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Dipl.-Ing. (FH) Frank Silbe Prüfingenieur für Brandschutz Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz EIPOS e.V., Reg.-Nr.: 1292-20-2010 Mitglied der Landes- und Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e.V. (VPI)
Brandschutzkonzept
Nr.: I – 06 / 24
für das Objekt
Laborverbundneubau – IFW / ct.qmat
Nöthnitzer Straße
in
01187 Dresden
ENDSTAND LEISTUNGSPHASE 4
Stand: 30.10.2024
Büroanschrift: Telefon: +49 (0) 3 51 / 8 40 09 09 Geschäftsführer Gerichtsstand: Turnerweg 8 Telefax: +49 (0) 3 51 / 8 58 42 20 Frank Silbe Dresden HRB 4236 01097 Dresden E-Mail: info@bs-thiele.de Ust-IdNr.: DE 140 127 364 Internet: www.bs-thiele.de
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 2/63
Projektbeteiligte
Bauherr: Leibniz-Institut für Festkörper- und Werkstoffforschung
Dresden e.V. (IFW)
Architekt: AWB Architekten GmbH
Blasewitzer Straße 78
01307 Dresden
Fachplaner Brandschutz Thiele Brandschutz GmbH
Turnerweg 8
01097 Dresden
Ausfertigung 5-fach und digital
Das Brandschutzkonzept umfasst 63 Seiten und 9 Anlagen.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 3/63
Inhaltsverzeichnis
Liste der Abweichungen gemäß § 67 SächsBO ......................................................... 5 Liste der Erleichterungen gemäß § 51 SächsBO ........................................................ 5 1 Auftrag ................................................................................................................. 6 2 Allgemeine Angaben ........................................................................................... 7 2.1 Angewandte gesetzliche Vorschriften, Richtlinien, Normen ........................... 7 2.2 Weitere verwendete Dokumente .................................................................... 9 2.3 Kurzbeschreibung des Objektes .................................................................... 9 2.4 Rechtlicher Geltungsbereich ........................................................................ 12 3 Baulicher Brandschutz....................................................................................... 14 3.1 Brandabschnittsbildung ................................................................................ 14 3.2 Tragende und aussteifende Bauteile ........................................................... 18 3.3 Außenwände ................................................................................................ 19 3.4 Nutzungseinheiten und Trennwände ........................................................... 23 3.5 Geschossdecken ......................................................................................... 25 3.6 Dächer ......................................................................................................... 26 3.7 Rettungswege .............................................................................................. 28 3.8 Treppen ....................................................................................................... 32 3.9 Notwendige Treppenräume ......................................................................... 33 3.10 Notwendige Flure ......................................................................................... 35 3.11 Hallen ........................................................................................................... 37 3.12 Aufzug .......................................................................................................... 39 3.13 Feuerschutzabschlüsse ............................................................................... 40 3.14 Leitungsanlagen........................................................................................... 41 3.15 Lüftungsanlagen .......................................................................................... 44 3.16 Hohlböden ................................................................................................... 45 3.17 Photovoltaikanlage ....................................................................................... 46 4 Anlagentechnischer Brandschutz ...................................................................... 48 4.1 Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen .............................................. 48 4.2 Rauchableitung ............................................................................................ 49 4.3 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................ 50 4.4 Sicherheitsstromversorgung ........................................................................ 51 4.5 Gefahrstoffe ................................................................................................. 51
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 4/63
4.6 Elektrische Betriebsräume ........................................................................... 53 4.7 Objektfunkanlage / BOS .............................................................................. 55 4.8 Feuerungsanlage ......................................................................................... 56 4.9 Blitzschutzanlage ......................................................................................... 56 5 Organisatorischer Brandschutz ......................................................................... 57 5.1 Flucht- und Rettungspläne ........................................................................... 57 5.2 Feuerwehrpläne ........................................................................................... 57 5.3 Brandschutzordnung .................................................................................... 57 5.4 Fluchtwegkennzeichen ................................................................................ 58 5.5 Löschmittel ................................................................................................... 58 5.6 Prüfpflichten ................................................................................................. 59 6 Abwehrender Brandschutz ................................................................................ 61 6.1 Flächen für die Feuerwehr ........................................................................... 61 6.2 Löschwasserversorgung .............................................................................. 62 6.3 Löschwasserrückhaltung ............................................................................. 62 7 Ersteller ............................................................................................................. 63
Anlagen:
1 Brandschutzplan Lageplan
2 Brandschutzplan Untergeschoss
3 Brandschutzplan Erdgeschoss
4 Brandschutzplan 1. Obergeschoss
5 Brandschutzplan 2. Obergeschoss
6 Brandschutzplan Dachgeschoss
7 Brandschutzplan Dachaufsicht
8 Löschwassernachweis
9 Abstimmungsprotokoll zuständige Brandschutzdienststelle
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 5/63
Liste der Abweichungen gemäß § 67 SächsBO
Abweichung 1 von Nummer 6.4.3 M-LüAR............................................................... 31
Abweichung 2 von Nummer 3.5 MLAR ..................................................................... 42
Liste der Erleichterungen gemäß § 51 SächsBO
Erleichterung 1 von § 30 (1) der SächsBO ............................................................... 15
Erleichterung 2 von § 30 (5) der SächsBO ............................................................... 16
Erleichterung 3 von § 35 (2) der SächsBO ............................................................... 30
Erleichterung 4 von § 35 (1) der SächsBO ............................................................... 34
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 6/63
1 Auftrag
Die Thiele Brandschutz GmbH wurde beauftragt, für den Laborverbundneubau an der
Nöthnitzer Straße in Dresden, ein Brandschutzkonzept im Zuge des Genehmigungs-
verfahrens zu erarbeiten.
Gegenstand des Brandschutzkonzeptes ist die Beurteilung des vorbeugenden Brand-
schutzes, unter Berücksichtigung der übergebenen Planunterlagen.
Es können nur die Tatsachen einer Bewertung unterzogen werden, die nach den über-
gebenen Planunterlagen festzustellen sind bzw. in den Beratungsgesprächen erörtert
wurden. Grundlagen für die brandschutztechnische Beurteilung bilden:
die Beratungsergebnisse im Rahmen der Planung
die bereitgestellten Unterlagen
Auftragsgemäß wird die brandschutztechnische Beurteilung auf der Grundlage der
Mindestanforderungen nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
Das Brandschutzkonzept stellt auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen
ab. Darüberhinausgehende Anforderungen des Betreibers, der Unfallkasse oder des
Arbeitsschutzes bleiben hiervon unberührt.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 7/63
2 Allgemeine Angaben
2.1 Angewandte gesetzliche Vorschriften, Richtlinien, Normen
[1] SächsBO Sächsische Bauordnung vom 11. Mai 2016; Fassung: 19.03.2024
[2] DVOSächsBO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung vom 02. September 2004; Fassung: 13.05.2021
[3] VwVSächsBO Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung vom 18. März 2005; Fassung: 09.05.2019
[4] VwV TB Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technische Baubestimmungen; Stand: Januar 2023
[5] BauPG Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Fest- legung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Baupro- dukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte vom 05. Dezember 2012; Stand: 31 August 2015
[6] SächsTechPrüfVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht vom 07. Feb- ruar 2000; Stand: 11. November 2014
[7] MLAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lei- tungsanlagen vom 10.02.2015 Stand: 05.04.2016
[8] M-LüAR Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüf- tungsanlagen vom 29.09.2005 Stand: 11. Dezember 2015
[9] SächsEltBauR Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen, vom 7. August 2012
[10] SächsFeuVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen, Stand: 18. März 2020
[11] M-RFlFw Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom Februar 2007; Stand: Oktober 2009
[12] EltVTR Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Ret- tungswegen; Fassung 1997
[13] DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; akt. Stand
[14] DIN 4844 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen; Stand: Juni 2012
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 8/63
[15] DIN 14 095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen; Stand: Mai 2007
[16] DIN 14 096 Brandschutzordnung; Stand: Mai 2014
[17] DIN 18 095 Rauchschutztüren; Teil 1: Oktober 1988, Teil 2: März 1991
[18] DIN EN 179 Notausgangsverschlüsse, Stand: April 2008
[19] DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung, Stand: November 2019
[20] DIN EN 13501-5 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandver- halten - Teil 5: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus Prüfungen von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen, Stand: Dezember 2016
[21] DIN EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Stand: Januar 2005
[22] DIN EN 60598-2 Leuchten -besondere Anforderungen-Einbauten; Stand: Oktober 2012
[23] DIN ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen in der Fassung: Juli 2020
[24] DIN ISO 23 601 Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungswegpläne; Stand: November 2021
[25] DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen; Stand: Oktober 2017
[26] ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung; akt. Stand
[27] ASR A2.2 Technische Regeln für Arbeitsstätten; Maßnahmen gegen Brände, akt. Stand
[28] ASR A2.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten; Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungswegplan, akt. Stand
[29] W 405 TR-DVGW Technische Regeln; Stand: Februar 2008
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 9/63
2.2 Weitere verwendete Dokumente
Folgende Unterlagen wurden uns durch den Eigentümer / Betreiber zur Verfügung ge-
stellt:
− Lageplan vom 18.10.2024
− Grundrisse UG, EG, 1. und 2.OG, DG und Dachaufsicht vom 30.10.2024
2.3 Kurzbeschreibung des Objektes
Die geplante Baumaßnahme beinhaltet den Neubau eines Laborgebäudes an der
Nöthnitzer Straße in Dresden. Das entstehende Gebäude wird auf den Flurstücken
(26/5 und 26/6) errichtet. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt mind. 2,5 m.
Umliegende Gebäude sind mind. 5 m entfernt.
Das Gebäude hat eine Größe von ca. 82,3 m x 28,4 m und besitzt eine Grundfläche
von ca. 2.340 m².
Der Neubau besitzt ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss, ein 1. und 2. Obergeschoss
sowie ein Technikgeschoss (Dachgeschoss). Das Technikgeschoss ist deutlich kleiner
als die restlichen Geschosse (hier: ca. 270 m²).
Der Verbundneubau wird als Massivkonstruktion mit Stahlbetondecken, -wänden und – stützen sowie Mauerwerks- und Trockenbauwänden errichtet.
Die Dachkonstruktion wird als Flachdach aus Stahlbeton hergestellt. Die Bedachung
wird mit einer extensiven Begrünung hergestellt.
Auf dem Dach ist eine großflächige Technikfläche mit einer Sichtschutzeinhausung
vorgesehen sowie ggf. eine Photovoltaikanlage (Vorhaltung). In dem Technikgeschoss
ist eine Lüftungszentrale sowie ein Raum für Helium geplant. Die beiden Räume wer-
den mit einer Stahlkonstruktion und Sandwichpanelen mit nichtbrennbarer Dämmung
(BKL A1) errichtet.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 10/63
Das Gebäude besitzt eine brandschutztechnisch abgetrennte Halle in der Gebäude-
mitte, die zwischen den beiden Gebäudelängsseiten angeordnet ist. Die Halle wird in
Anlehnung an die SächsSchulBauR ausgeführt.
Die Erschließung des Gebäudes erfolgt über zwei notwendige Treppenräume sowie
über die brandschutztechnisch abgetrennte Halle.
Die Halle führt vom Untergeschoss bis zum Technikgeschoss. Die notwendigen Trep-
penräume führen vom Untergeschoss bis zum 2.Obergeschoss. Die notwendigen
Treppen werden aus Stahlbeton hergestellt.
Die Außenwandkonstruktion ist als vorgehängte hinterlüftete Fassade geplant, be-
reichsweise mit einer Fassadenbegrünung.
An der brandschutztechnisch abgetrennten Halle in der Gebäudemitte ist ein Aufzug
vorgesehen. Dieser fährt vom Untergeschoss bis zum Technikgeschoss.
Im Gebäude wird eine Alarmierungsanlage (Hausalarmanlage) mit Sirenen und Druck-
tastern installiert.
Die Flure, die Treppenräume sowie die Halle und die Räume gemäß Gefährdungsbe-
urteilung Arbeitsschutz werden mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet.
Auf dem Grundstück wird an der südlichen Flurstücksgrenze zum Flurstück 26/6 ein
kleineres erdgeschossiges Nebengebäude für einen Abfallraum (Müll), zwei Gaslager,
zwei Traforäume sowie ein Elektroraum für die Mittelspannung errichtet.
Das Nebengebäude wird im Bereich der Technikräume mit massiven Wänden und ei-
nem Dach aus einer Stahlkonstruktion hergestellt. Im Bereich des Gaslager und des
Abfallraumes ist eine Leichtbaukonstruktion vorgesehen.
Die Abmessungen des Nebengebäudes betragen 38,57 m x 4,22 m.
An dem Nebengebäude schließt die Überdachung der Fahrräder an. Die Abmessun-
gen der Überdachung der Fahrräder betragen ca. 15,2 m x 2,2 m. Die Überdachung
stellt keinen weiteren Gebäudeteil dar.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
[Seite 11]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 11/63
Nutzung
Das Laborgebäude ist für Labore sowie für Büro- und Verwaltungsräume vorgesehen.
Des Weiteren sind im 1. Obergeschoss kleinere Besprechungsräume geplant, die
durch mobile Trennwände zusammengefasst werden können. Der entstehende große
Konferenzraum ist für max. 180 Personen vorgesehen.
In dem Laborgebäude sind maximal ca. 385 Personen gleichseitig anwesend. Davon
sind ca. 140 Personen ständig anwesend.
Der Laborbereich umfasst physikalisch-chemische und präparativ-chemische Labore
sowie verschiedene Messräume.
Die vorgesehene Nutzung der einzelnen Räumlichkeiten pro Geschoss gliedert sich
wie folgt:
| Geschoss | Nutzung Gebäude | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Untergeschoss | notwendige Treppenräume, notwendige Flure, Halle, Aufzug, Labore, Messräume, Technikräume, Serverraum, Lagerräume, Sanitärräume, Haustechnikräume, Kälte | ||||
| Erdgeschoss | notwendige Treppenräume, notwendige Flure, Halle, Aufzug, Labore, Messräume, Büroräume, Lagerräume, Sanitärräume, Teeküche, Post, Erste-Hilfe-Raum | ||||
| 1. Obergeschoss | notwendige Treppenräume, notwendige Flure, Halle, Aufzug, Labore, Messräume, Büroräume, Besprechungsräume, Lagerräume, Sanitär- räume, Teeküche | ||||
| 2. Obergeschoss | notwendige Treppenräume, notwendige Flure, Halle, Aufzug, Labore, Messräume, Büroräume, Lagerräume, Sanitärräume, Teeküche | ||||
| Technikgeschoss | Halle, Aufzug, Lüftungszentrale, TF-Helium, Technik, Technikfläche Dach, Dachfläche, Photovoltaikanlage, Dachfläche (extensive Begrü- nung) | ||||
| Dach | Dachfläche (extensive Begrünung) |
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 12/63
2.4 Rechtlicher Geltungsbereich
Laborgebäude
Die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich
sind (2. OG), liegt bei über 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Nutzungs-
einheiten besitzen eine Größe von 400 m², werden jedoch in Teilnutzungseinheiten
unterteilt.
Das Gebäude ist demzufolge in die Gebäudeklasse 5 einzustufen.
Aufgrund der Nutzung bestehen gemäß § 2 (4) SächsBO folgende Sonderbautatbe-
stände:
- Nr. 3: Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der
größten Ausdehnung (hier: entstehendes Gesamtgebäude ca. 2.915 m²)
- Nr. 6: Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100
Personen bestimmt sind
- Nr. 13: Hochschule
Gemäß den Angaben des Bauherrn und des Entwurfsverfassers sind für die Bespre-
chungsräume bzw. für den großen Konferenzraum max. 180 Personen vorgesehen.
Bei der Nutzung des Konferenzraumes sind die Angestellten und Mitarbeitenden des
Gebäudes inbegriffen. Eine Nutzung als Versammlungsstätte ist nicht vorgesehen.
Das Gebäude ist gemäß § 2 (4) Nr.3, 6 und 13 SächsBO ein Sonderbau. Für die ge-
plante Nutzung als Laborgebäude existiert in Sachsen keine spezifische Sonderbau-
vorschrift. Es handelt sich um einen ungeregelten Sonderbau.
Die Beurteilung des Gebäudes richtet sich somit nach den Anforderungen der
SächsBO.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
[Seite 13]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 13/63
Nebengebäude
Das Nebengebäude ist ein erdgeschossiger Bau mit einer Grundfläche von ca. 157 m²
Das Gebäude bildet eine Nutzungseinheit ohne Aufenthalt und ist freistehend.
Das Gebäude ist demzufolge in die Gebäudeklasse 1 einzustufen.
Aufgrund der Nutzung bestehen gemäß § 2 (4) SächsBO folgende Sonderbautatbe-
stände:
- Nr. 19: bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von
Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
Das Gebäude ist gemäß § 2 (4) Nr.19 SächsBO ein Sonderbau. Für die geplante
Nutzung existiert in Sachsen keine spezifische Sonderbauvorschrift. Es handelt sich
um einen ungeregelten Sonderbau.
Die Beurteilung des Gebäudes richtet sich somit nach den Anforderungen der
SächsBO.
Allgemein
Die erforderlichen raumabschließenden Bauteile mit den entsprechenden Feuer-
schutz- und Rauchschutzabschlüssen sind in den Plänen als Anlagen zum Brand-
schutzkonzept dargestellt.
Maßgebend bei der Beurteilung ist der § 3 der SächsBO nachdem Anlagen so anzu-
ordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrund-
lagen, nicht gefährdet werden.
Zudem gilt die Generalklausel für den Brandschutz (§ 14 SächsBO), wonach bauliche
Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der
Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbrei-
tung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 14/63
3 Baulicher Brandschutz
3.1 Brandabschnittsbildung
3.1.1 Laborgebäude
Brandwände müssen nach § 30 (1) SächsBO als raumabschließende Bauteile zum
Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Ge-
bäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbrei-
tung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
Gebäudeabschlusswand
Brandwände sind als Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenn diese Abschluss-
wände mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze
errichtet werden.
Das Gebäude wird auf dem Flurstück (26/5) errichtet und besitzt einen Abstand von
mindestens 2,5 m zu den Grundstücksgrenzen sowie zum öffentlichen Verkehrsraum.
Das Gebäude besitzt zur Nachbarbebauung und dem Nebengebäude an der südlichen
Grundstückgrenze einen Abstand von mindestens 5 m.
Die Ausbildung von Gebäudeabschlusswänden ist nicht erforderlich.
Anordnung von inneren Brandwänden
Brandwände im Gebäudeinneren sind zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Ab-
ständen von nicht mehr als 40 m erforderlich.
Das Gebäude besitzt maximale Ausdehnungen von ca. 82,3 m x 28,4 m und wird dem-
entsprechend in 2 Brandabschnitte unterteilt.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
[Seite 15]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 15/63
Die Brandwand verläuft in Achse 7 und verspringt im Bereich der notwendigen Treppe
in der brandschutztechnisch abgetrennten Halle in Achse 8.
Folgende Brandabschnitte mit den maximalen Ausdehnungen sind im Gebäude vor-
handen.
| Brandabschnitte | max. Abmaße [m] | max. Fläche [m²] | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Brandabschnitt 1 | 52,2 x 28,4 | ca. 1.300 | ||||||
| Brandabschnitt 2 | 29,9 x 28,4 | ca. 1.040 |
Tabelle: Brandabschnitte
Der Brandabschnitt 1 besitzt eine maximale Abmessung von über 40 m (hier: 52,2 m).
Eine weitere Unterteilung des Gebäudes ist nicht vorgesehen.
Erleichterung 1 von § 30 (1) der SächsBO
Die maximale Ausdehnung des Brandabschnitt 1 von ca. 52,2 m stellt eine Erleichte-
rung vom § 30 (1) der SächsBO dar, wonach Brandwände im Gebäudeinneren zur
Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich
sind. Die Überschreitung des maximalen Abmaßes von 40 m des Brandabschnitt 1 ist
aus Sicht des Konzepterstellers unter Berücksichtigung folgender Randbedingungen
vertretbar:
- Der Brandabschnitt 1 ist durch eine feuerbeständige Trennwand (F90), der
brandschutztechnisch abgetrennten Halle und der notwendigen Flure brand-
schutztechnisch unterteilt.
- Die zulässige Brandabschnittsfläche von 1.600 m² wird mit ca. 1.300 m² deutlich
unterschritten.
- Durch die geplanten Zugänge rund um das Gebäude sind gute Angriffswege für
die Feuerwehr vorhanden.
- Die Rettungswege werden baulich sichergestellt.
Der Prüfingenieur für Brandschutz wird ersucht der Argumentation zu folgen, und die
Abweichung zu befürworten.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 16/63
Ausführung
Brandwände müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen und unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mind. feuerbeständig
(F90-A+M) ausgeführt sein.
Die Wand wird aus Stahlbeton mit einer Stärke von 30 cm hergestellt. Die erforderliche
Feuerwiderstandsfähigkeit (auch unter zusätzlich mechanischer Beanspruchung) ist
durch den Tragwerksplaner nachzuweisen.
Die Brandwand ist über alle Geschosse übereinander angeordnet.
Überdachführung
Die Brandwand wird zwischen den Achsen C/D, hier entlang der brandschutztechnisch
abgetrennten Halle mind. 0,30 m über Dach geführt. In den restlichen Bereichen ver-
läuft die Brandwand bis unter die Decke des massiven Flachdaches und erhält gemäß
§ 30 (5) SächsBO eine 0,5 m auskragende feuerbeständige Platte (F90-A), siehe An-
lage 6 und 7. Die Dämmung über den 1 m breiten Streifen der Brandwand wird aus
Mineralwolle (Schmelzpunkt 1.000 °C) hergestellt.
Über den Brandwandverlauf ist eine 1 m breite Bekiesung, eine Dichtungsbahn aus
brennbaren Baustoffen und einer nichtbrennbaren Dämmung aus Mineralwolle vorge-
sehen.
Erleichterung 2 von § 30 (5) der SächsBO
Die Ausführung der Flachdachbereiche mit einer brennbaren Dichtungsbahn stellt eine
Erleichterung vom § 30 (5) der SächsBO dar, wonach brennbare Baustoffe nicht über
die Brandwand hinweggeführt werden dürfen. Die geplante Ausführung ist aus Sicht
des Konzepterstellers unter Berücksichtigung folgender Randbedingungen vertretbar:
- Die angrenzenden massiven Flachdächer aus Stahlbeton vor dem Technikge- schoss werden in einem 5 m–Bereich raumabschließend feuerbeständig herge- stellt.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 17/63
- Die Dämmung auf dem Flachdachbereich wird mit nichtbrennbarer Mineralwolle
(Schmelzpunkt 1.000 °C) hergestellt.
- Über der Dachabdichtungsbahn ist eine 1 m breite Bekiesung geplant.
Der Prüfingenieur für Brandschutz wird ersucht der Argumentation zu folgen, und die
Erleichterung zu befürworten.
Von Brandwänden müssen Photovoltaikanlagen mindestens 1,25 m entfernt sein,
wenn die Brandwände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind.
Bekleidung / Dämmung
Die Dämmung der Außenwände ist im Brandwandverlauf aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen auszubilden.
Außenwandbekleidungen von Brandwänden müssen einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen (BKL A) bestehen.
Die Dämmung im Bereich der Brandwand ist als hinterlüftete Außenwandbekleidung
vorgesehen. Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt wer-
den. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall
formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen.
Öffnungsabschlüsse
Öffnungen in inneren Brandwänden sind zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung
erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen mind. feuerbeständig,
dicht- und selbstschließend ausgeführt sein (T90).
Die Türen im Verlauf der Brandwand werden aufgrund der Anbindung an die brand-
schutztechnisch abgetrennte Halle feuerbeständig, rauchdicht- und selbstschließend
(T90/RS) ausgebildet.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 18/63
3.1.2 Nebengebäude
Gebäudeabschlusswand
Brandwände sind als Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenn diese Abschluss-
wände mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze
errichtet werden.
Das Nebengebäude wird auf dem Flurstück (26/5) errichtet und besitzt einen Abstand
von ca. 0,80 m zum Flurstück (26/6). Beide Flurstücke bilden ein Grundstück. Diesbe-
züglich ist eine bauordnungsrechtliche Sicherung erforderlich.
Die Ausbildung von Gebäudeabschlusswänden ist nicht erforderlich.
Für eine spätere Teilung des Flurstückes (26/5) ist die östliche Grundstückgrenze
mind. 2,5 m von der östlichen Fassade des Nebengebäudes entfernt vorzusehen.
Anordnung von inneren Brandwänden
Brandwände im Gebäudeinneren sind zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Ab-
ständen von nicht mehr als 40 m erforderlich.
Das Gebäude besitzt maximale Ausdehnungen von ca. 38,57 m x 4,22 m.
Eine innere Brandwand ist somit nicht erforderlich.
3.2 Tragende und aussteifende Bauteile
3.2.1 Laborgebäude
In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 müssen nach § 27 der SächsBO tragende und
aussteifende Bauteile mind. feuerbeständig (F90-AB) ausgeführt sein.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 19/63
Die tragenden und aussteifenden Bauteile des neuen Laborgebäudes werden in Mas-
sivbauweise aus Stahlbeton und Mauerwerk errichtet. Die erforderliche Feuerwider-
standsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile von mindestens 90 Minuten
ist durch den Tragwerksplaner nachzuweisen. Weitere Forderungen bestehen nicht.
3.2.2 Nebengebäude
In Gebäuden der Gebäudeklasse 1 müssen nach § 27 der SächsBO tragende und
aussteifende Bauteile mind. normalentflammbar (BKL B2) ausgeführt sein.
Das Nebengebäude wird im Bereich der Technikräume mit massiven Wänden und ei-
nem Dach aus einer Stahlkonstruktion hergestellt. Im Bereich des Gaslagers und des
Abfallraumes ist eine Leichtbaukonstruktion vorgesehen.
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind somit eingehalten.
3.3 Außenwände
3.3.1 Laborgebäude
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind nach § 28
SächsBO so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen
ausreichend lang begrenzt ist.
Für tragende Außenwände und tragende Teile von Außenwänden gilt Pkt. 3.2 des
Brandschutzkonzeptes.
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. An Fenster, Türen und deren Dichtungen
sowie an brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Au-
ßenwandkonstruktionen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen ge-
stellt.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 20/63
Außenwandbekleidungen von Brandwänden müssen einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen (BKL A) bestehen.
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließ-
lich der Dämmstoffe und Unterkonstruktion aus schwerentflammbaren Baustoffen aus-
gebildet werden (BKL B1).
Hinterlüftete Außenwandbekleidung
Für das Gebäude ist eine hinterlüftete Außenwandbekleidung vorgesehen. Der Hinter-
lüftungsspalt beträgt max. 50 mm.
Für hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung beson-
dere Vorkehrungen zu treffen. Es gilt Anhang 6 der VwV TB. Demnach sind folgende
Grundsätze zu beachten:
• Die Dämmung bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen muss nichtbrennbar
(BKL A) sein.
• Die Unterkonstruktionen darf bei einem Hinterlüftungsspalt bis 50 mm aus
Holz sein. Bei einem größeren Hinterlüftungsspalt ist die Unterkonstruktion
aus Metall vorzusehen.
• Die äußere Bekleidung wird aus nichtbrennbaren Baustoffen (BKL A) herge-
stellt.
horizontale Brandsperre
Für hinterlüftete geschossübergreifende Außenwandverkleidungen sind horizontale
Brandsperren vorzusehen.
Für horizontale Brandsperren gilt:
- In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungs-
spalt anzuordnen. Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Beklei-
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 21/63
dung einzubauen. Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt der Ein-
bau zwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im
Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist.
- Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf
100 cm²/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig ver-
teilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.
- Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinrei-
chend formstabil sein (z. B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie
sind in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.
- Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Be-
standteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Beklei-
dung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die
Bekleidung muss den Anforderungen nach vorhergehendem Anstrich entspre-
chen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
vertikale Brandsperre im Bereich der Brandwand
Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hin-
terlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall form-stabi-
len Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
[Seite 22]
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Begrünte Fassaden
Für das Gebäude ist eine Fassadenbegrünung vor der hinterlüfteten Außenwand vor-
gesehen. Die Begrünung ist als Intensivbegrünung mit Kletterpflanzen an Edelstahl-
seilen geplant.
Gegen die vorgesehene Ausführung der Fassadenbegrünung als Intensivbegrünung
bestehen keine Bedenken, wenn folgenden Randbedingungen eingehalten sind:
- Die Pflanzen gelten als Intensivbegrünung, wenn sie regelmäßig bewässert
und gepflegt werden.
- Die Pflanzen dürfen kein Trockenholz oder vertrocknete Auswüchse besit-
zen.
- Es müssen Schnitt- und Pflegearbeiten, d. h. Entfernen von Auswüchsen,
Mulchen usw. regelmäßig durchgeführt werden.
- Die Bepflanzung ist aufgrund der Löscharbeiten teilweise vom Boden auf
eine maximale Höhe von 15 m zu begrenzen (hier: einhalten aufgrund der
Gebäudehöhe von ca. 14 m).
-
Der Abstand der begrünten Wand zum Dach muss mind. 1 m betragen.
-
Die Rankhilfen (Träger) sind aus Stahl (nichtbrennbar) vorzusehen (hier: mit
Edelstahlseilen eingehalten).
- Die Fassadenbegrünung muss einen Abstand von mind. 1 m zu Brandwän-
den besitzen.
-
Der horizontale Abstand zu Fensteröffnungen muss mind. 0,5 m betragen.
-
Für die Fassadenbegrünung dürfen keine Pflanzen mit einem hohen Anteil
von ätherischen Ölen verwendet werden.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
[Seite 23]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 23/63
3.3.2 Nebengebäude
Die Außenwände des Nebengebäudes bestehen aus massiven geschlossenen Wän-
den. Eine Dämmung ist nicht vorgesehen. Das Nebengebäude wird mit einer Beklei-
dung aus nicht brennbaren Baustoffen (BKL A) errichtet.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
3.4 Nutzungseinheiten und Trennwände
3.4.1 Laborgebäude
Nutzungseinheiten
Im Gebäude ist eine Labor- sowie eine Büro- und Verwaltungsnutzung vorgesehen.
Die Büro- und Verwaltungsnutzung wird mit Teilnutzungseinheiten ausgebildet, mit ei-
ner Größe bis zu 362 m².
Die Labore und Messräume sind jeweils an einen notwendigen Flur angeordnet.
Folgende Nutzungseinheiten sind im Gebäude vorgesehen.
EG NE: EG-1 – 362 m² NE: EG-2 – 190 m² NE: EG-3 – 295 m²
-
OG NE: 1.OG-1 – 152 m² NE: 1.OG-2 – 331 m² NE: 1.OG-3 – 190 m² NE: 1.OG-4 – 295 m²
-
OG NE: 2.OG-1 – 296 m² NE: 2.OG-2 – 190 m² NE: 2.OG-3 – 190 m² NE: 2.OG-4 – 295 m²
Trennwände
Trennwände müssen gemäß § 29 (1) SächsBO die Feuerwiderstandsfähigkeit der tra-
genden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben. Trennwände müssen in
Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig (F90-AB) sein. Die Trennwände sind
bis zur Rohdecke zu führen.
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Öffnungen innerhalb der Trennwände müssen durch mind. feuerhemmende, dicht- und
selbstschließende Türen (T30) geschlossen sein.
Die Wände zwischen den Teilnutzungseinheiten werden feuerbeständig (F90-AB) aus-
geführt sein. Die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit ist durch den Tragwerkspla-
ner nachzuweisen.
Im Falle einer Umsetzung der Trennwände in Trockenbau sind die Ausführungsvorga-
ben der zugehörigen allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise zu
beachten und sicherzustellen.
Öffnungen in Trennwänden und zwischen den Teilnutzungseinheiten werden mit mind.
feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen (T30) bzw. feuerhemmenden,
rauchdichten und selbstschließenden Türen (T30/RS) ausgeführt. Höhere Anforderun-
gen können sich gemäß der SächsEltBauR und gemäß der MLAR ergeben.
Die Trennwände werden von Rohdecke zu Rohdecke geführt.
Die Anordnung der Trennwände und der Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sowie
die Größe der Teilnutzungseinheiten sind in den Anlagen 2 bis 6 dargestellt.
Leitungsdurchführungen in den raumabschließenden Wänden sind gemäß den Forde-
rungen der MLAR / M-LüAR abzuschotten.
In den Räumen der Gefahrstoffe, der Versorgung und der Entsorgung werden die Ge-
fahrstoffe in entsprechenden mind. feuerbeständigen Gefahrstoffschränken aufbe-
wahrt. Abfälle der Laborversuche werden in den Räumen „Entsorgung“ in geschlosse- nen nichtbrennbaren Behältern untergebracht. Ortsbewegliche Druckgasbehälter
(hier: Druckgasflaschen) werden ebenfalls in entsprechende Schränke aufbewahrt.
Aufgrund der vorgesehenen Aufbewahrung in entsprechenden Schränken und Behäl-
tern werden diese Räume nicht als Räume erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr
eingestuft.
In den Laborbereichen und Messräumen befinden sich nur Mengen an Gefahrstoffen
für den tägliche Gebrauch oder für den entsprechenden Arbeitsprozess.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 25/63
Die Lagerung von Gefahrstoffen für einen Wochen- bzw. Monatsverbrauch erfolgt in
den o.g. Sicherheitsschränken innerhalb der o.g. Lagerräume.
Die Entsorgungs-Räume 022 und 037 im Erdgeschoss sind „Sammelräume“ für die jeweiligen darüberliegenden Geschosse. In den beiden Räumen, findet die Aufbewah-
rung der Gefahrstoffe in brennbaren Behältern (z.B. Deckelfässer) statt. Diesbezüglich
werden die beiden Räume mit feuerbeständigen Wänden (F90-AB) und mind. feuer-
hemmende, dicht- und selbstschließenden Türen (T30) brandschutztechnisch abge-
trennt, siehe Anlage 3.
3.4.2 Nebengebäude
Im Nebengebäude sind ein Müllraum, offene Lagerbereiche für Druckgasflaschen und
ortsfeste Druckgasbehälter sowie elektrische Betriebsräume vorgesehen.
Der Müll-Raum wird vom Gaslager mit einer feuerbeständigen Wand (F90-AB) abge-
trennt.
Die Trennwände sind bis unter die Dachhaut zu führen. Hohlräume sind mit Mineral-
wolle (Schmelzpunkt 1.000°C) dicht auszustopfen.
Die Abtrennung der elektrischen Betriebsräume im Nebengebäude ist unter Pkt. 4.6.2
des Brandschutzkonzeptes beschrieben.
Weitere Anforderungen bestehen nicht.
3.5 Geschossdecken
3.5.1 Laborgebäude
Decken müssen nach § 31 (1) SächsBO als tragende und raumabschließende Bauteile
zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfä-
hig gegen die Brandausbreitung sein.
Die Geschossdecken von Gebäuden der Gebäudeklasse 5 müssen raumabschlie-
ßend mind. feuerbeständig (F90-AB) ausgebildet sein.
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[Seite 26]
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Die Geschossdecken sowie die Deckenbereich in der Halle sind als Stahlbetondecken
geplant. Die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecken sowie der
Deckenbereich in der Halle von mindestens 90 Minuten ist durch den Tragwerksplaner
nachzuweisen.
Leitungsdurchführungen in den raumabschließenden Geschossdecken sind gemäß
den Forderungen der MLAR / M-LüAR abzuschotten (vgl. Pkt. 3.14 und 3.15 BSK).
Weitere Forderungen bestehen nicht.
3.5.2 Nebengebäude
Das Gebäude ist erdgeschossig, Geschossdecken sind nicht vorhanden.
3.6 Dächer
3.6.1 Laborgebäude
Bedachung
Die Bedachung muss nach § 32 (1) SächsBO gegen Brandbeanspruchung von außen
durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte
Bedachung).
Gemäß DIN 4102-4 gilt die Anforderung „harte Bedachung“ als erfüllt bei vollständig bedeckter Kiesschüttung von mind. 5 cm dicke oder einem nichtbrennbaren Platten-
belag von mind. 4 cm dicke.
Die Dachkonstruktion des Gebäudes über dem 2. Obergeschoss und dem Technikge-
schoss wird als Flachdach aus Stahlbeton hergestellt.
Die Dachdeckung besteht aus einer extensiven Begrünung.
Gemäß DIN 4102-4, Punkt 11.4.7 sind extensive Dachbegrünungen widerstandsfähig
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 27/63
• mineralisch bestimmte Vegetationsschicht mit max. 20 % (Massenanteil) orga-
nischer Bestandteile;
• Vegetationstragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm;
• ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster) oder auf-
gehenden Wänden mit Fenstern auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m oberhalb der Vegetationstragschicht befindet;
Bei anderen Dachaufbauten ist ein Verwendbarkeitsnachweis zu führen.
Dächer von Anbauten
Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwider-
standsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen
Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwi-
derstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden.
Aufgrund des stark verjüngenden Grundrisses im Technikgeschoss und den Türöff-
nungen vor der Dachfläche sowie den teilweise geplanten Außenwänden ohne Feuer-
widerstand über dem 2. Obergeschoss sind die Anforderungen an Dächer von Anbau-
ten zu beachten.
Die Anforderungen an Dächer von Anbauten werden mit massiven feuerbeständigen Außenwänden (F90-AB) im Technikgeschoss sowie einem angrenzenden 5 m–Be- reich vor dem Technikgeschoss raumabschließend feuerbeständig von unten (F90)
erfüllt.
Leitungsdurchführungen in dem raumabschließenden 5 m-Bereich sind gemäß den
Forderungen der MLAR / M-LüAR abzuschotten (vgl. Pkt. 3.14 und 3.15 BSK).
Weitere Anforderungen bestehen nicht.
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3.6.2 Nebengebäude
Die Bedachung des Nebengebäudes wird mit einer extensiven Begrünung hergestellt.
Gemäß DIN 4102-4, Punkt 11.4.7 sind extensive Dachbegrünungen widerstandsfähig
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:
• mineralisch bestimmte Vegetationsschicht mit max. 20 % (Massenanteil) orga-
nischer Bestandteile;
• Vegetationstragschicht mit einer Schichtdicke ≥ 30 mm;
• ein Abstandsstreifen aus massiven Platten oder Grobkies von ≥ 0,5 m Breite ist gegenüber Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln, Dachfenster) oder auf-
gehenden Wänden mit Fenstern auszubilden, wenn sich deren Brüstung ≤ 0,8 m oberhalb der Vegetationstragschicht befindet;
Bei anderen Dachaufbauten ist ein Verwendbarkeitsnachweis zu führen.
Weitere Anforderungen bestehen nicht.
3.7 Rettungswege
3.7.1 Laborgebäude
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen nach § 33 (1)
SächsBO in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungs-
wege in das Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen über den gemeinsa-
men notwendigen Flur führen.
Ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang direkt ins Freie muss von jeder Stelle
eines Aufenthaltsraumes innerhalb von 35 m erreichbar sein.
Die Türen im Verlauf von Rettungswegen sind mit Notausgangsverschlüssen nach
DIN EN 179 zu versehen. Für Türen mit elektrischen Verriegelungssystemen im Ver-
lauf von Rettungswegen ist die EltVTR und für Schiebetüren im Verlauf von Rettungs-
wegen die AutSchR zu beachten.
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 29/63
Für den Arbeitsschutz sind die lichten Mindestbreiten von Durchgängen, Türen und
Hauptfluchtwegen gemäß Tabelle 1 der ASR 2.3 (März 2022) sicherzustellen.
Die lichten Mindestbreiten von Durchgängen, Türen und Hauptfluchtwegen sind auch
bei beidseitig geöffneten Türen an den Fluren einzuhalten. Dies kann durch einen grö-
ßeren Öffnungswinkel einer der beiden gegenüberliegenden Türen sichergestellt wer-
den.
Die Rettungswege für das Gebäude sind wie folgt vorgesehen bzw. vorhanden:
| Geschoss, Nutzungseinheit | 1. Rettungsweg | 2. Rettungsweg | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| UG | Notwendiger Flur, Notwendiger Treppenraum, brandschutztechnisch abge- trennte Halle | Notwendiger Flur, Notwendi- ger Treppenraum, brandschutztechnisch abge- trennte Halle | ||||||
| EG | Notwendiger Flur, Notwendiger Treppenraum, brandschutztech- nisch abgetrennte Halle | Notwendiger Treppenraum, Übergang zu einer brand- schutztechnisch abgetrennte Teilnutzungseinheit, brand- schutztechnisch abgetrennte Halle | ||||||
| 1. und 2. Obergeschoss | Notwendiger Flur, Notwendiger Treppenraum, brandschutztechnisch abge- trennte Halle | Notwendiger Treppenraum, Übergang zu einer brand- schutztechnisch abgetrennte Teilnutzungseinheit, brand- schutztechnisch abgetrennte Halle | ||||||
| Technikgeschoss | brandschutztechnisch abge- trennte Halle | / |
Tabelle 1: Verlauf der Rettungswege
Untergeschoss bis 2. Obergeschoss
Die Rettungswege im Gebäude werden über die notwendigen Flure, über die brand-
schutztechnisch abgetrennte Halle und die beiden notwendigen Treppenräume sowie
die direkten Ausgänge ins Freie baulich sichergestellt.
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[Seite 30]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 30/63
Die brandschutztechnisch abgetrennte Halle wird in Anlehnung an die SächsSchul-
BauR ausgeführt. Gemäß der SächsSchulBauR darf ein Rettungsweg über eine Halle
geführt werden.
Im Untergeschoss bis 2. Obergeschoss zwischen den Achsen 4/5 und 7/9 wird der
zulässige Rettungsweg von 35 m bis zu einem Ausgang in einen notwendigen Trep-
penraum um 13 m auf ca. 48 m überschritten. Als erster Rettungsweg steht für die
Bereiche die brandschutztechnisch abgetrennte Halle zur Verfügung. Die maximale
Entfernung zur Halle beträgt ca. 20 m.
Erleichterung 3 von § 35 (2) der SächsBO
Die Rettungsweglänge in den o. g. Bereichen zwischen den Achsen 4/5 und 6/9 von
max. ca. 48 m bis zu einen notwendigen Treppenraum stellt eine Erleichterung vom §
35 (2) der SächsBO dar, wonach ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins
Freie nach 35 m erreicht werden muss. Die geplante Ausführung ist aus Sicht des
Konzepterstellers unter Berücksichtigung folgender Randbedingungen vertretbar:
- Die brandschutztechnisch abgetrennte Halle, als sicherer Bereich, ist in max.
20 m erreichbar.
- Die Halle wird mit mind. feuerbeständigen Wände (F90-A) und mind. feuerhem-
menden, rauchdichten und selbstschließenden Türen (T30/RS) von dem restli-
chen Gebäude abgetrennt.
- Gemäß der SächsSchulBauR darf ein Rettungsweg über eine Halle geführt wer-
den, wenn (hier: mit den Treppenräumen sichergestellt).
- Die Rettungswege werden baulich in entgegengesetzter Richtung sicherge-
stellt.
- In dem Gebäude sind größtenteils ortskundige Personen sowie keine Schlaf-
räume vorgesehen.
- Durch die Hausalarmanlage mit Druckknopfmeldern im Zuge der Rettungswege
und automatischen Meldern im Bereich der chem. Labore und Räume für Ge-
fahrstoffe ist eine frühzeitige Detektion und Alarmierung der Personen im Ge-
bäude gesichert.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
[Seite 31]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 31/63
Der Prüfingenieur für Brandschutz wird ersucht, der Argumentation zu folgen und die
Erleichterung zu befürworten.
Technikgeschoss
Im Technikgeschoss wird eine Lüftungszentrale hergestellt.
Gemäß Nummer 6.4.3 der M-LüAR muss von jeder Stelle der Lüftungszentrale in
höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang zu einem Flur in der Bauart notwendiger
Flure, zu Treppenräumen in der Bauart notwendiger Treppenräume oder unmittelbar
ins Freie erreichbar sein.
Die Rettungswege aus der Lüftungszentrale verläufen über die brandschutztechnisch
abgetrennte Halle in der Gebäudemitte und anschließend ins Freie.
Abweichung 1 von Nummer 6.4.3 M-LüAR
Es handelt sich somit um eine Abweichung von Ziffer 6.4.3 M-LüAR. Entsprechend
A 2.2 der VwVTB handelt es sich bei der M-LüAR um eine Technische Baubestimmung
gemäß § 88 a SächsBO. Gemäß § 88 a SächsBO kann von den in den Technischen
Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen
abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforde-
rungen erfüllt werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht
ausdrücklich ausschließen. Ein ausdrücklicher Ausschluss besteht nicht.
Die Rettungswegführung wird wie folgt kompensiert:
- Die Halle wird mit mind. feuerbeständigen Wänden (F90-A) und mind. feuer-
hemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen (T30/RS) von dem
restlichen Gebäude abgetrennt.
- In der Lüftungszentrale befinden sich nur Personen für Revisionsarbeiten, die
selbstrettungsfähig sind (kein permanenter Aufenthalt).
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[Seite 32]
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- Durch die Hausalarmanlage mit Druckknopfmeldern im Zuge der Rettungswege
und automatischen Meldern im Bereich der chem. Labore und Räume für Ge-
fahrstoffe ist eine frühzeitige Detektion und Alarmierung der Personen im Ge-
bäude gesichert.
Es wird unter Berücksichtigung der o. g. Randbedingungen festgestellt, dass die An-
forderungen der Ziffer 6.4.3 LüAR eingehalten sind und die geplante Lösung gleich-
wertig ist.
3.7.2 Nebengebäude
Im Nebengebäude sind keine Aufenthaltsräume vorhanden. Die Rettungswege füh-
ren direkt ins Freie, die Rettungsweglänge beträgt maximal 11 m.
3.8 Treppen
3.8.1 Laborgebäude
Die tragenden Bauteile von notwendigen Treppen der Gebäudeklasse 5 müssen mind.
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F30-A) sein.
Die notwendigen Treppen in den notwendigen Treppenräumen und in der brand-
schutztechnisch abgetrennten Halle werden aus Stahlbeton hergestellt. Die Anforde-
rungen gemäß § 34 (4) SächsBO sind erfüllt.
Die Breite notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr aus-
reichend bemessen sein. Die lichte Breite zwischen den Handläufen der notwendigen
Treppen in den notwendigen Treppenräumen beträgt nach dem derzeitigen Planungs-
stand 1,20 m und in der Halle 1,50 m. Im Gebäude sind maximal ca. 380 Personen
anwesend. Die vorgesehene lichte Breite aller Treppen ist für den größten zu erwar-
tenden Verkehr ausreichend bemessen.
Weitere Anforderungen bestehen nicht.
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[Seite 33]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 33/63
3.8.2 Nebengebäude
Das Nebengebäude ist erdgeschossig. Notwendige Treppen sowie notwendige Trep-
penräume sind nicht vorhanden.
3.9 Notwendige Treppenräume
Jede notwendige Treppe muss nach § 35 (1) SächsBO zur Sicherstellung der Ret-
tungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Trep-
penraum liegen (notwendiger Treppenraum).
Notwendige Treppenräume
Im Laborgebäude sind an den Giebelwänden in den Achsen 1/2 und 11/12 jeweils ein
notwendigen Treppenraum angeordnet (TR1 zw. Achse 1/2, TR2 zw. Achse 11/12).
Treppenraumwände
Die Wände der notwendigen Treppenräume werden in Massivbauweise (Stahlbeton)
hergestellt. Treppenraumwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen und auch
unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mind. feuerbeständig (F90-A+M)
sein. Der Nachweis, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit auch unter zu-
sätzlicher mechanischer Beanspruchung erfüllt wird, ist durch den Tragwerksplaner zu
führen.
Öffnungsabschlüsse
Die Öffnungsabschlüsse von den notwendigen Treppenräumen zu den notwendigen
Fluren werden als rauchdichte und selbstschließende Türen (RS) gem. DIN 18095
ausgeführt.
Weitere Anforderungen bestehen nicht.
Ausgänge
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[Seite 34]
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Die notwendigen Treppenräume besitzen im Erdgeschoss direkte Ausgänge ins Freie.
Rauchableitung
Für die notwendigen Treppenräume TR1 und TR2 sind in jedem oberirdischen Ge-
schoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mind.
0,5 m² anzuordnen, die manuell öffenbar sind. Zusätzlich wird an der obersten Stelle
eine Öffnung zur Rauchableitung hergestellt, die vom Erdgeschoss und vom obersten
Treppenpodest bedient werden kann. Der freie Querschnitt beträgt mind. 1 m² (geom.).
Einbauten
In notwendigen Treppenräumen müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterde-
cken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen (BKL A) bestehen. Wände und
Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen (BKL A) in ausreichender Dicke haben. Bodenbeläge, ausgenommen Gleit-
schutzprofile, müssen aus mind. schwerentflammbaren Baustoffen (BKL B1) beste-
hen.
Bei der Planung der notwendigen Treppenräume sind die Forderungen in der weiteren
Planung zu berücksichtigen.
Innerhalb der Treppenräume sind Leitungsanlagen grundsätzlich gemäß den Festle-
gungen der MLAR zu verlegen (vgl. Pkt. 3.14 und 3.15 BSK).
Weitere Forderungen bestehen nicht.
Halle
In der Halle ist eine notwendige Treppe vorgesehen. Die Ausbildung eines notwendi-
gen Treppenraumes gemäß § 35 (1) SächsBO ist nicht vorgesehen.
Erleichterung 4 von § 35 (1) der SächsBO
Die Anordnung der notwendigen Treppe in der Halle ohne notwendigen Treppenraum
stellt eine Erleichterung vom § 35 (1) der SächsBO dar, wonach eine notwendige
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[Seite 35]
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Treppe über die Geschosse in einem notwendigen Treppenraum angeordnet werden
muss. Die geplante Ausführung ist aus Sicht des Konzepterstellers unter Berücksich-
tigung folgender Randbedingungen vertretbar:
- Die Halle wird mit mind. feuerbeständigen Wände (F90-A) und mind. feuerhem-
menden, rauchdichten und selbstschließenden Türen (T30/RS) von dem restli-
chen Gebäude abgetrennt.
- Die Halle erhält eine Öffnung zur Rauchableitung an oberster Stelle im Dach mit
1 % der größten Geschossfläche der Halle (hier: Erdgeschoss mit 200 m²) mit
einer automatischen und manuellen Auslösung.
- Die Rettungswege werden baulich in entgegengesetzter Richtung sicherge-
stellt.
- In dem Gebäude sind größtenteils ortskundige Personen sowie keine Schlaf-
räume vorgesehen.
- Durch die Hausalarmanlage mit Druckknopfmeldern im Zuge der Rettungswege
und automatischen Meldern im Bereich der chem. Labore und Räume für Ge-
fahrstoffe ist eine frühzeitige Detektion und Alarmierung der Personen im Ge-
bäude gesichert.
Der Prüfingenieur für Brandschutz wird ersucht, der Argumentation zu folgen und die
Erleichterung zu befürworten.
3.10 Notwendige Flure
Flure nach § 36 der SächsBO, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder
aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppen-
räume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebil-
det sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende
Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger
als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 36/63
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein.
Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (BKL A) bestehen. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen
eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (BKL A) in ausreichender Dicke ha-
ben.
In dem neuen Laborgebäude sind notwendige Flure vorgesehen. Diese befinden sich
zwischen der Halle und den beiden notwendigen Treppenräumen.
Die notwendigen Flure besitzen eine Länge von ca. 36 m und werden dementspre-
chend mit rauchdichten Abschlüssen (RS) in Rauchabschnitte < 30 m unterteilt. Im
Verlauf der rauchdichten Abschlüsse sind in den angrenzenden Räumen rauchdichte
Wände vorgesehen, siehe Anlage 2 bis 5.
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung besitzen eine Länge von weniger als
15 m (hier: ca. 7 m).
Die Wände der notwendigen Flure werden im Untergeschoss massiv aus Mauerwerk
bzw. Stahlbeton feuerbeständig (F90-A) hergestellt, in den oberirdischen Geschossen
aus Trockenbau mind. feuerhemmend (F30-A).
Die Wände der notwendigen Flure werden von Rohdecke zu Rohdecke geführt.
Bei einer Umsetzung der notwendigen Flurwände in Trockenbau sind die Ausführungs-
vorgaben der zugehörigen allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise
zu beachten und sicherzustellen.
Die Öffnungsabschlüsse von den notwendigen Fluren zu den Lager- und Technikräu-
men im Untergeschoss werden feuerhemmend, dicht- und selbstschließend (T30) aus-
geführt, die restlichen Öffnungen zu den Räumen auch in den oberirdischen Geschos-
sen werden mind. dichtschließend (DS) hergestellt.
Die Räume der Gefahrstoffe, der Versorgung und der Entsorgung werden aufgrund
der vorgesehenen Aufbewahrung in entsprechenden Schränken und Behältern nicht
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 37/63
als Räume erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr eingestuft, siehe Punkt 3.4 des
Brandschutzkonzeptes.
In den Laborbereichen und Messräumen befinden sich nur Mengen an Gefahrstoffen
für den tägliche Gebrauch oder für den entsprechenden Arbeitsprozess.
Für die Rauchableitung der notwendigen Flure stehen öffenbare Fenster an den Gie-
belseiten zur Verfügung. Die notwendigen Flure an der Halle, ohne anliegende Fens-
teröffnungen an den Außenwänden, werden über die angrenzenden Räume entraucht.
Die Anordnung der notwendigen Flure mit den Öffnungsabschlüssen sind in den An-
lagen 2 bis 6 dargestellt.
Weitere Anforderungen bestehen nicht.
Notwendige Flure sind im Nebengebäude nicht vorhanden.
3.11 Hallen
In dem neuen Laborgebäude ist eine brandschutztechnisch abgetrennte Halle in der
Gebäudemitte zwischen den Achsen 6 und 8 vorgesehen. Die Ausführung erfolgt in
Anlehnung an die SächsSchulBauR. Die Halle ist zwischen den beiden Gebäudelängs-
seiten angeordnet und verläuft vom Untergeschoss bis zum Technikgeschoss. Über
alle Geschosse ist eine notwendige Treppe vorhanden.
Wände
Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen,
ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des
Gebäudes erfüllen (hier: feuerbeständige Wände (F90-A). Im Verlauf der Brandwand
sind die Hallenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen und unter zusätzlicher mecha-
nischer Beanspruchung mind. feuerbeständig (F90-A+M) auszuführen.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 38/63
Die Umfassungswände der Halle sind aus Stahlbeton vorgesehen. Die o. g. erforder-
liche Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Wände ist durch den
Tragwerksplaner nachzuweisen.
Zugänge
Türen zwischen der Halle und den notwendigen Fluren sowie angrenzenden Räumen
werden feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30/RS) ausgeführt.
Im Verlauf der Brandwand werden die Öffnungsabschlüsse feuerbeständig, rauchdicht
und selbstschließend (T90/RS) hergestellt.
Der Zugang zur Halle von außen erfolgt im 1. Obergeschoss über eine Brücke. Der
Laufsteg ist mit einer Stahlbetonplatte und einem Geländer mit einer geschlossen
Glasbrüstung vorgesehen.
Aufgrund der Ausbildung der Brückenkonstruktion und des Angriffsweges über die bei-
den Treppenräume, bestehen gegen die geplante Ausführung keine Bedenken.
Rauchableitung
Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnun-
gen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 % der Grundfläche oder im obe-
ren Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von
insgesamt 2 % der Grundfläche haben.
Für die Hallen sind Öffnungen zur Rauchableitung von 1 % der größten Grundfläche
(hier: Erdgeschoss ca. 200 m²) an oberster Stelle im Dach vorzusehen.
Folgende lichte Öffnungsflächen sind für die Halle sicherzustellen.
erforderliche lichte Öffnungsfläche (1 %): ca. 200 m² x 0,01 = 2,0 m²
Es sind mindestens 2,0 m² an lichten Öffnungsflächen (geom.) im Dach über der Halle
vorzusehen.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
[Seite 39]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 39/63
Die Zuluft für die Halle wird über die Windfänge im Erdgeschoss und im 1. Oberge-
schoss sichergestellt. Für die Türen am Windfang ist eine Arretierung / Feststellmög-
lichkeit vorzusehen.
Die Ansteuerung der Öffnungen zur Rauchableitung erfolgt manuell über Handtaster
vom Erdgeschoss und Technikgeschoss sowie automatisch über einen Rauchmelder
an oberster Stelle.
Die Öffnungen zur Rauchableitung in der Halle fallen nicht unter den Geltungsbereich
der SächsTechPrüfVO.
Einbauten
In brandschutztechnisch abgetrennten Hallen sind Brandlasten zulässig, z.B. Infomo-
nitore, Laptops, Kopiergeräte, Getränkeautomaten, etc.). Sie dürfen jedoch die erfor-
derliche Flucht- und Rettungswegbreite nicht einschränken.
In der Halle sind Einbauten als Sitzgelegenheiten auf den Kommunikationsflächen vor-
gesehen. Besondere brandschutztechnische Anforderungen bestehen nicht.
Die Sitzgelegenheiten sollen nicht fest mit dem Fußboden verschraubt werden. Die
Sitzgelegenheiten sind ausschließlich in den vorgesehen Kommunikationsfläche vor-
zusehen. Dies ist in der Brandschutzordnung festzuhalten.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
3.12 Aufzug
Aufzüge müssen gemäß § 39 (1) SächsBO im Inneren von Gebäuden einen eigenen
Fahrschacht aufweisen, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend
lang zu verhindern.
Innerhalb des Gebäudes an der brandschutztechnisch abgetrennten Halle ist ein Auf-
zug geplant. Der Aufzug verläuft vom Untergeschoss bis zum Technikgeschoss.
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Im Technikgeschoss befindet sich der Aufzugsmaschinenraum. Dieser wird brand-
schutztechnisch dem Aufzug zugeordnet. Der Aufzugsmaschinenraum wird gegen-
über der Lüftungszentrale mit feuerbeständigen Wänden (F90-AB) und einer mind.
feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Tür (T30/RS) abgetrennt.
Der Aufzug befindet sich über alle Geschosse innerhalb der brandschutztechnisch ab-
getrennten Halle. Somit bestehen keine Anforderungen an die Fahrschachtwände so-
wie an die Abschlüsse des Aufzuges gemäß § 39 (1) und (2) SächsBO.
Die Entrauchung des Aufzuges erfolgt über die Öffnungen zur Rauchableitung der
Halle.
Der Aufzug ist mit einer Breite von 2,0 m und einer Länge von 3,0 m für die Aufnahme
von einer Krankentrage ausreichend bemessen.
Der Aufzug wird mit einer statischen Brandfallsteuerung ausgestattet, die durch eine
Rauchdetektierung in der Halle ausgelöst wird. Der Aufzug fährt direkt in das Erdge-
schoss (direkter Ausgang in das Freie). Der Aufzug verbleibt im Erdgeschoss bei ge-
öffneten Türen und geht außer Betrieb.
Für die statische Brandfallsteuerung sind die DIN EN 81-73 und VDI 6017 zu beachten.
Im Brandfall muss der Aufzug ins Erdgeschoss fahren (Bestimmungshaltestelle).
Die Auslösung der Brandfallsteuerung des Aufzuges erfolgt durch automatische Mel-
der der Hausalarmanlage vor dem Aufzug, siehe Punkt 4.1.
Die Planung der Brandfallsteuerung ist von einem Fachplaner durchzuführen.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
3.13 Feuerschutzabschlüsse
Für den Einbau eines Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses sind die Einbau- und
Montagebedingungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachwei-
ses, d. h. abP oder abZ zu beachten und umzusetzen.
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
[Seite 41]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 41/63
Ein Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf dann dauerhaft offengehalten wer-
den, wenn er zur Verhinderung der Brandausbreitung mit einer Einrichtung versehen
ist, die bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere bereits bei Raucheinwirkung, dau-
erhaft das unverzügliche und sichere Schließen des Feuerschutzabschlusses gewähr-
leistet, z. B. Feststellanlage oder Freilaufschließer; sie müssen auch von Hand ge-
schlossen werden können.
Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf nur in Wände eingebaut werden bzw.
an Bauteile anschließen, die den Bestimmungen der Einbauanleitung entsprechen.
Die Funktionstüchtigkeit eines Feuer- und Rauchschutzabschlusses ist dauerhaft si-
cherzustellen.
Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse sind in den Anlagen 2 bis 6 dargestellt.
3.14 Leitungsanlagen
Leitungsanlagen sind gemäß den Forderungen der SächsBO § 40 in Verbindung mit
der MLAR zu verlegen.
Leitungsanlagen in Rettungswegen
Für den Bereich der notwendigen Treppenräume und notwendigen Flure ist die Ziffer 3
der MLAR maßgebend.
Elektrische Leitungsanlagen dürfen demnach frei verlegt werden, wenn diese aus-
schließlich der Versorgung des Treppenraumes oder Flures dienen. Werden diese
elektrischen Leitungen innerhalb von Installationskanälen bzw. -rohren verlegt, so
müssen diese Kanäle bzw. Rohre aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Alle weiteren elektrischen Leitungsanlagen sind gemäß Ziffer 3.2 bzw. Ziffer 3.5 der
MLAR abzutrennen.
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[Seite 42]
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Nichtbrennbare Rohrleitungsanlagen mit nichtbrennbarer Dämmung dürfen im not-
wendigen Treppenraum und Fluren offen verlegt werden, wenn sie nichtbrennbare Me-
dien führen. Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbarer
Dämmung müssen gegenüber dem notwendigen Treppenraum und Fluren gemäß Zif-
fer 3.3 bzw. Ziffer 3.5 der MLAR abgeschottet werden.
Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien sind gemäß Ziffer 3.4
der MLAR herzustellen.
Besondere Anforderungen an die Leitungsführung innerhalb der Halle, in der Brand-
lasten zulässig sind, bestehen nicht.
Die spezifischen Festlegungen sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu treffen.
Gemäß den Angaben der TGS-Planung sind eine Leitungsführung in Installations-
schächten sowie eine geschossweise Schottung vorgesehen.
Die Öffnungen zu den feuerbeständigen Schächten (F90-A) sind als feuerwiderstands-
fähiger Revisionsöffnungsverschluss für eine Dauer von 90 Minuten gemäß abZ Z-
6.55-xxxx auszuführen.
Für die notwendigen Flure sind brennbare Leitungen mit einem nicht brennbaren Me-
dium und einer brandschutztechnischen Kapselung vorgesehen („Frankfurter Modell“).
Dabei handelt es sich um eine abweichende Möglichkeit der brandschutztechnischen
Kapselung. Eingesetzt werden gutachterlich geprüfte Brandschutzprodukte, die die
brennbaren Leitungen umschließen und damit abkapseln.
Eine feuerhemmende Unterdecke bzw. eine feuerhemmender Installationskanal ist für
die Leitungen nicht vorgesehen.
Abweichung 2 von Nummer 3.5 MLAR
Es handelt sich somit um eine Abweichung von Ziffer 3.5 M-LüAR. Entsprechend
A 2.2 der VwVTB handelt es sich bei der M-LüAR um eine Technische Baubestimmung
gemäß § 88 a SächsBO. Gemäß § 88 a SächsBO kann von den in den Technischen
Thiele Brandschutz GmbH Brandschutzkonzept vom 30.10.2024
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 43/63
Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen
abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforde-
rungen erfüllt werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht
ausdrücklich ausschließen. Ein ausdrücklicher Ausschluss besteht nicht.
Die Rettungswegführung wird wie folgt kompensiert:
- Die brandschutztechnische Kapselung erfolgt über eine Mineralwolldämm-
schale, deren Schmelzpunkt über 1000°C liegt.
- Mit der Mineralwolle ist eine nicht brennbare Oberfläche vorhanden, die die
brennbaren Leitungen umschließt und sie damit brandschutztechnisch abkap-
selt.
-
Durch die Kapselung ist kein Beitrag zur Brandweiterleitung zu befürchten.
-
Durch die Hausalarmanlage mit Druckknopfmeldern im Zuge der Rettungswege
und automatischen Meldern im Bereich der chem. Labore und Räume für Ge-
fahrstoffe ist eine frühzeitige Detektion und Alarmierung der Personen im Ge-
bäude gesichert.
Es wird unter Berücksichtigung der o. g. Randbedingungen festgestellt, dass die An-
forderungen der Ziffer 3.5 MLAR eingehalten sind und die geplante Lösung gleichwer-
tig ist.
Führung von Leitungsanlagen durch raumabschließende Bauteile
Es sind die Festlegungen nach Ziffer 4 der MLAR zu beachten. Hier ist festgelegt, dass
Leitungsdurchführungen durch Bauteile, die einen Feuerwiderstand besitzen, in der
Qualität des durchdrungenen Bauteils abzuschotten sind.
Für einzelne Leitungen sind die Erleichterungen gemäß Ziffer 4.3 der MLAR umzuset-
zen.
Für Leitungsführungen über die Brandwand sind besondere brandschutztechnische
Vorkehrungen zu treffen. Eine Brandweiterleitung über die Brandwand durch die Lei-
tungsführung ist zu verhindern.
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[Seite 44]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 44/63
Funktionserhalt
Für die Sicherung des Funktionserhalts sind die Festlegungen Pkt. 5 der MLAR maß-
gebend.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
3.15 Lüftungsanlagen
Für Lüftungsanlagen sind die Festlegungen der SächsBO § 41 in Verbindung mit der
M-LüAR umzusetzen.
Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in
besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren
oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen
in mehrere Geschosse führen. Die Lüftungszentralen dürfen nicht anderweitig genutzt
werden.
Im Technikgeschoss ist eine Lüftungszentrale zwischen den Achsen 5/7 und B/C vor-
gesehen.
Die Zentrale wird mit feuerbeständigen Wänden bzw. einer Brandwand sowie einer
feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Tür (T30/RS) bzw. feuerbe-
ständigen, dicht- und selbstschließenden Tür (T90) von den angrenzenden Räumen
abgetrennt.
Die Lüftungszentrale ist vom Installationsschacht brandschutztechnisch abzutrennen.
Leitungsdurchführungen in und aus dem Schacht sind brandschutztechnisch zu schot-
ten (hier: in der Wandebene).
Die Öffnung zu dem feuerbeständigen Schacht ist als feuerwiderstandsfähiger Revisi-
onsöffnungsverschluss für eine Dauer von 90 Minuten gemäß abZ Z-6.55-xxxx auszu-
führen.
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[Seite 45]
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Die Außenwände und das Dach der Lüftungszentrale bestehen aus einer nichtbrenn-
baren Stahlkonstruktion (BKL A) sowie Sandwichpaneelen aus ebenfalls nichtbrenn-
baren Baustoffen (BKL A).
Die maximale Entfernung zum Ausgang in die brandschutztechnisch abgetrennte Halle
beträgt ca. 14 m. Die Rettungswegführung über die Halle ist unter Punkt 3.7 des Brand-
schutzkonzeptes aufgeführt.
Für die Lüftungszentrale im Dach ist gemäß Nummer 6.4.4 der M-LüAR eine selbsttä-
tig öffnende, durch Rauchmelder in der Lüftungszentrale auslösende Rauchabzugs-
einrichtung vorzusehen. Der freie Querschnitt der Rauchabzugseinrichtung muss min-
destens das 2,5-fache des lichten Querschnitts der größten in die Lüftungszentrale
eingeführten Abluftleitung besitzen. Zusätzlich ist eine manuelle Ansteuerung über ei-
nen Handtaster in der Halle im Technikgeschoss vorzusehen.
Für Lüftungsanlagen sind die oben genannten Grundsätze zu beachten und in der
weiteren Planung umzusetzen.
3.16 Hohlböden
Für die Planung und Ausführung von Systemböden sind die brandschutztechnischen
Anforderungen aus der Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR) zu beachten.
Anforderungen an Systemböden in notwendigen Fluren
Für Systemböden in notwendigen Fluren gilt Pkt. 3 der MSysBöR.
Dementsprechend müssen alle Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (BKL
A). Anforderungen an Bodenbelege bleiben unberührt. Doppelböden mit einem Hohl-
raum > 200 mm lichter Höhe müssen als tragende Bauteile bei Brandbeanspruchung
von unten feuerhemmend (F30-A) ausgeführt sein.
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[Seite 46]
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Anforderungen an Systemböden in anderen Räumen
Für Systemböden in anderen Räumen gilt Pkt. 4 der MSysBöR. Doppelböden mit ei-
nem Hohlraum > 500 mm lichter Höhe müssen als tragende Bauteile bei Brandbean-
spruchung von unten feuerhemmend (F30-A) ausgeführt sein.
Revisionsöffnungen in Systemböden und Unterdecken müssen so angeordnet sein,
dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind.
Wände auf Systemböden
Folgende Wände dürfen nicht vom Systemboden nach oben geführt werden.
-
Brandwände
-
Wände der Aufzüge
-
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten
und anders genutzten Räumen
- Wände notwendiger Flure
Die Anforderungen sind in der weiteren Planung zu beachten.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
3.17 Photovoltaikanlage
Auf der Dachfläche wird ggf. eine Photovoltaikanlage errichtet (Vorhaltung).
Folgende Rahmenbedingungen sind aus brandschutztechnischer Sicht einzuhalten:
− Die Gebäude mit einer PV-Anlage sind mit einem formstabilen und lichtbestän-
digen Hinweisschild in der Größe von mind. DIN A6 im Bereich des Hauptzu-
gangs für die Feuerwehr zu kennzeichnen. Der Standort des DC-Freischalters
ist im Hinweisschild zu benennen.
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[Seite 47]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 47/63
− Die Photovoltaikanlage muss auf der Gleichspannungsseite durch die Feuer-
wehr gefahrlos zu trennen sein, sodass die Anlage im Gebäude spannungsfrei
geschalten wird.
− Bei den PV-Anlagen ist nach dem Eintritt der Gleichstromleitung ins Gebäude
eine Notabschaltung (DC-Freischalter) einzurichten. Die Trennstelle ist so an-
zuordnen, dass die unter Spannung stehende Leitungsführung vom Generator
zur Trennstelle so kurz wie möglich gehalten wird. Die für die Trennung zu be-
tätigende Auslösestelle muss in einem für die Feuerwehr zugänglichen und si-
cheren Bereich liegen und ist zu kennzeichnen (Hinweisschild nach DIN 4066 D1 mit der Aufschrift „DC-Notausschalter“).
Darüber hinaus sind bei der Planung die „Hinweise für die Herstellung, Planung und
Ausführung von Solaranlagen“ vom DIBt zu beachten.
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4 Anlagentechnischer Brandschutz
4.1 Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen
Bauordnungsrechtlich ist keine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 erforderlich.
Gemäß der Vorgabe des Arbeitsschutzes der TU Dresden wird im Laborgebäude eine
Hausalarmanlage mit Druckknopfmelder im Zuge der Rettungswege und mit automa-
tischen Meldern in einzelnen Laboren gemäß der Gefährdungsbeurteilung sowie in
den Räumen mit Gefahrstoffen errichtet.
Die Druckknopfmelder im Zuge der Rettungswege werden auf den notwendigen Fluren
an den Zugängen zu den notwendigen Treppenräumen sowie zur Halle, an den Zu-
gängen zur Halle aus den Teilnutzungseinheiten und an den Ausgängen ins Freie an-
geordnet.
Durch die Hausalarmanlage erfolgt eine akustische Alarmierung im gesamten Ge-
bäude.
In Bereichen mit einem erhöhten Lärmpegel können zusätzliche optische Melder er-
forderlich sein.
Die Art der Alarmierung ist in der Brandschutzordnung festzuhalten.
Die Anlage ist durch einen Fachplaner zu planen.
Die automatische Auslösung der Brandfallsteuerung des Aufzuges erfolgt durch auto-
matische Brandmelder gemäß DIN EN 54. Eine Brandmeldeanlage zur automatischen
Auslösung ist gemäß Nummer A 2.1.15.3 der VwV TB nicht erforderlich.
Die automatische Auslösung erfolgt über ein autarkes System der sicherheitstechni-
schen Anlage.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
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4.2 Rauchableitung
4.2.1 Laborgebäude
Untergeschoss
Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben,
um eine Rauchableitung zu ermöglichen.
Im Untergeschoss sind Lichtschächte an den Enden der notwendigen Flure zur Ent-
rauchung vorgesehen.
Für die Räume „Serverraum“ und „Kälte“ sind separate Lichtschächte vorgesehen.
Die Anordnung der Öffnungen zur Rauchableitung ist in der Anlage 2 dargestellt.
Erdgeschoss bis 2. Obergeschossen
Die Rauchableitung wird über manuell öffenbare Fenster bzw. Türen direkt in das Freie
sichergestellt.
Eine maschinelle Rauchableitung aus den Teilnutzungseinheiten ist bauordnungs-
rechtlich nicht erforderlich.
Notwendige Treppenräume
Die Rauchableitung innerhalb der notwendigen Treppenräume ist unter Pkt. 3.9 be-
schrieben.
Halle
Die Rauchableitung innerhalb der brandschutztechnisch abgetrennten Halle ist unter
Pkt. 3.11 beschrieben.
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BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 50/63
Technikgeschoss
Die Rauchableitung aus der Lüftungszentrale erfolgt über die Öffnung zur Rauchablei-
tung ist unter Pkt. 3.17 beschrieben.
Die Rauchableitung die den Raum TR Kälte erfolgt über einen öffenbare Türöffnung
ins Freie in Achse 8.
4.2.2 Nebengebäude
Die Rauchableitung aus dem Nebengebäude erfolgt über die direkten Türöffnungen
ins Freie.
4.3 Sicherheitsbeleuchtung
Im Laborgebäude ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorzuhalten. Die Sicherheitsbe-
leuchtung muss bei Ausfall der allg. Beleuchtung selbstständig in Betrieb gehen. Fol-
gende Bereiche sind von der Sicherheitsbeleuchtung zu überwachen.
- Rettungswege (notwendige Treppenräume, notwendige Flure, Halle, Hauptflure
innerhalb der Teilnutzungseinheiten)
-
Sicherheitszeichen von Rettungswegen
-
Labore, Messräume, Gefahrstoffentsorgung und -versorgung sowie elektrische
Betriebsräume und Räume haustechnischer Anlagen gemäß der Gefährdungs-
analyse des Arbeitsschutzes
Die Sicherheitsbeleuchtung ist nach den Festlegungen der DIN EN 1838, DIN EN
50 172 (DIN VDE 0108, Teil 100) sowie DIN EN 60 598-2 auszuführen.
Die Anlage ist durch einen Fachplaner zu planen.
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[Seite 51]
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4.4 Sicherheitsstromversorgung
Im Laborgebäude ist eine Sicherheitsstromversorgung vorzusehen. Diese muss
selbstständig in Betrieb gehen und eine Versorgung gemäß DIN VDE 0100, Teil 560
sichern. An die Sicherheitsstromversorgung müssen folgende sicherheitstechnischen
Anlagen angeschlossen werden.
-
Hausalarmanlage
-
Sicherheitsbeleuchtung / Fluchtwegkennzeichen
-
Öffnungen zur Rauchableitung der Halle
-
Objektfunkanlage für die Feuerwehr (falls erforderlich)
-
Brandfallsteuerung Aufzug
Als Ersatzstromquelle werden Systembatterien (hier für: Hausalarmanlage und Objekt-
funkanlage) und eine Zentralbatterie (hier für: Sicherheitsbeleuchtung) vorgesehen.
Die Sicherheitsstromversorgung ist gemäß den Festlegungen der DIN VDE 0100, Teil
560 zu planen und auszuführen.
Für den Funktionserhalt sicherheitsrelevanter Anlagen gilt Pkt. 5 der MLAR.
Die Anlage ist durch einen Fachplaner zu planen.
4.5 Gefahrstoffe
Der Laborbereich umfasst physikalisch-chemische und präparativ-chemische Labore
sowie verschiedene Messräume. Erfahrungsgemäß werden bei der geplanten Nut-
zung Gefahrstoffe in Form von brennbaren Flüssigkeiten und Gase sowie ortsbeweg-
liche Behälter bzw. Druckgasflaschen und giftige Gefahrenstoffe gelagert.
Für die Lagerung von Gefahrstoffen gilt die TRGS 510. Der Arbeitgeber hat im Rah-
men der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV
zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Be-
schäftigten oder andere Personen ergeben. Zur Durchführung der Gefährdungsbeur-
teilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen.
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[Seite 52]
BV: Laborverbundneubau IFW / ct.qmat, Dresden 52/63
Gefahrenstoffe, die über den täglichen Bedarf bzw. über den in den Arbeitsprozessen
eingebunden Bedarf hinausgehen, sind in geeigneten Sicherheitsschränken (Gefah-
renschränke) aufzubewahren.
In den Räumen der Gefahrstoffe, der Versorgung und der Entsorgung werden die Ge-
fahrstoffe in entsprechenden mind. feuerbeständigen Gefahrstoffschränken aufbe-
wahrt. Abfälle der Laborversuche werden in den Räumen „Entsorgung“ in geschlosse- nen nichtbrennbaren Behältern untergebracht. Ortsbewegliche Druckgasbehälter
(hier: Druckgasflaschen) werden ebenfalls in entsprechenden Schränken aufbewahrt.
Die jeweiligen Sicherheitsschränke werden entsprechend der Lagernutzung in den je-
weiligen Räume angepasst.
Aufgrund der vorgesehenen Aufbewahrung in entsprechenden Schränken und Behäl-
tern werden diese Räume nicht als Räume erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr
eingestuft.
In den Laborbereichen und Messräumen befinden sich nur Mengen an Gefahrstoffen
für den tägliche Gebrauch oder für den entsprechenden Arbeitsprozess.
Die Lagerung von Gefahrstoffen für einen Wochen- bzw. Monatsverbrauch erfolgt in
den o.g. Sicherheitsschränken innerhalb der o.g. Lagerräume.
Für die Anordnung und Lagerung sind die Vorgaben der TRGS für das Laborgebäude
und das Nebengebäude zu beachten und sicherzustellen.
Im Außenbereich des Nebengebäudes sind ortsunbewegliche Druckgasbehälter vor-
gesehen. Für die Anordnung sind die Anforderungen der o. g. Vorschriften zu beach-
ten. Die Bewertung der Druckgasbehälter ist in die Gefährdungsbeurteilung für das
Gebäude mit aufzunehmen.
Das Brandschutzkonzept umfasst keine Anforderungen an den Explosionsschutzes.
Die Anforderungen des Explosionsschutzes sind gesondert zu untersuchen.
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4.6 Elektrische Betriebsräume
4.6.1 Laborgebäude
Für die Aufstellung von Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über
1 kV und ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten sowie zentralen Batterieanlagen für
bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtun-
gen im Gebäude, sind elektrische Betriebsräume gemäß den Vorgaben der SächsElt-
BauR auszubilden.
Im Untergeschoss ist ein elektrischer Betriebsraum für die Sicherheitsstromversor-
gung (Sicherheitsbeleuchtung) vorgesehen.
Der elektrische Betriebsraum im Untergeschoss wird mit raumabschließenden feuer-
beständigen Wänden (F90-A) und mind. feuerhemmenden, rauchdichten und selbst-
schließenden Türen (T30) abgetrennt.
Die Trennwände sind bis unter die Rohdecke zu führen. Bei der Ausführung der Trenn-
wände in tragender massiver Bauweise ist der Nachweis der erforderlichen Feuerwi-
derstandsfähigkeit durch den Tragwerksplaner zu führen. Bei der Ausführung als Tro-
ckenbaukonstruktion sind unter anderem die Anschlussbedingungen des allgemein
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) zu beachten.
Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend
wirksam be- und entlüftet werden.
Türen von elektrischen Betriebsräumen müssen nach außen aufschlagen.
Leitungsdurchführungen in den raumabschließenden Trennwänden sind gemäß den
Forderungen der MLAR / M-LüAR abzuschotten.
Elektrische Betriebsräume müssen den Anforderungen gemäß der SächsEltBauR ent-
sprechen.
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Kältemaschinenraum
Im Untergeschoss sind Kältemaschinen vorgesehen. Für die Kälteanlagen ist ein
Raum zwischen den Achsen 2/4 und A/C geplant. Gemäß den Angaben des Fachpla- ners TGA ist ein separater Kältemaschinenraum (Kältezentrale) nach DIN EN 378 – 3 erforderlich.
Die Wände des Raumes werden als feuerbeständige Massivwände (F90-A) ausgebil-
det. Die Zugangstür wird gemäß DIN EN 378-3 als mind. hochfeuerhemmende, rauch-
dichte und selbstschließende Türen (T60/RS) hergestellt.
Der Raum für die Kälteanlagen muss wirksam be- und entlüftet werden.
4.6.2 Nebengebäude
Im Nebengebäude sind Räume für Transformatoren und ein Schaltraum für die Mit-
telspannung vorgesehen.
Die elektrischen Betriebsräume werden mit mind. feuerbeständigen 15 cm starken
Stahlbetonwänden (F90) abgetrennt.
Die Türen von den elektrischen Betriebsräumen müssen nach außen aufschlagen.
Leitungsdurchführungen in den raumabschließenden Trennwänden sind gemäß den
Forderungen der MLAR / M-LüAR abzuschotten.
Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend
wirksam be- und entlüftet werden.
Elektrische Betriebsräume müssen den Anforderungen gemäß der SächsEltBauR ent-
sprechen.
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4.7 Objektfunkanlage / BOS
Objektfunkanlagen für die Feuerwehr dienen der Unterstützung wirksamer Löschar-
beiten. Die Anlagen sollen die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr
untereinander in der baulichen Anlage und mit den unmittelbar an der baulichen An-
lage vorhandenen Einsatzkräften der Feuerwehr während des Einsatzes unterstützen,
wenn dies wegen der räumlichen Struktur, der Ausdehnung oder wegen der die Funk-
kommunikation abschirmender Eigenschaften der baulichen Anlage mit den von der
Feuerwehr mitgeführten Geräte zur Funkkommunikation nicht ausreichend möglich ist.
Sie bestehen mindestens aus Sende-, Empfangs- und Übertragungseinrichtungen.
Objektfunkanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausrei-
chend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstrom-
versorgung).
Für die Funktion von Objektfunkanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen müs-
sen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall
ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
Im Gebäude muss sichergestellt werden, dass ein Funkverkehr mit Handfunkgeräten
der Feuerwehr gemäß den Vorschriften für BOS-Funkanlagen jederzeit möglich ist,
siehe Nummer A 2.1.15.6 der VwV TB.
Der Funkverkehr muss untereinander, innerhalb und außerhalb des Gebäudes in
beide Richtungen (von innen nach außen sowie von außen nach innen) gewährleistet
sein.
Mit der zuständigen Brandschutzdienststelle ist eine Abstimmung über die Notwendig-
keit einer Objektfunkanlage durchzuführen. Es ist ggf. eine Funkfeldprognose oder
Funkfeldmessung durchzuführen, um im Ergebnis die Notwendigkeit einer Gebäude-
funkanlage ermitteln zu können. Dies erfolgt i.d.R. nach Fertigstellung des Rohbaus.
Sollte in Auswertung o. g. Maßnahme eine Gebäudefunkanlage erforderlich werden,
sind die Festlegungen der zuständigen Brandschutzdienststelle zu beachten.
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4.8 Feuerungsanlage
Die Warmwasserversorgung und Heizung des Laborgebäudes erfolgen über Fern-
wärme. Die Übergabestation (Fernwärmestation) wird im Hausanschlussraum im Un-
tergeschoss aufgestellt.
Besondere brandschutztechnische Anforderungen werden für den Raum der Fernwär-
mestation nicht gestellt.
4.9 Blitzschutzanlage
Das Laborgebäude ist gemäß § 46 der SächsBO mit einer dauerhaft wirksamen Blitz-
schutzanlage auszustatten. Die Blitzschutzanlage muss die sicherheitstechnische Ge-
bäudeausrüstung schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
Für das neue Laborgebäude ist die Blitzschutzanlage nach den oben genannten For-
derungen umzusetzen.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
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5 Organisatorischer Brandschutz
5.1 Flucht- und Rettungspläne
Das Laborgebäude ist mit Flucht- und Rettungsplänen an allgemein zugänglichen Stel-
len gut sichtbar auszustatten.
Die Flucht- und Rettungspläne sind auf Grundlage der DIN ISO 23 601 i. V. mit ASR
A1.3 mit den erforderlichen Verhaltensregeln im Brandfall und bei Unfall auszuhängen.
5.2 Feuerwehrpläne
Für einen schnellen Einsatz der Kräfte und Mittel der Feuerwehr sind im Einvernehmen
mit der örtlichen Brandschutzbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen, abzustimmen
und zur Verfügung zu stellen.
Die Feuerwehrpläne sind nach den Grundsätzen der DIN 14 095 zu erarbeiten.
Feuerwehrpläne sind stets auf aktuellem Stand zu halten. Sie sind mindestens alle 2
Jahre von einer sachkundigen Person zu überprüfen.
5.3 Brandschutzordnung
Für das Laborgebäude als Betriebstätte ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und
durch Aushang bekannt zu machen.
Die Erstellung muss gemäß DIN 14 096 in den Teilen A, B und C erfolgen.
In der Brandschutzordnung sind insbesondere folgende Punkte festzulegen bzw. zu
regeln:
− Brandverhütung
− Brand- und Rauchausbreitung, Rauchabzugsanlagen
− Flucht- und Rettungsweg, Maßnahmen zur Evakuierung, Lage Sammelplatz
− Melde- und Löscheinrichtungen
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− Verhalten im Brandfall
− Verhalten im Falle der gestaffelten Alarmierung
− Alarmierung und Abgabe von Meldungen, Informationen erforderlicher Stellen
− Maßnahmen der 1. Brandbekämpfung
− Regeln zum Verhalten im Brandfall
− Maßnahmen, die zur Rettung behinderter Menschen erforderlich sind
Die Arbeitnehmer sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zu unterweisen. Über die
Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Ver-
langen vorzulegen ist.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
5.4 Fluchtwegkennzeichen
Die Rettungswege sind mit Rettungskennzeichen gem. DIN EN ISO 7010 in Verbin-
dung mit ASR A2.3 auszurüsten. Die Beleuchtung, d.h. selbstleuchtende oder hinter-
leuchtende Rettungswegkennzeichen, ist Bestandteil der Sicherheitsbeleuchtung und
ist mittels Sicherheitsstromversorgung zu sichern
Weitere Forderungen bestehen nicht.
5.5 Löschmittel
Bei dem neuen Laborgebäude und dem Nebengebäude handelt es sich aufgrund der
Nutzung um eine Betriebsstätte. Betriebsstätten sind zum Grundschutz gemäß ASR
2.2 mit Feuerlöschern auszustatten. Somit sind folgende Löscheinheiten (LE) vorzu-
sehen. Innerhalb des Gebäudes sind entsprechende Feuerlöscher vorzuhalten:
-
bis 200 m² 12 Löscheinheiten
-
bis 400 m² 18 Löscheinheiten
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Es können Schaumlöscher sowie Pulverlöscher mit jeweils 9 Löschmitteleinheiten
(Brandklasse AB) verwendet werden.
Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht erreichbar anzubringen. Von jeder Stelle des
Gebäudes muss mind. ein Feuerlöscher in einer Entfernung von max. 20 m Lauflänge
erreichbar sein.
Für den Grundschutz gemäß ASR 2.2 sind im Gebäude insgesamt 291 Löschmitte-
leinheiten mit 34 Feuerlöschern mit jeweils 9 Löschmitteleinheiten vorzuhalten.
Die Standorte der Feuerlöscher für den Grundschutz sind in den Anlagen 2 bis 6 dar-
gestellt.
In Abstimmung mit dem Betreiber bzw. Nutzer des Gebäudes sind über den Grund-
schutz hinaus ggf. weitere Bereiche mit Feuerlöschern auszustatten (z. B. Server- bzw.
Technik- und Laborräume).
Die Feuerlöscher sind turnusgemäß warten und prüfen zu lassen.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
5.6 Prüfpflichten
Das Laborgebäude und das Nebengebäude unterliegen gemäß § 1 Nr.6 der Sächs-
TechPrüfVO.
Die Prüfungen gemäß SächsTechPrüfVO sind vor Inbetriebnahme und im Weiteren
turnusmäßig (mindestens alle 3 Jahre) durchzuführen. Hierzu gehören:
− Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes
− Alarmierungsanlage
− Sicherheitsstromversorgungen und Sicherheitsbeleuchtung
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Unabhängig von den Prüfungen nach SächsTechPrüfVO sind sicherheitsrelevante An-
lagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung turnusmäßig warten und prüfen zu las-
sen. Hierzu gehören z. B.:
-
Feuerlöscher
-
Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren
-
elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen
-
Blitzschutzanlagen
-
Öffnungen zur Rauchableitung
Weitere Forderungen bestehen nicht.
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6 Abwehrender Brandschutz
6.1 Flächen für die Feuerwehr
Die Gebäude sind über die öffentliche Straße „Nöthnitzer Straße“, die „Planstraße 4“ und die Feuerwehrzufahrt auf das Grundstück erreichbar. Die Bewegungsflächen be-
finden sich im öffentlichen Verkehrsraum sowie auf dem Grundstück vor der südlichen
Fassade. Von den Bewegungsflächen sind alle Gebäudeteile innerhalb von 50 m er-
reichbar, siehe Anlage 1.
Für die geplante Wendemöglichkeit an der Südfassade wurde eine Abstimmung mit
der zuständigen Brandschutzdienststelle geführt. Die geplante Wendemöglichkeit ist
für die Feuerwehr ausreichend bemessen, siehe Anlage 9.
Die Zugänglichkeit zum Laborgebäude erfolgt über die notwendigen Treppenräume
und die brandschutztechnisch abgetrennte Halle.
Für die Zufahrt zum Gelände sowie die Ausbildung der Bewegungsfläche auf dem
Grundstück sind die Grundsätze der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr
zu beachten. Dies betreffen z. B. die Befestigung und Tragfähigkeit.
Es sind von der Bewegungsfläche auf dem Grundstück sowie vom öffentlichen Ver-
kehrsraum befestigte Feuerwehrzugänge zu den notwendigen Treppenräumen ent-
sprechend den o. g. Anforderungen vorgesehen.
Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sind nicht notwendig. Die Rettungswege
werden in allen Gebäudeteilen baulich gesichert.
Ein gewaltfreier Zugang für die Feuerwehr zum Objekt ist durch ein Feuerwehrschlüs-
seldepot (FSD) gegeben.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
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6.2 Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung hat auf der Grundlage des Arbeitsblatts W 405 zu erfol-
gen. Nach den Technischen Regeln dieses Arbeitsblatts ergibt sich für den Grund- schutz ein Löschwasserbedarf von 96 m³/h für die Zeitdauer von mind. 2 h. Dabei sind
alle Löschwasserentnahmestellen im Radius von 300 m zu berücksichtigen.
Der Löschwasserbedarf ist gemäß Anlage 8 gesichert.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
6.3 Löschwasserrückhaltung
Gemäß § 59 SächsWG in Verbindung mit § 20 AwSV müssen bei Betriebsstörungen
anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt
sein können (z. B. Löschwasser), zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos
verwertet oder beseitigt werden.
Das Löschwasserrückhaltekonzept orientiert sich aufgrund der gelagerten Stoffe an
der Löschwasserrückhalte Richtlinie - LöRüRL.
Die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung richtet sich nach den möglichen
Mengen von wassergefährdenden Gefahrenstoffen im Gebäude. Diesbezüglich ist
eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung für das neue Laborgebäude zu erstellen,
siehe Pkt. 4.5 des Brandschutzkonzeptes.
Anhand der ermittelten Mengen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß
LöRüRL festzulegen.
Weitere Forderungen bestehen nicht.
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