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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401
V e r t r a g
- Controlling Totalunternehmer (TU-Controlling) -
Zwischen dem Freistaat Sachsen
vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen
diese vertreten durch den Staatsbetrieb SächsischesImmobilien- und Baumanagement Niederlassung Leipzig I Schongauerstraße 7 04328 Leipzig
-nachstehend Auftraggeber(AG)genannt-
und dem/der
vertreten durch
-nachstehend Auftragnehmer(AN)genannt-
wird folgender Vertrag geschlossen:
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
§ 3 Unterlagen zum Vertrag
§4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung
§5 Allgemeine Leistungspflichten
§6 SpezifischeLeistungspflichten
§7 Leistungen des Auftraggebers
§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§9 Beteiligte an der Baumaßnahme
§10 Baustellenbüro
§11 Honorar
§ 12 Nebenkosten
§ 13 Umsatzsteuer
§ 14 Zahlungen
§ 15 Haftung und Verjährung
§ 16 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
§ 17 Kündigung
§ 18 Ergänzende Vereinbarungen
Erläuterung der Ankreuzfelder im Vertragstext: -nicht ausgewählt und damit kein Vertragsbestandteil -ausgewählt und damit Vertragsbestandteil
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Anlagenverzeichnis: Teil A
-
Anlage zu § 6Spezifische LeistungspflichtenTU-Controlling
-
Formblatt Abnahme Planungsleistungen
-
Übersicht eingeführter AMEV-Empfehlungen Landes-und Hochschulbau mitStand 13.02.2026
-
Formblatt Verpflichtungserklärung (Anlage zu § 18.1;mit Vertragsschluss wird/werden die unter-
zeichnete/n Verpflichtungserklärung/en automatisch Anlage 4)
-
Anlage zu § 11: Zusammenstellung der Einzelpreise / Honorarangebot
-
Anlagezu § 9:Formblatt 921-AI EU–Liste Projektteam
Teil B
- Liste derweiterenan der BaumaßnahmeBeteiligten(Übergabe mit Vertragsschluss)
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages sindLeistungen für die Baumaßnahme:
JVA Zwickau-Marienthal, Neubau, 08060 Zwickau, Bülaustr. 44-46-hier:
Überwachung des Totalunternehmers(TU)auf Übereinstimmung seiner Ausführung mit
der funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB), denPlanunterlagen (Pläne und
Bemusterung) sowie der Einhaltung des TU-Vertrages
§ 2 Bestandteile undGrundlagen des Vertrages
2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für
folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen
bzw. Schreiben: Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben undBedarfsdeckungsmaßnahmen sowie die
Bewirtschaftung von Liegenschaften des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der
Staatlichen Vermögens-undHochbauverwaltung (RLBau Sachsen) in aktueller Fassung CAD/FM-Dokumentationsrichtlinie, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gülti-
gen Version (www.sib.sachsen.de / Informationen für Auftragnehmer/Zuwendungsempfän-
ger/Bedarfsträger / Landesbau – Richtlinien, Formulare und Vorlagen / CAD/FM-Dokumentati-
onsrichtlinie)
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvor-
schriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbeson-
dere: die Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) die Vergabe-und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) das Vergabe-und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB)
2.1.1 Organisationshandbuch (OHB)
Das Projekt wird durch ein Organisationshandbuch geregelt, welches auch in fortgeschriebenen
Versionen Vertragsgrundlage ist. Sofern Regelungen im OHB in Widerspruch zu den vertraglichen
Vereinbarungen stehen, wird der Auftraggeber nach Hinweis durch den Auftragnehmer eine ein-
vernehmliche Klärung herbeiführen.
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2.2 Fürdie Bearbeitung sind zugrunde zu legen:
- die Genehmigung der Entscheidungsunterlage in Entwurfsunterlage-Bau-Qualität (ES/EW)
und Planungs- und Bauauftrag des Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanage-
ment, Zentrale vom 17.07.2017, Az. PB-3125/5/4-2017/82515
- die Projektbeschreibung einschl.folgenderAnlagengem. Nr. 6 der Projektbeschreibung:
A1-LageplanES/EW vom 30.03.2017
A2-Projektleitfaden TU-Vergabemit Stand 12.12.2025
A3 - Funktionale Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (FLB) mit Stand vom
01.12.2017 undAnlagenverzeichnismit Stand12.12.2025
A4-TU-Leistungsnachweis(Entwurf)
A5-Vertragsentwurf TU
Die Projektbeschreibung einschl. Anlagen A1 – A5 entspricht dem Stand Veröffentlichung
VgV-Verfahren und liegt dem Auftragnehmer vor (s. § 3); sofern die darin benannten Unter-
lagen/Anlagen ergänzt oder fortgeschrieben werden, sind diese zugrunde zu legen. Satz 1
Halbsatz 2 gilt auch für den TU-Vertrag, wenn dieser abgeschlossen ist.
- die einvernehmlich schriftlichen Festlegungen der Projekt-und Baubesprechungen (schriftlich
bzw. in Textform)
Abweichungendavonbedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebersin Textform.
2.3 Bauaufsichtliche Behandlung
Die Baumaßnahme unterliegt den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die bauaufsichtliche
Behandlung von Baumaßnahmen des Freistaates Sachsen.
2.4 Ansprechpartner /Personaleinsatz
2.4.1 Ansprechpartnerund ProjektleitungAuftraggeber
werdennach Auftragserteilung bekannt gegeben
2.4.2 Ansprechpartner Auftragnehmer
Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer für alle Belange aus dem Vertrag wird benannt:
gem. Anlage zu § 9: Formblatt 921-AI EU (Anlage 6)–Projektleiter(in)
Bei geplanter Abwesenheit des Ansprechpartners ist der Auftraggeber vorab in Kenntnis zu setzen;
in den übrigen Fällen, ist der Auftraggeber zeitnah zu informieren. Bei Abwesenheit ist in Vertretung
Ansprechpartner:
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gem. Anlage zu § 9: Formblatt 921-AI EU (Anlage 6)–Stellvertretende(r) Projektleiter(in)
Es ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass während der Projektlaufzeit der benannte An-
sprechpartner bzw. v. g. Vertreter innerhalb der üblichen Bürozeiten des Auftraggebers erreichbar
ist (E-Mail, Handy).
EinWechsel der v. g. Ansprechpartner, ist dem Auftraggeber zeitnah anzuzeigen.
2.4.3 Diefachlich Verantwortlichenfür die Erbringung der vertraglichen Leistungendes Auftragnehmers
sind der Anlage6zu entnehmen
Der Auftragnehmer hat daraufhinzuwirken, dass die genannten Mitarbeiter über die gesamte Ver-
tragsdauer bzw. während der jeweiligen Projektstufe eingesetzt werden.
2.5 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen.
Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung an Nach-
unternehmer zulässig.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu ver-
langen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist.
Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute
verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Pla-
nung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.
Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber
nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung
widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst über-
nehmen muss oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der
Leistung beauftragt.
§ 3 Unterlagen zum Vertrag
3.1 Übergabe der Unterlagen
Dem Auftragnehmer werdenmit Vertragsschlussfolgende Unterlagen übergeben:
Liste der an der Baumaßnahme Beteiligten
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die vom Auftraggeber geprüfte und genehmigte ES/EW
die Projektbeschreibung einschl.AnlagenA1bis A5
Freischaltung/Zugriff auf digitales Projekthandbuch im PTS
3.2 Behandlung von Unterlagen
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des
Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.
Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der
Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
praktisch zu testen.
§ 4 Leistungspflichten desAuftragnehmers, stufenweise Beauftragung
4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten
Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungs-
pflichten:
- Die allgemeinen Leistungspflichten (§5) sind in jeder Projektstufeder Beauftragung zu beach-
ten und zu erfüllen.
- Die spezifischen Leistungspflichten (§6)sind in der jeweils beauftragtenProjektstufezu erbrin-
gen.
Die Leistungspflichten beziehen sich auf alle Leistungender KGr.200-700 (Bautitel) undKGr. 600
und 700(Nutzertitel).
4.2 Stufenweise Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt in Projektstufen.
4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit Leistungennach§6.1.
4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, nach Beauftragung des TU dem Auftragnehmer die Leistungen
nach§6.2zu übertragen.
Diese weitere Beauftragung erfolgtschriftlichdurch einseitigen Abruf.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf dieNotwendigkeit der Anschlussbeauftra-
gung hinzuweisen.
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4.2.3 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungen nach§6.2besteht nicht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Projektstufe zu erbringen, wenn der
Auftraggeber sie ihm innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegange-
nen Projektstufe überträgt.
Aus der stufen-oder abschnittsweisenBeauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung sei-
nes Honorars ableiten.
§ 5 Allgemeine Leistungspflichten
5.1 Projektziele
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen
Projektstufen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach §§ 5.2 bis 5.4
(Projektziele) mangelfreihergestellt werden kann.Die Vertrags-und Projektziele sind vomAuftrag-
nehmer unabhängig von den in Anlage zu § 6 beschriebenen konkreten Einzelleistungen herbei-
zuführen und einzuhalten.
Der Auftragnehmerhat dabei für eine vertragsgerechte Leistungserfüllung des Totalunternehmers
im Sinne einer fachlichen Unterstützungdes Auftraggeberszur Erreichung der Vertrags-und Pro-
jektziele Sorge zu tragen.
Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des
Auftraggebers nicht gemindert.
Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferan-
teninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs-und Standesrecht im Rahmen des Vertrages
ihm mit übertragenenVermögensbetreuungspflichten ausschließlich für den Auftraggeber wahrzu-
nehmen.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Zusammenwirken mit dem Auftraggeber sowie dem
Totalunternehmerin solchem Umfang und in einer solchen Qualität zu erbringen, wie dies zu einer
ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendig ist, auch wenn dies im Einzelfall in der Leistungsbe-
schreibung in Anlage zu § 6 nicht ausdrücklich beschrieben sein sollte, jedoch der Sache nach zum
Aufgabengebiet des Auftragnehmers im Rahmen des ihm übertragenen Leistungsumfang gehört
und zur Erreichung der Vertrags-und Projektziele erforderlich ist.
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5.2 Qualitäten undQuantitäten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die vom Auftraggeber
vorgegebenen Qualitäts-undQuantitätsziele umgesetzt werden.Die Vorgaben des Auftraggebers
bzw. der genehmigten ES/EWsind verbindlich.
Abweichungen bedürfen der vorherigenZustimmung des Auftraggebersin Textform.
5.3 Kosten
Der Auftragnehmer hat seine Leistungenso zu erbringen, dass die vertraglich mit dem TU verein-
barten Kosten, entsprechend dem vom Auftraggeber bestätigten Angebot, eingehalten werden.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehal-
ten wird.
Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die
anerkannten Regeln der Technik und dieGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht
nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Bauwerks zu be-
achten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungs-
kosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass
die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs-und Instand-
setzungskosten) aufgezehrt werden.
5.4 Termine
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend dem vom Totalunternehmer zu erstellen-
den und zuaktualisierenden Terminplänen so zu erbringen, dass eine reibungslose Projektabwick-
lung gesichert ist.
Die zeitliche Ausführung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen hat sich nach den
vereinbarten Terminen mit dem Totalunternehmer zu orientieren. Der Auftragnehmer hat seine
Leistungen so rechtzeitig zu erbringen und fertig zu stellen, dass die gesamte Planung und Bau-
ausführung termingerecht erfolgt. Treten während der Projektabwicklung Störungen und / oder Be-
hinderungen auf, insbesondere durch vertragswidriges Verhalten des Totalunternehmers, hat der
Auftragnehmer seine Leistungen auch in grundlegend geänderter zeitlicher Abfolge zu erbringen,
ohne aus diesem Umstand weitere Rechte ableiten zu können. Der Auftragnehmerverpflichtet sich,
diese dann kalendermäßig noch zu bestimmenden Termine einzuhalten.
5.4.1 Termine und Fristen
Folgende Terminvorgaben sind einzuhalten:
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- die Leistungen der Projektstufe 1 nach Anlage zu § 6 sindab Auftragsbeginn bis 01/2027 zu
erbringen
5.4.2 Baudurchführung / TU-Controlling
Die Termine und Fristen für die Projektstufe 2 ergeben sich aus dem Terminplan des zu beauftra-
genden Totalunternehmers(informativ: der Auftraggeber geht, Stand 06/2026, von einer Baudurch-
führung vonca.02/2027 bis ca.06/2030 aus)und werdenschriftlich vereinbart; im Übrigen gelten
die §§ 5.4.3 und 5.4.4.
5.4.3 Werden Termine und Fristen in den Planungs-und Baubesprechungen neu festgelegt, konkretisiert
und / oder geändert, sind diese vom Auftragnehmer vertraglich nachzuvollziehen. Über die Festle-
gung dieser Termine ist vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber
unverzüglich zuzuleiten. Mit der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu diesen Termin-/
Fristfestlegungen in der Niederschrift werden diese Vertragsbestandteil.
5.4.4 Soweit keine Termine und Fristen vereinbart sind, hat der Auftragnehmer seine Leistungen so
rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht behindert wer-
den.
5.5 Erreichen der Projektziele
5.5.1 Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie
die vertraglich vereinbarten Projektziele gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist
er verpflichtet,sie anzuzeigen undschriftlich zu begründen.
5.5.2 Wird erkennbar, dass die Projektzielemit dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht erreicht wer-
den können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und
die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf die Projektziele
darzulegen, so dass diese Ziele und insbesondere die Kostenobergrenze doch noch eingehalten
werden können.
5.6 Besprechungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen Projektbesprechungen, wie Bemusterungstermine,
Steuerungsrundenund allen wichtigen Besprechungen,teilzunehmen. Die Termine sind rechtzeitig
abzustimmen und durch rechtzeitige Übersendung/Übergabe von Unterlagen zu unterstützen.
Die Teilnahme hat der Auftragnehmer durch den nach § 2.4benannten Ansprechpartner bzw. des-
sen Vertreter und / oder den für das TU-Controlling fachlich verantwortlichen Bearbeiter abzusi-
chern. Der Aufwand dafür ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.
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Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Besprechungen Niederschriften an und legt
diese dem Aufraggeber zur Kenntnis vor.
5.7 Unterlagen
5.7.1 Unterlagen Auftragnehmer
Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen un-
verzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig
oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist.
Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung seiner Leistungennach § 6.2, sowie ggf. nach § 6.1,not-
wendigen Unterlagen aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig zu liefern. Diese
sind insbesondere:
- Schriftliche Unterlagen wie Kontrollberichte, Erläuterungsberichte, Besprechungsniederschrif-
ten. Diese sind dem Auftraggeber in erforderlicher Anzahl zu übergeben, zuzüglich der zur In-
formation der anderenBeteiligten notwendigen Ausfertigungen.
Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen sind in digitaler Form im Projektserver („Plan-
TeamSpace“) einzustellen.
5.7.2 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
5.7.2.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftrag-
geber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.
5.7.2.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfül-
lung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf die-
sem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
5.7.2.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfü-
gung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.
5.8 Koordination
Der Auftragnehmer hat für das notwendige reibungslose Zusammenwirken und für eine gegensei-
tige umfassende Information der Projektbeteiligten gem. § 9.1 und dem Auftraggeber zu sorgen
und den Auftraggeber rechtzeitig auf voraussichtliche Engpässe hinzuweisen.
Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auf-
tragnehmer und dem Totalunternehmer auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
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die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen
sich Ansprüche gegen den mit der Ausführung beauftragten Totalunternehmer bzw. gegen ihn
selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner
Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.
§ 6 Spezifische Leistungspflichten
Die spezifischenLeistungspflichtendes Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 6 enthal-
tenen Leistungen und gliedern sich in folgendeProjektstufen:
6.1 Projektstufe 1–Einarbeitung in das Projekt
Die Projektstufe 1 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichnetenLeis-
tungen.
6.2 Projektstufe2-TU-Controlling während der Baudurchführung
Die Projektstufe2umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichnetenLeis-
tungen.
6.2.1 Die Überprüfungs- und Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen des To-
talunternehmers mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadens-
geneigten Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätig-
keit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Inaugenscheinnahme sorgfältig zu kontrollieren.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass der zwischen dem Totalunterneh-
merund dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.
6.2.2 Bearbeitung von Rechnungendes Totalunternehmers
Grundlage der Rechnungsprüfung ist derzwischen dem Auftraggeber unddem Totalunternehmer
zu vereinbarende Zahlungsplan sowie insbesondere der TU-Leistungsnachweis (im Entwurf der
Projektbeschreibung beiliegend-vgl. §3.1).
Eingehende Rechnungen sind mit Eingangsvermerk zu erfassen und unverzüglich auf ihre Prüffä-
higkeit zu prüfen und wenn prüffähig:
fachtechnisch und rechnerisch
zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige
Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben.
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Bei der Behandlung der Rechnungen und der diesebegründenden Unterlagen sind einschlägigen
Regelungen des Vergabehandbuches (VHB), des Abschnitts J RLBau und die für den Freistaat
Sachsen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Der Auftragnehmer hat mit Unterzeichnung des Vermerks „fachtechnisch und rechnerisch richtig“
die fachtechnische und rechnerische Richtigkeit auf der Rechnung zu bescheinigen und über-
nimmt, auch in den Fällen, in denen diese Bescheinigung durch seinen Erfüllungsgehilfen ausge-
stellt werden, damit die Verantwortung dafür, dass
die in der Rechnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die
Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind,
nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren
worden ist,
die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art, die Güte und der Umfang ihrer Aus-
führung geboten war,
die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestel-
lung sachgemäß, fachgerecht und vollständig ausgeführt worden ist,
Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (Vorleistungen) vollständig und richtig berücksich-
tigt worden sind,
dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhen-
den Angaben, ihren Anlagenund den begründenden Unterlagen richtig sind.
Der Vermerk ist mit Datum zu versehen. Nichtzutreffende Angaben in den Rechnungen und be-
gründenden Unterlagen sind mit grüner Farbe zu berichtigen. Berichtigungen sind so auszuführen,
dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
Sind die Endbeträge durch den Auftragnehmer zu korrigieren, so ist der vorstehende Vermerk um
den Zusatz "mit ... EUR ... Ct" zu erweitern.
Die Prüfung vonRechnungenist mit folgendem Stempel in grüner Farbe wie folgt zu dokumentie-
ren:
fachtechnisch und rechnerisch richtig mit EUR …………………Ct………
……………….. …………………….. (Ort und Datum) (Unterschrift) (zzgl. Firmenstempel)
6.2.3 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen des Totalunternehmers beim Auftragge-
berfolgende Fristen einzuhalten:
− Abschlagsrechnungen: 8Kalendertage
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− Schlussrechnung: 11Kalendertage
− Skontorechnungen: 5Kalendertage
6.3 Begriffsverständnis
Soweit in demals Anlage zu § 6 übertragenen Leistungsbild Begriffe wie"Mitwirken","Überprüfen",
"Überwachen" usw. verwandt werden,gelten folgende Definitionen:
6.3.1 Mitwirkenbedeutet:
Der Auftragnehmer fasst die genannten Teilleistungen in Zusammenarbeit mit anderen Projektbe-
teiligten inhaltlich und abschließend zusammen und übermittelt dies mit einer eigenen Bewertung
dem Auftraggeber zur Entscheidung.
6.3.2 Überprüfen bedeutet:
Kontrolle eines abgeschlossenen Arbeitsergebnisses in Stichproben mit dem Ziel der Freigabe des
Arbeitsergebnisses oder der Verwerfung/Zurückweisung. Der Auftragnehmer ist insbesondere
nicht verpflichtet, Leistungen des Totalunternehmers im Detail zu kontrollieren. Vielmehr schuldet
er die stichprobenartige Kontrolle der Leistungsergebnisse, u.a. auf Vollständigkeit, Plausibilität
und Übereinstimmung mit den Projektzielen. Die Stichproben sind vom Auftragnehmer eigenver-
antwortlich so vorzunehmen, dass besonders kritische und fehlerhafte Vorgänge fachgerecht kon-
trolliert und etwaige Mängel aufgedeckt werden können. Auch die Stichprobe ist zu dokumentieren.
6.3.3 Überwachen bedeutet:
Kontinuierliche Kontrolle einer ausführenden Arbeit/Tätigkeit in Stichproben mit dem Ziel der Fest-
stellung von Abweichungen. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, Leistungen des
Totalunternehmers im Detail zu kontrollieren. Vielmehr schuldet er die stichprobenartige Kontrolle
der Leistungen, u.a. auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den Projektzielen.
Die Stichproben sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich so vorzunehmen, dass besonders
kritische und fehlerhafte Vorgänge fachgerecht kontrolliert und etwaige Mängel aufgedeckt werden
können. Auch die Stichprobe ist zu dokumentieren.
6.3.4 Prüfen bedeutet:
Eine umfassende inhaltliche Prüfung auf Vertragskonformität und Richtigkeit. Entsprechende Un-
terlagen sind mit einem Prüfvermerk zu versehen und vom Bearbeiter zu unterzeichnen.
6.3.5 Aufstellen/Erstellen bedeutet:
Die schriftliche Ausarbeitung eines Arbeitsergebnisses.
6.3.6 Kontrolle bedeutet:
Abgleich auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung, mit Empfehlung an den Auftrag-
geber zur Freigabe.
6.3.7 Bewerten bedeutet:
Handlungsempfehlung an den Auftraggeber.
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§ 7 Leistungen des Auftraggebers
7.1 Übergabe von Unterlagen
Bereitstellen der für die Vertragserfüllung erforderlichen Pläne, Unterlagen, Verträge und Berech-
nungen sowie Daten und Informationen, soweit sie dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, im
Projektserver "PlanTeamSpace" (§ 18.8).
7.2 Leistungen des Auftraggebers
Wahrnehmen der Projektleitung für die Baumaßnahme, mit folgenden Schwerpunktleistungen:
7.2.1 Vorgabe der Projektziele
7.2.2 Treffen der erforderlichen Entscheidungen, Einwilligungen und Genehmigungen
7.2.3 Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen und Vollzug der Verträge
7.2.4 Konfliktmanagement
7.2.5 Leiten der Besprechungen auf Geschäftsführungsebene
7.2.6 Führen aller Verhandlungen mit vertragsrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Bindungswirkung
7.2.7 Abstimmung und Koordination mit den Nutzern
7.2.8 Wahrnehmen der zentralen Projektanlaufstelle
7.2.9 Wahrnehmen von projektbezogenen Repräsentationspflichten
§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der
ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auf-
traggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von
Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
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§ 9 Beteiligte an der Baumaßnahme
9.1 Für die Erfüllung dieses Vertrages notwendige Beteiligte (Projektbeteiligte)
9.1.1 Mit der Planungs- und Baudurchführung ist folgender Totalunternehmer einschl. möglicher Nach-
auftragnehmer beauftragt
Die Bekanntgabe erfolgt gesondertnach Beauftragung des Totalunternehmers
9.1.2 Das Projekt wird unterBeteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.
Der Projektsteuerer hat im Rahmen des mit ihm geschlossenen Vertrages die Rechte und Interes-
sen des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem
Auftragnehmer und dem Totalunternehmer aktiv wahrzunehmen und deren Durchsetzung im Rah-
men seiner vertraglichen Befugnisse sicherzustellen. Der Projektsteuerer ist nicht zur Abgabe oder
Entgegennahme rechtsgeschäftlicher und/oder rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen als Vertreter
des Auftraggebers berechtigt.
Der Projektsteuerer wird nach Auftragserteilung bekannt gegeben.
9.2 Mit Vertragsschluss erfolgt die Übergabe einer Liste der weiteren an der Baumaßnahme Beteiligten
(Anlage7).
§ 10 Baustellenbüro
10.1 Baustellenbüro
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistung nach§6.2 bis zur Fertigstellung der Baumaß-
nahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu beset-
zen.
10.2 Kostentragung Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen
kostenfrei bereitgestellt:
-
Telefonanschluss
-
Möblierung
Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.
§ 11 Honorar
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11.1 Honorarvereinbarung
11.1.1 Der Auftragnehmer erhält für die Leistungen nach §§ 6.1und 6.2einPauschalhonorar, ggf.geglie-
dert,wie folgt:
gemäß Anlage zu § 11: Zusammenstellung der Einzelpreise/ Honorarangebot
11.2 Überarbeitungen
Im vereinbarten Honorar nach§ 11.1sind alle nach §6dieses Vertrages übertragenen Leistungen
des Auftragnehmers einschließlich etwaiger notwendiger Überarbeitungen bereits fertig gestellter
Unterlagen bei unveränderten oder nur unwesentlich veränderten Anforderungen sowie einschließ-
lich sämtlicher Vervollständigungen und Optimierungen enthalten.
11.3 Zusatzvergütung
EineZusatzvergütung kann vom Auftragnehmer nur beansprucht werden, wenn er im Auftrag des
Auftraggebers zusätzliche / besondere Leistungen erbringt, die über die Leistungen der §§ 5 und
6hinausgehen.
Die Zusatzvergütung ist vor Ausführung dieser Leistung entsprechend der Regelungen in § 11.4
schriftlichzu vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, entfällt ein gesonderter
Vergütungsanspruch.
Sollten sich die Vertragsparteien dem Grunde nach auf eine Vergütung nicht einigen, ist der Auf-
tragnehmertrotzdem zur Leistungserbringung verpflichtet, sofern derAuftraggeberdies ausdrück-
lich anordnet. Ansprüche des Auftragnehmers auf eine zusätzliche Vergütung bleiben davon un-
berührt.
Sollten sich die Vertragsparteien vor Beginn der Leistungen nicht über die Höhe der zusätzlichen
Vergütung einigen, so ist der Auftragnehmer in jedem Falle verpflichtet, die entsprechenden Leis-
tungen zu erbringen, auch wenn der Auftraggeber diese nicht ausdrücklich angeordnet hat. Eine
Arbeitseinstellung oder Leistungsverweigerung des Auftragnehmers ist in jedem Falle ausge-
schlossen.
11.4 Honorar bei Leistungsänderungen sowieBesonderen undZusätzlichen Leistungen
11.4.1 Für besondere oder zusätzliche Leistungen sowie wenn der Auftraggeber über die vereinbarten
Leistungen hinaus weitere Leistungen anordnet und die im Verhältnis zu den beauftragten Leis-
tungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer
unter Zugrundelegung
folgender Stundensätze
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Projektleiter Euro/Stunde (netto)
Mitarbeiter (Ingenieur, Bautechniker oder sonstige Euro/Stunde (netto) Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation)
Techn. Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit ver-
gleichbarer Qualifikation, die technischeoder wirt- Euro/Stunde (netto)
schaftliche Aufgaben erfüllen
der Stundensätzegemäß Anlage zu § 11: Zusammenstellung der Einzelpreise/ Honorarangebot
ein zusätzliches Honorar; Zuschläge werden nicht bezahlt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf
hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach
dieser Vorschrift handelt, er hat den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entschei-
dung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten.
Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf
dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.
11.4.2 Stundenleistungen werden nur für die reine Arbeitszeit (ohne Wegezeiten, Fahrtzeiten, Arbeitspau-
sen und dgl.) vergütet.
Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, wobei die geschätzten
NettowerteHöchstbeträgedarstellen.
Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeich-
nende Stundenbelege nachzuweisen.
Die Stundenbelege sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unterschrieben wöchentlich zur
Gegenzeichnung zuzuleiten; ansonsten entfällt der Vergütungsanspruch.
Werden vom Projektleiter Leistungen erbracht, welche Mitarbeiterleistungen (Ingenieur, Bautech-
niker oder vergleichbar) sind, wird nur der diesen Leistungen entsprechende Stundensatz gezahlt;
dies gilt analog für die vom Projektleiter und/oder Mitarbeitern erbrachten Zeichner-/sonstigen Mit-
arbeiterleistungen.
Allgemeine Bürokosten / Sekretariatskosten sind in den angeführten Stundensätzen enthalten.
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Über die geleisteten Stunden ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu führen. Dieser muss min-
destens die Tätigkeit im Einzelnen, d. h. zumindest nach Zeit, Datum und Anzahl der Stunden,
Personen, Qualifikation und Tätigkeitsinhalten sowie den maßgeblichen Stundensatz und die Ver-
tragsnummer aufführen.
Eine Anhebung der Stundensätze ist ausgeschlossen.
Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält
der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
11.5 Abrechnung
11.5.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind,
hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).
Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Gliederungs-
struktur der Honorarregelung entsprechend des Vertrageseinzuhalten. Die zum Nachweis von Art
und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rech-
nung beizufügen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu
machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.
11.5.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten
Leistung eingereicht werden.
Reicht der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohlihm der Auftraggeber
nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber
die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung
begründet dann ebenfalls die Fälligkeit derVergütungsforderung des Auftragnehmers.
§ 12 Nebenkosten
12.1 Erstattung von Nebenkosten
Nebenkostenund Auslagenwerden nicht erstattet.
12.2 Reisekosten
Die Reisekosten sind in den vereinbarten Pauschalhonoraren nach § 11.1.1enthalten und werden
nicht gesondert vergütet.
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§ 13 Umsatzsteuer
Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß §11dieses Vertrages und die Nebenkostengemäß
§ 12gilt: Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.
§ 14 Zahlungen
14.1 Abschlagszahlungen
Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsge-
mäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewie-
senen Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss
prüffähig sein.
Auf Wunsch einer Vertragspartei kann ein Zahlungsplan vereinbart werden; zu den einzelnen Zah-
lungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige Abschlagsrechnung vorzulegen. Er-
folgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der Auftraggeber berechtigt,
nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine Ersatzab-
schlagsrechnung zu erstellen.
Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigenAbschlagsrechnung bzw.
der Versendung der Ersatzabschlagsrechnung fällig.
Als Sicherheit behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5
v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bank-
bürgschaft stellen.
14.2 Schlusszahlungen
Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom
Vertrag ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer
sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen
etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen.
Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof.
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Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die ge-
setzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung
des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festge-
stellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftragge-
bers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von
der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt
unberührt. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er
auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
14.3 Überzahlung
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er
sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über
dem Basiszinssatz des §288BGB zu zahlen.
§ 15 Haftung und Verjährung
15.1 Rechte des Auftraggebers
Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel-und Scha-
densersatzansprücherichten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers beginnt erst mit der Er-
füllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch bei Übergabe
des Bauwerks / derbaulichen Anlagen an die nutzende Verwaltung. Für Leistungen, die nach Über-
gabe noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Erfüllung der letzten Leistung.
§ 16 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
16.1 Deckungssummen
Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit
unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem
Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Die
Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:
-für Personenschäden 5.000.000Euro
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-für sonstige Schäden 15.000.000Euro
In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versi-
cherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt.
16.2 Nachweis Versicherungsschutz
Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leis-
tungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens
des Versicherungsschutzes abhängig machen.
Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit De-
ckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich
durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die
gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.
§ 17 Kündigung
17.1 Kündigung durch den Auftraggeber
17.1.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündi-
gen.
17.1.2 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das-
jenigeanrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens / Büros erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt (§ 648Satz 2, 2. Halbsatz BGB).
17.1.3 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auf-
tragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leis-
tung.
17.1.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Projektstufe zu erbringende Einzelleistung.
Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher
erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen
und zu ändern.
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Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, z. B.
durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehe sie zu
Lasten des Auftragnehmers.
Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sowie die Kündigung sind schriftlich zu erklären.
17.1.5 Der Auftragnehmer kann die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leis-
tung alsbald nach der Kündigung verlangen, er hat danach unverzüglicheine prüffähige Rechnung
über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.
17.2 Kündigung durch den Auftragnehmer
17.2.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von ei-
nem Monat kündigen, wenn der Aufraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe erst nach
Ablauf von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe beauftragt. Hie-
raus erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs-oder Vergütungsansprü-
che; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
17.2.2 Im Übrigen kann der Auftragnehmer nur kündigen, wenn derAuftraggeber
- eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt,
die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB)
- eineunbestrittenefällige Zahlung nicht leistet.
17.2.3 Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sowie die Kündigung sind schriftlich zu erklären. Die
Kündigungsgründe sind in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darzulegen;
enthält die Kündigung keine Kündigungsgründe, ist die Kündigung unwirksam.
17.2.4 Die bis zur Kündigung erbrachten vertraglichen Leistungen sindnachden vertraglich vereinbarten
Vergütungsregelungen abzurechnen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers blei-
ben unberührt.
§ 18 Ergänzende Vereinbarungen
18.1 Verpflichtungserklärung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme
der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht-
beamteter Personen nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präven-
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tiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sach-
sen (VwV Anti-Korruption)) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Be-
hörde/Stelleschriftlich abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistun-
gen fachlich Betrauten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflich-
tungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben.
18.2 Öffentlichkeitsarbeit
Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge,
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendi-
gung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers weitergeben. Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber
weiter zu leiten.
Die Weitergabe von Daten von Online-Zugängen bzw. jeglicher Kennungen und Passwörter an
Dritte sowie die Verwendung bzw. der Versuch der Verwendung außerhalb des Anwendungsbe-
reiches dieses Vertrages ist untersagt.
18.3 Urheberrecht
Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung
des Auftragnehmers nutzen und verwerten. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung
unterNamensangabe des Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrechtdes Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Auftraggebers. Die Planungs-und Kostendaten derBaumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer
nicht an Dritte weitergeleitet werden.
18.5 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort
zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende
Stelle des Auftraggebers anrufen. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten
einzustellen.
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Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der
Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle.
18.6 Arbeitsgemeinschaften
Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte,
im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen
seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegen-
über dem Auftraggeber unwirksam.
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im
Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung ge-
leistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
18.7 Rechnungsstellung
Die Honorarrechnungen sind dem Auftraggeber kumulativ in1-facher Ausfertigung mit Angabe der
Vertragsnummervorzulegen.
Die zeitnah vom Auftraggeber anerkannten Stundennachweise sind der Rechnung beizufügen.
Pauschale Vergütungen sind nur bei vollständiger Leistungserbringung gerechtfertigt. Mit der Rech-
nungslegung dokumentiert und bestätigt der Auftragnehmer, dass die Leistungen gemäß den ver-
traglichen Vereinbarungen erbracht worden sind; die vollständige Leistungserbringung und der Ho-
noraranspruch werden vom Auftraggeber geprüft.
Die elektronische Rechnungsstellung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vor-
gaben des Auftraggebers akzeptiert. Die Vorgaben des Auftraggebers zur Stellung elektronischer
Rechnungen sind unter www.sib.sachsen.de (Informationen für den Auftragnehmer) bekannt ge-
macht. Im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung anfallende Kosten trägt der
Auftragnehmer.
Leitweg-ID:14-0411090SIBL1BAU01-43
18.8 Projektserver/Projektkommunikation
Für die Ablage und Verwaltung aller Projektunterlagen und Pläne ist verbindlich der durch den
Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellte Projektserver „PlanTeamSpace“ mit einer durch
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den Auftraggeber vorgegebenen Projektablagestruktur und den zur Verfügung stehenden Funktio-
nalitäten zu verwenden.
18.9 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Für die Durchführung des Vertrages gilt ausschließlich dieDeutsche Sprache.
18.10 TU und NAN
Wenn in diesem Vertrag vom Totalunternehmer die Rede ist schließt das immer auch mögliche
Nachauftragnehmer des Totalunternehmers mit ein; dieVereinbarungen in § 7 TU-Vertrag bleiben
davon unberührt.
Auftraggeber Auftragnehmer
Leipzig, , (Ort) (Datum) (Ort) (Datum)
René Bidmon Unterschrift Niederlassungsleiter
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