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ERGÄNZUNG DER ANGEBOTSAUFFORDERUNG
Entschädigung für die Ausarbeitung von Unterlagen Für die Ausarbeitung der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen erhält der Bieter keine Entschädigung.
„Punktfolgen für Bieterangaben zu Fabrikaten, Material, etc. Punktfolgen in den Beschreibungen des Leistungsverzeichnisses sind im Hinblick auf ein vollständiges Angebot vom Bieter zwingend auszufüllen.
Abweichungen Lang- und Kurztext Sofern Lang- und Kurztext voneinander abweichen, gilt immer der Langtext.
Besichtigung von Baustellen Die Besichtigung von Baustellen bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber und ist mindestens eine Woche vorher anzumelden. Für jeden Bieter ist grundsätzlich nur eine Ortsbesichtigung vorgesehen, wobei zu diesem Termin die Besichtigungen durch die Nachunternehmer eingeschlossen sind.
ENDE DER ERGÄNZUNG DER ANGEBOTSAUFFORDERUNG
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (WBVB)
11.02 frei
11.03 Besichtigung der Baustelle (1) Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers (AG).
11.04 Nachtragsangebot (zu § 2 Nr. 5 + 6 VOB/B) (1) Für nicht im Angebot enthaltende oder geänderte Leistungen sind durch den AN rechtzeitig, vor Ausführung der Leistung, mit ausreichend Vorlauf für die Prüfung und Freigabe, unaufgefordert, schriftliche Nachtragsangebote einzureichen. Nachtragsangebote haben in jedem Fall neben den Einheitspreisen auch die zugehörigen Mengenangaben zu enthalten. Nachtragsangebote sind gleichzeitig bei den zuständigen Planern, bzw. bei der Objektüberwachung, und bei der Projektsteuerung einzureichen. (2) Bei Nachtragsangeboten ist zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation aufzustellen, aus der Material-, Geräte-, und Lohnkosten sowie der Mittellohn und die Zuschlagssätze ersichtlich sind. (3) Nachtragsangebote sind der Reihenfolge nach fortlaufend (N1, N2, N3 usw.) durchzunummerieren. Die einzelnen Positionen sind entsprechend N1.1, N1.2, N1.3, usw. zu benennen. (4) Mengenmehrungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Leistung gelten zunächst als vertraglich nicht geforderte Leistungen, die vom AN rechtzeitig, vor Ausführung der Leistung, mit ausreichend Vorlauf für die Prüfung und Freigabe, unaufgefordert, schriftlich, gleichzeitig bei den zuständigen Planern bzw. bei der Objektüberwachung und bei der Projektsteuerung, zunächst formlos, mit Angabe der zu erwartenden Mengenmehrungen und Kostenmehrungen anzumelden sind. Das Leistungsverzeichnis ist diesbezüglich vom Auftragnehmer während der Bauausführung permanent mit den zu erwartenden auszuführenden Mengen abzugleichen. Dem Auftraggeber muss vor Ausführung von Mengenmehrungen die Möglichkeit eingeräumt werden, ggfls. eine kostengünstigere Alternative untersuchen und ausführen zu lassen.
11.05 Ausführungsunterlagen des Auftraggebers (zu § 3 Nr. 1 + 3 VOB/B) (1) Die Ausführungszeichnungen - zumeist Grundriss-, Schnitt- und Detailzeichnungen - sowie mögliche Berechnungen und ggfls. anderweitige Ausführungsunterlagen werden 0-fach in Papierform und 1-fach digital (PDF-Datei/CAD-Datei) übergeben. (2) Sämtliche, für den Auftragnehmer notwendigen Vervielfältigungen sind durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten herzustellen, einschließlich aller Planaktualisierungen während der Vertragslaufzeit.
11.06 Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers (zu § 3 Nr. 5 + 6 VOB/B) (1) Sämtliche Ausführungspläne, Detailpläne, Montagepläne, technische Beschreibungen u.a., die der Auftragnehmer (AN) zu fertigen hat, sind in Abstimmung mit den Architekten und den Fachingenieuren zu erstellen. (2) Die Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers sind so rechtzeitig dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen, dass die termingerechte Leistungserbringung durch den Auftragnehmer (AN) nicht gefährdet ist. (3) Der Auftragnehmer hat die Ausführungspläne, Detailpläne, Montagepläne normgerecht herzustellen. Die Zeichnung gen sind in einem DIN-A-Format zu fertigen (wobei das größte zulässige Format DIN A 0 ist), soweit die Vorlagen des Auftraggebers davon nicht abweichen. (4) Von den vertraglichen Unterlagen abweichende Ausführungen hat der Auftragnehmer in den Ausführungsunterlagen eindeutig zu kennzeichnen und als abweichende Ausführungen zu benennen sowie frühzeitig schriftlich dem Auftraggeber gegenüber zu begründen. Werden abweichende Ausführungen durch die Ausführungsfreigabe von Freigabeunterlagen ausgelöst, gilt dies nicht als Auftragserteilung der Leistungsänderung gegenüber der Vertragsleistung. Diese dürfen nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt werden, der AG ist durch ein Nachtragsangebot unmittelbar zu informieren.
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11.07 Örtliche Bauführung/Objektüberwachung des AG (zu § 4 Nr. 1 - 3 (VOB/B)) (1) Die Objektüberwachung gem. Ziff. 1 BVB ist bevollmächtigt, den Auftraggeber bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist sie nicht bevollmächtigt. (2) Die Vollmacht des Architekten, der Fachplaner und der Objektüberwachung erstreckt sich nicht auf Abschluss, Änderung oder Ergänzung von Verträgen, auf Preisvereinbarungen und Eingehung finanzieller Verpflichtungen. (3) Im Rahmen von Regieanweisungen ist die durch den Auftraggeber beauftragte Objektüberwachung bevollmächtigt bis zu der im Auftrag enthaltenen Regiestunden Freigaben zu erteilen. Für ein darüberhinausgehendes Kontingent ist die schriftliche Freigabe des Auftraggebers einzuholen.
11.08 Baustelleneinrichtung (1) Die im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung und dem Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftragnehmer selbst auf seine Kosten einzuholen. (2) Der Auftragnehmer hat den anfallenden Schutt, Abfälle u.ä. laufend (arbeitstäglich) zu beseitigen, abzufahren und gemäß gültiger Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes fachgerecht zu entsorgen. Außerdem sind Verschmutzungen öffentlicher und nichtöffentlicher Straßen sowie von allgemein zugänglichen Verkehrsflächen rund um das Baugrundstück unaufgefordert vom Verursacher sofort zu beseitigen. Der Auftragnehmer haftet bei Personen- und Sachschäden, wenn der Reinhaltung nicht nachgekommen wird, und stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter entsprechend frei. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Sofern dies trotz Abmahnung durch die Objektüberwachung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Auftraggeber das Recht, die Beseitigung auf Kosten des Auftragnehmers ausführen zu lassen. (3) Eigenwerbung der Auftragnehmer in Form von Bautafeln, Werbetransparenten o.ä. ist ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht zulässig. Der Auftraggeber errichtet eine gemeinsame Bautafel für die Auftragnehmer. Es erfolgt auf Wunsch des Auftragnehmers ein Eintrag des Auftragnehmers auf der Bautafel. (4) Bauwasser: Es werden Wasserentnahmestellen eingerichtet (separat vergütete Leistung AN Hauptunternehmer / Rohbau). Diese stehen kostenfrei zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist zum sparsamen Umgang angehalten. Die Einrichtung, Vorhaltung, Unterhaltung und Räumung der Wasserverteilungen ist Leistung des Auftragnehmers und in die Einheitspreise einzurechnen. Die Verbrauchsgebühren für Wasser und Kanalgebühren trägt der Auftraggeber. (5) Baustrom: Für alle Auftragnehmer wird im Baustellenbereich eine Stromversorgung mit Baustromabnehmerverteiler aufgebaut (separat vergütete Leistung AN Baumeister / Rohbau) und kostenfrei zur Verfügung gestellt. Baustromverteiler befinden sich in jedem Stockwerk. Die Verlängerungsleitung von Baustromverteiler zu den Endgeräten ist Leistungsumfang des AN und in die Einheitspreise einzurechnen. (6) Die Baubeleuchtung der Verkehrswege wird für die Ausbauarbeiten im gesamten Bereich und in Teilbereichen der Außenanlagen bauseits erstellt (separat vergütete Leistung AN Hauptunternehmern / Rohbau) und unterhalten. Die Arbeitsbeleuchtung hat jeder Auftragnehmer für sein Gewerk selbst zu erbringen, die Verlängerungsleitung von den Baustromverteilern zu den Endgeräten ist ebenfalls Leistungsumfang des AN, beides ist in die Einheitspreise einzurechnen. (7) Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt und von der Objektüberwachung anteilig zugewiesen. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Übernachtungsunterkünfte dürfen auf dem Gelände des Bauherrn nicht errichtet werden. Über die zugewiesenen Flächen hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer selbst zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. Lagerflächen sind vom AN stets in aufgeräumten Zustand zu halten und nach Abschluss in dem vorgefundenen Zustand zu übergeben. Der Bauherr stellt keine Aufenthalts- und Lagerräume zur Verfügung. (8) Werden dem Auftragnehmer Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, dann hat der Unternehmer diese in eigener Verantwortung zu übernehmen und zu betreuen. Umbauten an vorgehaltenen Gerüsten, die aus den Bauleistungen des Auftragnehmers resultieren, gehen zu Lasten des Verursachers. Die Mitbenutzung vorhandener Geräte und Einrichtungen anderer Unternehmer (z.B. Baukran) ist vom Auftragnehmer mit diesen direkt zu vereinbaren. (9) Sanitäre Einrichtungen: Eine vom Auftraggeber beauftragte Firma (separat vergütete Leistung AN Hauptunternehmer / Rohbau) erstellt, unterhält die notwendigen Waschräume und Toiletten und reinigt diese in regelmäßigen Abständen. Die Auftragnehmer sind zur Benutzung verpflichtet und verpflichtet die Räume sauber zu halten. Eine Benutzung der Toiletten im Bereich der angrenzenden Schule ist untersagt. (10) entfällt (11) Parken auf dem Baugrundstück ist nur innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche auf den im Baustelleneinrichtungsplan dafür ausgewiesenen Stellplatzflächen erlaubt. Das Parken auf den an das Baugrundstück angrenzenden Parkplätzen durch Mitarbeiter oder Firmenfahrzeuge ist untersagt. (12) entfällt (13) Auf dem gesamten Gelände gilt die StVO. (14) Baumschutz: Im Abstand von 1.50 m zu Baumkronen ist die Fläche freizuhalten und darf nicht, auch nicht vorübergehend zu Lager- oder sonstigen Zwecken genutzt werden. Die zu erhaltenden Bäume sowie die Baumschutzzäune sind im Baustelleneinrichtungsplan dargestellt. (15) entfällt (16) Der AN hat 12 Werktage nach Auftragserteilung auf Basis des Baustelleneinrichtungsplans des AG einen verfeinerten Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Dieser Plan ist mit der Objektüberwachung
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abzustimmen. Der Baustelleneinrichtungsplan muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Lage der Baustellencontainer, Magazine und Lagerplätze
- Standorte der stationären Drehkrane und Mobilkrane (sofern erforderlich) mit Schwenkbereichsangabe unter Berücksichtigung von Hindernissen
- Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen
11.09 Vertreter des AN (1) Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg einen bevollmächtigten Vertreter zu stellen und zur Verfügung des AG und der Objektüberwachung zu halten. Dieser Vertreter muss fachkundig und als verantwortlicher Bauleiter u. a. berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und auszuführen. Er hat an den wöchentlichen Baubesprechungen teilzunehmen. (2) Der Vertreter des AN hat das Baustellentagebuch im Durchschreibeverfahren zu führen und der Objektüberwachung wöchentlich zur Baubesprechung unaufgefordert vorzulegen. Im Baustellentagebuch aufzuführen sind:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Anzahl und Qualifikation der am Bau Beschäftigten
- Art der ausgeführten Tätigkeiten, Leistungsstand, Baufortschritt
- Verzögerungen mit Angabe der Ursachen
- besondere Vorkommnisse
- Baustellenbesuche z.B. von Prüfsachverständigen u.ä.
- Hinweise auf Prüfprotokolle jeglicher Fremd- und Eigenüberwachung
- Übergabe von neuen oder geänderten Ausführungsunterlagen
- Datum, Witterung
- Abnahme und Abschluss von Arbeiten Der Vertreter des AN muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Der Austausch des Vertreters des AN durch den AN ist dem AG anzuzeigen.
11.10 Ausführungsfristen / Termin- und Ablaufplanung (1) Hat der Auftragnehmer zu festgelegten Terminen innerhalb von 5 Arbeitstagen keine schriftliche Stellungnahme abgegeben, dann gelten alle seitens des AG und dessen Bevollmächtigten vor oder nach Auftragserteilung aufgestellten Termine / Terminpläne als verbindlich. (2) Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig, spätestens jedoch 5 Arbeitstage vor dem geplanten Ausführungsbeginn mit der Objektüberwachung dahingehend abzustimmen, ob er mit seinen Leistungen zu diesem Termin unbehindert beginnen kann. (3) Fertigstellungstermin für die ausgeschriebenen Leistungen ist die vollständige vertragsgemäße Ausführung der Leistung im vorgegebenen örtlichen Bereich einschließlich Räumen des Arbeitsplatzes. (4) Einmal wöchentlich, werden auf der Baustelle Terminkontrollgespräche durchgeführt. Die Teilnahme eines Vertreters des AN ist während der Ausführungszeiten des AN sowie 2 Wochen vor Ausführungsbeginn Pflicht. Darüber hin- aus besteht Teilnahmepflicht bei Anforderung durch die Objektüberwachung. (5) Der Auftragnehmer hat auf Basis des Terminplans des Auftraggebers einen detaillierten Bauzeitenplan als Balkenplan mit Vorgangsliste über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Der Plan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in Papierform 2-fach und 1-fach digital als PDF zu übergeben. (6) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber wöchentlich eine 4-Wochen-Vorschau über die geplanten Tätigkeiten in diesem Zeitraum vorzulegen. Die Unterlage ist tabellarisch auszufertigen und enthält insbesondere:
- die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter auf der Baustelle,
- die geplanten Tätigkeiten, wochenweise gegliedert,
- Hinweise auf Vorleistungen, die für benannten und für den darüberhinausgehenden Zeitraum von anderen Firmen oder dem Auftraggeber zu leisten sind, um die beauftragten Arbeiten innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen,
- Hinweise auf Umstände, welche den Bauablauf beeinträchtigen können,
- Sonstige Ankündigungen, die für die Koordination des Bauablaufs relevant sind. (7) Die Leistungen sind in enger Abstimmung mit der Objektüberwachung sowie den für die Vor- und Folgeleistungen und gleichzeitig laufenden Arbeiten zuständigen Auftragnehmern auszuführen. Die baufachliche und terminliche Koordinierung ist zu berücksichtigen.
11.11 Betriebsferien (1) Betriebsferien sind dem AG in den Bietergesprächen bekanntzugeben sowie im Bauzeitenplan (Punkt 10.10. WBVB) einzutragen. Bei Baumaßnahmen, deren Ausführungsfristen ganz oder teilweise in Ferienzeiten fallen, verpflichtet sich der AN durch Angebotsabgabe, seine Leistungen unterbrechungsfrei durchzuführen. Bei Arbeiten an und in bestehenden Gebäuden gilt dies auch dann, wenn bauseits zu vertretende Bauzeitenverschiebungen eingetreten sind.
11.12 Bauzeit im Winter (1) Bei vorgesehenen Ausführungsarbeiten in den Wintermonaten hat der AN seine Leistungen zu schützen und seinen Arbeitsplatz - Gelände bzw. Außenanlagen - von Schnee und Eis zu befreien, soweit dies für die Weiterführung und den Schutz seiner Vertragsleistung erforderlich ist.
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11.13 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (zu § 6 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf möglicherweise auftretende Behinderungen rechtzeitig und auch bei offenkundigen Behinderungen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Eventuelle Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt. (2) Die gemäß § 6 (1) zu erstattende Behinderungsanzeige hat zu enthalten: Ort, Datum, Uhrzeit, Art der ausgeführten Arbeit, Dauer der Behinderung, betroffene Arbeitskräfte mit Namen und Berufsgruppe sowie Maschinen und Geräte. Können die betroffenen Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte an anderer Stelle beschäftigt werden (die Eignung hierfür vorausgesetzt), so gilt dies nicht als Behinderung. (3) Kann eine Behinderungsanzeige nicht kurzfristig erstattet werden, so hat der Auftragnehmer die Behinderung bei Eintritt sofort der Objektüberwachung des Auftraggebers zu melden und mit dieser ein gemeinsames Protokoll notwendigenfalls handschriftlich, mit obigen Angaben zu erstellen.
11.14 Bauhaftpflichtversicherung (zu § 10 VOB/B) (1) Der Auftragnehmer hat bei Auftragserteilung den Nachweis über wirksames Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Zeit der Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
- Euro 3.000.000,00 für Personenschäden
- Euro 3.000.000,00 für Sachschäden (2) Der Auftragnehmer hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner eigenen Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom Auftragnehmer unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige an den Auftraggeber zu senden.
11.15 Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung) (1) Der Auftraggeber hat für das Projekt eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen; zum Kreis der Mitversicherten gehören alle mit der Bauausführung befassten Personen und Unternehmen. Die Vertragsbedingungen können beim AG eingesehen werden. (2) Der Auftragnehmer hat Bauwesenschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. (3) Bauwesenschäden sind vorab telefonisch oder telegraphisch dem Versicherer zu melden. Verluste durch Diebstahl hat der Auftragnehmer darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies bestätigen zu lassen. (4) Die anteiligen Kosten hierfür werden mit 0,1 % der Brutto-Abrechnungssumme bei jeder Abschlags- / Schlussrechnung abgezogen. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt 1.000 €.
11.16 Stundenlohnarbeiten (1) Als Voraussetzung für die Anerkennung von Regieberichten sind folgende Kriterien zwingend einzuhalten:
- Die Regieberichte müssen lesbar sein, anderweitig ist eine Anerkennung nicht möglich;
- Datum
- Bezeichnung der Baustelle
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
- Arbeitsinhalt und Dauer sind ausführlich zu erläutern;
- Die Regieberichte müssen innerhalb einer Woche in zweifacher Ausfertigung der örtlichen Objektüberwachung übergeben worden und von dieser unterzeichnet sein. (2) Mit der Ausführung der Stundenlohnarbeiten ist erst nach Anordnung durch die örtliche Objektüberwachung zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. (3) Gerätestunden für Kleingeräte z.B. Bohrer, Flex, usw. sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden auch für Stundenlohnarbeiten nicht gesondert vergütet.
11.17 Rechnungen (1) Die Abrechnung der Baumaßnahme unterliegt der Überprüfung durch überörtliche Rechnungsprüfbehörden. (2) Der Auftragnehmer hat den Rechnungsprüfbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung notwendig sind. (3) Rechnungen sind erst dann einzureichen, nachdem ein gemeinsam erstelltes, zwischen AG und AN geprüftes Aufmaß vorliegt und dieses die bis zu dem Zeitpunkt geleistete Leistung beinhaltet. (4) Nicht prüfbare Rechnungen werden zurückgewiesen. (5) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Die Rechnungen müssen kumulierend aufgestellt werden. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Abschlagsrechnungen müssen nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen und prüfbaren Aufmaßen aufgestellt und eingereicht werden. (6) Das Endaufmaß ist vor dem letzten Abnahmetermin in 2-facher Ausfertigung einzureichen. (7) Rechnungen sind einzureichen
- einfach in Papierform bei der Objektüberwachung sowie
- digital bei der Objektüberwachung und beim Auftraggeber Auf allen Rechnungen ist sowohl der Abrechnungsbereich als auch die Vertragsnummer anzugeben. (8) Die Aufmaßpläne müssen folgende Angaben enthalten:
- Datum des Aufmaßes und Unterschrift des Aufmessenden
- Kurztext und Nummer der LV-Positionen
- Die Aufmaßpläne sind je Rechnung beginnend mit 1 fortlaufend durchnummerieren
- Genaue Bezeichnung des Aufmaßortes, es sind die Raumnummer und Bezeichnungen aus den zugrundeliegenden
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Ausführungsplänen des Architekten bzw. der Fachplaner zu verwenden. Sofern die Lage der beschriebenen Positionen nicht eindeutig zugeordnet werden kann, sind Aufmaßpläne mit farbiger Darstellung vorzulegen. (9) In den Massenzusammenstellungen müssen die zugrunde gelegten Aufmaßpläne zweifelsfrei zugeordnet sein und vollständig bezeichnet werden.
11.18 Arbeitssicherheit / Sicherheits- und Gesundheitskoordination
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen
Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln beachtet werden. Ebenso sichere Lösungen, die auch in technischen Lösungen anderer EU-Staaten ihren Niederschlag
gefunden haben, sind nicht ausgeschlossen.
(2) Um den Sicherheits- und Gesundheitsschutz aller Beteiligten zu koordinieren, ist ein Baukoordinator nach Baustellenverordnung
(Sicherheits- und Gesundheitskoordinator) beauftragt.
Dieser stellt einen Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan) auf.
Der SiGe-Plan wird Vertragsbestandteil, dessen Festlegungen und Bestimmungen vom Auftragnehmer zu befolgen und durchzusetzen
sind.
(3) Auf der gesamten Baustelle besteht Helmtragepflicht bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens.
(4) Alle Krananlagen, sowie Hebebühnen müssen ein Prüfzeugnis tragen
(5) Werden vom Auftragnehmer gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen gestellt, so sind diese bei Bedarf, auch über den
eigenen Ausführungszeitraum hinaus, zur Verfügung zu stellen.
(6) Spätestens nach Abschluss der Arbeiten sind dem Baukoordinator (SiGe-Ko) zur Vervollständigung der Baumerkmalsakte
(Unterlage für spätere Arbeiten) folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- Revisionspläne
- Wartungsanweisungen
11.19 Sicherheit (1) Die vor Ort tätigen Mitarbeiter des AN sind der örtlichen Objektüberwachung wenigstens 1 Woche vor Ausführung schriftlich mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm eingesetzten Mitarbeiter sowie etwaige Nachunternehmer während der Ausführung der vertraglichen Leistungen durch geeignete Arbeitskleidung oder sichtbare Kennzeichnung (z. B. Firmenlogo, Namensschilder oder vergleichbare Merkmale) eindeutig als Angehörige des jeweiligen Unternehmens erkennbar sind. Die Kennzeichnung muss während der gesamten Einsatzdauer gut sichtbar getragen werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung den Einsatz entsprechender Personen zu untersagen, bis die Anforderungen erfüllt sind.
11.20 Erfüllungsort (1) Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist der Ort der Baumaßnahme.
11.21 Nebenangebot (1) Werden dem Angebot eigene Geschäftsbedingungen des Bieters beigelegt, so wird dieses zu einem Nichttechnischen Nebenangebot und muss ausgeschlossen werden.
11.22 Wartungsverträge (1) Für evtl. Wartungsverträge sind die zum Vertragsabschluss aktuellen AMEV-Muster zu verwenden.
11.23 Sicherheit (1) Da der Auftragnehmer die Umsatzsteuer schuldet, sind Sicherheiten inkl. der gültigen MwSt. zu leisten. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3% der Bruttoabrechnungssumme und ist ab einer Abrechnungssumme von 50.000 € zu leisten.
11.24 Unterbrechung von vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen (1) Ist es im Zuge der Arbeiten notwendig, vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen zu unterbrechen bzw. abzuschalten, ist dies über die Objektüberwachung dem für die Ver- und Entsorgungsleitungen zuständigen Technischen Betrieb / Nutzer der Liegenschaft rechtzeitig mindestens 12 Werktage vorher schriftlich mitzuteilen und die Erlaubnis über die Objektüberwachung vom Technischen Betrieb / Nutzer der jeweiligen Liegenschaft einzuholen. Zeitpunkt, Dauer und Ausführung der Unterbrechung sind nach den Vorgaben des Technischen Betrieb / Nutzers der Liegenschaft auszuführen. (2) Unvorhergesehene Unterbrechungen (Beschädigungen) von Ver- und Entsorgungsleitungen durch den Auftragnehmer sind der Objektüberwachung und dem für die Ver- und Entsorgungsleitungen zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. dgl. beim Auftraggeber und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten.
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11.25 Brandschutz / Bewegungsflächen Feuerwehr (1) Der Auftraggeber hat ein Brandschutzkonzept erarbeitet. (2) Vorgaben zum Brandschutz: Verwendung und Einbau brandschutztechnisch relevanter Bauprodukte ausschließlich nach rechtzeitiger Abgabe des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises und der zugehörigen Prüfungsgrundlage (AbZ, AbP, ZiE) beim Auftraggeber und nach Abstimmung zu Konstruktions- und Ausführungsgrundsätzen. (3) Regelmäßige Teilnahme an der Baubesprechung „Brandschutz“ nach Aufforderung. Benennung einer verantwortlichen Person des Auftragnehmers (auch bei Subunternehmern). (4) Herstellung von „Muster“-Bauteilen, nach Aufforderung durch den Auftraggeber. (5) Der Auftragnehmer hat in die Einheitspreise die Vorhaltung von Feuerlöschern an der Baustelle, sowie in seinen Büro- und Personalcontainern einzukalkulieren (s.a. BGR 133). (6) Die Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind ständig freizuhalten. Die entsprechenden Flächen sind im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichnet.
11.26 Entsorgung von Abbruchmaterialien (1) Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind wiederverwertbare Abbruchmaterialien zur Abfallminderung zu verwerten und schadstoffbelastete Materialien ordnungsgemäß zu entsorgen.
11.27 Weitergabe von Daten und Auskünften (1) Die Weitergabe von Daten und Auskünften über die Baumaßnahme an Dritte, darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.
11.28 Arbeitszeiten „(1) Sämtliche Baumaßnahmen erfolgen im angrenzenden laufenden Betrieb der Mittelschule Waldkirchen. Die besonderen Belange des Schulbetriebs erfordern im Interesse der Schüler eine besondere Rücksichtnahme. Sind aus Gründen des Schulbetriebs Arbeitsunterbrechungen und Änderungen der vereinbarten Arbeitsabläufe erforderlich, ist unverzüglich die Objektüberwachung zu informieren. (2) Arbeitszeiten: Mo – Sa, 6:00 Uhr bis max. 20:00 Uhr, Wochenend- und Feiertagsarbeiten sind nur nach Abstimmung mit der Objektüberwachung und dem Nutzer möglich. (3) Die Lärmentwicklung durch die Arbeiten ist auf ein Minimum zu begrenzen. Lärmintensive Tätigkeiten zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr sind nicht zugelassen. Weiterhin ist die AVwV Baulärm zu beachten. (4) Sollten baubedingt lärm- bzw. staubverursachende Arbeiten notwendig sein, sind diese sowohl zeitlich als auch örtlich mit der Objektüberwachung im Vorfeld abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, lärmverursachende Geräte, Maschinen etc. so einzusetzen bzw. abzuschirmen, dass Lärmstörungen so weit wie irgend möglich auf ein nicht vermeidbares Minimum beschränkt bleiben. Es dürfen nur schallgedämmte und immissionsarme Geräte innerhalb des Gebäudes zum Einsatz kommen. Zur Herstellung von Bohrungen, Durchbrüchen, Einbindungen etc. sind Diamant-Bohr- bzw. Sägegeräte einzusetzen. Diese Randbedingungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen, die Aufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet. (5) Bei Anlieferungen ist sicherzustellen, dass diese nicht zeitgleich zum Busverkehr der Schüler stattfinden. Aus diesem Grund sind Anlieferungen zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr und 13.30 Uhr untersagt. (6) Der Auftraggeber behält sich vor vereinzelte Ruhezeiten während Prüfungen in der angrenzenden Schule mit einem Vorlauf von 12 Werktagen anzukündigen. Eine Abrechnung von Stillstandszeiten ist für diesen Zeitraum ausgenommen.
ENDE DER WEITEREN BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN (WBVBs)