Verpflichtungserklärungen des Bieters/der Bietergemeinschaft gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern TVgG M-V
1. Mindestarbeitsbedingungen
[ ] Erklärung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen):
Mein Unternehmen verpflichtet sich, den bei der Ausführung dieser Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden, die Arbeitsbedingungen der in Mecklenburg-Vorpommern einschlägig und repräsentativ erklärten, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge zu gewähren.
[ ] Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen):
Mein Unternehmen verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche das für Wirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung festgelegt hat.
[x] Erklärung nach § 8 Absatz 1 TVgG M-V: Mindestlohn
Auf Grund des Fehlens vorgenannter Regelungen, gilt Folgendes:
Mein Unternehmen verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung einen Vergaberechtlichen Mindestlohn von 15,27 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen.
[x] Erklärung nach § 9 Absatz 1 TVgG M-V: Nachunternehmen
Soweit ich Leistungen auf Nachunternehmer übertrage, verpflichte ich mich, dem Nachunternehmer die für mich geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen. Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen. Die Verpflichtung ist auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden.
2. Vereinbarungen
2.1. Vereinbarungen nach § 15 TVgG M-V (Kontrollen)
Soweit das Unternehmen eine Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1
TVgG M-V abgegeben hat, gelten mit dem Zuschlag folgende Bestimmungen:
Der Auftraggeber oder die andere Stelle nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TVgG M-V, ist berechtigt, Kontrollen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TVgG M-V durchzuführen.
Für diese Kontrollen haben die Auftragnehmer vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen haben sie zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Auftragnehmer haben personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; sie haben die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit eventuellen Nachunternehmern entsprechende Regelungen zu vereinbaren. Die Verpflichtung ist auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden.
2.2. Vereinbarungen nach § 16 TVgG M-V (Sanktionen)
Mein Unternehmen verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5%, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 10% des Auftragswertes zu zahlen.
Mit meinen Nachunternehmern vereinbare ich entsprechende Regelungen.
Ist die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem öffentlichen Auftraggeber auf Antrag meines Unternehmens auf einen angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden. Dieser kann beim Zweifachen des Betrages liegen, den ich als Auftragnehmer durch den Verstoß gegen diese vereinbarten Pflichten zur Zahlung von Arbeitsentgelten eingespart habe.
Die schuldhafte Nichterfüllung der, nach der abgegebenen Erklärung zu
Mindestarbeitsbedingungen, bestehenden Pflichten durch das Unternehmen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Datum, Unterschrift Bieter
(Vor- und Zuname der erklärenden Person –
bei Textform und elektronischer Übermittlung)