH-V

Zu Abschnitt 4.1.4 Erstprüfungsbericht Im Erstprüfungsbericht sind folgende zusätzliche Angaben erforderlich:

  • Angabe zum Verfahren der Temperaturabsenkung
  • Art und Sorte des frisch zugegebenen Bitumens
  • Verdichtungstemperatur des Marshallprobekörpers
  • Ergebnisse der zusätzlichen Prüfungen nach Abschnitt 4.1.3
  • Bei Verwendung eines gebrauchsfertig Viskositätsveränderten Bitumens nach TL VBit-StB: • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels
  • Bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen: • Hersteller, Typ, Produktbezeichnung • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels • Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt
  • Bei Verwendung von oberflächenaktiven oder mineralischen Zusätzen: • Hersteller, Produktbezeichnung, • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels,

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• Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt

  • Bei Verwendung der Schaumbitumentechnologie: • Art und Sorte des resultierenden Bindemittels

Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

5.3.1. Ergänzungen zur ZTV E-StB 17

Zu Abschnitt 1.4 (Baustoffe)

Wenn der Einbau von Boden mit Fremdbestandteilen nach Abschnitt 1.4.4 zulässig ist, gelten hierfür die Regelungen gemäß Abschnitt 2.3 der TL BuB E-StB 20/23 analog.

Zu Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen)

Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung je- der eingebauten Lage des Untergrunds/Unterbaus bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.

Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Geotechnik) des Auftragnehmers durchführen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer vorzulegen.

Die Dokumentation und die Vorlage der Eigenüberwachungsprüfungen erfolgt gemäß 5.5.8 der "Form- blatt Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte". Zu Abschnitt 1.9 (Abrechnung)

Bodenaustauschmaterial

Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m³ wird ein eventuell entste- hender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berück- sichtigt.

Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten

Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt:

Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teil- leistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen.

Rohrleitungen

Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erd- körper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Abrechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgra- bensohle.

Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den spä-

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teren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgra- bensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel. Wird ein anderes Arbeitsverfahren gewählt, wird ein damit verbundener Mehraufwand (z.B. Böschungen, Grabenverbau) nicht gesondert vergütet.

Zu Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind dem Auftraggeber rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.

Zu Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB 20/23)

Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüf- zeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und was- serwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss.

Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Tabelle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.

Zu Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden)

Folgende Toleranzen werden vereinbart:

Einschnittsböschungen Bereich des Planums Fels: ± 5 cm ± 2 cm Boden: + 15 cm; - 30 cm + 3 cm; - 15 cm Diese Werte gelten für alle Boden- und Felsverhältnisse, bei denen keine besonderen Sicherungsmaßnah- men und keine Felsgestaltungen/-profilierungen (z.B. Herausarbeiten von Felsvorsprüngen) erforderlich werden. Mit der Abfuhr gelöster, einbaufähiger Massen darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme ausreichend einbaufähige Massen zur Widerverwen- dung im Baufeld vorhanden sind.

Zu Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten) Folgende Toleranzen werden im Endzustand vereinbart: Dämme: Böschungen: ± 5 cm

Zu Abschnitt 4.3.1 (Ausführung) Bei Vereinbarung der Methode M3 nach Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 darf der Einbau von Boden erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung vor- liegen und vom AG freigegeben wurden.

Zu Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigem Boden, der nicht verfestigt oder qua- lifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von a 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10%-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a

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Zu Abschnitt 4.4.5 Die Querneigung des Planums muss bei wasserempfindlichen (bindigen) Böden und Baustoffen mindes- tens 4% betragen, nach einer Bodenbehandlung mit Bindemittel (Bodenverfestigung, qualifizierte Boden- verbesserung) muss die Querneigung des Planums mindestens 2,5% betragen.

Zu Abschnitt 9.4.2 Die Verwendung von Anbauverdichtern sind nur ab dem Bereich 3 m über Rohrscheitel zulässig.

Zu Abschnitt 10 (Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken) Es gilt die Richtzeichnung Was 7.

Zu Abschnitt 11.1 (Grundsätze) Die geplante Kronenhöhe ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen einzuhalten.

Zu Abschnitt 12.4.2.2 (Bindemittelmenge bei Baukalken) Bodenverfestigungen ausschließlich mit Kalk sind nicht zugelassen.

5.3.2. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13

zu Abschnitt 1.3 - Baugrundsätze

Die ausgeschriebenen resultierenden Bindemittelarten und -sorten sind durch den Kennwert Äqui-Scher- modultemperatur gekennzeichnet. Hierbei sind auch das ggf. zugegebene Asphaltgranulat und/oder Na- turasphalt und/oder zugegebene Zusätze zu berücksichtigen. Weitere Merkmale oder Eigenschaften nach den TL Bitumen-StB 25 bzw. den TL VBit-StB sind über die Bezeichnung resultierende Bindemittelarten und -sorten nicht abgedeckt. Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt damit nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunkts Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur.

Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisie- rungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.

Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein ggf. er- forderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.

zu Abschnitt 2.1 - Gesteinskörnungen

Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahr- bahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen.

Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.

Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen.

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Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden.

Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) ent- sprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3. Die Lieferkörnungen 2/3 und 2/4 dürfen, abweichend von Tabelle 3 der ZTV Asphalt-StB 07/13, einen Unterkornanteil ≤ 5,0 M.- % enthalten. Das Abstreumaterial muss trocken und streufähig sowohl auf der Baustelle angeliefert als auch bis zur Übergabe in die Einbaubohle vorgehalten werden.

Gesteinskörnungen für Asphaltbinder AC 16 B S für Verkehrsflächenbefestigungen der Belastungsklasse Bk3,2 müssen in Bezug auf den Widerstand gegen Zertrümmerung der Kategorie SZ18 bzw. der Kategorie LA20 entsprechen.

zu Abschnitt 2.3.1 – Asphaltmischgut Allgemeines

Abweichend zu Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13 gilt folgendes:

AC 22 T S: Für den Siedurchgang bei 16 mm gilt ein Maximalwert von 85 M.-%.

Mindest-Bindemittegehalt: o AC 32 / 22 T S: B min 4,1 o AC 16 T S: B min 4,3

AC 32 / 22 / 16 T S:

  • Minimaler Hohlraumgehalt MPK: V min 4,0
  • Maximaler Hohlraumgehalt MPK: V max 6,0

Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitu- men ist bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftver- besserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt und Splittmastixasphalt LA (SMA LA) gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphalt- deckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.

zu Abschnitt 2.3.2 - Asphaltmischgut - Eignungsnachweis

Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Be- lastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 die im Abschnitt 3.12.1 angegebenen weitergehende Untersuchungen und Anforderungen beachten und im Eignungsnachweis angeben.

Zu Abschnitt 2.3.4 „Transport von Asphaltmischgut“

Temperaturgrenzwerte und Transport von Asphaltmischgut:

Ergänzend zu den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 2.3.4 sind folgende Anforderungen zu erfüllen. Die Tabelle 5 der ZTV Asphalt-StB 07/13 entfällt und wird wie folgt ersetzt:

Der Transport erfolgt in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seiten- flächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m²K/W bei 20°C) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern.

Gussasphalt ist in fahrbaren Rührwerkskesseln ständig zu rühren. Es sind nur Rührwerkskessel mit einem fernbedienbaren Auslass zu verwenden.

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Die Temperatur des Asphaltmischgutes muss folgende Grenzwerte einhalten:

  • Asphaltmischgut für Asphalttragschichten, Asphalttragdeckschichten und Asphaltbinderschich- ten und Asphaltausgleichsschichten: 130 °C bis 150 °C
  • Asphaltmischgut für Asphaltdeckschichten und Asphaltzwischenschichten aus Walzasphalt: 140 °C bis 155 °C (bei Schichtdicken < 3,0 cm bis 165 °C, ausgenommen Kompakte Asphaltbefesti- gungen)
  • Gussasphalt: 200 °C bis 230 °C.

Beim Walzasphalt gilt die Temperaturspanne beim Abkippen vom LKW in den Kübel des Straßenfertigers bzw. des Beschickers. Beim Gussasphalt gilt die Temperaturspanne beim Verlassen des Rührwerkskessels.

Bei der Herstellung des Asphaltmischgutes für Walzasphalte dürfen die oberen Grenzwerte um bis zu 5 K überschritten werden, um ggf. auftretende Temperaturverluste bis zum Einbau zu berücksichtigen.

zu Abschnitt 3.1 – Ausführung – Allgemeines

Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Fertiger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar neben der späteren Längsmarkierung herzustellen.

Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.

zu Abschnitt 3.4.3 – Herstellen von Asphalttragschichten – Baustoffgemische

Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Be- tonfahrbahndecke dient.

zu Abschnitt 3.4.4 – Herstellen von Asphalttragschichten – Schichteigenschaften

Für Asphalttragschichten aus AC 16 T S / N / L gilt (unabhängig von der Art der Unterlage) die Anforderung an den Verdichtungsgrad der fertigen Schicht ≥ 98 %.

Für den Hohlraumgehalt der fertigen Schicht von Asphalttragschichten aus AC 32 / 22 / 16 T S gilt die Anforderung ≤ 8,0 Vol.-%.

zu Abschnitt 3.9.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Allgemeines

Die Herstellung von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt darf nur auf einer vollständig trockenen Un- terlage erfolgen. Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindestens 3 K über der Tau- punkttemperatur der umgebenden Luft liegen.

Die Herstellung erfolgt grundsätzlich – mit Ausnahme von Kleinflächen/Flickstellen, z.B. im Rahmen von Jahresverträgen – maschinell. Dies gilt auch für Vorlegestreifen und Rinnen. Hierbei sind nur Einbaugeräte zu verwenden die über eine automatische Nivelliereinrichtung verfügen.

zu Abschnitt 3.9.5 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt – Bearbeiten der Oberfläche

Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindes- tens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen.

Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.

Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gum- miradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren.

Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.

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zu Abschnitt 3.10.1 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Allgemeines

Die vollständige Auflösung bzw. Homogenisierung der stabilisierenden Zusätze ist von besonderer Bedeu- tung. Im Rahmen der Kontrollprüfungen wird dieses augenscheinlich überprüft.

zu Abschnitt 3.10.4 – Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt – Baustoffgemische

Gesteinskörnungen

  • Eigenfüller darf nicht zugegeben werden.
  • Lieferkörnung 5/8 o Der Unterkornanteil der Lieferkörnung 5/8 darf höchstens 8 M.-% betragen.
  • Stahlwerksschlacken sind von der Verwendung ausgeschlossen.

Zu Abschnitt 4.1. „Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltmischgut“

Die Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemit- tels darf die in der nachfolgenden Tabelle 10 - Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels angegebenen unteren Grenz- werte nicht unterschreiten und die oberen Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 10 - Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphalt- mischgut rückgewonnenen Bindemittels

StraßenbaubitumenPolymermodifiziertes Bitumen
Sorteunterer Grenz- wert in °Coberer Grenz- wert in °CSorteunterer Grenz- wert in °Coberer Grenz- wert in °C
70/100435945/80-50 A4464
50/70466225/55-55 A4870
30/45526810/40-65 A5676
20/30557145/80-65 A4866
65/105-70 A4361

Diese Grenzwerte gelten sowohl für die sortenreine Verwendung von Straßenbaubitumen oder Polymer- modifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB als auch bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich. Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 10 - Grenzwerte für Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15kPa) bei 1,59 Hz des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels stellt keinen Man- gel dar, wenn die in der nachfolgenden Tabelle 11 - Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels aufgeführten Grenzwerte für den Erwei- chungspunkt Ring und Kugel eingehalten werden.

Die Tabelle 16 der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird durch folgende Tabelle 11 - Grenzwerte für den Erwei- chungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels ersetzt: Tabelle 11 - Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rück- gewonnenen Bindemittels

Straßenbaubitumen Polymermodifiziertes Bitumen

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Sorteunterer Grenz- wert in °Coberer Grenz- wert in °CSorteunterer Grenz- wert in °Coberer Grenz- wert in °C
70/100435945/80-50 A4866
50/70466225/55-55 A5371
30/45526810/40-65 A6381
20/30557145/80-65 A*)
65/105-70 A*)

) bezogen auf den Wert des Eignungsnachweises ± 8 K Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder bei Verwendung von viskositätsverändernden, organischen Zusätzen darf die Äqui-Schermodultemperatur T(G=15 kPa) des rückgewonnenen Bindemit- tels die im Eignungsnachweis angegebene Äqui-Schermodultemperatur T(G*=15 kPa) um nicht mehr als 8 K über- oder unterschreiten. Bei Verwendung von Bitumen nach den TL VBit-StB oder von viskositätsverändernden, organischen Zu- sätzen werden keine Anforderungen an die elastische Rückstellung des rückgewonnenen Bindemittels ge- stellt.

zu Abschnitt 4.2.5 – Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten – Ebenheit

Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Asphalt- binderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Mess- strecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.

zu Abschnitt 5.2 – Eigenüberwachungsprüfungen

Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschichtmischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.

Für den folgenden erweiterten Mess- und Dokumentationsumfang ist eine gesonderte Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vorhanden.

Beim Einbau des temperaturabgesenkten Asphaltes sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftragnehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu do- kumentieren:

  • Wetter (mindestens stündlich),
  • Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stünd- lich,
  • Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
  • Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich),
  • Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschicker- und Fertigerkübel,
  • Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Aufsetz-Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Isotopensonde)),
  • Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto).

Abschnitt 5.4.1 „Prüfverfahren – Allgemeines“

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Die Ermittlung der Äqui-Schermodultemperatur am resultierenden und rückgewonnenen Bindemittel ist nach den „TP Bitumen StB-25 Teil 3: Prüfung im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Bitumen-Typisie- rungs-Schnellverfahren (BTSV)“ durchzuführen.

zu Abschnitt 6.1 – Behandlung von Mängeln

Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom Auftraggeber durchge- führt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der Auftragnehmer.

zu Abschnitt 7.2.2 – Einbaudicke

Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zu- grunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.

Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rau- tiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksichtigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV As- phalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.

zu Abschnitt 7.3.2 – Abrechnung nach Einbaumenge

Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbau- fläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.

Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehl- mengen führen. Diese Fehlmengen sind vom Auftragnehmer auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.

5.3.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07

zu Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 - Eigenüberwachungsprüfungen

Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßge- bend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

5.3.4. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 07/13

zu Abschnitt 1.3.2 der ZTV BEA-StB 09/13 (Unterlage)

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Wenn Hochdruckreinigungsgeräte zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage gefordert sind, muss entweder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Verfahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.

zu Abschnitt 3.2.1 der ZTV BEA-StB 09/13 (Fräsen der Unterlage)

Die Katalognummer 005 „Asphalt fräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brücken- bau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Standardfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von 15 mm erzeugt.

Die Katalognummer 008 „Asphalt feinfräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brü- ckenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Feinfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von max. 8 mm erzeugt.

5.3.5. Änderungen bzw. Ergänzungen zu den ZTV-ING, Ausgabe August 2025

Der in Anlage 1 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte sowie die wesentlichen Änderungen in den ZTV-ING, Anlage 2 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 und die Liste der Hinweise zu den ZTV-ING, Anlage 3 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMV sind zu beachten.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2 Bauausführung

Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen

Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstärkungen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:

Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal

Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.

Nr. 5 Abnahme

Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Überprü- fungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1 Stahlbau

Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftragge- bers.

Für Brücken ist dem Auftraggeber vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließlich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.

Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Reduktion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werkstattfertigung in der Regel zusätzliche Schweißstöße bzw.

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Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmessungen der Ferti- gungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.

Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zulässig.

Bei der Herstellung und Montage im Werk und auf der Baustelle sind die Herstell- und

Montagetoleranzen gemäß DIN EN 1090-2 einzuhalten. Bei tragenden Bauteilen von Brücken sind die Er- gänzenden Toleranzen der Klasse 2 gemäß Anhang B zu DIN EN 1090-2 einzuhalten. Für Stahlfahrbahnen gilt DIN EN 1993-2/NA, Anhang NA.G.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 2 Stahlverbundbau

Nr.2 Hinweise für Planung und Konstruktion

Ergänzend zu (3) wirf folgendes festgelegt:

Zur Berechnung der Schnittgrößen ist das Verfahren nach DIN EN 1994-2, 5.4.2.3(2) anzuwenden.

Nr. 3.2 Kopfbolzen

Ergänzende Regelungen zum Schweißen von Kopfbolzendübeln im Brückenbau gemäß ARS 18/2019

Nachfolgend werden ergänzend zu DIN EN ISO 14555 und ZTV-ING einige Randbedingungen festgelegt, die bei der Herstellung von Bolzenschweißverbindungen nach DIN EN ISO 14555 bei Stahl- und Verbund- brücken sowie bei Bolzenschweißverbindungen von anderen ermüdungsbeanspruchten Bauteilen zu be- achten sind.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten

Mit dem Obmann-Schreiben 2023-07 wurden die Länder und die Autobahn GmbH des Bundes aufgefor- dert, abweichend von den geltenden Regelungen der ZTV-ING 4-3 zukünftig bei der Planung von Duplex- beschichtungen eine Sollschichtdicke der organischen Schichten auf der Verzinkung von insgesamt min- destens 240 µm vorzusehen. Für die hauptsächlich zur Anwendung kommenden Duplexsysteme wurden die künftig anzuwendenden Korrosionsschutzsysteme in einer Tabelle dargestellt.

ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 4 Brückenbeläge auf Stahl mit einem Dichtungssystem

Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal

Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 1 Lärmschutzwände

Ergänzend zu der ZTV-ING, 02/2025, Teil 8, Abschnitt 1 Lärmschutzwände ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughil- fen an Straßen (M EBGS-LSW) zu berücksichtigen.

Für den gesamten Bereich der NL Westfalen wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 An- hang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 Verkehrszeichenbrücken

Nr. 2.4.2 Baugruben, Gründungen und Betonsockel und 2.4.3 Fußpunktverankerungen

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Die Bewehrung der Betonsockel wird bis auf die untere Lage der Fundamentbewehrung heruntergeführt.

Die Ankerschrauben sind vorzufertigen und werden in einer Einbauschablone in die Solllage der Höhen- und Achsmaße gebracht. Die Anker werden beim Einbau in die Solllage so mit der Bewehrung verbunden, dass ihre Lage beim Betonieren nicht verändert werden kann.

Alle Ankerschrauben werden mind. 20 cm aus dem Betonsockel herausgeführt.

Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen.

Die Anker werden bis auf 10 cm über Unterkante Fundament heruntergeführt, jedoch nicht länger als 2,00 m ausgeführt. Die Anker haben am unteren Ende Haken.

In diese Haken ist ein Betonstabstahl mind. Ø 25 mm einzulegen. Die Stäbe werden bis an die Enden der Fundamentlängsseiten (unterhalb des Anprallsockels) geführt und am Bewehrungskorb befestigt.

An diese Querstäbe kann das Erdungsband angeschlossen werden.

Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kappen abgedeckt.

Nr. 2.4.4 Verbindung zwischen Riegel und Stiel

Die Riegel- Stiel- Verbindung ist biegesteif auszubilden. Der Riegel muss vollflächig aufliegen.

Gelenkige Ausbildung ist nicht zugelassen.

Nr. 2.4.5 Befestigungselemente

Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZB 20 einzubauen.

Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum besseren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein.

Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich.

Spannbänder sind nicht zugelassen.

Verbindungswinkel zwischen den Verbindungsprofilen (I+E Schiene) an der Schilderrückseite müssen mit einer Schraubbefestigung ausgeführt werden. Die Schrauben müssen mit Sicherungselementen gegen selbsttätiges Losdrehen, wie z.B. mit Keilsicherungsscheiben gesichert sein. Klebeverbindungen oder eine Befestigung mit Nieten ist nicht zulässig.

Nr. 2.4.6 Korrosionsschutz

Für die Tragkonstruktion aus Stahl ist das Korrosionsschutzsystem nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, An- hang A, Tabelle A 4.3.2, Bauteil Nr. 6, Beschichtungssystem Nr. 1 aufzubringen.

Im Bereich bis 2m über Geländeoberkante wird zusätzlich eine 2. Zwischenbeschichtung (ZB) aufgebracht. Material wie bei der Deckbeschichtung.

Nr. 2.4.9 Steig- und Anlegeleitern

Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.

Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

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Anlagen/Formblätter

5.5.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle

.e m h a n ß a m s g n u g r o s t n E r e d s u t a t St n a lp e g - " G "n e s s o lh c s e g b a / t r h ü f e g s u a - " A "Niederlassung:Außenstelle:Projektnummer:Zeitraum:
Baumaßnahme:
Auftragnehmer:
(Name/Anschrift)
Ordnungszahl / AbschnittKurztext LV / BeschreibungAbfallschlüssel (AVV Schlüssel)AbfallmengeZuordnungswert / MaterialklasseArt der Entsorgung (Verwer- tung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,)Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift)
(bitte Einheit
wählen)
t
VAB
"A"

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"A"
"G"
Ort, Datum
Unterschrift AN
(Name, Stempel)

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5.5.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen

Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen (BGS) im eANV benötigt. Es wird darauf hingewiesen, dass: • Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erst nach vollständiger Angabe der Informationen, er- stellt werden können. • möglichst (wenn absehbar) vier Wochen vor Beginn der Entsorgung, die Entsorgungsnachweise per Mail zu beantragen sind. • spätestens zwei Wochen vor Beginn der Entsorgung von der Baustelle, die notwendige Anzahl von Begleitscheinen per Mail zu beantragten sind. • bevor der Entsorgungsnachweis nicht von allen Beteiligten signiert ist, der Abfall noch nicht von der Baustelle entfernt werden darf!

Auftraggeber:
Maßnahmen Bezeichnung:
Projekt-Nummer:
Außenstelle, Autobahnmeisterei (Anschrift):
Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail):
Abfallbezeichnung:
Abfallschlüssel aus LV:
Gesamte Abfallmenge laut LV:
Abfallmenge Tagesleistung (evtl.):
Abfallanalyse als PDF beilegen (notwen- dig):☐
Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW):
Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrichtung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Haufwerk, Ad- resse, R+H-Wert)

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Auftragnehmer:
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Rechnungsbeauftragter (evtl.)
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?:
Bevollmächtigter (evtl.)
Name und Anschrift:
Name Ansprechpartner:
Telefon Ansprechpartner:
E-Mail Ansprechpartner:
Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?:☐ Ja ☐ Nein
Entsorger:
Name und Anschrift der Entsorgungsanlage:
Entsorger-Nr.:
Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor
Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)?☐ Ja ☐ Nein
Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor
ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.):
Beförderer
Name und Anschrift:
Beförderer-Nr.:
Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Abfall- schlüssel transportieren darf:☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!

Datum: Unterschrift:

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5.5.3. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht

5.5.4. Präzisierte Regelungen zur TL Transportable Schutzeinrichtungen

Im Folgenden werden die Regelungen der TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 für den Einsatz präzi- siert. Es sind folgende Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt- Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind):

Anforderungen an transportable Schutzeinrichtungen

(1) Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallversuche hinsichtlich der Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2. Deren Abnahmekriterien müssen erfüllt und mindestens eine Leistungsklasse vollstän- dig nachgewiesen werden. (2) Die Prüfungen nach DIN EN 1317- Teil 1 und Teil 2 sind von einem für die Prüfungen nach DIN EN 1317 akkreditierten Prüflabor durchzuführen. (3) Modifikationen, d.h. Änderungen gegenüber dem Prüfmuster, von geprüften temporären Schutz- einrichtungen sind ohne Anprallversuch nicht zulässig. (4) Sind zwei Anprallprüfungen zur Erreichung einer Aufhaltestufe erforderlich, sind beide Versuche an der identisch aufgebauten Schutzeinrichtung durchzuführen. Dies ist vom Prüfinstitut zu be- stätigen. (5) Der Prüfbericht nach DIN EN 1317 für temporäre Schutzeinrichtungen muss ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN 1317 mindestens enthalten: a. Hersteller oder Importeur, b. grundlegende Maße und Gewichte einschließlich Toleranzangaben, c. Montageanleitung, die den grundsätzlichen Aufbau der transportablen Schutzeinrichtung beschreibt d. ggf. eine Materialspezifikation für Kunststoffteile, e. ggf. detaillierte Zeichnungen für spezielle Konstruktionsteile, f. Angaben zum geprüften System wie Aufstelllänge, Endverankerung, besondere Ausstat- tung, g. Einzelergebnisse der Prüfungen bezüglich der Anforderungen an TSE (u.a. Fahrbereit- schaft, gelöste Teile, dynamische Querverschiebung) h. Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen. (6) Der Hersteller muss folgende Prüfungsdokumentation, die vom Prüflabor über die Anprallprüfung ausgestellt wird, vorlegen: a. Prüfbericht und Videos der Anprallprüfungen nach DIN EN 1317 b. Bestätigung des Prüflabors, dass die geprüfte temporäre Schutzeinrichtung den Zeichnun- gen entspricht und gemäß den Angaben in der Einbauanleitung auf dem Prüfgelände auf- gestellt wurde. c. Bestätigung des Prüflabors, dass die Bauteile der geprüften temporären Schutzeinrich- tung hinsichtlich der Anforderungen an die Stoffe, die Verbindungsmittel und der Abmes- sungen mit den Angaben in den Zeichnungen und der Systembeschreibung übereinstim- men. Hierzu ist für die wesentlichen Bauteile der TSE eine Materialanalyse des geprüften Systems erforderlich und die Übereinstimmung vom Prüfinstitut zu bestätigen. d. Bestätigung des Prüflabors, dass alle Anforderungen eingehalten und von der temporären Schutzeinrichtung erfüllt wurden. (7) Bei den Prüfungen TB 21 und TB 22 muss das Fahrzeug nach dem Anprall noch bedingt fahrbereit sein. Dabei dürfen anprallende Fahrzeuge nicht so stark beschädigt werden, dass der Fahrer keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug ausüben kann. Die Fahrbereitschaft ist vom Prüfinstitut zu be- urteilen.

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(8) Fahrzeuginsassen und Dritte dürfen dabei nicht gefährdet werden. Das bedeutet, es dürfen keine vollständig gelösten Teile von Schutzeinrichtung oder Fahrzeug im Anprallversuch auftreten. Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 (kleiner Anprallwinkel) müssen die Anprall- heftigkeitsstufe A nachweisen. Schutzeinrichtungen für normales (N2), höheres (H1, H2) oder sehr hohes Rückhaltevermögen (H4b) müssen die Anprallheftigkeitsstufe A oder B nachweisen. (9) Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich ermittelten Wir- kungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2 die dynamische Querverschie- bung in der Prüfung zu ermitteln und im Prüfbericht anzugeben. Zwischen entgegengesetzt ge- richteten Verkehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung beim leichten Fahrzeug (TB 11, TB 21, TB 22, TB 31) unabhängig vom Wirkungsbereich maximal 50 cm betragen. (10) Sämtliche Teile der temporären Schutzeinrichtung mit einer Masse von mehr als 2 kg, die sich im Anprallversuch vollständig gelöst haben, sind nach DIN EN 1317-2 zu identifizieren, zu lokalisieren und vollständig im Prüfbericht zu dokumentieren. (11) Temporäre Schutzeinrichtungen mit vollständig gelösten Teilen von je mehr als 2 kg, sind nicht zulässig. (12) Temporäre Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich der Bauteile, der Verbindungsmittel und der Dauerhaftigkeit mit den Prüfmustern aus der Anprallprüfung übereinstimmen. (13) In der Anprallprüfung ist eine ausreichende Prüflänge zu gewährleisten. Die Prüflänge wird durch den Hersteller vorgegeben. (14) Die Mindestlänge, die Mindestlänge bei Kraftschluss und die Maximallänge ergeben sich aus der in der Anprallprüfung verwendeten Anfangs- und/oder Endverankerung und dem Verhalten der Schutzeinrichtung beim Anprallversuch (Definitionen siehe Liste transportabler Schutzeinrichtun- gen unter: https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Qualitaetsbewertung/Listen/pdf/liste-tse- 2020.pdf?__blob=publicationFile&v=5.) (15) Die Prüfungen der Eigenschaften der Reflektoren (siehe Abschnitt 2.1 der TL TSE 97) sind von ei- nem für Messungen nach DIN EN 12899 Teil 1 oder Teil 3 oder für Messungen nach DIN 67520 akkreditierten Prüflabor durchzuführen und in einem Prüfbericht zu dokumentieren. (16) Sofern gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/1999 vom 15. Dezember 1998 eine Kipp-Prüfung der transportablen Schutzeinrichtung erforderlich ist, ist diese gemäß den Prüf- bedingungen für einen Belastungsversuch zur Ermittlung der Kipplänge (1999) durchzuführen. Die Kipp-Prüfung an der transportablen Schutzeinrichtung ist von dem akkreditierten Prüfinstitut durchzuführen, dass auch die Versuche nach DIN EN 1317 an der TSE durchgeführt hat. Die Er- gebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht über die Kipp-Prüfung zu dokumentieren und zu bewerten. (17) Vom Hersteller ist eine Einbauanleitung für die Transportable Schutzeinrichtung zur Verfügung zu stellen.

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5.5.5. Formblatt Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach § 25 EBV

Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung
Niederlassung:Außenstelle:Projektnummer:Zeitraum:
NL_
Baumaßnahme:
Auftragnehmer:
(Name/An-
schrift)
Lieferscheinnum- merMineralischer Ersatzbaustoff (gemäß EBV)LV / OZKurztext zum LV / OZEinbau anzeige- pflichtigEinbaumengeUmrech-Einbaumenge =>Einbauort
gemäß LSnungs-Kubatur(z.B. Bauwerksnr., Bauab-
tfaktorm³schnitt, Km und FR, ggf. R-H-
(t <=> m³)Wert)
Ja/neinFaktor
kg=> t /
t => t
BeispielHüttensand (HS)10.10.100.120Hüt- tensand liefern, einbauen verdichtenJ
BeispielRecycling-Bau- stoff der Klasse 1 (RC-1)10.10.100.130RC-1 lie- fern, ein- bauen und verdichtenN

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BeispielBodenmaterial der Klasse 0* (BM-0*)10.10.100.140Bodenma- terial BM- 0* liefern, einbauen verdichtenN
hier kann alles in "Freier Ein-
gabe" hineingeschrieben wer-
den und erscheint automa-
tisch in der Drop down Liste
Ort, DatumBeispiel für eine Einbaudokumentation für diese Maßnahme
Unterschrift AN
(Name, Stempel)

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5.5.6. Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept

Mustergliederung:

  1. Allgemeine Daten 1.1 Anlass und Ziel der Arbeiten/Beschreibung des Bauvorhabens Veranlassung, Aufgabenstellung, Beschreibung der Rückbau-, Abbruch- und Aushubmaßnahmen Zeit- licher Rahmen (Auszug aus Bauzeitenplan, Auszug aus Rahmenterminplan ggf. mit Abläufen und ge- genseitigen Abhängigkeiten) 1.2 Angaben zu Schutzgebietszonen Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc. Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnungen (z.B. Einleitgenehmigungsvoraus-setzun- gen, Auflagen zur Lagerung, behördliche Vorgaben zur Aufbereitung und den Wiedereinbau) 1.3 Zuständigkeiten Bauherr bzw. Auftraggeber, Planer, Projektverantwortlicher/Abfallverantwortlicher; Projektsteuerer, Abfallerzeuger mit Erzeugernummer (Hinweis: die Erzeugernummer wird dem AN nach Zuschlagser- teilung mitgeteilt ), ggf. Verfahrensbevollmächtigter des AG, Verfügungsberechtigter (Abfallbeauf- tragter des AN), beteiligte Behörden (Bodenschutz- und Abfallbehörden, ggf. Sonderabfallgesell- schaft), Gutachter/Prüfstelle für Prüfungen des AN inkl. für Eigenüberwachung, Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo), Koordinator nach GefStoffV
  2. Informationen zur Baustellenlogistik 2.1 Baustelleneinrichtung Angaben zur Ver- und Entsorgung der Baustelle, Verkehrswege, Container, Gerüste und Sicherungs- einrichtungen, Positions- und ortsbezogenen Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplans/Lageplan der Baulogistikflächen 2.2 Förderwege auf der Baustelle 2.3 Bereitstellungsflächen/Lagerflächen (intern oder extern) Lageplan mit Haufwerksdarstellung, Containerstandflächen, Fläche mobile Aufbereitungsanlage, An- gaben zur Haufwerkssicherung (z.B. Abdeckung und Umzäunung, Kennzeichnung), Beweissicherung, Herrichtung und Rückbau, Angabe zur Genehmigungsbedürftigkeit der vom AN beschafften zusätzli- chen Flächen, bei externer Lagerung oder Aufbereitung Benennung des beteiligten Unternehmens und weiteren Angaben wie z.B. Örtlichkeit, Zuwegung, Betriebszeiten, Nachweis vor Eintritt Dritter, etc. 2.4 Transportwege von der Baustelle zu den Wiederverwendungs- bzw. Entsorgungsstellen Umlaufzeiten; auch unter Berücksichtigung der Annahmezeiten der Annahmestellen; ggf. Angaben zu mobilen Wiegeeinheiten, LKW-Erfassungssystemen, Fahrzeuge für Zwischenfahrten innerhalb der Baumaßnahme (z.B. Vierachser) und oder Reifenwaschanlage 2.5 Flucht- und Rettungswege, Sammel- und Lotsenpunkte 2.6 Betankungsanlagen und Vorhaltung von Hilfsmitteln im Havariefall
  3. Informationen zu den Ausbaustoffen, umweltrelevanten Inhaltsstoffen, der Entsorgung 3.1 Übersicht der Ausbaustoffe (vorhandene Unterlagen zusammenfassen) Angaben zum Untersuchungsumfang und zur Bewertung der einzelnen Ausbaustoffe, Mengenan- gabe, Anfallort (z.B. Schicht/Haufwerk), Hinweis auf Gefahrstoffe; Ergebnisse aus Gutachten des AG tabellarisch darstellen, ggf. Fortschreibung 3.2 Angaben zur Deklaration von Abfällen nach AVV mit Darstellung des Entsorgungsweges unter Berück- sichtigung der Anlagengenehmigung der Entsorgungsanlage Tabellarische Aufstellung aller Ausbaustoffe mit: OZ, Anfallort, Deklaration, Abfallschlüssel, Menge, vorgesehener Entsorgungsweg (Wiederverwendung, Verwertung, Beseitigung) mit der Benennung

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der an der Einsammlung/Beförderung sowie der Entsorgung beteiligten Unternehmen für die einzel- nen Abfallarten, Art der Entsorgung unter Berücksichtigung länderspezifischer Vorgaben zum Entsor- gungskonzept ggf. Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur baubegleitenden Deklaration (AN- seits); 3.3 Angaben zur Wiederverwendung und Aufbereitung (im Falle der Verwertung in der Maßnahme mit Angabe von: OZ, Menge, Materialart, Einbauort, Einbauweise gemäß Vorgaben der ErsatzbaustoffV), Angaben zur Aufbereitungsart sowie Benennung der Spezifikationen der jeweiligen Aufbereitungsan- lage mit Angabe des Ortes gemäß Punkt 2.3, zusätzlich Darstellung in einem Lageplan; 4. Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren, Arbeits- und Gesundheitsschutz 4.1 Die Angaben des A+S-Plans (Arbeits- & Sicherheitsplans) sind zu berücksichtigen und in der Gefähr- dungsbeurteilung und daraus resultierenden betrieblichen Anweisungen umzusetzen 4.2 Beschreibung der Baumaßnahmen getrennt nach Arbeiten in nicht kontaminierten und kontaminier- ten Bereichen Einteilung der Baustelle in Arbeitsbereiche mit Exposition gegenüber Schadstoffen (Schwarz-/Weiß- bereiche) 4.3 Beschreibung der möglichen Arbeitsverfahren mit zeitlicher Abfolge der Leistungsschritte Expositionsabschätzung Abbruchverfahren Erarbeitung Abbruchanweisung Aufstellen baustellenbezogener Betriebsanweisungen (für kontaminierte Bereiche) Gefährdungsbeurteilung, Messkonzept zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen 5. Vorbehandlung, Verpackung 5.1 Angaben zur Art und zum Umfang der Vorbereitung (Ausbluten, Konditionierung) und Aufbewahrung (z.B. Mulde) oder Verpackung (z.B. Big-Bag) von Abfällen 5.2 Angaben zur Getrennthaltung, Sortierung/Siebung/Aufbereitung, Vorbehandlung, ggf. Sammelkon- zept, mit eindeutiger Kennzeichnung der Ausbaustoffe 6. Dokumentation, Nachweise 6.1 Angaben zur Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisun- gen, arbeitsmedizinische Vorsorge 6.2 Ablauf Verbleibskontrolle für nicht gefährliche AbfälleAblauf eANV für gefährliche Abfälle 6.4 Ablauf Einbaudokumentation für MEB und für Materialien zur Wiederverwendung mittels ZEDAL EBV und Formblatt

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