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Cisco-Netzwerkkomponenten und Dienstleistungen für die Netzwerkinfrastruktur

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Anlage 1 zum Vertrag –

Ergänzende Vereinbarung

BIT14-0230-1165

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Inhaltsverzeichnis:

  1. Vertragsschluss und Beauftragung .................................................................. 3

a. Vertragsschluss................................................................................................ 3

b. Einzelabrufe ..................................................................................................... 3

  1. Vertragslaufzeit ................................................................................................ 3

a. Mindestvertragslaufzeit .................................................................................... 3

b. Optionale Vertragszeiträume ........................................................................... 3

c. Gesamtauftragsgrenze ..................................................................................... 4

  1. Bezugsberechtigung ........................................................................................ 4

  2. Leistungsort ..................................................................................................... 4

  3. Preisgestaltung ................................................................................................ 5

  4. govdigital eG .................................................................................................... 5

  5. Leistungsnachweis (Bei DL) ............................................................................. 6

  6. Zahlungsbedingungen ...................................................................................... 6

  7. Rechnungsstellung........................................................................................... 6

  8. Umrechnung .................................................................................................... 7

  9. Berichtswesen an die Auftraggeberin ............................................................... 8

  10. Definition Personentag ..................................................................................... 9

  11. Einsatz von externen Dienstleistenden ............................................................ 9

  12. Kontinuität von externen Dienstleistenden ....................................................... 9

  13. Technologiegleitklausel .................................................................................. 10

  14. AGG ............................................................................................................... 11

  15. Unterauftragnehmer ....................................................................................... 11

  16. Geheimhaltungsvereinbarung ........................................................................ 12

  17. Zuverlässigkeitsüberprüfung .......................................................................... 12

  18. Sicherheitsüberprüfung .................................................................................. 13

  19. Tariftreue und Mindestentgelt ........................................................................ 14

  20. Insolvenzfall sowie vorzeitige Vertragsbeendigung sonstiger Art ................... 14

  21. Vertragsänderungen ...................................................................................... 15

  22. Gerichtsstand ................................................................................................. 15

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

  1. Vertragsschluss und Beauftragung

a. Vertragsschluss

Mit Zuschlagserteilung wird eine Rahmenvereinbarung auf Grundlage folgender

Bestimmungen geschlossen:

• EVB-IT Kaufvertrag nebst Anlagen

• EVB-IT Dienstleistungsvertrag nebst Anlagen

• EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A nebst Anlagen

• EVB-IT Cloudvertrag nebst Anlagen

Bei Widersprüchen gelten die Bestimmungen in dieser Reihenfolge.

b. Einzelabrufe

Die einzelnen Abrufe erfolgen entsprechend den Bedingungen der

Rahmenvereinbarung. Im Bedarfsfall werden die Einzelabrufe in Form von EVB-IT

Verträgen (Kurzversion) abgeschlossen. Die Entscheidung ob ein solcher Vertrag

geschlossen werden soll obliegt der Auftraggeberin.

  1. Vertragslaufzeit

a. Mindestvertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung frühestens aber zum 12.12.2026 und

beträgt, sofern vorher keine Kündigung erfolgt, zunächst 24 Monate

(Mindestvertragslaufzeit).

b. Optionale Vertragszeiträume

Die Auftraggeberin behält sich vor, den Vertrag zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern

(optionale Vertragszeiträume).

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Die Mindestvertragslaufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht

drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Kündigung durch die Auftraggeberin

erfolgt. Für den zweiten optionalen Verlängerungszeitraum gilt selbiges.

c. Gesamtauftragsgrenze

Der Vertrag endet in jedem Fall mit dem Erreichen der maximalen Gesamtauftragsgrenze

von 17.647.059,66 € netto; 21.000.001,00 € brutto (inkl. optionaler Leistungen). Die

geschätzte Abnahmemenge ist der Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt zu entnehmen.

Wird der Auftragswert durch eine Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit gem.

§ 132 GWB erhöht, so endet der Vertrag mit dem Erreichen dieses neuen Auftragswertes.

Vom Vertragsende unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur

vertragskonformen Leistungserbringung der im Vertragszeitraum erfolgten

Beauftragungen.

  1. Bezugsberechtigung

Bezugsberechtigt ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die IT Baden-

Württemberg (BITBW).

  1. Leistungsort

Die Leistungen sind in der Regel an den Standorten der Auftraggeberin (BITBW) zu

erbringen.

Die Auftraggeberin kann bestimmen, dass im Einzelfall Leistungen durch den

Auftragnehmer auch bei anderen Dienststellen und Einrichtungen des Landes Baden-

Württemberg erbracht werden.

Weitere Kosten (z. B. Reise-, Nebenkosten) wie in der Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt

angegeben, können nicht geltend gemacht werden.

Im Falle einer remoten Leistungserbringung erfolgt diese grundsätzlich von Deutschland

aus. Sofern die Leistungserbringung innerhalb der EU erfolgen soll, muss dies vor der

Leistungserbringung der AG angezeigt und von dieser vorab genehmigt werden.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

  1. Preisgestaltung

Für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung gelten für Produkte aus dem Portfolio

des Vertrags die im Angebot angegebenen Rabattsätze (vgl. Anlage 3 zum Vertrag –

Preisblatt). Sofern Produkte beschafft werden, die nicht im Vertrag enthalten sind, werden

die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listenpreise in EUR des Herstellers

zugrunde gelegt. Änderungen sind kenntlich zu machen. Der Auftragnehmer ist

verpflichtet, die Auftraggeberin bei Änderungen der Herstellerpreisliste zu informieren und

eine aktuelle Herstellerpreisliste, inkl. Hersteller-SKU’s, unverzüglich und unaufgefordert

vorlegen. Die in der Herstellerpreisliste enthaltenen Produkte/ Positionen sind nach

Zuschlag mit der Auftraggeberin abzustimmen und auf die benötigten Positionen

anzupassen.

Die Preislistenlieferung muss mindestens die folgenden Angaben umfassen:

  • Offiziell gültige Hersteller Preisliste, inkl. Hersteller-SKU’s

  • Eindeutige Produktbezeichnung

  • Rabattsatz in %

  • Rabatt in EUR / Dollar

  • Endpreis in EUR /Dollar

Neue oder umbenannte Produkte werden entsprechend dem Vorgängerprodukt

rabattiert. Der Bieter sichert mit Abgabe seines Angebots zu, mögliche zusätzliche

Preisnachlässe, die der Hersteller für die in der Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt

angegebene Produkte gewährt, unverändert an die Auftraggeberin weiterzureichen.

Der Preis einer Bestellung ermittelt sich aus dem Listenpreis des Produkts multipliziert

mit dem Rabattsatz des jeweiligen Produkts gemäß der Formel:

Netto-Preis in € = GPL-Preis in $ x (1 - Rabatt) x Umrechnungskurs

Die Berechnung des Nettopreises in € für die Produkte muss, für jede Position einzeln,

gemäß der oben angegebenen Formel in dem Angebot nachvollziehbar sein.

  1. govdigital eG

Die Auftraggeberin ist Mitglied bei der govdigital eG, einer Genossenschaft der

öffentlichen IT-Dienstleister. Im Rahmen von deutschlandweiten Kooperationen besteht

die Möglichkeit, dass die Auftraggeberin Leistungen dieser Rahmenvereinbarung der

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

govdigital eG und diese wiederum Ihren Mitgliedern zur Verfügung stellt. Der

Auftragnehmer erteilt mit Angebotsabgabe sein Einverständnis zum Vorgehen.

  1. Leistungsnachweis (Bei DL)

Der Nachweis für erbrachte Leistungen ist mittels der Leistungsnachweisbelege

(vorzugsweise Muster Leistungsnachweis) zu erbringen. Sie sind dem zuständigen

Fachbereich der Auftraggeberin im Folgemonat – für jede Person separat – zur Prüfung

vorzulegen. Die Leistung gilt erst nach Bestätigung durch die Auftraggeberin auf dem

Leistungsnachweisbeleg als erbracht.

Pausen müssen in den Leistungsnachweisen ausgewiesen werden.

  1. Zahlungsbedingungen

Für die gesamte Laufzeit und für alle Abrufe gelten die vereinbarten Rabattsätze gemäß

Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt.

Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab Eingang einer nachvollziehbaren und

prüffähigen Rechnung. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein ggf.

vereinbarter Skontoabzug in Anspruch genommen.

Im Falle der Einbindung eines Unterauftragnehmers erfolgt die Rechnungslegung

grundsätzlich vom Hauptauftragnehmer. Eine Abweichung hiervon ist nur bei

vorheriger (schriftlicher) Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.

  1. Rechnungsstellung

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr. der Auftraggeberin lautet:

DE814533353.

Grundlage einer fristgerechten Zahlung ist eine transparente, prüffähige

Rechnungsstellung an die Auftraggeberin. Für die gelten die Bestimmungen gemäß der

E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg (ERechVOBW). Für die elektronische

Rechnungsstellung verwenden Sie bitte ausschließlich den zentralen Rechnungseingang

Baden-Württemberg, den Sie zusammen mit weiteren Informationen unter https://service-

bw.de/erechnung erreichen.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Das Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der

Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference

(BT-10) die Leitweg-ID 08-A8017-58 aufweisen.

Im Rahmen des Einzelabrufs werden Ihnen unsere Bestellnummern 45xxxxxxxx und

unsere BA-IDs JJJJ-xxxxx mitgeteilt werden. Diese sind auf jeder Rechnung/Gutschrift

anzugeben.

Darüber hinaus muss die Rechnung mindestens folgende Mindestangaben enthalten:

• Bestelldatum

• Leistungsnachweis (bei DL, inkl. als Anhang der Rechnung in elektronischer Form)

• Lizenznehmer (Name des internen Kunden/der Auftraggeberin, inkl. Lizenznach-

weise in elektronischer Form)

• Eindeutige Produktbezeichnung/Leistungsbezeichnung

• Netto-Stückpreis für jede einzelne Position

• Anzahl

• Laufzeit des Produkts

• Eindeutige Herstellerartikelnummer (SKU/ Part No.)

• Falls vorhanden zusätzlich dazugehörige Seriennummer

• Eindeutige Rechnungsnummer (auch bei Storno-Rechnungen)

Die Angaben müssen dabei eindeutig sein, d. h. es dürfen keine Auftragnehmer-

spezifischen Abkürzungen verwendet werden. Es werden ausschließlich Rechnungen in

Form der genannten Kriterien akzeptiert.

Für die optionalen Vertragsverlängerungszeiträume gilt Selbiges.

Der Auftragnehmer legt im Rahmen der Rechnungsstellung die zugrundeliegenden

Leistungsnachweise, wobei jedes Ressort/interner Kunde der Auftraggeberin einzeln

ausgewiesen wird, der Rechnung bei. Erbrachte Dienstleistungen müssen auf

Stundenbasis, vgl. Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt, in Rechnung gestellt werden.

  1. Umrechnung

Für die Umrechnung des $ Betrags in € gilt der am Tag der Angebotserstellung gültige

EZB Referenzkurs. Der zugrunde gelegte Umrechnungskurs muss im Angebot mit

angegeben werden. Das Angebot muss eine Gültigkeit von mindestens 20 Tagen haben,

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

innerhalb derer die Auftraggeberin eine Bestellung zu dem im Angebot aufgeführten Preis

auslösen kann. Die in dem Angebot genannten Preise gelten auch für Teilbestellungen.

Der Auftragnehmer stellt der Auftraggeberin auf Anfrage die jeweilig aktuell gültige Cisco

Preisliste (Cisco Global Price List EMEA) zur Verfügung.

  1. Berichtswesen an die Auftraggeberin

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er unaufgefordert spätestens zum Ende der zweiten

Kalenderwoche nach Quartalsende einen Quartalsbericht (in Excel-Form) zu allen im

vorausgegangenen Quartal durchgeführten Bestellungen per E-Mail an ein zentrales,

nach Zuschlag noch zu benennendes, E-Mail-Postfach der Auftraggeberin liefert. Der

Bericht muss die Angaben der Rechnung beinhalten. Genauer Inhalt und Aufbau wird

nach Zuschlag mit dem Auftragnehmer abgestimmt. Darüber hinaus gewährleistet der

Auftragnehmer, dass die Auftraggeberin im Rahmen der Vertragslaufzeit jederzeit

Auskunft über den aktuellen Stand der bezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten

erhält.

In Verbund mit der Übermittlung der ausgefüllten Excel-Tabelle sind sämtliche

Rechnungen und sonstige Leistungen in pdf-Format mitzuliefern.

Der Quartalsbericht muss über folgende Inhalte verfügen:

• Auflistung der eingegangenen Bestellung des Quartals sowie kumuliert (inkl.

beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen, Personentage,

Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 7)

• Auflistung der erbrachten, noch nicht abgerechneten Leistungen des Quartals

sowie kumuliert (inkl. beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen,

Personentage, Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 7)

• Auflistung der abgerechneten Leistungen des Quartals sowie kumuliert (inkl.

beauftragende Person, Auftragsinhalt, Auftragsvolumen, Personentage,

Rechnungsinhalte, siehe Ziffer 7)

Jeweilig zu Quartalsende wird der Auftraggeberin eine Quartalsübersicht unaufgefordert

zur Verfügung gestellt.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

  1. Definition Personentag

Ein Personentag umfasst 8 Zeitstunden ohne Pausen. Die Verrechnung erfolgt auch auf

Teile von Personentagen (1/4-stündliche Verrechnung). Die Leistungserbringung erfolgt

in der Regel innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 06:00 Uhr bis

20:00 Uhr) und in Ausnahmefällen auch Samstag und Sonntag (7:30 bis 18:00 Uhr) (siehe

Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt, Tabelle C).

  1. Einsatz von externen Dienstleistenden

Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zur

Auftraggeberin, auch nicht soweit sie Leistungen in deren Räumen erbringen. Die

Personen werden sowohl nach innen als auch nach außen als externe Dienstleistende

gekennzeichnet. Die Auftraggeberin übernimmt ihnen gegenüber kein Direktionsrecht

und erteilt ihnen keine arbeitsrechtlichen bzw. disziplinarischen Weisungen. Zeitliche,

örtliche sowie sonstige Vorgaben werden nicht im Rahmen von arbeitsrechtlichen

Weisungen, sondern aufgrund projektbedingter Notwendigkeiten erfolgen.

Beim Einsatz von selbständigen Nachunternehmern ist der Auftragnehmer für die

korrekte Auftragsdurchführung verantwortlich und für die Auftraggeberin der

Ansprechperson bzgl. der Einhaltung aller Vereinbarungen. Dies gilt auch für

arbeitsrechtliche Weisungen des Auftragnehmers, sofern diese erforderlich werden.

Weisungs- und Direktionsbefugnisse verbleiben beim Auftragnehmer. Dieser ist für eine

sachgerechte Leistungserbringung unter eigener Einteilung seiner Ressourcen

verantwortlich. Eine Einbeziehung der Auftraggeberin erfolgt lediglich aus administrativen

Gründen.

Im Rahmen des Einsatzes hat der Auftragnehmer die Remote-Arbeitsplätze der

eingesetzten Personen so auszustatten, dass eine störungsfreie Leistungserbringung

möglich ist. Hierzu zählt eine entsprechende Hard- und Software-Ausstattung, welche es

den Personen ermöglicht an Video- bzw. Webkonferenzen störungsfrei teilzunehmen.

  1. Kontinuität von externen Dienstleistenden

Die Auftraggeberin legt hohen Wert auf den kontinuierlichen Einsatz der für die

Leistungserbringung eingesetzten Personen.

Sollte ein Einsatz weiterer oder ggf. anderer Personen für die Leistungserbringung

notwendig sein, so muss eine ebenso qualifizierte Ersatzperson zum Einsatz kommen.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Die entsprechende Sachkunde bzw. Qualifikation ist vor der Auftragserbringung oder bei

einem Wechsel mindestens zwei Wochen vor Einsatzbeginn schriftlich und

unaufgefordert anzuzeigen.

Sollte/n die Person/en bzw. deren Ersatz die Erwartungen der Auftraggeberin nicht

erfüllen, kann ein weiterer Ersatz seitens des Auftragnehmers vorgeschlagen werden.

Falls dieser auch nicht die Erwartungen der Auftraggeberin erfüllt, so kann die

Auftraggeberin den Vertrag außerordentlich kündigen.

Sofern ein Wechsel der Person erfolgt, bzw. erforderlich wird, gewährleistet der

Auftragnehmer eine umfängliche Übergabe der Sachstände in den laufenden Projekten.

Alle einzusetzenden Personen des Auftragnehmers müssen der deutschen Sprache

(mindestens Niveaustufe C1) in Wort und Schrift mächtig sein.

Arbeitsmittel und Arbeitsplatz werden von der Auftraggeberin, sofern erforderlich,

bereitgestellt.

  1. Technologiegleitklausel

Bedingt durch Technologieveränderungen und Weiterentwicklungen, aber auch der

Verfügbarkeit von Komponenten auf dem Weltmarkt, unterliegen auch die

ausgeschriebenen Komponenten/Software kontinuierlichen Veränderungen hinsichtlich

ihrer technischen Spezifikationen und Leistungsfähigkeit. Nur falls Produkte definitiv nicht

mehr beschafft werden können (z. B. durch Abkündigung des Herstellers), sind

Nachfolgemodelle/-produkte, nach Rücksprache mit der und Genehmigung durch die

Auftraggeberin, ausnahmsweise auch Alternativen, zu liefern.

Im Rahmen der für die Ausschreibung vereinbarten Laufzeit möchte die Auftraggeberin

für Erweiterungen des Systems an technologischen Neuerungen und Preisanpassungen

partizipieren. Grundsätzlich erwartet die Auftraggeberin, dass Preissenkungen vom

Auftragnehmer unmittelbar kommuniziert und weitergegeben werden.

Die Auftraggeberin geht davon aus, dass der technologische Fortschritt und der

Preisverfall der Komponenten/Software über die Vertragsdauer im Wesentlichen dafür

sorgen, dass bei Lieferengpässen von einzelnen Komponenten (Hardware) adäquate

Alternativen geliefert werden können.

Diese Alternativen müssen mindestens gleichwertig oder höherwertiger als die bisher

angebotenen bzw. bislang gelieferten Komponenten sein (Nachweise sind entsprechend

der Angebotsunterlagen vom Auftragnehmer zu liefern). Der Austausch von

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Geräten/Software wird im Einzelfall vom Auftragnehmer mit der Auftraggeberin

abgestimmt und die Auftraggeberin muss dem Austausch zustimmen. Es ist jedoch

anzumerken, dass von der Auftraggeberin nur Produkte/Software freigegeben werden,

die sämtlichen Anforderungen (A-Kriterien) der Ausschreibung entsprechen und in jedem

bewerteten Leistungskriterium gleich oder besser im Vergleich zu dem bezuschlagten

Produkt/Software sind.

Grundsätzlich darf maximal zum angebotenen Preis bzw. zum angebotenen Rabattsatz

gemäß Anlage 3 zum Vertrag – Preisblatt geliefert werden (Preisobergrenze ist der

Zuschlagspreis).

Der Auftragnehmer hat deswegen bei Angebotsabgabe zu berücksichtigen, dass

Geräte/Software seitens des Herstellers abgekündigt werden können oder Geräte evtl.

nicht weiter produziert werden. Er hat dies wie auch mögliche oder vermutete

Preiserhöhungen auf Herstellerseite als sein unternehmerisches Risiko in seine

Kalkulation und damit bei Benennung seiner während der Laufzeit verbindlichen

Angebotspreise einzubeziehen.

Die Auftraggeberin erhält bei genehmigten Nachfolgemodellen unaufgefordert eine

komplette Produktbeschreibung.

  1. AGG

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle bei der Auftraggeberin einzusetzenden

Mitarbeitenden in geeigneter Art und Weise im Sinne des § 12 Allgemeines

Gleichbehandlungsgesetz (Gesetz vom 14.08.2006, BGB1. I, S. 1897) geschult wurden,

um Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu verhindern. Bei

Haftungsansprüchen gegen die Auftraggeberin wegen Verletzung des

Benachteiligungsverbots durch die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeitenden hat

der Auftragnehmer die Auftraggeberin im Falle eines Schadensersatz- oder

Entschädigungsanspruches schadlos zu halten.

  1. Unterauftragnehmer

Der Auftragnehmer hat jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung

auf Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen. Die Einschaltung weiterer Unterauftrag-

nehmer, die vom Auftragnehmer nicht vor Zuschlagserteilung benannt worden sind,

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Übertragung eines Unterauftrags

• die VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen,

• nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu verfahren, insbesondere unter

Beachtung des § 97 GWB,

• dem Unterauftragnehmer auf Verlangen die Auftraggeberin zu benennen,

• dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen –

insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – zu

stellen als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind.

Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge sind regelmäßig kleine und mittlere

Unternehmen angemessen zu beteiligen. Der Auftragnehmer bemüht sich ferner, Unter-

aufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit

der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

Die Haftung des (Haupt-)Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin bleibt unbe-

rührt (§ 36 Abs. 2 VgV).

  1. Geheimhaltungsvereinbarung

Es gelten die Bestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage 4 zum Vertrag –

Geheimhaltungsvereinbarung).

Ergänzend gilt, dass die Weitergabe von Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen

der Auftragsabwicklung von der Auftraggeberin erhält, an von der Auftraggeberin

genehmigte Unterauftragnehmer zulässig ist, sofern dies zur Leistungserbringung

erforderlich ist.

  1. Zuverlässigkeitsüberprüfung

Die Auftraggeberin behält sich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZVÜ) aller Personen

des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers vor, die für die Leistungserbringung

Zugang zu ihren Dienstgebäuden oder Zugriff auf ihre IT-Infrastruktur benötigen.

Mit Angebotsabgabe erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, dass

seine zum Einsatz kommenden Personen einer ZVÜ unterzogen werden können.

Personen, die für die Leistungserbringung Zugang zu den Dienstgebäuden der

Auftraggeberin oder Zugriff auf seine IT-Infrastruktur benötigen, müssen ihr schriftliches

Einverständnis zur ZVÜ geben (Anlage 11 zum Vertrag – Einwilligung

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Zuverlässigkeitsüberprüfung). Macht die Auftraggeberin von ihrem Recht zur ZVÜ

Gebrauch, hat der Auftragnehmer die von der jeweiligen Person ausgefüllte Anlage 11

zum Vertrag – Einwilligung Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Auftraggeberin zu

übermitteln.

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit von Personen

begründen, kann die Auftraggeberin den Austausch von diesen Personen verlangen. In

diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Einarbeitung neu eingesetzter

Personen.

Für weitere zum Einsatz kommende Personen des Auftragnehmers gilt Folgendes:

Der Auftragnehmer benennt die von ihm einzusetzenden Personen rechtzeitig, d. h.

mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz und übersendet das von der Person

ausgefüllte Formular an die Auftraggeberin. Sollten ab diesem Zeitpunkt bis zur

Leistungserbringung Personen ausscheiden, so ist dies der Auftraggeberin innerhalb von

24 Stunden mitzuteilen.

  1. Sicherheitsüberprüfung

Die Auftraggeberin behält sich eine Sicherheitsüberprüfung (SÜ) aller Personen des

Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers vor, die für die Leistungserbringung Zugang

zu ihren Dienstgebäuden oder Zugriff auf ihre IT-Infrastruktur benötigen.

Mit Angebotsabgabe erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, dass seine zum

Einsatz kommenden Personen einer SÜ unterzogen werden können.

Die für den Fall einer Sicherheitsüberprüfung benötigten Angaben müssen durch das

Befüllen einer Sicherheitserklärung von der zum Einsatz kommenden Personen zur

Verfügung gestellt werden.

Im Fall der Sicherheitsüberprüfung muss der Auftragnehmer einen Sabotageschutz-

beauftragten oder Sicherheitsbevollmächtigten (m/w/d) benennen, über welchen die

Kommunikation stattfindet. Werden Sicherheitsüberprüfungen bei einem Unterauftrag-

nehmer durchgeführt, verläuft der Kontakt ausschließlich zwischen Auftraggeberin und

Sabotageschutzbeauftragten oder Sicherheitsbevollmächtigten (m/w/d) des Auftrag-

nehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet den Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der

Verpflichtungen zur Sicherheitsüberprüfung.

Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person

bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vor, kann die Auftraggeberin

den Austausch von Personen verlangen. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die

Kosten für die Einarbeitung neu eingesetzter Personen.

  1. Tariftreue und Mindestentgelt

Es gelten die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und

Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestentgeltgesetz für

öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Anlage 7 zum Vertrag – Besondere

Vertragsbedingungen).

  1. Insolvenzfall sowie vorzeitige Vertragsbeendigung sonstiger Art

Im Falle von vorzeitigen Vertragsbeendigungen jeglicher Art und insbesondere bei einem

Insolvenzverfahren gegen den Auftragnehmer treffen diesen die im Folgenden

aufgeführten Pflichten.

Über die Einreichung eines Insolvenzantrags sowie über die Eröffnung eines Insolvenz-

verfahrens hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu unterrichten.

Außerdem hat er unverzüglich alle Daten und Unterlagen, die für die Auftraggeberin zur

eigenständigen Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Ermöglichung der Betriebs-

aufrechterhaltung durch einen Dritten notwendig sind, an die Auftraggeberin in Papier-

form und / oder in elektronischer Form herauszugeben. Hierzu gehören insbesondere

• Betriebsdokumentationen, Betriebshandbücher, Betriebsanweisungen etc.,

• Konfigurationsdaten,

• Planungsunterlagen,

• notwendige Betriebsmittel (z. B. spezifische Software, Skripten, Routinen),

• etwaige Nutzdaten (Verfahrensdaten),

• etwaige überlassene Arbeitsmittel.

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder einem Insolvenzantrag bzw. einem

laufenden Insolvenzverfahren des Auftragnehmers kann die Auftraggeberin die Über-

eignung bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte bezüglich der eingesetzten Hard- und

Softwarekomponenten verlangen, soweit die Auftraggeberin nicht bereits über das

Sicherungseigentum verfügt. Hierfür wird dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin der

Zeitwert der Komponenten ersetzt.

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Anlage 1 zum Vertrag – Ergänzende Vereinbarungen

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Regelungen

des § 8 VOL/B bleiben unberührt. Als wichtiger Grund im Sinne der EVB-IT ohne das

Erfordernis einer weiteren Fristsetzung gilt insbesondere,

• wenn die im Angebot des Auftragnehmers beschriebenen Leistungen oder

Vorgaben der Leistungsbeschreibung in schwerwiegender Weise oder

wiederholter Form nicht erfüllt werden und eine vom Auftraggeber gesetzte

angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist,

• wenn nach Zuschlagserteilung nachweislich wettbewerbsbeschränkende

Absprachen des Auftragnehmers bekannt werden,

• wenn Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften vom Auftragnehmer in

schwerwiegender Weise oder wiederholter Form verletzt werden,

• wenn die Eigenerklärungen und Zusicherungen zur Zuverlässigkeit des

Bieters nicht eingehalten werden oder sonstige die Zuverlässigkeit erheblich

beeinträchtigende Umstände eintreten.

  1. Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform. Dies gilt

auch für das Schriftformerfordernis selbst.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Landgericht Stuttgart.

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