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BRANDSCHUTZKONZEPT
Objekt: Neubau / Erweiterung zur 8-zügigen IGS Lindenau
Rue de Conflans 4
63457 Hanau-Großauheim
Bauherr: Hanau Immobilien- und Baumanagement
Eigenbetrieb der Stadt Hanau
Hessen-Homburg-Platz 5
63452 Hanau
Planer: HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB
Beethovenplatz 1-3
60325 Frankfurt am Main
Inhalt: Seiten 1 – 26 27
Anlagen 1 – 6 (Brandschutzpläne)
Projekt: 24-011
Ort & Datum: Mainz, den 17. April 2026
Horne & Raber Ingenieure GbR Forsthausstraße 5 Torsten Horne Torsten Horne www.horne-raber.de 55127 Mainz-Drais 06131/94722-50 06131/94722-40 Telefax 06131/94722-12 horne@horne-raber.de raber@horne-raber.de
J:\2024\24-011 Hanau IBM Lindenau Schule\Überarbeitung April 2026\24-011 Brandschutzkonzept IGS Lindenau Hanau Stand 17-04-2026.docx
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Inhalt
1 Einleitung 1.1 Verwendete Unterlagen 1.2 Gesetzliche Bestimmungen 1.3 Objektbeschreibung 1.4 Nutzung 1.5 Bildung von Lernenheiten 1.6 Risikobetrachtung
2 Baurechtliche Einstufung des Gebäudes
3 Vorbeugender Brandschutz 3.1 Bildung von Brandabschnitten 3.2 Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege 3.3 Rettungswegkennzeichnung 3.4 Flucht- und Rettungswegpläne 3.5 Ausführung trennender und tragender Bauteile / Baustoffangaben 3.6 Sonstige Bauteil- und Baustoffangaben 3.7 Leitungsanlagen 3.8 Lüftungsanlagen 3.9 Aufzugsanlage
4 Anlagentechnischer Brandschutz 4.1 Alarmierungsanlage 4.2 Löscheinrichtungen 4.3 Maßnahmen für Rauchabzug 4.4 Sicherheitsbeleuchtung 4.5 Sicherheitsstromversorgung 4.6 Blitzschutzanlage 4.7 Prüfung haustechnischer Anlagen 4.8 Photovoltaikanlage
5 Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz 5.1 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten 5.2 Brandschutzordnung / Brandschutzbeauftragter 5.3 Räumungsübungen
6 Abwehrender Brandschutz 6.1 Löschwasserversorgung / Löschwasserrückhaltung 6.2 Flächen für die Feuerwehr 6.3 Feuerwehrpläne
7 Abweichungen / Erleichterungen
8 Schlussbemerkungen
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1 Einleitung
Die Stadt Hanau plant auf dem Grundstück Rue de Conflans 4 in Hanau-Großauheim einen Neubau zur Erweiterung der Lindenau Schule.
Der Unterzeichner wurde aufgefordert, für das Bauvorhaben ein Brandschutzkonzept zu erstellen, um die Genehmigungsfähigkeit des Objektes zu erwirken.
Die nachfolgend in blauer Kursivschrift gekennzeichneten Ergänzungen / Änderungen resultieren aus einem im Zuge der Bauantragsprüfung mit der Brandschutzdienststelle am 27.03.2026 geführten Abstimmungsgespräch.
1.1 Verwendete Unterlagen
Zur Bearbeitung wurde die Bauantragsplanung der HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB mit Stand vom 03.09.2025 verwendet. Des Weiteren lag die Außenanlagenplanung der Gartendesign und Freiraumplanung GmbH & Co. KG mit Stand vom 03.09.2025 vor.
Für die Erstellung des vorliegenden Brandschutzkonzeptes wurden keine Methoden des Brandschutzingenieurwesens angewendet.
1.2 Beurteilungshilfen / Gesetzliche Bestimmungen
Hessische Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 mit Stand vom 14.05.2025
Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) in der Fassung vom April 2009, zuletzt geändert Juli 2023
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL), Oktober 2020
Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (H-VStättR) in der Fassung Juni 2005, zuletzt geändert Juli 2014
DVGW W 405
Merkblatt Flächen für die Feuerwehr, Amt für Brand- und Bevölkerungsschutz Stadt Hanau, Stand Mai 2022
Feuerungsverordnung (FeuV) Stand 10/2020
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (TPrüfV) vom 10/2020
M-LAR Fassung 10.02.2015 zuletzt geändert 09/2020
M-LüAR Fassung 29.09.2005 zuletzt geändert 09/2020
DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen
DIN 14095 – Feuerwehrpläne vom 05/2007
DIN 14096 – Brandschutzordnung vom 05/2014
DIN ISO 23601 – Fluchtwegepläne vom 12/2010
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DIN EN 1838 – Sicherheitsbeleuchtung vom 11/2018
DIN EN ISO 7010 – Rettungswegkennzeichnung vom 10/2012
1.3 Objektbeschreibung
• freistehendes, dreigeschossiges, nicht unterkellertes Gebäude in Massivbauweise mit Flachdachkonstruktion • Ausführung der Fassadenbekleidung im Erdgeschoss nicht brennbar, im 1. und 2. Obergeschoss als hinterlüftete Holzfassade • Hauptabmessungen L x B = 67,2 x 38,7m; FFB im 2. OG ca. 8,3m über mittlerem Gelände • das gesamte Gebäude bildet einen Brandabschnitt (Erleichterung von Kap. 2.2 MSchulbauR) • Erschließung des Gebäudes erfolgt über zwei notwendige Treppenräume an den Giebelseiten • zur Umsetzung zeitgemäßer pädagogischer Konzepte werden je Geschoss zwei Lerneinheiten mit Brutto-Grundflächen von bis zu 565m² ausgebildet • Trennung der Lerneinheiten durch feuerbeständige Wände, in denen nur im Flurbereich Brandschutztüre mit Offenhaltung angeordnet sind • temporäre Nutzung des Forums im Erdgeschoss für Veranstaltungen (Versammlungsraum im Sinne der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten) • das Gebäude wird durch Fernwärme beheizt, hierzu sind keine brandschutztechnischen Vorgaben zu beachten
1.4 Nutzungsbeschreibung
Das neue Gebäude wird als weiterführende Schule (integrierte Gesamtschule) für Schüler ab einem Alter von 10 Jahren ausschließlich zu schulischen Zwecken genutzt.
Insgesamt wird von einem maximalen Personenaufkommen von bis zu ca. 900 Personen im Gebäude gerechnet, deren Verteilung über die Geschosse kann wie folgt angenommen werden:
-
2.Obergeschoss: 10 Klassenräume je 30 Personen = max. 300 Personen
-
1.Obergeschoss: 10 Klassenräume je 30 Personen = max. 300 Personen
-
Erdgeschoss: 10 Klassenräume je 30 Personen = max. 300 Personen
900 Personen
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Das Forum im Erdgeschoss wird im Regelfall als Pausenhalle genutzt, daneben ist im westlichen Bereich auch eine Nutzung als Unterrichtsraum möglich, hierzu wird der vorgelagerte Eingangsbereich durch eine mobile Trennwand abgetrennt.
Darüber hinaus kann der durch die mobile Trennwand abgetrennte westliche Bereich auch als Veranstaltungsraum mit vorgelagertem Foyer genutzt werden. Bei einer Fläche von ca. 270m² wird er als Versammlungsraum im Sinne der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (H- VStättR) eingestuft. Das maximal mögliche Personenaufkommen beträgt bei Veranstaltungen mit stehendem Publikum bis zu 540 Personen (270m² x 2 Pers./m² = 540 Pers.).
Für den Versammlungsraum werden von den Rettungswegen der Unterrichtsräume unabhängige Notausgänge ins Freie angeordnet, somit ist der Nachweis der Rettungswege für die beiden Nutzungen getrennt zu führen.
1.5 Bildung von Lernenheiten
• zur Umsetzung zeitgemäßer pädagogischer Konzepte werden die Unterrichtsräume als Lernbereiche mit einem zentralen Lernflur bei einer Gesamtgrundfläche von ca. 480m² in den Obergeschossen bzw. 565m² im Erdgeschoss ausgebildet; alle Räume verfügen über Sichtverbindungen zum zentralen Lernflur • die Lerneinheiten bilden jeweils eine brandschutztechnische Einheit, die durch feuerbeständige Trennwände von den angrenzenden Bereichen abgetrennt sind • die Verkehrswege innerhalb der Lerneinheiten werden nicht als notwendige Flure ausgebildet, sie dienen in Teilbereichen zur Stillbeschäftigung und dem Aufenthalt der Schüler • innerhalb der v.g. Verkehrswege sind Möblierungen zulässig, wenn die erforderliche lichte Rettungswegbriete von mindestens 1,20m an jeder Stelle der Verkehrswege eingehalten wird; die Möblierung kann aus normal entflammbaren Materialien bestehen, Schülerspinde mit Ladestationen für akkubetriebene Geräte müssen aus Stahlblech bestehen.
1.6 Risikobetrachtung
Das objektspezifische Risiko hinsichtlich des Brandschutzes ergibt sich z.B. aus der baulichen Ausführung, den anlagentechnischen Einrichtungen, der geometrischen Anordnung bzw. Aufteilung des Gebäudes, der Nutzung und den betrieblichen Voraussetzungen. In vorliegendem Fall stellt die Ausführung der tragenden Bauteile in Stahlbeton aus brandschutztechnischer Sicht kein erhöhtes Risiko dar. Aus der Nutzung als Schule ergeben sich keine besonderen Risiken, die aus brandschutztechnischer Sicht gegenüber den bestehenden baurechtlichen Vorgaben zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
Im Gebäude werden keine Stoffe im Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vorgehalten.
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2 Baurechtliche Einstufung des Gebäudes
Das Gebäude wird aufgrund der Höhe der Aufenthaltsräume im 2. Obergeschoss von ca. 8,3m über mittlerem Gelände und der Tatsache, dass die gesamte Schule eine Nutzungseinheit > 400m² bildet, in die Gebäudeklasse 5 nach HBO eingeordnet und nach § 2 Abs. 9 HBO als geregelter Sonderbau definiert.
Das geplante Gebäude wird als Schule im Sinne der Muster-Schulbau-Richtlinie genutzt, das Forum im Erdgeschoss wird bereichsweise temporär für Veranstaltungen genutzt und bildet somit einen Versammlungsraum im Sinne der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (H- VStättR).
Die Beurteilung des Versammlungsraums erfolgt nach den Vorgaben der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie.
Für die Versammlungsstätte sind Bestuhlungspläne zu erstellen.
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3 Vorbeugender Brandschutz
3.1 Bildung von Brandabschnitten
Das freistehende Gebäude bildet einen Brandabschnitt mit den Hauptabmessungen von ca. 67,2 x 38,7m; auf den Einbau der nach den Vorgaben der MSchulbauR erforderlichen inneren Brandwand wird verzichtet (siehe Kap. 7 Abweichungen / Erleichterungen).
Der lichte Abstand zur umgebenden Bebauung beträgt allseitig mindestens 5,0m.
3.2 Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege
Lerneinheiten im 1. und 2. Obergeschoss
Die Lerneinheiten verfügen jeweils über einen Zugang zu einem notwendigen Treppenraum sowie den Übergang zur gegenüberliegenden Leineinheit und den dortigen notwendigen Treppenraum; die maximale Rettungsweglänge beträgt 25,0m.
Nutzungsabschnitt Differenzierung im 2.OG.
Über die angrenzenden Lerneinheiten verfügt der Nutzungsabschnitt Differenzierung über Zugänge zu zwei notwendigen Treppenräumen; die maximale Rettungsweglänge beträgt 32,0m.
Nutzungsabschnitt Lehrer / Differenzierung im 1.OG.
Über die angrenzenden Lerneinheiten verfügt der Nutzungsabschnitt Lehrer / Differenzierung über Zugänge zu zwei notwendigen Treppenräumen. Die maximale Rettungsweglänge im Lehrerzimmer beträgt 36,0m und überschreitet somit die die nach § 38 (1) HBO zulässige Rettungsweglänge von 35,0m (siehe hierzu Kap. 7 Abweichungen / Erleichterungen).
Lerneinheiten im Erdgeschoss
Die Lerneinheiten mit einer Bruttogrundfläche von 565m² bzw. 530m² verfügen jeweils über einen direkten Notausgang ins Freie sowie einen Zugang zur angrenzenden Eingangshalle; die maximale Rettungsweglänge beträgt 31,0m.
Forum (Regelnutzung als Pausenhalle)
Das Forum verfügt über insgesamt drei direkte Notausgänge ins Freie.
Forum (Nutzung als Unterrichtsraum)
Bei geschlossener Trennwand wird der westliche Bereich des Forums als Unterrichtsraum genutzt. Die erforderlichen Rettungswege werden durch die beiden direkten Notausgänge ins Freie in der Westfassade sichergestellt. Eine Ausbildung des vorgelagerten östlichen Bereichs als notwendiger Flur ist nicht erforderlich, da der Unterrichtsraum über zwei direkte Notausgänge ins Freie verfügt. An die mobile Trennwand werden keine
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brandschutztechnischen Anforderungen gestellt, die Ausweisung der Schlupftür in der mobilen Trennwand als Notausgangstür ist aufgrund der direkten Ausgänge ins Freie nicht erforderlich.
Versammlungsraum als temporäre Nutzung im Abschnitt Forum
Der Versammlungsraum verfügt über zwei direkte Notausgänge ins Freie sowie einen Notausgang ins Freie in der vorgelagerten Eingangshalle; die lichte Breite der Notausgänge beträgt jeweils mindestens 1,20m; die erforderlichen Rettungswegbreiten für bis zu 540 Personen werden eingehalten:
erf. Rw = 540 / 200 x 1,20m = 3,24m < vorh. Rw = 3,60m
Mindestanforderung Rettungswegbreiten
Die Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90m aufweisen.
Die Verkehrswege innerhalb der Lerneinheiten werden nicht als notwendige Flure ausgebildet, die „Lernmitten“ dienen in Teilbereichen zur Stillbeschäftigung und dem Aufenthalt der Schüler. Möblierungen dieser Bereiche sind zulässig, wenn die erforderliche lichte Rettungswegbriete von mindestens 1,20m an jeder Stelle der Verkehrswege eingehalten wird.
Die nach Kap 3.4 MSchulBauR erforderliche lichte Breite der Türen zu notwendigen Treppenräumen von 1,20m wird in vorliegendem Fall aufgrund des Einbaus von Obentürschließern mit Öffnungsunterstützung um 5cm unterschritten (siehe hierzu Kap. 7 Abweichungen / Erleichterungen).
Notausgangsverschlüsse
Türen in Rettungswegen können mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen wie Notausgangsverschlüssen mit Drücker oder Stoßplatten (z.B. nach DIN EN 179), mit Panikverschlüssen mit horizontaler Bestätigungsstange (z.B. nach DIN EN 1125) oder mit bauaufsichtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen für Türen in Rettungswegen nach EltVTR ausgestattet sein. Knaufzylinder sind, außer in Räumen mit untergeordneter Nutzung, unzulässig.
Nachweis ausreichender Treppenbreiten
Für den Nachweis ausreichender Treppenlaufbreiten wird von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:
zum Zeitpunkt der Alarmierung sind alle Treppenräume nutzbar
die Lerneinheiten im Erdgeschoss verfügen jeweils über separate, von den notwendigen Treppenräumen unabhängige Rettungswege, eine Berücksichtigung als Nutzer der notwendigen Treppenräume ist somit nicht erforderlich
Forum bzw. Versammlungsraum verfügen über separate Rettungswege
in jeder Leineinheit halten sich bis zu 150 Personen (Schüler + Lehrer) auf
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im 1. und 2. Obergeschoss halten sich bei voller Belegung insgesamt maximal 600 Personen gleichzeitig auf
die Treppenräume weisen jeweils einen Treppenlauf mit b=1,80m lichter Breite sowie jeweils einen Notausgang mit b=1,80m lichter Breite auf
Nachweis der Treppenbreite:
erforderliche Summe der Rettungswegbreiten in den notwendigen Treppenräumen bei bis zu 600 Personen im 1. und 2.Obergeschoss
erf. b = 600 / 200 x 1,20m = 3,60m
vorhandene lichte Treppenbreite in den Treppenräumen
vorh. b = 2 x 1,80m = 3,60m
vorhandene lichte Breite der Ausgänge ins Freie in den Treppenräumen
vorh. b = 2 x 1,80m = 3,60m
erf. b = 3,60m = vorh. b = 3,60m
3.3 Rettungswegkennzeichnung
Die Rettungswege und Notausgänge (direkte Ausgänge ins Freie sowie Zugänge zu notwendigen Treppenräumen) im Gebäude werden mit hinterleuchteten Rettungsweg- Piktogrammen gekennzeichnet; diese müssen beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig bleiben.
Die Kennzeichnung ist gemäß DIN EN ISO 7010 mit netzgepufferten Einzelbatterieleuchten oder Leuchten, die durch eine Zentralbatterie gestützt werden, in Bereitschaftsschaltung auszuführen. Die Beleuchtungsdauer muss mindestens 3h betragen, die Umschaltzeit darf maximal 1s betragen.
Die Größe der Sicherheitszeichen ist an die Erkennungsweite anzupassen.
3.4 Flucht- und Rettungswegpläne
Aufgrund der übersichtlichen Gebäudestruktur und der Tatsache, dass es sich um ortskundige Personen handelt, kann auf das Ausfängen von Flucht- und Rettungsplänen verzichtet werden.
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3.5 Ausführung trennender und tragender Bauteile
Folgende Bauteilbestimmungen sind gemäß HBO in der Gebäudeklasse 5 grundsätzlich zu beachten:
| Bauteil | Anforderung | Grundlage |
|---|---|---|
| Tragende Bauteile | feuerbeständig (F 90-A) | HBO § 30 |
| Trennwände | feuerbeständig (F 90-A) | HBO § 32 |
| Geschossdecken | feuerbeständig (F 90-A) | HBO § 34 |
| Flachdächer über EG | Von unten feuerbeständig gegen Brandüberschlag auf Fassade 1.OG | HBO § 35 |
| Flachdach über 2.OG | keine Anforderungen | HBO § 34 |
| Bedachung | Harte Bedachung | HBO § 35 |
| nicht tragende Außenwand | nicht brennbar oder feuerhemmend | HBO § 31 |
| Hinterlüftete Fassade Erdgeschoss | nicht brennbar | Anlage 6 H-VVTB 02/2025 |
| Hinterlüftete Holzfassade 1.+2.Obergeschoss | Ausführung nach Kap. 6 MHolzBauRL | MHolzBauRL |
| Treppenraumwände | Bauart Brandwand | HBO § 38 |
| Treppen in notwendigen Treppenräumen | feuerhemmend (F30-A) | HBO § 37 |
| Fahrschachtwände von Aufzügen außerhalb von notwendigen Treppenräumen | feuerbeständig (F 90-A) | HBO § 42 |
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3.6 Sonstige Bauteil- und Baustoffangaben
Wände der Lernflure in den Lerneinheiten Die Wände der Lernflure innerhalb der Lerneinheiten sind als raumabschließende Bauteile auszuführen, die Wände sind bis zur Rohdecke zu führen, Leitungsdurchdringungen sind mit mineralischem Material auszustopfen. An den Feuerwiderstand der Wände werden keine Anforderungen gestellt. Durch die v.g. Ausführung soll eine frühzeitige Verrauchung der Flure infolge eines Brandes in einem der an den Lernflur angrenzenden Räume vermieden werden.
Hinterlüftete Fassade im Erdgeschoss Zur Vermeidung einer Brandübertragung auf die in den darüber liegenden Geschossen angeordnete hinterlüftete Holzfassade wird die Hinterlüftete Fassade im Erdgeschoss aus nicht brennbaren Baustoffen nach den Vorgaben der Anlage 6 H-VVTB 02/2025 (Hinterlüftete Außenwandbekleidungen) hergestellt.
Hinterlüftete Holzfassade im 1. und 2. Obergeschoss Die Außenwände werden aus nichtbrennbaren Baustoffen (Mauerwerk / Stahlbeton) hergestellt, darauf wird eine hinterlüftete Holzfassade mit Lüftungsspalt angeordnet, die Breite des Lüftungsspaltes darf bei einfacher Holzlattung bis zu 30mm und bei Kreuzlattung 2x25mm bis zu 50mm betragen. Die Lattung wird auf einer Trägerplatte befestigt, die über Kanthölzer mit der massiven Außenwand verbunden ist; die Dämmung im Zwischenraum wird nicht brennbar ausgeführt. An die Trägerplatte werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt, sie kann aus brennbaren Baustoffen bestehen, da die Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (siehe Kap. 6.2.1 MHolzBauRL).
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Die Vorgaben der MHolzBauRL Kap. 6 sind grundsätzlich zu beachten. , auf die genannten Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung kann in vorliegendem Fall jedoch verzichtet werden (siehe Kap. 7 Abweichungen / Erleichterungen).
Dämmung im Fußbodenaufbau Im Bereich der Fußbodenaufbauten kann außerhalb der notwendigen Treppenräume (Trittschall-) Dämmung aus brennbaren Baustoffen ohne zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen verwendet werden.
In den notwendigen Treppenräumen ist der Einsatz von brennbaren Dämmungen im Bodenaufbau nur zulässig, wenn innerhalb des Bodenaufbaus keine brennbaren Leitungen verlegt werden und die Randdämmstreifen des Zement- oder Anhydritestrichs aus Mineralwolle bestehen. Die Forderung § 38 (5) HBO, wonach Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, bezieht sich nach Einschätzung des Unterzeichners auf Baustoffe bzw. Bauteile, deren Oberflächen unmittelbar im Treppenraum angeordnet sind. Die oben beschriebenen Dämmungen im Bodenaufbau sind durch den Estrich und die mineralischen Randdämmstreifen brandschutztechnisch gekapselt; es bestehen daher keine Bedenken gegen eine Ausführung der (Trittschall-) Dämmung aus brennbaren Baustoffen.
Dämmung auf Flachdächern Auf den Flachdächern über Erdgeschoss kann grundsätzlich brennbare Dämmung verwendet werden, wenn eine Brandweiterleitung auf die hinterlüftete Holzfassade verhindert wird (z.B. Einbau eines 50cm breiten Streifens aus nicht brennbarer Dämmung im Bereich vor der Holzfassade).
Dachbegrünungen Gründächer erfüllen die Forderungen nach einer harten Bedachung, wenn sie nach DIN 4102- 4, Pkt. 11.4.7 ausgeführt sind. Intensive Dachbegrünungen erfüllt diese Anforderung immer, extensive Dachbegrünungen müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
-
mineralisch bestimmte Vegetationsschicht mit max. 20% (Massenanteil) organischer Bestandteile
-
Vegetationsschicht mit einer Schichtdicke >= 30 mm
-
Um Öffnungen in der Dachfläche ist umlaufend ein mind. 50cm breiter Streifen aus Grobkies d= 5cm oder fugenlos verlegten Betonplatten d=3cm anzuordnen
-
vor Fenstern in aufgehenden Wänden mit einer Brüstung von weniger als 80cm oberhalb der Vegetationsschicht ist umlaufend ein mind. 50cm breiter Streifen aus Grobkies d= 5cm oder fugenlos verlegten Betonplatten d=3cm anzuordnen
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Brandlasten in Rettungswegen Die notwendigen Treppenräume sind frei von Brandlasten zu halten, die Aufstellung von Spinden und das Anordnen von Garderoben ist in notwendigen Treppenräumen nicht zulässig.
Innerhalb der Lerneinheiten sind Möblierungen zulässig, wenn die erforderliche lichte Rettungswegbriete von mindestens 1,20m an jeder Stelle der Verkehrswege eingehalten wird. Die v.g. Möblierung kann aus normal entflammbaren Materialien bestehen, Schülerspinde mit Ladestationen für akkubetriebene Geräte müssen aus Stahlblech bestehen.
Brandlasten im Abschnitt Forum / Versammlungsraum Folgende Vorgaben der VStättR sind für die Ausstattung des Versammlungsraumes zu beachten:
-
Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
-
Bekleidungen an Wänden sowie Unterdecken und Bekleidungen an Decken müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen
-
Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen
-
Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen
Gegen eine Ausstattung des Foyers mit Digitalen Tafeln bestehen seitens des Unterzeichners keine Bedenken.
3.7 Leitungsanlagen
Beim Durchdringen von Bauteilen mit Anforderungen an deren Feuerwiderstand sind die Vorgaben der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie M-LAR zu beachten, dies gilt insbesondere für die vorgesehene horizontale Schottung in den Deckenebenen und die Führung der Leitungsanlagen in Rettungswegen.
Vertikale Versorgungsleitungen können wie folgt verlegt werden: Verlegung in einem feuerbeständigen Schacht ohne Deckenabschottungen; alle Abschottungen werden beim Schachtaustritt in den Umfassungswänden (mit Ausnahme von Außenwänden) eingebaut; Wartungsklappen oder Zugangstüren zum Schacht müssen als feuerbeständigen Schachttüren ausgeführt werden oder
alternativ werden alle vertikalen Versorgungsleitungen im Deckenbereich feuerbeständigen geschottet; in diesem Fall werden keine Anforderungen an die Schachtwände und deren Zugangstüren gestellt
Durchdringungen von Bauteilen mit Anforderungen an deren Feuerwiderstand sind grundsätzlich nach den Vorgaben der M-LAR auszuführen und im Vorfeld mit dem Unterzeichner abzustimmen.
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3.8 Lüftungsanlagen
Das Gebäude wird mit zwei Lüftungsanlagen (RLT 1 Klassenräume und Forum, RLT 2 Sanitärräume, innenliegende Räume, Lernflure, Nebenräume) ausgestattet, die zugehörigen Aggregate werden auf der Dachfläche angeordnet.
Für Planung und Umsetzung der Lüftungsanlage sind die Vorgaben der Muster- Lüftungsanlagenrichtline M-LüAR zu beachten.
Das Lüftungsgesuch der Techplan Behm Ingenieur GmbH vom 03.09.2025 mit Stand vom 17. April 2026 lag dem Unterzeichner vor; die grundsätzliche Übereinstimmung des Inhaltes mit den Vorgaben dieses Brandschutzkonzeptes wurde festgestellt.
3.9 Aufzugsanlage
Die geplante Aufzugsanlage führt vom Erdgeschoss bis ins 2. Obergeschoss, sie ist außerhalb notwendiger Treppenräume angeordnet. Aufgrund der Lage im potentiellen Brandraum sind Maßnahmen zur Vermeidung einer geschossweisen Übertragung von Feuer und Rauch erforderlich. In vorliegendem Fall werden die Wände des Aufzugsschachtes feuerbeständig ausgeführt, die Fahrschachttüren sind feuerbeständig und raumabschließend nach DIN EN 81-58 auszubilden. Die Rauchableitung wird über eine an oberster Stelle des Aufzugsschachtes angeordnete Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche bzw. mindestens 0,1m² sichergestellt. Sofern aus energetischen Gründen ein mechanischer Verschluss der Rauchabzugsöffnung installiert wird, muss sichergestellt werden, dass sich dieser bei Rauchentwicklung im Aufzugsschacht automatisch und unabhängig von der allgemeinen Stromversorgung öffnet; eine zusätzliche manuelle Bedienstelle ist nicht erforderlich. Der Einbau einer dynamischen Brandfallsteuerung ist nicht erforderlich; an den Aufzugstüren ist ein Hinweisschild „Im Brandfall nicht benutzen“ anzubringen. Der Aufzug ist mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die sicherstellt, dass der Aufzug das Erdgeschoss oder das diesem nächstgelegene, nicht von einem Brand betroffene Geschoss anfährt und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb geht. Das Auslösen der Brandfallsteuerung kann durch die interne Alarmierungsanlage (siehe Kap. 4.1) erfolgen.
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4 Anlagentechnischer Brandschutz
4.1 Alarmierungseinrichtungen
Nach den Vorgaben der Muster-Schulbau-Richtlinie müssen Schulen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können.
In vorliegendem Fall wird zur Berücksichtigung der Ausbildung von Lerneinheiten ohne notwendige Flure (siehe Kap. 7 Abweichungen / Erleichterungen) über die v.g. Anforderungen der MSchulbauR hinausgehend eine interne Alarmierungsanlage mit folgendem Aufbau installiert: o Handdruckmelder an den Zugängen zu den notwendigen Treppenräumen und Notausgängen ins Freie o flächendeckende Anordnung von automatischen Meldern in allen Räumen mit Ausnahme der Sanitärraume o auf die Überwachung von Deckenzwischenräumen kann verzichtet werden, wenn hier nur unterbrechungslose Elektro- und EDV-Leitungen zur Versorgung der jeweiligen Räume installiert werden und die in der VdE0833 genannte maximal zulässige Brandlast von 25 MJ/m² nicht überschritten wird o akustische Alarmierung im gesamten Gebäude o Ausführung der Anlage in Anlehnung an die DIN14675 sowie VdE0833 jedoch ohne Feuerwehrperipherie (FIZ, Bedienfeld, Blitzleuchte etc.) o außerhalb der Betriebszeiten der Schule wird das Alarmsignal an den internen Notdienst der Bauherrschaft weitergeleitet. Hierzu wird von einem akkugepufferten Wählgerät über GSM eine Sprachnachricht an einen in Bereitschaft befindlichen Mitarbeiter weitergeleitet; über entsprechende Dienstpläne ist ein Notdienst 24/7 ganzjährig sichergestellt.
4.2 Löscheinrichtungen / Wandhydranten
Es sind keine Wandhydranten erforderlich.
Aufgrund der geringen Geschossigkeit des Gebäudes kann auf den Einbau von Trockenlöschleitungen verzichtet werden. Die vertikal durchlaufenden Treppenaugen in den notwendigen Treppenräumen werden mit einer lichten Breite von mindestens 25cm ausgeführt, wodurch ein Nachziehen von Schläuchen nach oben ohne die Gefahr des Verhakens von Schlauchkupplungen möglich ist.
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4.3 Maßnahmen für Rauchabzug
Notwendige Treppenräume In den beiden notwenigen Treppenräumen werden an oberster Stelle Rauchabzugseinrichtungen mit einer geometrischen Öffnungsfläche von 1,0m² ausgeführt.
Die Steuerung der Rauchabzugseinrichtungen wird jeweils über Bedienstellen (tieforange RAL 2011) am obersten Treppenabsatz und im Erdgeschoss sichergestellt; deren Funktion muss auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleistet sein (z.B. durch Akkupufferung).
Unterrichtsräume / allgemeine Räume In den übrigen Räumen wird die Entrauchung über zu öffnende Fenster, die in ausreichender Anzahl vorhanden sind, gewährleistet.
Versammlungsraum im Erdgeschoss
Im Versammlungsraum im Erdgeschoss werden in den Fassaden Rauchabzugseinrichtungen im oberen Wanddrittel hergestellt. Bei einer Grundfläche des Versammlungsraumes von ca. 270m² werden Öffnungen mit einem geometrischen Gesamtquerschnitt von 0,02 x 270m² = 5,40m² hergestellt, die erforderlichen Zuluftöffnungen werden über die Notausgänge an der Ostfassade sichergestellt. Die Steuerung der Rauchabzugseinrichtungen wird über eine Bedienstelle (tieforange RAL 2011) im Eingangsbereich des Forums sichergestellt; deren Funktion muss auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung gewährleistet sein (z.B. durch Akkupufferung).
Sonnenschutzelemente der als Rauchabzugseinrichtung dienenden Fenster sind so auszuführen, dass der Rauchabzug nicht behindert bzw. die durchströmbare Fläche reduziert wird.
Die auf der nachfolgenden Seite dargestellte Planauszug zeigt die grundsätzliche Anordnung der Rauchabzugsöffnungen in Bezug auf die Deckenunterkante; die Öffnungen sind im oberen Wanddrittel angeordnet.
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[Seite 17: Text nur als Bild — nicht lesbar]
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4.4 Sicherheitsbeleuchtung
Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung nach DIN VDE V 0108-100-1:2018- 12 auszustatten:
notwendige Treppenräume
Verkehrswege / Flure innerhalb der Lerneinheiten
Forum mit angrenzendem Versammlungsraum im Erdgeschoss
Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Bereitschaftsstellung und mit einer Funktionsdauer von 3 Stunden auszuführen. Die Rettungswegpiktogramme sind in Dauerschaltung auszuführen, die Sicherheitsleuchten in Bereitschaftsschaltung.
In den übrigen Bereichen des Gebäudes ist keine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
4.5 Sicherheitsstromversorgung
Die Funktion folgender Einrichtungen muss auch bei einem Ausfall der Stromversorgung sichergestellt sein (auch als Einzelakkulösung möglich):
interne Alarmierungsanlage
Rettungswegkennzeichnung
Sicherheitsbeleuchtung
Rauchabzugseinrichtungen in notwendigen Treppenräumen
Rauchabzugseinrichtungen im Versammlungsraum im Erdgeschoss (incl. ggf. davor angeordneter Sonnenschutzelemente)
4.6 Blitzschutzanlage
Nach den Vorgaben der Muster-Schulbau-Richtlinie muss das Gebäude über eine Blitzschutzanlage verfügen.
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4.7 Prüfung haustechnischer Anlagen
Die Schule liegt im Anwendungsbereich der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen (TPrüfVO Fassung 2020).
In vorliegendem Fall sind folgende sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige im Rahmen von Erstabnahmen und wiederkehrender Prüfungen abzunehmen:
interne Hausalarmierungsanlage
Rauchabzugseinrichtungen in notwendigen Treppenräumen
Rauchabzugseinrichtungen im Versammlungsraum im Erdgeschoss (incl. ggf. davor angeordneter Sonnenschutzelemente)
Lüftungsanlagen
Sicherheitsbeleuchtung
Rettungswegkennzeichnung
Blitzschutzanlage
4.8 Photovoltaikanlage
Auf dem Dach des Gebäudes ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage vorgesehen, hierzu sind aus brandschutztechnischer Sicht folgende Vorgaben zu berücksichtigen: • Anordnung der Wechselrichter möglichst auf der Dachfläche oder innerhalb des Gebäudes in einem Technikraum mit entsprechender Kennzeichnung, der Leitungsweg von der PV-Anlage zum Wechselrichter ist innerhalb des Gebäudes feuerbeständig abzuschotten • Einbau eines Feuerwehr-Not-Aus-Schalters im Erdgeschoss; dies wird seitens der Brandschutzdienststelle für alle KiTa und Schulen im Stadtgebiet Hanau gefordert • die Anlage muss einschließlich der Standorte ggf. zugehöriger Batterieanlagen und der Wechselrichter sowie der Lage der Notabschaltung im Feuerwehrplan dargestellt werden
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5 Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz
5.1 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten
In Schulgebäuden besteht wegen der Gefahr des unsachgemäßen Missbrauchs durch Schüler keine allgemeine Verpflichtung zum Anbringen von Feuerlöschern, lediglich in Räumen mit erhöhter Brandgefahr sind diese vorzuhalten. In vorliegendem Fall sind keine Räume mit erhöhter Brandgefahr vorhanden. Im Bereich des Lehrerzimmers im 1, Obergeschoss und im Kiosk im Erdgeschoss ist jeweils ein Wasser- oder Schaumlöscher mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten vorzuhalten. Das Gebäude ist mit Kleinlöschgeräten nach DIN EN 3 auszustatten. In Anlehnung an die Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, sind in den Lernbereichen I bis IV sowie dem Forum im Erdgeschoss mindestens 24 Löschmitteleinheiten und in den Abschnitten Differenzierung im 1. und 2. Obergeschoss mindestens 15 Löschmitteleinheiten vorzuhalten. Der Einsatz von Wasser- oder Schaumlöschern wird empfohlen. Auf eine Darstellung der Standorte in den Brandschutzplänen wird verzichtet, da die exakten Standorte erst im Zuge der Ausfühungsplanung festgelegt werden. Die Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und gut zugänglichen Stellen in einer Höhe von ca. 1,0m zu befestigen und mit einem Hinweisschild zu kennzeichnen.
5.2 Brandschutzordnung / Brandschutzbeauftragter
Für den Betrieb des Gebäudes ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teile A bis C) zu erstellen. In dieser Brandschutzordnung sind Vorgaben für den Schulbetrieb und das Verhalten der Lehrkräfte und Angestellten im Brandfall zu erläutern. In der Brandschutzordnung sind u.a. Hinweise zum Umgang mit elektrischen Geräten, Dekorationsmaterialien, Regelungen zur Verwendung von offenem Feuer, das Verbot von Brandlasten in Rettungswegen sowie Vorgaben zu Räumungsübungen aufzunehmen. Als Teil der Brandschutzordnung ist vom Betreiber in Absprache mit der Brandschutzdienststelle ein auf die Einrichtung angepasstes Räumungskonzept für mobilitätseingeschränkte Personen als gesonderter Teil der Brandschutzordnung Teil B zu erstellen. Darin sind die erforderlichen Maßnahmen zum Umgang mit den Schülern im Falle einer Räumung, insbesondere Maßnahmen zur Rettung Behinderter / Rollstuhlnutzer, festzulegen. In diesem Zuge ist auch ein geeigneter Sammelplatz festzulegen. Grundsätzlich müssen mobilitätseingeschränkte Schüler Personen durch das betreuende Personal im Gefahrfall ins Freie bzw. bis zum Sammelplatz transportiert werden. Im Rahmen der Brandschutzordnung hat der Betreiber diejenigen Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung dieser Schüler erforderlich sind (Personalbedarf, Hilfsutensilien wie Tragetücher o.ä.). Die Rettung von Schülern mit Behinderungen bzw. Schülern im Rollstuhl ist im Rahmen der Evakuierungsübungen periodisch zu trainieren. Die Ernennung eines Brandschutzbeauftragten ist aus baurechtlichen Gründen nicht erforderlich.
5.3 Räumungsübungen
Um im Falle eines Brandes bzw. bei Auslösung der internen Alarmanlage Panik unter den Schülern zu vermeiden und eine geordnete Evakuierung des Gebäudes zu erreichen sind regelmäßig Räumungsübungen durchzuführen. Das Räumungskonzept muss so ausgelegt sein, dass sich bei Eintreffen der Feuerwehr bereits alle Personen am Sammelplatz befinden und eine konkrete Aussage über die Anzahl der Vermissten getroffen werden kann.
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6 Abwehrender Brandschutz
6.1 Löschwasserversorgung / Löschwasserrückhaltung
Die erforderliche Löschwassermenge von 96m³/h für die Dauer von 2 Stunden wird durch den zuständigen Wasserversorger Hanau Netz GmbH zur Verfügung gestellt; dies wurde durch die Hanau Netz GmbH am 28.10.2024 schriftlich bestätigt.
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Da im Gebäude keine Gefahrstoffe gelagert werden, sind keine Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich.
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6.2 Flächen für die Feuerwehr
Die Zufahrt zum Gebäude erfolgt über die öffentlichen Verkehrsflächen „Auheimer Straße“ sowie „Rue de Conflans“.
Entlang der Westseite des Neubaus ist die Feuerwehrzufahrt der Bestandsgebäude angeordnet, diese ist grundsätzlich beizubehalten. Die im Zuge des Neubaus geplante Umgestaltung des Außenbereichs umfasst nicht die bestehenden Feuerwehrzufahrten, diese bleiben unverändert. Vor dem geplanten Gebäude ist eine Bewegungsfläche für die Feuerwehr von mindestens 12 x 7m erforderlich, diese kann auf der bestehenden Feuerwehrzufahrt liegen. Die Lauflänge von der Feuerwehrzufahrt zu den Zugängen des Gebäudes (Zugang Treppenräume und Windfang Westseite beträgt maximal 50m).
Nachfolgender Auszug aus dem Feuerwehrplan zeigt die derzeitigen, für den Gebäudebestand erforderlichen Feuerwehrflächen:
6.3 Feuerwehrpläne
Die vorhandenen Feuerwehrpläne sind in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle zu aktualisieren und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.
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7 Abweichungen / Erleichterungen
Für die Realisierung des geplanten Bauvorhabens ist folgende Erleichterung von den Vorgaben der Hessischen Bauordnung erforderlich:
Erleichterung 01 Rettungsweglänge Lehrerzimmer im 1. OG
Anforderung: Nach § 38 (1) HBO muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
Ausführung: Im Lehrerzimmer im 1.OG beträgt die maximale Rettungsweglänge 36m.
Begründung: Vom Lehrerzimmer aus sind in einer Lauflänge von jeweils 22m die beiden feuerbeständig abgetrennten Lernbereiche erreichbar. Da eine gleichzeitige Verrauchung der baulich voneinander getrennten Lernbereiche nicht zu erwarten ist, steht somit immer in einer Lauflänge von 22m ein Übergang in einen gesicherten Bereich und dort in weiteren 14m Lauflänge der Zugang zu einem notwendigen Treppenraum zur Verfügung.
Von den Vorgaben der Muster-Schulbau-Richtlinie sind folgende Erleichterung erforderlich:
Erleichterung 02 Brandabschnittsgröße
Anforderung: Nach Kap 2.2 MSchulBauR sind innere Brandwände in Abständen von höchstens 60m anzuordnen.
Ausführung: Das Gebäude bildet einen Brandabschnitt mit den Hauptabmessungen von ca. 67,2 x 38,7m ohne innere Brandwand.
Begründung: Das Gesamtgebäude wird durch zwei feuerbeständige Trennwände (Achsen 5 + 7) in drei Abschnitte unterteilt. In Verbindung mit der guten Erreichbarkeit bzw. äußeren Zugänglichkeit des Gebäudes davon ausgegangen werden, dass eine wirksame Brandbekämpfung auch ohne innere Brandwand möglich ist.
Erleichterung 03 Verzicht auf notwendige Flure (Bildung von Lernbereichen)
Anforderung: Nach Kap 3.1 MSchulBauR müssen für jeden Unterrichtsraum in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Nach § 39 (1) HBO sind Flure in Nutzungseinheiten > 200m², die nicht der Büro oder Verwaltungsnutzung dienen, als notwendige Flure auszubilden.
Ausführung: Die Unterrichtsräume werden als Lernbereiche mit einem zentralen Lernflur bei einer Gesamtgrundfläche von ca. 480m² in den
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Obergeschossen bzw. 565m² im Erdgeschoss ausgebildet; alle Räume verfügen über Sichtverbindungen zum zentralen Lernflur. Auf die Ausbildung notwendiger Flure wird verzichtet.
Kompensation: Einbau einer flächendeckenden, internen Alarmierungsanlage mit akustischer Alarmierung des gesamten Gebäudes und zusätzlicher Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle (siehe Vorgaben Kap. 4.1) sowie Ausbildung der Wände des Lernflures als raumabschließende Bauteile.
Begründung: Die Ausbildung von Lernbereichen mit einem zentralen Aufenthaltsraum (Lernflur) ist zur Umsetzung moderner pädagogischer Konzepte erforderlich. Durch die interne Alarmierungsanlage wird ein frühzeitiges und sicheres Nutzen der Verkehrswege ermöglicht.
Erleichterung 04 Breite von Türen zu notwendigen Treppenräumen
Anforderung: Nach Kap 3.4 MSchulBauR müssen Türen von notwendigen Fluren zu notwendigen Treppenräumen in Fluchtrichtung aufschlagen und eine lichte Breite von mindestens 1,20m je 200 darauf angewiesenen Personen aufweisen, mindestens jedoch 90cm.
Ausführung: Die Türen von den Lerneinheiten zu den notwendigen Treppenräumen werden mit kraftunterstützen Obentürschließern TS 5000 ECline (Gleitschienentürschließer für barrierefreie einflügelige Türen) ausgestattet. Da diese Systeme nur für eine Turflügelbreite von maximal 125cm zulässig sind, reduziert sich das lichte Öffnungsmaß auf 115cm.
Begründung: Die erforderliche barrierefreie Erschließung des Gebäudes erfordert den Einbau der v.g. Obentürschließer.
Die Nutzung der Treppenräume als Rettungsweg ist nur für das Ober- und Dachgeschoss erforderlich, das Erdgeschoss verfügt über separate Rettungswege.
Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Personen auf beide Treppenräume ergibt sich die maximale Personenzahl, die auf die Nutzung dieser Türen angewiesen ist, zu jeweils 150 Personen.
In Anlehnung an die Hessische Versammlungsstättenrichtlinie, die für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 Personen eine lichte (Tür- )Breite von mindestens 90cm fordert sowie die Vorgaben des Arbeitsstättenrechts ASR A2.3, wonach für bis zu 200 Personen eine lichte Türbreite von 105cm ausreichend ist, kann die geplante lichte Breite von 115cm in vorliegendem Fall toleriert werden.
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Von den Vorgaben der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ist folgende Erleichterung erforderlich:
Erleichterung 05 Abtrennung Versammlungsraum von angrenzenden Räumen
Anforderung: Nach § 3 (3+4) VStättR müssen Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und Podien feuerbeständige Trennwände und Decken haben; Versammlungsräume sind durch feuerbeständige Trennwände abzuschließen.
Ausführung: Auf eine brandschutztechnische Abtrennung zwischen dem Versammlungsraum und dem Kiosk sowie den übrigen an den Versammlungsraum angrenzenden Räume wird verzichtet.
Die an den Versammlungsraum angrenzenden Lagerräume sowie der Serverraum werden mit feuerbeständigen Wänden abgetrennt, die Türen in diesen Wänden werden als vollwandige dicht- und selbstschließende Türen ausgeführt.
Begründung: Während der Nutzung des Versammlungsraumes für Veranstaltungen wird der Kiosk nicht betrieben. Die übrigen Lager- und Technikräume können ohne brandschutztechnische Abtrennung an den Versammlungsraum anschließen, da von diesen Räumen keine Gefährdung der Rettungswege aus dem Versammlungsraum ins Freie zu erwarten ist.
Der Kiosk ist betriebsbedingt mit einer über Eck angeordneten Verglasung als Verkaufstheke ausgebildet. Eine feuerbeständige Abtrennung über bewegliche Feuerschutzabschlüsse ist technisch nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar. Während der Nutzung des Versammlungsraumes für Veranstaltungen wird der Kiosk nicht betrieben, die Verglasung ist geschlossen, sodass eine Rauchübertragung im Stadium einer Brandentstehung in das Foyer nicht zu erwarten ist.
Ein brandschutztechnischer Abschluss des Versammlungsraumes vom vorgelagerten Foyer ist nicht erforderlich, da diese Fläche grundsätzlich in der schulischen Regelnutzung als Verkehrsfläche dient und somit weitgehend frei von Brandlasten ist. Einzelne Brandlasten, z.B. in Form von Wandmonitoren zur Information der Schüler, können hier toleriert werden.
Durch die feuerbeständige Abtrennung der Lagerräume sowie des Serverraums wird die Nutzbarkeit des Foyers als Rettungsweg ausreichend lange sichergestellt. Die geplanten vollwandigen dicht- und selbstschließenden Türen in diesen Wänden sind hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Schutzwirkung den nach § 9 (1) H-VStättR erforderlichen feuerhemmenden, rauchdicht und selbstschließenden Türen vergleichbar; sie verhindern den Durchtritt von Rauch und Feuer erwartungsgemäß mindestens so lange, bis der erdgeschossige Versammlungsraum evakuiert ist.
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Von den Vorgaben der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) sind keine Erleichterungen erforderlich ist folgende Erleichterung erforderlich:
Erleichterung 06 Ausführung hinterlüftete Holzfassade
Anforderung: Nach Kap. 6.2.1 MHolzBauR sind bei hinterlüfteten Holzfassaden Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung umzusetzen (horizontale Brandsperren, Maßnahmen in Innenecken von Außenwänden).
Ausführung: Auf die Umsetzung der v.g. Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung wird verzichtet.
Begründung: Grundsätzlich gelten die Vorgaben der MHolzBauR für hinterlüftete Holzfassaden nur in den Gebäudeklassen 4 und 5, bei denen im Regelfall mindestens drei Geschosse mit einer Holzfassade ausgeführt werden und somit eine höhere Gefahr einer Brandübertragung über die Fassade aufweisen.
In vorliegendem Fall wird die hinterlüftete Fassade nur in den beiden oberen Geschossen des dreigeschossigen Gebäudes ausgeführt, im Erdgeschoss kommt eine nichtbrennbare Fassadenbekleidung zur Ausführung. Eine Brandausbreitung ist somit nur zwischen 1. und 2.Obergeschoss möglich, was für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ein beherrschbares Szenario darstellet. Die Selbstrettung der Nutzer ist zum Zeitpunkt einer Brandweiterleitung zwischen den Geschossen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits abgeschlossen.
8 Schlussbemerkungen
Das vorliegende Brandschutzkonzept zeigt die brandschutztechnischen Maßnahmen auf, die notwendig sind, um das Bauvorhaben nach den Vorgaben der Hessischen Bauordnung, der Muster-Schulbau-Richtlinie und der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten umzusetzen.
Bei Einhaltung der aufgezeigten Maßnahmen sind die Schutzziele Personenschutz, Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Behinderung der Brandausbreitung ausreichend gewährleistet.
Die notwendigen Planeintragungen sind in den Anlagen zu entnehmen.
Die konzeptionellen Ausführungen und die fachlichen Auffassungen des Unterzeichneten ersetzen nicht die baurechtlichen Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde.
Das Konzept beinhaltet keine Prüfung auf arbeitsrechtliche, gewerbeaufsichtliche oder berufsgenossenschaftliche Anforderungen, es sei denn einzelne Punkte werden im Konzept entsprechend ausgewiesen.
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| Die Bäume sind symbolhaft dargestellt, die exakte Lage kann inder Örtlichkeit von der Darstellung abweichen bestehende Nebenzufahrt Feuerwehr Rue de Conflans bestehende Hauptzufahrt Feuerwehr Maßstab 1:1.000 0 10m 50m | Bewegungsfläche Feuerwehr 7 x 12m Neubau Anlage 1 Brandschutzkonzept 24-011 Horne & Raber Ingenieure Lageplan BAUVORHABEN: Neubau / Erweiterung zur 8-zügigen IGS Lindenau Rue de Conflans 4 63457 Hanau-Großauheim BAUHERR: Hanau Immobilien- und Baumanagement Eigenbetrieb der Stadt Hanau Hessen-Homburg-Platz 5 63452 Hanau ARCHITEKT: HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB Beethovenplatz 1-3 60325 Frankfurt am Main | |||
|---|---|---|---|---|
| Anlage 1 | ||||
| Brandschutzkonzept 24-011 | ||||
| Horne & Raber Ingenieure | ||||
| Lageplan | ||||
| BAUVORHABEN: Neubau / Erweiterung zur 8-zügigen IGS Lindenau Rue de Conflans 4 63457 Hanau-Großauheim | ||||
| BAUHERR: Hanau Immobilien- und Baumanagement Eigenbetrieb der Stadt Hanau Hessen-Homburg-Platz 5 63452 Hanau | ||||
| ARCHITEKT: HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB Beethovenplatz 1-3 60325 Frankfurt am Main |
| bestehende | ||
|---|---|---|
| Nebenzufahrt | Feue | rwehr |
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| Bewegungsfläche Feuerwehr 7 x 12m m 50 ca. Lauflänge Lauflänge ca. 50m L a u flä n g e c a . 3 5 m Maßstab 1:250 0 1m 5m 10m Anlage 2 Brandschutzkonzept 24-011 Horne & Raber Ingenieure Außenanlagen BAUVORHABEN: Neubau / Erweiterung zur 8-zügigen IGS Lindenau Rue de Conflans 4 63457 Hanau-Großauheim BAUHERR: Hanau Immobilien- und Baumanagement Eigenbetrieb der Stadt Hanau Hessen-Homburg-Platz 5 63452 Hanau ARCHITEKT: HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB Beethovenplatz 1-3 60325 Frankfurt am Main | |||
|---|---|---|---|
| Anlage 2 | |||
| Brandschutzkonzept 24-011 | |||
| Horne & Raber Ingenieure | |||
| Außenanlagen | |||
| BAUVORHABEN: Neubau / Erweiterung zur 8-zügigen IGS Lindenau Rue de Conflans 4 63457 Hanau-Großauheim | |||
| BAUHERR: Hanau Immobilien- und Baumanagement Eigenbetrieb der Stadt Hanau Hessen-Homburg-Platz 5 63452 Hanau | |||
| ARCHITEKT: HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB Beethovenplatz 1-3 60325 Frankfurt am Main |
| Be | we | gun | gsf | läc | he | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Feu | er | we | hr 7 | x 1 | 2m |
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67,2m
LEGENDE
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Wand in Bauart Brandwand
Lernbereich V Lernbereich VI
feuerbeständige Wand
ca. 480m² BGF SN 01 ca. 480m² BGF
A A
Notwendiger Treppenraum m Rw=25 Feuerhemmende Tür mit Klasse 28 Klasse 29 Klasse 22 Klasse 23 Rauchschutzfunktion und FH-RS +FLS Freilaufschließer / Feststellanlage
B B
Feuerhemmende Tür mit Rauchschutzfunktion FH-RS R w = 2 Rauchabzug Fahrschacht 4 m 2,5% GF bzw. mind. 0,10m² Aufzug Klasse 27 Lernmitte 6 Klasse 30 Klasse 21 Lernmitte 5 Klasse 24 Rauchabzug Treppenraum mind. 1,0m² TR
C C
Schacht 2 Schacht 1
Spinde 6 Spinde 5
TR TR 27 m FH-RS Lernflur feuerbeständige Schachttür O F ffe H nha - lt R ung S D FH-RS nach DIN EN 81-58 FH-RS D Notausgang +FLS +FLS 1,20m i.L. 1,20m i.L. Lehrer WC Sichtverbindung WC J WC M
Klasse 26 Differenzierung Therapie / Diff. R Aufzug Klasse 25 w = Lehrmittel 3 2 m FH-RS Maßstab 1:200
E E
0 1m 5m 10m
Abschnitt Differenzierung
ca. 280m² BGF
SN 01
Anlage 3 Brandschutzkonzept 24-011 F F Horne & Raber Ingenieure
2. Obergeschoss
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Anforderungen an die tragenden Bauteile siehe Textteil Konzept m5,82 Vordach EG
Flachdach ü. EG S
S geitssuahcaD retieL retsef .m diese Türen sind in beide Richtungen als Notausgänge auszubilden und zu kenn- zeichnen (konstruktionsbedingt schlägt die Tür in eine Richtung entgegen der Fluchtrichtung auf)
Bedienstelle Rauchabzugs- einrichtung Treppenraum TR1 TR2
BAUVORHABEN: Neubau / Erweiterung zur 8-zügigen IGS Lindenau Rue de Conflans 4 63457 Hanau-Großauheim
BAUHERR: Hanau Immobilien- und Baumanagement Eigenbetrieb der Stadt Hanau Hessen-Homburg-Platz 5 63452 Hanau
ARCHITEKT:
HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB Beethovenplatz 1-3 60325 Frankfurt am Main
[Seite 31]
67,2m
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lernbereich III Lernbereich IV
ca. 480m² BGF ca. 480m² BGF
A A
LEGENDE
Klasse 18 Klasse 19 Klasse 12 Klasse 13 Wand in Bauart Brandwand
B B
feuerbeständige Wand
R w
2 4 m Notwendiger Treppenraum
Klasse 17 Lernmitte 4 Klasse 20 Klasse 11 Lernmitte 3 Klasse 14 Feuerhemmende Tür mit Rauchschutzfunktion und FH-RS Vordach EG C C +FLS Freilaufschließer / Feststellanlage Schacht 2 Schacht 1 Feuerhemmende Tür mit TR1 Spinde 4 Spinde 3 Rauchschutzfunktion FH-RS Lernflur feuerbeständige Schachttür nach DIN EN 81-58 D D Notausgang 1,20m i.L. 1,20m i.L.
Lehrmittel Lehrer Lehrer WC H WC D WC J Sichtverbindung WC M Klasse 15 Terrasse Klasse 16 Terrasse Differenzierung
Lehrer Aufenthalt
E E
Maßstab 1:200
0 1m 5m 10m FH-RS
Flachdach ü. EG
Anlage 4 Brandschutzkonzept 24-011 F F Horne & Raber Ingenieure
1. Obergeschoss
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Anforderungen an die tragenden Bauteile siehe Textteil Konzept m5,82 m Rw=25
R w
2 4 m
FH-RS FH-RS FH-RS FH-RS +FLS +FLS
R w=36 m R w =36m
Abschnitt Lehrer / Differenzierung
ca. 280m² BGF
S
S diese Türen sind in beide Richtungen als Notausgänge auszubilden und zu kenn- zeichnen (konstruktionsbedingt schlägt die Tür in eine Richtung entgegen der Fluchtrichtung auf)
TR2
BAUVORHABEN: Neubau / Erweiterung zur 8-zügigen IGS Lindenau Rue de Conflans 4 63457 Hanau-Großauheim
BAUHERR: Hanau Immobilien- und Baumanagement Eigenbetrieb der Stadt Hanau Hessen-Homburg-Platz 5 63452 Hanau
ARCHITEKT:
HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB Beethovenplatz 1-3 60325 Frankfurt am Main
[Seite 32]
67,2m
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lernbereich I Lernbereich II
LEGENDE
ca. 530m² BGF ca. 565m² BGF
A A
Wand in Bauart Brandwand Rw=31 m Rw=31m
Klasse 08 feuerbeständige Wand Klasse 09 Klasse 02 Klasse 03
B B
Notwendiger Treppenraum
Feuerhemmende Tür mit Rauchschutzfunktion und FH-RS +FLS Freilaufschließer / Feststellanlage Klasse 07 Lernmitte 2 Klasse 10 Klasse 01 Klasse 04
1,20m i.L. Lernmitte 1 Feuerhemmende Tür mit Rauchschutzfunktion FH-RS Windfang
C C
Schacht 2 Schacht 1 Spinde 2 Spinde 1
feuerbeständige Schachttür nach DIN EN 81-58 1,80m i.L. D 1,80m i.L. HA Raum FH-RS 1,20m i.L. F + H F - L R S S 1,20m i.L. F + H F - L R S S 1,20m i.L. FH-RS Lager D
EDV Vorrat Server WC J WC M Notausgang FH-RS FH-RS feuerbständiger Treppenlauf Beh. WC Klasse 05 feuerbständiger Treppenlauf (Abtrennung HAR vom Treppenraum) (Abtrennung Lager vom Treppenraum) ELT ELT PUMI Klasse 05 Kiosk Sichtverbindung
ELT Lager Lager E Fernw. E
1,20m i.L. 1,20m i.L. Maßstab 1:200
0 1m 5m 10m
Anlage 5 Brandschutzkonzept 24-011 F F Horne & Raber Ingenieure
Erdgeschoss
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Anforderungen an die tragenden Bauteile siehe Textteil Konzept m7,83
Abschnitt Forum
ca. 540m² BGF
mobile Trennwand mit integrierter Tür
temporäre Nutzung als Versammlungsraum ca. 270m²
mobile Bühne
1,20m i.L. 1,20m i.L.
mind. 5,40m² Rauchabzugseinrichtungen im oberen Wanddrittel (systematische Darstellung, Detaillierung erfolgt in Ausführungsplanung) S
S S
S vollwandige, dicht- und selbst- TR1 TR2 schließende Tür dss
Bedienstelle Rauchabzugs- einrichtung Treppenraum
dss
dss
dss dss
BAUVORHABEN: Neubau / Erweiterung zur 8-zügigen IGS Lindenau Rue de Conflans 4 63457 Hanau-Großauheim
BAUHERR: Hanau Immobilien- und Baumanagement Eigenbetrieb der Stadt Hanau Hessen-Homburg-Platz 5 63452 Hanau
ARCHITEKT:
HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB Beethovenplatz 1-3 60325 Frankfurt am Main
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OKRD Flachdach +11,85
2.OG
OKFF 2.OG
+8,00 LEGENDE
Feuerbeständige Decke (F90)
1.OG
OKFF 1.OG +4,00
3,00 Anforderungen an die tragenden Bauteile siehe Textteil Konzept
EG
Maßstab 1:100 OKFF EG ±0,00 0 1m 5m
Anlage 6 Brandschutzkonzept 24-011 Horne & Raber Ingenieure
Schnitt
BAUVORHABEN: Neubau / Erweiterung zur 8-zügigen IGS Lindenau Rue de Conflans 4 63457 Hanau-Großauheim
BAUHERR: Hanau Immobilien- und Baumanagement Eigenbetrieb der Stadt Hanau Hessen-Homburg-Platz 5 63452 Hanau
ARCHITEKT:
HGP Architekten Leben Kilian PartG mbB Beethovenplatz 1-3 60325 Frankfurt am Main