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Öffentliche Ausschreibung Externe chemische Analyse von Aerosol-Filterproben aus dem Spurenstoffobservatorium an der Neumayer-Station III in der Antarktis
Vergabe-Nr. 35/34030591
Anlage A2 – Bewerbungs- und Vergabebedingungen des AWI
Bewerbungs- und Vergabebedingungen des
Alfred-Wegener-Instituts Helmholtz-Zentrum
für Polar- und Meeresforschung
für die Vergabe von Leistungen (einschl. gewerblicher Dienstleistungen und Lieferungen)
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!
1. Angebotsbedingungen
• Für Angebote sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu benutzen; soweit nicht anders vermerkt, ist die Verwendung selbst gefertigter Formulare oder Kurzfassungen unzulässig.
• Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und/oder Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Nebenangebote sind nur zulässig, wenn dies explizit zugelassen wird.
• Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Soweit Änderungen und Ergänzungen des Angebotes erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
• Das Preisblatt ist mit Namen (Firma) des Bieters sowie mit Datum und verbindlicher Unterschrift zu versehen.
• Ausdrücklich erwünschte oder zulässige Änderungsvorschläge müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet und verbindlich unterschrieben werden. Zulässige Änderungsvorschläge müssen zum geforderten Hauptangebot in technischer und gestalterischer Hinsicht die genannten Mindestanforderungen erfüllen.
• Werden Leistungen angeboten, die in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen sind, so müssen sie auf einer besonderen Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit näher beschrieben werden.
• Auf Anlagen und deren Einordnung ist im Angebot hinzuweisen.
• Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, elektronisch oder per e-Vergabeplattform unverzüglich darauf hinzuweisen; auch wenn sie oder er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat.
• Angebote, die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen. Der Bieter hat im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.
• Es wird keine Vergütung für die Angebotserstellung sowie die Beteiligung an dem Vergabeverfahren im Übrigen gezahlt.
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Vergabe-Nr. 35/34030591
Anlage A2 – Bewerbungs- und Vergabebedingungen des AWI
• Entwürfe und Ausarbeitungen sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Bieter.
• Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich geändert oder zurückgezogen werden.
• Angebote dürfen nicht zusätzlich zum formellen Verfahren einer anderen Person als der in den Vergabeunterlagen genannten Stelle zugesandt werden.
• Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit dem Angebot dem Auftraggeber zu übergeben:
ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und
eine von allen Mitgliedern verbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
• Weisen nach Wertung der Angebote mindestens zwei Angebote das gleiche Preis- Leistungs-Verhältnis auf und sind daher am wirtschaftlichsten, entscheidet über die Zuschlagserteilung das Los.
• Das Angebot wurde nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der (ggf. verlängerten) Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.
2. Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
• Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen insbesondere der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
• Weiterhin darf der Auftragnehmer den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
• Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies unverzüglich zum Zeitpunkt der Beauftragung in Kopie oder Original nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
• Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt er Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen. Der
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Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt.
• Soweit sich der Bieter im Hinblick auf seine Eignung auf Unterauftragnehmer oder andere Dritte stützt, muss er entsprechende Angaben wie zu seiner Eignung für den jeweiligen Unterauftragnehmer/Dritten, bezogen auf den jeweiligen Bereich, beifügen.
• Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Einholung von Unterauftragnehmerangeboten kleinere und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist.
• Der Auftragnehmer hat bei beabsichtigter Übertragung der Leistungen auf andere Unternehmen die verbindlichen schriftlichen Zusagen der benannten Unternehmen unverzüglich zum Zeitpunkt der Beauftragung in Kopie oder im Original vorzulegen, dass die Leistungen zu den gleichen Vertragsbedingungen der Ausschreibung erbracht werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zum Auftragnehmer stehen. Von den Nachunternehmen sind Nachweise darüber vorzulegen, dass dem Auftragnehmer die Mittel und Ressourcen der Nachunternehmen für die Ausführung der betreffenden Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen.
• Bei Bietergemeinschaften ist die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit jedes Mitgliedes nachzuweisen. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist durch die Bietergemeinschaft als Gesamtheit zu erbringen.
3. Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern von der Teilnahme am
Wettbewerb sowie Belehrung:
Die Bewerber und Bieter werden darauf hingewiesen, dass ein zwingender Ausschluss erfolgt, wenn eine Person, die dem Bewerber oder Bieter zuzurechnen ist, aus einem Ausschlussgrund nach § 123 GWB rechtskräftig verurteilt ist oder eine entsprechende Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Ein fakultativer Ausschluss erfolgt, wenn einer der in § 124 GWB vorliegender Ausschlussgrund besteht. Ergänzend wird auf §§ 42, 57 VgV und § 6e EU- VOB/A verwiesen. Unterhalb der Schwelle gelten die folgenden Regelungen: § 42 UVgO; § 6 a VOB/A.
Eine schwere Verfehlung liegt ebenfalls vor, wenn der/die Bewerber/in oder Bieter/in konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen leistet, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.
4. Zusätze für ausländische Bewerber:
• Die Preise sind, soweit nicht anders gefordert, in EURO anzubieten.
• Das Angebot und der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen.
• Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
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5. Nachweis der Zuverlässigkeit:
• Der Auftraggeber behält sich das Recht vor einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Bieters einzuholen. Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
• Ausländische Bieter haben auf Verlangen die verantwortliche Stelle zu nennen von welcher eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes durch den Auftraggeber eingeholt werden kann.
• Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem entsprechenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle o.g. vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffenden Auftragnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands abgibt.
6. Vertragsbestandteile
Der Inhalt des Vertrages ist mit diesen Vergabeunterlagen / Vertragsbedingungen abschließend festgelegt. Die einzelnen Bestandteile der Vergabeunterlagen / Vertragsbedingungen gelten in folgender Rangfolge (Erstnennung vorrangig):
die Beantwortung von Bieterfragen
die Vergabeunterlagen einschließlich aller Anlagen (insbesondere der etwaigen ergänzenden und zusätzlichen Vertragsbedingungen, sowie der etwaigen technischen Vertragsbedingungen)
die allgemeinen Einkaufsbedingungen des AWI soweit sie den Vertragsbedingungen der VOL/B bzw. VOB/B nicht widersprechen.
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) bzw. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden in keinem Falle Vertragsinhalt, auch nicht durch spätere Übersendung oder Gelegenheit zur Kenntnisnahme, etwa auf der Rückseite von Anschreiben.
7. Verwendung und Speicherung von Daten
• Der Bieter/Auftragnehmer erklärt sich bereit, dass seine sowie die Daten, auf der er im Rahmen der Vergabe Zugriff ermöglicht, verarbeitet und gespeichert sowie zur vergaberechtlichen ex-post Transparenz veröffentlicht werden. Die erforderlichen Einwilligungen Dritter weist der Bieter/Auftragnehmer auf Verlangen nach.
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