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Controlling für den Totalunternehmer beim Neubau der Justizvollzugsanstalt Zwickau-Marienthal

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 13:10 (Europe/Berlin)

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

V e r t r a g

- Controlling Totalunternehmer (TU-Controlling) -

Zwischen dem Freistaat Sachsen

vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen

diese vertreten durch den Staatsbetrieb SächsischesImmobilien- und Baumanagement Niederlassung Leipzig I Schongauerstraße 7 04328 Leipzig

-nachstehend Auftraggeber(AG)genannt-

und dem/der

vertreten durch

-nachstehend Auftragnehmer(AN)genannt-

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

§ 3 Unterlagen zum Vertrag

§4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

§5 Allgemeine Leistungspflichten

§6 SpezifischeLeistungspflichten

§7 Leistungen des Auftraggebers

§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

§9 Beteiligte an der Baumaßnahme

§10 Baustellenbüro

§11 Honorar

§ 12 Nebenkosten

§ 13 Umsatzsteuer

§ 14 Zahlungen

§ 15 Haftung und Verjährung

§ 16 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 17 Kündigung

§ 18 Ergänzende Vereinbarungen

Erläuterung der Ankreuzfelder im Vertragstext: -nicht ausgewählt und damit kein Vertragsbestandteil -ausgewählt und damit Vertragsbestandteil

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Anlagenverzeichnis: Teil A

  1. Anlage zu § 6Spezifische LeistungspflichtenTU-Controlling

  2. Formblatt Abnahme Planungsleistungen

  3. Übersicht eingeführter AMEV-Empfehlungen Landes-und Hochschulbau mitStand 13.02.2026

  4. Formblatt Verpflichtungserklärung (Anlage zu § 18.1;mit Vertragsschluss wird/werden die unter-

zeichnete/n Verpflichtungserklärung/en automatisch Anlage 4)

  1. Anlage zu § 11: Zusammenstellung der Einzelpreise / Honorarangebot

  2. Anlagezu § 9:Formblatt 921-AI EU–Liste Projektteam

Teil B

  1. Liste derweiterenan der BaumaßnahmeBeteiligten(Übergabe mit Vertragsschluss)

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages sindLeistungen für die Baumaßnahme:

JVA Zwickau-Marienthal, Neubau, 08060 Zwickau, Bülaustr. 44-46-hier:

Überwachung des Totalunternehmers(TU)auf Übereinstimmung seiner Ausführung mit

der funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB), denPlanunterlagen (Pläne und

Bemusterung) sowie der Einhaltung des TU-Vertrages

§ 2 Bestandteile undGrundlagen des Vertrages

2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für

folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen

bzw. Schreiben:  Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben undBedarfsdeckungsmaßnahmen sowie die

Bewirtschaftung von Liegenschaften des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der

Staatlichen Vermögens-undHochbauverwaltung (RLBau Sachsen) in aktueller Fassung  CAD/FM-Dokumentationsrichtlinie, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gülti-

gen Version (www.sib.sachsen.de / Informationen für Auftragnehmer/Zuwendungsempfän-

ger/Bedarfsträger / Landesbau – Richtlinien, Formulare und Vorlagen / CAD/FM-Dokumentati-

onsrichtlinie)

Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvor-

schriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbeson-

dere:  die Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)  die Vergabe-und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)  das Vergabe-und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB)

2.1.1 Organisationshandbuch (OHB)

Das Projekt wird durch ein Organisationshandbuch geregelt, welches auch in fortgeschriebenen

Versionen Vertragsgrundlage ist. Sofern Regelungen im OHB in Widerspruch zu den vertraglichen

Vereinbarungen stehen, wird der Auftraggeber nach Hinweis durch den Auftragnehmer eine ein-

vernehmliche Klärung herbeiführen.

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2.2 Fürdie Bearbeitung sind zugrunde zu legen:

  • die Genehmigung der Entscheidungsunterlage in Entwurfsunterlage-Bau-Qualität (ES/EW)

und Planungs- und Bauauftrag des Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanage-

ment, Zentrale vom 17.07.2017, Az. PB-3125/5/4-2017/82515

  • die Projektbeschreibung einschl.folgenderAnlagengem. Nr. 6 der Projektbeschreibung:

 A1-LageplanES/EW vom 30.03.2017

 A2-Projektleitfaden TU-Vergabemit Stand 12.12.2025

 A3 - Funktionale Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (FLB) mit Stand vom

01.12.2017 undAnlagenverzeichnismit Stand12.12.2025

 A4-TU-Leistungsnachweis(Entwurf)

 A5-Vertragsentwurf TU

Die Projektbeschreibung einschl. Anlagen A1 – A5 entspricht dem Stand Veröffentlichung

VgV-Verfahren und liegt dem Auftragnehmer vor (s. § 3); sofern die darin benannten Unter-

lagen/Anlagen ergänzt oder fortgeschrieben werden, sind diese zugrunde zu legen. Satz 1

Halbsatz 2 gilt auch für den TU-Vertrag, wenn dieser abgeschlossen ist.

  • die einvernehmlich schriftlichen Festlegungen der Projekt-und Baubesprechungen (schriftlich

bzw. in Textform)

Abweichungendavonbedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebersin Textform.

2.3 Bauaufsichtliche Behandlung

Die Baumaßnahme unterliegt den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die bauaufsichtliche

Behandlung von Baumaßnahmen des Freistaates Sachsen.

2.4 Ansprechpartner /Personaleinsatz

2.4.1 Ansprechpartnerund ProjektleitungAuftraggeber

werdennach Auftragserteilung bekannt gegeben

2.4.2 Ansprechpartner Auftragnehmer

Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer für alle Belange aus dem Vertrag wird benannt:

gem. Anlage zu § 9: Formblatt 921-AI EU (Anlage 6)–Projektleiter(in)

Bei geplanter Abwesenheit des Ansprechpartners ist der Auftraggeber vorab in Kenntnis zu setzen;

in den übrigen Fällen, ist der Auftraggeber zeitnah zu informieren. Bei Abwesenheit ist in Vertretung

Ansprechpartner:

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gem. Anlage zu § 9: Formblatt 921-AI EU (Anlage 6)–Stellvertretende(r) Projektleiter(in)

Es ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass während der Projektlaufzeit der benannte An-

sprechpartner bzw. v. g. Vertreter innerhalb der üblichen Bürozeiten des Auftraggebers erreichbar

ist (E-Mail, Handy).

EinWechsel der v. g. Ansprechpartner, ist dem Auftraggeber zeitnah anzuzeigen.

2.4.3 Diefachlich Verantwortlichenfür die Erbringung der vertraglichen Leistungendes Auftragnehmers

sind der Anlage6zu entnehmen

Der Auftragnehmer hat daraufhinzuwirken, dass die genannten Mitarbeiter über die gesamte Ver-

tragsdauer bzw. während der jeweiligen Projektstufe eingesetzt werden.

2.5 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen.

Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung an Nach-

unternehmer zulässig.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu ver-

langen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist.

Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute

verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Pla-

nung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.

Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber

nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung

widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst über-

nehmen muss oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der

Leistung beauftragt.

§ 3 Unterlagen zum Vertrag

3.1 Übergabe der Unterlagen

Dem Auftragnehmer werdenmit Vertragsschlussfolgende Unterlagen übergeben:

 Liste der an der Baumaßnahme Beteiligten

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 die vom Auftraggeber geprüfte und genehmigte ES/EW

 die Projektbeschreibung einschl.AnlagenA1bis A5

 Freischaltung/Zugriff auf digitales Projekthandbuch im PTS

3.2 Behandlung von Unterlagen

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des

Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.

Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der

Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

praktisch zu testen.

§ 4 Leistungspflichten desAuftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungs-

pflichten:

  • Die allgemeinen Leistungspflichten (§5) sind in jeder Projektstufeder Beauftragung zu beach-

ten und zu erfüllen.

  • Die spezifischen Leistungspflichten (§6)sind in der jeweils beauftragtenProjektstufezu erbrin-

gen.

Die Leistungspflichten beziehen sich auf alle Leistungender KGr.200-700 (Bautitel) undKGr. 600

und 700(Nutzertitel).

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Projektstufen.

4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit Leistungennach§6.1.

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, nach Beauftragung des TU dem Auftragnehmer die Leistungen

nach§6.2zu übertragen.

Diese weitere Beauftragung erfolgtschriftlichdurch einseitigen Abruf.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf dieNotwendigkeit der Anschlussbeauftra-

gung hinzuweisen.

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4.2.3 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungen nach§6.2besteht nicht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Projektstufe zu erbringen, wenn der

Auftraggeber sie ihm innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegange-

nen Projektstufe überträgt.

Aus der stufen-oder abschnittsweisenBeauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung sei-

nes Honorars ableiten.

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Projektziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen

Projektstufen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach §§ 5.2 bis 5.4

(Projektziele) mangelfreihergestellt werden kann.Die Vertrags-und Projektziele sind vomAuftrag-

nehmer unabhängig von den in Anlage zu § 6 beschriebenen konkreten Einzelleistungen herbei-

zuführen und einzuhalten.

Der Auftragnehmerhat dabei für eine vertragsgerechte Leistungserfüllung des Totalunternehmers

im Sinne einer fachlichen Unterstützungdes Auftraggeberszur Erreichung der Vertrags-und Pro-

jektziele Sorge zu tragen.

Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des

Auftraggebers nicht gemindert.

Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferan-

teninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs-und Standesrecht im Rahmen des Vertrages

ihm mit übertragenenVermögensbetreuungspflichten ausschließlich für den Auftraggeber wahrzu-

nehmen.

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Zusammenwirken mit dem Auftraggeber sowie dem

Totalunternehmerin solchem Umfang und in einer solchen Qualität zu erbringen, wie dies zu einer

ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendig ist, auch wenn dies im Einzelfall in der Leistungsbe-

schreibung in Anlage zu § 6 nicht ausdrücklich beschrieben sein sollte, jedoch der Sache nach zum

Aufgabengebiet des Auftragnehmers im Rahmen des ihm übertragenen Leistungsumfang gehört

und zur Erreichung der Vertrags-und Projektziele erforderlich ist.

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5.2 Qualitäten undQuantitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die vom Auftraggeber

vorgegebenen Qualitäts-undQuantitätsziele umgesetzt werden.Die Vorgaben des Auftraggebers

bzw. der genehmigten ES/EWsind verbindlich.

Abweichungen bedürfen der vorherigenZustimmung des Auftraggebersin Textform.

5.3 Kosten

Der Auftragnehmer hat seine Leistungenso zu erbringen, dass die vertraglich mit dem TU verein-

barten Kosten, entsprechend dem vom Auftraggeber bestätigten Angebot, eingehalten werden.

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehal-

ten wird.

Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die

anerkannten Regeln der Technik und dieGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht

nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Bauwerks zu be-

achten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungs-

kosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass

die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs-und Instand-

setzungskosten) aufgezehrt werden.

5.4 Termine

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend dem vom Totalunternehmer zu erstellen-

den und zuaktualisierenden Terminplänen so zu erbringen, dass eine reibungslose Projektabwick-

lung gesichert ist.

Die zeitliche Ausführung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen hat sich nach den

vereinbarten Terminen mit dem Totalunternehmer zu orientieren. Der Auftragnehmer hat seine

Leistungen so rechtzeitig zu erbringen und fertig zu stellen, dass die gesamte Planung und Bau-

ausführung termingerecht erfolgt. Treten während der Projektabwicklung Störungen und / oder Be-

hinderungen auf, insbesondere durch vertragswidriges Verhalten des Totalunternehmers, hat der

Auftragnehmer seine Leistungen auch in grundlegend geänderter zeitlicher Abfolge zu erbringen,

ohne aus diesem Umstand weitere Rechte ableiten zu können. Der Auftragnehmerverpflichtet sich,

diese dann kalendermäßig noch zu bestimmenden Termine einzuhalten.

5.4.1 Termine und Fristen

Folgende Terminvorgaben sind einzuhalten:

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  • die Leistungen der Projektstufe 1 nach Anlage zu § 6 sindab Auftragsbeginn bis 01/2027 zu

erbringen

5.4.2 Baudurchführung / TU-Controlling

Die Termine und Fristen für die Projektstufe 2 ergeben sich aus dem Terminplan des zu beauftra-

genden Totalunternehmers(informativ: der Auftraggeber geht, Stand 06/2026, von einer Baudurch-

führung vonca.02/2027 bis ca.06/2030 aus)und werdenschriftlich vereinbart; im Übrigen gelten

die §§ 5.4.3 und 5.4.4.

5.4.3 Werden Termine und Fristen in den Planungs-und Baubesprechungen neu festgelegt, konkretisiert

und / oder geändert, sind diese vom Auftragnehmer vertraglich nachzuvollziehen. Über die Festle-

gung dieser Termine ist vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber

unverzüglich zuzuleiten. Mit der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu diesen Termin-/

Fristfestlegungen in der Niederschrift werden diese Vertragsbestandteil.

5.4.4 Soweit keine Termine und Fristen vereinbart sind, hat der Auftragnehmer seine Leistungen so

rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht behindert wer-

den.

5.5 Erreichen der Projektziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie

die vertraglich vereinbarten Projektziele gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist

er verpflichtet,sie anzuzeigen undschriftlich zu begründen.

5.5.2 Wird erkennbar, dass die Projektzielemit dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht erreicht wer-

den können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und

die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf die Projektziele

darzulegen, so dass diese Ziele und insbesondere die Kostenobergrenze doch noch eingehalten

werden können.

5.6 Besprechungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an allen Projektbesprechungen, wie Bemusterungstermine,

Steuerungsrundenund allen wichtigen Besprechungen,teilzunehmen. Die Termine sind rechtzeitig

abzustimmen und durch rechtzeitige Übersendung/Übergabe von Unterlagen zu unterstützen.

Die Teilnahme hat der Auftragnehmer durch den nach § 2.4benannten Ansprechpartner bzw. des-

sen Vertreter und / oder den für das TU-Controlling fachlich verantwortlichen Bearbeiter abzusi-

chern. Der Aufwand dafür ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.

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Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Besprechungen Niederschriften an und legt

diese dem Aufraggeber zur Kenntnis vor.

5.7 Unterlagen

5.7.1 Unterlagen Auftragnehmer

Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen un-

verzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig

oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist.

Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung seiner Leistungennach § 6.2, sowie ggf. nach § 6.1,not-

wendigen Unterlagen aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig zu liefern. Diese

sind insbesondere:

  • Schriftliche Unterlagen wie Kontrollberichte, Erläuterungsberichte, Besprechungsniederschrif-

ten. Diese sind dem Auftraggeber in erforderlicher Anzahl zu übergeben, zuzüglich der zur In-

formation der anderenBeteiligten notwendigen Ausfertigungen.

Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen sind in digitaler Form im Projektserver („Plan-

TeamSpace“) einzustellen.

5.7.2 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

5.7.2.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftrag-

geber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.

5.7.2.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfül-

lung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf die-

sem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

5.7.2.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfü-

gung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.

5.8 Koordination

Der Auftragnehmer hat für das notwendige reibungslose Zusammenwirken und für eine gegensei-

tige umfassende Information der Projektbeteiligten gem. § 9.1 und dem Auftraggeber zu sorgen

und den Auftraggeber rechtzeitig auf voraussichtliche Engpässe hinzuweisen.

Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auf-

tragnehmer und dem Totalunternehmer auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich

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die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen

sich Ansprüche gegen den mit der Ausführung beauftragten Totalunternehmer bzw. gegen ihn

selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner

Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischenLeistungspflichtendes Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 6 enthal-

tenen Leistungen und gliedern sich in folgendeProjektstufen:

6.1 Projektstufe 1–Einarbeitung in das Projekt

Die Projektstufe 1 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichnetenLeis-

tungen.

6.2 Projektstufe2-TU-Controlling während der Baudurchführung

Die Projektstufe2umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Projektstufe gekennzeichnetenLeis-

tungen.

6.2.1 Die Überprüfungs- und Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen des To-

talunternehmers mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadens-

geneigten Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätig-

keit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Inaugenscheinnahme sorgfältig zu kontrollieren.

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass der zwischen dem Totalunterneh-

merund dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.

6.2.2 Bearbeitung von Rechnungendes Totalunternehmers

Grundlage der Rechnungsprüfung ist derzwischen dem Auftraggeber unddem Totalunternehmer

zu vereinbarende Zahlungsplan sowie insbesondere der TU-Leistungsnachweis (im Entwurf der

Projektbeschreibung beiliegend-vgl. §3.1).

Eingehende Rechnungen sind mit Eingangsvermerk zu erfassen und unverzüglich auf ihre Prüffä-

higkeit zu prüfen und wenn prüffähig:

fachtechnisch und rechnerisch

zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige

Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben.

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

Bei der Behandlung der Rechnungen und der diesebegründenden Unterlagen sind einschlägigen

Regelungen des Vergabehandbuches (VHB), des Abschnitts J RLBau und die für den Freistaat

Sachsen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Der Auftragnehmer hat mit Unterzeichnung des Vermerks „fachtechnisch und rechnerisch richtig“

die fachtechnische und rechnerische Richtigkeit auf der Rechnung zu bescheinigen und über-

nimmt, auch in den Fällen, in denen diese Bescheinigung durch seinen Erfüllungsgehilfen ausge-

stellt werden, damit die Verantwortung dafür, dass

 die in der Rechnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die

Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind,

 nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren

worden ist,

 die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art, die Güte und der Umfang ihrer Aus-

führung geboten war,

 die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestel-

lung sachgemäß, fachgerecht und vollständig ausgeführt worden ist,

 Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (Vorleistungen) vollständig und richtig berücksich-

tigt worden sind,

 dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhen-

den Angaben, ihren Anlagenund den begründenden Unterlagen richtig sind.

Der Vermerk ist mit Datum zu versehen. Nichtzutreffende Angaben in den Rechnungen und be-

gründenden Unterlagen sind mit grüner Farbe zu berichtigen. Berichtigungen sind so auszuführen,

dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.

Sind die Endbeträge durch den Auftragnehmer zu korrigieren, so ist der vorstehende Vermerk um

den Zusatz "mit ... EUR ... Ct" zu erweitern.

Die Prüfung vonRechnungenist mit folgendem Stempel in grüner Farbe wie folgt zu dokumentie-

ren:

fachtechnisch und rechnerisch richtig mit EUR …………………Ct………

……………….. …………………….. (Ort und Datum) (Unterschrift) (zzgl. Firmenstempel)

6.2.3 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen des Totalunternehmers beim Auftragge-

berfolgende Fristen einzuhalten:

− Abschlagsrechnungen: 8Kalendertage

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− Schlussrechnung: 11Kalendertage

− Skontorechnungen: 5Kalendertage

6.3 Begriffsverständnis

Soweit in demals Anlage zu § 6 übertragenen Leistungsbild Begriffe wie"Mitwirken","Überprüfen",

"Überwachen" usw. verwandt werden,gelten folgende Definitionen:

6.3.1 Mitwirkenbedeutet:

Der Auftragnehmer fasst die genannten Teilleistungen in Zusammenarbeit mit anderen Projektbe-

teiligten inhaltlich und abschließend zusammen und übermittelt dies mit einer eigenen Bewertung

dem Auftraggeber zur Entscheidung.

6.3.2 Überprüfen bedeutet:

Kontrolle eines abgeschlossenen Arbeitsergebnisses in Stichproben mit dem Ziel der Freigabe des

Arbeitsergebnisses oder der Verwerfung/Zurückweisung. Der Auftragnehmer ist insbesondere

nicht verpflichtet, Leistungen des Totalunternehmers im Detail zu kontrollieren. Vielmehr schuldet

er die stichprobenartige Kontrolle der Leistungsergebnisse, u.a. auf Vollständigkeit, Plausibilität

und Übereinstimmung mit den Projektzielen. Die Stichproben sind vom Auftragnehmer eigenver-

antwortlich so vorzunehmen, dass besonders kritische und fehlerhafte Vorgänge fachgerecht kon-

trolliert und etwaige Mängel aufgedeckt werden können. Auch die Stichprobe ist zu dokumentieren.

6.3.3 Überwachen bedeutet:

Kontinuierliche Kontrolle einer ausführenden Arbeit/Tätigkeit in Stichproben mit dem Ziel der Fest-

stellung von Abweichungen. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, Leistungen des

Totalunternehmers im Detail zu kontrollieren. Vielmehr schuldet er die stichprobenartige Kontrolle

der Leistungen, u.a. auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den Projektzielen.

Die Stichproben sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich so vorzunehmen, dass besonders

kritische und fehlerhafte Vorgänge fachgerecht kontrolliert und etwaige Mängel aufgedeckt werden

können. Auch die Stichprobe ist zu dokumentieren.

6.3.4 Prüfen bedeutet:

Eine umfassende inhaltliche Prüfung auf Vertragskonformität und Richtigkeit. Entsprechende Un-

terlagen sind mit einem Prüfvermerk zu versehen und vom Bearbeiter zu unterzeichnen.

6.3.5 Aufstellen/Erstellen bedeutet:

Die schriftliche Ausarbeitung eines Arbeitsergebnisses.

6.3.6 Kontrolle bedeutet:

Abgleich auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung, mit Empfehlung an den Auftrag-

geber zur Freigabe.

6.3.7 Bewerten bedeutet:

Handlungsempfehlung an den Auftraggeber.

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§ 7 Leistungen des Auftraggebers

7.1 Übergabe von Unterlagen

Bereitstellen der für die Vertragserfüllung erforderlichen Pläne, Unterlagen, Verträge und Berech-

nungen sowie Daten und Informationen, soweit sie dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, im

Projektserver "PlanTeamSpace" (§ 18.8).

7.2 Leistungen des Auftraggebers

Wahrnehmen der Projektleitung für die Baumaßnahme, mit folgenden Schwerpunktleistungen:

7.2.1 Vorgabe der Projektziele

7.2.2 Treffen der erforderlichen Entscheidungen, Einwilligungen und Genehmigungen

7.2.3 Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen und Vollzug der Verträge

7.2.4 Konfliktmanagement

7.2.5 Leiten der Besprechungen auf Geschäftsführungsebene

7.2.6 Führen aller Verhandlungen mit vertragsrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Bindungswirkung

7.2.7 Abstimmung und Koordination mit den Nutzern

7.2.8 Wahrnehmen der zentralen Projektanlaufstelle

7.2.9 Wahrnehmen von projektbezogenen Repräsentationspflichten

§ 8 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der

ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet.

Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auf-

traggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von

Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

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§ 9 Beteiligte an der Baumaßnahme

9.1 Für die Erfüllung dieses Vertrages notwendige Beteiligte (Projektbeteiligte)

9.1.1 Mit der Planungs- und Baudurchführung ist folgender Totalunternehmer einschl. möglicher Nach-

auftragnehmer beauftragt

Die Bekanntgabe erfolgt gesondertnach Beauftragung des Totalunternehmers

9.1.2 Das Projekt wird unterBeteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

Der Projektsteuerer hat im Rahmen des mit ihm geschlossenen Vertrages die Rechte und Interes-

sen des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem

Auftragnehmer und dem Totalunternehmer aktiv wahrzunehmen und deren Durchsetzung im Rah-

men seiner vertraglichen Befugnisse sicherzustellen. Der Projektsteuerer ist nicht zur Abgabe oder

Entgegennahme rechtsgeschäftlicher und/oder rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen als Vertreter

des Auftraggebers berechtigt.

Der Projektsteuerer wird nach Auftragserteilung bekannt gegeben.

9.2 Mit Vertragsschluss erfolgt die Übergabe einer Liste der weiteren an der Baumaßnahme Beteiligten

(Anlage7).

§ 10 Baustellenbüro

10.1 Baustellenbüro

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistung nach§6.2 bis zur Fertigstellung der Baumaß-

nahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu beset-

zen.

10.2 Kostentragung  Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen

kostenfrei bereitgestellt:

  • Telefonanschluss

  • Möblierung

Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

§ 11 Honorar

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

11.1 Honorarvereinbarung

11.1.1 Der Auftragnehmer erhält für die Leistungen nach §§ 6.1und 6.2einPauschalhonorar, ggf.geglie-

dert,wie folgt:

gemäß Anlage zu § 11: Zusammenstellung der Einzelpreise/ Honorarangebot

11.2 Überarbeitungen

Im vereinbarten Honorar nach§ 11.1sind alle nach §6dieses Vertrages übertragenen Leistungen

des Auftragnehmers einschließlich etwaiger notwendiger Überarbeitungen bereits fertig gestellter

Unterlagen bei unveränderten oder nur unwesentlich veränderten Anforderungen sowie einschließ-

lich sämtlicher Vervollständigungen und Optimierungen enthalten.

11.3 Zusatzvergütung

EineZusatzvergütung kann vom Auftragnehmer nur beansprucht werden, wenn er im Auftrag des

Auftraggebers zusätzliche / besondere Leistungen erbringt, die über die Leistungen der §§ 5 und

6hinausgehen.

Die Zusatzvergütung ist vor Ausführung dieser Leistung entsprechend der Regelungen in § 11.4

schriftlichzu vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, entfällt ein gesonderter

Vergütungsanspruch.

Sollten sich die Vertragsparteien dem Grunde nach auf eine Vergütung nicht einigen, ist der Auf-

tragnehmertrotzdem zur Leistungserbringung verpflichtet, sofern derAuftraggeberdies ausdrück-

lich anordnet. Ansprüche des Auftragnehmers auf eine zusätzliche Vergütung bleiben davon un-

berührt.

Sollten sich die Vertragsparteien vor Beginn der Leistungen nicht über die Höhe der zusätzlichen

Vergütung einigen, so ist der Auftragnehmer in jedem Falle verpflichtet, die entsprechenden Leis-

tungen zu erbringen, auch wenn der Auftraggeber diese nicht ausdrücklich angeordnet hat. Eine

Arbeitseinstellung oder Leistungsverweigerung des Auftragnehmers ist in jedem Falle ausge-

schlossen.

11.4 Honorar bei Leistungsänderungen sowieBesonderen undZusätzlichen Leistungen

11.4.1 Für besondere oder zusätzliche Leistungen sowie wenn der Auftraggeber über die vereinbarten

Leistungen hinaus weitere Leistungen anordnet und die im Verhältnis zu den beauftragten Leis-

tungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer

unter Zugrundelegung

folgender Stundensätze

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

Projektleiter Euro/Stunde (netto)

Mitarbeiter (Ingenieur, Bautechniker oder sonstige Euro/Stunde (netto) Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation)

Techn. Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit ver-

gleichbarer Qualifikation, die technischeoder wirt- Euro/Stunde (netto)

schaftliche Aufgaben erfüllen

der Stundensätzegemäß Anlage zu § 11: Zusammenstellung der Einzelpreise/ Honorarangebot

ein zusätzliches Honorar; Zuschläge werden nicht bezahlt.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf

hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach

dieser Vorschrift handelt, er hat den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entschei-

dung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten.

Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf

dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

11.4.2 Stundenleistungen werden nur für die reine Arbeitszeit (ohne Wegezeiten, Fahrtzeiten, Arbeitspau-

sen und dgl.) vergütet.

Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, wobei die geschätzten

NettowerteHöchstbeträgedarstellen.

Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeich-

nende Stundenbelege nachzuweisen.

Die Stundenbelege sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unterschrieben wöchentlich zur

Gegenzeichnung zuzuleiten; ansonsten entfällt der Vergütungsanspruch.

Werden vom Projektleiter Leistungen erbracht, welche Mitarbeiterleistungen (Ingenieur, Bautech-

niker oder vergleichbar) sind, wird nur der diesen Leistungen entsprechende Stundensatz gezahlt;

dies gilt analog für die vom Projektleiter und/oder Mitarbeitern erbrachten Zeichner-/sonstigen Mit-

arbeiterleistungen.

Allgemeine Bürokosten / Sekretariatskosten sind in den angeführten Stundensätzen enthalten.

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

Über die geleisteten Stunden ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu führen. Dieser muss min-

destens die Tätigkeit im Einzelnen, d. h. zumindest nach Zeit, Datum und Anzahl der Stunden,

Personen, Qualifikation und Tätigkeitsinhalten sowie den maßgeblichen Stundensatz und die Ver-

tragsnummer aufführen.

Eine Anhebung der Stundensätze ist ausgeschlossen.

Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält

der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

11.5 Abrechnung

11.5.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind,

hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).

Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Gliederungs-

struktur der Honorarregelung entsprechend des Vertrageseinzuhalten. Die zum Nachweis von Art

und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rech-

nung beizufügen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu

machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

11.5.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten

Leistung eingereicht werden.

Reicht der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohlihm der Auftraggeber

nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber

die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung

begründet dann ebenfalls die Fälligkeit derVergütungsforderung des Auftragnehmers.

§ 12 Nebenkosten

12.1 Erstattung von Nebenkosten

Nebenkostenund Auslagenwerden nicht erstattet.

12.2 Reisekosten

Die Reisekosten sind in den vereinbarten Pauschalhonoraren nach § 11.1.1enthalten und werden

nicht gesondert vergütet.

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

§ 13 Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß §11dieses Vertrages und die Nebenkostengemäß

§ 12gilt:  Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

§ 14 Zahlungen

14.1 Abschlagszahlungen

Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsge-

mäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewie-

senen Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss

prüffähig sein.

Auf Wunsch einer Vertragspartei kann ein Zahlungsplan vereinbart werden; zu den einzelnen Zah-

lungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige Abschlagsrechnung vorzulegen. Er-

folgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der Auftraggeber berechtigt,

nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine Ersatzab-

schlagsrechnung zu erstellen.

Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigenAbschlagsrechnung bzw.

der Versendung der Ersatzabschlagsrechnung fällig.

Als Sicherheit behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5

v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bank-

bürgschaft stellen.

14.2 Schlusszahlungen

Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom

Vertrag ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer

sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen

etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen.

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof.

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die ge-

setzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung

des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festge-

stellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftragge-

bers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von

der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt

unberührt. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er

auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

14.3 Überzahlung

Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er

innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er

sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über

dem Basiszinssatz des §288BGB zu zahlen.

§ 15 Haftung und Verjährung

15.1 Rechte des Auftraggebers

Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel-und Scha-

densersatzansprücherichten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers beginnt erst mit der Er-

füllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch bei Übergabe

des Bauwerks / derbaulichen Anlagen an die nutzende Verwaltung. Für Leistungen, die nach Über-

gabe noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Erfüllung der letzten Leistung.

§ 16 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

16.1 Deckungssummen

Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit

unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem

Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Die

Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:

-für Personenschäden 5.000.000Euro

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

-für sonstige Schäden 15.000.000Euro

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versi-

cherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt.

16.2 Nachweis Versicherungsschutz

Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leis-

tungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens

des Versicherungsschutzes abhängig machen.

Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit De-

ckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich

durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die

gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.

§ 17 Kündigung

17.1 Kündigung durch den Auftraggeber

17.1.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündi-

gen.

17.1.2 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist

der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das-

jenigeanrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch

anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens / Büros erwirbt oder zu

erwerben böswillig unterlässt (§ 648Satz 2, 2. Halbsatz BGB).

17.1.3 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auf-

tragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leis-

tung.

17.1.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Projektstufe zu erbringende Einzelleistung.

Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher

erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen

und zu ändern.

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, z. B.

durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehe sie zu

Lasten des Auftragnehmers.

Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sowie die Kündigung sind schriftlich zu erklären.

17.1.5 Der Auftragnehmer kann die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leis-

tung alsbald nach der Kündigung verlangen, er hat danach unverzüglicheine prüffähige Rechnung

über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

17.2 Kündigung durch den Auftragnehmer

17.2.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von ei-

nem Monat kündigen, wenn der Aufraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe erst nach

Ablauf von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe beauftragt. Hie-

raus erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs-oder Vergütungsansprü-

che; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

17.2.2 Im Übrigen kann der Auftragnehmer nur kündigen, wenn derAuftraggeber

  • eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt,

die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB)

  • eineunbestrittenefällige Zahlung nicht leistet.

17.2.3 Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sowie die Kündigung sind schriftlich zu erklären. Die

Kündigungsgründe sind in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darzulegen;

enthält die Kündigung keine Kündigungsgründe, ist die Kündigung unwirksam.

17.2.4 Die bis zur Kündigung erbrachten vertraglichen Leistungen sindnachden vertraglich vereinbarten

Vergütungsregelungen abzurechnen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers blei-

ben unberührt.

§ 18 Ergänzende Vereinbarungen

18.1 Verpflichtungserklärung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme

der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht-

beamteter Personen nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präven-

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

tiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sach-

sen (VwV Anti-Korruption)) und nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt

des Vertragsschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten

nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Be-

hörde/Stelleschriftlich abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistun-

gen fachlich Betrauten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflich-

tungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben.

18.2 Öffentlichkeitsarbeit

Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge,

Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendi-

gung aller Leistungen unbegrenzt fort.

Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger

Zustimmung des Auftraggebers weitergeben. Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber

weiter zu leiten.

Die Weitergabe von Daten von Online-Zugängen bzw. jeglicher Kennungen und Passwörter an

Dritte sowie die Verwendung bzw. der Versuch der Verwendung außerhalb des Anwendungsbe-

reiches dieses Vertrages ist untersagt.

18.3 Urheberrecht

Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung

des Auftragnehmers nutzen und verwerten. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung

unterNamensangabe des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrechtdes Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung

des Auftraggebers. Die Planungs-und Kostendaten derBaumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer

nicht an Dritte weitergeleitet werden.

18.5 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort

zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende

Stelle des Auftraggebers anrufen. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten

einzustellen.

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der

Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers

zuständigen Stelle.

18.6 Arbeitsgemeinschaften

Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte,

im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen

seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegen-

über dem Auftraggeber unwirksam.

Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft

auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im

Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung ge-

leistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

18.7 Rechnungsstellung

Die Honorarrechnungen sind dem Auftraggeber kumulativ in1-facher Ausfertigung mit Angabe der

Vertragsnummervorzulegen.

Die zeitnah vom Auftraggeber anerkannten Stundennachweise sind der Rechnung beizufügen.

Pauschale Vergütungen sind nur bei vollständiger Leistungserbringung gerechtfertigt. Mit der Rech-

nungslegung dokumentiert und bestätigt der Auftragnehmer, dass die Leistungen gemäß den ver-

traglichen Vereinbarungen erbracht worden sind; die vollständige Leistungserbringung und der Ho-

noraranspruch werden vom Auftraggeber geprüft.

Die elektronische Rechnungsstellung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vor-

gaben des Auftraggebers akzeptiert. Die Vorgaben des Auftraggebers zur Stellung elektronischer

Rechnungen sind unter www.sib.sachsen.de (Informationen für den Auftragnehmer) bekannt ge-

macht. Im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung anfallende Kosten trägt der

Auftragnehmer.

Leitweg-ID:14-0411090SIBL1BAU01-43

18.8 Projektserver/Projektkommunikation

Für die Ablage und Verwaltung aller Projektunterlagen und Pläne ist verbindlich der durch den

Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellte Projektserver „PlanTeamSpace“ mit einer durch

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Vergabe/Vertrag Nr.:26D650001 Maßnahme-Nr.:06 06260 E 1401

den Auftraggeber vorgegebenen Projektablagestruktur und den zur Verfügung stehenden Funktio-

nalitäten zu verwenden.

18.9 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Für die Durchführung des Vertrages gilt ausschließlich dieDeutsche Sprache.

18.10 TU und NAN

Wenn in diesem Vertrag vom Totalunternehmer die Rede ist schließt das immer auch mögliche

Nachauftragnehmer des Totalunternehmers mit ein; dieVereinbarungen in § 7 TU-Vertrag bleiben

davon unberührt.

Auftraggeber Auftragnehmer

Leipzig, , (Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

René Bidmon Unterschrift Niederlassungsleiter

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