2026-101 Rahmenvertrag.pdf

Coaching- und Beratungsleistungen für Fach- und Führungskräfte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 11:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

Rahmenvertrag

zwischen

der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW),

vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Herrn Jörg Schudmann,

Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg,

– im Folgenden „Auftraggeberin“ genannt –

und

Anschrift:

– im Folgenden „Sie bzw. beauftragte Person“ genannt –

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:

Seite 1 von 12

[Seite 2]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

Präambel

Zentrale Aufgabe der BGW ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen (§ 14 Abs. 1 SGB VII) und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (§ 14 Abs. 2 SGB VII).

Die Umsetzung erfolgt u. a. durch Qualifizierungs-, Beratungs- und Begutachtungsangebote sowie Beratungstätigkeiten. Für die Vorbereitung, Erstellung, Durchführung und Qualitätsverbesserung dieser Angebote sowie zur beratenden Unterstützung im Verwaltungshandeln und der Heilverfahrenssteuerung, beauftragt die BGW externe Personen.

Dieser Vertrag legt die Rahmenbedingungen für die Beauftragung fest, auf Basis dessen Einzelabrufe getätigt werden können, sofern die Auftraggeberin die Leistung benötigt. Die Einzelbeauftragung ist jeweils in einer gesondert abzuschließenden Ergänzungsvereinbarung zu regeln.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien:

§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrags und Leistungsumfang, Vertragsdauer

(1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist bzw. sind folgende Leistungen (Mehrfachnennung möglich):

Begutachtungsangebot ☐

Beratungsangebot ☐

Beratungstätigkeit ☐

Beratungsärztliche Tätigkeit ☐

Coaching- und Beratungspool ☒

Dozententätigkeit ☐

Mitarbeit an Entwicklungstätigkeiten ☐

Trainings-/Coachingangebot ☐

Qualifizierungsangebot ☐

sonstiges Dienstleistungsangebot ____________________________ (bitte ausfüllen) ☐ gemäß Direktauftrag vom: ______ bzw. Vergabeunterlagen Nr. 2026-101 1, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind.

1 Aus dem Direktauftrag bzw. den Vergabeunterlagen ergibt sich das maximale Auftragsvolumen, das nicht überschritten werden darf. Seite 2 von 12

[Seite 3]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

(2) Dieser Vertrag beginnt mit Aufnahme in den Coaching- und Beratungspool und endet am 31.12.2028. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, insgesamt jedoch höchstens zweimal, sofern die Auftraggeberin ihn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform kündigt. 2

(3) Die Auftraggeberin kann auf Grundlage dieses Rahmenvertrages Einzelaufträge erteilen, sofern sie die Leistung (§ 1 Abs. 1)3 von Ihnen benötigt. Jede Einzelbeauftragung ist in einer gesondert abzuschließenden Ergänzungsvereinbarung zu regeln, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.

(4) Für die von Ihnen zu erbringenden Leistungen (§ 1 Abs. 1) gelten grundsätzlich die Maßgaben dieses Rahmenvertrages, sofern in der jeweiligen gesondert abzuschließenden Ergänzungsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

(5) Sie erbringen Ihre Leistung als eigenverantwortliche, selbstständige Tätigkeit.

Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet.

§ 2 Pflichten der Vertragsparteien

(1) Sie verpflichten sich, b) die vertragsgemäßen Leistungen fachkundig, zuverlässig sowie persönlich zu erbringen, sofern Letzteres aufgrund Ihrer Fachexpertise erforderlich ist. Sie können sich, mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin in Textform, durch entsprechend qualifizierte Dritte vertreten lassen (Vertretung). Auf Verlangen der Auftraggeberin werden Sie die entsprechenden Kompetenzen Ihrer Vertretung durch Vorlage geeigneter Nachweise belegen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen sind Sie, auch im Fall der Vertretung, selbst verantwortlich. Über zeitliche Verzögerungen müssen Sie die Auftraggeberin unverzüglich in geeigneter Form, beispielsweise per E-Mail, informieren. c) die inhaltliche Ausgestaltung der in der Ergänzungsvereinbarung festgehaltenen Leistungen, selbstständig und eigenverantwortlich umzusetzen. Die zu erbringenden Leistungen haben dabei dem aktuell anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik sowie den jeweils geltenden Qualitätsstandards zu entsprechen. Sofern für die Leistungserbringung besondere Qualifikationen oder Nutzungsrechte von der BGW verlangt werden, sind diese rechtzeitig von Ihnen vor Vertragsschluss nachzuweisen. d) bei der Planung und Durchführung der Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung benannten Zielsetzungen, den Adressatenkreis, die Themen bzw. Inhalte der jeweiligen Leistungen und deren zeitlichen Umfang zu beachten und zu erfüllen. e) den Leistungsort und die Leistungszeit zu bestimmen, sofern nichts Abweichendes in der Ergänzungsvereinbarung geregelt wird.

2 Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung im Unterschwellenbereich darf grundsätzlich höchstens sechs Jahre betragen (§ 15 Abs. 4 Unterschwellenvergabeordnung). 3 §§ ohne Bezeichnung beziehen sich auf die Regelungen dieser Vereinbarung. Seite 3 von 12

[Seite 4]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

f) der Auftraggeberin und deren Beschäftigten keine Weisungen zu erteilen. Von Ihnen eingesetzte Vertretungen unterliegen ausschließlich Ihrem Weisungsrecht. Bei der konkreten Ausgestaltung der Leistungen sind Sie hinsichtlich der Art, der Durchführung, des Ablaufs und des inhaltlichen Zuschnitts keinen Weisungen der Auftraggeberin unterworfen. g) im Rahmen der jeweiligen Thematik eine neutrale, möglichst herstellenden- und produktunabhängige fachliche Präsentation und/oder Beratungstätigkeit durchzuführen. Erfordert ein Thema aus sich heraus Produktbezüge, so sollen Inhalte und Funktionen bzw. Abläufe in den Fokus gestellt werden und nicht Bezüge zu den herstellenden Personen. Die vorgetragenen oder vermittelten Inhalte dürfen nicht dem Zweck der Unterstützung wirtschaftlicher Interessen, insbesondere ihrer Vermarktung, von Ihnen oder dritten Personen dienen. h) der Auftraggeberin von ihr versäumte Mitwirkungsobliegenheiten unverzüglich, unter Nennung der konkreten Obliegenheit sowie des Zeitpunktes der Erbringung, in Textform anzuzeigen und eine angemessene Frist für die Behebung zu setzen.

(2) Die Auftraggeberin verpflichtet sich,

a) Sie umgehend über Veränderungen, die Ihre vertraglichen Pflichten betreffen, zu informieren. b) unverzüglich angezeigte Mitwirkungsobliegenheiten (§ 2 Abs. 1 g) innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist zu beheben.

§ 3 Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. (2) Insbesondere dürfen den Beschäftigten der BGW weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 Strafgesetzbuch (StGB) angeboten, versprochen oder gewährt werden. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter oder Vertreterinnen sowie Erfüllungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfinnen. (3) Ein Handeln gegen die unter § 3 Abs. 2 genannte Verpflichtung oder eine Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne des § 298 StGB gegenüber der BGW, führt zu einem besonderen Rücktritts- beziehungsweise Kündigungsrecht der BGW hinsichtlich aller zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge. (4) Sofern nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) eine Verpflichtung zu erfolgen hat wird diese vor Vertragsausführung von der Auftraggeberin gemeinsam mit Ihnen vorgenommen (Anlage 3). Hierüber wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift wird Vertragsbestandteil. (5) Die relevanten Strafrechtsnormen sind unabhängig von Absatz 4 zu beachten.

Seite 4 von 12

[Seite 5]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

§ 4 Tätigkeit für andere Auftraggeber und Auftraggeberinnen / Ablehnung von Aufträgen

(1) Sie sind berechtigt, Tätigkeiten auch für andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber bzw. eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber zu übernehmen, selbst wenn diese in Konkurrenz zur Auftraggeberin stehen. Aufgrund dieser Vereinbarung wird kein exklusives Vertragsverhältnis begründet.

(2) Sie sind berechtigt, weitere Aufträge der Auftraggeberin, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen. Sie haben die Auftraggeberin hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Gesamtvergütung

(1) Sie erhalten die in der Ergänzungsvereinbarung geregelte Gesamtvergütung.

(2) Mit dieser Vergütung sind alle Ihre Ansprüche, inklusive Vor- und Nachbereitung sowie ggf. die für die vertraglich geschuldete Erstellung von Unterlagen, für die von Ihnen durchzuführenden Leistungen, vollumfänglich abgegolten, sofern nichts Abweichendes in der Ergänzungsvereinbarung geregelt ist.

§ 6 Stornierung der Leistungen / Unmöglichkeit der Leistung bei höherer Gewalt

(1) Die Auftraggeberin behält sich vor, die beauftragten Leistungen nicht durchzuführen (Stornierung), insbesondere:

  • wenn die Leistung nicht wirtschaftlich durchgeführt werden kann; beispielsweise, wenn die Mindestteilnehmendenzahl gemäß Leistungsbeschreibung nicht erreicht wird.
  • die Leistung durch gesetzliche oder behördliche Verbote untersagt wird.

(2) Im Fall der Stornierung durch die Auftraggeberin gilt, sofern nichts Abweichendes in der Ergänzungsvereinbarung geregelt ist, Folgendes: a) Erfolgt die Stornierung mehr als vier Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Leistungserbringung, erhalten Sie kein Honorar. b) Erfolgt die Stornierung weniger als vier Wochen bis fünfzehn Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Leistungserbringung, erhalten Sie 25 Prozent des Honorars. c) Erfolgt die Stornierung vierzehn bis acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Leistungserbringung, erhalten Sie 50 Prozent des Honorars. d) Erfolgt die Stornierung sieben Tage oder weniger vor dem vorgesehenen Beginn der Leistungserbringung, erhalten Sie 75 Prozent des Honorars erstattet.

(3) Im Fall höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien bzw. Pandemien, die die Leistungen objektiv unmöglich machen, besteht kein Anspruch auf die Gesamtvergütung aus § 5.

Seite 5 von 12

[Seite 6]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

§ 7 Fälligkeit, Rechnungsstellung, Versteuerung (1) Die nach § 5 vereinbarte Gesamtvergütung wird gegen Rechnung innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.

(2) Sie erstellen, nach Durchführung der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zur Ergänzungsvereinbarung) genannten Tätigkeiten, eine Abrechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Die Abrechnung muss darüber hinaus eine nach Kalendertagen geordnete Aufstellung der geleisteten Arbeitszeiten enthalten sowie eine kurze Zusammenfassung der zu diesen Zeiten erbrachten Arbeiten.

(3) Sie müssen die in Ihrer Rechnung ausgewiesenen Beträge eigenverantwortlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften versteuern. Sie versichern mit Ihrer Unterschrift unter diesen Vertrag, dass Sie Ihre Tätigkeiten für die Auftraggeberin gegenüber dem Finanzamt ordnungsgemäß erklären.

(4) Die Rechnung für die beauftragten Leistungen ist der Auftraggeberin an die in der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung benannten Rechnungsanschrift zu senden. Mehrere Belege (z. B. Hotel- und Fahrkosten) können mit der Rechnung in einem PDF zusammengefasst werden.

§ 8 Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge

(1) Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein können, wenn Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber oder eine Auftraggeberin tätig sind und keine versicherungspflichtigen Mitarbeitenden beschäftigen, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV übersteigt. (2) Sie sind in diesem Fall allein verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge, für die Renten-, Kranken- und ggfls. Pflegeversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entrichten. (3) Für bestimmte verkammerte Berufe ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung landesrechtlich vorgeschrieben. Wer auf diese Weise pflichtversichert ist, wird zugleich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 SGB VI befreit. (4) Selbstständige, die dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI angehören, können unter Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 a SGB VI auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. (5) Sie sind verpflichtet, sich selbst über mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren.

Seite 6 von 12

[Seite 7]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

§ 9 Verhinderung oder vorzeitige Beendigung, Urlaub, Entgeltfortzahlung

(1) Ihnen steht kein Vergütungsanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn Sie oder Ihre Vertretung (§ 2 Abs. 1 a)) infolge von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen, insbesondere Verspätung, an der Ihnen obliegenden Leistungserbringung nach diesem Vertrag verhindert sind. Gleiches gilt im Fall der vorzeitigen Beendigung der Leistungserbringung durch Sie aus Gründen, die nicht von der Auftraggeberin zu vertreten sind. (2) Bei Verhinderung (§ 9 Abs.1 S. 1) oder vorzeitiger Beendigung (§ 9 Abs. 1 S. 2) der nach der Ergänzungsvereinbarung geschuldeten Leistungen, haben Sie die Auftraggeberin unverzüglich zu unterrichten. (3) Sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub noch haben Sie einen Urlaubsanspruch.

§ 10 Recht am geistigen Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche von Ihnen im Rahmen des Auftrags erbrachten Arbeitsergebnisse stehen der Auftraggeberin zu und gehen vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Absätzen oder einer abweichenden Regelung in der Ergänzungsvereinbarung in das ausschließliche Eigentum der Auftraggeberin über. Zu den Arbeitsergebnissen zählen insbesondere auch erstellte Unterlagen. (2) Sie übertragen der Auftraggeberin sämtliche exklusiven, zeitlich unbegrenzte, übertragbaren und uneingeschränkte Nutzungs-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte an allen Arbeitsergebnissen, die Sie im Rahmen der Auftragserfüllung erstellen, insbesondere wenn diese nach Markenrecht, Urheberrecht oder einem anderen Schutzrecht schutzfähig sind. Diese Rechteübertragung soll die Auftraggeberin in die Lage versetzen, die Arbeitsergebnisse für die in der Präambel genannten Zwecke unbeschränkt und ausschließlich zu nutzen, bzw. diese Rechte Dritten als ausschließliche Rechte einzuräumen. Sie verzichten hiermit auf ein Recht zur Nennung als Urheber und das Recht zur Zugänglichmachung eines Werkes. (3) Die Rechteeinräumung bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt des Einzelauftragsabschlusses bekannten und unbekannten Nutzungsarten und Medien. Darunter fällt insbesondere das Recht der Auftraggeberin, die Unterlagen Arbeitsergebnisse auf der Website der BGW oder eines Kooperationspartners oder einer Kooperationspartnerin der BGW im Internet zu veröffentlichen und dort dauerhaft vorzuhalten, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nur beispielhaften Charakter hat. (4) Es wird vereinbart, dass die Auftraggeberin das Recht hat, die Arbeitsergebnisse unbeschränkt und in jeder denkbaren Weise zu ändern und in gleicher Weise die Änderung zu veröffentlichen bzw. zu verwerten, soweit durch die Änderung keine Entstellung des Arbeitsergebnisses erfolgt, die gegen Ihre berechtigten Interessen verstößt. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolgende. Die vorstehend genannten Nutzungsrechte bestehen über die Beendigung dieses Vertrages hinaus zeitlich unbegrenzt fort. Die gesetzliche Regelung des § 69 b Urheberrechtsgesetz für die Behandlung von Rechten der Urhebenden an Computerprogrammen bleibt unberührt.

Seite 7 von 12

[Seite 8]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

(5) Sie verpflichten sich, der Auftraggeberin Ihre Arbeitsergebnisse, insbesondere von Ihnen erstellte Unterlagen, frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen und versichern, dass etwaige von Ihnen genutzten Bild- und/oder Videoinhalte keinen Lizenzen Dritter unterliegen sowie die Inhalte der Unterlagen keine Rechte der Urhebenden verletzen. (6) Sie räumen der Auftraggeberin das Recht zur Änderung der Unterlagen ein, sofern hierfür zwingende Gründe sprechen. Dem Recht auf Änderung unterliegen insbesondere Anpassungen von Layout und Design sowie die Hinzufügung von BGW-Logo und Kontaktdaten der BGW in den Unterlagen. (7) Vergütungsansprüche für die Einräumung von Schutzrechten und den Verzicht auf Rechte sind grundsätzlich mit der Gesamtvergütung gem. § 5 dieses Vertrages abgegolten. Sie haben keinen Anspruch auf eine Anpassung der Vergütung oder die Zahlung einer weiteren Vergütung. (8) Für den Fall, dass Schutzrechte im In- und Ausland für die Auftraggeberin erworben werden, sind Sie zur notwendigen Mitwirkung verpflichtet.

§ 11 Ausschluss von Sektentätigkeit

(1) Sie erklären, keiner Sekte anzugehören und verpflichten sich ferner sicherzustellen, dass Ihre Beschäftigten keiner Sekte angehören. (2) Insbesondere verpflichten Sie sich, nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard zu arbeiten. Weder Sie noch Ihre Beschäftigten bzw. die Geschäftsführung wurden oder werden außerdem nach der Technologie von L. Ron Hubbard geschult und weder Sie noch Ihre Beschäftigten sind Mitglied in der International Association of Scientology (IAS), Mitglied des World Institute of Scientology Enterprises (WISE) oder der Scientology-Church. (3) Sie verpflichten sich außerdem, ausschließlich solche Methoden und Inhalte anzuwenden und zu vermitteln, die in allen Belangen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stehen.

§ 12 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann den vorliegenden Vertrag ordentlich mit Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. (2) Die Auftraggeberin kann Ihnen jederzeit außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. (3) Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn Sie a) wesentliche Vertragspflichten, insbesondere die in §§ 3 und 11 geregelten, nicht erfüllen, b) wesentliche Verfehlungen, insbesondere gegen Ihre Berufspflichten, begehen oder c) der Auftraggeberin bekannt wird, dass Sie rechtsstaatlich geahndete Straftaten begangen haben und/oder diese geeignet sind, dem Ruf und dem Ansehen der BGW durch die Fortsetzung der Zusammenarbeit Schaden zuzufügen. (4) Ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt im Übrigen unberührt. (5) Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.

Seite 8 von 12

[Seite 9]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

§ 13 Haftung und Gewährleistung

(1) Ihre Haftung und Gewährleistung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Sollte die Auftraggeberin aufgrund von Leistungen, die von Ihnen oder Ihrer Vertretung erbracht oder unterlassen wurden, von Dritten in Haftung genommen werden, verpflichten Sie sich, die Auftraggeberin von der Haftung freizustellen. Dies gilt auch für Forderungen Dritter gegenüber der Auftraggeberin infolge schuldhafter Rechtsverletzungen von Ihnen oder Ihrer Vertretung. (3) Sie versichern, dass Sie über eine, für Ihren Berufsstand ggfls. verpflichtende, Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme verfügen, die auch die Tätigkeit innerhalb dieses Vertrages abdeckt und diese für die Dauer des vorliegenden Vertrags aufrechterhalten wird. Auf Verlangen der Auftraggeberin werden Sie dies durch Vorlage geeigneter Nachweise belegen.

§ 14 Datenschutz, Sozialdatenschutz, Geheimhaltung vertraulicher Informationen und IT-TK Sicherheit

(1) Sie gewährleisten, dass Ihre Leistungen und die damit in Verbindung stehende Verarbeitung personenbezogener Daten / Sozialdaten jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§ 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X), sowie den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) entsprechen. (2) Sie sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Auftraggeberin bekanntwerdenden personenbezogenen Daten und Sozialdaten (hierzu zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mitgliedsunternehmen der Auftraggeberin) absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. (3) Sie dürfen personenbezogene Daten und Sozialdaten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem diese Ihnen übermittelt wurden und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich ist (Zweckbindung). (4) Sie werden sämtliche sonstige vertrauliche Informationen, die Sie zur Durchführung des Auftrages erhalten, ausschließlich zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen verwenden und streng vertraulich behandeln. Ausgenommen sind Informationen, die befugt allgemein bekannt sind oder die von der Auftraggeberin zur Veröffentlichung freigegen wurden. (5) Die vorgenannten Pflichten gelten nicht für Informationen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind, wovon Sie die Auftraggeberin unverzüglich benachrichtigen.

Seite 9 von 12

[Seite 10]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

(6) Sie verpflichten sich vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit, die „Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datenschutzes und der Geheimhaltung“ (Anlage 2), zu unterzeichnen. Die Verpflichtungserklärung ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Sie haben das bei Ihnen beschäftigte Personal – soweit dieses mit Daten der Auftraggeberin in Berührung kommt oder Zugriff auf diese erlangen kann –vor Aufnahme der Tätigkeit in gleicher Weise mit den maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut zu machen und diese schriftlich zu verpflichten. Die entsprechenden Verpflichtungserklärungen Ihrer Beschäftigten sind der Auftraggeberin auf Verlangen nach Vertragsabschluss und vor Erbringung der Leistungen auszuhändigen. Für Beratungsärztinnen und Beratungsärzte gelten die Hinweise zum Datenschutz für Beratungsärztinnen und -ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (Anlage 4). (7) Sie stellen durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen den Schutz der personenbezogenen Daten, der Sozialdaten und sonstiger vertraulicher Informationen sicher. Die Unterlagen, die personenbezogene Daten, Sozialdaten oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, sind so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der Zugriff ist nur berechtigten Personen zu gewähren, wobei der Kreis der zugriffsberechtigten Personen auf den für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zu beschränken ist. Die personenbezogenen Daten, Sozialdaten und sonstigen vertraulichen Informationen sind ausschließlich in gesicherten Systemen mit Zugriffsschutz (z. B. passwortgeschützt) zu verarbeiten. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle den Auftrag betreffenden, vertraulichen Unterlagen oder elektronischen Dateien von den Unterlagen anderer Auftraggeber und Auftraggeberinnen oder Dritter getrennt aufbewahrt werden (Trennungsgebot). Die elektronische Übermittlung von Sozialdaten muss so beschaffen sein, dass unberechtigten Dritten der Eingriff in die Datenübermittlung verwehrt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss u. a. sichergestellt sein, dass die übermittelten Daten während ihrer Übertragung für Dritte unlesbar sind (z. B. durch Ende zu Ende-Verschlüsselung). Andernfalls ist der Postweg zu wählen. (8) Auf Verlangen der Auftraggeberin werden Sie alle von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten oder bei der Durchführung des Auftrages oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung in den Besitz der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen gelangten Unterlagen, Dokumente, Dateien sowie Reproduktionen und Kopien, welche personenbezogene Daten, Sozialdaten und/oder andere vertrauliche Informationen enthalten, einschließlich der von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner gefertigten Materialien, die die Daten enthalten oder Rückschlüsse auf diese zulassen, zurückgeben – unabhängig davon, auf welchem Trägermedium sie verkörpert sind. Dies gilt nicht, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. (9) Sie werden im Übrigen alle personenbezogenen Daten, Sozialdaten oder sonstigen vertraulichen Informationen aus dem Bereich der Auftraggeberin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses löschen bzw. bei verschriftlichten Unterlagen oder, sofern die Löschung nicht möglich ist, vernichten. Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Daten erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder die unwiederbringliche nachweisliche Zerstörung des Datenträgers. Von der Vernichtung ausgenommen sind Daten, die einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen von Ihnen verarbeitet werden müssen.

Seite 10 von 12

[Seite 11]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

(10) Die Auftraggeberin ist unverzüglich nach Bekanntwerden einer Datenschutzverletzung im Sinne der Art. 33, 34 DSGVO zu unterrichten, sofern personenbezogene Daten oder Sozialdaten betroffen sind, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt wurden. Es sind alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Datenschutzverletzung zu beenden. Sie informieren die Auftraggeberin auch über Sicherheitsvorfälle, wie z. B. ein Hacking. (11) Eine Verarbeitung von Sozialdaten in Drittländern ohne Angemessenheitsbeschluss im Sinne der Art. 44, 45 DSGVO ist unzulässig. Dies gilt auch für alle weiteren Dienstleistenden, mit denen Sie zusammenarbeiten und die mit den Sozialdaten der BGW in Berührung kommen.

§ 15 Datenverarbeitung durch die Auftraggeberin – Information nach Art. 13 DSGVO

(1) Die Auftraggeberin verwendet Ihre Kontakt- und Bankdaten zur Durchführung des Vertrages sowie für künftige Aufträge. Darüber hinaus werden die Auftragsdaten im Rahmen des Vertragsmanagements der Auftraggeberin zur Überprüfung des Auftragsvolumens (Risikoabwägung zur Scheinselbständigkeit) erfasst und gespeichert. (2) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der genannten Daten ist Art. 6 Abs. 1, Nr. b) und c) DSGVO. (3) Auf die Datenschutzhinweise für Dienstleistende auf www.bgw-online.de wird verwiesen.

§ 16 Gerichtsstandvereinbarung

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 Zivilprozessordnung vor, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertragsverhältnis Hamburg.

§ 17 Salvatorische Klausel

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit des übrigen Vertrags hiervon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. (2) Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der ursprünglichen Regelung so weit wie möglich entspricht und dem Willen der Parteien möglichst nahekommt. Eine Regelungslücke ist durch eine Bestimmung auszufüllen, die den Interessen beider Vertragsparteien möglichst gerecht wird und die sie bei Abschluss des Vertrages nach dem Vertragszweck gewollt haben würden, wenn sie den nicht geregelten Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten.

Seite 11 von 12

[Seite 12]

Open-House-Verfahren für die Aufnahme in den Coaching- und Beratungs-Pool der BGW

Verfahrensbedingungen Verfahrensnummer: 2026-101

§ 18 Schriftformerfordernis

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. § 305 b BGB. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

§ 19 Erhalt der Ausfertigung

Beide Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie eine Ausfertigung dieses Rahmenvertrages erhalten haben.


Ort, Datum Ort, Datum

Im Auftrag


Name beauftragter Person Name der beauftragenden Person (BGW)

Anlagen

  1. Ergänzungsvereinbarung
  2. Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes und des Sozialgeheimnisses sowie zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BGW
  3. Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes

Seite 12 von 12

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung