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Totalunternehmervertrag
W
zum Bauvorhaben
Neubau Justizvollzugsanstalt
Zwickau-Marienthal
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Stand: 12.12.2025
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 GRUNDLAGEN DES VERTRAGES .................................................................... 6
F
§ 2 PLANUNGSLEISTUNGEN .................................................................................. 9 § 3 BAULEISTUNGEN ....................................................R......................................... 10 § 4 BAUAUSFÜHRUNG .......................................................................................... 13
§ 5 ABNAHMEN, PRÜFUNGEN, BESCHEINIGUNGEN USW. ............................... 18
U
§ 6 LEISTUNGSÄNDERUNGEN, ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN ........................... 20
§ 7 NACHUNTERNEHMER ..................................................................................... 21
W
§ 8 GEBÜHREN, BEITRÄGE UND SONSTIGE ABGABEN ................................... 24
§ 9 DOKUMENTATION ............................................................................................ 24
§ 10 VERGÜTUNG ................................................................................................... 24
T
§ 11 ABRECHNUNG UND ZAHLUNGEN ................................................................ 25
§ 12 AUSFÜHRUNGSFRISTEN UND TERMIN ....................................................... 28
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§ 13 ABNAHME ....................................................................................................... 30
§ 14 VERTRAGSERFÜLLUNGSSICHERHEIT ........................................................ 33
E
§ 15 MÄNGELSICHERHEIT .................................................................................... 34
§ 16 MÄNGELANSPRÜCHE ................................................................................... 35
§ 17 HAFTUNG ........................................................................................................ 36
§ 18 VERSICHERUNG ............................................................................................. 37
§ 19 URHEBERRECHTE / NUTZUNG VON PLANUNGSUNTERLAGEN / GEHEIMHALTUNG ......................................................................................... 38
§ 20 KÜNDIGUNG ................................................................................................... 39
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§ 21 VERTRETER UND BEAUFTRAGTE ............................................................... 40
§ 22 NACHBARGRUNDSTÜCKE ............................................................................ 43 § 23 SCHLUSSBESTIMMUNGEN .......................................................F.................... 43
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Totalunternehmervertrag
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zwischen dem Freistaat Sachsen R vertreten durch: das Sächsische Staatsministerium der Finanzen,
vertreten durch: den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
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- im folgenden Auftraggeber oder AG genannt -
W
und
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vertreten durch
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- im folgenden Auftragnehmer oder AN genannt -
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§ 1 Grundlagen des Vertrages
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- Auf dem Gelände des ehemaligen RAW-Geländes in Zwickau soll die gemein-
same Justizvollzugsanstalt der Freistaaten Thüringen und Sachsen mit 820 Haft-
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plätzen errichtet werden.
Die Baumaßnahme umfasst die Teilbaumaßnahmen (TBM) 1 (Baufeldfreima-
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chung und TBM 2 (Neubau). Die TBM 1 wurde vollständig abgeschlossen. In der
TBM 2 musste die Bauausführung im Oktober 2023 unterbrochen werden. Die
Verträge mit den planenden und ausführenden Auftragnehmern hat der Auftrag- geber gekündigt. W Bis zur Unterbrechung wurde folgender Ausführungsstand erreicht: Alle Gebäude
sind im Rohbau, den Fassaden und den Dacharbeiten im Wesentlichen abge-
schlossen. Zentrale Komponenten der Technischen Gebäudeausrüstung sind in
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Teilen montiert und teilweise in Betrieb genommen. Der Ausbau der Gebäude im
Inneren, die Fertigstellung der Technischen Installation und die Komplettierung
der Außenanlagen sind ausstehend.
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Der AG beabsichtigt die bauliche Fertigstellung der JVA spätestens im Juni 2029
und die nutzungsfähige Inbetriebnahme in allen Teilen bis spätestens bis Januar
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2030 im Wege einer Totalunternehmerleistung.
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- Den Parteien ist bewusst, dass es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen
normalen Totalunternehmervertrag handelt, bei dem ein Neubau auf der Grund-
lage einer funktionalen Leistungsbeschreibung errichtet wird. Das gegenständli- che Bauvorhaben ist durch folgende Besonderheiten gekennzeicFhnet: 2.1 Es handelt sich um ein Bauvorhaben, bei dem bereits Baulichkeiten in er-
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heblichem Umfang errichtet, aber nicht fertiggestellt worden sind. Die Be-
sonderheit besteht darin, dass die bereits errichteten Baulichkeiten in Teilen
mangelhaft sind.
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2.2 Neben den unter Ziffer 2.1 beschriebenen baulichen Mängeln sind die dem
AG zur Verfügung stehenden Planungsunterlagen ebenfalls in Teilen un-
vollständig und mangelhaft.
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2.3 Infolge der Beendigung der bislang bestehenden Bauverträge hat der AG
zahlreiche Baumaterialien von den bisherigen Auftragnehmern übernom-
men. Diese Materialien stehen im Eigentum des Auftraggebers und sind bei diesTem eingelagert. Der Umgang mit diesen Besonderheiten wird im Folgenden im Einzelnen gere- Ngelt. 3. Für das Bauvorhaben bedarf es nach § 77 SächsBO keiner Baugenehmigung.
Stattdessen hat der AG am 29. März 2017 einen internen Vermerk über die bau-
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rechtliche Zulässigkeit nach § 77 SächsBO erstellt, der die baurechtliche Zuläs-
sigkeit des Bauvorhabens intern dokumentiert.
Den Parteien ist bewusst, dass der dem Vermerk zugrundeliegende Baustandard
hinter den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden anerkannten Re-
geln der Technik zurückbleiben kann. Der AN schuldet nur einen Baustandard,
der den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt 29. März 2017 ent-
spricht.
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Die Parteien legen diesem Vertrag das gemeinsame Verständnis zugrunde, dass
die Baulichkeiten nach dem Inhalt des Vermerks errichtet werden können. Den
Parteien ist aber auch bewusst, dass sich gesetzliche oder behördliche Vorgaben gegenüber dem rechtlichen Stand des Vermerks dergestalt gFeändert haben könnten, dass zwingende Änderungen des Vermerks und seiner Grundlagen not-
wendig werden, um das Bauvorhaben mangelfrei und funktionstauglich erstellen
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und bestimmungsgemäß nutzen zu können. Der AN ist verpflichtet, den Vermerk
und seine Grundlagen auf derartige Umstände zu prüfen, eventuelle neue Erfor-
dernisse zu identifizieren sowie planerisch und baulich umzusetzen. In diesem
Umfang schuldet der AN einen Baustandard, der den gesetzlichen und behördli-
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chen Vorgaben sowie den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der
Abnahme entspricht.
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- Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Pauschalpreisvertrag auf Grund-
lage eines funktionalen Leistungsprogramms. Der AN übernimmt alle Planungs-
und Bauleistungen, Arbeiten und Lieferungen, die zur termingerechten, mangel-
freien und funktionstauglichen Fertigstellung des Bauvorhabens nach Maßgabe dieses VeTrtrages erforderlich sind. Auch die unter § 1 Abs. 2 und 3 dieses Ver- trages beschriebenen Besonderheiten sollen den Charakter dieses Vertrages als
Pauschalpreisvertrag mit funktionalem Leistung-Soll unberührt lassen.
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Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen schuldet der AN deshalb auch sol-
che Leistungen, Planungen und Lieferungen, die in diesem Vertrag und seinen
Anlagen vielleicht nicht im Einzelnen beschrieben, die aber erforderlich sind, um
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das vertragliche Leistungsziel in der vereinbarten Qualität, funktionstauglich und
zu den vereinbarten Terminen zu erreichen.
- In den Ausschreibungsunterlagen werden teilweise konkrete Mengenangaben
durch den AG gemacht. Im Rahmen des Vergabeverfahrens oblag es dem AN,
die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Der AG hat
diese Angaben nur deswegen zum Gegenstand der Vergabeunterlagen ge-
macht, um den Bietern im Vergabeverfahren einen ersten Anhaltspunkt für die
Kalkulation des Pauschalfestpreises zu geben. Zwischen AG und AN besteht Ei-
nigkeit, dass der AG nicht für die Richtigkeit dieser Angaben haftet. Der AN trägt
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also auch das Risiko, dass sich nachträglich erweist, dass Mengen, Maße oder
Massen in den Vergabeunterlagen unrichtig waren. 6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN (Geschäfts-, Liefer- uFnd Zahlungsbe- dingungen) sowie die VOB/B sind nicht Vertragsbestandteil.
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- Vertragsbestandteile sind alle Unterlagen, die in der Anlage
zu diesem Vertrag aufgeführt sind.
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§ 2 Planungsleistungen
- Der AN hat sämtlichWe für die funktionstaugliche Errichtung des Bauwerks erfor- derlichen Architekten- und Fachingenieurleistungen (einschließlich etwa erfor-
derlicher Sonderfachleute) zu erbringen, insbesondere die Erstellung der stati-
schen Berechnungen, die Erstellung des Brandschutzkonzepts einschl. Flucht-
und Rettungswegekonzept, die Montage- und Werkplanung und die Planung für
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die lose und feste Möblierung (KG 600).
- Der AG verfügt bereits über Planungsunterlagen, welche Gegenstand des Verga-
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beverfahrens und Vertragsbestandteile sind. Die Planungsunterlagen sind in un-
terschiedlicher Tiefe bearbeitet, unvollständig und teilweise mangelhaft. Der AG
übernimmt keinerlei Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen.
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Soweit der AN die vorhandenen Planungsunterlagen für seine Leistung verwen-
den möchte, ist er verpflichtet, die Unterlagen zu kontrollieren, mit dem IST-Zu-
stand der Baustelle abzugleichen, zu vervollständigen und vorhandene Mängel
zu beseitigen.
- Soweit Abweichungen von bzw. Änderungen des Vermerks über die baurechtli-
che Zulässigkeit nach § notwendig sind, hat der AN genehmi-
gungsfähige Tekturen zu erstellen und seiner weiteren Planung zu Grunde zu
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legen. Die Tekturen sind dem AG zur Prüfung und Freigabe mindestens drei Mo-
nate vor Ausführung vorzulegen. 4. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Planungsunterlagen (Pläne, FBerechnungen, Dokumente etc.) unverzüglich nach deren Fertigstellung entsprechend den Vor-
gaben der CAD-FM-Dokumentationsrichtlinie Version V4.0 zu codieren und auf
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dem Projektserver des AG zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für eventuelle
Änderungen, Überarbeitungen, Indexierungen usw.
Das Recht zur Überprüfung der Planungsunterlagen steht im Ermessen des AG.
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Auch nach einer Prüfung der Planungsunterlagen durch den AG bleibt die Ver-
antwortung für den Inhalt der Pläne und die vertragsgemäße Leistung beim AN.
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- Der AN ist verpflichtet, während und nach der Bauzeit allen zuständigen Institu-
tionen und Behörden auf Anforderung die erforderliche Anzahl von Vervielfälti-
gungen geforderter Unterlagen bezüglich aller Genehmigungsverfahren, Erteilen
von Betriebserlaubnissen, etc. zu übergeben. Die Übergabe von Vervielfältigun- gen geforTderter Unterlagen ist im Pauschalfestpreis enthalten (max. 8-fach in Pa- pierform und einmal digital im PDF).
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§ 3 Bauleistungen
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- Der AN hat alle erforderlichen Bauleistungen einschließlich Frei- und Verkehrs-
anlagen zu erbringen. Zur Leistungspflicht gehören auch alle eventuell erforder-
lichen Nebenleistungen sowie alle erforderlichen Besonderen Leistungen im
Sinne der Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
[VOB/C], soweit sie nicht ausdrücklich in diesem Vertrag oder den Vertrags-
grundlagen ausgenommen sind.
- Der AN übernimmt das Baugrundstück und die bereits errichteten Baulichkeiten
inklusive der technischen Ausstattungen und Anlagen
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Der AN ist verpflichtet, sämtliche Mängel der bereits errichteten Baulichkeiten
sowie der technischen Ausstattungen und Anlagen zu beseitigen. Die Parteien sind sich einig, dass die bereits errichteten Baulichkeiten sowie Fdie technischen Ausstattungen und Anlagen in einen Zustand zu versetzen sind, der den aner-
kannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vermerks über die baurechtliche
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Zulässigkeit nach § 77 SächsBO (29. März 2017) entspricht. § 1 Abs. 3 dieses
Vertrages bleibt unberührt.
Der AN ist verpflichtet, alle in dem Bauvorhaben bereits eingebauten technischen
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Ausstattungen und Anlagen zu warten. Die Kosten, die sich während der Bau-
ausführung bis zur Abnahme für die Wartung und Instandhaltung sowie die Be-
triebsstoffe von bereits fertiggestellten technischen Ausstattungen und Anlagen
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ergeben, sind Bestandteil des Pauschalfestpreises.
- Der AN übernimmt alle eingelagerten Bauteile und Materialien in sein Eigentum.
Dies gilt auch für Einlagerungen, die sich nicht auf dem Baugrundstück befinden. Dabei steTht es dem Auftragnehmer frei, die eingelagerten Bauteile und Materia- lien für dieses Bauvorhaben oder anderweitig zu verwenden. Die Lagerflächen
müssen spätestens bis zur baulichen Fertigstellung vollständig beräumt sein.
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Für die Verwendung der eingelagerten Bauteile und Materialien gelten § 1 Abs.
3, § 3 Abs. 2 dieses Vertrages entsprechend.
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- Zur Leistungspflicht des AN gehört die Lieferung der losen Möblierung entspre-
chend der Funktionalen Leistungsbeschreibung.
- Dem AN obliegt die Baufeldfreimachung, soweit erforderlich. Dazu gehört auch
die ggf. erforderliche Umverlegung von Bestandsleitungen und -anlagen. Soweit
diese in den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Leitungsplänen nicht ent-
halten sind, bleiben Ansprüche des Auftragnehmers auf eine zusätzliche Vergü-
tung unberührt. Außer Betrieb befindliche Anlagen von Ver- und Entsorgungsun-
ternehmen sind durch den AN in Abstimmung mit den Ver- und Entsorgungsun-
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ternehmen auszubauen und fachgerecht zu entsorgen. Soweit das Vorhanden-
sein solcher Anlagen in den Ausschreibungsunterlagen nicht angegeben ist, blei-
ben Ansprüche des Auftragnehmers auf eine zusätzliche Vergütung unberührt.
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- Soweit Hersteller eine bestimmte Ausführung empfehlen, ist vom AN im Zweifel
die empfohlene Ausführung geschuldet. Wenn und soweit der AN gegen die vom
R
Hersteller empfohlene Ausführungsweise Bedenken hat, sind diese dem AG un-
verzüglich in Textform mitzuteilen. Im Übrigen sind alle Verarbeitungsempfehlun-
gen, Richtlinien und Vorschriften von Herstellern bei der Bauausführung zu erfül-
len, soweit diese den Stand der Technik wiedergeben oder zur Erlangung der
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Garantieansprüche gegenüber den Herstellern erforderlich sind. Jederzeit auf
Verlangen des AG hat der AN dem AG oder seinen Beauftragten die Hersteller-
empfehlungen und Richtlinien zu den verarbeiteten Produkten zu übergeben. So-
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weit bei der Ausführung von Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller abgewichen
worden ist, kann der AG eine Neuherstellung entsprechend den Verarbeitungs-
richtlinien verlangen, soweit diese den Stand der Technik wiedergeben oder zur
Erlangung der Garantieansprüche gegenüber den Herstellern erforderlich sind.
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- Soweit auf dem Baustoffmarkt Baustoffe oder Bauteile erhältlich sind, die einer
Güteüberwachung unterliegen, dürfen nur güteüberwachte Baustoffe und Bau- Nteile verwendet werden. Die Verarbeitung güteüberwachter Produkte ist vom AN jederzeit auf Verlangen des AG nachzuweisen. Eine entsprechende vollständige
und richtige Dokumentation hat der AN dem AG spätestens zum Zeitpunkt der
Abnahme zu übergeben.
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- Der AN übernimmt die Planung und Koordinierung aller Anschlüsse an die Haupt-
versorgungs- und Hauptentsorgungsnetze der erforderlichen Medien in Abstim-
mung mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen. Ihm obliegt weiterhin die Her-
stellung sämtlicher erforderlicher Grundstücks- und Hausanschlüsse an vorhan-
dene Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich Telekommunikationsanlagen
sowie alle erforderlichen Tiefbauleistungen für alle Medienanschlüsse nach Vor-
gabe der Versorgungsunternehmen. Die Kostenverteilung ergibt sich aus der An-
lage .
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- Der AN schuldet die Herstellung aller erforderlichen Kennzeichnungen, Beschil-
derungen und Markierungen (auch bei technischen Anlagen, Außenanlagen so-
wie auf Fahrbahnen und Stellplätzen sowie bereits vorhandenen Anlagen) nach Maßgabe der Funktionalen Leistungsbeschreibung. F § 4 R Bauausführung
- Der AN ist verantwortlich für die allgemeine Ordnung auf der Baustelle und das
U
geordnete Zusammenwirken aller Baubeteiligten. Die Koordination der Pla-
nungs- und Bauleistungen ist eigenverantwortlich vom AN zu erbringen. Dem AN ist bekanntW, dass in die Baumaßnahme zahlreiche externe Stellen ein- gebunden werden müssen. Zur Koordinationspflicht des AN gehört auch die Ein-
bindung dieser externen Stellen. Dies betrifft insbesondere:
- den Nutzer (die JVA Zwickau als Institution)
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-
den vom AG zu beauftragenden externen FM-Dienstleister
-
den vom AG bevollmächtigten Bauüberwacher
-
zu beteiligende Behörden
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-
zu beteiligende Versorgungsunternehmen
-
Dienstleister der Sächsischen Staatsverwaltung, beispielsweise den Staats-
betrieb Sächsische Informatikdienste (SID), die Leitstelle für IT der sächsi-
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schen Justiz (LIT), die Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle Justizvollzug
des Freistaates Sachsen (VEPS),
- vom AG beauftragte Sachverständige und Gutachter
Für den Fall, dass Leistungen außerhalb des Leistungsumfangs des AN durch
den AG an Dritte vergeben werden, ist der AN verpflichtet, die Drittleistung in den
Ablauf der eigenen Leistungen zu integrieren und die Baustelleneinrichtung ge-
gen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Ausführung
der eigenen Leistungen würde dadurch in unzumutbarer Weise erschwert.
[Seite 14]
Klargestellt wird dabei, dass der AN keine Verantwortung für die Handlungen der
vorgenannten weiteren Projektbeteiligten übernimmt. 2. Dem AN obliegt die Bauleitung im Sinne des § 56 SächsBO. EFr ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Bauausführung dem AG einen hinreichend qualifizier-
ten Bauleiter zu benennen.
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- Der AG stellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ent-
sprechend BaustellV für alle Leistungen des AN und Dritter.
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- Der vom AN benannte Projektleiter und dessen Stellvertreter sind bevollmächtigt,
den AN in allen Fragen des Bauvertrages und Bauvorhabens zu vertreten und
gelten insbesondere als befugt, Weisungen des AG oder dessen Beauftragten
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entgegenzunehmen und Erklärungen mit Wirkung für und gegen den AN abzu-
geben. Der Projektleiter und dessen Stellvertreter dürfen nur mit Zustimmung des
AG ausgetauscht werden, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 5. Es muss Tstets ein verantwortlicher Bauleiter des AN oder mindestens ein fachlich qualifizierter Vertreter des Bauleiters auf der Baustelle zugegen sein. Für Ur-
laubs- und Krankheitszeiten seines Bauleiters hat der AN dem AG rechtzeitig Nvorab einen Vertreter zu benennen. Auf begründetes Verlangen des AG hat der AN den verantwortlichen Bauleiter auszutauschen.
- Der AG sowie von ihm benannte Dritte haben das Recht, die Baustelle jederzeit
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zu betreten und die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen des AN und des-
sen Lieferanten und Nachunternehmern zu überwachen. Der AG hat auch Zutritt
zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die vertragliche
Leistung oder deren Teile hergestellt oder hierfür bestimmte Stoffe und Bauteile
gelagert werden. Auf Verlangen sind dem AG die Werkzeichnungen oder andere
Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht
vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Der AG ist befugt, unter Wahrung der dem AN zustehenden Leitung Anordnun-
gen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig
[Seite 15]
sind. Die Anordnungen sind an den verantwortlichen Projektleiter des AN zu rich-
ten, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Hält der AN eine Anordnung des AG für
unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er unverzüglich seine Bedenken in Textform geltend zu machen und zu begründen, die AnordnungF jedoch auf aus- drückliches schriftliches Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder be-
hördliche Bestimmungen entgegenstehen.
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- Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind
auf Verlangen des AG innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist
von der Baustelle zu entfernen. Geschieht das nicht, so kann sie der AG nach
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fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist auf Kosten des AN entfernen oder für dessen
Rechnung veräußern.
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- Leistungen des AN, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder ver-
tragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten unverzüglich durch
mangelfreie zu ersetzen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu
vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der AN sTeiner Pflicht zur Beseitigung eines solchen Mangels nicht nach, kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag ganz oder im Hinblick Nauf die mangelhafte Teilleistung entzieht. Der AG kann den Auftrag ganz entziehen, wenn es sich bei dem nicht beseitigten
Mangel um einen wesentlichen Mangel handelt. Wesentliche Mängel sind u.a.
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die Mängel, die den Vertragszweck gefährden und im Zuge der Fortführung der
Baumaßnahme nicht oder nur unter unzumutbaren Aufwendungen beseitigt wer-
den können. Handelt es sich bei dem nicht beseitigten Mangel um keinen we-
sentlichen Mangel, kann der AG den Auftrag nur im Hinblick auf die mangelhafte
Teilleistung entziehen (Teilkündigung).
Nach einer entsprechenden Kündigung (Teilkündigung) ist der AG berechtigt,
den noch nicht vollendeten Teil der Leistung (bzw. die mangelhafte Teilleistung)
zu Lasten des AN durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine
Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Bei
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einer Kündigung des gesamten Auftrags ist der AG auch berechtigt, auf die wei-
tere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver-
langen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat. F Für die Weiterführung der Arbeiten kann der AG auf der Baustelle vorhandene
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Geräte, Gerüste, und andere Einrichtungen sowie angelieferte Stoffe und Bau-
teile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
- Soweit die Ausführung einzelner Leistungen des AN von einem Abruf oder Mit-
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wirkungen durch den AG abhängt, ist der AN verpflichtet, den AG so rechtzeitig
auf die Erforderlichkeit eines Abrufes oder einer Mitwirkungshandlung hinzuwei-
sen, dass es auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Überlegungs-
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zeitraumes von 10 Arbeitstagen beim AG zu keiner Behinderung des Bauablau-
fes kommt.
- Der AN ist verpflichtet, den AG laufend und zeitnah über Verhandlungen mit Be- hörden uTnd Ämtern schriftlich zu informieren. Er hat dem AG die Möglichkeit zu geben, solchen Verhandlungen beizuwohnen. Der AG wird den AN bei solchen
Verhandlungen unterstützen. Der AG oder ein vom AG schriftlich benannter Drit- Nter sind berechtigt, sich über den Verfahrensstand bei Behörden und allen ande- ren mit dem Bauvorhaben befassten Stellen umfassend auch insoweit zu infor-
mieren, als es um Belange geht, die in den Aufgabenbereich des AN fallen. Der
AN bevollmächtigt den AG ausdrücklich, sich unmittelbar bei diesen über den
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Stand des Verfahrens zu erkundigen.
- Während der gesamten Planungs- und Bauzeit führt der AN turnusgemäß Koor-
dinierungs- und Baustellenbesprechungen in Abstimmung mit dem AG durch.
Während der Planungsphase finden die Besprechungen in der Regel alle zwei
Wochen, während der Bauphase in der Regel wöchentlich statt. Auf Verlangen
des AG finden die Besprechungen in dringenden Fällen auch außerhalb des Tur-
nus in kürzeren Abständen statt. Der AN ist verpflichtet, die Besprechungen
rechtzeitig einzuberufen, alle erforderlichen Beteiligten zu laden und die Sitzun-
gen fachlich zu leiten. An den Besprechungen haben der Projektleiter und der
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Bauleiter des AN teilzunehmen, bei deren Verhinderung die zuvor benannten
Stellvertreter. Über den Verlauf hat der AN unverzüglich ein schriftliches Protokoll
zu fertigen, das allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen ist. Einwendungen ge- gen den Inhalt oder Ergänzungen sind binnen 5 Arbeitstagen naFch Zugang des Protokolls schriftlich geltend zu machen und in das Protokoll aufzunehmen. Wer-
den keine Einwendungen erhoben, spricht für das Protokoll die Vermutung der
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Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Der AN führt ein digitales Bautagebuch. In dem Bautagebuch sind neben den
nach der gewerblichen Verkehrssitte üblichen Angaben arbeitstäglich festzuhal-
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ten:
- Anzahl der ständig auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter des AN,
W
- alle wesentlichen Besprechungen mit Behördenvertretern, Architekten,
Fachingenieuren, Beauftragten und Vertretern des AG, soweit diese nicht in
einem separaten Protokoll festgehalten sind,
-
Witterungsverhältnisse,
-
alle bTesonderen Vorkommnisse auf der Baustelle, insbesondere Unfälle, Streiks mit Angabe des Grundes und des Ausmaßes,
-
Eintritt und Wegfall von Störungen im Bauablauf, N- Beseitigung von Baumängeln. Der AN hat das Bautagebuch wöchentlich über die Projektplattform digital zur
Verfügung zu stellen.
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- Werbung jeglicher Art ist grundsätzlich nicht, ausnahmsweise nur mit schriftlicher
Zustimmung des AG und ggf. erforderlicher Sondernutzungsgenehmigung ge-
stattet. Dies gilt nicht für Eigenwerbung des AN, welche im branchenüblichen
Umfang gestattet ist.
- Um eine Kontrolle der Qualität der eingebauten Materialien, Bauelemente und
Baustoffe zu ermöglichen, hat der AN sicherzustellen, dass jederzeit auf Verla-
gen, spätestens aber mit Übergabe der Dokumentation, alle Bezugsnachweise
mit Qualitätsbescheinigungen der Hersteller oder Lieferanten vorgelegt werden.
[Seite 18]
- Hinsichtlich aller vom AN einzubauenden Bauteile, Materialien und Stoffe müs-
sen Bemusterungen stattfinden. Es sind körperliche (Handmuster) vorzulegen. Die Bemusterungsgegenstände sollen über die Bauzeit in einemF Raum/Contai- ner vorgehalten werden. Vorzulegende Muster sind so rechtzeitig vorzulegen,
dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von in der Regel 10 Arbeitstagen für
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den Auftraggeber keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Der
AG und der Nutzer sind mit einem Vorlauf von sechs Wochen über den Bemus-
terungstermin zu informieren.
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Sofern eingelagerte oder bereits eingebaute Bauteile, Materialien und Stoffe be-
reits bemustert wurden, ist bei deren Verwendung eine erneute Bemusterung
nicht erforderlich. Die vorhandenen Bemusterungslisten sind als Vorlage zu ver-
W
wenden.
Eine gesonderte Vergütung der Bemusterungen erfolgt nicht.
T
§ 5 Abnahmen, Prüfungen, Bescheinigungen usw.
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- Nach den technischen Regeln und Normen sowie der gewerblichen Verkehrssitte
erforderliche oder übliche Baustoffprüfungen hat der AN auch ohne besondere
Anweisung auf seine Kosten durch staatlich anerkannte Prüfstellen durchführen
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zu lassen, wobei die Entscheidung der Prüfstelle für ihn auch im Verhältnis zum
AG verbindlich ist. Soweit zulässig, kann die Baustoffprüfung auch durch Eigen-
prüfung erfolgen.
- Der AN wird alle nach den baurechtlichen, vollzuglichen und anderen gesetzli-
chen Vorschriften und Verordnungen sowie sonstigen behördlichen Vorschriften
erforderlichen Bescheinigungen, Genehmigungen (auch Zustimmungen im Ein-
zelfall), Abnahmen (einschließlich der behördlichen Schlussabnahme samt Be-
schaffung aller notwendigen Nachweise und Bescheinigungen), die Benutzungs-
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freigabe des Vertragsgegenstandes, Übernahmeprüfungen sowie alle noch er-
forderlichen Leistungen und Gutachten von sogenannten Sonderfachleuten (wie
z. B. Brandschutz, Schallschutz, Bodengutachter) herbeiführen, soweit diese für die Erbringung der von ihm nach diesem Vertrag geschuldeten FLeistungen not- wendig sind. Hierzu gehören insbesondere:
R
-
die technischen Nachweise, Bescheinigungen und Prüfbelege
-
die nach dem Gerätesicherheitsgesetz erforderlichen Prüfbescheinigungen
für Aufzugsanlagen (ZüS Aufzüge)
- Auflagen, die aus der Errichtungsphase kommen und in der Betriebssicher-
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heitsverordnung genannt werden (z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Brand-
schutzordnung Teil A, usw.)
- Nachweise und Bescheinigungen nach der EnEV entsprechend Genehmi-
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gungsstand (Wärmeschutz/Bauphysik)
-
Schallschutz- und Brandschutznachweise
-
Standsicherheitsnachweise
-
Radonschutz
-
SchluTssvermessungen
-
Einhaltung Tierschutz
-
Lebensmittelhygiene N- Strahlenschutz (Röntgentechnik)
-
Medikamentensicherheit
-
Emissionsschutz (Feuerstätten)
-
Explosionsschutz (Werkstätten/Ausbildungsbetriebe)
E
-
Feuerwehr Stadt Zwickau
-
Polizei
-
BOS
-
Maßgaben der Ver- und Entsorgungsunternehmen
Entsprechendes gilt für die Beschaffung mängelfreier Abnahme- und Prüfbe-
scheinigungen, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und seiner ange-
strebten Nutzung stehen.
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- Sofern Bauzustandsbesichtigungen nach den Vorschriften der SächsBO notwen-
dig sind, ist der AN verpflichtet, diese durchführen zu lassen und entsprechende
Bescheinigungen an den AG zu übergeben. Sämtliche vorstehend erwähnten Unterlagen sind auf den Namen des AG auszustellen. F § 6 R Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen
- Dem AG bleibt vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen (Leis-
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tungsänderungen). Die Parteien sind sich einig, dass sich das Anordnungsrecht
des AG hierbei auch auf die Änderung der Bauzeit und des Bauablaufs erstreckt,
sofern dem AN die Ausführung der Änderung zumutbar ist und die Interessen des AG an der AusfüWhrung der Änderung die Interessen des AN an der unverän- derten Ausführung überwiegen.
- Ordnet der AG Leistungsänderungen an, ist der AN verpflichtet, dem AG inner-
halb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Anordnung ein prüffähiges Angebot
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über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen (Nachtragsangebot). Sofern
ein prüfbares Nachtragsangebot innerhalb der Frist nicht erstellt werden kann,
weil z. B. die angeordnete Leistungsänderung zunächst die Erbringung von Pla-
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nungsleistungen voraussetzt, übergibt der AN eine vorläufige Kostenschätzung
einschließlich der voraussichtlichen Planungskosten. Der AG wird sodann zu-
nächst die Planungsleistungen abrufen.
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- Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer angeordneten Leis-
tungsänderung vermehrten oder verminderten Aufwand (Nachtragsvergütung) ist
nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit einem Zuschlag für AGK, Wagnis
und Gewinn zu ermitteln. Bei den Mehr- oder Min-
derkosten handelt es sich um die Differenz zwischen den tatsächlichen hypothe-
tischen Kosten, die ohne die Leistungsänderung angefallen wären und denjeni-
gen Kosten, die infolge der Leistungsänderung tatsächlich anfallen.
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- Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik, gesetzliche oder behördliche
Vorschriften nach Vertragsschluss, hat der AN diesen Umstand sowie dessen
Folgen dem AG unverzüglich mitzuteilen und eine Entscheidung des AG herbei- zuführen, wie mit den Änderungen umgegangen werden soll. F 5. Die zeitlichen und sonstigen Auswirkungen jedweder Änderungen sind vom AN
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unverzüglich zu ermitteln und dem AG mitzuteilen. Soweit eine angeordnete Leis-
tungsänderung oder ein Fall des Abs. 4 zu einer Verlängerung der Bauzeit führt,
hat der AN den AG hierauf unverzüglich in Textform hinzuweisen, die Auswirkun-
gen auf den Bauablauf und die Bauzeit im Einzelnen darzulegen und die sich
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daraus ergebenden Terminverschiebungen und neuen Termine mitzuteilen, so-
weit die terminlichen Auswirkungen zu diesem Zeitpunkt vom AN bestimmt wer-
den können.
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Im Übrigen ist der AN verpflichtet, soweit er sich in der Ausführung seiner Leis-
tung behindert glaubt, dies dem AG anzuzeigen. Eine Terminverlängerung kann
vom AN nur beansprucht werden, wenn er dieser Hinweis- und Mitteilungspflicht unverzügTlich nachgekommen ist. Soweit Auswirkungen auf die Bauzeit entste- hen, sind in den Nachtragsvereinbarungen auch Terminvereinbarungen zu tref-
fen.
N
- Ist zur Ausführung nachträglich angeordneter Leistungsänderungen eine öffent-
lich-rechtliche Genehmigung erforderlich, so hat der AN den AG darauf unver-
züglich schriftlich hinzuweisen; gleiches gilt für den Fall, dass der AN die Leis-
E
tungsänderung für nicht genehmigungsfähig hält. Die Beschaffung dieser Geneh-
migung ist Sache des AN, der AG hat jedoch die Kosten der Genehmigung zu
tragen.
§ 7 Nachunternehmer
- Der AN darf die nach diesem Vertrag geschuldete Leistung an Nachunternehmer
übertragen.
[Seite 22]
- Die Nachunternehmer müssen hinreichend fachkundig, leistungsfähig und zuver-
lässig sein. Auf Verlangen des AG hat der AN für seine Nachunternehmer Erklä- rungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen, sofern noch nFicht im Rahmen des Vergabeverfahrens geschehen.
R
- Die von dem AN im Rahmen des Vergabeverfahrens bereits benannten und ein-
bezogenen Fachplaner dürfen nur aus wichtigem Grund ausgetauscht werden.
§ 648a Abs. 1 S. 2 BGB gilt sinngemäß entsprechend.
U
- Der AG hat das Recht, den Austausch eines Nachunternehmers aus wichtigem
Grund zu verlangen. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB gilt sinngemäß entsprechend.
W
- Nachunternehmer, Planer und Lieferanten sind Erfüllungsgehilfen des AN, so-
dass gemäß § 278 BGB die Verantwortung des AN für den geschuldeten Leis-
tungserfolg unberührt bleibt. 6. Der AN iTst dafür verantwortlich, dass seine Nachunternehmer keine Arbeitneh- mer in unzulässiger Weise beschäftigen. Auf Verlangen des AG hat der AN je-
derzeit nachzuweisen, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer ein- Nschließlich der Arbeitnehmer von Nachunternehmern und Planern über die erfor- derlichen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse verfügen. Der AN stellt den AG
hiermit umfassend von allen Ansprüchen frei, die Arbeitnehmer und/oder Sozial-
kassen etwa aufgrund Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz [A-
E
EntG] gegen den AG geltend machen.
- Der AN bietet dem AG hiermit unwiderruflich die Abtretung seiner gegenwärtig
bestehenden und künftig noch entstehenden Vertragserfüllungs- und Mängelan-
sprüche einschließlich der bestehenden und zukünftigen Sicherheiten gegen alle
von ihm beauftragten Nachunternehmer an. Der AG kann die Abtretung anneh-
men, wenn der AN mit der Vertragserfüllung oder mit der Erfüllung von Mängel-
ansprüchen in Verzug ist. Die Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag blei-
ben von der Annahme unberührt; der AN ist weiterhin berechtigt, die abgetrete-
nen Ansprüche gegenüber seinen Nachunternehmern geltend zu machen und
[Seite 23]
durchzusetzen. Nimmt der AG die Abtretung an, ist er jederzeit berechtigt, nicht
aber verpflichtet, die Abtretung gegenüber den betreffenden Nachunternehmern
offenzulegen. Im Umfang der Offenlegung erlöschen die eigene Einziehungsbe- fugnis des AN sowie dessen eigene Verpflichtung gegenüber deFm AG. 8. Bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages (z. B. durch Kündigung oder
R
Teilkündigung) ist der AG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,in die Verträge des
AN mit dessen betreffenden Nachunternehmern und Planern anstelle des AN
einzutreten. Der AG ist verpflichtet, dem AN innerhalb von 30 Arbeitstagen nach
einer Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages mitzuteilen, ob er von die-
U
sem Recht Gebrauch machen will. Erfolgt eine Mitteilung nicht, kann der AN da-
von ausgehen, dass der AG dieses Recht nicht ausüben wird und kann die Nach-
unternehmerverträge sodann kündigen. Der AN ist verpflichtet, ein entsprechen-
W
des Eintrittsrecht in seinen Verträgen mit den Nachunternehmern und Planern
zugunsten des AG zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang sind die Nachun-
ternehmer und Planer zu verpflichten, dem AG bei einer vorzeitigen Vertragsbe-
endigung auf Verlangen schriftlich und verbindlich Auskunft zu erteilen über den aktuellenT Leistungsstand und Zahlungsstand ihres Vertrages mit dem AN. Tritt der AG in Nachunternehmerverträge ein, hat der AN den AG im Innenverhältnis
von Zahlungsansprüchen der Nachunternehmer insoweit freizustellen, als deren NLeistungen durch Zahlung des AG an den AN in diesem Verhältnis bereits be- zahlt sind.
E
[Seite 24]
§ 8 Gebühren, Beiträge und Sonstige Abgaben
F
Der AN ist verpflichtet, sämtliche Gebühren, Beiträge und sonstigen Abgaben zutra-
gen, die zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung erforderlich
R
sind, soweit diese nach der Anlage 13.00.10.05. Schnittstellenmatrix nicht vom AG
zu tragen sind. Diese Ausgaben sind mit der vertraglichen Vergütung abgegolten.
U
§ 9 Dokumentation
W
Die Anforderungen an die Dokumentation durch den AN richten sich nach der
RLBau Sachsen, Ausgabe 2018, Stand 2021 Abschnitt H, Nr. 2, der CAD-FM-Doku-
mentationsrichtlinie Version V4.0 und den besonderen Anforderungen der Funktiona-
len Leistungsbeschreibung.
T
§ 10 Vergütung
N
- Der AN erhält für die vertragsgerechte Ausführung der ihm übertragenen Leis-
tungen einschließlich aller Nebenleistungen eine Gesamtvergütung von E EUR (in Worten: EUR) als
Pauschalfestpreis zuzüglich der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden gesetzli-
chen Umsatzsteuer.
- Mit der in Abs. 1 vereinbarten Gesamtvergütung sind alle Leistungen und Auf-
wendungen des AN für die vertragsgerechte Erstellung des Bauvorhabens nach
Maßgabe dieses Vertrages abgegolten. Mit der Gesamtvergütung sind auch alle
etwa bereits vor Vertragsabschluss vom AN erbrachten Leistungen abgegolten.
[Seite 25]
- Die Gesamtvergütung ist ein Festpreis für die Dauer der gesamten Planungs-
und Bauzeit. Nachforderungen etwa für unerwartete oder außergewöhnliche
Steigerungen von Materialpreisen oder Lohnkosten sind ebenso ausgeschlossen wie die Berücksichtigung fallender Materialpreise oder LohnkosFten. § 313 BGB bleibt unberührt. 4. Kommen nach diesem Vertrag und der vertraglichenR Leistungsbeschreibung vor- gesehene und beschriebene Leistungen gleich aus welchem Grund nicht zur
Ausführung, so ermäßigt sich die Gesamtvergütung nach Teilkündigungsgrund-
sätzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Teilkündigungserklärung des AG be-
U
darf. Die entsprechenden Abzüge können noch bei der Schlussrechnungsprü-
fung und Schlusszahlung vom AG vorgenommen werden. Diese Regelung gilt
nur für den ersatzlosen Wegfall vorgesehener Leistungen, nicht jedoch für den Fall geänderter LeistWungen. 5. Für den Fall, dass der AG vom AN während der Ausführung ausdrücklich Stun-
denlohnarbeiten verlangt, gelten insoweit die in § 15 VOB/B enthaltenen Rege-
lungen entsprechend.
T
N § 11 Abrechnung und Zahlungen
- Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen gemäß dem vertraglich vereinbar-
E
ten Zahlungsplan, der Bestandteil des finalen Angebots des AN ist. Der Zah-
lungsplan ist bei Anordnung geänderter Leistungen entsprechend anzupassen.
Voraussetzung für die Abschlagszahlung ist, dass der im Zahlungsplan für die
Fälligkeit der Abschlagsrechnung vorgesehene Leistungsstand erreicht ist und
[Seite 26]
die mit der Abschlagsrechnung abgerechneten Leistungen vertragsgemäß er-
bracht sind. Ob dies der Fall ist, werden die Parteien durch gemeinsame Über-
prüfungen der erbrachten Leistungen einvernehmlich feststellen.
F
- Abschlagsrechnungen sind 21 Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung
beim AG zur Zahlung fällig.Abschlagsrechnungen erfolgen monatlich.
R
- Die Schlusszahlung wird nach Abnahme, Vorliegen einer prüffähigen Schluss-
rechnung und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist von 90 Tagen zur Zah-
lung fällig. Liegt die Schlussdokumentation zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig
U
vor, ist der AG berechtigt, hierfür einen Einbehalt in Höhe von 2 v. H. des verein-
barten Pauschalfestpreises vorzunehmen.
W
- Sämtliche Rechnungen sind mind. einfach in Papier oder als E-Rechnung im
XRechnungs-Format beim AG einzureichen. Zusätzlich müssen die Rechnungen
auf dem Projektserver des AG abgelegt sein. Alle Abschlagsrechnungen sind ku-
mulativ und einschl. der Ausweisung des Leistungszuwachses zu erstellen. Der AG wird dTem AN Vorgaben für den Inhalt und den Aufbau der Rechnungen ma- chen. Dies betrifft insbesondere das Recht des AG, auch nachträglich eine be-
stimmte Zuordnung bzw. Aufgliederung der von dem AN erbrachten Leistungen Ninnerhalb der Abrechnung zu verlangen. Der AN verpflichtet sich deshalb, sämt- liche Rechnungen nach den (noch zu erteilenden) Vorgaben des AG zu erstellen.
- Die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind nach den Vorgaben
E
des AG zu gliedern. Insbesondere sind in sämtlichen Rechnungen die Leistungen
der Nutzerausstattung (Kat. 2 und Kat. 3 der FLB), die zugehörigen Planungs-
leistungen zur Ausstattung und die Werkstattplanung separat auszuweisen.
- Zahlungsfristen laufen nicht vor Zugang einer vertragsgemäßen (auch im Sinne
von vorstehender Nr. 4), prüffähigen und den Bestimmungen des Umsatzsteuer-
gesetzes entsprechenden Rechnung beim AG. Rechnungen, die diesen Anfor-
derungen nicht entsprechen, werden an den AN zur Korrektur zurückgegeben.
[Seite 27]
- Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung erfolgen bargeldlos auf das Konto,
das der AN dem AG nach Abschluss dieses Vertrages schriftlich mitteilen wird. 8. Etwa überzahlte Beträge hat der AN unverzüglich an den AG zFu erstatten. Auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB kann sich der
AN insoweit nicht berufen.
R
- Tritt während der Bauausführung ein geänderter Umsatzsteuersatz in Kraft, so
ist auf Verlangen einer Vertragspartei die andere verpflichtet, alle erforderlichen
Mitwirkungshandlungen und Vereinbarungen (etwa Vereinbarung von Teilleis-
U
tungen, Teilabnahmen, Teilentgelten sowie zu einer gesonderten Teilabrech-
nung) vorzunehmen, damit die vor Inkrafttreten der Mehrwertsteuererhöhung be-
reits ausgeführten Leistungen des AN nach dem bis dahin gültigen Mehrwert-
W
steuersatz besteuert werden können.
- § 650e BGB wird abbedungen.
T
N
E
[Seite 28]
§ 12 Ausführungsfristen und Termin
F
Die Termine für die beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem Terminplan, der
Bestandteil des finalen Angebots des AN ist. Termin für die Gesamtfertigstellung (nut-
zungsfähige Inbetriebnahme in allen Teilen) ist der 31.01.2030. Folgende Termine des
R
Terminplans sind verbindliche Vertragstermine:
Baubeginn
U
Bauliche Fertigstellung (Abschluss aller Zustandsfeststellungen)
Abschluss aller Einzelabnahmen (Sachverständige, Brandschutz, etc.)
Abschluss Wirk-Prinzip-Prüfung GesamtfertigsWtellung einschl. Einregulierung und Übergabe Dokumenta- tion (Abnahme der Gesamtleistung)
Bei Überziehung einer Vertragsfrist kommt der AN automatisch in Verzug, ohne
dass es einer Mahnung des AG bedarf.
T
- Mit der Beauftragung der Prüfingenieure für Brandschutz und Tragwerk werden
Prüffristen gemeinsam durch den AN, den AG und die Prüfingenieure festgelegt,
N
die für die weitere Projektbearbeitung verbindlich werden.
- Der AN ist verpflichtet, einen Detailterminplan zu erstellen, monatlich fortzu-
E
schreiben und mit dem AG kontinuierlich abzustimmen. Dabei hat der AN Abwei-
chungen im Ist-Ablauf zum Soll-Ablauf dem AG und dessen Projektleitung schrift-
lich mit Erläuterung mitzuteilen und soweit die Baumaßnahme auf dem kritischen
Weg liegt, schriftlich Vorschläge zu unterbreiten, wie und durch welche Maßnah-
men gegebenenfalls Leistungsdefizite gegenüber dem Soll-Ablauf bis wann auf-
zuholen sind. Für Beschleunigungsmaßnahmen steht dem AN ein Anspruch auf
zusätzliche Vergütung nur dann zu, wenn sie vom AG ausdrücklich unter Bezug-
nahme auf diese Bestimmung angeordnet werden.
[Seite 29]
- Der AN hat sich bei seinen terminlichen und sonstigen Dispositionen zur Bauaus-
führung darauf eingerichtet, dass Witterungseinflüsse den Baufortschritt beein-
trächtigen können. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen normalerweise gerechnet werden muss, weil sie dem allgemein Fvorauszusehen- den Witterungsablauf entsprechen, gelten daher nicht als Behinderung der Bau-
ausführung.
R
- Droht die Überschreitung von Einzelterminen im Terminplan, so ist der AN ver-
pflichtet, kostenneutral seinen Personal- bzw. Nachunternehmereinsatz ange-
messen zu erhöhen und alle geeigneten Beschleunigungsmaßnahmen zu ergrei-
U
fen. Dies gilt nicht, wenn die zeitliche Überschreitung nicht vom AN zu vertreten
ist. 5. Der AN meldet demW AG oder dessen Beauftragten zu jeder Baustellenbespre- chung den aktuellen Stand der Bauarbeiten anhand eines Soll-Ist-Abgleichs auf-
grund des gültigen Detailterminplanes.
- Führen Anordnungen des AG zu zeitlichen Verzögerungen, so hat der AN unver-
T
züglich und soweit möglich unter Angabe der voraussichtlichen Verzögerungs-
dauer hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des
AN, so werden die Ausführungsfristen nicht verlängert, es sei denn, dem AG sind
N
die hindernden Umstände und deren Auswirkungen bekannt oder diese sind of-
fensichtlich.
E
- Der AN ist nicht berechtigt, die Arbeiten ausgenommen bei sofort verbindlichen
behördlichen Anordnungen zu unterbrechen.
- Im Übrigen und nachrangig gelten hinsichtlich etwaiger Behinderungen die Re-
gelungen in § 6 Abs. 1 bis 4 VOB/B sinngemäß entsprechend.
[Seite 30]
§ 13 Abnahme
F
Für die Abnahme der Leistungen des AN gilt Folgendes:
- Die Leistungen des AN werden vom AG ausschließlich förmlich abgenommen.
R
Die Regelungen zur fiktiven Abnahme in § 640 Abs. 2 BGB finden zwischen den
Parteien keine Anwendung. Die Parteien vereinbaren einen mehrstufigen Abnah-
meprozess. Er beinhaltet:
U
(a) die Abnahmebegehungen vor Gesamtfertigstellung. Sie beinhalten keine
rechtsgeschäftliche Abnahme. (b) die Abnahme dWer Inbetriebnahmeprozesse durch das Technische Gebäu- demanagement (externer Dienstleister)
(c) die rechtsgeschäftliche Abnahme.
- Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Schulungen und Einweisungen des Per-
T
sonals des AG, des technischen Betreiberpersonals des AG und der Nutzer zu
den technischen Anlagen durchzuführen. Die Termine sind vor der Baufertigstel-
lung durchzuführen und im Inbetriebnahmekonzept auszuweisen.
N
- Der AN ist verpflichtet, für alle von ihm nach diesem Vertrag geschuldeten tech-
nischen Gewerke vor und nach der Gesamtfertigstellung alle notwendigen Pro-
E
beläufe, Inbetriebsetzungen, Einregulierungen und Feinjustierungen durchzufüh-
ren und hierüber Prüf- bzw. Testprotokolle zu erstellen. Näheres hierzu regelt ein
vom AN bis spätestens 1 Jahr nach der Vertragsunterzeichnung zu erstellendes
und an den AG zu übergebendes Inbetriebnahmekonzept. Der AN ist verpflichtet,
[Seite 31]
bei der Inbetriebnahme jeglicher technischen Anlagen und Maschinen dem AG
oder Dritten, die der AG benennt, die Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
- Fünf Monate vor dem vereinbarten Gesamtfertigstellungstermin beginnen die
F
Parteien mit Abnahmebegehungen. Diese können sich auf vollständig fertigge-
stellten Teilobjekte (Häusern) und auf in sich geschlossene funktionsfähige Sys-
teme (TGA, Heizungstechnik o.ä.) beziehen.
R
Der AN wird dem AG von jeder Begehung ein Protokoll übergeben, in dem alle
noch fehlenden und/oder mangelhaften Leistungen sowie die Frist, innerhalb der diese fertiggestellt werden, aufgeführtU sind. Das Protokoll ist jeweils von beiden Parteien zu unterzeichnen. Der AN ist verpflichtet, noch fehlende und/oder man-
gelhafte Leistungen innerhalb der dafür in dem jeweiligen Protokoll vorgesehe-
nen Frist fertigzustellen. Anschließend finden Nachbegehungen statt.
W
- Die Gesamtfertigstellung ist gegeben, wenn die Abnahme der Inbetriebnahme
durch das TGM erfolgt ist und nach Abschluss der Abnahmebegehungen und
Nachbegehungen keine wesentlichen Mängel vorliegen. Ein wesentlicher Man-
T
gel, der der Gesamtfertigstellung entgegensteht, ist auch dann gegeben, wenn
die Werkleistung mehrere Mängel oder Unvollständigkeiten aufweist, die zwar
jeweils für sich genommen unwesentlich sind, in ihrer Gesamtheit aber einem
N
wesentlichen Mangel gleichkommen.
- Die Voraussetzungen für die rechtsgeschäftliche Abnahme (Inbetriebnahme)
sind erreicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
E
(a) Die Gesamtfertigstellung ist gegeben.
(b) Der AN hat folgende Unterlagen an den AG ausgehändigt:
(1) alle zur Benutzung und Inbetriebnahme des Gebäudes erforderlichen
behördlichen Genehmigungen und Abnahmen;
[Seite 32]
(2) Abnahmebescheinigung nach sächsischer Bauordnung durch den
AN, aus der sich die im Wesentlichen beanstandungsfreie Abnahme
ergibt;
F
(3) alle Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen etc. von staatlichen und
hierfür besonders bestimmten Stellen (insbesondere Abnahmebe-
scheinigungen der Sachverständigen nach SächsTechPrüfVO) für
R
diejenigen Anlagen, die einer derartigen Abnahme bedürfen;
(4) alle vertraglich vereinbarten Nachweise über bestimmte Eigenschaf- ten von Baustoffen; U (5) Einweisung des Bedienungspersonals des AG einschließlich des
Technischen Gebäudemanagements;
W
(6) Übergabe der Dokumentation gemäß § 9 dieses Vertrages.
- Für haustechnische Anlagen, deren volle Funktionsfähigkeit erst nach Inbetrieb-
T
nahme überprüft werden kann, ist eine Nachabnahme durchzuführen, wenn die
Anlage nach Inbetriebnahme im Normalbetrieb drei Monate gearbeitet hat. Bis zu
dieser Nachabnahme bleibt die Beweislast für die Mangelfreiheit beim AN.
N
- Wesentliche Leistungen, die bis zur Abnahme nicht mehr sichtbar oder nicht
mehr zugänglich sind, sind nach ihrer Fertigstellung die vom AN schriftlich an- Ezuzeigen ist auf Verlangen des AN oder des AG gemeinsam zu überprüfen. Diese Überprüfungen stellen keine Teilabnahme im Rechtssinne dar; sie sind
ohne rechtliche Abnahmewirkung.
- Alle Abnahmeprotokolle sind vom AN vorzubereiten. In die Abnahmeprotokolle
werden alle Beanstandungen an der Leistung des AN, wie z. B. Mängel und Rest-
arbeiten aufgenommen. Der AN ist verpflichtet, Restarbeiten und Mängel (sog.
Abnahmemängel), die bei der Abnahme festgelegt wurden, unverzüglich und
spätestens binnen der im Abnahmeprotokoll insoweit aufgenommen Termine
[Seite 33]
vollständig zu beseitigen. Bei Durchführung der Mängelbeseitigungs- / Restar-
beiten ist auf die Betriebsabläufe der Nutzer Rücksicht zu nehmen, gegebenen-
falls ist außerhalb der Betriebszeiten zu arbeiten.
F
Die Beseitigung der Abnahmemängel und Restarbeiten ist ebenfalls förmlich ab-
zunehmen.
R
- Untersuchungen, Geräte, Hilfskräfte und Hilfsmittel, die für die Abnahme erfor-
derlich sind, sind vom AN zur Abnahme zur Verfügung zu stellen. Eine geson-
derte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
U
- Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung innerhalb festgelegter
Fristen nicht nach, so kann der AG nach erfolglosem Ablauf einer dem AN zur
Mangelbeseitigung gesetzten angemessenen Nachfrist die Mängel auf Kosten
W
des AN durch Dritte beseitigen lassen.
- Für Anpflanzungen gilt zusätzlich Folgendes: Es wird eine Anwuchs- und Aus-
triebskontrolle vereinbart. Für die Anpflanzungen erfolgt die erste Abnahme (Zu-
standsfeststellung) nach deren Herstellung. Die förmliche Abnahme (Endab-
T
nahme) der Anpflanzungen erfolgt im Anschluss an die einjährige Fertigstellungs-
pflege. Die Fertigstellungspflege hat unter den Maßgaben der Nutzung des Ob- Njekts als JVA zu erfolgen. Der AN muss die sich daraus ergebenden Randbedin- gungen dabei beachten.
E
§ 14 Vertragserfüllungssicherheit
- Der AN hat dem AG bis spätestens 15 Arbeitstage nach Abschluss dieses Ver-
trages eine auf ihn ausgestellte Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der
in § 10 Nr. 1aufgeführten Gesamtvergütung (brutto) zu übergeben.
- Die Vertragserfüllungssicherheit sichert alle Verpflichtungen des Auftragnehmers
bis zur Abnahme einschließlich der Ansprüche des Auftraggebers im Zusammen-
hang mit bei der Abnahme vorbehaltenen Mängeln. Ferner sichert die Vertragser-
[Seite 34]
füllungssicherheit Überzahlungen des Auftragnehmers. Bürge muss ein deut-
sches Kreditinstitut oder ein deutscher Kreditversicherer sein. Die Kosten der
Bürgschaft trägt der AN.
F
Sofern sich die in § 10 Nr. 1 aufgeführte Gesamtvergütung um mindestens 10 %
erhöht, kann der AG eine entsprechende Erhöhung der Bürgschaftssumme ver-
langen. Dies gilt auch bei jeder weiteren Erhöhung um mindestens 10 %. Sofern
R
sich die in § 10 Nr. 1 aufgeführte Gesamtvergütung um mindestens 10 % verrin-
gert, kann der AN eine entsprechende Ermäßigung der Bürgschaftssumme ver-
langen. Dies gilt auch bei jeder weiteren Verringerung um mindestens 10%.
U
- Leistet der AN die Vertragserfüllungssicherheit nicht rechtzeitig, so ist der AG
berechtigt, entsprechend § 17 Abs. 7 S. 2 VOB/B zu verfahren.
W
- Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Ab-
nahme zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der
zu erbringenden Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt
sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden
T
Teil der Sicherheit zurückhalten.
N
§ 15 Mängelsicherheit E1. Bei der Schlusszahlung wird der AG eine Sicherheit i. H. v. 3 % der berechtigten Bruttoschlussrechnungssumme zur Sicherung der Mängelansprüche des AG ein-
behalten. Der Sicherheitseinbehalt gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang
mit bei der Abnahme vorbehaltenen Mängeln.
- Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen. Der Bürge
muss ein deutsches Kreditinstitut oder ein deutscher Kreditversicherer sein. Die
[Seite 35]
Kosten der Bürgschaft trägt der AN. Für das Recht des AN zum Austausch der
Sicherheiten gilt § 17 Abs. 3 VOB/B entsprechend.
- Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf
F
der Gewährleistungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 zurückzugeben. Soweit jedoch zum
jeweiligen Zeitpunkt berechtigte Mängelansprüche des AG noch nicht erfüllt sind,
darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
R
§ 16 Mängelansprüche
U
Herstellungsarten
stehen: bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Bauleistungen inklusive tech-
W
nische Ausstattungen, Geräten usw.; Baustoffe, die bei Vertragsabschluss be-
reits vorhanden waren und vom AN eingebaut wurden; neu hergestellte Bauleis-
tungen und technische Ausstattungen. Hierfür gilt folgendes:
T
- Für die vom AN zu erbringenden Planungsleistungen, die neu hergestellten bau-
lichen Leistungen, gelieferte Geräte, Ausstattungen, Möbel usw. gelten die ge-
setzlichen Vorschriften des BGB über die Mängelhaftung. Die Verjährungsfrist-
N
beträgt 5 Jahre. Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt einheitlich mit der
rechtsgeschäftlichen Abnahme im Sinne des § 13. E2. Soweit der AN vorhandene Baustoffe verwendet, hat er gemäß § 3 Abs. 3 dieses Vertrages sicherzustellen, dass die Baustoffe einer mangelfreien sowie funkti-
onstauglichen Herstellung der Bauleistungen unter Einhaltung der anerkannten
Regeln der Technik nicht entgegenstehen.
Für die Mängelansprüche des AG wird ein differenziertes Gewährleistungsre-
gime vereinbart, das im Einzelnen in der Anlage be-
schrieben ist.
[Seite 36]
Gleiches gilt für die bereits errichteten Baulichkeiten inklusive der technischen
Ausstattungen und Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages; auch hierfür
richten sich die Mängelansprüche des AG nach der leistung F 3. Der AN ist verpflichtet, alle während der vereinbarten Verjährungsfristen hervor-
R
tretenden Mängel auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der AG vor Ablauf
dieser Fristen schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten
Mängel verjährt in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlan-
gens an, jedoch nicht vor Ablauf in Abs. 1, 2 vereinbarten Fristen. Nach Abnahme
U
der Mangelbeseitigungsarbeiten beginnt für diese eine neue Verjährungsfrist von
zwei Jahren, die jedoch nicht vor Ablauf der in Abs. 1, 2 vereinbarten Fristen
endet.
W
§ 17 Haftung
T
-
Für die Haftung der Parteien gilt § 10 VOB/B entsprechend.
-
Abweichend von § 10 Abs. 2 Ziff. 1. Satz 1 VOB/B vereinbaren die Parteien, dass Nim Verhältnis zum AG der AN für von ihm infolge der Leistung schuldhaft verur- sachte Schäden allein einzustehen hat, wenn einem Dritten im Zusammenhang
mit der Leistung ein Schaden an seinem Vermögen entsteht, für den aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften.
E
- Der AN übernimmt ab dem Tag der Übergabe des Baufeldes durch den AG an
den AN die Verkehrssicherungspflicht. Der AN stellt den AG von sämtlichen An-
sprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers
stehen, insbesondere von Schadensersatz-, Entschädigungs- und Aufwen-
dungsersatzansprüchen, die gegen den AG erhoben werden, frei, es sei denn,
den AN trifft kein Verschulden.
[Seite 37]
§ 18 Versicherung
F
- Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung für den Vertragsge-
genstand mit folgenden Deckungssummen (zweifach pro Jahr maximiert) im Ein- zelfall abzuschließen: R
-
Personenschäden: 10 Mio. EUR
-
Sach- und Vermögensschäden: 10 Mio. EUR
U
Sofern vom AN Architekten und/oder Fachplaner als Nachunternehmer für die
Planung der technischen Ausrüstung, der Tragwerksplanung, der Brandschutz-
planung, der Bauphysik und des Schallschutzes beauftragt werden, haben diese
W
für ihre Leistungen ausreichende Haftpflichtversicherungen abzuschließen. Die
Deckungssumme (zweifach pro Jahr maximiert) muss mindestens 5 Mio. EUR
betragen.
T
Der Abschluss der Versicherungen ist innerhalb von 2 Wochen nach Vertrags-
schluss schriftlich nachzuweisen. Weist der AN den Abschluss der Versicherun-
gen nicht nach, werden Abschlagsrechnungen des AN nicht zur Zahlung fällig.
N
- Der AN tritt hiermit die sich aus den vorbezeichneten abzuschließenden Versi-
cherungsverträgen ergebenden Ansprüche sicherheitshalber an den AG ab, so- Eweit der AG Geschädigter ist. Der AG nimmt die Abtretung an. Der AN bleibt jedoch, solange er vertragsgemäß erfüllt, zur Geltendmachung aller Ansprüche
im eigenen Namen berechtigt. Sofern gemäß der Versicherungsverträge eine Ab-
tretung nicht zulässig ist, weist der AN hiermit die Versicherung an, etwaige Zah-
lungen nur an den AG oder einen von diesem schriftlich zu benennenden Dritten
zu leisten, soweit der AG oder der Dritte Geschädigter ist. Der AN wird den Emp-
fang der Abtretung bzw. Zahlungsanweisung durch die Versicherungen nachwei-
sen.
[Seite 38]
- Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung dieser Verpflichtungen auf Abschluss und
Nachweis von Versicherungen auf einen eventuell bestehenden Konzernrah-
menvertrag zurückzugreifen, so dass keine separaten Versicherungen abge- schlossen werden müssen. Allerdings muss er in diesem Fall Fdurch eine aus- drückliche schriftliche Bestätigung der Versicherung nachweisen, dass die Kon-
zernrahmenversicherung auch das gegenständliche Bauvorhaben umfasst und
R
sämtliche Deckungen, wie vorstehend vereinbart, vorhanden sind.
§ 19
U
Urheberrechte / Nutzung von Planungsunterlagen / Geheimhaltung
-
Erstellt der AN Ausführungszeichnungen, die urheberrechtsfähig sind, steht das Recht zur VeröffentlWichung (falls vom Urheber gewünscht, unter Nennung des Urhebers) dem AG zu.
-
Das Nutzungsrecht an urheberrechtsfähigen Unterlagen geht mit deren Herstel-
lung umfassend auf den AG über. Das Nutzungsrecht umfasst die Befugnis zur
T
Vervielfältigung, zur Bearbeitung, zur Änderung, einschließlich der Übertragung
der Rechte auf Dritte.
N
- Der AG ist auch dann berechtigt, vom AN erstellte Planungsunterlagen für die
Errichtung des Vertragsgegenstandes zu verwenden, wenn das Vertragsverhält-
nis vorzeitig beendet wird.
E
- Hat der AN urheberrechtsfähige Unterlagen erstellt, und ist der Vertragsgegen-
stand unter Verwendung dieser Unterlagen errichtet worden, ist der AG nach voll-
ständiger oder teilweiser Fertigstellung auch in den Bereichen, die auf der urhe-
berrechtsfähigen Leistung des AN beruhen, befugt, den Vertragsgegenstand zu
ändern, um- oder neu zu gestalten.
- Die in Nrn. 1 bis 4 vereinbarten Nutzungsbefugnisse sind mit der vertraglichen
Vergütung des AN abgegolten.
[Seite 39]
- Der AN ist verpflichtet, den aus den vorstehenden Ziffern hervorgehenden Über-
gang der Nutzungsrechte mit seinen externen Planungsbeteiligten und beteilig-
ten Dritten (Betreiber Server o.ä.) in gleicher Weise zu vereinbaren. Der AN stellt den AG von allen Kosten frei, die etwa wegen Verstoß gegen diFe vorgenannten Bestimmungen gegen den AG geltend gemacht werden.
R
- AN und AG verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrages, Dritten gegenüber
strengste Verschwiegenheit zu wahren und alle im Zuge der Geschäftsbeziehung
bekanntwerdenden bankkaufmännischen und technischen Einzelheiten als Ge-
schäftsgeheimnis zu behandeln, soweit nicht Inhalte des Vertrages im Rahmen
U
der Ausführung der Leistungen Dritten bekannt gegeben werden müssen. Vom
AN und AG eingesetzte Dritte sind entsprechend zu informieren. Zulässig sind
Veröffentlichungen gemäß den Verpflichtungen des AG gemäß den Vorschriften
W
der Transparenzgesetze des Freistaats Sachsen und des Freistaats Thüringen
sowie den Notwendigkeiten des parlamentarischen Geschäftsbetriebs beider
Bundesländer.
T
§ 20 Kündigung
N
- Für die Kündigung dieses Vertrages gelten die §§ 8 und 9 VOB/B entsprechend.
Über die dort vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus ist der AG zur Kündigung
aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB insbesondere dann berechtigt, wenn
E
(1) der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Ab-
schluss oder der Durchführung dieses Vertrages befasst sind oder ihnen
nahestehenden Personen einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder ge-
währt, dass sie ihn bei der Vergabe von Bauleistungen dieses Vertrages
oder zukünftiger Verträge des AG bevorzugen. Solchen Handlungen des
AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt,
beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile
[Seite 40]
unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten
oder versprochen wurden,
F
(2) der AN gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarz-
arbeit, dass Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und/oder des SGB IV ver-
stößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt.
R
- Der AG kann die Kündigung auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten
Werks beschränken (§ 648a Abs. 2 BGB).
U
§ 21 Vertreter und Beauftragte
W
- Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG sind neben den gesetzlichen Vertre-
tern folgende Personen in folgender Weise befugt:
T
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
N
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
E
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AN sind neben den gesetzlichen Vertre-
tern und dem Projektleiter nach Maßgabe dieses Vertrages folgende Personen
in folgender Weise befugt:
[Seite 41]
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________) ______________________________ _____F (Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
R
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
U
- Mit der Vertragsabwicklung sind auf Seiten des AG folgende Personen beauf-
tragt:
W
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
T
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
N
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit E(_________) Mit der Vertragsabwicklung sind auf Seiten des AN folgende Personen beauf-
tragt:
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
[Seite 42]
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________) ______________________________ _____F (Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
R
(Vor- und Zuname) einzeln/gemeinsam mit
(_________)
U
- Die von den Parteien gemäß Nrn. 1 und 2 mit der Vertragsabwicklung Beauftrag-
ten sind berechtigt, sämtliche Maßnahmen, Handlungen und Erklärungen vorzu- nehmen, die sich imW Rahmen der Vertragsabwicklung bewegen (z. B. Mahnun- gen, Fristsetzungen, Nachfristsetzungen, Androhung der Auftragsentziehung).
Die gemäß Nr. 2 Beauftragen hingegen sind nicht bevollmächtigt, den Vertrag zu
ändern, vertragliche Verpflichtungen zu begründen oder aufzuheben, Aufträge
(z. B. Zusatzaufträge, Änderungsaufträge oder Stundenlohnaufträge) zu erteilen
T
oder bindende Feststellungsvereinbarungen (z. B. Anerkenntnisse) zu treffen.
- Projektsteuerer, Architekten und Fachplaner sind nicht zur Abgabe und Entge-
N
gennahme rechtsgeschäftlicher und/oder rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen
als Vertreter des AG berechtigt. Etwas anderes gilt dann, wenn eine ausdrückli-
che schriftliche Vollmacht des AG vorgelegt wird.
E
Alle den Parteien nach diesem Vertrag obliegenden Mitteilungen und Anzeigen, alle
vom AN nach diesem Vertrag geschuldeten Nachweise, Unterlagen und Bescheini-
gungen und sonstige Dokumente, alle Mitteilungen und Erklärungen des AN im Zu-
sammenhang mit Kosten, Vergütung, Zahlung, Bauausführung und Bauzeit sowie alle
Berichte sind vom AN unmittelbar an den AG zu richten. Dazu sind Kopien im PKMS
(PTS) abzulegen und AG sowie PS mittels Infomail zu benachrichtigen.
[Seite 43]
§ 22 Nachbargrundstücke
F
- Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung der übernommenen Leistungen die
gebotene Rücksicht auf die Nachbargrundstücke, insbesondere die benachbarte
Bebauung, sowie auf den fließenden und ruhenden Straßenverkehr zu nehmen
R
und die Baustelle so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeid-
bare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und unvermeidbare auf ein Min-
destmaß beschränkt werden.
U
- Der AN stellt den AG von jedweden Schadenersatzansprüchen Dritter (z. B. Ei-
gentümer oder Nutzer benachbarter Grundstücke, Straßeneigentümer) frei, die auf Ereignissen im BWaugeschehen gründen, es sei denn, dass den AN kein Ver- schulden trifft. Der AN haftet für seine Nachunternehmer und andere im Auftrag
des AN am Baugeschehen Beteiligte wie für Erfüllungsgehilfen. Eine Exkulpation
im Sinne von § 831 BGB steht dem AN gegenüber dem AG nicht zu.
T
§ 23 Schlussbestimmungen
N
- Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland un-
ter Ausschluss des Kollisionsrechts Anwendung. Die Vertragssprache ist
Deutsch; jeglicher Schriftwechsel zu diesem Vertrag ist in deutscher Sprache ab-
E
zufassen.
- Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieses Vertrages bedarf der Schrift-
form. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst, welches nur ausdrück-
lich und schriftlich aufgehoben werden kann. Mündliche Nebenabreden wurden
nicht getroffen.
- Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages führt nicht zur Unwirk-
samkeit des gesamten Vertrages. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Bestim-
mung dieses Vertrages lückenhaft sein sollte oder lückenhaft wird. Die unwirk-
same oder lückenhafte Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die
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dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit bzw. die
Lückenhaftigkeit der Bestimmung bedacht. Die Parteien sind sich einig, dass durch eine derartige, möglicherweise in den Vertrag aufzunehFmende Bestim- mung die dem Vertrag zugrundeliegende Kalkulationsgrundlage nicht zerstört
wird. Der Pauschalpreis und die Ausführungsfristen bleiben unberührt.
R
U
Ort, Datum Ort, Datum
W
AG vertreten durch AN vertreten durch