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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
- ALLGEMEINE HINWEISE
Diese Vorbemerkungen sind "Zusätzliche technische Vertragsbedingungen". Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und wesentlicher Vertragsbestandteil.
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung bestimmt die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
- GELTENDE NORMEN UND VORSCHRIFTEN
Es gelten
-Die technischen Vorschriften der VOB/C -Die einschlägigen DIN, VDI u.ä.Normenwerke -Die Auflagen der Baugenehmigung -Die Vorschriften der Bauaufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaft -Die Vorschriften der Ver- und Entsorgungsunternehmen
jeweils in der zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassung.
- MONTAGEPLANUNG
Das vom Auftraggeber gelieferte Planungsstadium ist aus den "zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)" zu ersehen. Der Auftragnehmer hat unabhängig davon seine Montagezeichnungen und Montageunterlagen, gegebenenfalls durch Weiterentwicklung der vom Auftraggeber gestellten Unterlagen, unter Berücksichtigung der gültigen baulichen Planung und der angebotenen Materialien und der in seiner Verantwortung liegenden Feinkoordination mit den beteiligten Gewerken, zu erstellen. Die vom Auftragnehmer auszuführenden Anlagen sind vollständig in die Werkpläne des Architekten einzutragen und farbig anzulegen. Wenn erforderlich sind diese Pläne durch Detailpläne zu ergänzen. Notwendige Änderungen sind umgehend vorzunehmen und den Beteiligten bekannt zu machen. Im Rahmen der Montageplanung werden durch den Auftragnehmer die erforderlichen baulichen Gerätefundamente in Art, Lage und Größe verbindlich angegeben und deren Ausführung veranlaßt. Im Rahmen der Montageplanung werden durch den Auftragnehmer für Geräte und Anlagen aus seinem Leistungsbereich die erforderlichen elektrischen Kabellisten erstellt und diese für die Verkabelung zur Verfügung gestellt. Hierbei sind verbindlich Kabeltyp, Verlegeart und Ort zu benennen, beziehungsweise, falls erforderlich, in Grundriß- und Detailplänen darzustellen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß der Auftraggeber und dessen Beauftragte stets im Besitz der gültigen Montagepläne sind. Prüft der Auftraggeber oder dessen Beauftragter die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, so wird durch diese Prüfung die Gewährleistung des Auftragnehmers nicht eingeschränkt.
Die Montageunterlagen sind 3-fach zu erstellen.
Die Kosten für die Montageplanung sind, falls in der Leistungsbeschreibung nicht als gesonderte Position ausgewiesen, in die Einheitspreise einzurechnen.
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- BESTANDSPLANUNG
Die Bestandsunterlagen sind IN Papierform 3-fach zu erstellen, davon 1-fach in pausfähiger Ausführung. Desweiteren auf Datenträger in gebräuchlichen Formaten. Für die Bestandsunterlagen sind Bauzeichnungen nach dem ausgeführten und gültigen Stand der Bauausführung zu verwenden.
Die Kosten für die Bestandsplanung sind, falls in der Leistungsbeschreibung nicht als gesonderte Position ausgewiesen, in die Einheitspreise einzurechnen.
Zu den Bestandsunterlagen gehören nachstehende Unterlagen, die übersichtlich in Mappen geordnet zu übergeben sind:
a) Bestandszeichnungen Sie sind im gleichen Maßstab und gleichem Umfang wie die Ausführungszeichnungen zu fertigen, farbig anzulegen und durch Übersichtspläne zu ergänzen. Wesentliche Anlagenteile sind mit Positionsnummern des Leistungsverzeichnisses zu versehen.
b) Schaltschemata Zusätzlich zu den Bestandszeichnungen, aufgezogen auf eine Tafel und mit Klarsichtabdeckung überzogen, zum Aushang in den technischen Zentralen.
c) Stromlauf- und Schaltpläne zusätzlich zu den Bestandszeichnungen zur Unterbringung in den Schaltschränken
d) Meßprotokolle über alle im Rahmen der Montage- und Einregulierungsarbeiten durchgeführten Messungen und Druckproben, einschließlich der zugehörigen Geräte- und Anlagenkennlinien.
e) Anlagen- und Funktionsbeschreibung
f) Bedienungsanweisung
g) Wartungsanweisung
h) Geräte- und Ersatzteilliste
i) Behördliche Prüfbescheinigungen und Werksatteste
- LEISTUNGSMESSUNGEN, DRUCKPROBEN
Leistungsmessungen und Druckproben an den Anlagen sind vorgeschrieben und gehören zu den Leistungen des Auftragnehmers. Sie sind Bestandteil der Fertigstellung und Einregulierung der Anlagen. Bei Bedarf sind Leistungsmessungen und Druckproben auch in Teilabschnitten durchzuführen. Erforderliche Hilfsmittel sind durch den Auftragnehmer zu stellen und nach Vollzug wieder zu beseitigen. Leistungsmessungen und Druckproben sind soweit möglich vor der Endabnahme durchzuführen und durch Protokolle zu belegen. Der Auftraggeber ist hierüber so rechtzeitig zu informieren, daß eine Teilnahme möglich ist.
Die Kosten für Leistungsmessungen und Druckproben sind, falls in der Leistungsbeschreibung nicht als gesonderte Position ausgewiesen, in die Einheitspreise einzurechnen.
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- BESONDERE HINWEISE
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Bei der Einmaßung von Installationen ist ausschließlich von Markierungspunkten auszugehen. Messungen ausgehend von Rohbauteilen sind unzulässig.
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Für die Befestigung von Installationen sind ausschließlich zugelassene Konstruktionen und Metalldübel, geeignet für den jeweiligen Anwendungsfall, einzusetzen. Der AN legt die zu verwendenden Dübel entsprechend ihrer Zulassungsbescheide eigenverantwortlich fest. Verdichtungen von Dübelbohrungen in Teilbereichen sind ggfs. mit dem beteiligten Statiker abzustimmen.
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Der Nachweis der Eignung der verwendeten Stoffe und Materialien ist dem AG durch den AN vor Bauausführung zu erbringen. Hierfür sind die entsprechenden Werksatteste, Prüfbescheinigungen etc. beizubringen.
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Bei der Installation der technischen Anlagen ist die DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau - zu beachten. Körperschallübertragungen sind durch den Einsatz entsprechender Hilfsmittel auszuschließen. Die zulässigen Schallpegel können vor Bauausführung bei der Bauleitung angefordert werden. Der AG behält sich vor, nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine Schalltechnische Überprüfung durchführen zu lassen. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Ausführung trägt der AN die Kosten dieser Überprüfung und erforderlicher Nachprüfungen.
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Vor Bauausführung hat sich der AN über die brandschutztechnischen Auflagen für die Baumaßnahme beim AG oder dessen Beauftragten zu informieren und die Maßgaben verbindlich bei der Ausführung einzuhalten
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Der AN informiert sich vor Bestellung von für die Baumaßnahme bestimmten Bauteilen über die Möglichkeiten der Einbringung und stimmt seine Materialbeschaffung dementsprechend ab.
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Der Auftragnehmer hat über die gesamte Bauzeit hinweg einen bevollmächtigten Vertreter zu stellen Dieser Vertreter muss fachkundig und als verantwortlicher Bauleiter berechtigt sein. Er nimmt auf Verlangen des Auftraggebers an Bausitzungen bzw. Baubegehungen teil. Terminfestsetzung erfolgt durch die Bauleitung.
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Der Vertreter des AN hat das Baustellentagebuch im Durchschreibeverfahren zu führen und der Objektüberwachung wöchentlich zur Baubesprechung unaufgefordert vorzulegen. Der Vertreter des AN muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Der Austausch des Vertreters des AN durch den AN ist dem AG anzuzeigen.