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Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
| Tarifbereich/Branche: | Dachdeckerhandwerk |
|---|---|
| Letzte Aktualisierung Datenblatt: | 17.03.2026 |
| Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA | gültig bis 31.03.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/Handlungsanleitung_MiLo_ab _16.01.2026/Handlungsanleitung_Ermittlung_vergabespez._Mindestloh n.pdf gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML_04.26/Handlun gsanleitung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf |
| Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten | Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - vom 11. November 2024, gültig ab 1. Oktober 2024, erstmals kündbar zum 30.September 2027 Im TV werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt: Bis zum 31.03.2026: Entgelt der Lohngruppe 1a Vom 01.04. – 30.09.2026: Entgelt der Lohngruppe 1a Vom 01.10. – 31.12.2026: Entgelt Lohngruppe 1a Vom 01.01. – 28.02.2027: Entgelt Lohngruppe 1a Vom 01.03. – 30.09.2027: Entgelt Lohngruppe 1a Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und |
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Tarifdatenblatt
im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
| Abdichtungstechnik vom 11. November 2024, gültig ab 01. Oktober 2024, erstmals kündbar zum 30.September 2027 Sofern im Gehalts-TV lediglich Monatsgehälter benannt werden, sind diese in Stundenlöhne umzurechnen (Formel siehe unten) und gegebenenfalls durch den im Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA zu ersetzen. Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - vom 27. November 1990 i. d. F. vom 28. Oktober 2022 Rahmentarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - vom 27. November 1990 i. d. F. vom 28. Oktober 2022 Ermittlung Stundenlohn Die Höhe des Stundenlohns wird auf der Basis der folgenden Formel ermittelt: Stundenlohn (brutto) = 3 x Monatslohn / Wochenarbeitszeit / 13 Entsprechende Berechnungstools (Stundenlohnrechner) sind auf verschiedenen Internetseiten zu finden, u. a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Mindestlohnrechner - https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnre chner/mindestlohn-rechner.html) | |
|---|---|
| Allgemeinverbindliche Tarifverträge | siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9) |
Hinweis Günstigkeitsprinzip
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im Kontext von § 11 TVergG LSA
für die Öffentliche Auftragsvergabe
Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und
Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung
- mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für
allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,
der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)
- ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das
a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,
b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach
Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),
- sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei
der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer
(Entgeltgleichheit), und
- tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der
Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:
Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese
Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den
Vergabemindestlohn zu ersetzen.
Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu
Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2
TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“:
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