[Seite 1]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
Verkehrsvertrag
zwischen
dem Landkreis Fürth
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
dem Auftragnehmer ...
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -
Seite 1 von 19
[Seite 2]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
§ 1
Gegenstand des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erstellung der Verkehrsbedienung für die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Linienverkehre. Bei diesem Verkehrsvertrag handelt es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007.
(2) Die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen sind ebenso Bestandteil dieses Vertrages wie das Angebot des Auftragnehmers und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Bei Widersprüchen im Vertrag gelten in der nachfolgenden Reihenfolge: • dieser Verkehrsvertrag, • die Leistungsbeschreibung und ihre Anlagen, • die von der Vergabestelle erteilten Bewerberinformationen, • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und • das Angebot des Auftragnehmers.
§ 2
Leistungspflichten
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Leistungen nach Art, Umfang und Qualität gemäß der Leistungsbeschreibung samt Anlagen sowie diesem Vertrag und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen (Soll-Leistung – gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO [EG] Nr. 1370/2007).
(2) Der Auftraggeber gewährt zur finanziellen Abgeltung dieser Verpflichtungen nach Maßgabe dieses Vertrags eine Ausgleichsleistung i.S.d. Art. 2 lit. g) VO (EG) Nr. 1370/2007.
§ 3
Ausführung der Leistungen
(1) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller für die Durchführung der Verkehrsleistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften des PBefG, der StVZO, der BOKraft sowie von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Der Auftragnehmer betreibt den Verkehr nach diesem Vertrag im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung und wird Vertragspartner der Fahrgäste.
(3) Der Auftragnehmer ist nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, seine sämtlichen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine Projektgesellschaft zu übertragen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung hierzu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die Projektgesellschaft steht vollständig im Eigentum des mit dem Zuschlag versehenen Unternehmens bzw. – im Falle einer Zuschlagserteilung an eine Bietergemeinschaft – im Eigentum der Gesamtheit der Mitglieder der Bietergemeinschaft.
Seite 2 von 19
[Seite 3]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
b) Die Projektgesellschaft ist fachlich qualifiziert und weist dies durch Vorlage der in der Vergabebekanntmachung zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit aufgeführten Unterlagen nach.
c) Der Projektgesellschaft stehen die finanziellen Ressourcen des mit dem Zuschlag versehenen Unternehmens zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfügung, was durch die Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Auftragnehmers nachzuweisen ist.
d) Wenn und soweit sich das mit dem Zuschlag versehene Unternehmen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen bzw. seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf Kapazitäten Dritter berufen hat, müssen die nach der Vergabebekanntmachung für diesen Fall erforderlichen Erklärungen und Verpflichtungen des Dritten von diesem auch zu Gunsten der Projektgesellschaft unwiderruflich für die Dauer des hiesigen Vertrags geschlossen oder abgegeben werden.
e) Das mit dem Zuschlag versehene Unternehmen bzw. – im Falle einer Zuschlagserteilung an eine Bietergemeinschaft – die Mitglieder der Bietergemeinschaft verpflichten sich gegenüber dem Auftraggeber unwiderruflich, neben der Projektgesellschaft für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Auftraggeber unbeschränkt zu haften.
Wenn und soweit für die Projektgesellschaft fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, kann die Zustimmung des Auftraggebers versagt werden. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB wird die Zustimmung des Auftraggebers versagt. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Projektgesellschaft ist beim Auftraggeber spätestens drei Monate im Voraus zu beantragen. Dieser Antrag muss die o.g. Nachweise, Erklärungen und Vereinbarungen sowie die Angabe der Gesellschafter der Projektgesellschaft enthalten. Die Projektgesellschaft muss jede Änderung ihrer Gesellschaftsform, der Geschäftsführung und Gesellschaftsstruktur sowie des Gesellschaftssitzes dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts anzeigen. Nachträgliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse an der Projektgesellschaft sind mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig, sofern die Voraussetzungen der lit. a) bis c) erfüllt sind.
(4) Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen der Abgabe seines Angebots gemäß Ziffer 9 Abs. 7 Satz 3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen hat, hat er das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer die Form einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Bieter- /Arbeitsgemeinschaft aufweist und im Rahmen der Angebotsabgabe nicht für alle Mitglieder Referenzen im Sinne des Absatzes 1 der Ziffer 9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgelegt hat; in diesem Fall hat der Auftragnehmer bei der hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.
Seite 3 von 19
[Seite 4]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
§ 4
Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung auf seine Kosten die für die Vertragsdurchführung und -laufzeit erforderlichen Genehmigungen nach § 42 PBefG und, falls notwendig, für die Übergangszeit bis zur Erteilung der bestandskräftigen Genehmigungen einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG und ggf. deren Sofortvollzug zu beantragen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens für die Beantragung der PBefG- Genehmigung sowie der etwaig erforderlichen einstweiligen Erlaubnis sind durch den Auftragnehmer zu tragen. Auf Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Erteilung der notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse und ggf. deren sofortige Vollziehung auch streitig gerichtlich durchzusetzen, sofern ein solches Vorgehen nicht völlig aussichtslos erscheint. Die Kosten für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Widerspruchsverfahren, Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die Kostenbelastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festlegung der Honorierung des den Auftragnehmer vertretenden Verfahrensbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber wird sein Einvernehmen erklären, sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche Verfahren erforderliche personenbeförderungsrechtliche Kompetenz aufweist und keine die Marktüblichkeit übersteigende Honorierung festgelegt ist. Der Auftraggeber wird seine Beteiligung am Genehmigungsverfahren sowie an vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nutzen, um den Genehmigungsantrag des Auftragnehmers bestmöglich zu unterstützen. Der Auftraggeber wird sich aller Maßnahmen enthalten, die einer Erteilung der Genehmigungen an den Auftragnehmer entgegenstehen oder den Fortbestand erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse gefährden.
(2) Werden für den beantragten Verkehr oder für Teile hiervon vollziehbare einstweilige Erlaubnisse erteilt, berührt dies die Leistungspflichten der Parteien nach diesem Vertrag nicht. Für die Zeit bis zum Erhalt bestandskräftiger Genehmigungen für die von diesem Vertrag umfassten Verkehrsleistungen kann der Auftraggeber hinter den in der Leistungsbeschreibung definierten Vorgaben zurückbleibende Anforderungen an Umfang und Qualität der Leistung stellen, um ggf. (für den Fall einer endgültigen Genehmigungsversagung) vergebliche Anfangsinvestitionen zu begrenzen; hinsichtlich der Vergütung während dieses Schwebezustandes gilt, soweit der Auftraggeber von der Leistungsbeschreibung abweichende Anforderungen stellt, § 2 Nr. 3 VOL/B.
(3) Bestehen keine vollziehbaren Genehmigungen oder vollziehbaren einstweiligen Erlaubnisse (mehr) für die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Linien, wird die Leistung unmöglich und beide Vertragsparteien werden für die Dauer der Unmöglichkeit von ihren jeweiligen Leistungspflichten nach diesem Vertrag frei. Ist die Versagung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw. einstweiligen Erlaubnisse – ggf. nach Erschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz 1 – bestandskräftig, so endet dieser Vertrag mit Wirkung zum Ablauf ggf. noch bestehender und vollziehbarer Genehmigungen bzw. einstweiliger Erlaubnisse oder andernfalls mit sofortiger Wirkung. Bestehen nur für einen Teil der Linien keine vollziehbaren Genehmigungen oder einstweiligen Erlaubnisse (mehr), wird die Leistung nur insoweit unmöglich und entfallen die jeweiligen Leistungspflichten der Vertragspartner nur insoweit. Ist in diesem Fall die Versagung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw. einstweiligen Erlaubnisse – ggf. nach Erschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz 1 – bestandskräftig, so sind die Vertragsparteien zur vorzeitigen Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt, wenn vom Fehlen der Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ein so wesentlicher Teil der vertragsgegenständlichen
Seite 4 von 19
[Seite 5]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
Leistungen betroffen ist, dass die Vertragsdurchführung aus verkehrlicher und/oder wirtschaftlicher Sicht für eine oder beide Vertragsparteien unzumutbar wäre.
(4) Hat der Auftragnehmer das (teilweise) Fehlen vollziehbarer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zu vertreten, so haftet er dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für eventuell entstehende höhere Kosten bei Beauftragung eines anderen Auftragnehmers. Hat der Auftraggeber das (teilweise) Fehlen vollziehbarer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse verschuldet, behält der Auftragnehmer seine Vergütung (§ 13). Er ist jedoch zur Schadensminimierung verpflichtet und muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Abbestellung von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Angaben des Auftragnehmers über die veränderten Kosten durch Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen. Die Kosten des Gutachtens trägt in diesem Fall der Auftraggeber. Beide Vertragspartner verpflichten sich mit dem Vertragsschluss zur Anerkennung der Ergebnisse des Sachverständigen. Der Sachverständige wird von beiden Vertragspartnern einvernehmlich bestimmt. Beide Vertragspartner können Sachverständige vorschlagen. Einigen sich die Vertragspartner binnen zwei Wochen nach Eingang des Wunsches des Auftraggebers zur Überprüfung der Annahmen des Auftragnehmers beim Auftragnehmer nicht auf einen Sachverständigen, wird der Präsident des OLG Nürnberg um die Benennung des Sachverständigen gebeten. Der Auftraggeber übernimmt keine Garantie dafür, dass dem Auftragnehmer die Genehmigungen bzw. Erlaubnisse erteilt werden und haftet dem Auftragnehmer insbesondere dann nicht, wenn diesem die Genehmigungen von der Genehmigungsbehörde wegen eines konkurrierenden Genehmigungsantrags versagt werden.
(5) Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschriebenen Gründen nur teilweise unmöglich und wird der Vertrag nicht gekündigt, berechnet sich die Vergütung (§ 13) für die restliche Leistung entsprechend § 5 Abs. 4 (soweit die Unmöglichkeit über den Korridor des § 5 Abs. 1 hinausgeht, ist die Vergütung auf Basis der Ursprungskalkulation des Verkehrsunternehmens an dessen veränderte Kosten anzupassen; § 2 Nr. 3 VOL/B); die in § 5 Abs. 2 genannten Fristen finden keine Anwendung. Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschriebenen und von keiner Vertragspartei zu vertretenden Gründen nur teilweise unmöglich und kündigt der Auftraggeber den gesamten Vertrag nach Abs. 3, so hat er dem Auftragnehmer, falls dieser bereits Investitionen für die nicht unmöglich gewordenen Leistungen getätigt hat, diese Kosten über die ursprünglich vorgesehene Vertragslaufzeit weiter zu bezahlen. Der Auftragnehmer hat sich des Weiteren dasjenige anrechnen zu lassen, was er infolge der verspäteten Aufnahme von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat; Abs. 4 Sätze 4 ff. gelten entsprechend.
(6) Die Anzeige in Bezug auf die anzuwendenden Beförderungsentgelte sowie auf Fahrplanänderungen (soweit diese nur anzeigepflichtig sind) erfolgt gemäß § 39 Abs. 1 bzw. § 40 Abs. 2 PBefG durch den Auftraggeber, sofern dieser die Anzeige nicht dem Auftragnehmer überträgt.
(7) Im Falle der Kündigung des Vertrages oder anderweitige Vertragsbeendigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, zum Wirksamwerden der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist die Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 S. 1 PBefG bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Kosten für solche Verfahren hat der Auftragnehmer selbst zu tragen, es sei denn, die Vertragsbeendigung beruht auf einem schuldhaften Verhalten des Auftraggebers.
Seite 5 von 19
[Seite 6]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
(8) Der Auftragnehmer hat personenbeförderungsrechtliche Anträge, die die Vertragsdurchführung beeinträchtigen würden, zu unterlassen (dies berührt nicht etwaige zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits gestellte eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge). Er ist verpflichtet, die Zulassung von Verkehren, die die hier in Rede stehenden Verkehre konkurrenzieren auf Anweisung des Auftraggebers durch entsprechende negative Stellungnahmen im Anhörungsverfahren bzw. (im Fall der Genehmigung der Verkehre durch die zuständige Genehmigungsbehörde) durch die Einlegung von Rechtsbehelfen abzuwehren; für die streitige Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten gelten § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 entsprechend. Ergeht keine Anweisung, hat der Auftragnehmer die Verkehre zu tolerieren.
(9) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer auf der Grundlage von § 8a Abs. 8 PBefG für die Dauer dieses Verkehrsvertrags ein ausschließliches Recht zum Schutz der Verkehrsdienste, die Gegenstand des vorliegenden Verkehrsvertrags sind. Das ausschließliche Recht gilt für die in Anlage 1.1 zur Leistungsbeschreibung beschriebenen Linien. Geschützt ist der jeweils diesem Verkehrsvertrag entsprechende Linienweg unter Berücksichtigung aller Änderungen nach § 5 Abs. 1. Vom Linienweg in diesem Sinne umfasst ist zunächst die straßengenaue Linienführung. Erfasst sind ferner andere Linienführungen, die ganz oder teilweise auf die Befriedigung der gleichen Verkehrsbedürfnisse abzielen. Der zeitliche Geltungsbereich des ausschließlichen Rechts umfasst einen Korridor von 60 Minuten vor bzw. nach der nachfolgenden bzw. vorausgehenden Fahrt des geschützten Verkehrs; der zeitliche Geltungsbereich des ausschließlichen Rechts ist im Übrigen an den Bestand dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags geknüpft. Das ausschließliche Recht schützt vor allen konkurrierenden eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Zulässig bleiben konkurrierende Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehrsdienste nur unerheblich beeinträchtigen. Ebenfalls zulässig bleiben Bestandsverkehre, d. h. Verkehre, die bereits zum Inkrafttreten des Verkehrsvertrags bestandskräftig genehmigt waren. Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Auftragnehmer bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.
§ 5
Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann nach Maßgabe dieses Vertrags Leistungsänderungen verlangen, ohne dass dies der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Diese Änderungen können u.a. Änderungen der Linienführung sowie Linienverlängerungen oder -verkürzungen, Zu- oder Abbestellung von Linien, Änderungen der Betriebs- und Fahrplanzeiten sowie die Ausweitung oder Reduzierung des Angebotsumfangs und/oder der Beförderungskapazitäten betreffen.
(2) Zu- und Abbestellungen sowie Umbestellungen werden vom Auftraggeber schriftlich bestellt. Ausweitungen oder Reduzierungen des Angebotsumfangs oder Veränderungen der Beförderungskapazitäten, die zu einem Mehr- oder Minderbedarf an für die Verkehrsleistung notwendigen Fahrzeugeinheiten führen, sind in einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Bestellung durch den Auftraggeber umzusetzen, soweit der Auftraggeber keine längeren Fristen vorgibt. Änderungen des Angebotsumfangs, die zu keiner Änderung der erforderlichen Fahrzeugeinheiten führen, sind in einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bestellung durch den Auftraggeber umzusetzen, sofern der Auftraggeber keine längere Frist vorsieht. Der Auftragnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass sich aufgrund einer Bestellung sein Fahrzeugbedarf erhöht/verringert. Dabei hat er unter anderem Umlaufpläne vorzulegen, aus denen sich der erhöhte/verringerte Fahrzeugbedarf entnehmen lässt.
Seite 6 von 19
[Seite 7]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
(3) Der Auftragnehmer warnt den Auftraggeber vor etwaigen negativen Folgen seiner Bestellungen und macht Alternativvorschläge.
(4) Die Erhöhung der jährlich zu erbringenden Verkehrsmenge ist durch Zubestellungen in einem Korridor von bis zu insgesamt 25 % des kalkulierten und preisfortgeschriebenen Gesamtkostenpreises D1 des Kalkulationsblattes) zulässig. Bei Zu-, Ab- und Umbestellungen nach diesem Paragraphen innerhalb des Korridors von +/- 25 % des kalkulierten und preisfortgeschriebenen Gesamtkostenpreises (D1 des Kalkulationsblattes) ist der Zuschuss auf der Grundlage der vom Auftragnehmer im Kalkulationsschema ausgewiesenen Kostensätze anzupassen. Die jeweiligen Kostensätze werden multipliziert mit der Anzahl der bezogen auf die ausgeschriebene kalenderjährliche Grundverkehrsleistung zusätzlich bestellten bzw. abbestellten Fahrplankilometer bzw. Fahrplanstunden bzw. Fahrzeugeinheiten. Der Auftragnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass sich aufgrund einer Bestellung sein Fahrzeugbedarf erhöht; dabei hat er unter anderem Umlaufpläne vorzulegen, aus denen sich der erhöhte Fahrzeugbedarf entnehmen lässt. Bei über den in Satz 1 genannten Korridor von 25 % hinausgehenden Abbestellungen ist die Vergütung auf Basis der Ursprungskalkulation des Verkehrsunternehmens an dessen veränderte Kosten anzupassen; § 2 Nr. 3 VOL/B.
(5) Der Auftraggeber kann verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge, soweit technisch machbar, mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Der Auftragnehmer erstellt bei entsprechenden Wünschen des Auftraggebers zunächst einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Dem Auftragnehmer werden die Kosten der Aus- bzw. Nachrüstung auf Kostennachweis erstattet, wobei etwaige Fördermittel in vollem Umfang einzuwerben sind. Die Erstattung erfolgt im Grundsatz in gleichmäßigen Zahlungen über die Restvertragslaufzeit. Finanzierungskosten oder Kapitalverzinsung sind kostenerhöhend zu berücksichtigen. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Kosten aber auch in einer einmaligen Zahlung innerhalb von sechs Wochen nach Übersendung des Kostennachweises erstattet werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums an den ausbaubaren Komponenten der aus- bzw. nachgerüsteten Ausstattungsmerkmale zu verlangen. Die Kosten des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer gestattet diesem den Ausbau.
(6) Soweit der Auftraggeber Rufbusleistungen hinzubestellt, oder bestehende Festverkehre in Bedarfsverkehre ändern lässt, gilt § 2 Nr. 3 VOL/B.
(7) Soll eine Anpassung der Vergütung nach den veränderten Kosten des Auftragnehmers im Sinne des § 2 Nr. 3 VOL/B erfolgen, wird die Vergütung nach den tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten des Auftragnehmers, die sich kausal durch die Leistungsänderung im Vergleich zur vorher zu erbringenden Leistung ergeben, zuzüglich angemessener Auf- oder Abschläge auf die Mehr- oder Minderkosten für Wagnis und Gewinn (siehe unten) angepasst. Der Auftragnehmer hat die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Auftraggeber im Einzelnen darzulegen. Beruft er sich auf Kostenerhöhungen, ist der Auftragnehmer hierfür beweispflichtig. Bei tatsächlichen Mehrkosten steht dem Auftragnehmer ein angemessener Zuschlag für kalkulatorischen Gewinn gemäß Ziffer 51 der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)“ zu, der 4,5 % der tatsächlichen Mehrkosten nicht überschreiten darf. Nur spezifische Risiken, die unmittelbar aus der veränderten Leistung resultieren, dürfen bereits in der Aufstellung der tatsächlichen Mehrkosten berücksichtigt werden, sie sind jedoch inhaltlich nachzuweisen und entsprechende Beträge sind in der Aufstellung der Kostenänderung transparent auszuweisen. Seite 7 von 19
[Seite 8]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
Der Auftragnehmer ist des Weiteren zur weitestgehenden Minderung seiner Aufwendungen verpflichtet. Er muss sich bei der Anpassung der Vergütung dasjenige anrechnen lassen, was er unter Verstoß gegen diese Minderungspflicht nicht erspart oder durch eine anderweitige Verwendung seiner Betriebsmittel oder seines Personals erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Muss der Auftragnehmer zur Umsetzung der Leistungsveränderung Güter beschaffen, sind dem Auftragnehmer die hieraus entstehenden Kosten über die restliche Vertragslaufzeit vollständig über anteilige Zahlungen pro Jahr zu ersetzen. Der Auftraggeber kann auch einen kürzeren Zeitraum vorsehen. Der Auftraggeber kann die Angaben des Auftragnehmers durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine andere unabhängige und fachkundige Person (beide im Folgenden: Sachverständiger) überprüfen lassen. Ungeachtet dessen ist eine durch die Auftraggeber gewünschte Leistungsveränderung nach deren schriftlicher Anweisung unverzüglich durch den Auftragnehmer zu realisieren.
§ 6
Leistungsabweichungen bei verkehrlichen Störungen
(1) Bei aufgrund von verkehrlichen Störungen (z.B.: Bauarbeiten, Straßensperrungen, Umleitungen, etc.) notwendigen Abweichungen von der vereinbarten Soll-Leistung, die nicht über Fahrplanänderungen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 PBefG hinausgehen, d. h. die nicht zu einer zustimmungsbedürftigen (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG) oder durch den Aufgabenträger anzuzeigenden (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 5 PBefG) Fahrplanänderung geführt haben, hat der Auftragnehmer die Leistung eigenständig so anzupassen, dass die Fahrgäste auf der jeweiligen Linie so wenig wie möglich beeinträchtigt und die vereinbarten Fahrplanvorgaben soweit als möglich eingehalten werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die konkrete Anpassung der Leistung selbst vorzugeben.
(2) Der Auftraggeber ist unverzüglich über die Störung und deren voraussichtliche Dauer sowie die gefahrene Umleitungsstrecke zu informieren.
(3) Führen die vorgenannten Leistungsabweichungen in einem Kalenderjahr insgesamt (saldiert) zu einer gegenüber der Soll- Leistung veränderten jährlichen Fahrleistung von bis zu +/- 1 % der jährlichen Ausgangsleistung des nach der Leistungsbeschreibung geschuldeten Leistungsumfangs (bezogen auf die Vergütung, vgl. § 13), berührt dies nicht die jährliche Vergütung des Auftragnehmers, sofern sich der Fahrzeugbedarf des Auftragnehmers durch die Leistungsabweichung nicht verändert. Nur soweit die vorgenannten Leistungsabweichungen in einem Kalenderjahr insgesamt (saldiert) zu einer gegenüber den vereinbarten Verkehrsleistungen veränderten jährlichen Fahrleistung von mehr als +/- 1 % oder zu einer Veränderung des Fahrzeugbedarfs führen, gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
§ 7
Weitergabe der Leistung an Dritte
(1) Der Auftragnehmer ist nur im Rahmen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Fahrbetriebsleistungen an Dritte zu vergeben. Der Auftraggeber erteilt die Zustimmung, wenn keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass der Dritte die jeweiligen Leistungen unter Erfüllung der nach diesem Vertrag maßgeblichen Anforderungen erbringen wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung wieder zurückzuziehen, sofern der Subunternehmer wiederholt trotz Seite 8 von 19
[Seite 9]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
zweimaliger Abmahnung gegenüber dem Auftragnehmer gegen die Vorgaben des Vertrags verstößt (es sei denn, es handelt sich um nur unwesentliche Vertragspflichten).
(2) Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Durchführung und Qualität der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen bleibt hiervon unberührt.
(3) Handelt es sich beim Auftragnehmer um ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, so ist das Verkehrsunternehmen bei einer Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet, nach § 97 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GWB zu verfahren.
§ 8
Sicherheitsleistung
Eine Stellung von Sicherheiten ist nicht erforderlich.
§ 9
Vertragsstrafen
(1) In den in der Leistungsbeschreibung genannten Fällen greifen die dort festgelegten Vertragsstrafen.
(2) Die vorstehend genannten Vertragsstrafen werden nur verwirkt, wenn der Auftragnehmer den jeweiligen Vertragsverstoß zu vertreten hat, was widerleglich vermutet wird.
(3) Die Höhe der Vertragsstrafen ist kalenderjährlich auf 5 % des dem Auftragnehmer im jeweiligen Kalenderjahr zustehenden, ggf. preisfortgeschriebenen Gesamtkostenpreises (netto, inkl. etwaige Leistungsänderungen) begrenzt.
(4) Die Vertragsstrafen werden auf etwaige wegen desselben Verstoßes geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet.
§ 10
Nicht- und Schlechtleistungen
(1) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen dieses Vertrages, mindert sich der Anspruch auf die Vergütung entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Vergütung (§ 13) anteilig um die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Fahrplankilometer und Fahrplanstunden.
(2) Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber bzw. dessen autorisierten Vertretern auf Verlangen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Dritte ist bzw. sind berechtigt, jederzeit ohne Voranmeldung offene oder verdeckte Kontrollen bezüglich der Einhaltung der definierten Qualitätsvorgaben durchzuführen. Der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Dritte berücksichtigen zudem die bei ihnen eingegangenen Kundenreaktionen. Sollte die Prüfung die Unrichtigkeit von Seite 9 von 19
[Seite 10]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
Angaben des Auftragnehmers ergeben, so hat der Auftragnehmer die angemessenen Kosten der Überprüfung zu ersetzen. Der Auftraggeber kann sich in den im Fahrgastbetrieb auf den vertragsgegenständlichen Strecken befindlichen Bussen sowie in den Werkstätten und Abstelleinrichtungen für Busse der vertragsgegenständlichen Strecken von der vertragsgemäßen Ausführung der geschuldeten Leistung unterrichten. Es gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.
§ 11
Nachweispflichten
Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen und die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung beweispflichtig. Er kommt dieser Beweispflicht durch die Vorlage von wahrheitsgemäßen Status- und Qualitätsberichten über die erbrachten Leistungen und die Erfüllung von Abrechnungspflichten nach § 13 dieses Vertrages nach. Nähere Anforderungen an die Berichtspflichten regelt die Leistungsbeschreibung.
§ 12
Beförderungserlöse
(1) Als in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1) erzielte Beförderungserlöse gelten die aus dem Vertrieb erzielten Tarifeinnahmen, Tarifausgleichszahlungen wie §§ 228 ff. SGB IX (oder etwaige Nachfolgeregelungen), erhöhtes Beförderungsentgelt und Zuweisungen bzw. Abführungen des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN) für Fremdnutzung und Umsteiger (Einnahmenaufteilungen, ggf. einschließlich darin enthaltener öffentlicher Mittel), etwaige zu zahlende oder dem Auftragnehmer zustehende aus der Anwendung der vom Aufgabenträger vorgegebenen Tarife ergebenden Vertriebsboni/Vertriebsprovisionen, Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere Deutschlandticket), Fördermittel i. S. d. Kap. 9.2 Abs. 2 der Leistungsbeschreibung sowie etwaige von Dritten (z.B. von Kommunen oder Firmen) zur Erstellung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen für Fahrleistungen oder Tarifmaßnahmen geleisteten Zahlungen bzw. Zuschüsse.
(2) Der Auftragnehmer vereinnahmt Beförderungserlöse im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
(3) Der Auftragnehmer ist zum Vertrieb und zur Sicherung der hieraus erzielten Einnahmen sowie zu Fahrausweiskontrollen nach den Anforderungen der Leistungsbeschreibung verpflichtet. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber insoweit für entgangene Erlöse z.B. durch Funktionsstörungen der Fahrscheindrucker, Abhandenkommen von Fahrermodulen, Versäumnisse des Fahrpersonals, Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis, Diebstahl, Unterschlagung oder sonstigen Untergang, wenn der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, was widerleglich vermutet wird.
(4) Der Auftragnehmer ist ferner zur Einziehung des erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet. Erhöhte Beförderungsentgelte, die der Auftragnehmer bei auf seine Kosten (z. B. durch Beauftragung Dritter) durchgeführten Fahrausweiskontrollen eingezogen hat, reduzieren nicht die Vergütung nach § 13, sondern verbleiben bei ihm. Bei darüber hinaus gehenden Kontrollen, die auf Kosten des Auftraggebers zusätzlich durchgeführt werden, eingezogene erhöhte Beförderungsentgelte stehen diesem zu bzw. sind an diesen abzuführen.
Seite 10 von 19
[Seite 11]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
(5) Der Auftragnehmer hat den nach den im VGN jeweils geltenden Bestimmungen maximal möglichen Erlösanspruch einzufordern und sich auch sonst in Fragen der Einnahmenaufteilung so zu verhalten, als würde er das vollständige Erlösrisiko tragen. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur streitigen Durchsetzung von Erlösansprüchen im Rahmen der Einnahmenaufteilung verpflichtet; daraus entstehende Kosten werden gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit sie nicht auf in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen beruhen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mitwirkung an Einnahmeaufteilungen oder anderen Verbundaufgaben insbesondere in Bezug auf die Beförderungsentgelte- und -bedingungen, soweit sie den von diesem Vertrag umfassten Verkehr betreffen oder sich hier auswirken, nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber wahrzunehmen. Hierzu hat er dem Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt entsprechender Einladungen, Tagesordnungen und Verhandlungsunterlagen sowie Sitzungsprotokolle oder ähnliche Unterlagen vorzulegen und dazu das Votum des Auftraggebers einzuholen. Erhält der Auftragnehmer nicht 3 Werktage oder nicht rechtzeitig vor einer Sitzung ein Votum, so ist es in seinem Abstimmungsverhalten frei. Andernfalls ist das Votum des Auftraggebers für die Abstimmung und das sonstige Verhalten des Verkehrsunternehmers bindend. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche ihm zugänglichen Abrechnungsunterlagen des Verbundes oder von diesem mit der Einnahmenaufteilung befasster Dritter vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ferner in geeigneter Form (z.B. Kontobelege, Quittungen) die von ihm erhaltenen Erlös-Zuscheidungen oder die von ihm geleisteten Erlös-Abführungen nachzuweisen. Für jedes Kalenderjahr erstellt der Auftragnehmer bis zum 31. März des Folgejahres eine linienbezogene Übersicht der Fahrgeldeinnahmen (Bareinnahmen) auf Basis der Einnahmemeldungen und stellt diese dem Auftraggeber zur Verfügung. Daneben sind dem Auftraggeber für jedes Quartal linienbezogene Vorabmeldungen des Barumsatzes je Linie bis spätestens 1 Monat nach Quartalsende zu übermitteln. Die jährliche Schlussabrechnung über sämtliche dem vertragsgegenständlichen Verkehr zuzurechnenden Einnahmen (VGN- Einnahmezuscheidungen, gesetzliche Ausgleichszahlungen usw.) ist dem Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Vorliegen sämtlicher einnahmenrelevanter Bescheide beim Verkehrsunternehmen vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf dessen Wunsch hin zur Wahrnehmung von Rechten bezüglich der Einnahmenaufteilung und an anderen Verbundaufgaben zu bevollmächtigen. Kosten, die dem Auftragnehmer aus der Mitwirkung an der Einnahmenaufteilung oder anderen vorbenannten Mitwirkungspflichten entstehen, werden vom Auftraggeber nicht erstattet. Verletzt der Auftragnehmer Verpflichtungen aus den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes, so ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet; der Schaden kann insbesondere in nicht realisierten oder zugeteilten Einnahmen bestehen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber ferner für alle Schäden, die dem Auftraggeber wegen einer verspäteten oder unvollständigen oder sonst nicht den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen entsprechenden Einnahmenmeldung entstehen.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX im maximal möglichen Umfang geltend zu machen. Das schließt die Pflicht zur Beantragung betriebsindividueller Werte ein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erhöhte Ausgleichszahlung gegeben sind. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Anträge nach §§ 228 ff. SGB IX vorab zur Zustimmung und die ihm diesbezüglich erteilten Bescheide und andere für die Ausgleichsansprüche relevante Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Betreibt der Auftragnehmer neben dem vertragsgegenständlichen Verkehr noch weitere Verkehre, so genügt anstelle der Anträge bzw. Bescheide die Vorlage von Auszügen hieraus, aus denen sich alle für die Beantragung und Berechnung der auf die vertragsgegenständlichen Linien entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlichen Angaben und Werte (Tarifeinnahmen und Vom-Hundert-Wert für Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX) ersehen lassen. Seite 11 von 19
[Seite 12]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
Soweit dies nicht bereits aus dem Antrag bzw. dem Auszug aus dem Antrag ersichtlich ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach Vorliegen der Daten eine Aufstellung über die vom Verkehrsverbund VGN dem vertragsgegenständlichen Linienbündel zugeschiedenen Tarifeinnahmen und Stückzahlen zur Verfügung, die Grundlage der Antragstellung sind. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur streitigen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen §§ 228 ff. SGB IX verpflichtet. Daraus entstehende Kosten werden gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit sie nicht auf in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen beruhen; § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Verletzt der Auftragnehmer seine vorstehenden Verpflichtungen, so ist es dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet; der Schaden kann insbesondere in nicht realisierten Erlösen nach §§ 228 ff. SGB IX bestehen. Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftragnehmer gegenüber der für die Ausgleichsleistungen zuständigen Behörde einer Zahlung der Ausgleichsleistungen (ohne eine enthaltene Umsatzsteuer) nach §§ 228 ff. SGB IX direkt an den Auftraggeber zuzustimmen.
(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zusätzlicher Einnahmen durch Zahlungen, Förderungen und Zuschüsse Dritter nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auszuschöpfen. Dies betrifft auch die Einnahmen aus dem „Deutschlandticket“ (unabhängig von der jeweils aktuellen Ausgestaltung der Einnahmeaufteilung).
§ 13
Bestimmung der Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Abrechnung
(1) Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestimmt sich wie folgt:
Gesamtkosten entsprechend Anlage 10 (Kalkulationstabelle) bezogen auf das Kalenderjahr, d.h. unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweiligen Verkehrstage im jeweiligen Kalenderjahr und der tatsächlich ebrachten Leistung +/- ggf. Anpassungen für Leistungsanpassungen nach § 5 oder nach § 6 +/- ggf. Fortschreibung dieses Anspruchs gem. Preisgleitung nach § 14 – ggf. Abzüge wegen Nicht- und Schlechtleistungen nach § 10 – Beförderungserlöse i.S.d § 12 Abs. 1 ohne Umsatzsteuer = Vergütungsanspruch des Auftragnehmers
Sollte in einem einzelnen Kalenderjahr nach vorstehendem Ausgleichsschema die Summe der Beförderungserlöse höher sein als die Summe der übrigen Positionen, so ist der überschießende Betrag mit Vorlage der Gesamtabrechnung an den Auftraggeber abzuführen.
Die Abwicklung der Vergütung erfolgt gem. den nachfolgenden Modalitäten:
a) Der Auftragnehmer erhält monatsweise eine Abschlagszahlung jeweils zum 20. des Folgemonats auf ein vom Auftragnehmer bestimmtes Bankkonto überwiesen. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt • zunächst 1/12 des Gesamtkostenpreises (D1 des Kalkulationsblattes) bezogen auf ein Normjahr gemäß Leistungsbeschreibung und Angebotspreis des Bieters
Seite 12 von 19
[Seite 13]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
• bei Leistungsänderungen nach § 5 (planmäßige sowie außerplanmäßige Leistungsänderungen) 1/12 des angepassten Gesamtkostenpreises (E1 des Kalkulationsblattes) bezogen auf ein Normjahr, jeweils abzüglich der jeweils im vorangegangenen Monat erzielten Einnahmen (netto) (§ 12 Abs. 3) und der ggf. im Rahmen der Einnahmeaufteilung im VGN-Tarif geleisteten regelmäßigen Abschläge auf die Einnahmenzuscheidung (§ 12 Abs. 5) sowie der dem Auftragnehmer im Vormonat ggf. zugeflossenen Abschläge auf Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX (§ 12 Abs. 6) und ohne Abzug der dem Auftragnehmer nach § 12 Abs. 4 zustehenden erhöhten Beförderungsentgelte. Unterjährige Leistungsänderungen nach § 6 bleiben bei der Abschlagszahlung unberücksichtigt.
Der Auftragnehmer stellt bis zum 10. des Folgemonats unter Vorlage der nach diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geforderten Nachweise und Belege eine den vorstehenden Regelungen entsprechende Zahlungsanforderung für den vergangenen Monat an den Auftraggeber aus. Vor Vertragsende ist der Auftraggeber berechtigt, die letzten zwei Abschlagszahlungen insoweit einzubehalten, als auf Grund der unterjährigen Berichte über die Leistungen des Auftragnehmers abzusehen ist, dass bei der Schlussabrechnung ansonsten eine Rückzahlung zu Gunsten des Auftraggebers anfiele. Die Zahlungen werden freigegeben, sobald und soweit der Sicherungszweck entfällt.
Die Gewährung der Abschlagszahlung bedeutet keine Abnahme der Leistung.
b) Sobald der Auftragnehmer aus der Einnahmenaufteilung (§ 12 Abs. 5) weitere Erlös- Zuscheidungen erhält, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber dies unverzüglich zu melden; der Betrag wird mit der oder den nächsten monatlichen Abschlagszahlung(en) verrechnet. Sobald der Auftragnehmer aufgrund der Einnahmenaufteilung (§ 12 Abs. 5) Erlöse an Dritte abgeführt hat, erhält er nach Vorlage der jeweiligen Abrechnungsunterlagen des VGN sowie des Nachweises für die von ihm geleistete Zahlung vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen eine Zahlung in Höhe des jeweiligen Abführungsbetrags (ohne Umsatzsteuer).
c) Sobald der Auftragnehmer endgültige Zahlungen aus den Tarifausgleichsansprüchen nach §§ 228 ff. SGB IX erhält (§ 12 Abs. 6), ist er verpflichtet, dem Auftraggeber dies unverzüglich zu melden; der Betrag wird mit der oder den nächsten monatlichen Abschlagszahlung(en) verrechnet. Sobald der Auftragnehmer aufgrund bestandskräftiger Bescheide Rückzahlungen auf Ausgleichsleistungen nach §§ 228 ff. SGB IX geleistet hat, erhält er nach Vorlage der jeweiligen Bescheide sowie des Nachweises für die von ihm geleistete Zahlung vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen eine Zahlung in Höhe des jeweiligen Rückzahlungsbetrags (ohne Umsatzsteuer).
d) Die Gesamtabrechnung der Vergütung erfolgt jährlich bis zum 31.3. des Folgejahres auf der Basis der erbrachten Leistungen durch Vorlage einer entsprechenden Abrechnung durch den Auftragnehmer insbesondere unter Beachtung etwaiger weiterer Anpassungen nach §§ 5–6, etwaiger Abzüge nach § 10 sowie der bereits geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen und der bereits geleisteten sonstigen Zahlungen nach diesem Absatz. Das Abrechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Fehlen für eine endgültige Abrechnung Bescheide oder sonstige Daten zu Erlösen (z.B. aus der Einnahmenaufteilung oder für Ausgleichsansprüche nach §§ 228 ff. SGB IX), so ist eine insoweit vorläufige Abrechnung vorzunehmen; die endgültigen Bescheide bzw. Informationen sind in diesen Fällen bei der nächst möglichen Jahresabrechnung bzw., soweit daraus Erlöszu- oder -abflüsse resultieren, bei der nächst möglichen Berechnung des monatlichen Abschlags zu berücksichtigen. Der Auftraggeber prüft die Berechnung des Auftragnehmers binnen vier Seite 13 von 19
[Seite 14]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
Wochen nach Zugang. Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die Berechnung des Auftragnehmers fehlerhaft ist, hat er dies gegenüber dem Auftragnehmer zu begründen und eine eigene Berechnung vorzulegen. Diese gilt als anerkannt, wenn und soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Berechnung des Auftraggebers mit substantiierter Begründung schriftlich widerspricht. Widerspricht der Auftragnehmer, ist innerhalb von weiteren zwei Wochen eine Klärung des Dissenses in Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer herbeizuführen. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. Eventuelle Über- oder Unterzahlungen sind mit der oder den ersten Abschlagszahlung(en) nach der Gesamtabrechnung auszugleichen, sobald die Abrechnung unstrittig bzw. der Streit entschieden ist.
(2) Mit der Vergütung aufgerechnet werden etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafen (§ 9) und Schadensersatz gegen den Auftragnehmer, wie insbesondere im Fall der Haftung des Auftragnehmers für entgangene Erlöse (§ 12 Abs. 3). Die Aufrechnung erfolgt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche anerkannt hat, und kann auf Wunsch des Auftraggebers auch schon im Rahmen der Abschlagszahlungen erfolgen.
(3) Im Hinblick auf den Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 23. Juni 1994 und den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17. November 1995 wird davon ausgegangen, dass die in diesem Vertrag geregelten Vergütungszahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte entgegen der bisherigen Praxis der Finanzbehörden Umsatzsteuer anfallen, so schuldet der Auftraggeber diese zusätzlich einschließlich etwaiger Verspätungszuschläge und Säumniszinsen. Der Auftragnehmer wird auf Aufforderung des Auftraggebers gegen derartige Umsatzsteuerbescheide außergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Die Kosten für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Einspruchsverfahren, Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die Kostenbelastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festlegung der Honorierung des den Auftragnehmer vertretende Verfahrensbevollmächtigte im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber wird sein Einvernehmen erklären, sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche Verfahren erforderliche steuerrechtliche Kompetenz aufweist und keine die Marktüblichkeit übersteigende Honorierung festgelegt ist.
§ 14
Preisgleitung
(1) Während der Vertragslaufzeit werden die vom Auftragnehmer für die Soll-Leistung kalkulierten Kosten für das Fahrpersonal laut Kalkulationstabelle, der variablen Fahrzeugkosten laut Kalkulationstabelle und der Kosten für den Bedarfsverkehr laut Kalkulationstabelle für die Folgezeit an Veränderungen der Personal- und Energiekosten auf Seiten des Auftragnehmers angepasst. Dabei werden die Kostenänderungen wie folgt ermittelt:
• bezüglich der Kosten für das Fahrpersonal (Position C im Kalkulationsblatt): Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes des vorangegangenen Jahres für den „Index der tariflichen Stundenverdienste“ des Statistischen Bundesamtes für den Wirtschaftszweig „Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen“ ohne Sonderzahlung (Gesamtwert für Männer und Frauen) im früheren Bundesgebiet (GENESIS-Online EVAS-Nummer 62221 Index Tarifverdienste) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr,
Seite 14 von 19
[Seite 15]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
• bezüglich der variablen Fahrzeugkosten für Fahrzeuge, die mit Diesel betankt werden (Position B2 im Kalkulationsblatt): Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes des vorangegangenen Jahres für den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher“ (GENESIS-Online EVAS-Nummer 61241, Statistischer Bericht Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte GP 1920 26 005 2) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr,
• bezüglich der variablen Fahrzeugkosten für Fahrzeuge, die mit klimafreundlichen Kraftstoffen (insbesondere HVO100) betankt werden (Position B2 im Kalkulationsblatt): Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes (Schnitt der 12 Monatswerte) des vorangegangenen Jahres für die Kraftstoffart „HVO100“ gemäß der von der Argus Media Germany GmbH veröffentlichten Kraftstoffpreisentwicklung1 zum entsprechenden Jahresdurchschnitt (Schnitt der 12 Monatswerte) im gültigen Basisjahr,
• bezüglich der variablen Fahrzeugkosten für Elektrofahrzeuge (Position B2 im Kalkulationsblatt): Verhältnis des nach Jahresablauf festgestellten Jahresdurchschnittswertes des vorangegangenen Jahres für den „Index des Erzeugerpreises gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Elektrischer Strom, bei Abgabe an Sondervertrags-kunden im Niederspannungsbereich“ (GENESIS-Online EVAS-Nummer 61241, GP19- 351114100) zur Höhe dieses Index (Jahresdurchschnittswert) im gültigen Basisjahr,
(2) Für die eben dargestellten Positionen gilt: Die Anpassung der Preisbestandteile erfolgt jährlich – erstmals im Jahr 2027 – zeitnah nach Vorliegen der Jahresdurchschnittswerte nach Jahresablauf für die erforderlichen Indices des statistischen Bundesamtes, spätestens aber bis zum 31. Mai des Jahres, wobei für die Berechnung der Anpassung die Entwicklung der Jahresdurchschnittswerte der Indices für das abgelaufene Jahr im Vergleich zu den entsprechenden Jahresdurchschnittswerten aus dessen Vorjahr gegenübergestellt werden. Die Anpassung erfolgt rückwirkend zum Beginn des abgelaufenen Kalenderjahres. Die erste Preisanpassung erfolgt im Jahr 2027 abweichend vom Vorgenannten nach Vorliegen der Indexwerte für 2026 rückwirkend bis zum 01.01.2027 (also mit Wirkung zum ersten Betriebstag am 01.05.2027), wobei für die Berechnung der Anpassung die Jahresdurchschnitte 2025 und 2026 gegenübergestellt werden. Die nächste Preisanpassung erfolgt dann regulär im Jahr 2028 nach Vorliegen der Indexwerte für 2027 rückwirkend zum 01.01.2027 (wegen der unterjährigen Betriebsaufnahme allerdings mit Wirkung zum 12.12.2027) auf Basis der Entwicklung der Jahresdurchschnittswerte von 2026 auf 2027 usw. bis Ablauf des letzten Vertragsjahres, für das im Folgejahr gleichwohl eine abschließende rückwirkende Preisanpassung nach vorstehend beschriebenem Muster vorgenommen wird. Nach jeweils erfolgter Preisanpassung wird das Jahr der Preisanpassung zum gültigen Basisjahr für die nächste Preisanpassung (also nach erfolgter Anpassung rückwirkend zum 01.01.2027 das Jahr 2027).
1 Abrufbar unter: https://www.omr.de/index.php/produkte/diesel-hvo-monatsdurchschnitte,
Seite 15 von 19
[Seite 16]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
(3) Ergibt sich während der Vertragslaufzeit aufgrund von Zubestellungen nach § 5 ein Fahrzeugmehrbedarf, werden die fahrzeugbezogenen Kosten für die hinzukommenden Fahrzeuge – und nur für diese – angepasst. Dabei wird der jeweilige Preis nach der Position B1 anhand des „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Lastkraftwagen; Sattel-, Straßenzugmaschinen; Fahrgestelle für Zugmaschinen, Omnibusse, Personen-, Lastkraftwagen, Kraftwagen zu besonderen Zwecken“ (GENESIS-Online EVAS-Nummer 61241, Statistischer Bericht Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, GP 29 10 4) für das dem Anschaffungsjahr vorangegangene Jahr im Verhältnis zum Indexstand 2025 hochgerechnet.
(4) Änderung des Index für die Fortschreibung der variablen Fahrzeugkosten (Kostenbestandteil B2) bei nachweislicher Betankung mit klimafreundlichen Kraftstoffen:
• Soweit das Statistische Bundesamt einen eigenen Index für die Fortschreibung des Preises für HVO100 herausbringt, hat die Fortschreibung nach diesem Index (anstelle der Fortschreibung nach den Werten der Argus Media Germany GmbH) zu erfolgen.
• Soweit die Argus Media Germany GmbH die Veröffentlichung der Werte für HVO100 einstellen sollte und zugleich kein Index des Statistischen Bundesamtes (vgl. vorangegangener Spiegelstrich) existiert, erfolgt die Fortschreibung nach dem „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesamtes für „Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher“ (GENESIS-Online EVAS-Nummer 61241, GP19-1920260052.
§ 15
Haftung und Versicherung
(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die von Fahrgästen oder Dritten aufgrund ihnen im Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Verkehrsunternehmens betreffen und das Verkehrsunternehmen nicht eine Schadensverursachung durch den Auftraggeber nachweist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter.
(2) Der Auftragnehmer hat für jedes im vertragsgegenständlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Pflichtversicherungsgesetz genügenden Gesamtdeckungssumme für Sach- und Personenschäden von mindestens 100 Mio. Euro, im Fall von Personenschäden mit einer Deckung von mindestens 7,5 Mio. Euro je geschädigter Person abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug ist dem Auftraggeber vor Betriebsaufnahme im Original nachzuweisen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm eine Zahlungsfrist nach dem Versicherungsvertragsgesetz gestellt wird oder wenn das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet wird. Veränderungen der Haftpflichtversicherungen während der Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen.
Seite 16 von 19
[Seite 17]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
(3) Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass der Versicherer zugunsten des Auftraggebers eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit rechtsverbindlicher Unterschrift ausstellt. Der Versicherer muss sich in dieser Bestätigung verpflichten, über die jährliche Aktualisierung der Bestätigung der Haftpflichtversicherung hinaus den Auftraggeber über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers zu informieren. Wenn sich der Versicherer nicht zur Information des Auftraggebers über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers verpflichten lässt, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht einräumen, beim Versicherer jederzeit entsprechende Auskünfte über die Haftpflichtversicherung einholen zu können. Der Auftragnehmer entbindet den Versicherer insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Versicherer hat dieses Auskunftsrecht des Auftraggebers in ihrem Bestätigungsschreiben aufzuführen.
(4) Vor Nachweis der Haftpflichtversicherung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung. Der Auftraggeber kann des Weiteren jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
§ 16
Inkrafttreten, Zeitraum zur Erbringung der Verkehrsleistungen
Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 12.12.2027 und endet am 08.12.2035.
§ 17
Vorzeitige Kündigung des Vertrages
(1) Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund, den der kündigende Teil nicht zu vertreten hat, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners sich wesentlich verschlechtern oder eine wesentliche Verschlechterung einzutreten droht, so dass eine Erfüllung der ihr aus dem Verkehrsvertrag obliegenden Pflichten unmittelbar und nicht nur im unerheblichen Umfang gefährdet erscheint. Eine vorzeitige Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Sie bedarf der Schriftform sowie der Versendung per Einschreiben mit Rückschein.
(2) Führt eine Vertragspartei schuldhaft eine Situation herbei, welche zur außerordentlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei führt, hat erstere auf Verlangen daneben der anderen Partei den durch die Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.
Seite 17 von 19
[Seite 18]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
§ 18
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 19
Höhere Gewalt
Soweit für einen Vertragspartner oder für beide Vertragspartner die Durchführung des Vertragsverhält- nisses nach den „für den Normalfall“ vereinbarten Regelungen aufgrund höherer Gewalt temporär nicht zumutbar sein sollte, haben sich die Vertragspartner über eine entsprechend zeitlich und sachlich be- grenzte Vertragsanpassung zu verständigen. Die Vertragsanpassung hat sich auf das für die Behebung der durch den Fall höherer Gewalt bewirkten Störung des Vertragsgleichgewichts Erforderliche zu be- schränken. Als höhere Gewalt im vorgenannten Sinne sind außerhalb der Kontrolle bzw. der (Risiko- )Sphäre der Vertragspartner liegende Ereignisse anzusehen, die die Leistungserbringung unmittelbar (z. B. in Hinblick auf deren rechtliche oder tatsächliche Durchführbarkeit) oder mittelbar (z. B. im Hinblick auf deren wirtschaftlichen Wert) beeinträchtigen; hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen und Pandemien bzw. Epidemien, nicht aber Streiks.
Ist eine für beide Vertragsparteien zumutbare Anpassung nicht möglich, bleibt das Recht auf vorzeitige Kündigung des Vertrages aus einem wichtigen Grund gemäß § 17 unberührt.
§ 19
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Gerichtsstand ist Fürth.
(3) Es gilt deutsches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht sind ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle wesentlichen Änderungen seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse mit, soweit diese auf die Vertragsdurchführung Auswirkungen haben können. Dies gilt insbesondere für Änderungen des haftenden Kapitals, Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und Konzerneingliederungsverträge.
(5) Die Vertragspartner haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten auch die jeweiligen Rechtsnachfolger uneingeschränkt haften.
(6) Der Auftraggeber hat während der Vertragslaufzeit das Recht Dritte in alle vertraglichen Rechte und Pflichten eintreten zu lassen (z. B. bei einer etwaigen Veränderung der
Seite 18 von 19
[Seite 19]
Verkehrsvertrag
Linienbündel 2 (VGN-Linien VGN-Linien 101 - 104)
Aufgabenträgerschaft). Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Seite 19 von 19