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Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten, Rheinland-Pfalz
Tariftreue-/Mindestentgelt-Erklärung
| Auftragsnummer: | |
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| Auftragsgegenstand: |
Die für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Beschäftigten meines/unseres Unternehmens werden nicht vollständig oder teilweise vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfasst.
Der Bewerber oder Bieter / die Bewerberin oder Bieterin hat alle Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 333), zur Kenntnis genommen, bestätigt dies mit seiner Unterschrift und erklärt hierzu:
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,
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meinen/unseren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den ich/wir/mein/unser Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist – Tariftreueerklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTTG –;
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meinen/unseren Beschäftigten, die nicht dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz keine Anwendung findet (vgl. z. B. § 2 Abs. 4 Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe), bei der Ausführung der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung (ab 1.1.2021: 9,50 €; ab 1.7.2021: 9,60 €; ab 1.1.2022: 9,82 €; ab 1.7.2022: 10,45 €; ab 1.10.2022: 12,00 € brutto je Zeitstunde) zu zahlen – Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG –. Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen;
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Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können;
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im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer, deren Nachunternehmen, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreueerklärungen sämtlicher Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen. Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind;
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vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen.
Diese Erklärung ist von jedem Bewerber oder Bieter / jeder Bewerberin oder Bieterin zu unterzeichnen. Setzt der Bewerber oder Bieter / die Bewerberin oder Bieterin Nachunternehmer ein, hat jeder Nachunternehmer die vorstehenden Erklärungen durch Unterzeichnung dieses Vordrucks abzugeben. Gleiches gilt für sämtliche Mitglieder einer Bieter-/Bewerbergemeinschaft.
| Vollständige Bezeichnung des Unternehmens inkl. Rechtsform: | |
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| Vollständiger Name der vertretungsbefugten (natürlichen) Person, die diese Erklärung abgibt: |
Falls Erklärung durch Mitglied einer Bietergemeinschaft oder durch Unterauftragnehmer oder auf
gesonderte Anforderung der Vergabestelle abgegeben wird:
Ort, Datum, Stempel, handschriftliche rechtsverbindliche Unterschrift*)
*) Eine lediglich elektronisch in das Dokument eingefügte eingescannte Unterschrift ersetzt nicht die handschriftliche rechtsverbindliche Unterzeichnung.
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