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| 01/2014 VOL 5g - Verpflichtungserklärung sFoozrimal-eS Korluitteiorinesn | ||
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| Verpflichtungserklärung nach § 18 TVgG - NRW zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen1 Der Auftrag ist gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards2 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt auch für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden. I Erklärung zur Produktkategorie und Produktherkunft - Zutreffendes bitte ankreuzen - I.1 Erklärung zur Produktkategorie Für diesen Auftrag werden Produkte verwendet, die in eine bzw. mehrere der nachfolgenden Kategorie/-n fallen: Ja, und zwar Bekleidung (zum Beispiel Arbeitskleidung, Uniformen), Stoffe und Textilwaren, Naturkautschuk-Produkte (zum Beispiel Einmal-/Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder), landwirtschaftliche Produkte (zum Beispiel Kaffee, Kakao, Tomaten- und Orangensaft, Pflanzen), Büromaterialien, die die Rohstoffe Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk enthalten, Holz, Lederwaren, Gerbprodukte, Natursteine, Spielwaren, Sportartikel (Bekleidung und Geräte), Teppiche oder Informations- und Kommunikationstechnologie (Hardware). Weiter mit I.2 Nein. Weiter mit II.2 I.2 Erklärung zur Produktherkunft3 Die Produkte, die für diesen Auftrag verwendet werden, werden in einem der in der DAC-Liste4 der Entwicklungsländer und -gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt: Ja, weiter mit II.1. Nein, weiter mit II.2. 1 ILO-Kernarbeitsnormen sind weltweit anerkannte Sozialstandards zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Menschen. Die in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards ergeben sich aus verschiedenen internationalen Übereinkommen. Sie behandeln Themen wie insbesondere das Verbot bzw. die Abschaffung von Zwangs- und Pflichtarbeit, den Schutz des Rechts auf Vereinigungsfreiheit, des Rechts zu Kollektivverhandlungen, Entgeltgleichheit für männliche und weibliche Arbeitskräfte, Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die vollständige Liste der Übereinkommen einschließlich ihrer offiziellen Bezeichnung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 TVgG-NRW. Die Übereinkommen stehen unter www.vergabe.nrw.de als Download zur Verfügung. 2 Siehe 2 3 Die Festlegung des Herkunftslandes ist für die in Art. 24 Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), festgelegte Ebene der Be- und Verarbeitung von Waren zu erbringen (s. a. Erläuterungen). 4 siehe Erläuterungen | ||
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| II Nachweisverfahren Angabe in II.1 oder II.2 zwingend erforderlich. Zutreffendes bitte ankreuzen. II.1 Es werden für diesen Auftrag Produkte verwendet, die in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und - gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind und in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen. Durch das Siegel, Zertifikat oder den gleichwertigen Nachweis kann ich/können wir den Nachweis erbringen, dass die Produkte ohne Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Der Nachweis kann nicht durch ein Siegel, Zertifikat oder gleichwertigen Nachweis erbracht werden. Daher sichere/n ich/ wir zu, dass ich mich/wir uns vergewissert haben, dass die Produkte ohne Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Der Nachweis kann nicht durch ein Siegel, Zertifikat oder gleichwertiger Nachweis erbracht bzw. eine Zusicherung im v. g. Sinne kann nicht gegeben werden. Ich/Wir erkläre/n, für mein/unser Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 HGB wirksame Maßnahmen5 ergriffen zu haben, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. II.2 Es werden für diesen Auftrag keine Produkte verwendet, die in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen und in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und -gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind, oder zwar Produkte verwendet, die in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen, aber sie wurden nicht in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und -gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt oder zwar Produkte verwendet, die in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und -gebiete aufgeführten Länder/ Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind, aber sie fallen nicht in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen. Ich/Wir gehe/n, für mein/unser Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 HGB davon aus, dass die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards bei der Gewinnung oder Herstellung der Waren beachtet wurden. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich oder schuldhaft falsche Abgabe einer der vorstehenden Erklärungen - meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, - den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann, - nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. | |||
| Ort, Datum | Unterschrift, Firmenstempel | ||
| 5 Dies gilt auch für den Nachunternehmereinsatz. Auf Ziffer 9 der Erläuterungen wird hingewiesen. | |||
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| Erläuterungen zur Verpflichtungserklärung Berücksichtigung sozialer Kriterien 1. Die Verpflichtungserklärung ist stets bei Lieferaufträgen einzureichen. 2. Die Verpflichtungserklärung ist auch einzureichen, sofern Waren bei der Erbringung von Dienstleistungen und Bauleistungen verwendet werden. Kommen keine Waren zum Einsatz, ist die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung nicht erforderlich. 3. Die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung ist bei und für die Ausführung einer Dienst- oder Bauleistung nicht erforderlich, wenn nur Waren angeschafft oder verwendet werden, die nicht dem Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung zuzurechnen sind und die nicht wesentlicher Bestandteil bei der Ausführung der Dienst- oder Bauleistung sind. Leistungen werden dann als unwesentlich betrachtet, wenn sie 20% des gesamten Leistungsumfangs nicht überschreiten. 4. Von der Verpflichtungserklärung erfasst sind sowohl Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch bereits beschaffte (Lager-)Waren. 5. Gegenstände, die in dem Unternehmen eingesetzt werden, um die Leistung zu erbringen, werden nicht von der Verpflichtungserklärung umfasst; bspw. Maschinen, Werkzeuge etc. 6. Die Verpflichtungserklärung ist im Rahmen der Angebotsabgabe abzugeben. 7. Die gültige DAC-Liste der Entwicklungs- und -gebiete, die von der OECD herausgegeben wird, steht unter www.vergabe.nrw.de zum Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen als Download zur Verfügung. 8. Nähere Erläuterungen zum Begriff des gleichwertigen Nachweises (Tz. 2.1, erste Ankreuzalternative) sind in § 2 Abs. 3 VO Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen enthalten. 9. Sofern in den Fällen der Tz. 2.1, dritte Ankreuzalternative kein Nachweis vorgelegt oder keine Zusicherung gegeben werden kann, sind beim Einsatz von Nachunternehmern diese zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch nachfolgende besondere vertragliche Nebenbedingung (Vordruck VOL 8d) zu verpflichten: „Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in § 18 Abs. 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen genannten Übereinkommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten“. 10. Zur Beurteilung der Frage, aus welchem Land eine Ware stammt, ist auf das Zollrecht der Europäischen Union abzustellen (§ 15 Abs. 5 Satz 4 RVO TVgG - NRW). Nach Art. 24 Zollkodex gilt: - Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren gelten als Ursprungswaren des betreffenden Landes. Somit dürfen insbesondere keine Materialien hinzugefügt werden, die ihren Ursprung in einem anderen Land haben. - Sind hingegen an der Herstellung einer Ware mindestens zwei Länder beteiligt, so gilt die Ware als Ursprungsware des Landes, · in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, · die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist · und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Beispiel: In Kanada geernteter Weizen wird in Mexiko zu Mehl vermahlen. An der Herstellung des Mehls als Fertigware sind in diesem Fall zwei Länder beteiligt. Die wirtschaftliche Leistung Kanadas liegt in der Gewinnung des Getreides begründet und die Mexikos in der Verarbeitung des Getreides zu Mehl. Die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung - Vermahlen - hat zum neuen Erzeugnis Mehl geführt. Ursprungsland ist damit Mexiko6. 11. Unter www.vergabe.nrw.de stehen zur Verfügung: - Downloadmöglichkeit der Verpflichtungserklärung, der vertraglichen Nebenbedingung bei Nachunternehmereinsatz, - Downloadmöglichkeit der Liste und der Inhalte der ILO-Übereinkommen sowie der DAC - Liste der Entwicklungsländer und -gebiete - FAQ zur Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes. 6 Quelle und weitere Informationen unter www.zoll.de | ||
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