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90_Ergänzende Informationen Nr. 1 vom 04.09.2026.pdf

Cloudbasierte Übersetzungssoftware mit Lizenz- und Managementservice

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 16:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Übersetzungssoftware (01/U/2026) Ergänzende Informationen Nr. 1 (90)

Ergänzende Informationen Nr. 1 vom 04.09.2026

Lfd. Nr.Dokument, ZifferFrageAntwort
ILeistungsbeschreibung (70)
1AllgemeinDie Vergabeunterlagen behandeln die Text- /Dokumentenübersetzung und den Konversationsmodus/Voice durchgehend als zwei eigenständige Leistungen. Auch am Markt sind beide Leistungen unterschiedlich verfügbar: Text- und Dokumentenübersetzung bieten zahlreiche Anbieter an, die sprachbasierte Dialogübersetzung in Echtzeit bislang nur wenige und in unterschiedlichem Funktionsumfang. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Leistungen entsprechend in zwei Lose aufgeteilt und Angebote auf einzelne Lose zugelassen werden können. Los 1: Text-/Dokumentenübersetzung inkl. Support und Softwarepflege, Los 2: Konversationsmodus/Voice? Dies würde mehr Bietern die Möglichkeit geben, Ihnen ein adäquates Angebot vorlegen zu können, so dass sie bessere Auswahlmöglichkeiten hätten.Wir haben uns als öffentlicher Auftraggeber bewusst dafür entschieden, die Module Dokumentenübersetzung und Konversationsmodus/Voice als Gesamtvergabe auszuschreiben und nicht in zwei Losen zu vergeben. Dafür gibt es mehrere fachliche und organisatorische Gründe, die wir gern darstellen. 1. Systemkohärenz Beide Module greifen technisch ineinander: Sie nutzen vergleichbare linguistische Modelle, gemeinsame Datenpools und identische Schnittstellen. Eine einheitliche Umsetzung stellt sicher, dass die Module konsistent funktionieren und keine Medienbrüche entstehen. 2. Qualitätssicherung Die Übersetzungsqualität hängt stark davon ab, dass Text- und Gesprächsverarbeitung auf denselben Algorithmen und Trainingsdaten basieren. Unterschiedliche Anbieter würden zwangsläufig zu unterschiedlichen Übersetzungslogiken führen – das beeinträchtigt die Nutzererfahrung und die Gesamtqualität. 3. Vermeidung von Integrationsrisiken Eine Losvergabe würde zusätzliche Abstimmungs- und Integrationsaufwände erzeugen. Schnittstellen müssten doppelt gepflegt, Fehlerquellen zwischen zwei Systemen abgegrenzt und Verantwortlichkeiten

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geklärt werden. Das erhöht das Projektrisiko und verlängert die Implementierungszeit. 4. Effizienz in Betrieb und Support Ein Anbieter kann Updates, Wartung und Support für beide Module zentral bereitstellen. Das reduziert Kosten, vereinfacht die Kommunikation und ermöglicht schnellere Reaktionszeiten bei technischen Anpassungen. 5. Strategische Weiterentwicklung Für zukünftige Erweiterungen – etwa KI-basierte Kontextanalyse oder domänenspezifische Sprachmodelle – ist es entscheidend, dass beide Module gemeinsam weiterentwickelt werden. Ein einheitlicher Anbieter kann Innovationen durchgängig implementieren. Aus diesen Gründen ist eine Gesamtvergabe für uns die wirtschaftlichere, risikoärmere und qualitativ bessere Lösung. Die Marktrecherche der IKK classic in Vorbereitung der Ausschreibung hat ergeben, dass die ausgeschriebene Leistung am Markt von mehreren Wirtschaftsteilnehmern angeboten wird.
IIEVB-IT Überlassung Typ B (50)
1EVB-IT Überlassung Typ BWir haben die EVB-IT Überlassung Typ B Vertragsbedingungen geprüft und festgestellt, dass diese auf Cloudservices (wie z.B. Software-as-a- Service) inhaltlich nicht passen. Gehen wir recht in der Annahme, dass es möglich ist die EVB-IT Cloud Vertragsbedingungen als Grundlage für die Ausschreibung heranzuziehen?Wir haben uns für den EVB-IT Überlassungsvertrag entschieden, weil die von uns ausgeschriebene Leistung vollständig durch die Leistungsbeschreibung definiert ist und keine cloudtypischen Betriebs- oder Service-Level-Verpflichtungen umfasst. Der Überlassungsvertrag ermöglicht eine klare, statische Leistungsdefinition ohne SLA-Abstimmungen oder Anbieter-spezifische Betriebsmodelle. Dadurch wird das Risiko nachträglicher Vertragsverhandlungen minimiert und eine einheitliche, vergleichbare Angebotslage sichergestellt.

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Die EVB-IT Cloud Vertragsbedingungen werden nicht als Grundlage für die Ausschreibung herangezogen. Dies ist auch bereits daher nicht möglich, da der EVB- IT Cloudvertrag nicht vereinbart ist.
IIIBewerbungsbedingungen (20)
1Ziffer 10Zwischen der Antwortfrist am 25.09.2026 und der Angebotsfrist am 02.10.2026, 10:00 Uhr liegen nur sieben Tage. Angesichts des Umfangs der Unterlagen bitten wir um Beantwortung deutlich vor dem 25.09.2026. Sollte eine Aufteilung in Lose erfolgen, bitten wir zugleich um eine entsprechende Verlängerung der Angebotsfrist. Ist dies möglich?Die Antwortfrist benennt den Termin der Beantwortung der letzten eingehenden Bieterfragen. Es werden alle eingehenden Bieterfragen im Übrigen schnellstmöglich und kontinuierlich beantwortet. Eine Verlängerung der Angebotsfrist ist nicht erforderlich. Siehe auch Antwort lfd. Nr. I.1.

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