B.2_Erklärung_zu_16_TVgG-NRW.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 12:47 (Europe/Berlin)

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01/2015 VOL 5d EG - Erklärung § 16 TVgG - NRW (OrdnFuonrgms-wSiodlruigtikoenist)
Erklärung zu § 16 TVgG - NRW anstelle eines Gewerbezentralregisterauszuges Nach § 16 Abs. 5 TVgG - NRW müssen Öffentliche Auftraggeber ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro für den Bieter/die Bieterin, den/die Nachunternehmer/Nachunternehmerin und den/der Verleiher/Verleiherin von Arbeitskräften beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 TVgG - NRW anfordern oder von diesen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 13 Absatz 1 TVgG - NRW nicht vorliegen, verlangen.
Hiermit erkläre(n) ich/wir, dass ich/wir nachweislich nicht gegen eine Verpflichtung - aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG - NRW (Tariftreue/ Mindestlohn, Vordruck VOL 5f EG), - aus § 9 Abs. 1 Satz 1 TVgG - NRW (Pflicht zur Einholung der v.g. Verpflichtungserklärung von Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften) verstoßen habe(n).
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die vorstehenden Erklärungen auch von Nachunternehmern/ Nachunternehmerinnen und Verleihern/Verleiherinnen von Arbeitskräften zu fordern und vor Vertragsschluss vorzulegen.
Ich/Wir habe(n) zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle einer Erklärung des Bieters/der Bieterin, des Nachunternehmers/der Nachunternehmerin oder des Verleihers/der Verleiherin von Arbeitskräften öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung in der aktuell gültigen Fassung anfordern können.
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