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15_Rechnungslegung.pdf

Dachsanierung an sechs Reihenhäusern in Lüneburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 18:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

  1. Die Rechnung muss alle für die Abrechnung relevanten Daten und Preisbestandteile enthalten.

  2. Die elektronische Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist gemäß E- Rechnungsverordnung verpflichtend. Eine E-Rechnung wird in einem strukturierten elektronischen Datenformat nach EN 16931, wie z. B. XRechnung, erstellt.

Rechnungen sind ausschließlich über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) einzureichen: https://xrechnung-bdr.de/.

Zulässige Übermittlungswege innerhalb der OZG-RE sind • Rechnungserstellung über die Plattform • Rechnungsupload über die Plattform • Rechnungsversand per E-Mail an die nutzerkontospezifische Zieladresse • Rechnungsübermittlung über PEPPOL

Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Die Leitweg-ID zur Übermittlung von Rechnungsinformationen an die Bundesanstalt lautet 991-80032-33.

Weitere verbindlich einzuhaltende Vorgaben zur Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Pflichtangaben auf Rechnungen, der Nutzung der OZG-RE für den zentralen Rechnungseingang sowie mögliche Ausnahmen nach der E-RechV sind unter www.bundesimmobilien.de -> Information -> Rechnungsstellung aufgeführt.

  1. Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. Hiervon ausgenommen sind Rechnungen nach § 3 Absatz 3 ERechV.

  2. Die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen tritt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form gemäß § 14 VOB/B aufgestellten Rechnung ein, die auch den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entspricht. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch frühestens mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen. Die Zahlung erfolgt auf ein von der Auftragnehmerin noch zu benennendes Konto. Anfallende Überweisungsgebühren trägt die Auftragnehmerin.

  3. Überzahlungen und Guthaben sind grundsätzlich zurück zu erstatten und können nicht aufgerechnet werden. Der Auftragnehmerin wird hierfür durch die Auftraggeberin eine Bankverbindung benannt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Guthaben binnen 30 Kalendertagen nach Mitteilung der Bankverbindung auf das von der Auftraggeberin benannte Konto zu überweisen.

Version 1 - Stand 16.09.25

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