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Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten für einen Forschungsneubau in Dresden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.10.2026, 15:53 (Europe/Berlin)

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BAUSTELLENORDNUNG

des

Leibniz-Institut für Festkörper- und Werkstoffforschung

Dresden e.V. (IFW)

Helmholtzstr. 20,

01069 Dresden

für

die Ausführung des folgenden Bauvorhabens

Projektbezeichnung: Laborverbundneubau IFW | ct.qmat

Projekt-Nr.: k. A.

Der Geltungsbereich ist: Baustelle

Diese Baustellenordnung besteht aus: Pkt. 1.1 bis 9.1.2 Seiten 1 bis 13

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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Seite
1.Allgemeines4
1.1Geltungsbereich4
1.2Koordination und Überwachung Arbeitssicherheit4
1.3Personal4
2.Arbeitsstätten5
2.1Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr5
2.2Erste-Hilfe-Einrichtungen5
2.3Sauberkeit, Hygiene5
2.4Alkohol- und Rauschmittelmissbrauch6
3.Zusammenarbeit mit der Bauleitung des Auftraggebers6
3.1Anmeldung6
3.1.1Sozialversicherung6
3.1.2Beauftragung von Subunternehmern6
3.2Tagesmeldung6
3.2.1Anmeldung6
3.2.2Benachrichtigung der Bauleitung des Auftraggeber7
3.3Besprechungen7
3.4Arbeitszeitordnung7
4.Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz7
4.1Verantwortlichkeit7
4.2Vorschriften, Fachkräfte7
4.3Arbeitsmedizinische Vorsorge7
4.4Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Auswirkungen8
4.5Erdarbeiten8
4.6Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege8

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4.7Montage und Demontagearbeiten8
4.8Elektrische Anlagen und Betriebsmittel8
4.8.1Allgemein8
4.8.2Beleuchtung9
4.8.3Prüfungen9
4.9Baumaschinen, Geräte9
4.10Gerüste10
4.11Persönliche Schutzausrüstung10
4.12Gefahrstoffe10
4.13Rettungswege10
4.14Arbeitsplatz-Gefährdungsbeurteilung10
4.15Unfallmeldung10
5.Brandschutz11
5.1Vorbeugende Maßnahmen11
5.2Brandfall11
6.Umweltschutz11
6.1Abfall12
6.2Lärm12
7.Arbeitszeit und Sicherung der Baustelle12
8.Sonstiges12
9.Ahndung von Verstößen gegen diese Baustellenordnung12
9.1Baustellenverbot/Kündigung des Vertrages12
9.1.1Baustellenverbot12
9.1.2Kündigung des Vertrages12

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1 Allgemeines

Hauptverantwortlich für alle Fragen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes innerhalb des Gesamtbauablaufes ist der nach § 56 SächsBO bestellte und vor Baubeginn durch den Bauherrn zu benennenden Bauleiter. Er hat auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Ihm sind in ausreichender Anzahl Fachbauleiter zur Seite zu Stellen.

Zu den Aufgaben des Bauleiters gehören insbesondere:

 Informationen der betreffenden Bauleiter und sonstiger am Projekt Beteiligter über die vorgesehenen Bauarbeiten bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten.  Regelung und Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht für den Bereich der Baustelle  Bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen Information des Aufsichtsführenden des AG, Aufforderung zur Abhilfe, ggf. Benachrichtigung der Firmenleitung.  Unmittelbarer Eingriff im Notfall (Gefahr in Verzug) mit Einstellung der Arbeiten und Benachrichtigung des eigenen Vorgesetzten sowie der Leitung des AG  Soweit eine gegenseitige Gefährdung möglich ist, wird der Projektbauleiter als Koordinator gem. § 6 Abs. 1 DGUV V 1 „Grundsätze der Prävention“ tätig und schreitet bei gegenseitiger Gefährdung sofort ein.

Der Projektbauleiter und vom Bauherrn beauftragte Personen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit weisungsbefugt. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Personen, die den Anweisungen nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen.

Die Tätigkeit des Projektbauleiters entlastet die Auftragnehmer, ihre Führungskräfte und Aufsichtspersonen in keiner Weise von ihren eigenen Führungspflichten und der Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitern. Die Tätigkeit des Koordinators entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht gem. § 6 Abs. 2 der DGUV „Allgemeine Vorschriften“ und der Bauordnung für Sachsen.

Für die Veranlassung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ist jeder Arbeitgeber/Unternehmer selbst verantwortlich (siehe § 3 ArbSchG, § 55 SächsBO und DGUV V1 „Allgemeine Vorschriften“).

Der Auftragnehmer benennt nach § 4 DGUV V 38 oder beauftragt schriftlich nach § 13 (2) ArbSchG eine verantwortliche Person und einen Stellvertreter für die Baustelle. Eine diese Personen hat sich stets vor Ort auf der Baustelle aufzuhalten. Diese Regelung gilt auch für durch den Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer. Die verantwortlichen Personen sind dem SiGeKoordinator zu benennen (siehe dazu Vordruck).

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1.1 Geltungsbereich

Für die Baustelle wird vom Auftraggeber, unter Einbeziehung aller einschlägigen Vorschriften, für alle auf der Baustelle Beschäftigten die nachstehenden Baustellenordnung erlassen.

Pläne über die Lage und Anbindung der Baustelle an das öffentliche Verkehrsnetz sind den Anlagen der Ausschreibungen bzw. Auftragserteilungen beigefügt.

Zur Baustelle gehören außer dem Baustellenbereich, die vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Flächen und angrenzenden Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden können.

Diese Baustellenordnung soll die größtmögliche Sicherheit für alle Personen während der Bau- und Montagearbeiten gewährleisten.

Diese Baustellenordnung gilt für alle AN und deren Subunternehmer bzw. Unterlieferanten, soweit sie auf die Baustelle liefern und/oder dort tätig sind. Sollte der AN seinerseits Subunternehmer bzw. Unterlieferanten einsetzen, verpflichtet er sich, die Regelungen dieser Baustellenordnung vertraglich mit diesen zu vereinbaren. Der Subunternehmer bzw. Unterlieferant hat diese Baustellenordnung VOR Arbeitsaufnahme zu unterzeichnen und über den AN an den Auftraggeber zu übergeben. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Baustellenordnung von seien Subunternehmern bzw. Unterlieferanten eingehalten werden.

Für Schäden bzw. Nachteile, die dem Auftraggeber durch Nichtbeachtung dieser Baustellenordnung entstehen, haftet der betreffende AN.

Jeder AN hat seine Mitarbeiter über den Inhalt dieser Baustellenordnung zu unterweisen. Diese Unterweisung ist durch Unterschrift des Unterwiesenen zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Unterweisungen entbinden den AN nicht von der Verantwortlichkeit für die Durchführung und Einhaltung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen gegenüber seinen Beschäftigten.

Die Einhaltung dieser Baustellenordnung ist Teil der Vertragserfüllung.

Eine Kopie dieser Baustellenordnung wird stets auf der Baustelle zur Einsicht bereitgehalten.

1.2 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit

Die Tätigkeit des vom Bauherrn/Auftraggeber bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators und der Sicherheitsfachkraft des Auftraggebers befreit den AN nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend der Berufsgenossenschaftliche Verordnung "Grundätze der Prävention“ (DGUV V 1).

1.3 Personal

Der AN hat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen geeignete Mitarbeiter auf der Baustelle einzusetzen. Sollte der AN gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann der Auftraggeber nach einmaliger Abmahnung des AN verlangen, dass diese Mitarbeiter von der Baustelle entfernt und durch geeignete Mitarbeiter ersetzt werden, soweit hierfür ein besonderer Grund vorliegt. Als besonderer Grund gilt insbesondere die Störung des Arbeitsfriedens auf der Baustelle, die Störung des betrieblichen Ablaufs der Arbeiten, die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und ähnliches.

Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter zu verpflichten, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) auf der BauStO – Seite 5 von 13 Stand: /2024

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Baustelle zu tragen sowie die Hinweise des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators zu befolgen. Schutzausrüstungen hat der AN in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Sollten Mitarbeiter des AN diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, können sie von der Baustelle verweisen werden.

2 Arbeitsstätten

2.1 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr

Der AN hat seine Baustelleneinrichtung auf den von der Bauleitung des Auftraggebers zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Die Baustelle darf nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen werden. Auf dem Gelände des AG gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung.

Hiervon abweichend darf auf dem Gelände des AG nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Rückwärtsfahren ist grundsätzlich verboten. Im Ausnahmefall besteht Einweisungspflicht. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs- und sonstige HiIfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen bzw. zu entfernen.

Der AN hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern und gegen Beschädigungen und Diebstahl zu schützen. Der Standort ist mit der Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen bzw. Räume sind nach der Räumung wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

2.2 Erste-Hilfe-Einrichtungen

Weitere Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung oder der Berufsgenossenschaftlichen Verordnung „Erste Hilfe“ (DGUV I 204- 022) hat der AN zu erfüllen. Insbesondere hat er für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die gesetzlich notwendige Anzahl ausgebildeter Ersthelfer auf der Baustelle einzusetzen.

2.3 Sauberkeit, Hygiene

Der AN hat ohne besondere Aufforderung Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig, mindestens aber einmal wöchentlich, den durch seine Leistung entstandenen Abfall und Schmutz von der Baustelle zu beseitigen. Die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung und Baureinigung ist dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Falls der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehme zu lassen und dem AN zu berechnen.

2.4 Alkohol- und Rauschmittelmissbrauch

Der AN hat Mitarbeiter, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und/oder Rauschmitteleinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Die Bauleitung des Auftraggebers behält sich vor, solchen Mitarbeitern Baustellenverbot zu erteilen. Für alle auf der Baustelle Tätigen gilt Alkohol- und Rauschmittelverbot.

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3 Zusammenarbeit mit der Bauleitung des Auftraggebers

3.1 Anmeldung

Alle auf der Baustelle tätigen Firmen haben spätestens 48 Stunden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Bauleitung des Auftraggebers die verantwortlichen Aufsichtspersonen, Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Fachkräfte für die Maschinenbedienung schriftlich zu benennen und auf Anfordern des Auftraggebers ihm gegenüber durch entsprechende Dokumente nachzuweisen. Dies gilt analog bei Personenwechsel während der Auftragsausführung. Bei Abwesenheit muss die Vertretung gewährleistet sein; ein Auswechseln ist nur im Einvernehmen mit der Bauleitung des Auftraggebers gestattet.

3.1.1 Sozialversicherung Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beschäftigten Mitarbeiter sozialversichert sind. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat er stets vor Ort zur Kontrolle bereit zu halten. Des Weiteren ist er verpflichtet, bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme die erforderlichen behördlichen Arbeitserlaubnisse einzuholen.

3.1.2 Beauftragung von Subunternehmern Soweit der AN sich seinerseits Subunternehmer bedient, ist er verpflichtet, diese der Bauleitung des Auftraggebers zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Subunternehmer für ihre Mitarbeiter die unten aufgeführten Nachweise und Genehmigungen besitzen und diese jederzeit vor Ort vorlagefähig sind.

Mitarbeiter der NU bzw. seiner Subunternehmer habenfolgende Papiere (im Original) bei sich zu führen:  Personalausweis/Reisepass  Aufenthaltserlaubnis  Arbeitserlaubnis  Sozialversicherungs-/-ersatzausweis

3.2 Tagesmeldung/Bautagesberichte

3.2.1 Benachrichtigung der Bauleitung des Auftraggebers In den Tagesberichten sind stichwortartig die durchgeführten Arbeiten und besondere Vorkommnisse wie z. B. Unfälle oder Unterbrechung der Arbeiten, mit Angabe von Gründen aufzulisten.

3.3 Besprechungen

Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, die dem Auftraggeber benannten örtlichen Bauleiter, Montageleiter bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten zu den Sicherheits- und Arbeitsschutzbesprechungen zu entsenden.

3.4 Arbeitszeitordnung

Jeder AN ist für die Einhaltung der Arbeitszeitordnung verantwortlich.

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4 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

4.1 Verantwortlichkeit

Für die Veranlassung und Durchführung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen nach den entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften ist der AN für seinen Arbeitsbereich verantwortlich. Dies bezieht sich auf die eingesetzten Mitarbeiter und auf die verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe und persönliche Schutzausrüstungen. Darüber hinaus hat der AN dafür zu sorgen, dass hierfür die gesetzlichen Vorschriften und dieser Baustellenordnung eingehalten werden.

4.2 Vorschriften, Fachkräfte

Jeder AN hat die für seine Bauleistungen einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle vorzuhalten. Für eine regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter hat der AN selbst zu sorgen und dem Auftraggeber nachzuweisen. Die Verpflichtung des AN zum Einsatz von Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten wird durch diese Baustellenordnung nicht berührt. Der AN hat dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Name und Anschrift seines jeweils Aufsichtführenden und seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit mitzuteilen.

Der eingesetzte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sorgt für eine Abstimmung und Zusammenarbeit während der Bautätigkeit zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit des Auftraggebers und denen der AN sowie der evtl. eingesetzten Subunternehmer. Diese Personen sind verpflichtet, an der Abstimmung und Zusammenarbeit mitzuwirken.

4.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Auswirkungen ausgeführt werden, nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die dazu geeignet sind und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden.

Der Nachweis hierfür muss beim AN vorliegen und auf Anfordern dem Auftraggeber nachgewiesen werden.

4.4 Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Auswirkungen

Werden auf der Baustelle Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Auswirkungen ausgeführt, sind die hierzu erlassenen besonderen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Treten bei diesen Arbeiten gewerkeübergreifende Gefährdungen auf, ist der Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordinator davon in Kenntnis zu setzen.

4.5 Erdarbeiten

Bei jedem Eingriff in den Boden hat sich der AN zu vergewissern, dass in diesem Bereich keine Kabel, Leitungen, Rohre etc. verlegt sind. Bei Beschädigungen ist die Arbeit sofort einzustellen, der Gefahrenbereich abzusperren und der Leitungseigentümer zu verständigen. Die regelmäßige Überwachung von Baugruben- und Grabenwänden bzw. von Verbaumaßnahmen auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit ist Sache des ausführenden AN.

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4.6 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsplätze und Verkehrsweg erst benutzt werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen bzw. Absturzmaßnahmen vom Aufsichtführenden des AN überprüft worden sind. Gefahrenbereiche unterhalb hochgelegener Arbeitsplätze sind abzusperren.

4.7 Montage- und Demontagearbeiten

Der AN hat für Montage- und Demontagearbeiten eine schriftliche Anweisung zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Insbesondere sind darin Zwischenlagerungen sowie Transport, Montage und Demontagezustände zu beschrieben. Diese Anweisung ist VOR Beginn der Arbeiten der Bauleitung des Auftraggebers und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu übergeben.

Ferner müssen die Maßnahmen zur Erstellung und Aufrechterhaltung von sicheren Arbeitsplätzen und Zugängen vom AN benannt sowie den zugehörigen Übersichtszeichnungen eigetragen werden. Erst NACH Überprüfung dieser Unterlagen durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator darf mit den Arbeiten begonnen werden.

4.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.8.1 Allgemeines Der AN darf eigenen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Einspeisepunkten versorgen, die mit einer FI-Schutzschaltung ausgerüstet sind. Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den geltenden elektrotechnischen Regeln entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein. Die Prüfnachweise der erforderlichen elektrotechnischen Prüfungen sind auf der Baustelle vorzuhalten.

An den elektrischen Anlagen der durch den Auftraggeber erstellten Baustromversorgung sind Eingriffe durch ANs bzw. deren Subunternehmer verboten. Erweiterung und Änderungen derselben werden ausschließlich von einer durch die Bauleitung des Auftraggebers beauftragten Firma durchgeführt. Dies gilt auch für den Anschluss der Verbraucher. Die hierdurch entstehenden Kosten werden auf die ANs gemäß der Vereinbarung des Verhandlungsprotokolls umgelegt.

ANs bzw. deren Subunternehmern sind Schalthandlungen bzw. Reparaturen an allen elektrischen Anlagen verboten.

4.8.2 Beleuchtung Der AN hat für die von ihm auszuführenden Bauleistungen für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung gem. DIN 5035 zu sorgen. Die Leuchten müssen einwandfrei mit Schutzkorb und Kunststoffwanne versehen und blendungsarm installiert sein.

Handleuchten müssen schutzisoliert sein oder über Trenntrafos bzw. Kleinspannung betrieben werden.

4.8.3 Prüfungen Der AN darf ausschließlich nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf der Baustelle verwenden, die in den vorgeschriebenen Intervallen nach DGUV V 3 überprüft sind und in Zukunft auch ständig überprüft werden. Der AN hat dies auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen.

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4.9 Baumaschinen, Geräte

Der AN darf nur solche Maschinen und Geräte auf die Baustelle bringen und auf der Baustelle einsetzen, bei denen die vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfungen ausgeführt wurden. Die Prüfbescheinigung ist vom Betreiber auf der Baustelle mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Maschinen und Geräte sowie Kräne sind nur von unterwiesenen und beauftragten Personen unter Beachtung der jeweiligen Berufsgenossenschaftlichen Verordnungen zu bedienen. Bedienungsanleitungen von Baumaschinen und Kränen sowie sonstigen Geräten müssen auf der Baustelle vorliegen. Der Standort ortsgebundener Maschinen wird gemeinsam zwischen Auftraggeber und AN festgelegt. Überschneiden sich die Arbeitsbereiche von Geräten verschiedener ANs, sind der Arbeitsablauf und die Verständigung untereinander abzustimmen, ggf. ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu informieren.

Die Benutzung von Aufzügen und Arbeitsgeräten darf nur nach den Vorschriften und Bedienungsanweisungen erfolgen.

Jeder AN hat geeignete und eingewiesene Mitarbeiter zum Führen der Geräte einzusetzen und dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. Die Benutzung der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr.

Werden durch den Einsatz von Baumaschinen bzw. Geräten Dritte geschädigt, so hat der Schädiger den gesamten Schaden zu tragen. Dieses beinhaltet auch Schäden an Gebäuden jeglicher Art.

4.10 Gerüste

Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz-, und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand der Gerüste selbst zu prüfen und zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller bzw. nach Absprache mit der Bauleitung des Auftraggebers vorgenommen werden. Durch die Bauleitung zugelassene Veränderungen sind nach Erfüllung der Arbeitsaufgabe in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Bauleitung ist zu informieren.

4.11 Persönliche Schutzausrüstungen

Personen ohne Schutzhelm und Sicherheitsschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Das Tragen von Sicherheitsschuhen (Bausicherheitsschuhe nach DIN EN 345) und Arbeitsschutzhelmen (Schutzhelm nach Din EN 397) ist auf der gesamten Baustelle Pflicht! In Absprache mit dem Bauherrn dürfen im Gebäude statt Schutzhelmen auf der Baustelle Anstoßkappen getragen werden.

Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der AN entsprechend der Berufsgenossenschaftlichen Verordnung „Grundsätze der Prävention“ (DGUV V 1) diese für seine Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

Personen, welche ohne die erforderlichen Schutzausrüstungen auf der Baustelle angetroffen werden, können von der Bauleitung des Auftraggebers, dessen Sicherheitsfachkraft bzw. dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator als persönlich ungeeignet von der Baustelle verwiesen werden.

4.12 Gefahrstoffe

Beim Einsatz von Gefahrstoffen sind die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter sowie die Betriebsanweisung gemäß § 20 der Gefahrstoffverordnung auf der Baustelle vorzuhalten. Auf Verlangen sind diese Unterlagen dem Amt für Arbeitsschutz, der Berufsgenossenschaft und/oder der

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Bauleitung des Auftraggebers vorzulegen. Ebenfalls sind die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen der Mitarbeiter vorzuhalten.

4.13 Rettungswege

Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.

4.14 Arbeitsplatz-Gefährdungsbeurteilung

Alle auf der Baustelle tätigen AN bzw. Subunternehmer haben spätestens 48 Stunden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Bauleitung des Auftraggebers eine Gefährdungsbeurteilung nach den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetztes für ihre auf der Baustelle zum Einsatz kommenden Mitarbeiter schriftlich zu übergeben.

4.15 Unfallmeldung

Jeder meldepflichtige Unfall ist der Bauleitung des Auftraggebers sofort mündlich anzuzeigen. Von einem meldepflichtigen Unfall ist auszugehen, sobald ein Personenschaden auftritt, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt. Eine Durchschrift der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige ist der Bauleitung des Auftraggebers unverzüglich zuzuleiten. Bei schweren oder tödlichen Unfällen ist zusätzlich zu der Meldung an die Bauleitung des Auftraggebers den gesetzlichen Vorschriften entsprechend Polizei, Amt für Arbeitsschutz und die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft zu informieren.

5 Brandschutz

5.1 Vorbeugende Maßnahmen

Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, auf der Baustelle vorgehalten werden.

Bei der Durchführung von Schweiß-, Schneid- und/oder verwandter Verfahren zur Bearbeitung metallischer Werkstücke gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Verordnung „Schweißen, Schneiden und verwandter Verfahren“ gem. DGUV I 205-001 sind gesonderte Brandverhütungsmaßnahmen zu beachten. Auf die Regelungen in der DGUV I 205-001 wird ausdrücklich verwiesen. Entsprechende Löschmittel sind vom AN in ausreichender Menge vorzuhalten.

Lässt sich die Brandgefahr in einzelnen Bereichen aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der AN die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einem Antrag auf Erteilung einer schriftliche Schweißerlaubnis festzulegen. Die schriftlich festzulegenden Sicherheitsmaßnahmen werden mit dem Auftraggeber sowie dem Sicherheit— und Gesundheitsschutzkoordinator unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen abgestimmt.

Die Sicherheitsmaßnahmen umfassen insbesondere:

  1. Abdecken verbleibender brennbarer Stoffe und Gegenstände
  2. Verschließen von Öffnungen in benachbarte Bereiche
  3. Der AN hat dafür zu sorgen, dass während der Ausführung der Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlich beseitigt ist, der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung durch eine mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüsteten Brand wache über wacht wird.

Die Mitarbeiter des AN dürfen mit Schweißarbeiten und mit Arbeiten bei offener Flamme in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist,

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erst beginnen, wenn der AN ihnen die vom Auftraggeber erteilte Schweißerlaubnis ausgehändigt hat und die darin festlegten Sicherheitsmaßnahme durchgeführt sind.

5.2 Brandfall

Für den Brandfall gilt der vom Auftraggeber erstellte Alarmplan, welcher auf der Baustelle sichtbar auszuhängen ist

6 Umweltschutz

Die Sauberkeit auf der Baustelle ist ein zentrales Anliegen der Bauleitung. Im Sinne der Bewusstwerdung der Bedeutung und des Schutzes der Umwelt ist jeder AN auf der Baustelle zum positiven Umweltverhalten angehalten.

Die AN sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und baustellenspezifischen Vorschriften hinsichtlich  Immissionsschutz (Luftreinhaltung und Lärmschutz, TA-Luft und TA-Lärm),  Gewässerschutz (oberirdische Gewässer und Grundwasser),  Abfallbeseitigung (Einsammeln, Sortieren, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Reststoffen und Abfällen),  Altölbeseitigung (Sammeln, Lagern, Behandeln und Entsorgen)

zu befolgen.

6.1 Abfall

Die Abfallbeseitigung ist Pflicht des AN. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und gesondert zu beseitigen.

Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und dem AN zu berechnen.

6.2 Lärm

Arbeiten, bei denen die zulässigen Werte der TA Lärm überschritten werden, sind zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen dem Sicherheit – und Gesundheitsschutzkoordinator bzw, der Bauleitung des Auftraggebers zu melden.

7 Arbeitszeit und Sicherung der Baustelle

Die auf der Baustelle geltende Regelarbeitszeit wird für alle AN sowie deren Subunternehmer und Unterlieferanten verbindlich festgelegt. Sollte diese Regelarbeitszeit im Einzelfall nicht eingehalten werden können, kann zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen AN eine Regelung über mögliche Abweichungen getroffen werden.

Jeder AN hat dafür zu sorgen, dass die von ihm geschaffenen Gefahrenquellen ständig gesichert sind. Bei Arbeitsende sind die Maschinen und Geräte sowie Kräne gegen Zugriff Unbefugter zu sichern. Darüber hinaus sind bei Verlassen der Baustelle die Zufahrten sowie willkürliche Öffnungen in der Umzäunung ebenfalls zu sichern.

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8 Sonstiges

Weisungen der Bauleitung des Auftraggebers sind von allen auf der Baustelle anwesenden ANs sowie deren Subunternehmern und Lieferanten zu befolgen.

Die Bauleitung des Auftraggebers behält sich vor, diese Baustellenordnung – falls erforderlich – zu ergänzen oder zu ändern. Zusätzliche Anweisungen der Bauleitung des Auftraggebers sind zu befolgen.

Das Fotografieren auf der Baustelle ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet.

9 Ahndung von Verstößen gegen diese Baustellenordnung

9.1 Baustellenverbot/Kündigung des Vertrages

Der Auftraggeber ist berechtig, solchen Mitarbeitern der AN, die gegen die in dieser Baustellenordnung genannten Anordnungen und Vorschriften verstoßen oder einen solchen Verstoß durch ihre Subunternehmer bzw. Lieferanten dulden, Baustellenverbot zu erteilen. Bei wiederholtem, oder besonders schwerwiegendem Verstoß, ist der der Auftraggeber berechtigt, dem in Rede stehenden AN den Auftrag zu entziehen.

9.1.1 Baustellenverbot Das Baustellenverbot kann für einen bestimmten Zeitraum oder endgültig ausgesprochen werden. Sollte einzelnen Mitarbeitern des AN Baustellenverbot erteilt werden, verpflichtet sich der AN unverzüglich geeignete Mitarbeiter auf die Baustelle zusenden.

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