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Anlage_8.1_Datenüberlassungsvertrag.pdf

Busverkehr im Linienbündel Zirndorf/Oberasbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 13:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: plattform.aumass.de

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Datenüberlassungsvertrag

zwischen


(nachstehend „Datenlieferant“ genannt)

und

Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (nachstehend „BEG“ genannt)

Präambel

Die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG) betreibt im Auftrag des Freistaats Bayern im Rahmen der Telematikinitiative ein „Durchgängiges Elektronisches Fahrplanauskunfts- und Anschlusssicherungs-System“ (DEFAS Bayern) auf Basis von Solldaten und Echtzeitdaten. Dazu werden alle für die Fahrgastinformation und Anschlusssicherung relevanten Soll- und Echtzeitdaten und Informationen des Öffentlichen Verkehrs zusammengeführt und betriebs- übergreifend und diskriminierungsfrei beauskunftet. Die Daten und Informationen können über DEFAS Bayern zum Zweck der Fahrgastinformation und Anschlusssicherung auch berechtigten Dritten (für Internetportale, mobile und stationäre Endgeräte, Sprachauskunft über Telefon etc.) kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die BEG schließt als institutioneller Betreiber mit den einzelnen Partnern im Öffentlichen Ver- kehr (Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde, RBL-/ ITCS-Betreiber) Datenüberlassungs- verträge ab. Für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung von DEFAS Bayern wer- den von der BEG Dritte beauftragt. Detaillierte Spezifikationen zur technischen Umsetzung werden im Technischen Anhang (TA- DÜV) des Datenüberlassungsvertrags genannt.

Die Kopplung an die Portalschnittstelle von DEFAS Bayern (Bezug von gerechneten Verbin- dungsauskünften und Informationen) ist zwischen dem Datenlieferanten und der BEG geson- dert in einem Portalvertrag zu regeln.

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§ 1 Gegenstand des Vertrags

  1. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Datenlieferanten und der BEG bzgl. des Aufbaus, Betriebs und der Weiterentwicklung von DEFAS Bayern, insbesondere der Be- reitstellung von Daten und Informationen. Eine genaue Beschreibung dieser Daten befin- det sich im Technischen Anhang zu diesem Vertrag. Darüber hinaus regelt der Vertrag auch die Nutzung der Daten in DEFAS Bayern durch den Datenlieferanten.
  2. Unter Solldaten werden der Soll-Fahrplan mit allen für die Verbindungs- und Fahrpreiser- mittlung relevanten Zusatzinformationen sowie die Haltestellen verstanden. Unter Echt- zeitdaten werden Ist- und Prognosedaten sowie dynamische Textmeldungen verstanden. Geo- und Sachdaten, die u.a. georeferenzierte Netzelemente (Punkt-, Linien-, Flächenob- jekte) umfassen, Tarifdaten sowie Betriebszustände von Fahrzeugen, Sachanlagen und Infrastruktur, sollen ebenfalls geliefert werden. Die Daten und Informationen werden vom Datenlieferanten dezentral für seinen Zuständigkeitsbereich gesammelt und aufbereitet, damit eine möglichst hohe Aktualität und Qualität der Daten gewährleistet ist. Der Daten- lieferant ist Verkehrsunternehmen / Verkehrsverbund und Betreiber eines Planungssys- tems / rechnergestützten Betriebsleitsystems (RBL/ ITCS). An das Planungssystem / RBL/ ITCS sind [… hier die Verkehrsunternehmen / bereits bekannten Mandanten nennen…] als Mandanten angeschlossen. [Falls zutreffend: Der Datenlieferant ist außerdem Be- triebsführer im Auftrag von [… hier die Verkehrsunternehmen…]]. Der Datenlieferant sorgt dafür, dass alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag auch für die angeschlosse- nen Mandanten gelten. Der Datenlieferant meldet neu hinzukommende Mandanten (z. B. Verkehrsunternehmen) umgehend der BEG und verpflichtet diese, die Anforderungen des vorliegenden Vertrags zu erfüllen. Zu diesem Zweck wird Tabelle 1 aus Kapitel 5 des Tech- nischen Anhangs „Datenlieferung an DEFAS Bayern“ vom Datenlieferanten für jeden neuen Mandanten ausgefüllt.
  3. Import/ Export, Umfang sowie Qualität und Intensität der Daten werden im Technischen Anhang geregelt. Der Technische Anhang ist durch einvernehmliche Anpassungsverein- barung der Vertragsparteien entsprechend der vom Datenlieferanten beabsichtigten Da- tenlieferung zu ändern.
  4. Die BEG wird den Technischen Betreiber von DEFAS Bayern zur Anwendung dieses Ver- trags verpflichten. Dieser ist auch rechtlich Grundlage für die Zusammenarbeit des Tech- nischen Betreibers von DEFAS Bayern mit den Datenlieferanten/ Datennutzern.
  5. Der BEG betreibt eigene Auskunftsmedien (z. B. www.moby.bayern), kann weitere Medien herausgeben (z. B. Kursbücher, Datenträger zur Fahrplanung) sowie an länderübergrei- fenden Fahrplaninformationssystemen mitwirken, wie z. B. DELFI, DB-Reiseauskunft und EU-Spirit/ Open Journey Planner. Die BEG kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
  6. Der Technische Anhang, Version 3-3, vom 13.12.2021 ist Bestandteil dieses Vertrags.

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§ 2 Pflichten des Datenlieferanten

  1. Der Datenlieferant liefert die ihm zur Verfügung stehenden Daten und Informationen un- entgeltlich, termingerecht, vollständig und in einem für den Empfänger geeigneten Format an die BEG bzw. den von der BEG beauftragten Technischen Betreiber von DEFAS Bay- ern (siehe Technischer Anhang).
  2. Der Datenlieferant kann sich hierfür Dritter (z. B. RBL-/ ITCS-Betreiber, Infrastrukturbetrei- ber) bedienen. Diese sind in Kapitel 5, Tabelle 1 des Technischen Anhangs zu benennen.
  3. Der Datenlieferant [nur bei RBL-/ ITCS-Betreiber: und seine Mandanten] ist / sind verant- wortlich für die Qualitätssicherung seiner / ihrer Solldaten beim Export nach DEFAS Bay- ern. Dazu zählt insbesondere auch die Referenzierung der Haltestellen und Linienverläufe auf das integrierte Wegenetz in DEFAS Bayern, damit auch adressscharfe Auskünfte mög- lich werden.
  4. Alle Daten und Informationen sind mit der beim Datenlieferanten vorhandenen höchstmög- lichen Genauigkeit und Aktualität zu liefern. Die genauen Modalitäten und Mindeststan- dards der Datenübertragung werden im Technischen Anhang geregelt. Für die Daten- pflege in DEFAS Bayern steht dem Datenlieferanten und seinen Mandanten eine browser- basierte Anwendung zur Verfügung.
  5. Die Pflege der Geodaten durch den Datenlieferanten erfolgt ebenfalls in DEFAS Bayern. Ziel ist eine möglichst hohe Genauigkeit und Aktualität. Der Datenlieferant erklärt sich damit einverstanden, dass ein regelmäßiger Abgleich der Geodaten mit der INTREST- Datenbank des Freistaats Bayern stattfindet.
  6. Der Datenlieferant hat der BEG respektive dem von ihr beauftragten Technischen Betrei- ber die vorhandenen Daten, Systeme und unterstützten Schnittstellen offenzulegen. So- fern urheberrechtliche Einschränkungen bestehen, sind diese unverzüglich der BEG bzw. dem Technischen Betreiber mitzuteilen.
  7. Die Haftung des Datenlieferanten und seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere wegen nicht vollständiger oder fehlerhaft übertragener, unterbliebener Informationen oder Datenüber- lassungen oder fehlerhafter Auskünfte, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  8. Die in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsziele sind für den Datenlieferanten verbindlich. Investitionen in Systeme sind zielorientiert im Sinne dieses Vertrags und der im Techni- schen Anhang definierten Qualitätsziele einzusetzen.
  9. Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten und Aufwände im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrags selbst.

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§ 3 Nutzungsrechte

  1. Die der BEG im Rahmen von DEFAS Bayern von den Datenlieferanten überlassenen Da- ten und Informationen dienen der kostenfreien, betriebsübergreifenden und diskriminie- rungsfreien Beauskunftung von Verbindungen im Öffentlichen Verkehr.
  2. Als Gegenleistung für die Bereitstellung der Solldaten / der Soll- und Echtzeitdaten erhält / erhalten der Datenlieferant [nur bei RBL-/ ITCS-Betreiber: und die Mandanten, soweit von diesen Solldaten über den Datenlieferanten an DEFAS Bayern geliefert werden,] die Mög- lichkeit, auf die Solldaten Dritter zuzugreifen. Die Absicht dieser Nutzung ist dem Techni- schen Betreiber sowie der BEG vorab schriftlich mitzuteilen. Der Datenlieferant gestattet wiederum allen anderen Datenlieferanten, die am Datenpool angeschlossen sind, den Zu- griff und die Nutzung der eigenen Solldaten zum Zweck nichtkommerzieller, diskriminie- rungsfreier Auskünfte.
  3. Soweit durch die zuständigen Datenlieferanten autorisiert, können Daten auch zum Zweck der Planung sowie zur Erstellung von Fahrplanbüchern und Printmedien verwendet wer- den.
  4. Soweit durch die zuständigen Datenlieferanten autorisiert, können Echtzeitdaten zum Zweck der Fahrgastinformation (z. B. VDV 453 DFI) und Anschlusssicherung (z. B. VDV 453 ANS) über DEFAS Bayern ausgetauscht werden.
  5. Ebenso werden Daten und Informationen aus DEFAS Bayern für länderübergreifende Fahrplaninformationssysteme, z. B. die deutschlandweite Auskunft DELFI und das Reisen- deninformationssystem der Deutschen Bahn sowie für internationale Fahrgastinformati- onssysteme, z. B. EU-Spirit/ Open Journey Planner, weitergegeben.
  6. Auf Basis der in DEFAS Bayern integrierten Daten und Informationen stellt die BEG Be- treibern von Verkehrs- und Reiseinformationsdiensten gerechnete Verbindungen und In- formationen des Öffentlichen Verkehrs zum Zweck der Fahrgastinformation und An- schlusssicherung zur Verfügung. Die Betreiber dieser Dienste müssen mit der BEG eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben.
  7. Die Daten können darüber hinaus in Forschungsprojekten, die vom Freistaat Bayern, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union mitfinanziert werden, Verwen- dung finden. Die Forschungsprojekte dürfen sich nicht gegen die Interessen der betroffe- nen Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen oder Verbundgesellschaften richten. In Zwei- felsfällen informiert die BEG die betroffenen Datenlieferanten über die geplante Verwen- dung mit der Bitte um Stellungnahme.
  8. Ebenso können die Daten bei der Erstellung und Überarbeitung von Erreichbarkeitsmo- dellen von Regionalen Planungsverbänden, Gebietskörperschaften, Infrastrukturbetrei- bern u.ä. genutzt werden.
  9. Die vom Datenlieferanten gelieferten Daten müssen diskriminierungsfrei und soweit inhalt- lich und organisatorisch möglich, unverfälscht verwendet werden.
  10. Um die in diesem Vertrag benannten Nutzungszwecke, vor allem auf nationaler und inter- nationaler Ebene (DELFI, EU-Spirit/ Open Journey Planner), sowie zukünftige und im In- teresse der Vertragspartner liegende Nutzungen hinreichend erfüllen zu können, überträgt der Datenlieferant der BEG ein uneingeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an allen übermittelten Daten und Informationen. Das Nutzungsrecht besteht nach Beendi- gung des Vertrags fort.
  11. Das Recht zur Datennutzung umfasst nicht das Recht zur Ausgabe von Fahrausweisen anderer Unternehmen.
  12. Jeder Nutzer der Daten und Informationen ist verpflichtet, diese auf Verlangen des Urhe- bers der Daten zusammen mit dessen Namen und ggf. mit einem Link zu beauskunften,

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sofern es sich dabei um ein Verkehrsunternehmen oder einen Verkehrsverbund handelt. Die Art und Gestaltung der Nennung wird von den Vertragspartnern festgelegt. Die kon- krete Umsetzung berücksichtigt die technische Machbarkeit und die benutzerfreundliche Darstellung. 13) Sehen Verkehrsverträge eine Qualitätsauswertung vor, können die Daten und Informatio- nen gespeichert und vom Besteller des Verkehrs ausgewertet werden (z. B. bei Eisen- bahnverkehrsunternehmen, die auf Bestellung der BEG Verkehrsleistungen anbieten). 14) Die Speicherung der Daten und Informationen zum Zweck der Qualitätssicherung des Sys- tems und der Fahrgastinformation ist zulässig. 15) Der Datenlieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die BEG die Deutsche Bahn AG über eine Nutzung der DB-Daten durch den Datenlieferanten [nur bei RBL-/ ITCS-Betrei- ber: sowie die angeschlossenen Mandanten“] informiert.

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§ 4 Verhinderung von Missbrauch

  1. Die BEG wirkt darauf hin, dass eine missbräuchliche Verwendung der Daten von DEFAS Bayern unterbunden wird. Die Datenlieferanten und der Technische Beirat unterstützen die BEG dabei.
  2. Für den Fall, dass Daten aus DEFAS Bayern durch den Datenlieferanten [nur bei RBL-/ ITCS-Betreiber: oder die angeschlossenen Mandanten] missbräuchlich verwendet werden, ist die BEG nach vorheriger erfolgloser Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt.
  3. Für den Fall einer missbräuchlichen Datennutzung durch Dritte (z. B. kommerzielle Wei- terverwendung) kann die BEG zivilrechtliche Schritte einleiten.
  4. Bei Datenmissbrauch durch die BEG ist der betroffene Datenlieferant nach vorheriger er- folgloser Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt.
  5. Die BEG ist befugt, Verwendungen zu untersagen, die nicht der Zielsetzung der hochwer- tigen und seriösen Fahrgastinformation und Anschlusssicherung entsprechen und/ oder dem Ansehen der beteiligten Vertragspartner schaden. Auf Verlangen eines beteiligten Vertragspartners hat die BEG von diesem Recht Gebrauch zu machen.

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§ 5 Technischer Beirat

  1. Der Technische Beirat berät zu den Inhalten des Technischen Anhangs, der Bestandteil des Datenüberlassungsvertrags ist. Zudem kann der Technische Beirat Empfehlungen zu Änderungen und Anpassungen des Technischen Anhangs aussprechen.
  2. Der Technische Beirat setzt sich wie folgt zusammen: 2 Vertreter der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH 6 Vertreter des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV): ▪ 1 Vertreter des allgemeinen ÖPNV mit Schienenverkehr ▪ 1 Vertreter des allgemeinen ÖPNV ohne Schienenverkehr ▪ 1 Vertreter der Eisenbahnverkehrsunternehmen (ohne DB) ▪ 2 Vertreter der Verkehrsverbünde und Aufgabenträgerorganisationen ▪ 1 Vertreter eines RBL-/ ITCS-Betreibermodells 2 Vertreter des Landesverbands Bayerischer Omnibusunternehmer 1 Vertreter der Deutschen Bahn AG Die Vertreter werden jeweils von den entsprechenden Unternehmen bzw. Verbänden benannt. Auf Wunsch der Mitglieder des Technischen Beirats oder der BEG können nach vorheri- ger Bekanntmachung Gäste (z.B. Vertreter weiterer Verkehrsunternehmen oder des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr) zu Sitzungen des Tech- nischen Beirats geladen werden.
  3. Der Technische Beirat tritt mindestens zweimal pro Jahr auf Einladung der BEG zusam- men, bei Bedarf auch häufiger.

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§ 6 Weitere Auskunftssysteme

  1. Die bereits bestehenden Auskunftssysteme können parallel zu den Portalen des Frei- staats auch weiterhin dezentral von den Verkehrsunternehmen, Verbundgesellschaften und Aufgabenträgern betrieben werden. Der Datenlieferant kann seine eigenen Soll-, Ist- und Prognosedaten auch für neue oder andere Auskunftssysteme zur Verfügung stellen oder neue Systeme selbst aufbauen.
  2. Alle Informationen, die ein Vertragspartner an Dritte herausgibt, müssen inhaltlich konsis- tent mit den an DEFAS Bayern gelieferten versionsgleichen Daten sein.
  3. Die Herausgabe eines Datenträgers mit dem landesweiten/ bundesweiten/ europaweiten Soll-Fahrplan ist nur mit Genehmigung der BEG gestattet.

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§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Die bestehenden Verträge zur Überlassung von Soll-Fahrplänen bleiben weiterhin gültig.
  3. Gibt es in anderen Verträgen höhere Anforderungen, so werden diese durch diesen Da- tenüberlassungsvertrag nicht außer Kraft gesetzt.
  4. Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei jeweils zum Ende des internationalen Fahr- planjahres (derzeit zweiter Samstag im Dezember um 24 Uhr) mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
  5. Die Vertragspartner haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung gegen Pflichten aus diesem Vertrag verstößt.
  6. Die Kündigung dieses Vertrags bedarf der Schriftform.
  7. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
  8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags nicht. Die Vertragspartner werden die unwirksame Be- stimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

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Unterschriften

Für Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH

.............................................................................. München, den ………………….…. (Unterschrift) (Datum)


(Name, Funktion)

.............................................................................. (Unterschrift)


(Name, Funktion)

Für Datenlieferanten

.............................................................................. ………………..………………….…. (Unterschrift) (Ort, Datum)


(Name, Funktion)

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