[Seite 1]
Laborverbundneubau IFW|ct.qmat - Anlage 1 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
Anlage 1 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
Inhalt
- Vollmachten des Bauleiters/ Projektverantwortliche (AN) .................................................................... 2
- Verfügbarkeit des Bauleiters/ Projektverantwortliche (AN) .................................................................. 2
- Vollmachten der Objektüberwachung (Überwachung der Bauausführung).......................................... 2
- Baubesprechung ..................................................................................................................................... 2
- Bautagesberichte .................................................................................................................................... 2
- Unterlagen/Ausführungsunterlagen ...................................................................................................... 2
- Anlieferungen, Rücksendung, Verwahrung ............................................................................................ 3
- Rechnungen ............................................................................................................................................ 3
- Besonderheit bei Abrechnung ................................................................................................................ 3
- Erstellung Bauablaufplan .................................................................................................................... 4
- Webcam der Baustelle........................................................................................................................ 4
- Sichtbares Tragen von Namensschildern ........................................................................................... 4
- Baustellenordnung und Sicherheitsbeauftragter des AN ................................................................... 4
- Mangel und Restleistungsverfolgung mit dem Programm Planradar ................................................ 4
- Dokumentation der Leistung / Revisionsunterlagen .......................................................................... 4
- Inbetriebnahme in Abhängigkeit anderer Leistungen ........................................................................ 5
- Ergänzendes zur Abnahme ................................................................................................................. 5
- Bauwasser ........................................................................................................................................... 5
- Baustrom ............................................................................................................................................ 5
- Kombinierte Bauversicherung ............................................................................................................ 6
- Entsorgung .......................................................................................................................................... 6
- Sanitäre Anlagen ................................................................................................................................. 7
- Bauwegebeleuchtung ......................................................................................................................... 7
- Verbindliche Höhenkoten und Achsen ............................................................................................... 7
- übernommene Maßpunkte ................................................................................................................ 7
- Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................... 7
- Hilfsmittel ........................................................................................................................................... 7
- Leitungsauskunft / Bestandsicherung ................................................................................................ 8
- Heißarbeitsplätze ................................................................................................................................ 8
- Baustellenreinigung ............................................................................................................................ 8
- Prüfungen von Stoffen und Leistungen .............................................................................................. 8
- Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................................... 8
Seite 1 von 8
[Seite 2]
Laborverbundneubau IFW|ct.qmat - Anlage 1 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
- Vollmachten des Bauleiters/ Projektverantwortliche (AN)
Der Bauleiter/Projektverantwortliche des AN muss alle Vollmachten und volle Entscheidungsbefugnis zur Entscheidung aller anstehenden Fragen in Zusammenhang mit der durch den AN geschuldeten Erbringung der vertraglichen Leistung haben. Er muss Befugt sein, Angebote zu erstellen und alle notwendigen Verhandlungen, auch in Zusammenhang mit eventuellen Nachbeauftragungen, eigenverantwortlich und rechtsverbindlich vornehmen zu können. Der durch den AN verantwortlich eingesetzte Bauleiter/ Projektverantwortliche muss in der Lage sein, die terminliche, finanzielle aber auch qualitative Entwicklung und Fortschreibung des durch den AN zu erstellenden Gewerkes bzw. Systems vollständig zu überblicken, zu koordinieren und verantwortlich zu leiten.
- Verfügbarkeit des Bauleiters/ Projektverantwortliche (AN)
Der Bauleiter/Projektverantwortliche des AN, bzw. sein Vertreter hat entsprechend den Erfordernissen auf der Baustelle zur Verfügung zu stehen und soweit dies nicht gewährleistet ist, einen entsprechend befugten und qualifizierten Stellvertreter zu benennen. Im Falle von längerer Abwesenheit ist der AG rechtzeitig unter Angabe von Gründen und Dauer der Abwesenheit des Bauleiters zu informieren. Als längere Abwesenheit gilt hierbei, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, ein zusammenhängender Zeitraum von vierundzwanzig (24) Stunden.
- Vollmachten der Objektüberwachung (Überwachung der Bauausführung)
Folgende Befugnisse gelten für die Objektüberwachung und das Bauherrenteams im Namen des Auftraggebers: Terminvereinbarungen Frist-/Inverzugsetzungen Abmahnungen Androhung von Ersatzvornahmen Anordnung von Leistungen bei Gefahr eines Schadeneintritts oder im Rahmen der Schadenverhinderung/-minderung Durchführen von Nachtragsverhandlungen Entgegennahme und Beantwortung von Bedenken oder Behinderungen Anweisen und Anerkennen von Stundenlohnleistungen gemäß Angebot
Ergänzende Hinweise: Eine abschließende grundsätzliche Entscheidung die in Zusammenhang mit den Kosten, den Terminen und der Qualität stehen erfolgt hier durch den Bauherrn bzw. dem Vertreter des Bauherrn, hier Bauherrenteam Nachträge oder anderweitige Aufträge werden nur durch den Bauherrn bzw. dem Vertreter des Bauherrn, hier Bauherrenteam vergeben bzw. beauftragt.
- Baubesprechung
Das Bauvorhaben erfordert von den beteiligten Gewerken und Planern eine permanente Kooperation und Kommunikation. Es werden daher regelmäßige Baubesprechungen durchgeführt. Die Teilnahme an den vom AG anberaumten Besprechungen ist für den AN für die gesamte Bauzeit verbindlich im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht/ Mitwirkungspflicht. Der Bauleiter/Projektverantwortliche (siehe auch Anforderungen des Bauleiters/Projektverantwortliche in zuvor genannten Punkten) des AN hat an den durch den AG terminierten und einberufenen Baubesprechungen regelmäßig teilzunehmen. Die Baubesprechungen finden in bestimmten Abständen, im Regelfall wöchentlich auf der Baustelle statt. Es ist von einer erforderlichen Anwesenheitszeit von 2 -3 Stunden je Termin auszugehen. Beim unentschuldigten Nichtteilnahme an einer Bauberatung werden 100€ netto pro versäumter Baubesprechung von der Netto Rechnungssumme bei Zahlungen (Abschlags- und Schlusszahlung) in Abzug gebracht.
- Bautagesberichte
Der Bauleiter/Projektverantwortliche bzw. der Stellvertreter des AN hat ein tagesaktuelles Bautagebuch zu führen, welches auf Anforderung vom OÜ und AG zur Einsicht vorgelegt werden muss. Der AN hat Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen, vom OÜ abzeichnen zu lassen und eine Ausfertigung mindestens einmal wöchentlich an diese zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen folgendes enthalten: Angaben über die Ausführung der Leistungen; Witterungsverhältnisse; Anzahl, Berufsgruppe und Status der eingesetzten Arbeitskräfte; Art der Geräte; Umfang der erbrachten Leistungen unter Angabe des Einsatzortes; besondere Vorkommnisse; Arbeitseinstellungen, bzw. Unterbrechungen und deren Begründung; Anordnungen des AG, mit Namensnennung; Behördliche Kontrollen; Abnahmen und dergleichen; Unfälle, auch Bagatellunfälle; Planungsänderungen jeglicher Art.
- Unterlagen/Ausführungsunterlagen
Der AN hat auf der Baustelle alle in Zusammenhang mit seinen Aktivitäten erstellten oder zur Durchführung der Bau- und Montageleistung notwendigen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Beschreibungen und sonstige Informationen aufzubewahren. Der AG hat das Recht, diese Unterlagen zu sichten und zu kopieren soweit nicht ein besonderes Schutzbedürfnis (z.B. Urkalkulation) des AN dem entgegensteht.
Seite 2 von 8
[Seite 3]
Laborverbundneubau IFW|ct.qmat - Anlage 1 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
Die für die Ausführung notwendigen Maße und Stückzahlen hat der Auftragnehmer selbst, soweit notwendig an Ort und Stelle, festzustellen. Abweichungen gegenüber den Zeichnungen, Angaben und Beschreibungen sind unverzüglich mit der Objektüberwachung vor Ausführung zu klären. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Zu Informationszwecken können auch Vorabzüge übergeben werden. Die in dieser Leistungsbeschreibung ausgeworfenen Mengen und Größen dienen nicht als Bestellgrundlage. Der Auftragnehmer erhält die Ausführungsunterlagen vom Auftraggeber/Planer in digitaler Form auf einer dem AN zur Verfügung gestellten digitalen Projektplattform mit Leserechten. Planfortschreibungen werden dem AN mitgeteilt, die Nutzung der Plattform ist verbindlich, gesonderte E-Mails werden nicht versandt. Eine Ausfertigung in Papier erfolgt nicht. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunterlagen bzw. Werkstatt- und Montagepläne wird durch die Freigabe des Auftraggebers nicht berührt. Sollten Unterlagen, welche vom AG an den AN übergeben wurden, vom AN als unzureichend befunden werden, so hat der AN den AG unter Angabe der entsprechenden Begründung unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Der AN ist verpflichtet, im Rahmen seiner Planung und Realisierung die jeweils aktuellen Dokumente, die für den Planungs- und Realisierungsprozess bedeutungsvoll sind, wie z.B. Werkstatt- und Montagepläne; eigene Berechnungen; fachliche Stellungnahmen; eigene Protokolle zeitnah und für die Projektbeteiligten in auswertbarer Form zu überreichen.
- Anlieferungen, Rücksendung, Verwahrung
Die Anlieferung von Baustoffen und Bauteilen ist terminlich mit der Objektüberwachung abzustimmen. Alle Lieferungen, auch des kleinsten Umfangs, sind vom Auftragnehmer auf der Baustelle in Empfang zu nehmen. An den Auftraggeber oder die OÜ gerichtete o.g. Lieferungen werden auf Kosten des Auftragnehmers zurückgeschickt.
- Rechnungen
Die Rechnungslegung erfolgt dreigleisig, einmal IFW, einmal an die OÜ zur Prüfung und an BHT zur Info.
- Die Rechnungen sind im Original ohne Aufmaß an den Vertragspartner IFW zu versenden:
Leibniz - Institut für Festkörper - und Werkstoffforschung Dresden e.V. (IFW) Finanzabteilung Helmholtzstraße 20 01069 Dresden
E-mail nur für Rechnungen: finanzen@ifw-dresden.de
-
1 x Kopie der Rechnung inkl. Aufmaß in digitaler Form an die Bauüberwachung …………… zur Prüfung
-
1 x Kopie der Rechnung inkl. Aufmaß in digitaler Form an das IFW, Bauherren-Team (Projektemail)
Als Rechnungseingangsdatum ist das Eingangsdatum bei der Finanzabteilung IFW definiert. Die Rechnungslegung erfolgt kumulativ. Die Leistungen sind in der Ordnung der LV-Pos. einschl. Regie aufzustellen. Für jede Rechnung ist eine Bruttogesamtsumme festzustellen, von der alle bis dahin geleistete Zahlungen abzusetzen sind. Eine pauschale Abrechnung ist nicht zulässig! Jeder Rechnung ist ein von der OÜ bestätigtes Aufmaß beizufügen. Die Aufmaße sind nach rechtzeitiger Einladung gemeinsam mit der OÜ zu erstellen. Jede Rechnung ist mit folgenden Kopfangaben zu versehen: Bauvorhaben (Laborverbundneubau IFW|ct.qmat) - Fachlos und Bezeichnung; Auftragsnummer-Nr.; Lfd.-Nr. der Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung.
- Besonderheit bei Abrechnung
Aufgrund unterschiedlicher Bauherren und dementsprechend Finanzierung ist eine strikte Trennung bei Aufmaß und Rechnung erforderlich. Finanzierungsbedingt erfolgt eine geteilte Rechnungs- und Aufmaßerstellung jeder Teil- und Schlussrechnung nach gewerkeweise spezifisch getroffenen Vorgaben auf Positionsebene. Etwaiger Aufwand für positionsweise geteiltes Aufmaß und Rechnungsstellung ist in das Angebot mit einzukalkulieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede Rechnung getrennt nach den Finanzierungen/Teilbaumaßnahmen IFW und ct.qmat zu erstellen und den Rechnungen jeweils separate Abrechnungsgrundlagen (Aufmaße, Skizzen, Aufmaßpläne etc.) beizufügen. Als Grundlage für die Abrechnung dienen die in die jeweiligen Bereiche untergliederten Leistungsverzeichnisse. Eine Abgrenzung erfolgt in die Anteile IFW, ct.qmat und einen gemeinschaftlichen Anteil, der wiederum durch unterschiedliche vorgegebene Kostenteilungsschlüssel (z.B. Flächen und Leistungsschlüssel) auf die Anteile IFW und ct.qmat umgelegt werden.
Seite 3 von 8
[Seite 4]
Laborverbundneubau IFW|ct.qmat - Anlage 1 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
- Erstellung Bauablaufplan
Der AN hat auf der Grundlage des Gesamtterminplanes einen Terminplan für seine vertraglichen Leistungen zu erstellen. Die Festlegungen des AG, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen, d.h. entsprechende Abhängigkeiten (z.B. Baufreiheitsbedingungen gegenüber Dritten) sind darzustellen. Hierzu gehören auch Zwischentermine, die für den Bauablauf anderer Gewerke wiederum bedeutungsvoll sind (z.B. für Aufmaße zur Erstellung von Werkplänen nachfolgender Gewerke). Für die jeweiligen Einzelleistungen ist die vorgesehene Personalstärke anzugeben. Der Terminplan ist spätestens 12 Werktage nach Leistungsabruf des AN zu übergeben.
- Webcam der Baustelle
Der Auftraggeber hat eine Webcam auf dem Dach eines umliegenden Gebäudes installiert. Die Kamera ist angemessen weit vom Schauplatz entfernt – das Bild ist so beschaffen, dass Personen, Kraftfahrzeugkennzeichen und andere den Personenbezug herstellbare Merkmale nicht erkannt werden können. Der Zweck der Kamera ist die Darstellung des Baufortschrittes. Die Bilder werden nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle, zum Leistungsvergleich oder Leistungs-bemessung verwendet.
- Sichtbares Tragen von Namensschildern
Aus Sicherheitsgründen ist jeder Vertreter von Fremdfirmen oder anderen Dienstleistungsunternehmen verpflichtet, bei Arbeiten oder anderen Tätigkeiten auf dem Baugelände einen gültigen Firmenausweis zu tragen. Jeder Vertragspartner hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen aktuellen und gültigen Firmenausweis gut sichtbar mit deutlich lesbarem Namenszug mit sich führen.
- Baustellenordnung und Sicherheitsbeauftragter des AN
Die mit der Einhaltung der Baustellenverordnung und der vom SiGeKo erstellten, darauf basierenden Baustellenordnung zusammenhängenden Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung bzw. in die jeweiligen Leistungspositionen einzurechnen. Der vom AG eingesetzte Koordinator wird seine Aufgaben nach der Baustellverordnung wahrnehmen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er an AN und AG in schriftlichen Berichten und/oder mündlicher Form unterrichten. Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen – auch von eventuellen Nachunternehmern – verantwortlich ist. Der AN hat unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens in der Anlaufbesprechung mit dem SiGe-Koordinator einen Sicherheitsbeauftragten im Sinne der UVV (Unfallverhütungsvorschriften - allg. Vorschriften) der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen mit entsprechender Qualifikation schriftlich bekannt zu geben und eine Abstimmung mit dem SiGe-Koordinator zur Einarbeitung von AN - spezifischen Sicherheitsstandards und Abstimmung über das Gefährdungspotential in den SiGe-Plan der Baustelle durchzuführen. Der Sicherheitsbeauftragte des AN erhält vom SiGe-Koordinator eine Einweisung in Bezug auf die Sicherheitsstandards und die Baustellenordnung des Bauvorhabens.
- Mangel und Restleistungsverfolgung mit dem Programm Planradar
Im Projekt wird durch den AG und die OÜ die Software PlanRadar (https://www.planradar.com/de/ ) als Softwarelösung (App, Webprogramm) für Aufgaben-, Mängel- und Restleistungsverfolgung eingesetzt. Der gesamte Prozess wird ausschließlich über PlanRadar durchgeführt. Die App für mobile Endgeräte ist kostenlos über die entsprechenden App-Stores (Android, Windows und IOS) beziehbar. Ein browserbasiertes Arbeiten ist möglich. Ein entsprechender Zugang für die Bearbeitung/Verwaltung sogenannter Tickets (Verweise zu Restleistungen, Mängel oder Hinweisen in einem entsprechenden Plan (z. B. Grundriss) verortet und mit Bildern und Text hinterlegt) ist kostenlos. Endgeräte werden nicht durch den AG sondern durch den AN zur Verfügung gestellt und sind in das Angebot einzukalkulieren. Der AN verpflichtet sich, für die Aufgaben-, Mängel- und Restleistungsverfolgung ebenfalls PlanRadar zu nutzen.
- Dokumentation der Leistung / Revisionsunterlagen
Alle eingebauten Stoffe, Materialien und Bauteile sind zu dokumentieren mit genauer Bezeichnung, Bestellnummer etc. Gebrauchsanweisungen, Beschriftungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Schaltpläne, Bestandspläne, Zulassungsbescheide,
Seite 4 von 8
[Seite 5]
Laborverbundneubau IFW|ct.qmat - Anlage 1 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
Prüfzeugnisse, Wartungsanweisungen etc. müssen in vollständiger Form 24 WT vor VOB Abnahme zur Prüfung durch die OÜ und den AG vorliegen. Die Übergabe der Fachunternehmererklärung und Fachbauleitererklärung ist zwingend erforderlich. Alle Unterlagen sind digital beim AG einzureichen. Verbindliche Vorgaben zum Aufbau, Inhalt und Umfang der Dokumentationsunterlagen getrennt nach Kostengruppen sind der Ausschreibung beiliegenden CAD-FM Dokumentationsrichtline (CAD_FM_DokuRL) einschließlich deren Anlagen zu entnehmen. Alle erforderlichen Schließmittel sind mit kräftigen Klarsichtetiketten dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet dem AG zu übergeben. Einweisung des AG in die betrieblichen Anlagen: Der AN hat dabei die Unterlagen ausreichend zu erläutern und die Einweisung vom AG schriftlich bestätigen zu lassen. Erfolgt die Einweisung vor der Abnahme, so ersetzt dies nicht die Abnahme.
- Inbetriebnahme in Abhängigkeit anderer Leistungen
Sofern der AN im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Leistung ein System, bzw. Gewerk errichtet hat, welches nur im Zusammenspiel mit anderen technischen Einrichtungen schlüssig auf dessen Funktion geprüft und abgenommen werden kann, so finden die Inbetriebnahme, die Abnahmetests und damit die Abnahme des betreffenden Gewerkes oder Systems in Abhängigkeit der Funktion solcher anderen Anlagen, bzw. Anlagenteile statt. Eine Abnahme ohne die zuvor genannten Voraussetzungen erfolgt nur unter Vorbehalt. Teilinbetriebnahmen von Anlagenteilen werden bei Bedarf durch gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis ausgewiesen.
- Ergänzendes zur Abnahme
Die Übergabe der vollständigen und sachlich richtigen Dokumentation ist Voraussetzung für die Abnahme. Die Revisionsunterlagen müssen in vollständiger Form 24WT vor VOB Abnahme zur Prüfung durch den AG vorliegen. Sollten technische Gründe vorliegen, die eine Verzögerung mit sich bringen, so ist dies vor Fristablauf beim AG schriftlich anzuzeigen und ein gesonderter Nachliefertermin abzustimmen. Die Beseitigung der, mit VOB Abnahme festgestellten Mängel ist innerhalb von 10 Werktagen nach VOB Abnahme abzuarbeiten. Sollten technische Gründe vorliegen, die eine Verzögerung mit sich bringen, so ist dies spätestens bis 5 AT nach VOB Abnahme beim AG schriftlich anzuzeigen und eine gesonderte Nachfrist zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen die Einhaltung dieser Termine führt zur Gefahr der nicht möglichen Gebäudeinbetriebnahme. In diesem Fall werden sämtliche Schadensersatzansprüche (z.B. Nutzungsausfälle, Vorhaltung Ersatzgebäude etc.) verursachergerecht umgelegt.
- Bauwasser
[Zutreffendes ist angekreuzt] ☐ kein Bauwasser.
Dem AN werden durch den AG im nahen Umfeld des Baufelds Anschlussmöglichkeiten an vorhandene Verteiler benannt. Das Heranführen der Bauwasserversorgung zu den jeweiligen Arbeitsstellen mittels Zuleitungen ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Die Verbrauchsgebühren für Wasser und die Kanalgebühren trägt der Auftraggeber. ☐ keine Abrechnung/ Verrechnung/ Gegenrechnung Bauwasser ☐ Der Wasserverbrauch wird gezählt und dem AN mit 5,00 €/m3 netto in Rechnung gestellt. ☒ Die Kosten für Bauwasser werden anhand von pauschalen Prozentsätzen von der Netto Rechnungssumme bei jeder Zahlung (Abschlags- und Schlusszahlung) in Abzug gebracht: Bauwasser 0,10%
- Baustrom
[Zutreffendes ist angekreuzt] ☐ kein Baustrom
Dem AN werden durch den AG im nahen Umfeld des Baufelds Anschlussmöglichkeiten an vorhandene Verteiler benannt. Das Heranführen der Baustromversorgung zu den jeweiligen Arbeitsstellen mittels Zuleitungen ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Der Baustrom darf nicht zum Laden von Elektrofahrzeugen jeglicher Art und auch nicht zu Heizzwecken verwendet werden. ☐ keine Abrechnung/ Verrechnung/ Gegenrechnung Baustrom ☐ Die Verbrauchsgebühren für die Baustromversorgung trägt der Auftraggeber. Der Stromverbrauch wird gezählt und dem AN mit 0,45 €/kWh netto in Rechnung gestellt. ☒ Die Kosten für Baustrom werden anhand von pauschalen Prozentsätzen von der Netto Rechnungssumme bei jeder Zahlung (Abschlags- und Schlusszahlung) in Abzug gebracht: Baustrom 0,30%
Seite 5 von 8
[Seite 6]
Laborverbundneubau IFW|ct.qmat - Anlage 1 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
- Kombinierte Bauversicherung
Der Auftraggeber hat für das Projekt zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten für alle Baubeteiligten eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen; zum Kreis der Mitversicherten gehören alle mit der Bauausführung befassten Personen und Unternehmen. Der genaue Deckungsumfang sowie die Versicherungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, der beim Auftraggeber eingesehen werden kann. Der Auftragnehmer hat Bauwesen- oder Haftpflichtschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Die Schadensmeldung hat auf dem vom Auftraggeber hierzu vorgegebenen Formblattmuster zu erfolgen, das bei der örtlichen Bauüberwachung bezogen werden kann. Der Auftragnehmer hat die Schadensmeldung direkt an den Versicherer zu richten und eine Kopie hiervon dem Auftraggeber zu übersenden. Bauwesenschäden sind vorab telefonisch oder per Fax dem Versicherer zu melden. Verluste durch Diebstahl hat der Auftragnehmer darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies bestätigen zu lassen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten, sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung seiner Kostenaufstellung bei einer durch ihn vorgenommenen Schadensbeseitigung ordnungsgemäße prüffähige Belege beizufügen. Der Auftragnehmer darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich ist.
[Zutreffendes ist angekreuzt] ☐ keine Abrechnung/ Verrechnung/ Gegenrechnung der Bauleistungsversicherung ☒ Die Kosten für die Bauwesenversicherung werden anhand von pauschalen Prozentsätzen von der Brutto Rechnungssumme bei jeder Zahlung (Abschlags- und Schlusszahlung) in Abzug gebracht: Bauwesen 0,90%
- Entsorgung
[Zutreffendes ist angekreuzt] ☐ keine Verrechnung/ Gegenrechnung der Entsorgungsleistungen ☐ Der Bauschutt, Abfall und Müll wird durch den Auftragnehmer selbst entsorgt bzw. nach Abfallgruppen getrennt und in die vom AN bereitgestellten Container geräumt. ☒ Der Bauschutt, Abfall und Müll wird durch den Auftragnehmer nach Abfallgruppen getrennt und in die auftraggeberseitig bereitgestellten Container geräumt. Die Kosten für Entsorgung wird anhand von pauschalen Prozentsätzen von der Netto Rechnungssumme bei jeder Zahlung (Abschlags- und Schlusszahlung) in Abzug gebracht: Entsorgung: 0,25%
Der Auftragnehmer ist für die Abfuhr von Materialien allein verantwortlich, für die in der Bundesrepublik ein organisiertes Recyclingsystem (DSD Deutschland etc.), eine Rücknahme- oder Pfandpflicht besteht. Der Auftragnehmer ist ferner für die Entsorgung eigener gefährlicher Abfälle verantwortlich und solcher Abfälle, für die im Umweltschutz oder Kreislaufwirtschaftsgesetz oder anderer Norm besonderen Anforderungen verantwortlich, ebenso für chemische Hilfsstoffe, Farben, Lacke sowie deren Verpackungen und Materialien, mit denen sie in Berührung gekommen sind.
Die Regelung gilt nicht für Abbrucharbeiten. Abbruchstoffe werden Eigentum des AN und sind fachgerecht zu entsorgen. Der Abtransport von Abfall, Müll und Schutt muss möglichst geräusch-/staublos erfolgen. Für die Entsorgung von Abbruchstoffen sind folgende Ergänzende Punkte zu berücksichtigen: Bei Angebotsabgabe ist der Sammelentsorgungsnachweis (bis 20 Tonnen) des Einsammlers und die Betriebsgenehmigung bzw. das Entsorgungsfachbetrieb- Zertifikat der Entsorgungsanlage (ab 20 Tonnen) vorzulegen. Weiter sind die Betriebsgenehmigung/Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat der Entsorgungsanlagen sowie die Transportgenehmigung/ Anzeige nach §53 KrWG/ Genehmigung nach §54 KrWG der Beförderer vorzulegen. Im Geltungsbereich der LAGA M20, des Recyclingerlasses des DMUL vom 11.01.2006 und der Deponieverordnung muss aus den Unterlagen ersichtlich sein, bis zu welcher Zuordnung die Abfälle angenommen werden dürfen (z.B. LAGA Z1.1, Z1.2, Z2; W1.1…, DK). Bei Transport von Abfällen (einschließlich unbelastetem Bodenaushub) muss die Transportfirma für die jeweiligen Abfallschlüsselnummern eine gültige Transportgenehmigung (TgV), Transportanzeige nach §53 KrWG, Transporterlaubnis nach §54 KrGW bzw. Zertifikat als entsorgungs-Fachbetrieb besitzen. Bei Transport von Abfällen muss das Fahrzeug mit einem "A-Schild" vorn und hinten gekennzeichnet sein.
Seite 6 von 8
[Seite 7]
Laborverbundneubau IFW|ct.qmat - Anlage 1 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
Das Entsorgungskonzept ist nach der Freigabe durch die Abfallbeauftragte verbindlich. Jegliche Abweichung, ob bei Entsorgungsanlagen oder bei Beförderern, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Abfallbeauftragte. Führen eines Abfallnachweisbuches, in welchem in übersichtlicher Form die anfallenden Abfallarten mit Abfallherrkunft, Abfallbezeichnung, AVV Schlüssel, Abfallsammler/-beförderer, Abfallentsorger, Tonnagen, LV- Position einschl. Entsorgungsnachweise, Begleit-/ Übernahmescheine, Wiege-/Kippscheine aufzuführen sind. Bei gefährlichen Abfällen sind Wiegescheine der Entsorgungsanlage ebenfalls beizufügen.
- Sanitäre Anlagen
Sanitäre Anlagen werden, wenn nichts anderes vereinbart bauseits erstellt und unterhalten.
- Bauwegebeleuchtung
Die Bauwegebeleuchtung der Fluchtwege wird für die Ausbauarbeiten im gesamten Bau und in Teilbereichen der Außenanlagen bauseits erstellt und unterhalten. Die Arbeitsbeleuchtung hat jeder Auftragnehmer für sein Gewerk selbst zu erbringen.
- Verbindliche Höhenkoten und Achsen
[Zutreffendes ankreuzen] ☒ Verbindliche Höhenkoten und 2 Achsen sind an den Außenanlagen dauerhaft und verbindlich angebracht. ☒ Verbindliche Höhenkoten und Achsen sind im Bauwerk in jeder Ebene in ausreichender Anzahl dauerhaft und verbindlich angebracht.
- übernommene Maßpunkte
Vom Auftraggeber übernommene Maßpunkte sind während der Vertragsdauer zu sichern.
- Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze
Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb und außerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur Verfügung gestellt und von der Objektüberwachung zugewiesen. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Die für die Baumaßnahme für alle Auftragnehmer (nur anteilig!) zur Verfügung stehenden Flächen sind dem beiliegenden Lageplan bzw. Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen und können nur anteilig genutzt werden. Als Lagerflächen sind nur die abgezäunten Bereiche zugelassen. Dabei sind die im BE-Plan ausgewiesenen Sperrflächen zu berücksichtigen. Der in der Baustellenzufahrt liegende Zufahrtsbereich für die Feuerwehr ist ständig freizuhalten. Über die zugewiesenen Flächen hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. Die Straßenverkehrsverordnung gilt auf dem gesamten Gelände. Einfahrtsverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers, die nicht der Baustellenversorgung dienen, Parkverbot gilt für alle Baustellenversorgungs-Kfz, über die nur in begrenztem Umfang möglichen BE-Parkplätze hinaus. Es dürfen keine Fahrzeuge im gesamten Baustellenbereich, zum „Warten“ geparkt werden. Widerrechtlich abgestellt Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Der Auftraggeber hat das Recht, nicht berechtigte Kraftfahrzeuge kostenpflichtig auf Gefahr und zu Lasten des Auftragnehmers abschleppen zu lassen, dem die Fahrzeuge zuzuordnen sind. Dem Auftragnehmer ist es dann freigestellt, gegen den betreffenden Fahrzeughalter Regressansprüche ohne Einschaltung und Belangen des Auftraggebers geltend zu machen. Es ist Sache des Auftragnehmers, diese Auflagen seinen Beauftragten in geeigneter Form bekannt zu machen und entsprechende Erinnerungen durchzuführen. Es ist dem AN nicht gestattet Übernachtungsunterkünfte auf dem Baustellengelände zu errichten.
Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsraum ist Sache des AN. Eine entsprechend erforderliche Antragstellung erfolgt vom AN. Eventuell erforderliche Verkehrseinschränkungen des öffentlichen Straßenverkehrs sind eigenverantwortlich mit den entsprechenden verantwortlichen Ämtern der Stadt Dresden abzustimmen und die daraus resultierenden Aufwendungen und Kosten einzukalkulieren bzw. selbst zu tragen.
- Hilfsmittel
Werden dem Auftragnehmer Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, dann hat der Unternehmer diese in eigener Verantwortung zu übernehmen und zu betreuen. Werden Gerüste bauseits erstellt, sind Umbauten an diesen Gerüsten nicht zulässig. Vor Nutzung ist von jeder Firma ein aufsichtführender Betreiber zu benennen. Der Aufsichtführende hat die Übernahme des ordnungsgemäß erstellten Gerüstes schriftlich zu bestätigen. Wird ein Bauaufzug bauseits gestellt, hat jede Firma vor Nutzung einen aufsichtführenden Betreiber zu benennen. Der Aufsichtführende erhält eine Einweisung in die Aufzugsnutzung. Er hat die Einweisung und die Übernahme des ordnungsgemäßen Aufzugs schriftlich zu bestätigen. Er trägt weiterhin Sorge für die ordnungsgemäße Nutzung des Aufzuges durch die Mitarbeiter des AN. Bei Funktionsstörungen oder erkennbaren Mängeln an der Aufzuganlage hat er den Aufzug stillzulegen und die Objektüberwachung umgehend zu informieren. Die Kosten für mehrfach notwendige Einweisungen durch Personalwechsel trägt
Seite 7 von 8
[Seite 8]
Laborverbundneubau IFW|ct.qmat - Anlage 1 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen zu Formblatt 214
der Auftragnehmer. Die Mitbenutzung sonstiger vorhandener Geräte und Einrichtungen anderer Unternehmer (z.B. Baukran) ist vom Auftragnehmer mit diesen direkt zu vereinbaren.
- Leitungsauskunft / Bestandsicherung
Der Auftragnehmer hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungsleitungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen. Schachtscheine sind durch den AN schriftlich beim AG zu beantragen. Schachtscheine öffentlicher Versorger sind Sache des AN und selbst einzuholen.
Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. sind geeignet zu schützen, Baumkronen und Wurzeln möglichst zu schonen; das Anlagern von Material ist nicht zulässig. Über- und Unterflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben.
- Heißarbeitsplätze
Für Schweiß-, Brenn-, Flamm- und Flexarbeiten ist eine Genehmigung des AG erforderlich. Der Antrag (Formblatt) ist mindestens 48 h vor Arbeitsbeginn anzugeben. Die Arbeiten dürfen erst nach schriftlicher Freigabe begonnen werden.
-
Rohbauöffnungen Planerseitig werden alle erforderlichen Öffnungen in tragenden Bauteilen vorab geplant, insgesamt koordiniert und bauseits hergestellt. Für sämtliche AN-seitig geforderten, nachträglichen Durchführungen durch diese Bauteile werden oberhalb von Einzelkabeldurchführungen ab D>15 mm sogenannte Kernbohranträge erforderlich und durch den Tragwerksplaner vor der Ausführung freigegeben. Die dafür erforderliche Genehmigung des AG ist vor der Ausführung schriftlich einzuholen. Die Arbeiten dürfen erst nach schriftlicher Freigabe begonnen werden.
-
Baustellenreinigung
Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung (gesamte Baustelle einschließlich Außenanlagen) für sämtliche durch seine Leistung verursachten Abfälle, den Schutt und die Verunreinigungen. Insbesondere kann der Auftraggeber neben dem laufenden vom Auftragnehmer vorgenommenen oder veranlassten Abtransport von Abfall, Schutt und Müll Zwischenreinigungen anordnen, wenn dies für den Fortgang der Bauarbeiten anderer Gewerke erforderlich ist. Kommt der Auftragnehmer dem innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstreinigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Sind mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle nebeneinander tätig und lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang der Einzelne von ihnen seiner Verpflichtung zur Baureinigung trotz angemessener Nachfrist nicht nachgekommen ist, dann wird die Objektüberwachung die Reinigung als Ersatzvornahme durchführen lassen und die Kosten in angemessener Weise auf die betroffenen Auftragnehmer umlegen.
- Prüfungen von Stoffen und Leistungen
Prüfungen von Stoffen und Leistungen, die dem Auftragnehmer gewerbeüblich oder ausdrücklich nach dem Vertrag obliegen. Der Auftragnehmer hat für die Prüfung von Stoffen und Bauteilen auch wenn er nach dem Vertrag die Kosten nicht zu tragen hat alle erforderlichen Leistungen nach Weisung des Auftraggebers durchzuführen. Er hat den Auftraggeber über Art, Ort und Zeit von Probeentnahmen und Prüfungen rechtzeitig zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Abkürzungsverzeichnis
IFW Leibniz - Institut für Festkörper - und Werkstoffforschung Dresden e.V. als Vertragspartner des AN TUD Technische Universität Dresden AG Auftraggeber BHT Bauherrenteam als Vertreter des AG AN bauausführender, beauftragter Auftragnehmer; Vertragspartner des IFW OÜ Objektüberwachung, seitens AG beauftragtes Architektur- bzw. Ingenieurbüro BE Baustelleneinrichtung SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator BaustellV Baustellenverordnung
-Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen-
Seite 8 von 8