GS PÜR BSK 2REV Grundsch Pürschweg Text Nov 2023.pdf

Dachdecker- und Zimmererarbeiten einschließlich Neueindeckung und Rauch- und Wärmeabzugsfenster

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Brandschutzkonzept

Dokument

Bauvorhaben Grundschule Pürschweg – Ausbau zum Ganztag Pürschweg 5 28779 Bremen

Bauherr Freie Hansestadt Bremen Theodor-Heuss-Allee 14 28215 Bremen

Architekt

Projektnr. 1-200608-01-3

Bearbeiter

Stand Anlage zum Bauantrag

Anlage zur ES Bau 30.03.2021 1.Vorabzug zur EW Bau 30.06.2021 Anlage zum Bauantrag 16.02.2022 1.Revision 17.10.2022 2.Revision 27.02.2023

Das brandschutztechnische Konzept darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – bedarf der schriftlichen Genehmigung. Die Ergebnisse sind nur für das untersuchte Gebäude gültig und dürfen nicht auf andere Bauwerke übertragen werden.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Inhaltsverzeichnis

Einleitung .............................................................................................................................. 5 Anlass und Auftrag ................................................................................................................. 5 Revision .................................................................................................................................. 6 Abgrenzung ............................................................................................................................ 6

Beurteilungsgrundlage ........................................................................................................ 8 Begehungen und Besprechungen .......................................................................................... 8 Planungsunterlagen ................................................................................................................ 8 Bauvorschriften und Literatur.................................................................................................. 9

Gebäudeart und Nutzung ................................................................................................... 12 Lage des Gebäudes ............................................................................................................. 12 Gebäudestruktur ................................................................................................................... 12 Baukonstruktion .................................................................................................................... 15 Beschreibung der Nutzung ................................................................................................... 16

Bauordnungsrechtliche Einstufung der baulichen Anlage ............................................ 19 Einstufung nach Landesbauordnung .................................................................................... 19 Einstufung nach Schulbaurichtlinie MSchulbauR ................................................................. 19 Lernlandschaften und Cluster ............................................................................................... 19 Einstufung der vorhandenen Aula ........................................................................................ 19 Einstufung der vorhandenen Sporthalle ............................................................................... 20 Bestandsschutz .................................................................................................................... 20

Brandrisiko- und Schutzzielbetrachtung .......................................................................... 22 Personengefährdung ............................................................................................................ 22

Baulicher Brandschutz ...................................................................................................... 23 Abstandsflächen und Gebäudeabschlusswände .................................................................. 23 Brandabschnitte .................................................................................................................... 23 Bauteilanforderungen ........................................................................................................... 24 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen .................................................................................. 24 Nichttragende Außenwände ................................................................................................. 25 Trennwände .......................................................................................................................... 25 Geschossdecken .................................................................................................................. 26 Dachtragwerk und Bedachungen ......................................................................................... 28 Notwendige Treppen ............................................................................................................ 28 Notwendige Treppenräume, mittelbare Ausgänge ............................................................... 29 Notwendige Flure, offene Gänge .......................................................................................... 31 Verkleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken ..................................................................... 32 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse und Feststellanlagen .................................................. 32

Flucht- und Rettungswege................................................................................................. 35 Grundsystem der Flucht- und Rettungswege nach MSchulbauR ......................................... 35 Rettungswege gemäß der „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 .................................................................... 38

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Rettungsweglängen .............................................................................................................. 38 Rettungswegbreiten .............................................................................................................. 39 Verriegelungen und Verschlüsse von Türen ......................................................................... 39 Kennzeichnung ..................................................................................................................... 40 Rettungswege auf dem Grundstück ..................................................................................... 40

Anlagentechnischer Brandschutz ..................................................................................... 41 Brandmelde- und Alarmierungsanlage ................................................................................. 41 Branddetektion ..................................................................................................................... 41 Brandmeldezentrale bzw. Feuerinformationspunkt .............................................................. 42 Alarmierung (Internalarm) ..................................................................................................... 43 Brandweiterleitung (Fernalarm) ............................................................................................ 43 Allgemeine Maßnahmen zur Rauchableitung ....................................................................... 43 Rauchableitung in Kellerräumen........................................................................................... 43 Rauchableitung aus den notwendigen Treppenräumen ....................................................... 43 Rauchableitung aus den Aufzugsfahrschächten .................................................................. 44 Sicherheitsbeleuchtung ........................................................................................................ 44 Sicherheitsstromversorgung ................................................................................................. 45 Blitzschutzanlage .................................................................................................................. 45

Haustechnische Anlagen ................................................................................................... 46 Leitungsanlagen ................................................................................................................... 46 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall ........................................... 46 Lüftungsanlagen ................................................................................................................... 46 Aufstellräume für Feuerstätten und Brennstofflagerung ....................................................... 46 Personenaufzüge ................................................................................................................. 46 Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen ........................................... 46 Anforderungen an die Aufzugsanlage mit eigenem Fachschacht ......................................... 47

Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung .......................................... 48 Wandhydranten, Steigleitungen............................................................................................ 48 Feuerlöscher ......................................................................................................................... 48

Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz ............................................................... 49 Brandschutzordnung ............................................................................................................ 49 Räumung und Räumungsübung ........................................................................................... 49 Unterweisungen .................................................................................................................... 49 Flucht- und Rettungspläne ................................................................................................... 49 Sammelstelle ........................................................................................................................ 50

Abwehrender Brandschutz ................................................................................................ 51 Zuständige Feuerwehr .......................................................................................................... 51 Angriffswege für die Feuerwehr ............................................................................................ 51 Organisatorische Maßnahmen ............................................................................................. 52 Löschwasserversorgung ....................................................................................................... 53 Sicherstellung des Löschwasserbedarfs .............................................................................. 53 Feuerwehrpläne .................................................................................................................... 54

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Abweichungen sowie Erleichterungen und erhöhte Anforderungen von materiellen Anforderungen der BremLBauO oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung ............................................................................................................................................. 55 Abweichungen ...................................................................................................................... 55 Abweichung: Überschreitung der Brandabschnittslänge und Grundfläche der gesamten Lernbereiche in einem Brandabschnitt [Abweichung von Ziffer 2.2 MSchulbauRL und Ziffer 4 Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen] .......................................................................... 55 Abweichung: Verzicht auf notwendige Flure sowie Führung der Rettungswege ohne notwendige Flure innerhalb der Lerncluster [Abweichung von § 36 Abs. 1 BremLBauO in Verbindung mit Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01] ................................................................... 57 Abweichung: Verzicht auf notwendige Flure sowie Führung der Rettungswege ohne notwendige Flure im Bereich der Fachräume [Abweichung von MSchulbauR in Verbindung mit § 36 Abs. 1 BremLBauO] ................................................................................................ 58 Abweichung: Verzicht auf notwendige Flure sowie Führung der Rettungswege ohne notwendige Flure innerhalb Mensabereich [Abweichung von § 36 BremLBauO] ................. 59 Abweichung: Führung der 2.Rettungswege über angrenzende Nutzungseinheiten mit Fachräumen / Lernbereiche [Abweichung von Ziffer 3.1 MSchulbauR] ................................ 60 Erleichterungen .................................................................................................................... 62 Erleichterung: notwendige Treppen ohne Treppenraum [Abweichung von § 35 BremLBauO] ............................................................................................................................................. 62

Prüfungen ............................................................................................................................ 64

Zusammenfassung des Konzeptes ................................................................................... 65

Anlagen (ohne Maßstab):

Brandschutzübersichtsplan Lageplan

Brandschutzübersichtsplan Kellergeschoss

Brandschutzübersichtsplan Erdgeschoss

Brandschutzübersichtsplan Obergeschoss

Löschwassernachweis

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Einleitung

Anlass und Auftrag

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde der Unterzeichner von dem Bauherrn beauftragt, ein brandschutztechnisches Konzept für die beantragte Baumaßnahme zu erstellen.

Die geplante Baumaßnahme beinhaltet den Umbau der vorhandenen Grundschule zum gebundenen Ganztag, sowie die Erweiterung der Schule auf 4-Zügigkeit.

Die geplanten Umbaumaßnahmen erstrecken sich über das bestehende dreigeschossige Gebäude (KG, EG und OG). Folgende Änderungen werden im Bestand vorgenommen:

  • Anbau Lehrerzimmer auf der Nord-Ost Seite (EG + OG),
  • Umnutzung und Umbau Bereich genehmigter Musikraum, Lehrmittelraum, Milchküche und För- derunterricht zum geplanten Büro und Verwaltungstrakt (Besprechung, 1.Hilferraum, Sekreta- riat, Büros, Teeküche) im Erdgeschoss,
  • Aufteilung der Klassenraumbereiche (EG – OG) in sogenannte Lerncluster. Diese ermöglichen eine flexible Strukturierung der unterschiedlichen Lernbereiche. Die Flächen werden als multi- funktionale Zonen für Lern- und Aufenthaltszwecke genutzt. Somit Entfall der notwendigen Flure in diesen Bereichen. Diese Bereiche werden gemäß der Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen von Oberste Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 vom 23.06.2022 bewertet,
  • Verzicht auf notwendige Flure im gesamten beurteilungsrelevanten Gebäudebereich
  • Einbau einer Mensa im Erdgeschoss,
  • Einbau neuer Ausgangstüren ins Freie, sowie Rauchableitöffnungen an oberster Stelle inner- halb der Treppenräume
  • Änderungen einzelner Raumnutzungen:
  • Kellergeschoss:  Genehmigt Hausmeisterwohnung, geplant Fachräume Werken (NE 2),  Einbau zusätzlicher Abstellraum unterhalb der Treppe Nr. 6  Einbau zusätzlicher Technikräume (NE 3)  Genehmigt Abstellraum, Bücher Lager, geplant Ruheräume (NE 6)
  • Obergeschoss:  Genehmigt Klassenzimmer, geplant Leseraum, Vorklasse, Förderräume, Flur (NE 17)  Genehmigt Abstellraum, Sekretariat, Schulleitung, Lehrmittel, geplant Lager, Flur Ruheraum (NE 19)
  • Verlegung von Rettungswegen oder Verbesserungen der Rettungswege durch neugeplante Außentreppen oder Bypasslösungen im Obergeschoss.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Übersicht Grundschule Pürschweg

Quelle: Google Maps

Revision

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde eine Stellungnahme von der Feuerwehr Bremen vom 12.12.2022 für die eingereichte 1.Revision des Brandschutzkonzept erstellt. Zusätzlich liegen dem Un- terzeichner Anmerkungen von hhpberlin als Prüfgesellschaft für Brandschutz, Ansprechpartnerin Frau Dommes vor (Mail vom 16.12.2022). Die Anmerkungen sowie Änderungen, die in der Planung vorge- nommen wurden, machen die Überarbeitung dieses Brandschutzkonzeptes notwendig.

Die Änderungen dieser 2. Revision des Brandschutzkonzeptes werden nachfolgend „blau“ dargestellt.

Abgrenzung

Im Rahmen des vorliegenden brandschutztechnischen Konzeptes werden erhöhte Sachschutzaspekte im Sinne einer optimalen Prämiengestaltung in der Schadenversicherung nicht behandelt.

Über den baurechtlich geforderten vorbeugenden Brandschutz hinausgehende Anforderungen des Ar- beitsrechts, wie sie sich z.B. aus der Arbeitsstättenverordnung und den darauf aufbauenden Richtlinien ergeben, sind ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden brandschutztechnischen Konzeptes.

Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept erfolgt auftragsgemäß keine Bewertung aus Sicht des Ex- plosionsschutzes und der Barrierefreiheit.

Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept werden die wesentlichen Anforderungen an sicherheitstech- nische Anlagen als Grundlage für die Konzepte der Fachplaner definiert. Die weiterführende Planung der sicherheitstechnischen Anlagen fällt in den Aufgabenbereich der entsprechenden Fachplanung.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Gegenstand des vorliegenden Brandschutzkonzeptes ist lediglich der neugeplante Anbau und die Um- baubereiche innerhalb des Bestandes des vorbeschriebenen Schulgebäudes inklusive der Bewertung der Rettungswege. Die Bereiche, die den genehmigten Bestand darstellen und durch die Umbaumaß- nahmen nicht betroffen sind, werden in diesem Brandschutzkonzept nicht weiter bewertet und sind in den anliegenden Brandschutzplänen entsprechend hinterlegt bzw. gekennzeichnet.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Beurteilungsgrundlage

Begehungen und Besprechungen

Während des Planungsprozesses wurden den Brandschutz betreffende Fragestellungen zwischen dem Vertreter des Bauherrn, dem Vertreter des Entwurfsverfassers sowie unserer abgestimmt.

Folgende Begehungen und Besprechungen fanden statt:

Begehungen und Besprechungen

Begehungen / BesprechungenDatumBeteiligteProtokoll
Ortsbegehung14.07.2020-
Planungsbesprechung14.07.2020-
Abstimmungsgespräch
20.05.2021-
Brandschutzprüfer (telefonisch)
Abstimmungsgespräch
04.07.2022-
Brandschutzprüfer (telefonisch)
Abstimmungsgespräch
10.01.2023-
Brandschutzprüfer (telefonisch)
Planungsbesprechung (beim Bauherrn)17.01.2023-
Abstimmungsgespräch
07.02.2023-
Brandschutzprüfer (telefonisch)

Planungsunterlagen

Für die Bearbeitung dieses Brandschutzkonzeptes standen folgende Planungsunterlagen zur Verfü- gung:

Planungsunterlagen

DokumentInhaltVerfasserNr. / AktenzeichenDatum
Lageplan,
BauzeichnungArchitektGr0017521.06.2021
Maßstab 1:500
Grundriss Unterge-
Bauzeichnungschoss,ArchitektGS PÜ LP05 DS UG11.10.2022
Maßstab 1:100
Grundriss Erdge-
Bauzeichnungschoss,ArchitektGS PÜ LP05 DS EG11.10.2022
Maßstab 1:100
Grundriss Oberge-
Bauzeichnungschoss,ArchitektGS PÜ LP05 DS OG11.10.2022
Maßstab 1:100
Übersicht Wände,
BauzeichnungArchitektGS PÜ LP05 LP19.01.2023
Maßstab 1:200

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Grundriss EG, OG, DG
Sanierung Brand-Klaas Dambeck Archi-
Bauzeichnung-26.04.2001
schutz,tekt
Maßstab 1:200
BestandszeichnungenVerschiedene Architek-
Bauaktenarchiv-1950ger Jahre
aller Bauabschnitteten
Verschiedene Ingeni-
BauaktenarchivStatische Unterlagen-1950ger Jahre
eure
Sanierungsmaßnahme
Grundschule Pürsch-
Brandschutztechnischeweg.Aktenzeichen
Bauamt Bremen-Nord26.11.2002
StellungnahmeHier: StellungnahmeB07842002
zum vorbeugenden
Brandschutz
ProtokollePlanungsbesprechungImmobilien BremenPGB-0324.06.2020
Lageplan, Maßstab
LöschwassernachweisWesernetz-08.07.2020
1:250
Vorläufiger Prüfbericht
Prüfberichtüber den geprüftenhhpberlin22B0324-P1v01.06.2022
Brandschutznachweis
Stellungnahme Feuer-N01314BG2022
StellungnahmeFeuerwehr Bremen12.12.2022
wehr22B0324-KFO
22B0324 Umbau und
Erweiterung der Grund-
Vorprüfung des überar-schule „Am Pürsch-
Anmerkungen (Mail)hhpberlin-
beiteten BSKweg“, Pürschweg 5,
Bremen, AZ
N01314BG2022

Bauvorschriften und Literatur

Folgende Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Literatur wurden zur Beurteilung herangezogen:

BremLBO Bremische Landesbauordnung in der Fassung vom 04.09.2018, zuletzt ge- ändert am 22.09.2020

VV bauaufsichtliche Prüfungen, Bremische Verwaltungsvorschrift zur Anwen- dung von abweichenden statischen Prüferfordernissen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 nach § 66 Absatz 5 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung in der Fassung vom 10. September 2018, zuletzt geändert am 14.09.2018

MSchulbauR Muster-Schulbau-Richtlinie - Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anfor- derungen an Schulen in der Fassung vom April 2009

Erläuterungen zur MSchulbauR - Muster-Schulbau-Richtlinie, Muster-Richtli- nie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen in der Fassung vom Ap- ril 2009

BremBauVorlV Bremische Bauvorlagenverordnung in der Fassung vom 02. Mai 2019, zuletzt geändert am 27.05.2019

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

BremPPV Bremische Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in der Fassung vom 07. Januar 2016

BremAnlPrüfV Bremische Anlagenprüfverordnung - Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht in der Fassung vom 07. Januar 2016, zuletzt geändert am 29.02.2016

BremVVTB Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – Bremen, in der Fas- sung vom 27.01.2022

EltBauVO Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen in der Fassung von Januar 2009

MLAR Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - Muster-Richtlinie über brandschutz-tech- nische Anforderungen an Leitungsanlagen in der Fassung vom 10. Feb- ruar 2015, zuletzt geändert am 03.09.2020

M-LüAR Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie - Muster-Richtlinie über brandschutz- technische Anforderungen an Lüftungsanlagen in der Fassung vom 29. Sep- tember 2005, zuletzt geändert am 03.09.2020

DVGW Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, Ausgabe 2008-02

DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten

DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, Ausgabe 2003-05

DIN 18095 Rauchschutztüren

DIN VDE V 0826-2 Überwachungsanlagen - Teil 2: Brandwarnanlagen (BWA) für Kindertages- stätten, Heime, Beherbergungsstätten und ähnliche Nutzungen - Projektie- rung, Aufbau und Betrieb, Ausgabe 2018-07

ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Ausgabe 2018-05-02

ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" Technische Re- geln für Arbeitsstätten (ASR) in der Fassung vom 16. August 2007, zuletzt geändert Januar 2017

DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne, Ausgabe 2010-12

DIN VDE V 0108-100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; Teil 100-1: Vorschläge für ergänzende Festlegungen zu EN 50172:2004, Ausgabe 2018-12

DIN EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Deutsche Fassung EN 50172:2004, Aus- gabe 2005-01

DIN EN 179 Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 179, Ausgabe 2008-04

DIN EN 1125 Schlösser und Baubeschläge - Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betäti- gungsstange für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfah- ren; Deutsche Fassung 2008-04

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Bauregellisten Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, Ausgabe 2015-10

Kommentar MLAR, MSysBöR, MEltBauVO Kommentar mit Anwendungsempfelungen und Praxisbeispielen von M. Lippe, K. Czepuck, F. Möller und J. Reintsema, 5. Auflage, Heizungs-Journal- Verlags-GmbH, 2018.

Handlungsanweisung Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderun- gen für landbremische Schulen mit Lernbereichen von Oberste Bauaufsichts- behörde im Referat 65 und FB-01 vom 23.06.2022

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Gebäudeart und Nutzung

Lage des Gebäudes

Das zu bewertende Schulgebäude befindet sich im Pürschweg in der Stadt Bremen.

Das beurteilungsrelevante Grundstück grenzt direkt an die Straße Pürschweg und wird auch von dort erschlossen.

Das Grundstück grenzt an der Nord- und Ostseite an Wohnbebauungen. Auf der Westseite befindet sich eine öffentliche Grünfläche. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt über den Pürschweg.

Die Erschließung des Gebäudes erfolgt über den bestehenden Haupteingang an der südlichen Gebäu- deseite.

Lage des Gebäudes

Quelle: Google Maps

Gebäudestruktur

Bei dem beurteilungsrelevanten Objekt handelt es sich um ein bestehendes, dreigeschossiges Schul- gebäude (KG, EG und OG), das im Zuge der geplanten Baumaßnahme geringfügig erweitert wird. Die einzelnen Geschosse gliedern sich in unterschiedliche Nutzungseinheiten, die sich um die bestehenden notwendigen Treppenräume gruppieren.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Das Gebäude wurde in den fünfziger Jahren in mehreren Bauabschnitten errichtet und stellt einen zu- sammenhängenden Brandabschnitt dar.

Die Gebäudestruktur stellt sich wie folgt dar:

Gebäudestruktur

BrandabschnittGeschossNutzungseinheit (NE)GesamtflächeBeurteilungs-
[m²]grundlage
Brandabschnitt BA 1KellergeschossNE 1 – nicht Bestandteil des BSK)/
NE 2 – Fachräume (Werken, Lager)141
NE 3 - Heizung, Technik146
NE 4 (nicht Bestandteil des BSK)/
NE 5 - Fachräume (Bewegungsraum,
207
Schwarzlicht)
NE 6 – Fachräume (Ruheraum,
210
Phantasiewerkstatt)
NE 8UG – Flur, Abstellraum11
ErdgeschossNE 7 (nicht Bestandteil des BSK)/
NE 8EG – Fachräume (Mathe, Natur-
263
wiss.)
NE 9 – Mensa, Küche, Nebenräume491
NE 10 – Fachräume (Musik, Lern-
355
werkstatt, Familienklasse)
BremLBauO,
NE 11 - Lerncluster (Klassenräume)381MSchulbauR
NE 12 (nicht Bestandteil des BSK)/
NE 13 - Verwaltung363
NE 14 – Lerncluster (Klassenräume)383
NE 15 – Lerncluster (Klassenräume)362
NE 16 – Lerncluster (Klassenräume)362
NE 19EG - Flurerweiterung14
ObergeschossNE 17 – Fachräume (Bibliothek, Vor-
195
klasse, Förderräume)
NE 18 – Lerncluster (Klassenräume)212
NE 19OG - Lehrerbereich305
NE 20 – Lerncluster (Klassenräume)211
NE 21 – Lerncluster (Klassenräume)211
NE 22 – Lerncluster (Klassenräume)212

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Gebäudestruktur

Übersicht Brandabschnitt Übersicht Nutzungseinheiten KG

Übersicht Nutzungseinheiten EG Übersicht Nutzungseinheiten OG

Es handelt sich bei dem hier zu bewertenden Gebäude auch nach Umsetzung der geplanten Baumaß- nahmen um ein klar strukturiertes Gebäude mit kleinteiligen Nutzungseinheiten und übersichtlichen Flucht- und Rettungswegen.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Baukonstruktion

Die vorhandene und geplante Baukonstruktion sowie die verwendeten Baustoffe für die beurteilungsre- levante Baumaßnahme werden in der folgenden Tabelle zusammengestellt.

Bauliche Merkmale

BauteilTragwerkDeckenFassadenBedachung
vertikalDach
Stahlbeton,
Holz- und Stahl-Stahlbeton,Tondachpfannen,
BestandMauerwerk, Stahl-Mauerwerk
konstruktionHolzharte Bedachung
konstruktion
Erweiterung / Neu-Stahlbeton,Tondachpfannen,
HolzkonstruktionStahlbetonMauerwerk
bauMauerwerkharte Bedachung

Im nachfolgenden Brandschutzkonzept werden Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen des Bestandes auf der Grundlage der Bestandsunterlagen und einer augenscheinlichen, zerstörungsfreien Begutach- tung für den Bestand unterstellt. Es wird an dieser Stelle davon ausgegangen, dass die statisch-kon- struktiven Eigenschaften des vorhandenen Gebäudes den technischen Standards der Errichterzeit ent- sprochen haben.

Grundsätzlich ist eine abschließende Beurteilung der vorhandenen Feuerwiderstandsdauer sowie der mechanischen Stoßbeanspruchung der Bestandsbauteile erst durch Vorlage eines statischen Nachwei- ses verbindlich.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Beschreibung der Nutzung

Die vorhandene Nutzung des beurteilungsrelevanten Gebäudes sowie dessen Nutzer sind folgender- maßen einzustufen:

Gebäudenutzung

GebäudeNutzung
☐ Wohngebäude☐ Büro / Verwaltung☐ Sportstätte
☐ Tagesstätte für Menschen☐ Freizeit- und Vergnügungs-☐ Tagesstätte für alte
mit BehinderungenparkMenschen
☐ (Tief-)Garage / Parkhaus☒ Schule☐ Praxisgebäude
☐ Beherbergungsstätte☐ Messe / Ausstellung☐ Justizvollzugsanstalt
Grundschule☐ Verkaufsstätte☐ Hochschule☐ Krankenhaus
Pürschweg
☐ Versammlungsstätte☐ Laborgebäude☐ Industriebau
☐ Kindergarten / Kindertages-☐ Camping- und Wochenend-☐ Landwirtschaftliches
stätteplätzeGebäude
☐ Gaststätte / Diskothek☐ Pflegeheim☐ Anlagen nach BImSchG
☐ Sonstiges

Gebäudenutzer

NutzerBeschreibung
☐ Besucher☒ Besucher
☐ Bewohner
(einer Veranstaltung)(temporäre Nutzer)
☒ Mitarbeiter☐ Sportler☐ Patienten
Funktion
☐ Gäste☒ Schüler☐ Gefangene
☐ Kunden☐ Kinder☐ Studenten
☒ aufmerksam☒ mit den Rettungswegen
☒ selbstständig
Eigenschaften(nicht schlafend)vertraut
☒ normal beweglich☐ auf fremde Hilfe angewiesen☒ ortskundig
☒ Kinder☐ körperlich Beeinträchtigte☐ psychisch Erkrankte
Personen mit be- sonderem Schutz-☐ ältere Menschen☐ geistig Beeinträchtigte☐ Personen unter Verschluss
bedürfnis☐ keine

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Nutzungsbereiche und Belegungsdichte

BrandabschnittGeschossNutzungseinheit (NE)GesamtflächeZahl der Nutzer
[m²][Anzahl]
BA 1UntergeschossNE 1 – nicht Bestandteil des
/-
BSK)
NE 2 – Fachräume (Werken, La-
14110 - 20
ger)
NE 3 - Heizung, Technik146-
NE 4 (nicht Bestandteil des BSK)/-
NE 5 - Fachräume (Bewegungs-
20710 - 20
raum, Schwarzlicht)
NE 6 – Fachräume (Ruheraum,
21010 - 20
Phantasiewerkstatt)
ErdgeschossNE 7 (nicht Bestandteil des BSK)/-
NE 8 – Fachräume (Mathe, Na-
26320 - 25
turwiss.)
NE 9 – Mensa, Küche, Neben-
49150 - 100
räume
NE 10 – Fachräume (Musik,
35520 - 40
Lernwerkstatt, Familienklasse)
NE 11 - Lerncluster (Klassen-
38120-40
räume)
NE 12 (nicht Bestandteil des
/-
BSK)
NE 13 - Verwaltung3635
NE 14 – Lerncluster (Klassen-
38340 - 50
räume)
NE 15 – Lerncluster (Klassen-
36240 - 50
räume)
NE 16 – Lerncluster (Klassen-
36240 - 50
räume)
ObergeschossNE 17 – Fachräume (Bibliothek,
19540 - 50
Vorklasse, Förderräume)
NE 18 – Lerncluster (Klassen-
21240-50
räume)
NE 19 - Lehrerbereich30510 - 20
NE 20 – Lerncluster (Klassen-
21140 - 50
räume)
NE 21 – Lerncluster (Klassen-
21140 - 50
räume)
NE 22 – Lerncluster (Klassen-
21240 - 50
räume)

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Die Schüler und Lehrer der betrachteten Schule stellen den überwiegenden Anteil an Personen im Ge- bäude dar.

Im Hinblick auf eine mögliche Selbstrettung der vorhandenen Gebäudenutzer sind diese im Folgenden näher beschrieben. Hinsichtlich des Alters und der Mobilität sowie Nationalität muss die gesellschaftliche Bandbreite unterstellt werden.

Die Belegungsdichte des vorliegenden Gebäudes ist mit mehr als 10 Personen pro Nutzungseinheit als erhöht anzusehen.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Bauordnungsrechtliche Einstufung der baulichen Anlage

Einstufung nach Landesbauordnung

Die Bewertung des betrachteten Gebäudes erfolgt grundsätzlich nach der aktuell gültigen Bauordnung für das Land Bremen (BremLBauO).

Bei dem zu begutachtenden Objekt handelt es sich gemäß § 2 Abs. 3 BremLBauO um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3, da die maximal zulässige Gebäudehöhe von 7 m unterschritten wird.

Gemäß § 2 Abs. 4 BremLBauO handelt es sich bei dem hier zu bewertenden Schulgebäude außerdem um einen Sonderbau gemäß § 51 BremLBauO, da es sich um

  • eine Schule, Hochschule und ähnliche Einrichtung

handelt.

Einstufung nach Schulbaurichtlinie MSchulbauR

Das hier zu bewertende Gebäude der Grundschule Pürschweg in Bremen wird als allgemeinbildende Schule genutzt und dient damit nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener. Es fällt damit ge- mäß Ziffer 1 MSchulbauR in den Geltungsbereich der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (MSchulbauR).

Lernlandschaften und Cluster

Innerhalb der Grundschule Pürschweg ist in den Bereichen der Klassenräume eine Aufteilung in soge- nannte Cluster (Lernbereiche) erwünscht (EG - OG). Diese ermöglichen eine flexible Strukturierung der unterschiedlichen Lernbereiche. Die Flächen werden als multifunktionale Zonen für Lern- und Aufent- haltszwecke genutzt. Somit ist es geplant, auf die Ausführung von bauordnungsrechtlich geforderten notwendigen Fluren in diesen Bereichen zu verzichten.

Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen gemäß der MSchulbauR basieren auf einer klassischen Raumaufteilung „Klassenraum-Flur-Ausgang ins Freie/ Treppenraum“. Hier stehen die einzelnen Klas- senräume jeweils separat mit einem notwendigen Flur in Verbindung. Neben den klassischen Schulbau- ten mit abgetrennten Klassenräumen sind für moderne Lernkonzepte zunehmend kleinräumige Nutzun- gen mit zugeordneten Erschließungsflächen, die ebenfalls zu Unterrichtszwecken nutzbar sind, ge- wünscht.

In diesem Brandschutzkonzept werden für die geplanten Lerncluster (Lernbereiche) die „Handlungs- anweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schu- len mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 hinzugezogen und umgesetzt, um eine Sicherstellung der Rettungswege aus diesen Nutzungsbereichen abweichend zur MSchulbauR zu gewährleisten.

Einstufung der vorhandenen Aula

Bei dem beurteilungsrelevanten Gebäude handelt es sich um ein genehmigtes Bestandsgebäude, für das Baugenehmigungen aus den 1950er Jahren sowie eine genehmigte brandschutztechnische Stel- lungnahme vom 26.11.2002, Aktenzeichen B07842002 vorliegen. Da die Aula in ihrer Kubatur und ihrer

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Nutzung bei dieser beurteilungsrelevanten Sanierung nicht verändert wird, kann hier der Bestandsschutz in Anspruch genommen werden.

Die Bereiche, die den genehmigten Bestand darstellen und durch die Umbaumaßnahmen nicht betroffen sind, werden in diesem Brandschutzkonzept nicht weiter bewertet. Dies trifft auf die Aula zu.

Einstufung der vorhandenen Sporthalle

Bei dem beurteilungsrelevanten Gebäude handelt es sich um ein genehmigtes Bestandsgebäude, für das Baugenehmigungen aus den 1950er Jahren sowie eine genehmigte brandschutztechnische Stel- lungnahme vom 26.11.2002, Aktenzeichen B07842002 vorliegen. Da die Sporthalle und deren Neben- räume in ihrer Kubatur und ihrer Nutzung bei dieser beurteilungsrelevanten Sanierung nicht verändert wird, kann hier der Bestandsschutz in Anspruch genommen werden.

Die Bereiche, die den genehmigten Bestand darstellen und durch die Umbaumaßnahmen nicht betroffen sind, werden in diesem Brandschutzkonzept nicht weiter bewertet. Dies trifft auf die Sporthalle zu.

Bestandsschutz

Der Bestandsschutz wird aus Artikel 14 Grundgesetz hergeleitet. Der Bestandsschutz verhindert, dass eine rechtmäßige errichtete bauliche Anlage rechtswidrig wird, auch wenn das öffentliche Recht sich später ändert und die bestehende Anlage nunmehr dem geänderten Recht widerspricht. Deshalb kön- nen Anforderungen an rechtmäßig bestehende (bestandsgeschützte) bauliche Anlagen nur unter An- wendung entsprechender Rechtsvorschriften gestellt werden.

Der Bestandsschutz wird jedoch durchbrochen, wenn und soweit an dem Gebäude Änderungen vorge- nommen werden, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Bei baulichen Änderungen oder Nutzungs- änderungen, die nur einen Teil des Gebäudes betreffen, ist zunächst nur für diese Maßnahmen die geltende Rechtslage zu beachten, soweit eine „isolierte Betrachtung“ möglich ist. Dies bedeutet, dass nur die Änderungen der im jeweiligen Zeitpunkt gültigen Verordnungen unterliegen, im Übrigen ist der Bestandsschutz des Gebäudes nicht berührt.

Insbesondere bei bauaufsichtlichen Nebenbestimmungen ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im Hin- blick auf den Gebäudebestand und den Umfang des Eingriffs zu beachten und die vorhandene bauliche Substanz angemessen zu berücksichtigen.

Der Bestandsschutz einer baulichen Anlage geht insgesamt erst dann unter, wenn sie ihre „Identität“ verliert. Die Frage, wann eine bauliche Anlage ihre Identität verliert, ist in jedem Einzelfall, nicht zuletzt durch „tatrichterliche Würdigung“ zu entscheiden. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen her- ausgebildet, in denen von einem Untergang des Bestandsschutzes durch einen Eingriff in den vorhan- denen Baubestand gesprochen werden kann:

  • Der Eingriff berührt die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes (statische Neuberechnung) (OVG NRW, Urteil vom 20.08.1993 – 7 A 3489/92).
  • Die für die Instandhaltung notwendigen Arbeiten erreichen oder übersteigen den Aufwand für einen Neubau (BVerwG, Urt. Vom 24.10.1980 – 4 C 81.77 BRS 36, Nummer 99).
  • Die Bausubstanz wird ausgetauscht oder das Bauvorhaben wird wesentlich erweitert (OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2002 – 10 A 180/00).

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023

  • Aufnahme einer andersartigen Nutzung anstelle der genehmigten Nutzung (BVerwG, Urt. Vom 18.5.1995 – 4 C 20.94 -, BRS 57 Nummer 64).
  • Endgültige Aufgabe der Nutzung (BVerwG, Beschl. Vom 21.11.2000 – 4 B 36.00 – BauR 2001, 610).

Für die Schule Pürschweg liegen Baugenehmigungen für 4 Bauabschnitte in den fünfziger Jahren vor.

Außerdem liegt eine genehmigte Brandschutztechnische Stellungnahme vom 26.11.2002 vor (Aktenzei- chen B07842002).

Für das begutachtete Gebäude kann der formelle und materielle Bestandschutz in Abhängigkeit der genehmigten brandschutztechnischen Stellungnahme vom 26.11.2002 (Aktenzeichen B07842002) in Anspruch genommen werden. Für die Umbauten im Bestand und den geplanten Anbau wird das Ge- bäude gemäß aktueller Bauordnung und MSchulBauRL betrachtet. Für die geplante Ausbildung von Lernclustern in den Bereichen der Klassenräume wird zusätzlich die Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen von Oberste Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 vom 23.06.2022 hinzugezogen.

Die Bereiche, die den genehmigten Bestand darstellen und durch die Umbaumaßnahmen nicht betroffen sind, werden in diesem Brandschutzkonzept nicht weiter bewertet. Die Rettungswege dieser Bereiche werden durch die beurteilungsrelevante Baumaßnahme nicht negativ geändert. Für die Sporthalle im Erdgeschoss erfolgt keine Änderung der Rettungswege. Für die Aula im Erdgeschoss erfolgt durch die geplanten Baumaßnahmen folgende Änderung der Rettungswege. Im genehmigten Bestand weist die Aula einen direkten Ausgang ins Freie als 1.Rettungsweg auf. Als zweiten Rettungsweg dienten Rauch- schutztüren, die eine Verbindung der Aula zur Milchküche und von dort zu einem Ausgang ins Freie oder die eine Verbindung der Aula mit einer Flurzone der Klassenräume und von dort zum Treppenraum Nr.2 sicherstellten. Jedoch fand im Bestand keine bauliche Trennung der Musikräume sowie dem Ober- geschoss des Lehrerbereichs zur Aula statt. Mit der nun beurteilungsrelevanten Umbaumaßnahme ent- steht eine durchgehende, brandschutztechnische Abtrennung der Aula durch feuerhemmende Trenn- wände sowie feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Feuerschutzabschlüsse zu den an- grenzenden Nutzungseinheiten. Hierbei handelt es sich um die Nutzungseinheit NE 13 – Verwaltung und der Nutzungseinheit NE 11 – Lerncluster. Der zweite Rettungsweg der Aula führt somit nach Fertig- stellung der Baumaßnahme über die Flurzone der Verwaltung zu einem direkten Ausgang ins Freie oder über die Flurzone des Lernclusters zu einem direkten Ausgang ins Freie. Somit sind aus Sachverstän- digen Sicht beide Rettungswege für die Aula weiterhin sichergestellt.

Die Rettungswege aus dem Obergeschoss werden durch die geplante Baumaßnahme wesentlich ver- bessert, da durch die geplanten Außentreppen sowie den geplanten Bypasstüren zusätzliche bauliche Rettungswege geschaffen werden, die vorher im genehmigten Bestand (brandschutztechnische Stel- lungnahme vom 26.11.2002 Akz: B07842002) nicht vorhanden waren. Detaillierte Beschreibungen sind in diesem Konzept wiederzufinden.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Brandrisiko- und Schutzzielbetrachtung

Das zu erarbeitende Brandschutzkonzept dient grundsätzlich zur Einhaltung der in den §§ 3 und 14 BremLBauO definierten Schutzziele. Diese werden durch nachfolgend definierte bauliche, anlagen- technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt.

Gemäß Ziffer 3.2 ASR 2.2 liegt für Gebäude eine normale Brandgefährdung vor, wenn die Wahr- scheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werden- den Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar mit den Bedingungen bei einer Büronutzung sind.

Wie die bereits vorgenommene bauordnungsrechtliche Einstufung jedoch zeigt, handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Gebäude nicht um eine Büronutzung, sondern um ein Schulgebäude. Die beurtei- lungsrelevante Nutzung und Konstruktion des vorliegenden Gebäudes birgt ein von den normalen Brandrisiken abweichendes Gefahrenpotential. Ein hieraus resultierendes erhöhtes oder verringertes Brandrisiko wird im Zuge des vorliegenden Brandschutzkonzeptes durch erhöhte Anforderungen bzw. Erleichterungen berücksichtigt.

Das beurteilungsrelevante Gefahrenpotential wird durch dieses Brandschutzkonzept in Anlehnung an die MSchulBauRL separat untersucht und wird nachfolgend hergeleitet und abschließend bewertet.

Personengefährdung

Die Personengefährdung ergibt sich aus

  • der Belegungsdichte (Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsstätten, etc.),
  • der Panikgefahr (Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, etc.),
  • der Fluchterschwerung durch geistige und körperliche Einschränkungen (Alte, Kinder, Men- schen mit Behinderungen, etc.) und
  • der Fluchterschwerung durch bauliche und betriebliche Einschränkungen (Gefängnisse, etc.).

Die Personengefährdung ist als normal im Sinne der BremLBauO zu bewerten. Sie entspricht dem bau- ordnungsrechtlich akzeptierten Risiko.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Austauschseite 21.06.2023 Baulicher Brandschutz

Abstandsflächen und Gebäudeabschlusswände

Gemäß den vorliegenden Planunterlagen hält das beurteilungsrelevante Gebäude von den Grund- stücksgrenzen in allen Bereichen den nach § 30 Abs. 1 BremLBauO geforderten Mindestabstand von 2,50 m sowie insgesamt zu angrenzenden Gebäuden einen Abstand von mindestens 5 m ein. Gebäu- deabschlusswände in Form von Brandwänden gemäß § 30 BremLBauO sind somit bauordnungsrecht- lich nicht erforderlich.

Brandabschnitte

Die BremLBauO sieht in § 30 Abs. 2 als wesentliche Maßnahme zur Behinderung der Brandausbreitung die Ausbildung von Brandabschnitten bei lang gestreckten Gebäuden durch Brandwände im Abstand von maximal 40 m vor.

Die Muster-Schulbaurichtlinie sieht in Ziffer 2.2 als wesentliche Maßnahme zur Behinderung der Brand- ausbreitung die Ausbildung von Brandabschnitten bei lang gestreckten Gebäuden durch Brandwände im Abstand von maximal 60 m vor.

Das betrachtete Objekt überdeckt insgesamt eine Fläche von 4.247 m². Die maximalen Gebäudeab- messungen betragen in Längsrichtung ca. 134 m und in Querrichtung ca. 100 m. Im bestehenden Ge- bäude sind gemäß vorgelegten Unterlagen und augenscheinlicher Begutachtung keine Brandwände vorhanden. An der Ostseite des Gebäudes ist ein Anbau geplant. Durch diese Erweiterung vergrößert sich die im Bestand vorhandene Brandabschnittsfläche um 78 m²

Gebäudeausdehnung und Brandabschnitte

Brandabschnittmax. Gebäude-max. Gebäude-Brandabschnitts-Beurteilungs-Abweichung
(BA)länge [m]tiefe [m]fläche [m2]grundlage
Ziffer 2.2 MSchul-
BA 1134,00100,004.247ja
bauR

Die zulässige Ausdehnung des Brandabschnittes BA 1 wird in Längsrichtung um 74,00 m (ca. 123 %) und in Querrichtung um 40,00m (ca. 67%) überschritten.

Gemäß der „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 sind innerhalb eines Brandabschnittes die Grundfläche der gesamten Lernbereiche von 1600m² nicht zu überschreiten.

Im beurteilungsrelevanten Schulgebäude befinden sich nach Umsetzung der Baumaßnahme Lernberei- che mit zusammen ca. 2.334m².

Die Überschreitung der Brandabschnittslänge sowie die Überschreitung der Gesamtfläche der Lernbe- reiche inn stellt eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen gemäß MSchulbauR mit Bezug auf die „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderun- gen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ da, so dass ein Antrag auf Abweichung nach § 67 BremLBauO erforderlich ist (siehe hierzu Ziffer 13.1.1 in diesem Brandschutzkonzept).

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Bauteilanforderungen

Die brandschutztechnischen Anforderungen an das Tragwerk, Wände, Decken, Treppen und Dächer des beurteilungsrelevanten Gebäudes ergeben sich aus der BremLBauO sowie der Bremischen Ver- waltungsvorschrift Technische Baubestimmungen BremVVTB und der MSchulbauR. Sie sind nachfol- gend tabellarisch aufgeführt und mit dem Bestand sowie mit der Planung abschließend bewertet.

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Gemäß Ziffer 2.1 MSchulbauR sind auf tragende und aussteifende Bauteile in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7m die Anforderungen der BremLBauO an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 anzuwenden.

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen nach § 27 BremLBauO müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und durch ihre Baustoffe widerstandsfähig gegen Feuer sein. Zudem muss im Brandfall eine ausreichend lange Standsicherheit der tragenden und aussteifenden Wände, Pfeiler und Stützen gewährleistet sein.

Gemäß § 27 BremLBauO sind tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen in den Gebäude- klassen 3 mindestens feuerhemmend auszuführen. In Kellergeschossen der Gebäudeklasse 3 sind diese mindestens feuerbeständig auszuführen.

Tragwerkskonstruktion

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
§ 27Stahlbeton und Mauerwerk
Tragende und
aussteifendeBremLBauO
mind. F30-Bmind. R30Ziffer 2.1nein
BauteileF30-AR30 [nb]
MSchulBauR
Neubau

[nb] nichtbrennbar [wnb] in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Gemäß vorgelegten Unterlagen sind im Erdgeschoss Stahlstützen in den Fluren vorhanden. Diese wer- den im Zuge der Umbaumaßnahmen auf ihre Tragfähigkeit geprüft und ggf. mit einem Brandschutzan- strich bzw. mit einer feuerhemmenden Ummantelung versehen.

Die vorhandene sowie geplante vertikale Massivbauweise aus Stahlbeton und Mauerwerk sowie Stahl- konstruktion erfüllt gemäß den vorgelegten Unterlagen sowie gemäß augenscheinlicher Begutachtung die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Tragwerkskonstruktion nach § 27 BremLBauO und Ziffer 2.1 MSchulBauRL.

Nichttragende Außenwände

Gemäß MSchulbauR werden für nichttragende Außenwände oder nichttragende Teile tragender Außen- wände keine erhöhten Anforderungen gestellt, sodass hier § 28 BremLBauO einzuhalten ist.

Gemäß § 28 BremLBauO bestehen für Gebäude der Gebäudeklasse 3 keine erhöhten brandschutz- technischen Anforderungen an nichttragende Außenwände oder nichttragende Teile tragender Außen- wände. Sie sind somit aus Baustoffen auszuführen, die mindestens die Baustoffklasse B2 erfüllen.

Außenwände und nichttragende Teile der Außenwände

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
NichttragendeMauerwerk
Außenwände
oder nichttra-§ 28
mind. Baustoff-mind. Baustoff-
gende Teile tra-BremLBauOBaustoffklasseBaustoffklassenein
klasse B2klasse E - d2
gender Außen-
AA1 o. A2-s1, d0
wände
Neubau

Die geplanten und vorhandenen Außenwände aus Mauerwerk erfüllen die baurechtlichen Anforderun- gen aus § 28 BremLBauO.

Trennwände

Zur brandschutztechnischen Abschottung müssen im Kellergeschoss zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen, zur Trennung unterschiedlicher Nutzungseinheiten und zur Trennung zwi- schen den Clustern, sowie zwischen diesen Clustereinheiten und anders genutzten Räumen Trenn- wände vorhanden sein.

Gemäß MSchulbauR werden für Trennwände keine erhöhten Anforderungen gestellt, sodass hier § 29 BremLBauO einzuhalten ist. Zusätzlich sind für die geplanten Lernbereiche die Anforderungen an Trenn- wände aus der „„Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 einzuhalten.

Gemäß § 29 BremLBauO sind Trennwände entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses, jedoch mindestens feuerhemmend auszuführen.

Gemäß der „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 sind die Trennwände zwischen Lernbereichen analog zu § 29 BremLBO herzustellen.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Trennwände

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
§ 29Stahlbeton und Mauerwerk
BremLBauO,
Handlungsan-
weisung bezüg-
lich brand-
TrennwändeF90-ABEI90 [wnb]schutztechni-nein
Kellergeschossscher Mindest-F90-ABEI90 [wnb]
anforderungen
für landbremi-
sche Schulen
mit Lernberei-
chen
§ 29Stahlbeton und Mauerwerk
BremLBauO,
Handlungsan-
weisung bezüg-
lich brand-
TrennwändeF30-BEI30schutztechni-nein
scher Mindest-F30-AEI30 [nb]
anforderungen
für landbremi-
sche Schulen
mit Lernberei-
chen

[nb] nichtbrennbar [wnb] in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar

Die erforderlichen neugeplanten Trennwände werden bis unmittelbar unter die Rohdecken bzw. bis unter die Dachhaut geführt. Werden die geplanten Trennwände aus Stahlbeton und Mauerwerk abweichend von der Entwurfsplanung in Trockenbau ausgeführt, so werden für den oberen Anschluss an die Dach- konstruktion die Anforderungen aus dem Verwendbarkeitsnachweis beachtet. Evtl. sind hierfür weitere konstruktive Maßnahmen (z.B. feuerhemmende Deckenbekleidungen) zu ergreifen.

Im Bestand führen die feuerhemmenden Trennwände des Obergeschosses raumabschließend durch die Holzbalkendecke bis zur UK Dachhaut. Die Trennwand zwischen der Mensa (NE 9) und dem Lern- cluster (NE10) führt mit einem Versatz zwischen dem Erdgeschoss und dem Dachboden ebenfalls hohl- raumfrei bis zur UK Dachhaut. Der Deckenbereich der vorhandenen Holzbalkendecke zwischen dem Versatz der feuerhemmenden Trennwand ist aus Sachverständigen Sicht von unten und von oben feu- erhemmend zu ertüchtigen.

Die vorhandenen sowie geplanten Trennwände des hier zu bewertenden Gebäudes entsprechen nach Fertigstellung der Baumaßnahme den bauordnungsrechtlichen Anforderungen aus § 29 und § 36 BremLBauO sowie der „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanfor- derungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01.

Geschossdecken

Gemäß MSchulbauR werden für Geschossdecken keine erhöhten Anforderungen gestellt, sodass hier § 31 BremLBauO einzuhalten ist

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Gemäß § 31 BremLBauO sind die Geschossdecken der Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend auszuführen. Dies gilt für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind.

Geschossdecken in Kellergeschossen der Gebäudeklassen 3 müssen mindestens feuerbeständig sein.

Gemäß §31 BremLBauO sind Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrie- ben ist, nur zulässig

  • in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  • innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen,
  • im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

Geschossdecken

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
Geschoss-§ 31Stahlbeton
decken Keller- geschossF90-ABREI90 [wnb]BremLBauOF90-ABREI90 [wnb]nein
§ 31Stahlbeton
Geschoss-
deckenF30-BREI30BremLBauOF30-AREI30 [nb]nein

[nb] nichtbrennbar [wnb] in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar

Die vorhandenen sowie geplanten Geschossdecken aus Stahlbeton erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen gemäß § 31 BremLBauO.

Grundsätzlich ist eine abschließende Beurteilung der vorhandenen Feuerwiderstandsdauer der Be- standsbauteile erst durch Vorlage eines statischen Nachweises verbindlich.

Die vorhandenen Holzbalkendecken zu den nichtausgebauten Dachböden müssen gemäß § 31 BremLBauO keine erhöhte brandschutztechnische Anforderung sicherstellen, da im nichtausgebauten Dachbodenbereich keine Aufenthaltsräume möglich sind. Somit bestehen keine brandschutztechni- schen Bedenken bezüglich der vorhandenen Holzbalkendecken. Im Bestand führen die feuerhemmen- den Trennwände des Obergeschosses raumabschließend durch die Holzbalkendecke bis zur UK Dach- haut. Die Trennwand zwischen der Mensa (NE 9) und dem Lerncluster (NE10) führt mit einem Versatz zwischen dem Erdgeschoss und dem Dachboden ebenfalls hohlraumfrei bis zur UK Dachhaut. Der De- ckenbereich der vorhandenen Holzbalkendecke zwischen dem Versatz der feuerhemmenden Trenn- wand ist aus Sachverständigen Sicht von unten und von oben feuerhemmend zu ertüchtigen.

Im beurteilungsrelevanten Gebäude befinden sich zwei notwendige Treppen ohne eigenen notwendigen Treppenraum. Bei beiden Treppen handelt es sich um Treppen innerhalb einer Nutzungseinheit über zwei Geschosse. Hierbei handelt es sich um Öffnungen innerhalb Geschossdecken. Die Treppe Nr.6 liegt innerhalb der Nutzungseinheit NE 8 (UG-EG) mit einer Fläche von insg. (11m² + 263m²) 274m². Die Treppe Nr.7 liegt innerhalb der Nutzungseinheit NE 19 (EG-OG) mit einer Fläche von insg. (14m² + 305m²) 319m². Somit werden die Anforderungen gemäß § 31 BremLBauO für zulässige Öffnungen in Decken eingehalten.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Dachtragwerk und Bedachungen

Gemäß MSchulbauR werden für das Dachtragwerk und die Bedachung keine erhöhten Anforderungen gestellt, sodass hier § 32 BremLBauO einzuhalten ist.

Gemäß § 32 BremLBauO werden keine erhöhten Anforderungen an das Dachtragwerk gestellt.

Bedachungen von Dächern müssen nach § 32 BremLBauO gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit an- schließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bau- teile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen, einschließlich der sie tragenden und ausstei- fenden Bauteile, die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie ange- baut werden.

Dachtragwerk und Bedachungen

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
Satteldach: Holzkonstruktion
§ 32
mind. Baustoff-mind. Baustoff-Flachdach: Stahlbeton
DachtragwerkBremLBauOnein
klasse B2klasse E - d2mind. Baustoff-mind. Baustoff-
klasse B2klasse E - d2
Satteldach: Dachziegel
§ 32
harte Beda-Flachdach: Bitumen
BedachungB (t1)BremLBauOnein
chungROOFharte Beda-BROOF (t1)
chung
§ 32Stahlbeton
Dächer von An-
bautenF30-BREI30BremLBauOF30-BREI30nein

[nb] nichtbrennbar

Die vorhandene und geplante Dachkonstruktion sowie die Bedachung des Objektes erfüllen die bauord- nungsrechtlichen Anforderungen nach § 32 BremLBauO.

Das im Bestand vorhandene Fenster in der westlichen Außenwand des Leseraumes im Obergeschoss wird im Zuge der Baumaßnahme verschlossen. Somit besteht an die Dachfläche des erdgeschossigen Anbaus (Mensa), unterhalb des Fensters, keine brandschutztechnischen Anforderungen mehr. Es han- delt sich dann um eine öffnungslose Fassade.

Notwendige Treppen

Die Erschließung der Geschosse erfolgt über notwendige Treppen nach § 34 Abs. 1 BremLBauO sowie Ziffer 4 MSchulbauR.

Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen gemäß § 34 Abs. 4 BremLBauO für die Gebäude- klasse 3 mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Die tragenden Teile notwendiger Außentreppen müssen mindestens aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Gemäß Ziffer 4 MSchulbauR darf die nutzbare Breite von notwen- digen Treppen innerhalb von Schulen nicht größer als 2,40 m sein.

Treppen in Schulen müssen Tritt- und Setzstufen haben und dürfen keine gewendelten Läufe haben.

Zu den tragenden Bauteilen gehören neben den Treppenwangen und -podesten auch die Stufen.

Geländer und Umwehrungen müssen in Schulen mindestens 1,10 m hoch sein.

Treppen müssen gemäß § 34 Abs. 6 BremLBauO einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Not- wendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben; der zweite Handlauf darf sich in der nutzbaren Breite befinden. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen sind Zwischenläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Gemäß § 33 Abs. 2 BremLBauO kann der zweite Rettungsweg baulich auch über eine weitere notwen- dige Treppe geführt werden. Wird der zweite Rettungsweg über eine Außentreppe geführt, ist die Au- ßentreppe gemäß BremLBauO als notwendige Treppe auszubilden. Grundsätzlich sollen an die Außen- treppe als zweiter Rettungsweg keine höheren Anforderungen gestellt werden als an den Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr (z.B. Verlauf der Außentreppe vor Fenstern der Nutzungseinheiten grundsätzlich möglich). Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass die Außentreppe bis auf den Bo- den herabgeführt wird und bei Regen, Schnee oder Hitze sicher begehbar ist.

Gemäß Ziffer 3 MSchulBauRL darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungs- balkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

Notwendige Treppen

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
F30-BR30Stahlbeton
Tragende Teile§ 34
NotwendigeoderoderBremLBauOBaustoffklasseBaustoffklassenein
BaustoffklasseBaustoffklasse
TreppenAA1 o. A2-s1, d0
AA1 o. A2-s1, d0
§ 34Stahlbeton
Tragende TeileBaustoffklasseBaustoffklasse
AußentreppeAA1 o. A2-s1, d0BremLBauOF30-AREI30 [nb]nein

[nb] nichtbrennbar

Um eine Beflammung der neugeplanten Außentreppenpodeste von unten (EG) zu verhindern und somit den Rettungsweg aus dem Obergeschoss zu sichern, ist es geplant die Außentreppen aus Stahlbeton herzustellen.

Die vorhandenen Treppen sowie die neugeplanten Außentreppen in Massivbauweise erfüllen die bau- ordnungsrechtlichen Anforderungen aus § 34 BremLBauO sowie der MSchulbauR.

Notwendige Treppenräume, mittelbare Ausgänge

Gemäß MSchulbauR werden für notwendige Treppenräume keine erhöhten Anforderungen gestellt, so- dass hier § 35 BremLBauO einzuhalten ist

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Gemäß § 35 Abs. 1 BremLBauO muss jede notwendige Treppe in einem eigenen, durchgehenden Trep- penraum liegen (notwendiger Treppenraum).

Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

  • in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  • für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
  • als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.

Die brandschutztechnischen Anforderungen, die an notwendige Treppenräume zu stellen sind, werden nachfolgend zusammengestellt:

Anforderungen notwendige Treppenräume und mittelbare Ausgänge

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
§ 35Stahlbeton und Mauerwerk
WändeF30-BEI30BremLBauOF30-AEI30 [nb]nein
§ 35Stahlbeton und Mauerwerk
Wände im
KellergeschossF90-ABEI90 [wnb]BremLBauOF90-AEI90 [nb]nein
Holzbalkendecke von unten und
§ 35
obererF30-B oderoben F30 ertüchtigt (F30-Decken-
EI30 oder DachBremLBauOnein
AbschlussDachpacket) und F30 -
Lichtschachtwände

[nb] nichtbrennbar [wnb] in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar

Die Treppenraumwände führen im Bestand teilweise nur bis zur UK der vorhandenen Holzbalkendecke ohne Feuerwiderstandsdauer. Im Zuge der beurteilungsrelevanten Sanierung ist es geplant die Trep- penräume feuerhemmend vom nichtausgebauten Dachboden zu trennen. Hierfür wird die Decke des Treppenraumes von oben und von unten feuerhemmend ertüchtigt und zusätzlich ein feuerhemmender Lichtschacht, der zur Rauchableitöffnung an oberster Stelle im Dach führt, bis zur UK Dachlattung / Sparren ausgeführt. Um in diesen Bereichen eine Brandübertragung auszuschließen, werden die An- schlusspunkte der neuausgeführten feuerhemmenden Lichtschachtwände an das vorhandene Dach ge- mäß den folgenden Detailpunkten ausgeführt.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Detail Anschlusslösung von F30 Lichtschachtwänden an Dachlattung / Sparren

Die vorhandenen Treppenräume erfüllen nach der brandschutztechnischen Sanierung die bauordnungs- rechtlichen Anforderungen aus § 35 BremLBauO.

Im beurteilungsrelevanten Gebäude befinden sich zwei notwendige Treppen ohne eigenen notwendigen Treppenraum. Bei beiden Treppen handelt es sich um Treppen innerhalb einer Nutzungseinheit über zwei Geschosse. Die Treppe Nr.6 liegt innerhalb der Nutzungseinheit NE 8 (UG-EG) mit einer Fläche von insg. (11m² + 263m²) 274m². Die Treppe Nr.7 liegt innerhalb der Nutzungseinheit NE 19 (EG-OG) mit einer Fläche von insg. (14m² + 305m²) 319m². Die vorhandenen Treppen ohne notwendige Treppen- räume stellen eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen dar. Hierfür wird eine Erleichterung gemäß § 51 BremLBauO beantragt (siehe Ziffer 13.2.1 in diesem Brandschutzkonzept).

Notwendige Flure, offene Gänge

Gemäß § 36 BremLBauO müssen Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nut- zungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie füh- ren (notwendige Flure), so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m2.

Gemäß MSchulbauR sind Rettungswege von Unterrichtsräumen in Schulen grundsätzlich entsprechend § 36 BremLBauO über notwendige Flure zu führen.

Innerhalb der Grundschule Pürschweg ist es geplant, auf die Ausführung von notwendigen Fluren im gesamten beurteilungsrelevanten Bereich der Grundschule zu verzichten. Dies stellt drei Abweichungen für die Lerncluster, für die Nutzungseinheiten mit Fachräumen und für die Mensa von den bauordnungs- rechtlichen Anforderungen gemäß § 36 BremLBauO sowie MSchulbauR da, so dass Anträge auf Ab- weichungen nach § 67 BremLBauO erforderlich sind (siehe hierzu Ziffer 13.1.2-4 in diesem Brand- schutzkonzept).

Die Verwaltung (NE 13) mit 363m² sowie der Lehrerbereich (NE 19 ) mit 14m² + 305m² = 319m² EG+OG sind als Nutzungseinheiten mit einer Büro- und Verwaltungsnutzung einzustufen und halten somit die bauordnungsrechtlichen Anforderungen von max. 400m² ohne die Ausbildung von notwendigen Fluren gemäß § 36 BremLBauO ein.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Verkleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken

Die Anforderungen an Verkleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken des beurteilungsrelevanten Ge- bäudes ergeben sich entsprechend der vorausgegangenen bauordnungsrechtlichen Einstufung aus der jeweiligen Beurteilungsgrundlage der BremLBauO und der MSchulBauR.

Außenwandbekleidung einschl. Dämmstoff und Unterkonstruktion

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
Außenwandbe-Mauerwerk
kleidung ein- schließlichmind. Baustoff-mind. Baustoff-§ 28
BremLBauOmind. Baustoff-mind. Baustoff-nein
Dämmstoff undklasse B2klasse E - d2
Unterkonstruk-klasse B2klasse E - d2
tion

Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Treppenräumen

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
Putze, Beklei-
dungen, Unter-§ 35
BaustoffklasseBaustoffklasseBaustoffklasseBaustoffklasse
decken, Dämm-BremLBauOnein
AA1 o. A2- s1, d0AA1 o. A2- s1, d0
stoffe und Ein-
bauten
Wände und De-
Bekleidung inBekleidung in§ 35Bekleidung inBekleidung in
cken aus brenn-
BaustoffklasseBaustoffklasseBremLBauOBaustoffklasseBaustoffklassenein
baren Baustof-
AA1 o. A2- s1, d0AA1 o. A2- s1, d0
fen
mind.§ 35mind.
mind. Baustoff-mind. Baustoff-
BodenbelägeBaustoffklasseBremLBauOBaustoffklassenein
klasse B1klasse B1
Bfl - s1 o. Cfl - s1Bfl - s1 o. Cfl - s1

Im Bestand haben die Treppen zu den Klassenräumen einen Holzbelag. Im Zuge des Umbaus sind die erforderlichen Anforderungen an Bodenbeläge in notwendigen Treppenräumen herzustellen.

Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Baustoffe innerhalb des Gebäudes werden im Rahmen der Baumaßnahme entsprechend der Nutzung der jeweiligen Bereiche umgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Feuer- und Rauchschutzabschlüsse und Feststellanlagen

Die im Rahmen der brandschutzorientierten Zielplanung für das beurteilungsrelevante Schulgebäude erforderlichen Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sind der nachfolgenden Auflistung gemäß der BremLBauO und MSchulbauR zu entnehmen.

Die Wandbereiche oberhalb der Feuer- und Rauchschutzabschlüsse werden entsprechend den angren- zenden brandschutztechnischen Wandqualitäten beiderseits der Feuer- und Rauchschutzabschlüsse ausgeführt.

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Sämtliche Feuer- und Rauchschutzabschlüsse müssen selbstschließend sein. Sollen Feuer- und Rauch- schutzabschlüsse betriebsbedingt offengehalten werden, so werden hierfür nur bauaufsichtlich zugelas- sene Feststelleinrichtungen verwendet, die die Feuer- und Rauchschutzabschlüsse bei Auftreten der Brandbegleiterscheinung „Rauch“ freigeben und selbsttätig schließen.

Feuer- und Rauchschutzabschlüsse in Treppenraumwänden

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
Türen
vom Treppen-§ 35
raum zum Kel-
T30-RSEI230-S200C5BremLBauOT30-RSEI230-S200C5nein
lergeschoss und
zu Nutzungsein-
heiten > 200 m²
Türen
dicht- unddicht- und§ 35dicht- unddicht- und
vom Treppen-
selbstschlie-selbstschlie-BremLBauOselbstschlie-selbstschlie-nein
raum zu sonsti-
ßendßendßendßend
gen Räumen

Feuer- und Rauchschutzabschlüsse in feuerbeständigen Trennwänden

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
Türen§ 29
in TrennwändenT30EI230-SaC5BremLBauOT30EI230-SaC5nein
Kellergeschoss
Türen
in Trennwänden
zur Nutzungs-§ 29
einheitstren-T30EI230-SaC5BremLBauOT30-RSEI230-S200C5nein
nung, Trennung
der Cluster im
Kellergeschoss

Feuer- und Rauchschutzabschlüsse in feuerhemmenden Trennwänden

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
TürenT30nein
EI230-SaC5§ 29 BremLBauOT30EI230-SaC5
in Trennwänden
TürenT30nein
in Trennwänden
zur Nutzungsein-
EI230-SaC5§ 29 BremLBauOT30-RSEI230-S200C5
heitstrennung,
Trennung der
Cluster

Bei der Durchführung von Leitungen durch abschottende Bauteile (Wände und Decken mit erforderlicher Feuerwiderstandsdauer) wird auf die Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) verwiesen.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Türen in feuerhemmenden Installationsschachtwänden

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
K30-A / T30-AEI30 [nb]K30-A / T30-AEI30 [nb]
Türen
mit umlaufendermit umlaufendermit umlaufendermit umlaufender
in Installations-Ziffer 3.5.1 LARnein
Falz und Dich-Falz und Dich-Falz und Dich-Falz und Dich-
schachtwänden
tungtungtungtung

[nb] nichtbrennbar

Die in den vorstehenden Tabellen aufgeführten Anforderungen an die Feuer- und Rauchschutzab- schlüsse innerhalb des Gebäudes werden im Rahmen der Baumaßnahme entsprechend der Nutzung der jeweiligen Bereiche umgesetzt, so dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Flucht- und Rettungswege

Grundsystem der Flucht- und Rettungswege nach MSchulbauR

Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen und jeder Unterrichtsraum muss nach § 33 Abs. 1 BremLBauO in Verbindung mit Ziffer 3.1 MSchulbauR in jedem Geschoss zwei voneinander unabhän- gige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorweisen. Diese dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Anstelle eines dieser Ret- tungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume sowie Rettungsbalkone, Ter- rassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

Des Weiteren ist es nach Ziffer 3.2 MSchulbauR zulässig, einen der beiden Rettungswege nach Ziffer 3.1 MSchulbauR durch eine Halle zu führen, solange diese nicht als mittelbarer Ausgang eines notwen- digen Treppenraumes angeordnet ist.

Gemäß § 47 BremLBauO sind Aufenthaltsräume Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Demnach gelten beispielsweise Lager- und Technikräume nicht als Aufenthaltsräume. Jedoch ist für diese Räume trotzdem mindestens ein Rettungsweg sicher- zustellen.

Fenster im Verlauf von Rettungswegen müssen gemäß § 36 Abs. 4 BremLBauO im Lichten mindestens 0,90 x 1,20m groß und nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.

Zur Sicherstellung der erforderlichen Flucht- und Rettungswege sind die Anforderungen aus § 35 und § 36 BremLBauO zu Grunde zu legen.

Rettungswege

GeschossNutzungsbereich1. Rettungsweg2. RettungswegAbweichung
NE 1
(nicht Bestandteil des---
BSK)
über allgemeinen Flur zur
angrenzenden Nutzungs-
einheit (NE 8), von dort
NE 2 – Fachräume (Wer-über direkten Ausgang insüber allgemeinen Flur zur
ja
ken, Lager)Freienotwendigen internen
Treppe Nr.6 ins Erdge-
schoss zum Ausgang ins
Freie
über notwendigen Trep-
Kellergeschossnicht erforderlich, da kein
NE 3 – Heizung, Technikpenraum Nr.1 zum Aus--
Aufenthaltsraum
gang ins Freie
NE 4
(nicht Bestandteil des---
BSK)
über allgemeinen Flur
NE 5 – Fachräume (Bewe-über Rettungsfenster ins
zum notwendigen Trep-ja
gungsraum, Schwarzlicht)Freie
penraum 4 ins Freie
über allgemeinen Flur
NE 6 - Fachräume (Ruhe-über Rettungsfenster ins
zum notwendigen Trep-ja
raum, Phantasiewerkstatt)Freie
penraum 5 ins Freie

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Austauschseite 21.06.2023

GeschossNutzungsbereich1. Rettungsweg2. RettungswegAbweichung
über allgemeinen Flur zur
NE 8UG – Fachräume (Flur,notwendigen, internennicht erforderlich, da kein
Kellergeschossnein
Abstellraum)Treppe Nr.6 zum AusgangAufenthaltsraum
ins Freie
NE 7
(nicht Bestandteil des---
BSK)
über allgemeinen Flur und
über allgemeinen Flur
NE 8EG– Fachräume (Ma-notwendiger, interner
zum direkten Ausgang insja
the, Naturwiss.)Treppe Nr.6 zum direkten
Freie
Ausgang ins Freie
NE 9 – Mensa, Küche, Ne-über direkte Ausgänge insüber allgemeinen Flur zum
ja
benräumeFreiedirekten Ausgang ins Freie
NE 10 – Fachräume (Mu-über allgemeinen Flurüber allgemeinen Flur zum
sik, Lernwerkstatt, Fami-zum direkten Ausgang insnotwendigen Treppen-ja
lienklasse)Freieraum 1 ins Freie
über Erschließungswegeüber Erschließungswege
NE 11 – Lerncluster (Klas-
zum direkten Ausgang inszum notwendigen Trep-ja
senräume)
Freiepenraum 2 ins Freie
NE 12
Erdgeschoss
(nicht Bestandteil des---
BSK)
über angrenzende Flurer-
über direkten Ausgang ins
NE 13 - Verwaltungweiterung der NE19 zumja
Freie
Ausgang ins Freie
über Erschließungswegeüber Erschließungswege
NE 14 – Lerncluster (Klas-
zum direkten Ausgang inszum notwendigen Trep-ja
senräume)
Freiepenraum 3 ins Freie
über Erschließungswegeüber Erschließungswege
NE 15 – Lerncluster (Klas-
zum direkten Ausgang inszum notwendigen Trep-ja
senräume)
Freiepenraum 4 ins Freie
über Erschließungswegeüber Erschließungswege
NE 16 – Lerncluster (Klas-
zum direkten Ausgang inszum notwendigen Trep-ja
senräume)
Freiepenraum 5 ins Freie
über direkten Ausgang insnicht erforderlich, da kein
NE 19EG - Flurerweiterungnein
FreieAufenthaltsraum
über allgemeinen Flur und
Bypasstür zum angren-
NE 17 – Fachräume (Bibli-über allgemeinen Flurzenden Lerncluster (NE
Obergeschossothek, Vorklasse, Förder-zum notwendigen Trep-18), von dort über Er-ja
räume)penraum 1 ins Freieschließungswege zum not-
wendigen Treppenraum 2
ins Freie

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023

GeschossNutzungsbereich1. Rettungsweg2. RettungswegAbweichung
über Erschließungswege
und Bypasstür zur angren-
über Erschließungswegezenden Nutzungseinheit
NE 18 – Lerncluster (Klas-
zum notwendigen Trep-mit Fachräumen (NE 17),ja
senräume)
penraum 2 ins Freievon dort über allgemeinen
Flur zum notwendigen
Treppenraum 1 ins Freie
Lehrerzim-
mer, Teekü-über notwendige interne
über Arbeitszimmer zur
che, Ruhe-Treppe 7 ins EG zumja
Außentreppe 8 ins Freie
NE 19OG -raum, Be-Ausgang ins Freie
sprechung
Lehrerbe-
reichüber Lehrerzimmer zur
Obergeschoss
Arbeitszim-über Außentreppe 8 insnotwendige interne Treppe
ja
merFreie7, von dort ins EG zum
Ausgang ins Freie
über Erschließungswegeüber Erschließungswege
NE 20 – Lerncluster (Klas-
zum notwendigen Trep-zur Außentreppe 8 insja
senräume)
penraum 3 ins FreieFreie
über Erschließungswegeüber Erschließungswege
NE 21 - Lerncluster (Klas-
zum notwendigen Trep-zur Außentreppe 9 insja
senräume)
penraum 4 ins FreieFreie
über Erschließungswegeüber Erschließungswege
NE 22 - Lerncluster (Klas-
zum notwendigen Trep-zur Außentreppe 9 insja
senräume)
penraum 5 ins FreieFreie

Die Rettungswege werden im vorliegenden Fall ausschließlich baulich hergestellt, so dass eine Selbstrettung der Nutzer des beurteilungsrelevanten Gebäudes möglich ist.

Für das zu begutachtende Objekt stehen fünf notwendige Treppenräume als erster baulicher Rettungs- weg zur Verfügung. Außerdem sind zwei notwendige interne Treppen und zwei neue Außentreppen als

  1. bzw. 2. baulicher Rettungsweg vorhanden bzw. geplant. Der zweite Rettungsweg wird im Erdge- schoss über weitere Ausgangstüren direkt ins Freie und im Obergeschoss über die neu zu errichtende Außentreppen für die Aufenthaltsräume sichergestellt (s. anliegende Brandschutzübersichtspläne).

In den Fachräumen in den Nutzungseinheiten NE 5 + NE 6 im Kellergeschoss wird der zweite Rettungs- weg im Bestand über Rettungsfenster sichergestellt (s. anliegende Brandschutzübersichtspläne). Die vorhandenen Fenster im Verlauf der Rettungswege in den Nutzungseinheiten NE 5 und NE 6 sind ge- mäß § 36 Abs. 4 BremLBauO im Lichten mindestens 0,90 x 1,20m groß und nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet. Eine Eigenrettung ist hier möglich. Es werden keine Rettungsge- räte der Feuerwehr benötigt. Die Rettungsfenster in diesem Bereich stellen den genehmigten Bestand dar. Aus Sachverständigen Sicht bestehen hierfür keine Bedenken.

Da im gesamten beurteilungsrelevanten Bereich der Grundschule auf die Ausführung von notwendigen Fluren verzichtet werden soll, führen die Rettungswege über die Erschließungswege innerhalb der Lern- cluster und über die allgemeinen Flure innerhalb der Nutzungseinheiten mit Fachräumen und der Mensa. Dies stellt eine Abweichung von der MSchulbauR und von § 36 BremLBauO dar, so dass ein Antrag auf Abweichung nach § 67 BremLBauO erforderlich ist (siehe hierzu Ziffer 13.1.2-4 in diesem Brandschutz- konzept).

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Im Untergeschoss führt der 2.Rettungsweg für die Nutzungseinheit mit Fachräumen (NE 2) über den allgemeinen Flur der angrenzenden Nutzungseinheit mit Fachräumen (NE 8) bis zu einem Ausgang ins Freie. Im Obergeschoss führt jeweils der 2.Rettungsweg wechselseitig über den allgemeinen Flur von der Nutzungseinheit mit Fachräumen (NE17) über die Erschließungswege des Lerncluster (NE18) und andersherum zum jeweiligen Treppenraum. Dies stellt eine Abweichung von Ziffer 3.1 MSchulbauR dar, so dass ein Antrag auf Abweichung nach § 67 BremLBauO erforderlich ist (siehe hierzu Ziffer 13.1.5 in diesem Brandschutzkonzept).

Rettungswege gemäß der „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01

Gemäß Ziffer 3 der Handlungsanweisungen sind aus jedem Lernbereich mindestens zwei Ausgänge erforderlich. Diese sollten möglichst weit voneinander entfernt und entgegengesetzt angeordnet sein und dürfen nicht auf einen gemeinsamen notwendigen Flur führen.

Innerhalb der offenen Lernbereiche sind Verkehrswege mit einer lichten Breite von mindestens 1,50m dauerhaft freizuhalten. Ergänzend zu Ziffer 3.4 MSchulbauR müssen Sicherheitszeichen aus den offe- nen Lernbereichen auch zu notwendigen Fluren oder benachbarten Lernbereichen, über die Rettungs- wege geführt werden, vorgesehen werden.

Beide Rettungswege müssen baulich sichergestellt werden.

Der erste Rettungsweg kann direkt ins Freie, über einen notwendigen Treppenraum, über eine Halle, über eine Außentreppe, deren Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann, oder über einen notwendigen Flur mit direkter Anbindung an einen notwendigen Treppenraum, geführt werden.

Der zweite bauliche Rettungsweg kann über einen benachbarten, angrenzenden Lernbereich (Teilnut- zungseinheit) geführt werden. Hierfür ist eine Abweichung nach § 67 BremLBO zu beantragen und zu begründen.

Die oben genannten Anforderungen der „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Min- destanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbe- hörde im Referat 65 und FB-01 werden im Rahmen der Baumaßnahme entsprechend umgesetzt, so dass die Anforderungen erfüllt werden.

Die jeweiligen Abweichungen bezüglich der Führung der Rettungswege ohne notwendige Flure sowie die Führung des zweiten Rettungsweges über angrenzende Lernbereiche sind unter der Ziffer 13 dieses Brandschutzkonzept aufgelistet.

Rettungsweglängen

Gemäß MSchulbauR werden keine erhöhten Anforderungen an die maximal zulässige Flucht- und Ret- tungsweglänge in Schulgebäuden gestellt, sodass hier § 35 BremLBauO einzuhalten ist.

Die nach § 35 Abs. 2 BremLBauO maximal zulässige Flucht- und Rettungsweglänge bis zu einem not- wendigen Treppenraum oder einem Ausgang ins Freie von 35 m wird für alle Aufenthaltsräume des zu begutachtenden Objekts eingehalten.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Rettungswegbreiten

Die erforderliche Breite der notwendigen Treppen und notwendigen Flure sowie der Notausgänge richtet sich nach der Nutzungsart des Gebäudes und der Zahl der auf die Treppen und Flur angewiesenen Personen. Dabei ist die MSchulbauR zu Grunde zu legen.

Die Breiten der Rettungswege sind nach Ziffer 3.4 MSchulbauR zu bemessen. Demnach muss die nutz- bare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwen- digen Flure und notwendigen Treppen mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betra- gen, jedoch dürfen folgende Mindestbreiten nicht unterschritten werden:

  • Ausgänge von Unterrichts- und Aufenthaltsräumen 0,90 m
  • notwendige Flure 1,50 m
  • notwendige Treppen 1,20 m

Bei notwendigen Treppen sind Staffelungen nur in Schritten von 0,60 m zulässig.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure darf nicht durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.

Rettungswegbreiten

BauteilPersonen im Ein-AnforderungVorschriftAusführungAbweichung
zugsbereich
Ausgänge aus Un-
Ziffer 3.4
terrichts- und Auf-bis zu 250,90 m im Lichten0,90 m im Lichtennein
MSchulbauR
enthaltsräumen
Ausgänge aus Nut-Ziffer 3.4
bis zu 501,20 m im Lichten1,20 m im Lichtennein
zungseinheitenMSchulbauR
Ausgänge aus not-
wendigen Fluren inZiffer 3.4
bis zu 501,20 m im Lichten>1,20 m im Lichtennein
notwendige Trep-MSchulbauR
penräume

Die erforderlichen Breiten nach MSchulbauR werden nach Durchsicht der Planungsunterlagen und ge- mäß den Erkenntnissen aus der augenscheinlichen Begutachtung grundsätzlich eingehalten.

Die Türen aus den notwendigen Fluren bzw. Nutzungseinheiten zu den notwendigen Treppenräumen und die Außentüren schlagen in Fluchtrichtung auf.

Verriegelungen und Verschlüsse von Türen

Während der Betriebszeit bleiben Türen im Zuge von Rettungswegen unverschlossen und werden so hergestellt, dass sie mit einem Griff, ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) in voller Breite geöffnet werden können.

Zur Sicherstellung der Zwangsläufigkeit der Flucht- und Rettungswege werden die Türen im Zuge der Flucht- und Rettungswege mit Notausgangsverschlüssen nach DIN EN 1125 ausgestattet.

Die Türen der Bypasslösungen sind mit Blindzylindern auszustatten.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Wo es aus betrieblichen Gründen erforderlich sein sollte, Türen im Zuge von Rettungswegen zu verrie- geln, werden bauaufsichtlich zugelassene „elektrische Verriegelungen an Türen im Zuge von Rettungs- wegen" (EltVTR; Fassung 1997-12) eingebaut. Elektrische Verriegelungen in Rettungswegen bedürfen eines Eignungsnachweises einer sachverständigen Stelle. Dieser Nachweis ist der zuständigen Bauauf- sichtsbehörde vorzulegen.

Geplante Automatiktüren werden der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen Au- tSchR entsprechen und besitzen eine bauaufsichtliche Zulassung für „Türen im Zuge von Flucht- und Rettungswegen“ durch das DIBt.

Kennzeichnung

Sämtliche Ausgänge werden so angelegt, dass sie während der Betriebszeiten sicher begehbar sind. Die Rettungswege werden deutlich und dauerhaft mit normgerechten hinterleuchteten Rettungsweg- kennzeichen nach DIN 4844 Teil 1 sowie DIN EN 1838 gekennzeichnet. Die Abmessungen der Schilder richten sich nach der größtmöglichen Sichtweite entsprechend der DIN EN 1838.

Rettungswege auf dem Grundstück

An die Rettungswegführung auf dem Grundstück (Wege bis zur öffentlichen Verkehrsfläche) werden in der MSchulbauR und BremLBauO keine Anforderungen gestellt. Auf allen Seiten des Gebäudes sind befestigte Flächen auf dem Grundstück vorgesehen, sodass die Rettungswegführung außerhalb des Gebäudes als gesichert anzusehen ist.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Anlagentechnischer Brandschutz

Brandmelde- und Alarmierungsanlage

Gemäß Ziffer 9 MSchulbauR ist das Schulgebäude mit einer Alarmierungsanlage auszustatten.

Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule stän- dig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) aus- gelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

Zur Sicherstellung der Schutzziele aus § 3 und § 14 BremLBauO und zur Kompensation von Abwei- chungen und Erleichterungen wird das beurteilungsrelevante Schulgebäude mit einer internen Brand- melde- und Alarmierungsanlage (Kategorie 1 - „Vollschutz“) ausgestattet.

Folgende Ausnahmen von der Überwachung werden gemäß Ziffer 6.1.3.2 DIN VDE 0833-2 für die be- urteilungsrelevante Grundschule in Anspruch genommen, da sich hier keine oder eine geringe Brandlast befinden:

  • WC Anlagen

  • wenn in diesen keine brennbaren Vorräte oder Abfälle aufbewahrt werden, nicht je- doch gemeinsame Vorräume von Sanitärräume

  • Zwischendecken

  • Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen der bauaufsichtlichen Anfor- derung „nicht brennbar“ genügen; und

  • die Bereiche oberhalb und unterhalb von Räumen müssen mit nicht brennbaren Bau- teilen so unterteilt sein, dass Abschnitte ohne horizontale Versprünge (Höhenversatz) von max. 100m² und einer maximalen Seitenlänge von 20m gebildet werden; und

  • die Bereiche oberhalb und unterhalb von Fluren, deren Breite 3m nicht überschreitet, müssen so mit nicht brennbaren Bauteilen unterteilt sein, dass die gebildeten Ab- schnitte eine Länge von 20m nicht übersteigen; und

  • die Brandlast muss kleiner als 25MJ, bezogen auf eine Grundfläche von 1m x 1m, sein.

Die Planung und Errichtung der automatischen Brandmelde- und Alarmierungsanlage erfolgt gemäß DIN 14675 (Kategorie 1 - „Vollschutz“) und DIN VDE 0833-2.

Hinsichtlich der Vermeidung von Falschalarm muss die Brandmelde- und Alarmierungsanlage in der Betriebsart TM, Brandmeldeanlage mit technischen Maßnahmen, zur Vermeidung von Falschalarmen gemäß Abschnitt 6.4.2.3 der DIN VDE 0833-2 ausgeführt und betrieben werden. Aus gutachterlicher Sicht wird hierzu die Verwendung von Mehrfachsensorenmeldern empfohlen.

Branddetektion

Die Detektion eines Brandes erfolgt in dem gesamten Gebäude über automatische und nichtautomati- sche Brandmelder.

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Da in der Entstehungsphase der Brandentwicklung mit einem Schwelbrand zu rechnen ist, sind inner- halb des Gebäudes automatische Brandmelder, mindestens der Brandkenngröße Rauch und Wärme, zu verwenden.

An den Türen aller Flucht- und Rettungswege werden manuell zu bedienende Brandmelder (Handfeu- ermelder) angebracht. Der Melder muss DIN EN 54-11 entsprechen.

Brandmeldezentrale bzw. Feuerinformationspunkt

Folgende Elemente müssen gemäß der Stellungnahme der Feuerwehr Bremen Bestandteil der Brand- meldeanlage sein:

    • Blitzleuchte (rot)
  • Freischaltelement (FSE)

  • Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD Schutzkategorie 3) mit zwei überwachten Generalschlüsseln (GHS)

  • Feuerwehrinformationszentrale (FIBS) oder mindestens

  • Feuerwehr-Bedienfeld (FBF)

  • Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT)

  • Orientierungsplan (DIN A2 lagerichtig befestigt)

  • Feuerwehrlaufkarten DIN A3 (laminiert)

  • Feuerwehreinsatzpläne DIN A3

  • Brandmeldekonzept

Das Brandmeldekonzept ist spätestens 4 Wochen vor Installation der Anlage der Feuerwehr Bremen vorzustellen. Weitere Absprachen und Abstimmungen sind gleichfalls mit der Feuerwehr Bremen durch- zuführen.

Der Erstanlaufpunkt der Feuerwehr wird in diesem Vorstellungsgespräch festgelegt.

Im Rahmen der Vorstellung des Brandmeldekonzeptes wird der Umfang der Feuerwehrpläne durch die Feuerwehr Bremen festgelegt.

Feuerwehrlaufkarten sind abzustimmen und müssen bei Inbetriebnahme der Brandmeldeanlage im Ob- jekt vorhanden sein.

Es ist erforderlich, dass die Feuerwehr gewaltfreien Zugang zu allen durch die Brandmeldeanlage über- wachten Räume erhält. Hierzu ist im Gebäude eine Generalschließung (GHS) vorzusehen. Alternativ ist ein ausreichend dimensionierter Feuerwehrschlüsselschrank vorzusehen. Die Ausführung und Installa- tion des Feuerwehrschlüsselschrankes ist vor dem Einbau abzustimmen.

Die Lage vom am Erstanlaufpunkt der Feuerwehr installierten Einrichtungen wie ein Feuerwehr-Gebäu- defunkbedienfeld (FGB) oder eine Feuerwehr-Einsprechstelle (FES) werden im Rahmen der Vorstellung des Brandmeldekonzeptes durch die Feuerwehr Bremen festgelegt.

Oberhalb des von der Feuerwehr im Alarmfalle zu benutzenden Gebäudeeinganges (Zugang zum FIBS / FIZ) ist eine rote Blitzleuchte gut sichtbar am Gebäude anzubringen, die durch die BMZ bei Brandalarm angesteuert wird; sie muss von der Grundstückseinfahrt (Feuerwehrzufahrt) aus gut sichtbar sein (z.B. keine Sichtbehinderung durch Bäume oder andere Gebäude u. Einrichtungen.

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Auf das Feuerwehr-Informations- und Bediensystem (FIBS) und Brandmeldezentrale ist mittels Hinweis- schild nach DIN 4066 hinzuweisen.

Alarmierung (Internalarm)

Die Alarmierung des Gebäudes wird grundsätzlich akustisch über Internalarmgeber nach Ziffer 6.3.1.2 DIN VDE 0833-2 sichergestellt.

Brandweiterleitung (Fernalarm)

Aus Sachverständigen Sicht kann auf eine Aufschaltung zur Feuerwehr verzichtet werden.

Gemäß der „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 ist bei der Ausführung von Lernbereichen von 200m² bis 400m² eine Aufschaltung zur Feu- erwehr nicht erforderlich.

In der beurteilungsrelevanten Grundschule werden Lernbereiche mit einer Grundfläche von 141m² bis maximal 383m² ausgebildet, sodass gemäß der oben genannten Handlungsanweisung von der Obers- ten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 auf eine Aufschaltung zur Feuerwehr verzichtet wird. Aus Sachverständigen Sicht bestehen hierfür keine Bedenken, da es sich um kleinteilige Nutzungsein- heiten mit übersichtlichen Rettungswegen handelt.

Allgemeine Maßnahmen zur Rauchableitung

Im Brandfall besteht die Möglichkeit, dass der Brandrauch aus den Brandräumen in angrenzende Berei- che eintritt. Um der Feuerwehr wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen, sind Maßnahmen für die Rauch- ableitung vorzusehen.

Die Rauchableitung aus dem betrachteten Objekt erfolgt mittels Querlüftung über öffenbare Türen und Fenster. Gemäß MSchulbauR sind keine erhöhten Anforderungen der Rauchableitung in bestimmten Bereichen vorgegeben, außer der Rauchableitung von Hallen, sodass die Anforderungen aus der BremLBauO einzuhalten sind.

Rauchableitung in Kellerräumen

Es muss gemäß § 37 Abs. 3 BremLBauO mindestens eine Entrauchungsöffnung geöffnet werden kön- nen bzw. permanent geöffnet sein, z. B. eine Kelleraußentür, ein Kellerfenster oder eine andere Öffnung, die möglichst entgegengesetzt zur Zuluftöffnung liegt. Gemeinsame Licht- oder Luftschächte für, über- einanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

Dies wird im Bestand des Schulgebäudes eingehalten.

Rauchableitung aus den notwendigen Treppenräumen

Die Treppenräume erhalten eine neue Rauchableitung an oberster Stelle.

Die notwendigen Treppenräume werden an oberster Stelle mit mindestens eine Öffnung zur Rauchab- leitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,5 m² bzw. 1,0 m² besitzen. Die Öffnung zur Rauch- ableitung wird im Treppenraum vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet

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werden können. An den Stellen, von denen aus die Öffnungen zur Rauchableitung bedient werden kön- nen, wird der Hinweis "Rauchabzug" angebracht und es wird erkennbar sein, ob die Öffnung zur Rauch- ableitung offen oder geschlossen ist.

Rauchfreihaltung bzw. Lüftung notwendige Treppenräume

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
öffenbare Fenster
Notwendige Treppen-0,5 m² oder Öffnung§ 35 BremLBauOÖffnung zur Rauchab-
nein
räumezur Rauchableitungleitung mind. 1 m²
mind. 1 m²

Bei der „Öffnung Rauchableitung“ handelt es sich weder um eine Anlage noch um eine Einrichtung. Für diese Öffnung ergeben sich keine Anforderungen an den Funktionserhalt und es sind keine wiederkeh- renden Prüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben.

Rauchableitung aus den Aufzugsfahrschächten

Der geplante Aufzugsfahrschacht wird an oberster Stelle mit einer Rauchableitöffnung ausgestattet, de- ren freier Querschnitt mindestens 2,5 % der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,1 m² beträgt.

Rauchfreihaltung Aufzugsfahrschacht

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
RauchableitöffnungRauchableitöffnung
§ 39 BremLBauO
Aufzugsfahrschacht2,5 % des Fahr-2,5 % des Fahr-nein
schachts, mind. 0,1 m²schachts, mind. 0,1 m²

Die Öffnung wird so angeordnet sein, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. Sie darf einen Abschluss haben, wenn dieser sich bei Raucheintritt in den Fahrschacht selbsttätig öffnet und von außen von Hand geöffnet werden kann.

Sicherheitsbeleuchtung

Zur Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege sind gemäß den Anforderungen der MSchulbauR und der ASR A2.3 sowohl nachfolgende Bereiche als auch der Raum für die Sicherheitsstromversorgung mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:

  • Notwendige Treppen und Treppenräume,
  • Notwendige Außentreppen,
  • Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.

Die Beleuchtungsdauer beträgt mindestens 1 Lux. Die Nutzungsdauer beträgt mindestens 3 Stunden. Die Einschaltverzögerung darf maximal 15 Sekunden betragen.

Die Batterieversorgung kann erfolgen durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie.

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Sicherheitsstromversorgung

Für die folgenden technischen Einrichtungen ist eine Sicherheitsstromversorgung einzurichten bzw. zu gewährleisten:

  • Sicherheitsbeleuchtung,
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlage,
  • Rettungswegkennzeichnung (hinterleuchtete Rettungswegpiktogramme).

Die Batteriestromversorgung kann erfolgen durch Zentral-, Gruppen- oder Einzelbatterie.

Die Sicherheitsstromversorgung wird nach DIN VDE 0100-560, DIN EN 0100-718, LAR und EltBauVO ausgeführt.

Blitzschutzanlage

Gemäß § 46 BremLBauO müssen bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutz- anlagen versehen werden.

Gemäß Ziffer 7 MSchulbauR müssen Schulen Blitzschutzanlagen haben.

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Haustechnische Anlagen

Leitungsanlagen

Hinsichtlich der Verlegung von Leitungsanlagen wird grundsätzlich die Muster-Richtlinie über brand- schutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) beachtet.

Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall

Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene, sicherheitstechnische An- lagen und Einrichtungen werden so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicher- heitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.

Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen wird mindestens 30 Minuten betragen bei

  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
  • Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung,
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlage,

Abweichungen und Ausnahmen sind gemäß Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 LAR möglich.

Lüftungsanlagen

Hinsichtlich der Installation von Lüftungsanlagen wird grundsätzlich die Muster-Richtlinie über brand- schutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (MLüAR) beachtet.

Aufstellräume für Feuerstätten und Brennstofflagerung

Die vorhandene Heizungsanlage befindet sich im Kellergeschoss in der Nutzungseinheit NE 3.

Der Raum erfüllt im Bestand die Anforderungen gemäß FeuStättVO.

Personenaufzüge

Im hier zu bewertenden Gebäude ist der Einbau eines Personenaufzuges geplant.

Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen

Abluftleitungen werden grundsätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie werden vom Aus- tritt aus der Küche an mindestens die Feuerwiderstandsklasse L90 oder eine europäisch hierzu gleich- wertige Klassifizierung aufweisen, sofern die Ausbreitung von Feuer und Rauch nicht auf andere Weise, z.B. durch Absperrvorrichtungen verhindert wird.

Weitergehende Anforderungen der MLüAR werden beachtet.

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Anforderungen an die Aufzugsanlage mit eigenem Fachschacht

Der Personenaufzug ist in einem eigenen feuerhemmenden Fahrschacht angeordnet. Den oberen Ab- schluss des Fahrschachtes bildet das Dach. Die Fahrschachttüren entsprechen den Anforderungen der DIN 18090 ff., so dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Der Fahrschacht wird mit einer Rauchabzugsöffnung ausgestattet, die einen freien Querschnitt von mindes- tens 2,5 % der Grundfläche des Schachtes (mind. 0,10 m²) einhält.

Alle Aufzüge, die barrierefrei erreichbar sind, müssen unabhängig von einer entsprechenden Verpflich- tung nach §39 Absatz 4 BremLBauO zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein.

Anforderungen Aufzugsanlage in eigenem Fahrschacht

BauteilAnforderungVorschriftAusführungAbweichung
DIN 4102DIN EN 13501DIN 4102DIN EN 13501
Umfassungs-§ 39
wände desF30-BEI30BremLBauOF30-BEI30nein
Fahrschachtes
§ 39
Decke des Fahr-
F30-BEI30BremLBauOF30-BEI30nein
schachtes
Fahrschacht-Fahrschacht-
türen nach§ 39türen nach
Fahrschacht-E90 nachE90 nach
DIN 18090,BremLBauODIN 18090,nein
türenDIN EN 81-58DIN EN 81-58
18091 und18091 und
1809218092
Rauchabzugs-Rauchabzugseinrichtung§ 39Rauchabzugseinrichtung
öffnung des2,5 % des Fahrschachts, mind.BremLBauO2,5 % des Fahrschachts, mind.nein
Fahrschachtes0,1 m²0,1 m²

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Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung

Wandhydranten, Steigleitungen

Aus dem bauordnungsrechtlichen Bezugsrahmen der MSchulbauR und der BremLBauO lassen sich grundsätzlich keine Anforderungen an die Installation von Wandhydranten und / oder Steigleitungen ableiten.

Feuerlöscher

Zum Schutz gegen Entstehungsbrände werden je nach Brandgefährlichkeit die zum Löschen möglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorgehalten. Dabei werden zum Löschen von Entstehungsbränden tragbare Feuerlöscher bereitgestellt. Die Anzahl der erforderlichen Löschmit- teleinheiten (LE) wird durch einen zertifizierten Fachunternehmer grundsätzlich nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ festgelegt.

Übersicht über Brandklassen und die jeweils geeigneten Löschmittel

BrandklasseKennzeichnende brennbare StoffeGeeignete Löschmittel
Wasser, ABC-Pulverlöscher, Schaumlö-
AHolz, Papier, Kunststoffe
scher
Kohlendioxidlöscher, ABC-Pulverlö-
BÖle, Lösungsmittel, Benzin
scher, Schaumlöscher
Calle brennbaren GaseKohlendioxidlöscher, ABC-Pulverlöscher
DMetallbrändeMetallbrand-Pulverlöscher
FFetteFettbrandlöscher

Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, werden durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuer- löscher’’ gekennzeichnet. Das Zeichen wird der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn- zeichnung“ entsprechen. Die Anbringung der Feuerlöscher wird in Griffhöhe von 80 bis 120 cm erfolgen.

Gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzufüh- ren. Liegen nach dieser Gefährdungsbeurteilung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben den Löschmitteleinheiten für die Grundausstattung zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnah- men gemäß Ziffer 5.2.4 ASR A2.2 erforderlich.

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Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz

Brandschutzordnung

Gemäß Ziffer 11 MSchulbauR wird für das betrachtete Schulgebäude eine Brandschutzordnung in den Teilen A, B und C nach DIN 14096 angefertigt. Teil A der Brandschutzordnung wird in allen Gebäudebe- reichen an gut sichtbaren Stellen ausgehängt. Die Brandschutzordnung muss der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß der „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 sind in der zu erstellenden Brandschutzordnung ist insbesondere auf die Rettungswegfüh- rung innerhalb der Lernbereiche und das Verhalten im Brandfall hinzuweisen und diesbezüglich Anwei- sungen festzuhalten.

Räumung und Räumungsübung

Bei Auslösen der Alarmierungseinrichtungen haben alle Personen das Gebäude grundsätzlich unmittel- bar zu verlassen. Dabei sind gefährdete Personen zu warnen, Hilflose sind mitzunehmen. Bei erkennbar beherrschbaren Entstehungsbränden sind jedoch – sofern für die eigene Person keine Gefährdung auf- tritt – im Rahmen der Möglichkeiten Löschversuche zu unternehmen.

Um das Verhalten der Kinder im Alarmfall zu trainieren und die Wirksamkeit der Räumungsorganisation zu überprüfen, werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, Räumungsübun- gen durchgeführt. Je besser die Kinder und Mitarbeiter über das Verhalten im Brandfall informiert sind, umso problemloser wird sich die Räumung des Gebäudes im Ernstfall umsetzen lassen.

Unterweisungen

Das im betrachteten Objekt beschäftigte Personal wird bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich,

  1. über Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen,

  2. die Lage und Bedienung der Rauchabzugseinrichtungen,

  3. das Vermeiden von Brandgefahren und

  4. das Verhalten im Brandfall, insbesondere die Hilfestellung im Rahmen der Selbstrettung der Kinder

unterwiesen.

Flucht- und Rettungspläne

Für das Gebäude werden Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 erstellt und an den Zugängen der Nutzungsbereiche ausgehängt.

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Sammelstelle

Auf dem Gelände des zu betrachtenden Gebäudes wird eine Sammelstelle vorgesehen. Die Notwen- digkeit, deren Kennzeichnung und Bemessung dieser Sammelstelle muss im Rahmen der Gefährdungs- beurteilung ermittelt werden.

Die geplante Sammelstelle befindet sich zentral auf dem Grundstück und somit außerhalb der Gefah- renzone. Sie ist entsprechend der Personenzahl ausgelegt und ermöglicht eine übersichtliche Kontrolle der Anwesenheit im Räumungs- oder Evakuierungsfall. Die Fläche ist befestigt und bietet somit weder eine Stolper- noch eine Rutschgefahr. Zudem ist die Anbindung an die öffentliche Fläche gegeben. Ge- mäß ASR A1.3 muss dieser Platz mit einem Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 gekennzeichnet sowie gemäß ASR A2.3 in den Flucht- und Rettungsplänen graphisch dargestellt werden.

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Austauschseite 21.06.2023 Abwehrender Brandschutz

Zuständige Feuerwehr

Das im Rahmen des vorliegenden brandschutztechnischen Gutachtens zu beurteilende Gebäude liegt im Ausrückbereich der Berufsfeuerwehr Bremen. Die zuständige nächstgelegene Feuerwache der Be- rufsfeuerwehr Bremen ist die Feuerwache 6, Aumunder Feldstraße 41 in 28757 Bremen. Sie ist - gege- benenfalls zusammen mit den benachbarten Feuerwehren, im Rahmen der nachbarschaftlichen Lösch- hilfe - in der Lage, den abwehrenden Brandschutz für das betrachtete Objekt sicherzustellen.

Die Feuerwache 6 der Feuerwehr Bremen ist ca. 5,5km vom beurteilungsrelevanten Grundstück ent- fernt.

Standort Feuerwache 6 der Berufsfeuerwehr Bremen und Entfernung zum beurteilungsr. Gebäude

Quelle: google Maps

Angriffswege für die Feuerwehr

Das Bauvorhaben ist unmittelbar von dem öffentlichen Straßenraum „Pürschweg“ erreichbar. Zum Ge- bäude sind eine Zu- und Abfahrt vom Pürschweg vorhanden.

Das beurteilungsrelevante Gebäude ist mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, sodass gemäß § 5 Abs. 1 BremLBO eine Zufahrt zu den vor und hinter dem Gebäude liegenden Grund- stücksflächen vorhanden sein muss, wenn sie für den Feuerwehreinsatz erforderlich ist.

Diese ist im Bestand vorhanden und wird durch die beurteilungsrelevante Baumaßnahme nicht verän- dert. Sie stellt damit den genehmigten Bestand dar. Dies gilt ebenso für die vorhandene Bewegungsflä- che auf dem Schulhof.

Das Objekt ist über die Verkehrsflächen auf dem Grundstück des betrachteten Gebäudes auf der Süd- und Ostseite für die Feuerwehr zugänglich.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Als Angriffswege für die Feuerwehr zum Gebäude stehen im Erdgeschoss mehrere Zugänge zur Verfü- gung, das Kellergeschoss sowie das Obergeschoss kann über mehrere Innentreppen erreicht werden.

Die Toranlagen, die im Zuge der Feuerwehrzufahrt oder des Feuerwehrzugangs liegen sind mit einer Doppelschließung mit einem Schließsystem der Feuerwehr Bremen auszustatten. Über das Schließsys- tem ist mit dem Referat 21 der Feuerwehr Bremen Rücksprache zu halten.

Organisatorische Maßnahmen

Die Flächen für die Feuerwehr werden in Abstimmung mit dem Referat 21 der Feuerwehr Bremen ge- kennzeichnet. Auf die Feuerwehrzufahrt zum Schulkomplex wird mit entsprechenden Schildern hinge- wiesen. Die Feuerwehrzufahrt wird mit Schildern nach DIN 4006 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ deutlich gekennzeichnet.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Löschwasserversorgung

Das hier zu bewertende Gebäude muss eine ausreichende Löschwasserversorgung aufweisen, um wirk- same Löscharbeiten nach § 14 BremLBauO zu ermöglichen.

Der Löschwasserbedarf für die beurteilungsrelevante Grundschule beträgt gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 im vorliegenden Fall mindestens 1.600 l/min (96 m3/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden.

Zur Löschwasserversorgung können Hydranten im Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage in An- rechnung gebracht werden.

Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m3/h) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung e)

Bauliche Nutzung nach § 17reine Wohngebiete (WR)Gewerbegebiete (GE)Industriegebiete (GI)
der Baunutzungsverord-allgem. Wohngebiete
nung(WA)
besondere WohngebieteKerngebiete (MK)
(WB) Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)a)
Zahl der Vollgeschosse (N)N ≤ 3N > 3N ≤ 3N = 1N > 1-
0,3 ≤ GFZ ≤0,7 < GFZ ≤0,3 ≤ GFZ0,7 < GFZ0,7 < GFZ ≤
Geschossflächenzahl b) (GFZ)-
0,71,2≤ 0,7≤ 12,4
Baumassenzahl c) (BMZ)-----BMZ ≤ 9
Löschwasserbedarf
bei unterschiedlicher Gefahr
m3/hm3/hm3/hm3/hm3/hm3/h
der Brandausbreitung e)
klein4896489696
mittel96969696192
groß9619296192192

Überwiegende Bauart: klein: Feuerbeständige d), hochfeuerhemmende d) oder feuerhemmende d) Umfassungen, hart Bedachung d) mittel: Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, harte Bedachungen oder Umfassungen feuerbeständig oder feuerhem- mend, weiche Bedachung groß: Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend; weiche Bedachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert). Stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw. Erläuterungen: a) Soweit nicht unter kleinen ländlichen Ansiedlungen (siehe Abschnitt 5, Absatz 4) fallend b) Geschossflächenzahl = Verhältnis von Geschossfläche zu Grundstückfläche c) Baumassenzahl = Verhältnis von Geschossfläche zu Grundstücksfläche d) Die Begriffe „feuerhemmend“, „hochfeuerhemmend“ und „feuerbeständig“ sowie „harte Bedachung“ und „weiche Bedachung“ sind baurecht- licher Art e) Begriff nach DIN 14011 Teil 2: „Brandausbreitung ist die räumliche Ausdehnung eines Brandes über die Brandausbruchstelle hinaus in der Abhängigkeit von der Zeit.“ Die Gefahr der Brandausbreitung wird umso größer, je brandempfindlicher sich die überwiegende Bauart eines Löschbereichs erweist.

Sicherstellung des Löschwasserbedarfs

Gemäß anliegender Stellungnahme einschließlich Hydrantenplan kann für das zu beurteilende Bauvor- haben eine Löschwasserversorgung von 96 m³/h bzw. 1.600 l/min über einen Zeitraum von zwei Stun- den zugesichert werden, so dass die Löschwasserversorgung als sichergestellt betrachtet werden kann.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Gemäß des anliegenden Hydrantenplans der Wesernetz als zuständiger Wasserversorger stehen in dem öffentlichen Straßenraum innerhalb eines Aktionsradius von 300 m folgende Hydranten zum Objekt zur Verfügung.

Hydranten

HydrantenartAnzahlVersorgungs-Versorgungs-UmkreisLöschwassermenge
leitungdruck[m][l/min][m³/h]
Unterflurhydrant
3DN 1803 bar10080048
„Pürschweg“
Unterflurhydrant
„Schwaneweder2DN 1003 bar10080048
Straße“
Unterflurhydrant
3DN 1503 bar10080048
„Hegeweg“

Mit den vorhandenen Hydranten stehen mindestens acht Unterflurhydranten mit einem Druck von min- destens 3 bar aus unterschiedlichen Versorgungsleitungen im Umkreis von 300 m zur Verfügung.

Die Hydranten verfügen nach DVGW Arbeitsblatt W 405 bei gleichzeitiger Nutzung auf einer Leitung jeweils über eine Fördermenge von mind. 800 l/min (48 m³/h) Löschwasser, so dass die erforderliche Löschwassermenge von 1.600 l/min (96 m³/h) als sichergestellt angesehen werden kann.

Feuerwehrpläne

Für das Objekt werden in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle Feuerwehrpläne nach DIN 14095 erstellt und bei der zuständigen Feuerwehr vorgelegt. Hierzu ist das Referat 21 der Feuerwehr Bremen zu kontaktieren.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Abweichungen sowie Erleichterungen und erhöhte Anforderungen von materiellen Anfor- derungen der BremLBauO oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung

Nach § 67 BremLBauO können Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der BremLBauO und aufgrund der BremLBauO erlassene Vorschriften zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichti- gung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Sofern der Antragsteller Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bauordnung in Anspruch nimmt, hat er nachzuweisen, dass der Einhaltung dieser Vor- schrift wegen der besonderen Art oder Nutzung seiner baulichen Anlage oder Räume wegen der Erfül- lung besonderer Anforderungen nicht bedarf, und dass somit die Voraussetzungen des § 51 BremLBauO vorliegen. Das Vorhaben wurde nach

  • der Landesbauordnung für Bremen BremLBauO sowie
  • der Muster-Schulbaurichtlinie

begutachtet, und zwar jeweils in ihrer aktuellen Fassung.

Abweichungen

Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept wird von nachfolgenden baurechtlichen Vorschriften abge- wichen, so dass durch den Bauherrn nachstehende Abweichungen nach § 67 BremLBauO zur Geneh- migung bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen sind.

Abweichung: Überschreitung der Brandabschnittslänge und Grundfläche der gesam- ten Lernbereiche in einem Brandabschnitt [Abweichung von Ziffer 2.2 MSchulbauRL und Ziffer 4 Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbe- reichen]

Öffentlich-rechtliche Anforderung: Die Muster-Schulbaurichtlinie sieht in Ziffer 2.2 als wesentliche Maßnahme zur Behinderung der Brandausbreitung die Ausbildung von Brandabschnitten bei lang gestreckten Gebäuden durch Brandwände im Abstand von maximal 60 m vor.

Gemäß der „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 sind innerhalb eines Brandabschnittes die Grundfläche der gesamten Lernbereiche von 1600m² nicht zu überschreiten.

Betroffene Bereiche: gesamtes Schulgebäude Pürschweg

Art und Umfang der Abweichung: Überschreitung der Brandabschnittslänge, Überschreitung der Gesamtgrundfläche aller Lernbereiche innerhalb des Brandabschnittes

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Sicherung der Schutzziele:

Die Schutzziele der Verhinderung der Brandausbreitung und der Sicherstellung des Löschangriffs werden aus den unten erläuterten Gründen eingehalten.

Erläuterung und Begründung:

Die zulässige Ausdehnung des Brandabschnittes BA 1 wird in Längsrichtung um 74,00 m (ca. 123 %) und in Querrichtung um 40,00m (ca. 67%) überschritten. Unter Berücksichtigung der nachfolgend auf- geführten Begründungen bestehen gegen die vorgenannten Längenüberschreitungen des Brandab- schnittes brandschutztechnisch keine Bedenken:

  • Das beurteilungsrelevante Gebäude stellt insgesamt einen Brandabschnitt dar, was den ge- nehmigten Bestand darstellt. An der Ostseite des Gebäudes ist ein Anbau geplant. Durch diese Erweiterung vergrößert sich die Brandabschnittsfläche um 78 m².
  • die vorhandene Gebäudelänge / Ausdehnung wird durch die Erweiterung nicht relevant verän- dert,
  • das Gebäude ist bzw. wird kleinteilig in Nutzungseinheiten mit unabhängigen Rettungswegen unterteilt,
  • der Feuerwehr stehen für den Brandangriff mehrere Eingänge zur Verfügung und
  • durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage ohne Aufschaltung zur Feuerwehr erfolgt eine frühzeitige Alarmierung der Nutzer und eine Räumung des Gebäudes wird durch das Personal eingeleitet.

Im beurteilungsrelevanten Schulgebäude befinden sich nach Umsetzung der Baumaßnahme Lernberei- che mit zusammen ca. 2.334m². Aus Sachverständigen Sicht bestehen hierzu keine Bedenken, da

  • sich das Schulgebäude im Erdgeschoss als ein langgezogenes Gebäude darstellt. Die maxi- male Gebäudetiefe mit ca. 17m ist als beherrschbar für die Feuerwehr anzusehen. Im Oberge- schoss befinden sich nicht zusammenhängende Gebäudeteile, sodass die Lernbereiche (NE 18, NE 20 – NE 22) im Obergeschoss baulich nicht in Verbindung stehen,
  • die Lerncluster im beurteilungsrelevanten Gebäude in kleinteilige Nutzungseinheiten mit einer Größe zwischen 211m² und 383m² durch feuerhemmende Trennwände unterteilt werden,
  • jeder Lernbereich im Erdgeschoss je einen Rettungsweg über einen Treppenraum und über einen direkten Ausgang ins Freie erhält. Es werden hier keine Rettungswege über angrenzende Lernbereiche sichergestellt.

Kompensationsmaßnahmen:

Aufgrund des Bestandsschutzes, der Sicherstellung der baulichen Rettungswege sowie den Einbau ei- ner Brandmelde- und Alarmierungsanlage sind keine weiteren Kompensationsmaßnahmen notwendig.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Abweichung: Verzicht auf notwendige Flure sowie Führung der Rettungswege ohne notwendige Flure innerhalb der Lerncluster [Abweichung von § 36 Abs. 1 BremLBauO in Verbindung mit Handlungsanweisung be- züglich brandschutztechnischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Referat 65 und FB-01]

Öffentlich-rechtliche Anforderung: Gemäß der Handlungsanweisung bezüglich brandschutz- technischer Mindestanforderungen für landbremische Schulen mit Lernbereichen von der obersten Bauaufsichts- behörde im Referat 65 und FB-01 vom 23.06.2022 sind in- nerhalb von Lernclustern notwendige Flure nach § 36 Abs. 1 BremLBauO nicht erforderlich. Hierfür ist eine Abwei- chung von den Anforderungen des § 36 Abs. 1 BremLBauO zu beantragen.

Betroffene Bereiche: Erdgeschoss: NE 11 + 14 – 16

Obergeschoss: NE 18 + 20 - 22

Art und Umfang der Abweichung: Verzicht auf notwendige Flure sowie Führung der Rettungs- wege ohne notwendige Flure innerhalb der Lerncluster

Sicherung der Schutzziele:

Die Schutzziele der Selbstrettung und der Sicherstellung des Brandangriffs werden aus den unten er- läuterten Gründen eingehalten.

Erläuterung und Begründung:

Innerhalb der Grundschule Pürschweg ist es geplant, aufgrund der angedachten Nutzung von Lernclus- tern auf die Ausführung von notwendigen Fluren innerhalb der Lerncluster zu verzichten. Aus gutachter- licher Sicht lässt sich aufgrund nachfolgender Begründungen keine konkrete Gefahr ableiten, so dass keine Bedenken gegen den Verzicht von notwendigen Fluren in diesen Bereichen bestehen:

  • Es handelt sich um Lernbereiche mit einer Fläche bis max. 383 m². Hier werden die „Handlungsanweisung bezüglich brandschutztechnischer Mindestanforderun- gen für landbremische Schulen mit Lernbereichen“ von der Obersten Bauauf- sichtsbehörde im Referat 65 und FB-01 eingehalten.

  • Der Feuerwehr stehen für den Brandangriff mehrere Eingänge zur Verfügung.

  • Durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage erfolgt eine frühzeitige Alar- mierung der Nutzer und eine Räumung des Gebäudes wird durch das Personal ein- geleitet.

Kompensationsmaßnahmen:

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen aufgrund der baulichen Sicherstellung der Rettungs- wege und dem Einbau einer Brandmelde- und Alarmierungsanlage nicht.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Abweichung: Verzicht auf notwendige Flure sowie Führung der Rettungswege ohne notwendige Flure im Bereich der Fachräume [Abweichung von MSchulbauR in Verbindung mit § 36 Abs. 1 BremLBauO]

Öffentlich-rechtliche Anforderung: Gemäß MSchulbauR sind Rettungswege von Unter- richtsräumen in Schulen grundsätzlich entsprechend § 36 BremLBauO über notwendige Flure zu führen.

Betroffene Bereiche: Kellergeschoss: NE 2 + 5 + 6

Erdgeschoss: NE 8 + 10

Obergeschoss: NE 17

Art und Umfang der Abweichung: Verzicht auf notwendige Flure sowie Führung der Rettungs- wege ohne notwendige Flure im Bereich der Fachräume

Sicherung der Schutzziele:

Die Schutzziele der Selbstrettung und der Sicherstellung des Brandangriffs werden aus den unten er- läuterten Gründen eingehalten.

Erläuterung und Begründung:

Innerhalb der Grundschule Pürschweg ist es geplant auf die Ausführung von notwendigen Fluren im Bereich der Fachräume zu verzichten. Aus gutachterlicher Sicht lässt sich aufgrund nachfolgender Be- gründungen keine konkrete Gefahr ableiten, so dass keine Bedenken gegen den Verzicht von notwen- digen Fluren in diesen Bereichen bestehen:

  • die Bereiche der Fachräume werden analog zu den neugeplanten Lernclustern durch feuer- hemmende Trennwände in Nutzungseinheiten bis max.355m² eingeteilt.
  • der Feuerwehr stehen für den Brandangriff mehrere Eingänge zur Verfügung
  • durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage ohne Aufschaltung zur Feuerwehr erfolgt eine frühzeitige Alarmierung der Nutzer sodass eine Räumung des Gebäudes durch das Personal eingeleitet werden kann.

Kompensationsmaßnahmen:

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen aufgrund der baulichen Sicherstellung der Rettungs- wege und dem Einbau einer Brandmelde- und Alarmierungsanlage nicht.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Abweichung: Verzicht auf notwendige Flure sowie Führung der Rettungswege ohne notwendige Flure innerhalb Mensabereich [Abweichung von § 36 BremLBauO]

Öffentlich-rechtliche Anforderung: Gemäß § 36 BremLBauO müssen Flure, über die Rettungs- wege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Trep- penräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), so an- geordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brand- fall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2,

Betroffene Bereiche: Erdgeschoss: Mensa (NE 9)

Art und Umfang der Abweichung: Verzicht auf notwendige Flure innerhalb Mensabereich

Sicherung der Schutzziele:

Die Schutzziele der Selbstrettung und der Sicherstellung des Brandangriffs werden aus den unten er- läuterten Gründen eingehalten.

Erläuterung und Begründung:

Innerhalb der Grundschule Pürschweg ist es geplant, aufgrund der angedachten Mensanutzung auf die Ausführung von notwendigen Fluren in diesem Bereich zu verzichten. Aus gutachterlicher Sicht lässt sich aufgrund nachfolgender Begründungen keine konkrete Gefahr ableiten, so dass keine Bedenken gegen den Verzicht von notwendigen Fluren in diesem Bereich bestehen:

  • Die Nutzungseinheit mit einer Fläche von 491m² besteht aus einem geradlinigen Flur, einem großen Speiseraum sowie dem Küchenbereich. Jeder dieser Bereiche weist einen eigenen direkten Ausgang ins Freie auf. Somit ist eine schnelle Selbstrettung gegeben.

  • Der Feuerwehr stehen für den Brandangriff mehrere Eingänge zur Verfügung.

  • Der Bereich ist eingeschossig und erdgeschossig

  • Durch die geplante Brandmelde- und Alarmierungsanlage erfolgt eine frühzeitige Alar- mierung der Nutzer und eine Räumung des Gebäudes wird durch das Personal ein- geleitet.

Kompensationsmaßnahmen:

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen aufgrund der baulichen Sicherstellung der Rettungs- wege und dem Einbau einer Brandmelde- und Alarmierungsanlage nicht.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Abweichung: Führung der 2.Rettungswege über angrenzende Nutzungseinheiten mit Fachräumen / Lernbereiche [Abweichung von Ziffer 3.1 MSchulbauR]

Öffentlich-rechtliche Anforderung: Gemäß Ziffer 3.1 MSchulbauR sind für jeden Unterrichts raum in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu not- wendigen Treppenräumen vorweisen. Diese dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume sowie Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

Betroffene Bereiche: Kellergeschoss NE 2 – Fachräume (Werken, Lager) Obergeschoss NE 17 – Fachräume (Bibliothek, Vorklasse, Förderräume) NE 18 – Lerncluster (Klassenräume)

Art und Umfang der Abweichung: Führung des 2.Rettungsweges über angrenzende Nut- zungseinheiten mit Fachräumen / Lernbereiche

Sicherung der Schutzziele:

Die Schutzziele der Selbstrettung werden aus den unten erläuterten Gründen eingehalten.

Erläuterung und Begründung:

Im Untergeschoss führt der 2.Rettungsweg für die Nutzungseinheit mit Fachräumen (NE 2) über den allgemeinen Flur der angrenzenden Nutzungseinheit mit Fachräumen (NE 8) bis zu einem Ausgang ins Freie. Im Obergeschoss führt jeweils der 2.Rettungsweg wechselseitig über den allgemeinen Flur von der Nutzungseinheit mit Fachräumen (NE17) über die Erschließungswege des Lerncluster (NE18) und andersherum zum jeweiligen Treppenraum. Aus gutachterlicher Sicht lässt sich aufgrund nachfolgender Begründungen keine konkrete Gefahr ableiten, so dass keine Bedenken bestehen:

  • Für die Nutzungseinheit mit Fachräumen (NE 2) im Kellergeschoss führt der 2.Rettungsweg über die angrenzende Nutzungseinheit mit Fachräumen (NE 8). Der direkte Ausgang ins Freie auf dem Podest der Treppe vom Kellergeschoss zum Erdgeschoss befindet sich in unmittelba- rer Nähe vom Zugang zur NE 2. Somit wird hier die maximale Rettungsweglänge von 35m mit ca. 28m unterschritten.
  • Für die Nutzungseinheit mit Fachräumen NE17 und dem Lerncluster NE18 im Obergeschoss führt der 2.Rettungsweg über eine Bypasstür jeweils über den anderen Bereich. Durch die neu- geplante Bypasslösung wird die Rettungswegsituation aus dem Obergeschoss des Bestandes in diesem Bereich grundlegend verbessert. Im Bestand war das Obergeschoss bislang nur mit Rettungsgeräten der Feuerwehr als zweiter Rettungsweg zu evakuieren.
  • Es finden wiederkehrende Räumungsübungen mit den Schülern und Unterweisungen des Schulpersonals statt, die ein erfahrenes Umgehen mit der Selbstrettung über diesen Bereichen sicherstellen.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Austauschseite 21.06.2023

  • Die Bypasstür wird mit einem Blindzylinder ausgestattet.
  • Durch die interne Brandmelde- und Alarmierungsanlage erfolgt eine frühzeitige Alarmierung der Nutzer und eine Räumung des Gebäudes wird durch das Personal eingeleitet.

Kompensationsmaßnahmen:

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen unter Berücksichtigung der baulichen Sicherstellung der Rettungswege und dem Einbau einer internen Brandmelde- und Alarmierungsanlage nicht.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Erleichterungen

Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept werden für den untersuchten Schulkomplex als bauliche An- lage besonderer Art oder Nutzung nach § 2 Abs. 4 (13,7) BremLBauO folgende Erleichterungen zur Wahrung der Anforderungen nach § 1 BremLBauO gemäß § 51 BremLBauO in Anspruch genommen.

Erleichterung: notwendige Treppen ohne Treppenraum [Abweichung von § 35 BremLBauO]

Öffentlich-rechtliche Anforderung: Gemäß § 35 BremLBauO sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.

Betroffene Bereiche: Treppe 6 (vom KG-EG innerhalb NE 8), Treppe 7 (vom EG-OG) innerhalb NE 19)

Art und Umfang der Abweichung: notwendige Treppen ohne Treppenraum in Nutzungsein- heiten > 200m²

Sicherung der Schutzziele:

Die Schutzziele der Selbstrettung und der Sicherstellung des Brandangriffs werden aus den unten er- läuterten Gründen eingehalten.

Erläuterung und Begründung:

Im beurteilungsrelevanten Gebäude befinden sich zwei notwendige Treppen ohne eigenen notwendigen Treppenraum. Bei beiden Treppen handelt es sich um Treppen innerhalb einer Nutzungseinheit über zwei Geschosse. Die Treppe Nr.6 liegt innerhalb der Nutzungseinheit NE 8 (UG-EG) mit einer Fläche von insg. (11m² + 263m²) 274m². Die Treppe Nr.7 liegt innerhalb der Nutzungseinheit NE 19 (EG-OG) mit einer Fläche von insg. (14m² + 305m²) 319m². Aus gutachterlicher Sicht lässt sich aufgrund nachfol- gender Begründungen keine konkrete Gefahr ableiten, so dass keine Bedenken bezüglich der beiden notwendigen Treppen bestehen:

  • die notwendige Treppe Nr.6 liegt in beiden Geschossen innerhalb der Nutzungseinheit NE 8 – Nutzungseinheit mit Fachräumen. Im Kellergeschoss befindet sich jedoch nur ein Abstellraum innerhalb der Nutzungseinheit, der feuerbeständig mit einem T30-RS Türabschluss abgetrennt ist. Alle angrenzenden Bereiche im Kellergeschoss sind ebenfalls mit einer feuerbeständigen Trennung mit feuerhemmenden, rauchdicht und selbstschließenden Türabschlüssen vorhan- den.
  • die notwendige Treppe Nr.7 liegt im Obergeschoss innerhalb der Nutzungseinheit NE 18 – Lehrerzimmer. Im Erdgeschoss befinden sich keine zusätzlichen Räumlichkeiten innerhalb der Nutzungseinheit. Hier führt nur eine Flurerweiterung zu einem direkten Ausgang ins Freie. Alle angrenzenden Bereiche an diesen Flur sind durch feuerhemmende Trennwände und feuer- hemmende, rauchdichte und selbstschließende Türabschlüsse von diesem brandschutztech- nisch getrennt.
  • für beide Bereiche, in denen sich die notwendigen Treppen ohne Treppenraum befinden, sind zusätzliche Rettungswege vorhanden.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023

  • der Feuerwehr stehen für den Brandangriff mehrere Eingänge zur Verfügung.
  • durch die geplante internen Brandmelde- und Alarmierungsanlage erfolgt eine frühzeitige Alar- mierung der Nutzer und eine Räumung des Gebäudes wird durch das Personal eingeleitet.

Kompensationsmaßnahmen:

Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen unter Berücksichtigung der baulichen Sicherstellung der Rettungswege und dem Einbau einer internen Brandmelde- und Alarmierungsanlage nicht.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision Austauschseite 21.06.2023 Prüfungen

Folgende technische Anlagen und Einrichtungen werden gemäß BremAnlPrüfV durch bauordnungs- rechtlich anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens untereinander und mit anderen Anlagen überprüft:

Prüfungen von technischen Anlagen

Technische AnlagePrüfung durch PrüfsachverständigenPrüffrist
vor der ersten
wiederkehrende Prüfung
Inbetriebnahme
Lüftungsanlagen,
ausgenommen solche, die
einzelne Räume in demsel-
xx3 Jahre
ben Geschoss unmittelbar
vom Freien belüften oder ins
Freie entlüften
Sicherheitsstromversorgungs-
anlagen
xx3 Jahre
einschließlich der Sicherheits-
beleuchtung
Brandmelde- und Alarmie-
xx3 Jahre
rungsanlagen

Der Bauherr oder der Betreiber der baulichen Anlage hat die Prüfberichte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BremAn- lPrüfV) fünf Jahre lang aufzubewahren.

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Projektnummer: 1-200608-01-3 Datum: 27.02.2023 Stand: 2.Revision

Zusammenfassung des Konzeptes

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aus gutachterlicher Sicht gegen die beabsichtigte Baumaßnahme brandschutztechnische Bedenken nicht bestehen, wenn die im Konzept enthaltenen Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Abschließend ist zu bemerken, dass der Bauherr für die Angaben zur Nutzung verantwortlich ist. Jede Nutzungsänderung ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen und macht ggf. einen neuen Nachweis aus brandschutztechnischer Sicht erforderlich.

Der Inhalt des Konzeptes gilt nur für das untersuchte Bauvorhaben. Ein Übertrag auf andere oder ähn- liche Bauvorhaben ist nicht möglich.

Das Brandschutzkonzept umfasst 65 Seiten und 5 Anlagen.

Osnabrück, den 27.02.2023

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